Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Gebühren der Austro Control GmbH (Austro Control-Gebührenverordnung – ACGV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API

der Partei gelegen ist und nicht unter eine

andere Tarifpost fällt ......................... 200

```

55.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen,

```

wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden

Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift ... 300

```

56.

Schriftliche Auskünfte, deren Beantwortung

```

umfangreiche Vorbereitungen zugrunde liegen .... 1 500

II. Abschnitt

Gebühr

I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)

```

1.

Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen

```

(inklusive der gleichzeitig einzutragenden

Klassen- und Musterberechtigungen und IR)

```

a)

PPL (gemäß ZLPV) ............................  € 120

```

```

b)

PPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2) ................  € 150

```

```

c)

CPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2) ................  € 270

```

```

d)

ATPL oder MPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2) ......  € 420

```

```

e)

PHPL (nicht gemäß JAR FCL) ..................  € 150

```

```

f)

CHPL (nicht gemäß JAR FCL) ..................  € 270

```

```

g)

Sonstige (z. B. Luftschiff, Bordtechniker,

```

Sonderpiloten) ..............................  € 210

```

h)

Klassenberechtigungen .......................  € 60

```

```

i)

Musterberechtigungen SPA / SPH ..............  € 90

```

```

j)

Musterberechtigungen MPA / MPH ..............  € 120

```

```

k)

IR (SE/ME, Hubschrauber) ....................  € 120

```

```

l)

Lehrberechtigungen für

```

```

i)

FI, SFI ................................  € 180

```

ii) CRI, IRI, STI ..........................  € 150

iii) TRI ....................................  € 240

iv) MCCI ...................................  € 120

```

v)

Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL) .....  € 180

```

vi) Sonstige ...............................  € 150

```

m)

Prüfer

```

```

i)

TRE ....................................  € 180

```

ii) CRE, SFE, FE, IRE .....................  € 150

iii) FIE ...................................  € 240

```

n)

Sprechfunk ..................................  € 90

```

```

o)

Freigabeberechtigtes Personal gemäß

```

JAR-66/Part-66 der VO (EG) Nr. 2042/2003 ....  € 360

```

p)

Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte

```

```

1.

Klasse ...................................  € 270

```

```

2.

Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf

```

```

a)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

```

lit. a–d (Schlepp- und Kunstflug) ...........  € 60

```

b)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

```

lit. e ......................................  € 50

```

c)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

```

lit. f ......................................  € 90

```

d)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

```

lit. g ......................................  € 70

```

e)

Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l

```

(zusätzliche Muster) ........................  € 60

```

f)

Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m

```

(zusätzliche Muster) ........................  € 50

```

g)

Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n

```

(Sprechfunk in anderen Sprachen) ............  € 30

```

h)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

```

lit. o ......................................  € 200

```

i)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

```

lit. p ......................................  € 100

```

3.

Verlängerung in Bezug auf

```

```

a)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

```

lit. e – g und p jeweils ein Drittel der

in TP 1 genannten Beträge.

```

b)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

```

lit. l und m jeweils die Hälfte der in

TP 1 genannten Beträge.

```

c)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

```

lit. o ......................................  € 290

```

d)

Schleppflugberechtigung ein Drittel des

```

in TP 2 lit. a genannten Betrages.

```

4.

Verlängerung in Bezug auf

```

```

a)

Klassenberechtigung (TP 1 lit. h) ...........  € 20

```

```

b)

alle Berechtigungen gemäß TP 1 lit. i .......  € 30

```

```

c)

alle Berechtigungen gemäß TP 1 lit. j und k .  € 40

```

```

5.

Erneuerung in Bezug auf

```

```

a)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

```

lit. e – g jeweils die Hälfte der in TP 1

genannten Beträge.

```

b)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

```

lit. h – m und p jeweils zwei Drittel

der in TP 1 genannten Beträge.

```

c)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

```

lit. o jeweils der in TP 1 genannte Betrag.

```

6.

Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß

```

JAR-FCL 1 oder 2: Lizenz aufgrund eines

österreichischen Zivilluftfahrerscheines)

```

a)

PPL .........................................  € 90

```

```

b)

CPL .........................................  € 180

```

```

c)

ATPL ........................................  € 240

```

```

7.

Übertragung der Lizenz nach Österreich

```

(FCL 1.065 (d) und FCL 2.065 (d)) für

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

lit. b – d jeweils zwei Drittel der in

TP 1 genannten Beträge.

```

8.

Anerkennung ausländischer Lizenzen und

```

Berechtigungen

```

a)

gemäß TP 1 lit. a, b und e ..................  € 120

```

```

b)

gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p ............  € 240

```

```

9.

Sammelanerkennungen

```

Pro Stück ......................................  € 60

```

10.

Sonstige Amtshandlungen

```

```

a)

Ausstellung einer Zweitausfertigung

```

(Duplikat) ..................................  € 60

```

b)

Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung ........  € 60

```

```

11.

Autorisierung eines flugmedizinischen

```

Sachverständigen ...............................  € 1.000

```

12.

Verlängerung der Autorisierung eines

```

flugmedizinischen Sachverständigen .............  € 400

```

13.

Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit

```

in Sonderfällen zuzüglich des Aufwandes gemäß

TP 93 ..........................................  € 100

```

14.

Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses ......  € 70

```

```

15.

Ausstellung eines Duplikates eines

```

Tauglichkeitszeugnisses ........................  € 60

```

16.

Eintragung von Fachärzten (§ 7 Abs. 7

```

ZLPV 2006) .....................................  € 200

II. Zivilluftfahrerschulen

```

17.

Genehmigung oder Registrierung einer

```

Zivilluftfahrerschule bzw. von Lehrgängen

gemäß JAR-OPS

```

a)

Registrierte Zivilluftfahrerschule ..........  € 200

```

```

b)

FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für

```

Luftfahrzeuge mit einem Piloten .............  € 1.200

```

c)

FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für

```

Luftfahrzeuge mit mehr Piloten ..............  € 2.000

```

d)

Flugschulen, nicht gemäß JAR-FCL genehmigt

```

sind ........................................  € 1.000

```

e)

Sonstige Ausbildungen und Schulungen gemäß

```

JAR-OPS .....................................  € 300

```

18.

Erweiterung der unter TP 17 genannten

```

Berechtigungen

```

a)

Registrierte Zivilluftfahrerschule ..........  € 100

```

```

b)

FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055,

```

Luftfahrzeuge mit einem Piloten .............  € 600

```

c)

FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für

```

Luftfahrzeuge mit mehr Piloten ..............  € 1.000

```

d)

Flugschulen, nicht gemäß JAR-FCL genehmigt

```

sind ........................................  € 500

```

e)

Sonstige Ausbildungen und Schulungen gemäß

```

JAR-OPS .....................................  € 150

```

19.

Sonstige Änderungen einer Registrierung oder

```

Genehmigung gemäß TP 17

```

a)

Registrierte Zivilluftfahrerschule ..........  € 50

```

```

b)

FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055,

```

Luftfahrzeuge mit einem Piloten .............  € 300

```

c)

FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für

```

Luftfahrzeuge mit mehr Piloten ..............  € 500

```

d)

Flugschulen, nicht gemäß JAR-FCL genehmigt

```

sind ........................................  € 250

```

e)

Sonstige Ausbildungen und Schulungen gemäß

```

JAR-OPS .....................................  € 75

```

20.

Verlängerung von Genehmigungen gemäß

```

JAR-FCL 1.055/2.055

```

a)

für Luftfahrzeuge mit einem Piloten .........  € 600

```

```

b)

für Luftfahrzeuge mit mehr Piloten ..........  € 1.000

```

III. Luftfahrtunternehmen

```

21.

Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung

```

nach Betriebseinstellung eines Air Operator`s

Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes

gemäß TP 93

```

a)

für den Betrieb ausschließlich nach

```

Sichtflugregeln von Flugzeugen der

Performance Class B und von

Hubschraubern der Performance Class 3 ......  € 2.000

```

b)

für den Betrieb nach Instrumentenflug-

```

und gegebenenfalls Sichtflugregeln von

Flugzeugen der Performance Class B

und/oder C bzw. von Hubschraubern der

Performance Class 2 ........................  € 7.000

```

c)

für den Betrieb von Flugzeugen der

```

Performance Class A und von Hubschraubern

der Performance Class 1 ....................  € 7.000

```

22.

Änderung des AOC und/oder des Anhangs zum

```

AOC – pro Tatbestand - jeweils ein Viertel

der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich

des Aufwandes gemäß TP 93.

```

23.

Genehmigung oder Änderung eines Operations

```

Manuals gemäß JAR-OPS 1 und 3 bzw. eines

Teiles davon jeweils ein Viertel der in

TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des

Aufwandes gemäß TP 93.

```

24.

Genehmigung von Leasingverträgen

```

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 ...........  € 100

```

25.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

```

AOC jeweils die Hälfte von TP 21

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

```

26.

Bewilligung der Verwendung von

```

Ausbildungspersonal aus Nicht-EU-Staaten ......  € 200

```

27.

Bewilligung für die Weitergabe eines im

```

Betrieb eines österreichischen

Luftfahrtunternehmens eingesetzten

Luftfahrzeuges an Dritte (§ 10 AOCV) ..........  € 1.200

IV. Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät

```

28.

Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge ..  € 90

```

```

29.

Reservierung eines Kennzeichens für jeweils

```

12 Kalendermonate, sofern es nicht innerhalb

dieses Zeitraumes zu einer Zuteilung des

reservierten Kennzeichens kommt ...............  € 90

```

30.

Eintragung im Luftfahrzeugregister und

```

Ausstellung des Eintragungsscheines für

```

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 150

```

```

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 250

```

```

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 500

```

```

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 1.000

```

```

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 2.500

```

```

31.

Änderung der Eintragungsvoraussetzungen oder

```

Änderung des Kennzeichens eines bereits im

österreichischen Luftfahrzeugregister

eingetragenen Luftfahrzeuges samt Änderung

des Eintragungsscheines die Hälfte der in

TP 30 genannten Beträge.

```

32.

Löschung der Eintragung und Ausstellung der

```

Löschungsbescheinigung

```

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 90

```

```

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 150

```

```

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 210

```

```

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 450

```

```

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 1.200

```

```

33.

Ausstellung einer

```

Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein

Drittel der in TP 32 genannten Beträge.

```

34.

Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen

```

und Schriftzeichen oder Führung der Farben

und des Wappens der Republik Österreich .......  € 200

```

35.

Fluggenehmigungen, Zwischenbewilligungen

```

und Erprobungsbewilligungen (“Permit to fly”)

inklusive Zeitaufwand einschließlich der

Reisezeiten bis drei Stunden, darüber

hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 93

verrechnet, für

```

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 200

```

```

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 400

```

```

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 500

```

```

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 600

```

```

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 800

```

```

36.

Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung

```

eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen

durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt,

jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten

Beträge.

```

37.

Ausstellung einer Baubewilligung für die

```

Herstellung im Amateurbau .....................  € 400

```

38.

Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung

```

(Statement of Conformity) oder Feststellung,

dass die Bauurkunden zur Herstellung des

Baumusters geeignet sind, inklusive

Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten

bis drei Stunden, darüber hinausgehender

Aufwand wird gemäß TP 93 verrechnet, für

```

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 100

```

```

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 150

```

```

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 200

```

```

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 250

```

```

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 300

```

```

f)

Sonstiges Luftfahrtgerät ...................  € 100

```

```

39.

Anerkennung ausländischer Bestätigungen der

```

„Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der

„Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von

Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 LFG)

inklusive Zeitaufwand einschließlich der

Reisezeiten bis drei Stunden, darüber

hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 93

verrechnet, für

```

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 200

```

```

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 400

```

```

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 800

```

```

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 1.000

```

```

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 1.200

```

```

40.

Beurkundung synthetischer Flugübungsgeräte

```

(gemäß § 30 Abs. 9 ZLLV 2005), jeweils

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93

```

a)

nach JAR-STD 4A und 4H (BITD) ..............  € 860

```

```

b)

nach JAR-STD 3A und 3H (FNPT1) .............  € 1.700

```

```

c)

nach JAR-STD 3A und 3H (FNPT2 und FNPT3

```

ohne MCC) ..................................  € 2.560

```

d)

nach JAR-STD 3A und 3H (FNPT2 und FNPT3

```

mit MCC) ...................................  € 3.200

```

e)

nach JAR-STD 2A und 2H (FTD) ...............  € 3.200

```

```

f)

nach JAR-STD 1A und 1H (FS) ................  € 4.800

```

```

41.

Verlängerungen oder Änderungen von

```

Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Viertel

der in TP 40 vorgegebenen Gebühr zuzüglich

des Aufwandes gemäß TP 93.

```

42.

Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht

```

TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93, für

```

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 200

```

```

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg ......  € 300

```

```

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 400

```

```

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 600

```

```

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 1.200

```

```

43.

Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des

```

Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur

Anwendung kommt, für

```

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 150

```

```

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 200

```

```

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 300

```

```

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 450

```

```

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 600

```

```

44.

Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung

```

und Anerkennung von Musterprüfungen von

Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät

(Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO (EG)

Nr. 1592/2002) samt Ausstellung des

Musterzulassungsscheines,

Musteranerkennungsscheines oder der

Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 ZLLV 2005,

jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93

für

```

a)

Luftfahrzeuge bis 472,5 kg .................  € 1.000

```

```

b)

Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg .......  € 2.000

```

```

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 4.000

```

```

d)

Luftfahrzeuge über 5.701 bis 20.000 kg .....  € 8.000

```

```

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 12.000

```

```

f)

Turbinentriebwerke .........................  € 6.000

```

```

g)

Sonstiges Luftfahrtgerät ...................  € 800

```

```

45.

Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen

```

Änderungen und großen Reparaturen

(Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO (EG)

Nr. 1592/2002) sowie deren Anerkennung,

Änderung am Einzelstück, wenn nicht TP 48

verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes

gemäß TP 93 für

```

a)

Luftfahrzeuge bis 472,5 kg .................  € 100

```

```

b)

Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg .......  € 150

```

```

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 300

```

```

d)

Luftfahrzeuge über 5.701 bis 20.000 kg .....  € 600

```

```

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 1.200

```

```

f)

Turbinentriebwerke .........................  € 600

```

```

g)

Sonstiges Luftfahrtgerät ...................  € 100

```

```

46.

Genehmigung von kleinen Änderungen und

```

kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß

Annex II der VO (EG) Nr. 1592/2002), sowie

deren Anerkennung, Änderungen am Einzelstück,

wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich

des Aufwandes gemäß TP 93 für

```

a)

Luftfahrzeuge bis 472,5 kg .................  € 50

```

```

b)

Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg .......  € 80

```

```

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 150

```

```

d)

Luftfahrzeuge über 5.701 bis 20.000 kg .....  € 300

```

```

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 600

```

```

f)

Turbinentriebwerke .........................  € 300

```

```

g)

Sonstiges Luftfahrtgerät ...................  € 80

```

```

47.

Erstmalige Ausstellung des

```

Lufttüchtigkeitszeugnisses, des

eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses,

des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw.

des Prüfscheines, jeweils einschließlich der

Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung,

der Nachprüfungsbescheinigung oder des

Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sowie

gegebenenfalls des Lärmzeugnisses zuzüglich

des Aufwandes gemäß TP 93 für die

Bearbeitung von Beanstandungen und wenn

eine Stückprüfung oder eine Überprüfung der

Lufttüchtigkeit durch die Austro Control

GmbH durchgeführt werden muss, für

```

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ausgenommen

```

Segelflugzeuge und Ballone sowie

Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller

als Amateurbauer hergestellt wurden,

wenn TP 44 nicht verrechnet wurde ..........  € 300

```

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 600

```

```

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 2.400

```

```

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 9.200

```

```

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 18.400

```

```

f)

Sonstiges Luftfahrtgerät ...................  € 400

```

```

g)

Segelflugzeuge, Freiballone,

```

Fesselballone und Flugmodelle ..............  € 200

```

48.

Nachprüfungen bzw. Prüfung der

```

Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils

einschließlich der Ausstellung der

Nachprüfungsbescheinigung oder des

Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses, einer

Verwendungsbescheinigung, oder der

Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses

für die Ausfuhr (sofern keine

Übereinstimmungserklärung eines berechtigten

Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des

Aufwandes gemäß TP 93

```

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 200

```

```

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 400

```

```

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 1.600

```

```

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 3.200

```

```

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 6.400

```

```

49.

Änderung einer Eintragung in der

```

Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines

Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer

gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr,

jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93,

wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der

Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt; für

```

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 100

```

```

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 200

```

```

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg ....... e 800

```

```

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 1.600

```

```

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 3.200

```

```

50.

Ausstellung eines

```

Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses (sofern

nicht TP 47 zur Anwendung kommt) aufgrund der

vorgelegten Empfehlung durch eine

Organisation zur Aufrechterhaltung der

Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des

Aufwandes für die Bearbeitung von

Beanstandungen gemäß TP 93 für

```

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 100

```

```

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 150

```

```

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 300

```

```

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 450

```

```

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 600

```

```

51.

Genehmigung einer „Master Minimum Equipment

```

List“ (Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO

(EG) Nr. 1592/2002) zuzüglich des Aufwandes

gemäß TP 93 ...................................  € 600

```

52.

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Sinn

```

der europarechtlichen Vorschriften

(zB Art. 10 der VO (EG) Nr. 1592/2002,

```

Art. 8 der VO (EWG) Nr. 3922/91) zuzüglich

```

des Aufwandes gemäß TP 93 .....................  € 300

```

53.

Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen

```

von den Bestimmungen der Mindestausrüstung

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

```

a)

Segelflugzeuge, Freiballone und

```

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 100

```

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 150

```

```

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 300

```

```

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 450

```

```

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 600

```

```

54.

Genehmigung und Änderungen des

```

Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge

bis 5.700 kg, die nicht im gewerblichen

Luftverkehr eingesetzt werden

(Standardinstandhaltungsprogramm) .............  € 20

```

55.

Genehmigung des Instandhaltungsprogramms

```

```

1.

für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg, die nicht

```

im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt

werden (individuelles

Instandhaltungsprogramm) und ...............  € 150

```

2.

für sämtliche gewerblich eingesetzte

```

Luftfahrzeuge (Luftfahrtunternehmen),

```

a)

bis 5.700 kg ............................  € 300

```

```

b)

von 5.701 bis 20.000 kg .................  € 450

```

```

c)

über 20.000 kg ..........................  € 600

```

jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß

TP 93.

```

56.

Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum

```

Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55 ein

Drittel der in TP 55 genannten Beträge,

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

```

57.

Genehmigung der Überprüfung der

```

Betriebstüchtigkeit von Bau- und

Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit

historischer Bedeutung durch

Luftfahrzeugwarte

```

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 100

```

```

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 150

```

```

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 300

```

```

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 450

```

```

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 600

```

```

58.

Bewilligung zur Durchführung von

```

Instandhaltungsarbeiten im Ausland für

```

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 200

```

```

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 300

```

```

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 400

```

```

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 600

```

```

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 800

```

```

59.

Ausstellung eines Duplikates für

```

Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden ......  € 100

V. Luftfahrttechnische Betriebe

```

60.

Erteilung der Betriebsbewilligung von

```

Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des

Aufwandes gemäß TP 93 für

```

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete ..............  € 400

```

```

b)

Betriebe zwischen sechs und zehn

```

Bediensteten ...............................  € 600

```

c)

Betriebe zwischen elf und fünfzig

```

Bediensteten ...............................  € 800

```

d)

Betriebe über fünfzig Bediensteten .........  € 1.200

```

```

61.

Erteilung einer Bewilligung für einen

```

nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs-

oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des

Aufwandes gemäß TP 93 für

```

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete ..............  € 600

```

```

b)

Betriebe zwischen sechs und zehn

```

Bediensteten ...............................  € 1.200

```

c)

Betriebe zwischen elf und fünfzig

```

Bediensteten ...............................  € 1.600

```

d)

Betriebe über fünfzig Bediensteten .........  € 2.000

```

```

62.

Änderung der Betriebsbewilligung von einem

```

nationalen Instandhaltungs-,

Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder

Entwicklungsbetrieb und Ergänzungen des

Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der

Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des

Aufwandes gemäß TP 93.

```

63.

Verlängerung der Betriebsbewilligung von

```

einem nationalen Instandhaltungs-,

Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder

Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen

Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.

```

64.

Erteilung einer Bewilligung für einen

```

Herstellungsbetrieb gemäß Annex Part 21,

Subpart G der VO (EG) Nr. 1702/2003,

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

```

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete ..............  € 1.000

```

```

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig

```

Bediensteten ...............................  € 1.600

```

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und

```

vierzig Bediensteten .......................  € 2.000

```

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und

```

achtzig Bediensteten .......................  € 2.400

```

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und

```

einhundertzwanzig Bediensteten .............  € 3.000

```

f)

Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig

```

und zweihundertvierzig Bediensteten ........  € 3.800

```

g)

Betriebe mit mehr als

```

zweihunderteinundvierzig Bediensteten ......  € 4.800

65.

Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Annex Part 21,

66.

Erteilung der Bewilligung für die Herstellung von Produkten und Bauteilen gemäß Annex

```

67.

Erteilung der Genehmigung für die Führung

```

einer Organisation zur Aufrechterhaltung der

Lufttüchtigkeit („CAMO“) mit der Berechtigung

gemäß Annex I, Part-M, Subpart G der VO (EG)

Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß

TP 93 für

```

a)

Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

```

einschließlich 2.000 kg ....................  € 800

```

b)

Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

```

einschließlich 5700 kg .....................  € 1.200

```

c)

Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

```

einschließlich 20.000 kg ...................  € 1.800

```

d)

Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW über

```

20.000 kg ..................................  € 2.400

```

68.

Erteilung der Genehmigung für die

```

Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit

(Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis/Airworthiness

Review) gemäß Annex I, Part M, Subpart G der

VO (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des

Aufwandes gemäß TP 93 für

```

a)

Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

```

einschließlich 2.000 kg ....................  € 600

```

b)

Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

```

einschließlich 5700 kg .....................  € 1.000

```

c)

Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

```

einschließlich 20.000 kg ...................  € 1.400

```

d)

Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW über

```

20.000 kg ..................................  € 2.000

```

69.

Genehmigung von Änderungen der Bewilligung

```

gemäß Annex I, Part-M, Subpart G der VO (EG)

Nr. 2042/2003, und Ergänzungen des Handbuches

für die Führung einer Organisation zur

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 ...........  € 200

```

70.

Genehmigung bzw. Änderungen eines

```

Instandhaltungsvertrages zuzüglich des

Aufwandes gemäß TP 93

```

a)

Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

```

einschließlich 2.000 kg ....................  € 80

```

b)

Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

```

einschließlich 5700 kg .....................  € 130

```

c)

Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

```

einschließlich 20.000 kg ...................  € 180

```

d)

Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW über

```

20.000 kg ..................................  € 250

```

71.

Erteilung einer Bewilligung für einen

```

Instandhaltungsbetrieb gemäß Annex I, Part-M,

Subpart F der VO (EG) Nr. 2042/2003 zuzüglich

des Aufwandes gemäß TP 93 für

```

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete ..............  € 600

```

```

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig

```

Bediensteten ...............................  € 800

```

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und

```

vierzig Bediensteten .......................  € 1.200

```

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und

```

achtzig Bediensteten .......................  € 1.600

```

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und

```

einhundertzwanzig Bediensteten .............  € 2.400

```

f)

Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig

```

und zweihundertvierzig Bediensteten ........  € 3.400

```

g)

Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig

```

Bediensteten ...............................  € 4.800

```

72.

Genehmigung von Änderungen der Bewilligung

```

für Instandhaltungsbetriebe gemäß Annex I,

Part-M, Subpart F der VO (EG) Nr. 2042/2003

und Ergänzungen des

Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils

ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

```

73.

Erteilung einer Bewilligung für einen

```

Instandhaltungsbetrieb gemäß Annex II,

Part-145 der VO (EG) Nr. 2042/2003,

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

```

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete ..............  € 800

```

```

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig

```

Bediensteten ...............................  € 1.000

```

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und

```

vierzig Bediensteten .......................  € 1.600

```

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und

```

achtzig Bediensteten .......................  € 2.400

```

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und

```

einhundertzwanzig Bediensteten .............  € 3.600

```

f)

Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig

```

und zweihunderteinundvierzig Bediensteten ..  € 4.800

```

g)

Betriebe mit mehr als

```

zweihunderteinundvierzig Bediensteten ......  € 6.000

```

74.

Genehmigung von Änderungen der Bewilligung

```

für Instandhaltungsbetriebe gemäß Annex II,

Part-145 der VO (EG) Nr. 2042/2003 und

Ergänzungen des

Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils

ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

```

75.

Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß

```

Annex IV, Part-147 der VO (EG) Nr. 2042/2003

zur Ausbildung von freigabeberechtigtem

Personal gemäß JAR-66 oder Annex III,

Part-66 der VO (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich

des Aufwandes gemäß TP 93 für

```

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die

```

Ausbildung involviert sind .................  € 260

```

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig

```

Bediensteten, die in die Ausbildung

involviert sind ............................  € 600

```

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und

```

vierzig Bediensteten, die in die

Ausbildung involviert sind .................  € 900

```

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und

```

achtzig Bediensteten, die in die

Ausbildung involviert sind .................  € 1.800

```

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und

```

einhundertzwanzig Bediensteten, die in die

Ausbildung involviert sind .................  € 2.700

```

f)

Betriebe über einhundertzwanzig

```

Bediensteten, die in die Ausbildung

involviert sind ............................  € 3.600

```

76.

Genehmigung von Änderungen der Bewilligung

```

für Betriebe gemäß Annex IV, Part-147 der VO

(EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des

Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der

in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des

Aufwandes gemäß TP 93.

```

77.

Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung

```

für einen Typenlehrgang von

freigabeberechtigtem Personal gemäß

JAR-66/Part-66 außerhalb eines

Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes

gemäß TP 93 für

```

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die

```

Ausbildung involviert sind .................  € 260

```

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig

```

Bediensteten, die in die Ausbildung

involviert sind ............................  € 600

```

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und

```

vierzig Bediensteten, die in die

Ausbildung involviert sind .................  € 900

```

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und

```

achtzig Bediensteten, die in die

Ausbildung involviert sind .................  € 1.800

```

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und

```

einhundertzwanzig Bediensteten, die in

die Ausbildung involviert sind .............  € 2.700

```

f)

Betriebe über einhundertzwanzig

```

Bediensteten, die in die Ausbildung

involviert sind ............................  € 3.600

```

78.

Änderungen von Genehmigungen nach TP 77

```

jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten

Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

```

79.

Erteilung einer Genehmigung des

```

Überleitungsberichtes für Inhaber einer

Qualifikation betreffend Freigabe

berechtigtes Personal, ausgestellt von

genehmigten Instandhaltungsbetrieben

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für die

Bearbeitung von Beanstandungen und die

Überprüfung von Zulieferbetrieben und

zusätzlichen Betriebsorten für

```

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete ..............  € 260

```

```

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig

```

Bediensteten ...............................  € 600

```

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und

```

vierzig Bediensteten .......................  € 900

```

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und

```

achtzig Bediensteten .......................  € 1.800

```

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und

```

einhundertzwanzig Bediensteten .............  € 2.700

```

f)

Betriebe über einhundertzwanzig

```

Bediensteten ...............................  € 3.600

```

80.

Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten

```

für eine Berufs/Schulausbildung für Freigabe

berechtigtes Personal jeweils der Aufwand

gemäß TP 93 für die Bearbeitung von

Beanstandungen und die Überprüfung.

```

81.

Überprüfung der Abhilfemaßnahmen, die von

```

Organisationen zur Behebung von Mängeln,

Beanstandungen und Verstößen vorgelegt

werden sowie Überprüfungen im Ausland zur

Aufrechterhaltung von Außenstationen

luftfahrttechnischer Organisationen jeweils

der Aufwand gemäß TP 93.

```

82.

Ausstellung eine Duplikates für

```

Betriebsgenehmigungen jeweils ein Fünftel

der für die Genehmigung festgelegten

Grundgebühr.

VI. Besondere Bewilligungen

```

83.

Bewilligungen für die gewerbliche

```

Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem

Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen

Luftverkehr für

```

a)

Erstbewilligung ............................  € 200

```

```

b)

Änderung ...................................  € 50

```

```

84.

Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung

```

im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz

über den zwischenstaatlichen Luftverkehr für

```

a)

Erstbewilligung ............................  € 200

```

```

b)

Änderung ...................................  € 50

```

```

85.

Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für

```

sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge

ohne Lärmzeugnis für

```

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 100

```

```

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 200

```

```

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 400

```

```

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 600

```

```

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 800

```

```

86.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung für

```

Anlagen mit optischen oder elektrischen

Störwirkungen für eine Betriebsdauer der

Anlage

```

a)

Bis zu 3 Tagen .............................  € 300

```

```

b)

Über 3 Tage ................................  € 600

```

```

87.

Bewilligung zur Durchführung von besonderen

```

An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug

unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren ..  € 350

```

88.

Bewilligung zur Unterschreitung der

```

Mindestflughöhe oder zur Durchführung von

Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von

selbständig im Fluge verwendbarem zivilem

Luftfahrtgerät, Bewilligung zum Einflug in

ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des

Aufwandes gemäß TP 93

```

a)

Für den Einzelfall .........................  € 80

```

```

b)

Für mehrere Fälle ..........................  € 220

```

```

89.

Bewilligung von Modellflügen innerhalb von

```

Sicherheitszonen bei Flughäfen zuzüglich des

Aufwandes gemäß TP 93 .........................  € 50

```

90.

Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den

```

landungslosen Überflug ausländischer

Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung

gem. § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 GÜV):

```

1.

Für den Einzelfall

```

```

a)

Luftfahrzeuge bis 2.000 kg .................  € 30

```

```

b)

Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg .......  € 60

```

```

c)

Luftfahrzeuge über 5.700 kg ................  € 120

```

```

2.

Für mehrere Fälle

```

```

a)

Luftfahrzeuge bis 2.000 kg .................  € 60

```

```

b)

Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg .......  € 120

```

```

c)

Luftfahrzeuge über 5.700 kg ................  € 240

```

```

91.

Bewilligung für den Außenabflug im Fall einer

```

Notlandung (§ 10 Abs. 2 LFG) ..................  € 50

```

92.

Übernahme der Aufsicht eines im Ausland

```

registrierten Luftfahrzeuges, soferne dieses

im Inland betrieben wird und keine Aufnahme

dieses Luftfahrzeuges in ein

Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) erfolgt ....  € 500

VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze

```

93.

Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder

```

außerhalb des Behördensitzes, wenn eine

Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen

Tarifpost angeführt ist

```

a)

pro Organ und angefangener halber Stunde

```

der Amtshandlung ...........................  € 55

```

b)

zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ

```

und angefangener halber Stunde für Reisen

im In- und im Ausland ......................  € 55

```

c)

zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten

```

nach tatsächlichem Anfall.

```

94.

Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der

```

Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten

Termin nicht oder nicht rechtzeitig

stattfinden können und der Antragsteller

nicht nachweisen kann, dass ihn an der

Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft

Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen –

gemäß TP 93, wobei als Beginn der

Amtshandlung der im festgesetzten Termin

enthaltene Zeitpunkt gilt.

```

95.

Die TP 93 kommt nur dann zur Anwendung,

```

wenn in einer TP auf diese Bezug genommen

wird.

VIII. Sonstige Gebühren

```

96.

Alle sonstigen Amtshandlungen infolge

```

eines Parteienansuchens, die nicht unter

eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich

des Zeitaufwandes einschließlich der

Reisezeiten bis insgesamt 3 Stunden.

Ein darüber hinausgehender Aufwand wird

gemäß TP 93 verrechnet ........................  € 200

```

97.

Für die Verlängerung einer Bewilligung,

```

die nicht unter eine andere Tarifpost fällt ...  € 200

```

98.

Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen,

```

Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen

Bestätigungen (jedoch nicht auch von

einfachen kanzleimäßigen

Übernahmsbestätigungen, wie

Präsentationsrubriken oder dergleichen),

sofern die Amtshandlung wesentlich im

Privatinteresse der Partei gelegen ist und

nicht unter eine andere Tarifpost fällt .......  € 40

99.

Bei Antragsrückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen

II. Abschnitt

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