(Übersetzung)Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und VereinbarungsniederschriftenPROTOKOLL A BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (b) ANGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 1
Zwecks Berücksichtigung der Unterschiede in den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den Waren enthalten sind, wie sie in den in Artikel 2 und 3 angeführten Tabellen bezeichnet sind, schließt die Vereinbarung nicht aus:
(i) die Einhebung eines variablen Bestandteiles oder fixen Betrages bei der Einfuhr oder die Anwendung von internen Preisausgleichsmaßnahmen;
(ii) die Anwendung von Maßnahmen, die bei der Ausfuhr ergriffen werden.
Die Preisausgleichsmaßnahmen übersteigen nicht die Differenz zwischen dem inländischen Preis und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den betroffenen Waren enthalten sind. Wenn jedoch der inländische Preis eines landwirtschaftlichen Rohstoffes im Ursprungsland geringer ist als der Weltmarktpreis, kann das einführende Land diese Tatsache bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages berücksichtigen. Darüberhinaus werden diese Reduzierungen, soferne sich Polen und ein EFTA-Staat auf eine Reduzierung der auf landwirtschaftliche Rohstoffe angewandten variablen Bestandteile einigen, von der betreffenden Vertragspartei bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages für die betreffenden verarbeiteten Erzeugnisse in entsprechender Weise berücksichtigt.
Das in Absatz 1 und 2 aufgeführte Preisausgleichssystem schränkt die Verfolgung der jeweiligen Landwirtschaftspolitiken der EFTA-Staaten oder Polens oder die Durchführung von Maßnahmen entsprechend solcher Politiken in keiner Weise ein.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 2
Für in den Tabellen I, II, III, IV und V angeführte Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Polen die in diesen Tabellen angeführten Zugeständnisse.
Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VI festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 angeführt, die Abgaben fiskalischer Art dagegen in Liste 2 der Tabelle. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 und 2 des Artikels 1 ersetzen, doch führt keine derartige Maßnahme zu einer weniger günstigen Behandlung für in Tabelle VI enthaltene Erzeugnisse, als sie Island der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 3
Ungeachtet Artikel 4 des Abkommens werden Zölle, die von Polen ab dem Inkrafttreten des Abkommens bis zum 31. Dezember 1994 auf in Tabelle VII angeführte Erzeugnisse mit Ursprung in EFTA-Staaten angewandt werden, die am 29. Februar 1992 angewandten Zölle nicht überschreiten.
Polen definiert bis spätestens 1. Juli 1994, welcher Teil der Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung, die auf die in Tabelle
Wenn als Folge von Reformen der polnischen Landwirtschaftspolitik die Häufigkeit des landwirtschaftlichen Elementes zunimmt, informiert Polen den Gemeinsamen Ausschuß, der einer Anhebung des betreffenden Zolles im Ausmaß dieser Häufigkeit zustimmen kann.
Für in Tabelle VII angeführte Erzeugnisse schafft Polen das nicht landwirtschaftliche Element der Zölle und Abkommen stufenweise vor dem 1. Jänner 1999 ab. Die Abschaffung erfolgt ebenso rasch wie im Rahmen des Europa-Abkommens zwischen Polen und der Europäischen Gemeinschaft.
Polen informiert die EFTA-Staaten bereits zu einem frühen Stadium über den Beschluß zur Einführung eines Systems von Preiskompensationen, mit denen die Unterschiede in den Kosten der in den verarbeiteten Erzeugnissen enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse berücksichtigt werden. Wenn ein solcher Beschluß gefaßt wird, wird ein derartiges System zum gleichen Zeitpunkt und mit den gleichen Bestimmungen und dem gleichen Geltungsbereich in Verbindung mit den EFTA-Staaten eingeführt, wie es in bezug auf die Europäische Gemeinschaft der Fall sein wird. Die Möglichkeit der Einbeziehung von Zugeständnissen, welche seitens Polens der Europäischen Gemeinschaft zu besonderen Bedingungen gewährt werden können, wird im Gemeinsamen Ausschuß erwogen werden.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 4
Für in Tabelle VIII aufgeführte Erzeugnisse gelten die Bestimmungen des Abkommens.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 5
Die EFTA-Staaten verständigen Polen und Polen verständigt die EFTA-Staaten über alle Preisausgleichsmaßnahmen, die gemäß Artikel 1 dieses Protokolls zur Anwendung kommen.
Polen und die EFTA-Staaten informieren einander über alle Änderungen in der Behandlung, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 6
Die EFTA-Staaten und Polen überprüfen in Zweijahresabständen die Entwicklung ihres Handels mit Erzeugnissen, die in diesem Protokoll behandelt werden. Eine erste Überprüfung findet vor Ende 1993 statt. Im Lichte dieser Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Gemeinschaft auf diesem Gebiet fassen die EFTA-Staaten und Polen Beschlüsse über mögliche Änderungen des Produktumfanges dieses Protokolls sowie über eine mögliche Weiterentwicklung der Regeln in bezug auf Preisausgleichssysteme.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 7
Die Bestimmungen von Protokoll A gelten zwischen Österreich und Polen bis zum 31. Dezember 1994, soferne nicht beide Vertragsparteien übereinkommen, ihre Gültigkeit über dieses Datum hinaus zu verlängern. Jeder derartige Beschluß wird dem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich mitgeteilt.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
TABELLE I ZU PROTOKOLL A
ÖSTERREICH
Die nachfolgend angeführten Zugeständnisse werden bis zum 31. Dezember 1994 für Polen gelten, soferne nicht Österreich und Polen nach einer Überprüfung der Situation beschließen, die Gültigkeit über dieses Datum hinaus zu verlängern.
```
```
Zollsatz
HS-Nr. Warenbezeichnung in Vol. % oder in
Schilling pro
100 kg *1)
```
```
0403 Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm,
Joghurt, Kefir sowie andere fermentierte
oder gesäuerte Milch und Rahm, auch
eingedickt oder mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßungsmitteln oder mit
Geruchs- und Geschmacksstoffen oder mit
Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
10 - Joghurt:
B - andere b.T.
90 - sonstige:
B - andere b.T.
1704 Zuckerwaren (einschließlich weiße
Schokolade), nicht kakaohaltig b.T.
1806 Schokolade und andere kakaohaltige
Nahrungsmittelzubereitungen b.T.
1901 Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen
von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt,
die kein Kakaopulver oder weniger als
50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen
von Waren der Nummern 0401 bis 0404, die
kein Kakaopulver oder weniger als
10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen b.T.
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit
Fleisch oder anderen Stoffen) oder in
anderer Weise zubereitet, wie zB
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,
Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous,
auch zubereitet.
(10) - ungekochte Teigwaren, weder gefüllt
noch in anderer Weise zubereitet:
11 - - Eier enthaltend b.T.
19 - - sonstige b.T.
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder
in anderer Weise zubereitet:
ex 20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht
oder in anderer Weise
zubereitet, andere als
Erzeugnisse, die mehr als
20 Gewichtsprozent Wurst,
Fleisch, Innereien oder anderen
Schlachtanfall, Fisch,
Krebstiere oder andere wirbellose
Wassertiere oder eine Kombination
davon enthalten b.T.
30 - andere Teigwaren b.T.
40 - Couscous b.T.
1903 00 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke
zubereitet, in Form von Flocken, Graupen,
Perlen u. dgl. b.T.
1904 Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt
durch Aufblähen oder Rösten von Getreide
oder Getreideerzeugnissen (zB Corn Flakes);
Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht
oder in anderer Weise zubereitet b.T.
1905 Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und
andere Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien,
leere Oblatenkapseln, wie sie für Arzneiwaren
verwendet werden, Siegeloblaten, getrockneter
Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und
ähnliche Erzeugnisse b.T.
2005 Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht, nicht
gefroren
20 - Kartoffeln:
ex 20 - in der Form von Mehl, Grieß oder
Flocken b.T.
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen
auf der Grundlage dieser Waren oder auf
der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;
geröstete Zichorie und anderer gerösteter
Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate
davon:
10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, und Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder
Konzentrate oder auf der Grundlage von
Kaffee:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von
Kaffee:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee
oder Mate, und Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder
Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee
oder Mate:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von Tee:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Milcheiweißgehalt von
2,5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Zuckergehalt, gerechnet
als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
30 - - geröstete Zichorie oder anderer
gerösteter Kaffee-Ersatz, sowie Auszüge,
Essenzen und Konzentrate davon:
B - andere b.T.
2102 Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige
Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine
der Nummer 3002); zubereitete Backtreibmittel
in Pulverform:
- Hefen, nicht aktiv; andere einzellige
Mikroorganismen, tot:
20 - - Hefen, nicht aktiv FREI
2103 Zubereitungen von Gewürzsoßen und zubereitete
Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel;
Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
10 - Sojasoße 13%
min. 220,-
20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 13%
min. 220,-
90 - andere:
A - Zubereitungen für Gewürzsoßen, auf
der Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke
oder Malzextrakt b.T.
B - andere 13%
min. 220,-
2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt b.T.
2106 Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
10 - Eiweißkonzentrat und texturierte
Eiweißstoffe:
ex 10 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
90 - andere:
B - andere:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
2 - andere:
b - andere:
```
Eiweiß-Hydrolysate und
```
Autolysat-Hefen 14%
min. 130,-
2203 00 Bier, aus Malz hergestellt b.T.
2905 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
(40) - andere mehrwertige Alkohole:
43 - - Mannit FREI
44 - - D-Glucit (Sorbit) FREI
2915 Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate:
(10) - Ameisensäure, deren Salze und Ester:
13 - - Ester der Ameisensäure:
ex 13 - Ester von Mannit oder
D-Glucit (Sorbit) FREI
(30) - Ester der Essigsäure:
39 - - andere:
B - andere:
ex B - Ester von Mannit oder
D-Glucit (Sorbit) FREI
90 - andere:
ex 90 - Ester von Mannit oder D-Glucit
(Sorbit) FREI
2916 Ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate:
(10) - ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
19 - - sonstige:
ex 19 - Ester von Mannit oder D-Glucit
(Sorbit) FREI
2917 Polycarbonsäuren, deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate:
(10) - acyclische Polycarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
19 - - sonstige:
ex 19 - Methylenbernsteinsäure, deren
Salze und Ester FREI
2918 Carbonsäuren mit zusätzlichen
Sauerstoffunktionen und deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate:
(10) - Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, aber
ohne andere Sauerstoffunktion, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
11 - - Milchsäure, deren Salze und Ester FREI
14 - - Citronensäure FREI
15 - - Salze und Ester der Citronensäure FREI
19 - - sonstige:
ex 19 - Glycersäure, Glykolsäure,
Zuckersäure, Isozuckersäure,
Heptazuckersäure, deren Salze
und Ester FREI
2932 Heterocyclische Verbindungen, nur mit
einem oder mehreren Sauerstoffheteroatomen:
(10) - Verbindungen mit nicht kondensiertem
(auch hydriertem) Furanring in der
Struktur:
19 - - sonstige:
ex 19 - wasserfreie Mannit- und
D-Glucit-(Sorbit) Verbindungen,
ausgenommen Maltol und Isomaltol FREI
90 - andere:
ex 90 - wasserfreie Mannit- und
D-Glucit-(Sorbit)Verbindungen,
ausgenommen Maltol und Isomaltol FREI
ex 90 - alpha-Methylglucosid FREI
2940 00 Zucker, chemisch rein, ausgenommen
Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und
Fructose (Lävulose); Zuckerether und
Zuckerester und deren Salze, ausgenommen
Erzeugnisse der Nummer 2937, 2938 oder 2939:
ex - Sorbose, deren Salze und Ester FREI
2941 Antibiotika:
10 - Penicilline und deren Derivate mit
Penicillansäurestruktur; deren Salze FREI
3001 Drüsen und andere Organe für
organo-therapeutische Zwecke, getrocknet,
auch in Pulverform; Auszüge aus Drüsen oder
anderen Organen oder ihren Sekreten, für
organo-therapeutische Zwecke; Heparin und
dessen Salze; andere menschliche oder
tierische Stoffe, für therapeutische oder
prophylaktische Zwecke zubereitet,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
90 - andere:
ex 90 - Heparin und dessen Salze 8%
3501 Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate;
Kaseinleime b.T.
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB
Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf
der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder
anderen modifizierten Stärken:
10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:
A - Stärkeether und -Ester:
2 - andere 8%
3506 Zubereitete Leime und andere zubereitete
Klebstoffe, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; zur Verwendung als Leime oder
Klebstoffe geeignete Erzeugnisse in
Aufmachungen für den Kleinverkauf als Leime
oder Klebstoffe, die 1 kg oder weniger
enthalten:
10 - zur Verwendung als Leime oder Klebstoffe
geeignete Erzeugnisse in Aufmachungen für
den Kleinverkauf als Leime oder Klebstoffe,
die 1 kg oder weniger enthalten:
ex 10 - auf der Grundlage von
Natriumsilikatemulsionen oder
Kunstharzemulsionen FREI
(90) - sonstige:
99 - - andere:
ex 99 - auf der Grundlage von
Natriumsilikatemulsionen oder
Kunstharzemulsionen FREI
3507 Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
90 - andere:
A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe
enthalten:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
3823 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen
oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse
oder Zubereitungen der chemischen Industrie
oder verwandter Industrien (einschließlich
solcher, die nur aus Mischungen natürlicher
Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Rückstände der
chemischen Industrie oder verwandter
Industrie, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen
oder Gießereikerne:
C - andere 8%
90 - - andere:
ex B - Erzeugnisse aus dem Sorbitkracken 8%
3911 Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze,
Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und
andere Waren im Sinne der Anmerkung 3 zu
diesem Kapitel, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen, in Rohformen:
10 - Petroleumharze, Cumaronharze, Inden- oder
Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene:
ex 10 - Klebstoffe auf der Grundlage von
Emulsionen dieser Unternummer FREI
90 - andere:
ex 90 - Klebstoffe auf der Grundlage von
Emulsionen dieser Unternummer FREI
3913 Natürliche Polymere (zB Alginsäure) und
modifizierte natürliche Polymere (zB
gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate
des Naturkautschuks), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen, in Rohformen:
90 - andere:
ex 90 - Dextran 6%
ex 90 - sonstige, ausgenommen gehärtete
Eiweißstoffe und chemische Derivate
des Naturkautschuks 8%
```
```
*1) Anmerkung: b.T. = beweglicher Teilbetrag
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
TABELLE VII ZU PROTOKOLL A
POLEN *1)
```
```
Waren- HS-/ZN-
nummer Code Warenbezeichnung
```
```
04.03 Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm,
Joghurt, Kefir sowie andere fermentierte
oder gesäuerte Milch und Rahm, auch
eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln oder mit Geruchs-
und Geschmacksstoffen oder mit Zusatz von
Früchten oder Kakao
ex 0403.10 - Joghurt:
- - mit Zusatz von Geruchs- und
Geschmacksstoffe oder mit Zusatz
von Früchten oder Kakao:
- - - in Pulverform, granuliert oder in
anderer fester Form, mit einem
Gehalt an Milchfett in
Gewichtsprozent:
51 - - - - nicht mehr als 1,5%
53 - - - - mehr als 1,5%, aber nicht mehr
als 27%
59 - - - - mehr als 27%
- - - andere, mit einem Gehalt an
Milchfett in Gewichtsprozent:
91 - - - - nicht mehr als 3%
93 - - - - mehr als 3%, aber nicht mehr
als 6%
99 - - - - mehr als 6%
ex 0403.90 - andere:
- - mit Zusatz von Geruchs- und
Geschmacksstoffen oder mit Zusatz
von Früchten oder Kakao:
- - - in Pulverform, granuliert oder in
anderer fester Form, mit einem
Gehalt an Milchfett in
Gewichtsprozent:
71 - - - - nicht mehr als 1,5%
73 - - - - mehr als 1,5%, aber nicht mehr
als 27%
79 - - - - mehr als 27%
- - - andere, mit einem Gehalt an
Milchfett in Gewichtsprozent:
91 - - - - nicht mehr als 3%
93 - - - - mehr als 3%, aber nicht mehr
als 6%
99 - - - - mehr als 6%
07.10 Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser
gekocht), gefroren.
0710.40 - Zuckermais
07.11 Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB
durch gasförmiges Schwefeldioxid, in
Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen
Konservierungsmitteln), in diesem Zustand
für den unmittelbaren Genuß nicht
geeignet.
ex 0711.90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
- Gemüse:
30 - - - Zuckermais
13.02 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate;
Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime
und Verdickungsstoffe, auch modifiziert.
- pflanzliche Schleime und
Verdickungsstoffe, auch modifiziert:
1302.31 - - Agar-Agar
17.04 Zuckerwaren (einschließlich weiße
Schokolade), nicht kakaohaltig.
1704.10 - Kaugummi, auch mit Zuckerüberzug
ex 1704.90 - andere:
30 - - weiße Schokolade
- - sonstige:
55 - - - Halspastillen und Hustentropfen
18.03 Kakaomasse, auch entfettet.
18.04 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl.
18.05 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln.
19.02 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit
Fleisch oder anderen Stoffen) oder in
anderer Weise zubereitet, wie zB
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,
Gnocchi, Ravioli und Cannelloni; Couscous,
auch zubereitet.
- ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch
in anderer Weise zubereitet:
1902.11 - - Eier enthaltend
1902.19 - - sonstige
ex 1902.20 - - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder
in anderer Weise zubereitet:
- - sonstige:
91 - - - gekocht
99 - - - andere
1902.30 - andere Teigwaren
1902.40 - Couscous
19.03 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus
Stärke zubereitet, in Form von Flocken,
Graupen, Perlen und dergleichen
20.01 Gemüse, Früchte und andere genießbare
Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht.
ex 2001.90 - andere:
30 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
40 - - Yamswurzeln, Süßkartoffeln und
ähnliche genießbare Pflanzenteile mit
einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr
20.04 Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren.
2004.90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:
10 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
20.80 Früchte und andere genießbare
Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet
oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
oder von Alkohol, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen.
- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere
Samen oder Saaten, auch untereinander
gemischt:
ex 2008.11 - - Erdnüsse:
10 - - - Erdnußbutter
- andere, einschließlich Mischungen,
ausgenommen die der Untergruppe 2008.19:
2008.91 - - Palmherzen
ex 2008.99 - - sonstige:
- - - keinen Zusatz von Alkohol:
- - - - ohne Zusatz von Zucker:
85 - - - - - Mais, ausgenommen Zuckermais
(Zea mays var. saccharata)
91 - - - - - Yamswurzeln, Süßkartoffeln und
ähnliche genießbare
Pflanzenteile mit einem
Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr
21.01 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen
auf der Grundlage dieser Waren oder auf
der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;
geröstete Zichorie und anderer gerösteter
Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und
Konzentrate davon.
21.02 Hefen (aktiv oder nicht); andere
einzellige Mikroorganismen, tot
(ausgenommen Vaccine der Nummer 30.02);
zubereitete Backtreibmittel.
21.03 Zubereitungen für Gewürzsoßen und
zubereitete Gewürzsoßen; zusammengesetzte
Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und
Senf.
2103.10 - Sojasoße
21.06 Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen.
ex 2106.90 - andere:
10 - - Käsefondues
22.03 Bier, aus Malz hergestellt
22.05 Wermutwein und anderer Wein aus frischen
Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen
Stoffen aromatisiert.
ex 2205.10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l
oder weniger:
10 - - mit einem Alkoholgehalt in
Volumenteilen von 18% Vol oder weniger
```
```
*1) Die in dieser Tabelle enthaltenen Konzessionen gelten für Österreich bis zum 31. Dezember 1994, sofern nicht Polen und Österreich nach einer Überprüfung der Situation beschließen, die Gültigkeit über dieses Datum hinaus zu verlängern.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
TABELLE VIII ZU PROTOKOLL A
```
```
Waren- HS-/ZN-
nummer Code Warenbezeichnung
```
```
14.04 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
1404.20 - Baumwoll-Linters
15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle
sowie deren Fraktionen, ganz oder
teilweise hydriert, umgeestert,
rückgeestert oder elaidinisiert, auch
raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:
ex 1516.20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen:
- - hydriertes Rizinusöl (sogenanntes
Opalwachs)
15.18 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle
sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert,
dehydratisiert, geschwefelt, geblasen,
durch Hitze im Vakuum oder im inerten Gas
polymerisiert, oder anders chemisch
modifiziert, ausgenommen solche der
Nummer 1516; ungenießbare Mischungen oder
Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von
Fraktionen verschiedener Fette oder Öle
dieses Kapitels, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
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