Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Gebühren der Austro Control GmbH (Austro Control-Gebührenverordnung – ACGV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ACGV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zu entrichten.

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 866/1992, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.

§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor oder wird ein Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres, insbesondere nach Erhalt einer Rechnung, entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.

§ 4. Die Gebühren sind bei der Austro Control GmbH in bar oder durch Einzahlung mittels Erlagschein zu entrichten.

Abkürzung

ACGV

§ 4. Die Gebühren sind bei der Austro Control GmbH in bar, mittels Kreditkarte, mittels Bankomatkarte, durch Einzahlung bzw. Überweisung mittels Erlagschein oder mittels elektronischer Überweisung zu entrichten.

Abkürzung

ACGV

§ 4. Die Gebühren gemäß dieser Verordnung sind bei der Austro Control GmbH mittels elektronischer Überweisung zu entrichten. Gebühren für Amtshandlungen der Austro Control GmbH, die über Onlineportale erfolgen, sind mittels Kreditkarte oder Debitkarte zu entrichten.

§ 5. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

Schlußbestimmungen

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

Abkürzung

ACGV

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.

(5) Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.

(5) Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.

(5) Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.

(7) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.

(5) Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.

(7) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.

(8) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 466/2010 anzuwenden.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.

(5) Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.

(7) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.

(8) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 466/2010 anzuwenden.

(9) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 21/2012 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt § 19 Abs. 1 und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009, außer Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.

(5) Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.

(7) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.

(8) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 466/2010 anzuwenden.

(9) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 21/2012 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt § 19 Abs. 1 und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009, außer Kraft.

(10) Die Tarifposten 1 lit. l) vi-viii), lit. q) und lit. r), 2 lit. a), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 lit. e) und f), 19b lit. e) und f), 20b und 20c des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 30/2013 anzuwenden.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.

(5) Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.

(7) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.

(8) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 466/2010 anzuwenden.

(9) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 21/2012 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt § 19 Abs. 1 und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009, außer Kraft.

(10) Die Tarifposten 1 lit. l) vi-viii), lit. q) und lit. r), 2 lit. a), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 lit. e) und f), 19b lit. e) und f), 20b und 20c des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 30/2013 anzuwenden.

(11) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.

(5) Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.

(7) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.

(8) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 466/2010 anzuwenden.

(9) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 21/2012 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt § 19 Abs. 1 und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009, außer Kraft.

(10) Die Tarifposten 1 lit. l) vi-viii), lit. q) und lit. r), 2 lit. a), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 lit. e) und f), 19b lit. e) und f), 20b und 20c des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 30/2013 anzuwenden.

(11) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014.

(12) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 210/2015 anzuwenden.

Abkürzung

ACGV

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.

(5) Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.

(7) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.

(8) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 466/2010 anzuwenden.

(9) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 21/2012 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt § 19 Abs. 1 und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009, außer Kraft.

(10) Die Tarifposten 1 lit. l) vi-viii), lit. q) und lit. r), 2 lit. a), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 lit. e) und f), 19b lit. e) und f), 20b und 20c des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 30/2013 anzuwenden.

(11) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014.

(12) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 210/2015 anzuwenden.

(13) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 anzuwenden. Im Hinblick auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.

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ACGV

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.

(5) Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.

(7) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.

(8) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 466/2010 anzuwenden.

(9) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 21/2012 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt § 19 Abs. 1 und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009, außer Kraft.

(10) Die Tarifposten 1 lit. l) vi-viii), lit. q) und lit. r), 2 lit. a), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 lit. e) und f), 19b lit. e) und f), 20b und 20c des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 30/2013 anzuwenden.

(11) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014.

(12) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 210/2015 anzuwenden.

(13) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 anzuwenden. Im Hinblick auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.

(14) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.

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Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.

(5) Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.

(7) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.

(8) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 466/2010 anzuwenden.

(9) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 21/2012 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt § 19 Abs. 1 und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009, außer Kraft.

(10) Die Tarifposten 1 lit. l) vi-viii), lit. q) und lit. r), 2 lit. a), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 lit. e) und f), 19b lit. e) und f), 20b und 20c des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 30/2013 anzuwenden.

(11) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014.

(12) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 210/2015 anzuwenden.

(13) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 anzuwenden. Im Hinblick auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.

(14) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.

(15) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 213/2018 anzuwenden.

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Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.

(5) Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.

(7) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.

(8) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 466/2010 anzuwenden.

(9) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 21/2012 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt § 19 Abs. 1 und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009, außer Kraft.

(10) Die Tarifposten 1 lit. l) vi-viii), lit. q) und lit. r), 2 lit. a), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 lit. e) und f), 19b lit. e) und f), 20b und 20c des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 30/2013 anzuwenden.

(11) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014.

(12) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 210/2015 anzuwenden.

(13) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 anzuwenden. Im Hinblick auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.

(14) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.

(15) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 213/2018 anzuwenden.

(16) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019 tritt mit dem 15. Jänner 2019 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019 anzuwenden.

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Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.

(5) Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.

(7) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.

(8) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 466/2010 anzuwenden.

(9) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 21/2012 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt § 19 Abs. 1 und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009, außer Kraft.

(10) Die Tarifposten 1 lit. l) vi-viii), lit. q) und lit. r), 2 lit. a), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 lit. e) und f), 19b lit. e) und f), 20b und 20c des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 30/2013 anzuwenden.

(11) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014.

(12) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 210/2015 anzuwenden.

(13) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 anzuwenden. Im Hinblick auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.

(14) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.

(15) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 213/2018 anzuwenden.

(16) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019 tritt mit dem 15. Jänner 2019 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019 anzuwenden.

(17) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019 tritt mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019 anzuwenden.

Abkürzung

ACGV

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.

(5) Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.

(7) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.

(8) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 466/2010 anzuwenden.

(9) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 21/2012 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt § 19 Abs. 1 und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009, außer Kraft.

(10) Die Tarifposten 1 lit. l) vi-viii), lit. q) und lit. r), 2 lit. a), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 lit. e) und f), 19b lit. e) und f), 20b und 20c des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 30/2013 anzuwenden.

(11) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014.

(12) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 210/2015 anzuwenden.

(13) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 anzuwenden. Im Hinblick auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.

(14) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.

(15) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 213/2018 anzuwenden.

(16) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019 tritt mit dem 15. Jänner 2019 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019 anzuwenden.

(17) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019 tritt mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019 anzuwenden.

(18) § 4 sowie der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022 treten mit dem 1. Juli 2022 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022 anzuwenden.

Abkürzung

ACGV

§ 7. Sie ist auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängige Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden. In diesen Fällen gelten die §§ 77 und 78 AVG 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. Nr. 866/1992.

II. Abschnitt

Gebühr

Schilling

I. Ziviles Luftfahrtpersonal

```

1.

Ausstellung eines Flugschülerausweises

```

(§ 51 LFG, § 1 ZLPV) ............................ 500

```

2.

Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises

```

(§ 26 LFG, § 1 ZLPV) für

```

a)

Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten,

```

Freiballonfahrer, Segelflieger,

Fallschirmspringer, Hänge- und Paragleiter,

Sonderpiloten ................................ 1 200

```

b)

Berufspiloten, Berufspiloten 1. Klasse,

```

Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten..... 3 500

```

c)

Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren,

```

Bordfunker, Bordtelefonisten, Bordtechniker,

Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,

Flugdienstberater . .......................... 2 600

```

3.

Erteilung einer Erweiterung oder besonderen

```

Berechtigung (ZLPV) in bezug auf

```

a)

Ausweise gemäß TP 2 lit. a ................... 500

```

```

b)

Ausweise gemäß TP 2 lit. b ................... 1 500

```

```

c)

Ausweise gemäß TP 2 lit. c ................... 800

```

```

4.

Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer

```

eines Ausweises (§ 11 ZLPV)

```

a)

von Flugschülerausweisen...................... 300

```

```

b)

von Ausweisen gemäß TP 2 lit. a .............. 400

```

```

c)

von Ausweisen gemäß TP 2 lit. b .............. 1 000

```

```

d)

von Ausweisen gemäß TP 2 lit. c .............. 800

```

```

5.

Ausstellung eines Anerkennungsscheines (§ 39 LFG,

```

§ 1 ZLPV) für

```

a)

Ausweise gemäß TP 2 lit. a und c ............. 800

```

```

b)

Ausweise gemäß TP 2 lit. b ................... 2 600

```

```

6.

Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms (§ 47 LFG) 2 600

```

```

7.

Ausstellung einer Zweitausfertigung (§ 1 Abs. 7

```

ZLPV) eines Ausweises gemäß TP 1, 2 oder 5 ...... 500

II. Zivilluftfahrerschulen

```

8.

Erteilung einer Ausbildungsbewilligung (§ 42 LFG)

```

```

a)

für die Ausbildung von Motorflugzeug- oder

```

Hubschrauberpiloten .......................... 10 000

```

b)

für die Ausbildung aller anderen Piloten...... 8 000

```

```

9.

Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung (§ 42 LFG)

```

```

a)

für die Ausbildung von Motorflugzeug- oder

```

Hubschrauberpiloten, pro zusätzliche

Berechtigung oder zusätzliche praktische

Ausbildungsstätte ............................ 3 000

```

b)

für die Ausbildung aller anderen Piloten, pro

```

zusätzliche Berechtigung oder zusätzliche

praktische Ausbildungsstätte. ................ 2 000

```

10.

Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für

```

die Ausbildung von Zivilluftfahrern (§ 44 LFG).. 2 000

```

11.

Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für

```

die Erweiterung der Ausbildung von

Zivilluftfahrern (§ 44 LFG) .................... 1 000

```

12.

Sonstige Änderungen einer die

```

Zivilluftfahrerausbildung betreffenden

Bewilligung .................................... 800

```

13.

Genehmigung von Lehrgängen einer

```

Zivilluftfahrerschule

```

1.

pro Lehrgang ................................ 1 000

```

```

2.

für eine unbestimmte Anzahl von Lehrgängen .. 2 500

```

```

14.

Zulassung als Ausbildungsunternehmen

```

(§ 4 Abs. 3 lit. a FZVO) ....................... 2 000

III. Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät

```

15.

Zuteilung des Kennzeichens (§ 15 LFG, § 11 ZLLV) 1 000

```

```

16.

Eintragung im Luftfahrzeugregister (§ 3 ZLLV)

```

und Ausstellung des Eintragungsscheines (§ 4

ZLLV) für

```

a)

Segelflugzeuge und Freiballone .............. 2 500

```

```

b)

Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ............... 2 500

```

```

c)

Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg ..... 2 650

```

```

d)

Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ... 2 800

```

```

e)

Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ... 3 000

```

```

f)

Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ... 5 000

```

```

g)

Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg .. 6 000

```

```

h)

Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg . 7 000

```

```

i)

Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg . 8 000

```

```

j)

Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg 9 000

```

```

k)

Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg 10 000

```

```

l)

Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg .......... 12 000

```

```

17.

Änderung der Eintragung und Berichtigung des

```

Eintragungsscheines (§ 6 ZLLV) ................ 1 000

```

18.

Löschung der Eintragung und Ausstellung der

```

Löschungsbescheinigung (§ 7 ZLLV) .............. 1 000

```

19.

Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung 500

```

```

20.

Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und

```

Schriftzeichen (§ 18 ZLLV) sowie Führung der

Farben und des Wappens der Republik Österreich

(§ 23 ZLLV) .................................... 1 000

```

21.

Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) innerhalb des

```

Bundesgebietes für

```

a)

Segelflugzeuge und Freiballone .............. 800

```

```

b)

Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ............... 900

```

```

c)

Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg ..... 1 000

```

```

d)

Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ... 1 200

```

```

e)

Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ... 1 300

```

```

f)

Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ... 1 400

```

```

g)

Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg .. 1 500

```

```

h)

Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg . 1 600

```

```

i)

Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg . 1 800

```

```

j)

Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg 2 000

```

```

k)

Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg 2 200

```

```

l)

Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg .......... 2 500

```

```

22.

Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) außerhalb des

```

Bundesgebietes für

```

a)

Segelflugzeuge und Freiballone .............. 1 200

```

```

b)

Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ............... 1 400

```

```

c)

Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 k g .... 1 600

```

```

d)

Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ... 1 800

```

```

e)

Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ... 2 000

```

```

f)

Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ... 2 400

```

```

g)

Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg .. 2 800

```

```

h)

Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg . 3 200

```

```

i)

Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg . 3 600

```

```

j)

Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg 4 000

```

```

k)

Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg 4 400

```

```

l)

Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg .......... 5 000

```

```

23.

Erprobungsbewilligung (§ 42 ZLLV) für

```

```

a)

Segelflugzeuge und Freiballone .............. 2 500

```

```

b)

Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ............... 3 000

```

```

c)

Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg ..... 5 000

```

```

d)

Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ... 6 000

```

```

e)

Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ... 7 000

```

```

f)

Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ... 8 000

```

```

g)

Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg .. 10 000

```

```

h)

Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg . 12 000

```

```

i)

Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg . 15 000

```

```

j)

Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg 18 000

```

```

k)

Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg 20 000

```

```

l)

Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg .......... 24 000

```

```

m)

Triebwerke und Hilfskraftanlagen ............ 5 000

```

```

n)

Luftschrauben und Rotoren ................... 1 500

```

```

o)

Starthilfen ................................. 2 500

```

```

p)

Schleppkörper ............................... 1 000

```

```

q)

tragbare Funksende-, Funkempfangsanlagen

```

und Atemgeräte .............................. 1 500

```

r)

Rettungsgeräte .............................. 1 000

```

```

s)

Fesselballone über 20 kg, Flugmodelle über

```

20 kg und Drachen über 7,5 kg ............... 1 000

```

t)

Ausrüstung .................................. 2 000

```

```

24.

Anerkennung ausländischer Zulassungen

```

(§ 18 LFG) für

```

a)

Segelflugzeuge und Freiballone .............. 1 000

```

```

b)

Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ............... 1 100

```

```

c)

Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg ..... 1 200

```

```

d)

Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ... 1 300

```

```

e)

Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ... 1 500

```

```

f)

Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ... 2 000

```

```

g)

Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg .. 2 500

```

```

h)

Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg . 3 000

```

```

i)

Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg . 3 500

```

```

j)

Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg 4 000

```

```

k)

Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg 5 000

```

```

l)

Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg .......... 6 000

```

```

25.

Erteilung der Genehmigung für die vorübergehende

```

Verwendung von Luftfahrzeugen zu einem Zweck, für

den sie nicht zugelassen sind (§ 132 LFG) ...... 2 000

```

26.

Prüfung der Lärmzulässigkeit und Ausstellung der

```

Lärmzulässigkeitsbescheinigung (§§ 2, 4 ZLZV) .. 3 000

```

27.

Nachprüfung der Lärmzulässigkeit (§ 5 ZLZV) .... 2 000

```

```

28.

Musterprüfung (§ 32 ZLLV) von Luftfahrzeugen und

```

zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät samt

Ausstellung des Musterzulassungsscheines bzw.

Musteranerkennungsscheines für

```

a)

Segelflugzeuge und Freiballone .............. 30 000

```

```

b)

Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ............... 30 000

```

```

c)

Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg ..... 33 000

```

```

d)

Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ... 38 000

```

```

e)

Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ... 40 000

```

```

f)

Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ... 50 000

```

```

g)

Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg .. 100 000

```

```

h)

Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg . 140 000

```

```

i)

Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg . 160 000

```

```

j)

Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg 180 000

```

```

k)

Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg 200 000

```

```

l)

Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg .......... 220 000

```

```

m)

Fallschirme, Hänge- und Paragleiter ......... 10 000

```

```

n)

Triebwerke und Hilfskraftanlagen ............ 10 000

```

```

o)

Luftschrauben und Rotoren ................... 5 000

```

```

p)

Starthilfen ................................. 5 000

```

```

q)

Schleppkörper ............................... 2 000

```

```

r)

tragbare Funksende-, Funkempfangsanlagen

```

und Atemgeräte .............................. 1 000

```

s)

Rettungsgeräte ............................... 3 000

```

```

t)

Fesselballone über 20 kg, Flugmodelle über

```

20 kg und Drachen über 7,5 kg................ 2 000

```

u)

Ausrüstung .................................. 3 000

```

```

29.

Erstzulassung, beinhaltend die Stückprüfung

```

(§ 37 ZLLV), die Ausstellung des

Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw. Prüfscheines

(§ 27 ZLLV), sowie gegebenenfalls der

Lärmzulässigkeitsbescheinigung und die

Ausstellung des Zulassungs- bzw. Prüfscheines

(§ 46 ZLLV) für

```

a)

Segelflugzeuge und Freiballone .............. 8 000

```

```

b)

Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ............... 10 000

```

```

c)

Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg ..... 12 000

```

```

d)

Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ... 15 000

```

```

e)

Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ... 17 000

```

```

f)

Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ... 20 000

```

```

g)

Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg .. 25 000

```

```

h)

Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg . 30 000

```

```

i)

Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg . 35 000

```

```

j)

Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg 40 000

```

```

k)

Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg 45 000

```

```

l)

Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg .......... 50 000

```

```

m)

Fallschirme, Hänge- und Paragleiter ......... 6 000

```

```

n)

Triebwerke und Hilfskraftanlagen ............ 5 000

```

```

o)

Luftschrauben und Rotoren ................... 4 000

```

```

p)

Starthilfen ................................. 4 000

```

```

q)

Schleppkörper ............................... 2 000

```

```

r)

tragbare Funksende-, Funkempfangsanlagen

```

und Atemgeräte .............................. 1 500

```

s)

Rettungsgeräte .............................. 1 500

```

```

t)

Fesselballone über 20 kg, Flugmodelle über

```

20 kg und Drachen über 7,5 kg ............... 3 000

```

u)

Ausrüstung .................................. 2 000

```

```

30.

Nachprüfung von Luftfahrzeugen und

```

Luftfahrtgerät (§ 40 Abs. 1 Z 5 ZLLV) für

```

a)

Segelflugzeuge und Freiballone .............. 3 000

```

```

b)

Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ............... 4 000

```

```

c)

Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg ..... 5 000

```

```

d)

Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ... 6 000

```

```

e)

Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ... 7 000

```

```

f)

Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ... 8 000

```

```

g)

Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg .. 10 000

```

```

h)

Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg . 12 000

```

```

i)

Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg . 14 000

```

```

j)

Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg 16 000

```

```

k)

Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg 18 000

```

```

l)

Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg .......... 20 000

```

```

m)

Fallschirme, Hänge- und Paragleiter ......... 3 000

```

```

n)

Triebwerke und Hilfskraftanlagen ............ 3 000

```

```

o)

Luftschrauben und Rotoren ................... 3 000

```

```

p)

Starthilfen ................................. 1 500

```

```

q)

Schleppkörper ............................... 1 500

```

```

r)

tragbare Funksende-, Funkempfangsanlagen

```

und Atemgeräte .............................. 500

```

s)

Rettungsgeräte .............................. 500

```

```

t)

Fesselballone über 20 kg, Flugmodelle über

```

20 kg und Drachen über 7,5 kg ............... 1 500

```

u)

Ausrüstung .................................. 1 500

```

30a. Nachprüfung von Luftfahrzeugen und

Zivilluftfahrtgerät (gemäß § 40 Abs. 1 Z 1, 2,

3, 4, 6 oder 7 ZLLV) ein Drittel der in TP 30

genannten Beträge

```

31.

Änderung der Zulassungsarten im

```

Lufttüchtigkeitszeugnis (§ 30 ZLLV) ............ 1 000

```

32.

Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder

```

Prüfscheines bzw. einer Prüfungsbescheinigung für

die Ausfuhr (§ 27 ZLLV) ........................ 1 000

```

33.

Ausnahmebewilligung von der Mindestausrüstung

```

(Pkt. 8 Anhang D ZLLV) ......................... 2 000

```

34.

Bewilligung für Änderungen und Nachträge zu

```

Wartungsanweisungen (§ 50 ZLLV) ................ 2 000

```

35.

Bewilligung zur Durchführung von regelmäßigen

```

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