(Übersetzung) EUROPÄISCHE EFTA/DC 8/93 FREIHANDELSASSOZIATION ------------ 1 Anlage BESCHLUSS DES RATES NR. 8/1993 (in der 29. Sitzung am 10. Dezember 1993 gefaßt) ÄNDERUNG DES ANHANGS B DES EFTA-ÜBEREINKOMMENS
--------- 1 Anlage BESCHLUSS DES RATES NR. 8/1993 (in der 29. Sitzung am 10. Dezember 1993 gefaßt) ÄNDERUNG DES ANHANGS B DES EFTA-ÜBEREINKOMMENS" identifier: "AT-10007471" country: "at" rank: "staatsvertrag" publication_date: "1994-01-01" last_updated: "1900-01-01" status: "repealed" source: "https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/615/P0/NOR11007595" department: "BKA (Bundeskanzleramt)" short_title: "EFTA - Errichtung einer Europäischen Freihandelsassoziation - B. 8/93" official_journal: "BGBl. Nr. 615/1994" bgbl_number: "615/1994" repeal_date: "1994-12-31" consolidated_url: "https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007471" gesetzesnummer: "10007471"
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 114/1995)
Präambel/Promulgationsklausel
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens, unter Berücksichtigung dessen, daß mit 1. Jänner 1994 die gleichen
Grundsätze für die Ursprungsregeln, wie sie in diesen Änderungen festgelegt werden, in den Freihandelsabkommen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Anwendung gelangen,
BESCHLOSSEN:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 114/1995)
Anhang B wird durch den Wortlaut, wie er in der Anlage zu diesem Beschluß festgelegt ist, ersetzt.
Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.
Der Generalsekretär wird den Wortlaut dieses Beschlusses bei der schwedischen Regierung hinterlegen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 114/1995)
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU EINER ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE AUSSTELLUNG ODER
AUSFERTIGUNG VON DOKUMENTEN ÜBER DEN URSPRUNGSNACHWEIS
In den zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des geänderten Anhangs B erkennen die zuständigen Zollbehörden Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens, Schwedens und der Schweiz die folgenden Dokumente, die in Artikel 13 des früheren Anhangs B des EFTA-Übereinkommens aufgeführt sind, als gültigen Ursprungsnachweis im Sinne dieses Anhangs an:
Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 einschließlich Langzeitbescheinigungen, die zuvor mit dem Stempel der zuständigen Zollbehörde des Ausfuhrstaates versehen wurden,
ii) Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, einschließlich Langzeitbescheinigungen, die von einem zugelassenen Ausführer mit einem besonderen, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates zugelassenen Stempel versehen wurden und
In den sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des geänderten Anhangs B erkennen die zuständigen Zollbehörden Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens, Schwedens und der Schweiz die folgenden Dokumente, die in Artikel 8 des früheren Anhangs B des EFTA-Übereinkommens aufgeführt sind, als gültigen Ursprungsnachweis im Sinne dieses Anhangs an:
Rechnungen mit der Ausführererklärung gemäß Anlage IV zum Anhang B, die nach Maßgabe des Artikels 13 dieses Anhangs abgegeben wurde, und
ii) Rechnungen mit der Ausführererklärung gemäß Anlage IV zum Anhang B, die von einem Ausführer abgegeben wurde.
Anträge auf nachträgliche Überprüfung der unter Buchstaben a) und b) genannten Dokumente bei den zuständigen Zollbehörden der Vertragsparteien sind in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises zulässig. Diese Überprüfungen werden nach Maßgabe des Titels VI dieses Protokolls durchgeführt.
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