(Übersetzung)Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschriften

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-09-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 58
Änderungshistorie JSON API

von Gußformen aus Sand.

8474.20 - Brech- oder Mahlmaschinen und -apparate

8474.80 - andere Maschinen und Apparate

84.75 Maschinen für den Zusammenbau von mit einem

Glaskolben oder Glasrohr ausgestatteten

elektrischen Lampen oder Röhren, Elektronenröhren

oder Photoblitzlichtlampen; Maschinen und

Apparate für die Herstellung oder Warmbearbeitung

von Glas oder Glaswaren.

8475.10 - Maschinen für den Zusammenbau von mit einem

Glaskolben oder Glasrohr ausgestatteten

elektrischen Lampen oder Röhren,

Elektronenröhren oder Photoblitzlichtlampen

8475.20 - Maschinen und Apparate für die Herstellung

oder Warmbearbeitung von Glas oder Glaswaren

84.77 Maschinen und Apparate für die Bearbeitung von

Kautschuk oder Kunststoffen oder für die

Herstellung von Waren aus diesen Stoffen, in

diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch

inbegriffen.

8477.90 - Teile

84.78 Maschinen und Apparate für die Aufbereitung oder

Verarbeitung von Tabak, in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch inbegriffen.

8478.10 - Maschinen und Apparate

84.79 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit

eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweitig

weder genannt noch inbegriffen.

8479.20 - Maschinen, Apparate und Geräte für die

Gewinnung, Aufbereitung oder Zubereitung von

tierischen oder pflanzlichen Fetten oder fetten

Ölen

ex 8479.30 - Pressen für die Herstellung von Spanplatten

oder Faserplatten aus Holz oder anderen

holzigen Stoffen sowie andere Maschinen und

Apparate für die Behandlung von Holz oder Kork:

10 - - Pressen

8479.40 - Maschinen, Apparate und Geräte für die

Herstellung von Seilen, Tauen oder Kabeln

- andere Maschinen, Apparate und Geräte:

8479.89 - - sonstige

84.80 Gießerei-Formkästen; Modellplatten;

Gießerei-Modelle; Formen für Metalle (ausgenommen

Gußformen für Ingots, Masseln u. dgl.),

Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe,

Kautschuk oder Kunststoffe.

85.01 Elektromotoren und elektrische Generatoren

(ausgenommen Stromerzeugungsaggregate).

85.02 Stromerzeugungsaggregate und elektrische

rotierende Umformer.

- Stromerzeugungsaggregate mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Dieselmotoren oder

Halbdieselmotoren):

ex 8502.11 - - mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:

90 - - - andere als zur Verwendung in der

Zivilluftfahrt

ex 8502.12 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis

einschließlich 375 kVA:

90 - - - andere als zur Verwendung in der

Zivilluftfahrt

ex 8502.13 - - mit einer Leistung von mehr als 375 kVA:

- - - sonstige (andere als zur Verwendung in der

Zivilluftfahrt):

91 - - - - mit einer Leistung von mehr als 375 kVA

bis einschließlich 750 kVA

8502.40 - rotierende Umformer

85.10 Rasierapparate und Haarschneide- und

Schermaschinen, mit eingebautem Elektromotor.

8510.90 - Teile

85.14 Elektrische Industrie-, Gewerbe- oder

Laboratiumsöfen (einschließlich Öfen zur

thermischen Behandlung von Stoffen durch

Induktion oder durch kapazitiven Widerstand);

andere Industrie-, Gewerbe- oder

Laboratoriumsapparate zur thermischen Behandlung

von Stoffen durch Induktion oder durch

kapazitiven Widerstand.

8514.10 - Öfen mit Beheizung durch elektrische

Heizwiderstände

8514.20 - Öfen zur thermischen Behandlung von Stoffen

durch Induktion oder durch kapazitiven

Widerstand

8514.30 - andere Öfen

8514.40 - andere Apparate zur thermischen Behandlung von

Stoffen durch Induktion oder durch kapazitiven

Widerstand

85.15 Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweißen

(auch zum Schneiden geeignet), elektrisch

(einschließlich solcher mit elektrisch

aufgeheiztem Gas arbeitend) oder mit Laserstrahl

oder anderem Licht- oder Photonenstrahl, mit

Ultraschall, mit Elektronenstrahl, mit

Magnetimpulsen oder mit Plasmastrahl arbeitend;

elektrische Maschinen und Apparate zum

Heißversprühen von Metallen oder Metallcarbiden.

- Maschinen und Apparate zum Widerstandsschweißen

von Metallen:

8515.21 - - voll- oder halbautomatisch arbeitend

8515.29 - - sonstige

- Maschinen und Apparate zum Lichtbogen- oder

Plasmastrahlschweißen von Metallen:

8515.31 - - voll- oder halbautomatisch arbeitend

8515.39 - - sonstige

8515.80 - andere Maschinen und Apparate

85.16 Elektrische Wasserdurchlauferhitzer,

Warmwasserspeicher und Tauchsieder; elektrische

Apparate für die Raumheizung, die Bodenbeheizung;

elektrothermische Apparate für die Haarpflege

(zB Haartrockner, Dauerwellenapparate und

Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen;

elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische

Apparate, wie sie im Haushalt verwendet werden;

elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche

der Nummer 85.45.

8516.50 - Mikrowellenherde

85.17 Elektrische Apparate für die Drahttelephonie oder

Drahttelegraphie, einschließlich solcher Apparate

für Trägerfrequenzsysteme.

8517.20 - Fernschreiber

8517.30 - Vermittlungseinrichtungen für die Telephonie

oder Telegraphie

8517.40 - andere Apparate, für Trägerfrequenzsysteme

- andere Apparate:

8517.81 - - für die Telephonie

8517.82 - - für die Telegraphie

85.25 Sendegeräte für Funktelephonie, Funktelegraphie,

Rundfunk oder Fernsehen, auch mit eingebautem

Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder

Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras.

85.30 Elektrische Signalgeräte (andere als für die

Nachrichtenübermittlung), Sicherungs-, Kontroll-

oder Steuergeräte, für Schienen- und ähnliche

Wege, Straßen, Binnenwasserwege,

Parkeinrichtungen, Hafenanlagen oder Flugplätze

(ausgenommen solche der Nummer 86.08).

8530.10 - Geräte für Schienen- und ähnliche Wege

85.32 Elektrische Festkondensatoren und Dreh- oder

andere einstellbare Kondensatoren.

85.33 Elektrische Widerstände (einschließlich Rheostate

und Potentiometer), ausgenommen Heizwiderstände.

85.34 Gedruckte Schaltungen.

85.35 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,

Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschließen

von elektrischen Stromkreisen (zB Schalter,

Sicherungen, Blitzschutzgeräte,

Spannungsbegrenzer, Spannungsstoßausgleicher,

Stecker, Verbindungsdosen), für eine Spannung von

mehr als 1 000 V.

85.36 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,

Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschließen

von elektrischen Stromkreisen (zB Schalter,

Relais, Sicherungen, Spannungsstoßausgleicher,

Stecker, Steckdosen, Lampenfassungen und

Verbindungsdosen), für eine Spannung von

1 000 V oder weniger.

8536.10 - Sicherungen

8536.20 - automatische Schutzschalter

ex 8536.30 - andere Geräte zum Schützen von elektrischen

Stromkreisen:

10 - - für einen Strom von 16 A oder weniger

90 - - für einen Strom von mehr als 125 A

- Relais:

8536.41 - - für eine Spannung von 60 V oder weniger

8536.49 - - sonstige

8536.50 - andere Schalter

- Lampenfassungen, Stecker und

Steckvorrichtungen:

8536.61 - - Lampenfassungen

8536.69 - - sonstige

8536.90 - andere Geräte

85.37 Tafeln, Konsolen, Pulte, Schränke und andere

Träger (einschließlich solche für numerische

Steuerungen), mit mehreren Geräten der

Nummer 85.35 oder 85.36 ausgerüstet, zum

elektrischen Schalten, Steuern oder für die

Stromverteilung, einschließlich solcher auch mit

Instrumenten oder Apparaten des Kapitels 90

ausgestattet, ausgenommen

Vermittlungseinrichtungen der Nummer 85.17.

85.38 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Geräte der Nummer 85.35, 85.36 oder 85.37

geeignet.

85.39 Elektrische Glühlampen, Entladungslampen und

-röhren, einschließlich innenverspiegelte

Scheinwerferlampen und Ultraviolett- oder

Infrarotlampen und -röhren; Bogenlampen.

85.40 Elektronenröhren mit Glühkathode, Kaltkathode

oder Photokathode (zB Vakuumröhren, Röhren mit

Dampf- oder Gasfüllung,

Quecksilberdampfgleichrichterlampen und

-kleinröhren, Kathodenstrahlröhren,

Fernsehbildaufnahmeröhren).

85.41 Dioden, Transistoren und ähnliche

Halbleiterelemente; lichtempfindliche

Halbleiterelemente, einschließlich

photovoltaische Zellen (auch zu Modulen

zusammengebaut oder in Tafeln aufgemacht);

Leuchtdioden; gefaßte (montierte)

piezoelektrische Kristalle.

85.42 Elektronische integrierte Schaltungen und

zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen

85.43 Elektrische Maschinen und Apparate mit eigener

Funktion, in diesem Kapitel anderweitig weder

genannt noch inbegriffen.

85.44 Isolierte (einschließlich lackierte oder

eloxierte) Drähte, Kabel (einschließlich

Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische

Leiter, auch mit Anschlußstücken; Lichtleitkabel

aus einzeln ummantelten optischen Fasern, auch

elektrische Leiter enthaltend oder mit

Anschlußstücken versehen.

85.45 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen,

Batteriekohlen und andere Waren aus Graphit oder

anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit

Metall, wie sie für elektrotechnische Zwecke

verwendet werden.

85.46 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art.

85.47 Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate,

Geräte oder Installationen, ganz aus

Isolierstoffen oder nur mit in der Masse

eingelassenen einfachen Metallteilen zum

Befestigen (zB Hülsen mit Innengewinde),

ausgenommen Isolatoren der Nummer 85.46;

Isolierrohre und Verbindungsstücke, aus unedlen

Metallen mit Innenisolierung.

85.48 Elektrische Teile von Maschinen oder Apparaten,

in diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch

inbegriffen.

86.04 Eisenbahn- und

Straßenbahninstandhaltungsfahrzeuge oder

Servicefahrzeuge, auch mit eigenem Antrieb (zB

Werkstattwagen, Kranwagen, Gleisstopfwagen,

Gleisrichtmaschinen, Prüfwagen,

Gleisinspektionswagen, Draisinen).

86.07 Teile von Schienenfahrzeugen.

86.08 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische

(einschließlich elektromechanische) Signal-,

Sicherungs-, Kontroll- oder Steuergeräte für

Schienen- und ähnliche Wege, Straßen,

Binnenwasserwege, Parkeinrichtungen, Hafenanlagen

oder Flugplätze; Teile dieser Waren.

87.05 Spezialkraftfahrzeuge, andere als solche, die

hauptsächlich für die Beförderung von Personen

oder Waren gebaut sind (zB Abschleppwagen,

Kranwagen, Feuerlöschwagen, Betonmischwagen,

Straßenkehrwagen, Spreng- und Berieselungswagen,

Werkstattwagen und Röntgenwagen).

8705.20 - Tiefbohrfahrzeugen mit Derrickkran

8705.30 - Feuerlöschwagen

8705.90 - andere

87.07 Karosserien (einschließlich Führerhäuser) für

Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05

ex 8707.10 - für Fahrzeuge der Nummer 87.03:

10 - - für die Zwecke des industriellen Zusammenbaus

ex 8707.90 - andere:

10 - - für den industriellen Zusammenbau von:

handgeführten Traktoren der

Unternummer 87.01 10; Kraftfahrzeugen der

Nummer 87.04 mit Kolbenverbrennungsmotoren

mit Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von

2 500 ccm oder weniger oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung

mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder weniger;

Spezialkraftfahrzeugen der Nummer 87.05

87.08 Teile und Zubehör, für Kraftfahrzeuge der

Nummern 87.01 bis 87.05.

ex 8708.10 - Stoßstangen und Teile davon:

10 - - für den industriellen Zusammenbau von:

Fahrzeugen der Nummer 87.03; Fahrzeugen der

Nummer 87.04 mit Kolbenverbrennungsmotoren

mit Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von

2 800 ccm oder weniger oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung

mit einem Hubraum von 2 500 ccm oder weniger;

Fahrzeugen der Nummer 87.05

- andere Teile und Zubehör für Karosserien

(einschließlich Führerhäuser):

ex 8708.21 - - Sicherheitsgurte:

10 - - für den industriellen Zusammenbau von:

Fahrzeugen der Nummer 87.03; Fahrzeugen der

Nummer 87.04 mit Kolbenverbrennungsmotoren

mit Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von

2 500 ccm oder weniger oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung

mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder weniger;

Fahrzeugen der Nummer 87.05

8708.29 - - sonstige

10 - - für den industriellen Zusammenbau von:

handgeführten Traktoren der

Unternummer 87.01 10; Fahrzeugen der

Nummer 87.03; Fahrzeugen der Nummer 87.04 mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von

2 500 ccm oder weniger oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung

mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder weniger;

Fahrzeugen der Nummer 87.05

- Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon:

ex 8708.31 - - montierte Bremsbelege:

10 - - für den industriellen Zusammenbau von:

handgeführten Traktoren der

Unternummer 87.01 10; Fahrzeugen der

Nummer 87.03; Fahrzeugen der Nummer 87.04 mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von

2 500 ccm oder weniger oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung

mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder weniger;

Fahrzeugen der Nummer 87.05

ex 8708.39 - - sonstige:

10 - - für den industriellen Zusammenbau von:

handgeführten Traktoren der

Unternummer 87.01 10; Fahrzeugen der

Nummer 87.03; Fahrzeugen der Nummer 87.04 mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von

2 500 ccm oder weniger oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung

mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder weniger;

Fahrzeugen der Nummer 87.05

ex 8708.40 - Schaltgetriebe:

10 - - für den industriellen Zusammenbau von:

handgeführten Traktoren der

Unternummer 87.01 10; Fahrzeugen der

Nummer 87.04 mit Kolbenverbrennungsmotoren

mit Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von

2 500 ccm oder weniger oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung

mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder weniger;

Spezialkraftfahrzeugen der Nummer 87.05

ex 8708.50 - Antriebsachsen mit Differential, auch mit

anderen Kraftübertragungsvorrichtungen

ausgerüstet:

10 - - für den industriellen Zusammenbau von:

Fahrzeugen der Nummer 87.03; Fahrzeugen der

Nummer 87.04 mit Kolbenverbrennungsmotoren

mit Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von

2 500 ccm oder weniger oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung

mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder weniger;

Fahrzeugen der Nummer 87.05

ex 8708.60 - Achsen, andere als Antriebsachsen, und Teile

davon

10 - - für den industriellen Zusammenbau von:

Fahrzeugen der Nummer 87.03; Fahrzeugen der

Nummer 87.04 mit Kolbenverbrennungsmotoren

mit Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von

2 500 ccm oder weniger oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung

mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder weniger;

Fahrzeugen der Nummer 87.05

ex 8708.70 - Räder sowie Teile und Zubehör davon

10 - - für den industriellen Zusammenbau von:

handgeführten Traktoren der

Unternummer 87.01 10; Fahrzeugen der

Nummer 87.04 mit Kolbenverbrennungsmotoren

mit Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von

2 500 ccm oder weniger oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung

mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder weniger;

Spezialkraftfahrzeugen der Nummer 87.05

ex 8708.80 - Stoßdämpfer

10 - - für den industriellen Zusammenbau von:

Fahrzeugen der Nummer 87.03; Fahrzeugen der

Nummer 87.04 mit Kolbenverbrennungsmotoren

mit Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von

2 500 ccm oder weniger oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung

mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder weniger;

Fahrzeugen der Nummer 87.05

- andere Teile und anderes Zubehör:

ex 8708.91 - - Kühler

10 - - - für den industriellen Zusammenbau von:

handgeführten Traktoren der

Unternummer 87.01 10; Fahrzeugen der

Nummer 87.03; Fahrzeugen der Nummer 87.04

mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von

2 500 ccm oder weniger oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung mit einem Hubraum von

2 800 ccm oder weniger; Fahrzeugen der

Nummer 87.05

ex 8708.92 - - Auspufftöpfe und Auspuffrohre

10 - - - für den industriellen Zusammenbau von:

handgeführten Traktoren der

Unternummer 87.01 10; Fahrzeugen der

Nummer 87.03; Fahrzeugen der Nummer 87.04

mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von

2 500 ccm oder weniger oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung

mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder

weniger; Fahrzeugen der Nummer 87.05

ex 8708.93 - - Kupplungen und Teile davon:

10 - - - für den industriellen Zusammenbau von:

handgeführten Traktoren der

Unternummer 87.01 10; Fahrzeugen der

Nummer 87.03; Fahrzeugen der Nummer 87.04

mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von

2 500 ccm oder weniger oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung

mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder

weniger; Fahrzeugen der Nummer 87.05

ex 8708.94 - - Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgehäuse:

10 - - - für den industriellen Zusammenbau von:

Fahrzeugen der Nummer 87.03; Fahrzeugen der

Nummer 87.04 mit Kolbenverbrennungsmotoren

mit Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von

2 500 ccm oder weniger oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung

mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder

weniger; Fahrzeugen der Nummer 87.05

8708.99 - - sonstige

87.13 Rollstühle und ähnliche Fahrzeuge, für Kranke und

Körperbehinderte, auch mit Motor oder anderem

mechanischem Antrieb.

87.14 Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Nummer 87.11

bis 87.13.

8714.20 - von Rollstühlen und ähnlichen Fahrzeugen, für

Kranke und Körperbehinderte

88.02 Andere Luftfahrzeuge (zB Hubschrauber,

Flugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich

Satelliten) und ihre Träger für den Raumstart.

ex 8802.40 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem

Leergewicht von 15 000 kg oder weniger:

10 - - Zivilluftfahrzeuge

88.03 Teile von Waren der Nummer 88.01 oder 88.02.

ex 8803.10 - Propeller und Rotoren sowie Teile davon:

10 - - zur Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8803.20 - Fahrgestelle und Teile davon:

10 - - zur Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8803.30 - andere Teile von Flugzeugen oder Hubschraubern:

10 - - zur Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8803.90 - andere:

91 - - zur Verwendung in Zivilluftfahrzeugen und

Segelflugzeugen

90.18 Instrumente, Apparate und Geräte, für

medizinische, chirurgische, zahnmedizinische oder

veterinärmedizinische Verwendung, einschließlich

Szintigraphen und andere elektromedizinische

Apparate sowie Apparate zur Prüfung des

Sehvermögens.

90.19 Apparate und Geräte für die Mechanotherapie;

Massageapparate und -kleingeräte; Apparate und

Geräte für Psychotechnik, Ozontherapie,

Sauerstofftherapie, Aerosoltherapie und

künstliche Beatmung sowie andere Apparate und

Geräte für die Atmungstherapie.

90.20 Andere Atmungsgeräte und Gasmasken, ausgenommen

Schutzmasken, die weder mechanische Teile noch

auswechselbare Filter ausweisen.

90.21 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen,

einschließlich Krücken, medizinisch-chirurgische

Gürtel und Bänder; Schienen und andere

Vorrichtungen zur Behandlung von Knochenbrüchen;

künstliche Körperteile; Schwerhörigengeräte und

andere Apparate und Vorrichtungen, die zur

Behebung von Funktionsschäden oder Gebrechen in

der Hand oder am Körper getragen oder in diesen

eingepflanzt werden.

90.22 Röntgenapparate oder Apparate, die Alpha-, Beta-

oder Gammastrahlen verwenden, auch für

medizinische, chirurgische, zahnmedizinische oder

veterinärmedizinische Zwecke, einschließlich

der Apparate für die Strahlenphotographie oder

die Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere

Vorrichtungen zur Erzeugung von Röntgenstrahlen,

Hochspannungsgeneratoren, Steuerpulte und

Bedienungstische, Bildschirme, Tische, Sessel u.

dgl., für die Untersuchung und Behandlung.

90.24 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der

Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit,

Elastizität oder anderer mechanischer

Eigenschaften von Materialien (zB Metallen, Holz,

Spinnstoffen, Papier und Kunststoffen).

9024.10 - Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von

Metallen

9024.80 - andere Maschinen, Apparate und Geräte

90.27 Instrumente, Apparate und Geräte für

physikalische oder chemische Untersuchungen (zB:

Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und

Gas- oder Rauchanalysenapparate); Instrumente,

Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen der

Viskosität, Porosität, Dehnung,

Oberflächenspannung u. dgl.; Instrumente und

Apparate für kalorimetrische, akustische oder

photometrische Messungen (einschließlich

Belichtungsmesser); Mikrotome.

9027.20 - Chromatographen und Elektrophoreseinstrumente:

10 - - Chromatographen

9027.30 - Spektrometer, Spektrophotometer und

Spektrographen; die optische Strahlungen

(Ultraviolett-Strahlen, sichtbares Licht,

Infrarot-Strahlen) verwenden

97.01 Gemälde, Zeichnungen und Bilder, vollständig mit

der Hand ausgeführt, ausgenommen Zeichnungen der

Nummer 49.06, und andere handbemalte oder

handverzierte gewerbliche Waren; Kollagen und

ähnliche Bildwerke.

97.02 Originalstiche, Originalschnitte und

Originallithographien.

97.03 Originalwerke der Bildhauerkunst, aus Stoffen

aller Art.

97.04 Brief- oder Stempelmarken, Freistempelabdrucke,

Ersttagsbriefe, mit Marken bedruckte

Korrespondenzkarten oder -briefe (Ganzsachen) u.

dgl., entwertet oder, falls nicht entwertet, im

Bestimmungsland weder gültig noch zum Umlauf

vorgesehen.

97.05 Sammlungen und Sammlungsstücke von zoologischem,

botanischem, mineralogischem, anatomischem,

historischem, archäologischem,

paläontologischem, ethnographischem oder

numismatischem Wert.

97.06 Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

ANHANG V *2)

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

Für in Absatz 2 angeführte Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten werden Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung entsprechend dem folgenden Zeitplan abgeschafft:

– am 1. Jänner 1994 werden sie auf 6/7 des Ausgangszollsatzes verringert,

– am 1. Jänner 1996 werden sie auf 5/7 des Ausgangszollsatzes verringert,

– am 1. Jänner 1998 werden sie auf 4/7 des Ausgangszollsatzes verringert,

– am 1. Jänner 1999 werden sie auf 3/7 des Ausgangszollsatzes verringert,

– am 1. Jänner 2000 werden sie auf 2/7 des Ausgangszollsatzes verringert,

– am 1. Jänner 2001 werden sie auf 1/7 des Ausgangszollsatzes verringert,

– am 1. Jänner 2002 werden sie auf 0 des Ausgangszollsatzes verringert.

2.

Bei den in Absatz 1 angeführten Erzeugnissen handelt es sich um die folgenden:

```

```

Waren- HS-/ZN-

nummer Code

```

```

87.01 Traktoren (Zugmaschinen), andere als solche der

Nummer 87.09.

8701.20 - Zugmaschinen für Sattelanhänger:

10 *1)- - neu

90 *1)- - gebraucht

87.02 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von 10 oder

mehr Personen, einschließlich des

Fahrzeuglenkers.

8702.10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

- - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 ccm:

11 *1)- - - neu

19 *1)- - - gebraucht

- - mit einem Hubraum von 2 500 ccm oder weniger:

91 *1)- - - neu

99 *1)- - - gebraucht

8702.90 - andere:

- - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

- - - mit einem Hubraum von mehr als 2 800 ccm:

11 *1)- - - - neu

19 *1)- - - - gebraucht

- - - mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder

weniger:

31 *1)- - - - neu

39 *1)- - - - gebraucht

90 *1)- - mit anderen Motoren

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von Personen

gebaut sind (andere als solche der Nummer 87.02),

einschließlich Kombinationskraftwagen und

Rennwagen.

- andere Fahrzeuge mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung:

8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 ccm oder weniger:

10 - - - neu

90 - - - gebraucht

ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 ccm,

aber nicht mehr als 1500 ccm:

- - - neu

19 - - - - sonstige

90 - - - gebraucht

ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,

aber nicht mehr als 3 000 ccm:

- - - neu:

19 - - - - sonstige

90 - - - gebraucht

8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 ccm:

10 - - - neu

90 - - - gebraucht

- andere Fahrzeuge mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 ccm oder weniger:

10 - - - neu

90 - - - gebraucht

ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,

aber nicht mehr als 2 500 ccm:

- - - neu:

19 - - - - sonstige

90 - - - gebraucht

ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 ccm:

- - - neu:

19 - - - sonstige

90 - - - gebraucht

ex 8703.90 - andere:

90 - - sonstige

87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung.

8704.10 - Muldenkipper zur Verwendung außerhalb des

Straßennetzes gebaut

- - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren) oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung:

11 - - - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren), mit einem Hubraum von

mehr als 2 500 ccm, oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung

mit einem Hubraum von mehr als 2 800 ccm

19 - - - andere

90 - - sonstige

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

8704.21 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von

5 t oder weniger:

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen gebaut (Euratom)

- - - andere:

- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von mehr

als 2 500 ccm:

31 - - - - - neu

39 - - - - - gebraucht

- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von

2 500 ccm oder weniger:

91 - - - - - neu

99 - - - - - gebraucht

8704.22 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von

mehr als 5 t, aber nicht mehr als 20 t:

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen gebaut (Euratom)

- - - andere:

91 - - - - neu

99 - - - - gebraucht

8704.23 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von

mehr als 20 t:

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen gebaut (Euratom)

- - - andere:

91 - - - - neu

99 - - - - gebraucht

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

8704.31 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von

5 t oder weniger:

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen gebaut (Euratom)

- - - andere:

- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von mehr

als 2 800 ccm:

31 - - - - - neu

39 - - - - - gebraucht

- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von

2 800 ccm oder weniger:

91 - - - - - neu

99 - - - - - gebraucht

8704.32 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von

mehr als 5 t:

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen gebaut (Euratom)

- - - andere:

91 - - - - neu

99 - - - - gebraucht

8704.90 - andere

87.06 8706.00 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für

Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.

- Fahrgestelle für Traktoren der Nummer 87.01;

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der

Nummer 87.02, 87.03 oder 87.04 mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von mehr

als 2 500 ccm oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung mit

einem Hubraum von mehr als 2 800 ccm:

11 - - für Fahrzeuge der Nummer 87.02 oder 87.04

19 - - sonstige

- andere:

91 - - für Fahrzeuge der Nummer 87.03

99 - - sonstige

87.07 Karosserien (einschließlich Führerhäuser) für

Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.

ex 8707.10 - für die Fahrzeuge der Nummer 87.03:

90 - - sonstige

ex 8707.90 - andere:

90 - - sonstige

```

```

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

ANHANG VI

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt in bezug auf die in der Tabelle zu diesem Anhang angeführten Erzeugnisse für Island nicht.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

ANHANG VII

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

Für Braunkohle wie nachstehend angeführt schafft Österreich mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und ähnliche Maßnahmen mit gleicher Wirkung schrittweise während eines Zeitraumes ab, der vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beginnt und mit der Übergangsperiode endet.

```

```

HS-

Warennummer Warenbezeichnung

```

```

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat

(Jet):

2702.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht

agglomeriert

2.

Die Abschaffung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Maßnahmen mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf Erdöle, Besen und Bürsten wie nachstehend angeführt nicht.

```

```

HS-

Warennummer Warenbezeichnung

```

```

27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh

27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte

noch inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle aus

bituminösen Mineralien enthalten, soweit diese

Öle den wesentlichen Bestandteil dieser

Zubereitungen bilden

- teilraffiniertes Rohöl, einschließlich

reduziertes Rohöl

- Motorbenzin, ausgenommen Flugbenzin

- Gasöl, Heizöl und Heizöl leicht

96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich

solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder

Fahrzeugen darstellen), mechanische, nicht

motorbetriebene Teppichkehrer zum Handgebrauch,

Mops und Staubwedel; Pinselköpfe und ähnliche

Waren zur Herstellung von Pinseln und ähnlichen

Waren; Farbtupfer und Farbroller; Wischer aus

Weichkautschuk oder ähnlichen geschmeidigen

Stoffen

ex 96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Bürsten

und Pinsel, die Teile von Maschinen darstellen,

Farbroller, Wischer, Mops, Künstlerpinsel und

Zahnbürsten)

3.

Norwegen schafft in bezug auf die nachfolgend aufgezählten

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

ex 56.08 Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen oder

Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere

konfektionierte Netze aus Spinnstoffen

62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für

Männer oder

Knaben, ausgenommen solche der Nummer 62.03.

- andere:

ex 6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6201.92 - - aus Baumwolle *1)

ex 6201.93 - - aus Chemiefasern *1)

62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für

Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der

Nummer 62.04.

- andere:

ex 6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6202.92 - - aus Baumwolle *1)

ex 6202.93 - - aus Chemiefasern *1)

62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für

Männer oder Knaben:

- Anzüge:

ex 6203.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6203.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6203.19 - - aus anderen Spinnstoffen:

- - - aus Baumwolle *1)

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Ensembles:

ex 6203.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6203.22 - - aus Baumwolle *2)

ex 6203.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6203.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Sakkos (Blazer):

ex 6203.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6203.32 - - aus Baumwolle *1)

ex 6203.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6203.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl.

und kurze Hosen:

ex 6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6203.42 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen, ausgenommen

kurze Hosen *1)

ex 6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen

kurze Hosen *1)

62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),

Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze

Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für Frauen

oder Mädchen:

- Kostüme *2)

ex 6204.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6204.12 - - aus Baumwolle *1)

ex 6204.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6204.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Ensembles *2):

ex 6204.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6204.22 - - aus Baumwolle *1)

ex 6204.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6204.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Jacken und Sakkos (Blazer):

ex 6204.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6204.32 - - aus Baumwolle *1)

ex 6204.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6204.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl.

und kurze Hosen:

ex 6204.61 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6204.62 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen, ausgenommen

kurze Hosen *1)

ex 6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen

kurze Hosen *1)

62.10 Bekleidung aus Erzeugnissen der Nummer 56.02,

56.03, 59.03, 59.06 oder 59.07:

ex 6210.40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben:

- - aus Webstoffen *1)

ex 6210.50 - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:

- - aus Webstoffen *1)

62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung;

andere Bekleidung:

ex 6211.20 - Schianzüge *1)

- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:

ex 6211.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.32 - - aus Baumwolle:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.33 - - aus Chemiefasern:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

- andere Bekleidung, für Frauen oder Mädchen:

ex 6211.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.42 - - aus Baumwolle:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.43 - - aus Chemiefasern:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche.

ex 6302.10 - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt, aus

Baumwolle, Wolle oder Chemiefasern

- andere Bettwäsche, bedruckt:

6302.21 - - aus Baumwolle

6302.22 - - aus Chemiefasern

ex 6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus Wolle

- andere Bettwäsche:

6302.31 - - aus Baumwolle

6302.32 - - aus Chemiefasern

ex 6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus Wolle

```

```

*1) Kleidungsstücke für Knaben und Mädchen bis 152 cm sind aus dieser Unternummer auszunehmen.

*2) Wenn mit Rock ist jedes Kleidungsstück getrennt zu behandeln.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

ANHANG VIII

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

Spätestens mit Ende des Übergangszeitraumes schafft Polen das Einfuhrverbot für die nachstehend angeführten Kraftfahrzeuge sowie Fahrgestelle und Karosserien davon ab, die mindestens zehn Jahre alt sind (berechnet ab dem dem Herstellungsjahr folgenden Jahr) oder deren Herstellungsdatum nicht festgestellt werden kann.

```

```

Waren- HS-/ZN-

nummer Code Warenbeschreibung

```

```

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von

Personen gebaut sind (andere als solche der

Nummer 87.02), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen.

- andere Fahrzeuge, mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 ccm oder

weniger:

90 - - - gebraucht

ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als

1 000 ccm, aber nicht mehr als

1 500 ccm:

90 - - - gebraucht

ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als

1 500 ccm, aber nicht mehr als

3 000 ccm:

90 - - - gebraucht

ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als

3 000 ccm:

90 - - - gebraucht

- andere Fahrzeuge, mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 ccm oder

weniger:

90 - - - gebraucht

ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als

1 500 ccm, aber nicht mehr als

2 500 ccm:

90 - - - gebraucht

ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als

2 500 ccm:

90 - - - gebraucht

87.06 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für

Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.

ex 8706.00

ex 11 - Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der

Nummer 87.04

ex 19 - Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der

Nummer 87.03

- andere:

91 - - für Fahrzeuge der Nummer 8703

ex 99 - - Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der

Nummer 87.04

87.07 Karosserien (einschließlich Führerhäuser)

für Kraftfahrzeuge der Nummern 87.01 bis

87.05.

ex 8707.10 - für Fahrzeuge der Nummer 87.03:

90 - - für andere Zwecke als den industriellen

Zusammenbau

2.

Spätestens mit Ende des Übergangszeitraumes schafft Polen das Einfuhrverbot für die nachstehend angeführten Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung sowie Fahrgestelle und Karosserien davon ab, die mindestens sechs Jahre alt sind (berechnet ab dem dem Herstellungsjahr folgenden Jahr) oder deren Herstellungsdatum nicht festgestellt werden kann.

```

```

Waren- HS-/ZN-

nummer Code Warenbeschreibung

```

```

87.01 Traktoren (Zugmaschinen), andere als solche

der Nummer 87.09.

ex 8701.20 - Zugmaschinen für Sattelanhänger:

90 *1) - - gebraucht

87.02 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von

10 oder mehr Personen, einschließlich des

Fahrzeuglenkers.

ex 8702.10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

- - mit einem Hubraum von mehr als

2 500 ccm:

19 *1) - - - gebraucht

- - mit einem Hubraum von 2 500 ccm oder

weniger:

99 *1) - - - gebraucht

ex 8702.90 - andere

- - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

- - - mit einem Hubraum von mehr als

2 800 ccm:

19 - - - - gebraucht

- - - mit einem Hubraum von mehr als

2 800 ccm:

39 *1) - - - - gebraucht

90 *1) - - mit anderen Motoren

87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung.

8704.10 - Muldenkipper zur Verwendung außerhalb des

Straßennetzes gebaut

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

ex 8704.21 - - mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen gebaut

- - - andere:

- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von

mehr als 2 500 ccm:

39 - - - - - gebraucht

- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von

2 500 ccm oder weniger:

99 - - - - - gebraucht

ex 8704.22 - - mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 5 t, aber

nicht mehr als 20 t:

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen gebaut

- - - andere:

99 - - - - gebraucht

ex 8704.23 - - mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 20 t:

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen gebaut

- - - andere:

99 - - - - gebraucht

- andere, mit Hubkolbenverbrennungsmotoren

mit Funkenzündung:

ex 8704.31 - - mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen gebaut

- - - andere:

- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von

mehr als 2 800 ccm:

39 - - - - - gebraucht

- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von

2 800 ccm oder weniger:

99 - - - - - gebraucht

ex 8704.32 - - mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 5 t:

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen gebaut

- - - andere:

99 - - - - gebraucht

8704.90 - andere

87.05 Spezialkraftfahrzeuge, andere als solche,

die hauptsächlich für die Beförderung von

Personen oder Waren gebaut sind (zB

Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerlöschwagen,

Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Spreng-

und Berieselungswagen, Werkstattwagen und

Röntgenwagen).

8705.10 *1) - Kranwagen

8705.20 *1) - Tiefbohrfahrzeuge mit Derrickkran

8705.30 *1) - Feuerlöschwagen

8705.40 *1) - Betonmischwagen

8705.90 - andere

10 *1) - - Abschleppwagen

30 *1) - - Betonpumpwagen

90 *1) - - sonstige

87.06 Fahrgestelle (Chassis), mit Motor, für

Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.

ex 8706.00

ex 11 - Fahrgestelle für Fahrzeuge der Nummer 87.04

87.07 Karosserien (einschließlich Führerhäuser) für

Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.

ex 8707.90 - andere:

ex 90 - - andere als für den industriellen

Zusammenbau von angeführten Traktoren und

anderen Fahrzeugen:

3.

Spätestens mit Ende des Übergangszeitraumes schafft Polen das Einfuhrverbot für Zweitaktmotoren für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge mit derartigen Motoren wie nachfolgend angeführt ab.

```

```

Waren- HS-/ZN-

nummer Code Warenbeschreibung

```

```

84.07 Hub- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren

mit Funkenzündung.

- Hubkolbenverbrennungsmotoren, wie sie für

den Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87

verwendet werden:

8407.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 250 ccm,

aber nicht mehr als 1 000 ccm

ex 8407.34 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 ccm:

10 - - für den industriellen Zusammenbau von:

handgeführten Traktoren der

Unternummer 87.01 10; Kraftfahrzeuge der

Nummer 87.03; Kraftfahrzeuge der

Nummer 87.04 mit Motoren mit einem Hubraum

von weniger als 2 800 ccm; Kraftfahrzeuge

der Nummer 87.05

- - - andere:

30 - - - - gebraucht

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von Personen

gebaut sind (andere als solche der

Nummer 87.02), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen.

- andere Fahrzeuge, mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 ccm oder

weniger:

8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 ccm,

aber nicht mehr als 1 500 ccm:

8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,

aber nicht mehr als 3 000 ccm:

8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 ccm:

87.06 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für

Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.

4.

Spätestens am 31. Dezember 1996 schafft Polen mengenmäßige Beschränkungen auf Einfuhren nachstehender Erzeugnisse ab:

```

```

Waren- HS-/ZN-

nummer Code Warenbeschreibung

```

```

27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

roh.

27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte

noch inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle

aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit

diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser

Zubereitungen bilden.

ex 2710.00

Leichtöle:

11 *1) - - die einem besonderen Verfahren unterzogen

werden

15 *1) - - die einer chemischen Umwandlung mittels

eines anderen als den in bezug auf

Unternummer 2710 00 11 angeführten

Verfahren unterzogen werden

- - für andere Zwecke:

- - - Spezialbenzine:

21 *1) - - - - Testbenzine

25 *1) - - - - sonstige

- - - andere:

- - - - Motorenbenzine:

31 - - - - - Flugbenzin

- - - - - andere, mit einem Bleigehalt:

33 - - - - - - von 0,013 g/l oder weniger

35 - - - - - - von mehr als 0,013 g/l

37 - - - - - Flugturbinenkraftstoffe

39 - - - - - andere Leichtöle

- Mittelöle

41 *1) - - die einem besonderen Verfahren unterzogen

werden

45 *1) - - die einer chemischen Umwandlung mittels

eines anderen als den in bezug auf

Unternummer 2710.00.41 angeführten

Verfahren unterzogen werden

- - für andere Zwecke:

- - - Petroleum:

51 - - - - Flugbenzin

55 - - - - sonstige

59 - - - andere

- Schweröle:

- - Gasöle:

61 *1) - - - die einem besonderen Verfahren

unterzogen werden

65 *1) - - - die einer chemischen Umwandlung mittels

eines anderen als den in bezug auf

Unternummer 2710.00 61 angeführten

Verfahren unterzogen werden

69 - - - für andere Zwecke

- - Heizöle:

79 *1) - - - für andere Zwecke

27.11 Erdölgase und andere gasförmige

Kohlenwasserstoffe.

5.

Spätestens am 31. Dezember 1996 schafft Polen Einfuhrbewilligungen für nachstehend genannte Erzeugnisse ab:

```

```

Waren- HS-/ZN-

nummer Code Warenbeschreibung

```

```

22.03 2203.00 Bier, aus Malz hergestellt.

10 - in Behältnissen mit einem Rauminhalt von

mehr als 10 l

90 - in Behältnissen mit einem Rauminhalt von

10 l oder weniger

22.05 Wermutwein und anderer Wein aus frischen

Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen

aromatisiert.

ex 2205.10 - in Behältnissen mit einem Rauminhalt von 2 l

oder weniger

10 - - mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen

von 18% Vol. oder weniger

```

```

*1) Die EFTA-Staaten und Polen haben gesondert die Behandlung dieses Punktes vereinbart.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

ANHANG IX

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Österreich

oder Stahl; Abfallblöcke aus Finnland

Eisen oder Stahl Schweden

Liechtenstein

Schweiz

ex 72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Norwegen

oder Stahl, ausgenommen

Abfallblöcke

ex Kapitel 72 - 73 Waren, die unter das Abkommen Schweden

zwischen Schweden und der

Montanunion fallen und die

offensichtlich zur Herstellung

neuen Materials verwendet werden

oder deren diesbezügliche

Verwendung wahrscheinlich ist

74.03 Kupfer, raffiniert, und

Kupferlegierungen; unverarbeitet

ex 74.03 Ingots oder ähnliche Rohblöcke Österreich

aus wiedereingeschmolzenem

Kupfer und Kupferabfälle

74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Österreich

76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Österreich

89.08 Schiffe und andere schwimmende Finnland

Konstruktionen, zum Abwracken

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

ANHANG X

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

Polen schafft bis zum 31. Dezember 1996 die Ausfuhrbewilligung für die nachstehenden Erzeugnisse ab:

```

```

Waren-

nummer HS-Code Warenbeschreibung

```

```

27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste

Brennstoffe aus Steinkohle.

27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus

Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch

agglomeriert; Retortenkohle.

27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte

noch inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle

aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit

diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser

Zubereitungen bilden.

```

2.

Erzeugnisse, für welche die Abschaffung der

```

Ausfuhrbeschränkungen nicht gilt:

```

```

Waren-

nummer HS-Code Warenbeschreibung

```

```

74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer

75.03 Abfälle und Schrott, aus Nickel.

76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium.

78.02 Abfälle und Schrott, aus Blei.

79.02 Abfälle und Schrott, aus Zink.

80.02 Abfälle und Schrott, aus Zinn.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Art. 5 : Verfassungsbestimmung

ANHANG XI

Notifizierungsverfahren von Entwürfen technischer Bestimmungen

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Bedeutungen:

a)

„Technische Spezifikationen“: eine in einem Dokument enthaltene technische Spezifikation, die die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie Qualität, Leistung, Sicherheit oder Ausmaße, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbolen, Versuchen und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden.

b)

„Technische Bestimmungen“: technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrsbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden.

c)

„Entwürfe technischer Bestimmungen“: den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können.

d)

„Produkt: alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.

Artikel 2

a)

enthält einen vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmung in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;

b)

gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweihens (Anm.: richtig: Abweichens) von derartigen Spezifikationen sind die Gründe für die Abweichung anzugeben;

c)

führt Name und Adresse der nationalen Behörden an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;

d)

beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.

2.

Handelt es sich bei einem Entwurf einer technischen Bestimmung

Artikel 3

Die EFTA-Staaten und Polen können zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.

Artikel 4

1.

Der Informationsaustausch zwischen den EFTA-Staaten und Polen

2.

Im Wege des EFTA-Sekretariats können die EFTA-Staaten und Polen

Artikel 5

Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.

Artikel 6

Eine weitere Notifizierung zeigt an, in welchem Ausmaß etwaige von den EFTA-Staaten und Polen eingegangene Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung angegeben.

Artikel 7

Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren und Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische Bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne daß Beratungen möglich sind. Die Gründe, die die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.

Artikel 8

Die EFTA-Staaten und Polen halten im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

ANHANG XII

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 17 BEZUG GENOMMEN WIRD

ANHANG XII

ÜBER DAS GEISTIGE EIGENTUM

Die in Absatz 2 von Artikel 17 angeführten multilateralen Übereinkommen sind folgende:

– Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Akte, 1967);

– Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser Akte, 1971);

– Internationales Übereinkommen vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Übereinkommen);

– Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

ANHANG XIII

AUF DEN IN ABSATZ 2 UND 3 VON ARTIKEL 19 BEZUG GENOMMEN WIRD

ANHANG XIII

ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 19

Die EFTA-Staaten und Polen vereinbaren, daß die Anwendung von

Artikel 19 von folgenden Kriterien geleitet wird:

(a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet

werden, die zu einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger in Form direkter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen durch Steuervergünstigungen resultieren; Beihilfen, die im Rahmen von Programmen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 19; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller den Empfängern gewährten Beihilfemaßnahmen einzubeziehen.

(b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 19:

(i) Kredite und Darlehen aus staatlichen Quellen oder

Stellen, soferne die Zinsen und Tilgungen den herrschenden Marktbedingungen entsprechen;

(ii) von den Staaten oder staatlichen Stellen gewährte

Garantien, soferne die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;

(iii) Kapitalzuführungen durch Staaten oder staatliche Stellen,

soferne vernünftigerweise erwartet werden kann, daß die Rendite solcher Investitionen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;

(iv) steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen nationalen Einkommensnorm für Steuerzwecke sind, allen Unternehmen zugänglich sind und in einem Land einheitlich angewandt werden.

(c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die

normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 19 vereinbar sind:

(i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,

vorausgesetzt, daß sie eindeutig zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen; dabei umfaßt „vorwettbewerbliches Niveau“ angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu einem Ausmaß von 50% der Projektkosten oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Subventionsintensität abnehmen;

(ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen

gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;

(iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale

Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;

(iv) regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire

Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß es sein, für die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Überkapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsparteien, von welchen die Vorlage von Statistiken verlangt werden kann, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen;

(v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen

Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;

(vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen

Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die bereits unter Überkapazität leiden;

(vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen

Grundsatz, daß das Verursacherprinzip befolgt wird;

Investitionen, die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25% oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten von Gesetzen oder Normen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb wird die Subventionsintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;

(viii) Beihilfen an Klein- und Mittelbetriebe sollen die direkt

mit der Größe der Unternehmen verbundenen Nachteile ausgleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.

(d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die

normalerweise nicht mit Artikel 19 in Einklang stehen:

(i) Beihilfen zur Verlustabdeckung von Unternehmungen,

entweder direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Behörden;

(ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche

Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung hat;

(iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter

strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, soferne diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;

(iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an bestimmte Firmen

gewährt werden, soweit diese nicht bloß gewährt werden, um Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden;

(v) Beihilfemaßnahmen, inklusive indirekte Steuern, die

derart angewendet werden, daß sie im Inland erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Waren aus einer anderen Vertragspartei benachteiligen;

(vi) die Formen der Beihilfe für die Ausfuhr von Waren in

andere Vertragsparteien wie im Appendix beschrieben.

APPENDIX

ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG XIII (d) (vi) ANGEFÜHRTEN

AUSFUHRUNTERSTÜTZUNG

(a) Devisenkontingentierungsmaßnahmen oder ähnliche Praktiken, die eine Prämie auf Ausfuhren oder Wiederausfuhren enthalten.

(b) Die Gewährung direkter Subventionen an Exporteure seitens Regierungen.

(c) Der Verzicht auf direkte Steuern oder Sozialversicherungsabgaben von industriellen und gewerblichen Unternehmen, exportbezogen berechnet.

(d) Die Befreiung von Abgaben oder Steuern in bezug auf exportierte Waren, ausgenommen Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder indirekte Steuern, die ein- oder mehrmalig auf dieselbe Ware, wenn sie für den Inlandsverbrauch verkauft wird, eingehoben werden, oder, in bezug auf exportierte Waren, die Zahlung von Beträgen, welche die tatsächlich ein- oder mehrmalig auf diese Waren in der Form von indirekten Steuern oder Abgaben in Verbindung mit Einfuhren oder auf beiderlei Art eingehobenen Beträge übersteigen.

(e) Hinsichtlich der Lieferungen von importierten Rohstoffen für Exportgeschäfte zu anderen Bedingungen als für Inlandsgeschäfte seitens Regierungen oder Regierungsstellen, die Berechnung von Preisen, die unter den Weltmarktpreisen liegen.

(f) Hinsichtlich staatlicher Exportkreditgarantien die Berechnung von Prämien zu Sätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die langfristigen Betriebskosten und Verluste der Kreditversicherungsinstitute zu decken.

(g) Die Gewährung von Exportkrediten seitens der Regierungen (oder seitens spezieller staatlich gelenkter Institutionen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche diese zur Erlangung der auf diese Weise eingesetzten Geldmittel bezahlen müssen.

(h) Übernahme aller oder eines Teiles der dem Exporteur bei der Kreditbeschaffung erwachsenden Kosten seitens der Regierung.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

ANHANG XIV

AUF DEN IN ABSATZ 4 VON ARTIKEL 19 BEZUG GENOMMEN WIRD

ANHANG XIV

TRANSPARENZ DER STAATLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN

Die in Artikel 19, Absatz 4, vorgesehenen Transparenzmaßnahmen umfassen ua.:

– jährliche Mitteilung des Gesamtbetrages und der Aufteilung der Beihilfe;

– Mitteilung neuer Beihilfemaßnahmen, möglichst vor, jedoch spätestens 30 Tage nach dem Datum ihrer Einführung und

– eine Verpflichtung, auf Verlangen Informationen über bestehende Beihilfeprogramme und besondere Einzelfälle vorzulegen.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

ANHANG XV

AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anwendung des Artikels 22 des EFTA-Polen-Abkommens

1.

Angesichts der Tatsache, daß die Zollabgaben für industrielle Erzeugnisse im Handel zwischen Finnland und Polen kraft des Finnland-Polen-Abkommens bereits abgeschafft wurden, werden die folgenden Regeln betreffend Artikel 22 gelten.

Abkommen Finnland - Polen

2.

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen Finnland und Polen wird die in dem Abkommen vorgesehene zollfreie oder Vorzugsaufnahme im Handel zwischen den beiden Ländern bei Vorlage des im Abkommen EFTA-Polen vorgesehenen Ursprungsnachweises (EUR.1-Bescheinigungen und Fakturaerklärungen) mit dem Ausdruck „Finnland-Polen-Abkommen“ gewährt.

3.

Die Eintragung des Ausdrucks „Finnland-Polen-Abkommens“ kann auf in Finnland oder Polen ausgestellte Ursprungsnachweise nur in bezug auf Erzeugnisse erfolgen, welche die in dem Abkommen zwischen Finnland und Polen festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.

4.

Die in dem Abkommen, auf das im vorstehenden Absatz 3 Bezug genommen wird, enthaltenen Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Material mit Ursprung in Finnland und Polen (bilaterale Kumulation), während Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten als Finnland als mit Ursprung in einem Drittland angesehen wird.

Abkommen EFTA - Polen

5.

Die kraft des Abkommens EFTA - Polen vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und Polen bei Vorlage des in jenem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises (EUR.1 und Fakturaerklärung) gewährt.

6.

Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland und Polen bezüglich Erzeugnisse, die die Ursprungsregeln jenes Abkommens erfüllen, ausgestellt werden.

7.

Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, entsprechend den Bestimmungen von Artikel 1, Absatz 2 des Protokolls B, in der CSFR und Ungarn.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

ANHANG XVI

AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD

Briefwechsel zwischen Finnland und Polen

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich habe die Ehre, mich auf Artikel 33 des Abkommens zwischen Polen und den EFTA-Staaten zu beziehen, und im Namen der Republik Polen möchte ich folgenden Vorschlag machen:

1.

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 3 des am 29. September 1986 unterzeichneten Abkommens zwischen der Volksrepublik Polen und der Republik Finnland über den gegenseitigen Abbau von Handelshindernissen in der geltenden Fassung (nachstehend als „Finnland-Polen-Abkommen“ bezeichnet) werden Zollabgaben auf Einfuhren von nachstehend angeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Finnland, die gemäß dem besagten Abkommen nach Polen importiert werden, ab dem Inkrafttreten des EFTA-Polen-Abkommens in bezug auf Polen und Finnland zu den Sätzen wiedereingeführt und angewandt, wie sie für Importe der gleichen Erzeugnisse mit Ursprung in den anderen EFTA-Staaten gemäß dem EFTA-Polen-Abkommen gelten.

2.

Bei den vorstehend angeführten Erzeugnissen handelt es sich um die folgenden:

3.

Ab Inkrafttreten des EFTA-Polen-Abkommens in bezug auf Polen und Finnland eröffnet Polen unter folgenden Bedingungen ein jährliches Zollkontingent für Einfuhren von im vorstehenden Absatz 2 (a) angeführten Erzeugnissen:

4.

Ab Inkrafttreten des EFTA-Polen-Abkommens in bezug auf Polen und Finnland eröffnet Polen unter folgenden Bedingungen ein jährliches Zollkontingent für Einfuhren von Motorenbenzinen - „Leichtöle“ (CN-Code 2710.00.33 und 2710.00.35) mit Ursprung in Finnland gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Finnland-Polen-Abkommens:

5.

Falls das durch dieses Schreiben und die Erwiderung darauf begründete Datum des Inkrafttretens des Abkommens nicht auf den Beginn des Kalenderjahres fallen, werden die in Absatz 3 (a) und 4 (a) angeführten jährlichen Zollkontingente für das erste Kalenderjahr der Geltung dieses Abkommens pro rata temporis angewandt.

6.

Ab dem Inkrafttreten des EFTA-Polen-Abkommens in bezug auf Polen und Finnland kann Polen auf Einfuhren von Erzeugnissen der HS-Nummer ex 27.10 wie in Absatz 4 von Anhang VIII des EFTA-Polen-Abkommens angeführt mit Ursprung in Finnland kraft der Bestimmungen des Finnland-Polen-Abkommens mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, wie sie auf Importe von den anderen EFTA-Staaten gemäß den Bestimmungen von Absatz 4 des besagten Anhangs angewandt werden.

7.

Die Durchführung der durch diesen Briefwechsel vereinbarten Abmachungen unterliegt der Überwachung durch den auf Grund der Bestimmungen des Artikels 16 des Finnland-Polen-Abkommens gebildeten Gemeinsamen Ausschuß.

Andrzej Arendarski

Minister für Wirtschaftsbeziehungen mit dem Ausland Sehr geehrter Herr Minister!

Ich habe die Ehre, den Erhalt Ihres Schreibens mit heutigem Datum folgenden Inhalts zu bestätigen:

„Ich habe die Ehre, mich auf Artikel 33 des Abkommens zwischen Polen und den EFTA-Staaten zu beziehen, und im Namen der Republik Polen möchte ich folgenden Vorschlag machen:

1.

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 3 des am 29. September 1986 unterzeichneten Abkommens zwischen der Volksrepublik Polen und der Republik Finnland über den gegenseitigen Abbau von Handelshindernissen in der geltenden Fassung (nachstehend als „Finnland-Polen-Abkommen“ bezeichnet) werden Zollabgaben auf Einfuhren von nachstehend angeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Finnland, die gemäß dem besagten Abkommen nach Polen importiert werden, ab dem Inkrafttreten des EFTA-Polen-Abkommens in bezug auf Polen und Finnland zu den Sätzen wiedereingeführt und angewandt, wie sie für Importe der gleichen Erzeugnisse mit Ursprung in den anderen EFTA-Staaten gemäß dem EFTA-Polen-Abkommen gelten.

2.

Bei den vorstehend angeführten Erzeugnissen handelt es sich um die folgenden:

3.

Ab Inkrafttreten des EFTA-Polen-Abkommens in bezug auf Polen und Finnland eröffnet Polen unter folgenden Bedingungen ein jährliches Zollkontingent für Einfuhren von im vorstehenden Absatz 2 (a) angeführten Erzeugnissen:

4.

Ab Inkrafttreten des EFTA-Polen-Abkommens in bezug auf Polen und Finnland eröffnet Polen unter folgenden Bedingungen ein jährliches Zollkontingent für Einfuhren von Motorenbenzinen - „Leichtöle“ (CN-Code 2710.00.33 und 2710.00.35) mit Ursprung in Finnland gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Finnland-Polen-Abkommens:

5.

Falls das durch dieses Schreiben und die Erwiderung darauf begründete Datum des Inkrafttretens des Abkommens nicht auf den Beginn des Kalenderjahres fallen, werden die in Absatz 3 (a) und 4 (a) angeführten jährlichen Zollkontingente für das erste Kalenderjahr der Geltung dieses Abkommens pro rata temporis angewandt.

6.

Ab dem Inkrafttreten des EFTA-Polen-Abkommens in bezug auf Polen und Finnland kann Polen auf Einfuhren von Erzeugnissen der HS-Nummer ex 27.10 wie in Absatz 4 von Anhang VIII des EFTA-Polen-Abkommens angeführt mit Ursprung in Finnland kraft der Bestimmungen des Finnland-Polen-Abkommens mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, wie sie auf Importe von den anderen EFTA-Staaten gemäß den Bestimmungen von Absatz 4 des besagten Anhangs angewandt werden.

7.

Die Durchführung der durch diesen Briefwechsel vereinbarten Abmachungen unterliegt der Überwachung durch den auf Grund der Bestimmungen des Artikels 16 des Finnland-Polen-Abkommens gebildeten Gemeinsamen Ausschuß.

Antero Viertiö

Botschafter

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN UND POLENS ÜBER DIE AUSWEITUNG

DER URSPRUNGSREGELN

Die EFTA-Staaten und Polen vereinbaren, die Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung und Verbesserung der Ursprungsregeln einschließlich der Kumulierung zwecks Erweiterung und Förderung der Produktion und des Handels in Europa zu prüfen.

ERKLÄRUNG VON ÖSTERREICH UND POLEN

In Anerkennung dessen, daß im Zusammenhang mit dem Transitverkehr und transitbezogenen Angelegenheiten in Österreich spezielle Probleme entstehen können, erklären die Regierungen Österreichs und Polens ihre Bereitschaft, in die erforderlichen Konsultationen einzutreten, die auf eine bilaterale Lösung dieser Probleme abzielen.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN

EFTA-STAATEN UND POLEN

1.

Die EFTA-Staaten und Polen anerkennen einen gewissen Parallelismus zwischen der Höhe der Zugeständnisse in bezug auf Tarife, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Polen und dem Europaabkommen zwischen der EG und Polen. Die EFTA-Staaten und Polen anerkennen ferner, daß dieser Parallelismus im wesentlichen während des gesamten Übergangszeitraumes beibehalten werden sollte. Wenn eine Vertragspartei des Europaabkommens den Abbau der vorstehend angeführten Handelsschranken beschleunigt, so wird die Angelegenheit im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf die Erzielung eines vergleichbaren Ausmaßes der Liberalisierung auch zwischen den EFTA-Staaten und Polen vorgebracht. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Parallelismus auf unter besonderen Bedingungen gewährte Zugeständnisse wird im Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen.

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