Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Gebühren der Austro Control GmbH (Austro Control-Gebührenverordnung – ACGV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API
Gebühr
I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)
1. Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR)/erstmalige Autorisierung
a) PPL (gemäß ZLPV) € 187
b) PPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2) € 233
c) CPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2) € 420
d) ATPL oder MPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2) € 655
e) PHPL (nicht gemäß JAR FCL) € 233
f) CHPL (nicht gemäß JAR FCL) € 420
g) Sonstige (z. B. Luftschiff, Bordtechniker, Sonderpiloten) € 327
h) Klassenberechtigungen € 94
i) Musterberechtigungen für
i) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg € 420
ii) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg € 561
iii) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 701
k) IR € 187
l) Lehrberechtigungen für
i) FI, SFI € 281
ii) CRI, IRI, STI € 233
iii) TRI € 374
iv) MCCI € 187
v) Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL) € 281
vi) Sonstige € 233
m) Prüfer
i) TRE € 281
ii) CRE, SFE, FE, IRE € 233
iii) FIE € 374
n) Sprechfunk € 140
o) Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1149/2011, ABl. Nr. L 298 vom 16.11.2011 S. 1 € 561
p) Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse € 420
2. Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf
a) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. a–d (Schlepp- und Kunstflug) € 94
b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e € 78
c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f € 140
d) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g € 109
e) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster) € 94
f) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster) € 78
g) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen) € 46
h) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o € 311
i) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p € 156
3. Autorisierung/Verlängerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.
3a. Prüfungstaxe für die Prüfung von
a) Piloten gemäß den §§ 23, 24 und 25 ZLPV 2006 pro Prüfungsarbeit zur Erlangung der
1. Privatpilotenlizenz € 12
2. Instrumentenflugberechtigung € 25
3. Berufspilotenlizenz und Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten € 25
4. Linienpilotenlizenz € 30
b) Luftfahrzeugwarten
i) für die theoretische Prüfung € 22
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster € 22
c) Luftfahrzeugwarten I. Klasse
i) für die theoretische Prüfung € 55
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster € 55
d) Luftschiffpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals € 109
e) Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
i) für die theoretische Prüfung pro Prüfungstag € 55
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster € 55
f) Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern € 29-87
3b. Prüfungstaxe für Nach- und Zusatzprüfungen von
a) Piloten gemäß den §§ 23, 24 und 25 ZLPV 2006 pro Prüfungsarbeit jeweils die in TP 3a lit. a 1 bis 4 genannten Beträge
b) Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 jeweils die in TP 3a lit. b, c und e genannten Beträge
c) Luftschiffpiloten, Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals und Sonderpiloten jeweils die Hälfte der in TP 3a lit. d und f genannten Beträge
4. Verlängerung in Bezug auf eine Schleppflugberechtigung ein Drittel des in TP 2 lit. a genannten Betrages.
5a. Erneuerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.
5b. Beurkundung der Aufrechterhaltung der mit einem Schein gemäß JAR-FCL 1 oder JAR-FCL 2 verbundenen Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigung jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge
6. Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß JAR-FCL 1 oder 2: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)
a) PPL € 140
b) CPL € 281
c) ATPL € 374
7. Übertragung der Lizenz nach Österreich (FCL 1.065 (d) und FCL 2.065 (d)) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b – d jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.
8. Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen
a) gemäß TP 1 lit. a, b und e € 187
b) gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p € 374
9. Sammelanerkennungen € 94
10. Sonstige Amtshandlungen
a) Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat) € 63
b) Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung € 63
c) Zuweisung eines Prüfers € 124
11. Erstmalige Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen € 1.559
12. Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen € 624
13. Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in Sonderfällen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 156
14. Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses € 109
15. Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses € 94
16. Eintragung von Fachärzten (§ 7 Abs. 7 ZLPV 2006) € 311
16a. Bescheinigung der Sprachkompetenz
a) Level 4 € 124
b) Level 5 € 124
c) Level 6 € 124
II. Zivilluftfahrerschulen
17. Genehmigung oder Registrierung einer Zivilluftfahrerschule zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (davon ausgenommen TP 17 lit. a)
a) Registrierte Zivilluftfahrerschule € 415
b) TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055 € 2.494
c) FTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055 € 4.157
d) Flugschulen, die nicht gemäß JAR-FCL zu genehmigen sind € 2.079
18. Genehmigung von zusätzlichen Luftfahrzeugen zur Verwendung im Rahmen einer FTO oder TRTO zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg € 311
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg € 520
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg € 1.039
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg € 2.079
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 5.197
18a. Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) pro Lehrgang € 311
b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm € 311
18b. Änderungen der unter TP 18a genannten Lehrgänge und Ausbildungs-/Trainingsprogramme zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) pro Lehrgang € 156
b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm € 156
19a. Änderung des Betriebshandbuches auf Grund der Änderung des verantwortlichen Geschäftsführers, Qualitätsmanagers, Ausbildungsleiters (HT), Leiters der praktischen Ausbildung (CFI) oder Leiters der theoretischen Ausbildung (CGI) einer Zivilluftfahrerschule € 252
19b. Sonstige Änderungen einer Registrierung oder Genehmigung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (davon ausgenommen TP 19b lit. a)
a) Registrierte Zivilluftfahrerschule € 208
b) TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055 € 1.247
c) FTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055 € 2.079
d) Flugschulen, die nicht gemäß JAR-FCL zu genehmigen sind € 1.039
20. Verlängerung von Genehmigungen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 1.247
20a. Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 832
III. Luftfahrtunternehmen
21. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator's Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln 1. von Flugzeugen der Performance Class B
i) bis einschließlich 5.700 kg € 2.079
ii) von 5.701 bis 20.000 kg € 3.118
iii) über 20.000 kg € 4.157
2. von Hubschraubern der Performance Class 3
i) bis einschließlich 3.175 kg € 2.079
ii) über 3.175 kg € 3.118
b) für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln 1. von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C
i) bis einschließlich 5.700 kg € 7.275
ii) von 5.701 bis 20.000 kg € 9.354
iii) über 20.000 kg € 11.432
2. von Hubschraubern der Performance Class 2
i) bis einschließlich 3.175 kg € 7.275
ii) über 3.175 kg € 9.354
c) für den Betrieb 1. von Flugzeugen der Performance Class A
i) bis einschließlich 5.700 kg € 8.314
ii) von 5.701 bis 20.000 kg € 10.393
iii) von 20.001 bis 50.000 kg € 15.590
iv) von 50.001 bis 150.000 kg € 25.983
v) über 150.000 kg € 36.376
2. von Hubschraubern der Performance Class 1
i) bis einschließlich 3.175 kg € 8.314
ii) über 3.175 kg € 10.393
22a. Änderung des AOC (inklusive Änderung des Namens des Operators in den Operations Specifications) € 252
22b. Erstmalige Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) - je Luftfahrzeug - jeweils die Hälfte der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21 zur Anwendung kommt
22c. Änderung der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) - je Luftfahrzeug – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
23a. Änderung eines Operations Manuals gemäß EU-OPS 1 und JAR-OPS 3 aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftfahrtunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt € 252
23b. Genehmigung oder Änderung eines Operations Manuals gemäß EU-OPS 1 und JAR-OPS 3 bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21, TP 22b oder TP 22c zur Anwendung kommt
24. Genehmigung von Lease zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 208
25. Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines AOC jeweils die Hälfte von TP 21 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
26. Bewilligung der Verwendung von Ausbildungspersonal aus Nicht-EU-Staaten € 520
27. Bewilligung für die Weitergabe eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges an Dritte (§ 10 AOCV) € 1.247
27a. Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92. € 415
IV. Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät
28. Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge € 94
29. entfällt
30. Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg € 156
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg € 260
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg € 520
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg € 1.039
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 2.599
31. Änderung der Eintragungsvoraussetzungen oder Änderung des Kennzeichens eines bereits im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuges samt Änderung des Eintragungsscheines die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge.
32. Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg € 94
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg € 156
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg € 218
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg € 468
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 1.247
33. Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge.
34. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich € 208
35. Fluggenehmigungen, Zwischenbewilligungen und Erprobungsbewilligungen („Permit to fly“) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg € 208
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg € 415
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg € 520
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg € 624
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 832
36. Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge.
37. Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau € 415
38. Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg € 104
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg € 156
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg € 208
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg € 260
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 311
f) Luftfahrtgerät (inklusive Prototypen) € 104
39. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 LFG) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg € 208
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg € 415
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg € 832
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg € 1.039
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 1.247
40. Beurkundung synthetischer Flugübungsgeräte nach JAR-FSTD für
a) BITD € 811
b) FNPT1 € 1.559
c) FNPT2 und FNPT3 jeweils ohne MCC € 3.118
d) FNPT2 und FNPT3 jeweils mit MCC € 6.236
e) FTD € 10.289
f) FFS € 15.590
41. Verlängerungen oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Drittel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr.
42. Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg € 208
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg € 311
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg € 415
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg € 624
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 1.247
43. Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg € 156
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg € 208
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg € 311
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg € 468
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 624
44. Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung - ausgenommen Luftfahrzeuge im Amateurbau - und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 51) samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 ZLLV 2010, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg € 1.039
b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg € 2.079
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg € 4.157
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg € 8.314
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 12.472
f) Turbinentriebwerke € 6.236
g) Sonstiges Luftfahrtgerät € 832
44a. Eingeschränkte Musterprüfung für Luftfahrzeuge im Amateurbau € 2.079
45. Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Annex II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) sowie deren Anerkennung, oder große Änderungen am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg € 104
b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg € 156
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg € 311
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg € 624
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 1.247
f) Turbinentriebwerke € 624
g) Sonstiges Luftfahrtgerät € 104
46. Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008), sowie deren Anerkennung oder kleine Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg € 52
b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg € 83
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg € 156
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg € 311
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 624
f) Turbinentriebwerke € 311
g) Sonstiges Luftfahrtgerät € 83
47. Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw. des Prüfscheines, jeweils einschließlich der Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung, der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 nicht verrechnet wurde € 311
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg € 624
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg € 2.494
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg € 9.561
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 19.123
f) Luftfahrtgerät € 415
g) Segelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle € 208
48. Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate), einer Verwendungsbescheinigung, oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg € 208
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg € 415
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg € 1.663
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg € 3.326
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 6.651
49. Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg € 104
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg € 208
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg € 832
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg € 1.663
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 3.326
50. Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) - sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt - aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg € 104
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg € 156
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg € 311
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg € 468
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 624
51. Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 624
52. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Sinn der europarechtlichen Vorschriften (z. B. Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008, ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 311
53. Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Segelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1.200 kg € 104
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg € 156
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg € 311
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg € 468
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 624
54. Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm) € 31
55a. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 5.700 kg € 156
b) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg € 468
c) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 624
55b. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge (Luftfahrtunternehmen), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 5.700 kg € 311
b) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg € 520
c) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 728
56. Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55a und TP 55b ein Drittel der in TP 55a und TP 55b genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
57. Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg € 104
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg € 156
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg € 311
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg € 468
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 624
58. Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg € 208
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg € 311
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg € 415
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg € 624
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 832
59. Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden € 104
V. Luftfahrttechnische Betriebe
60. Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete € 415
b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten € 624
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten € 832
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten € 1.247
61. Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete € 624
b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten € 1.247
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten € 1.663
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten € 2.079
62. Änderung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
63. Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.
64. Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Anhang Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 243 vom 27.09.2003 S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1194/2009, ABl. Nr. L 321 vom 08.12.2009 S. 5. zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete € 1.247
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten € 1.871
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten € 2.286
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten € 2.703
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten € 3.326
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten € 4.157
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten € 5.197
65. Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Anhang Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
66. Erteilung der Bewilligung für die Herstellung von Produkten und Bauteilen gemäß Anhang Teil 21, Abschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 92.
67. Erteilung der Genehmigung zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) mit der Berechtigung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg € 1.039
b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg € 1.455
c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg € 2.079
d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 2.703
68. Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit/Airworthiness Review Certificate) gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg € 624
b) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg € 1.039
c) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg € 1.455
d) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 2.079
69. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausgenommen Erhöhung der Gewichtsklasse, und/oder Ergänzungen des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 311
69a. Genehmigung einer höheren Gewichtsklasse einer bereits gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilten Bewilligung einschließlich der damit verbundenen Genehmigung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg € 415
b) Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg € 832
c) Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 1.455
d) Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg € 415
e) Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg auf Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 1.039
f) Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg auf Luftfahrzeuge über 20.00 kg € 415
70. Genehmigung bzw. Änderungen eines Instandhaltungsvertrages, sofern diese Änderungen nicht gleichzeitig mit einer Änderung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (TP 69) verbunden sind, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg € 104
b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg € 156
c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg € 208
d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 281
71. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete € 624
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten € 832
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten € 1.247
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten € 1.663
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten € 2.494
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten € 3.533
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten € 4.989
72. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
73. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete € 832
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten € 1.039
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten € 1.663
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten € 2.494
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten € 3.742
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten € 4.989
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten € 6.236
74. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
74a. Überwachung eines nach Titel 14 des United States Code of Federal Regulations, Teil 145 (FAR 145) bewilligten Instandhaltungsbetriebes gemäß Anhang 2, 4. des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, der Aufwand gemäß TP 92.
74b. Erteilung einer Zulassungsempfehlung an die FAA für einen Instandhaltungsbetrieb nach FAR 145 gemäß Anhang 2, 4. des Abkommens zwischen den Vereinigen Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
75. Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Anhang III, Teil 66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind € 270
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind € 624
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind € 935
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind € 1.871
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind € 2.806
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind € 3.742
76. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
77. Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part 147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind € 270
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind € 624
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind € 935
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind € 1.871
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind € 2.806
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind € 3.742
78. Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes nach TP 92.
79. Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend freigabeberechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete € 270
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten € 624
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten € 935
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten € 1.871
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten € 2.806
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten € 3.742
80. Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für freigabeberechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung.
81. Ausstellung eine Duplikates für Betriebsgenehmigungen € 415
VI. Besondere Bewilligungen
82. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr für
a) Erstbewilligung € 311
b) Änderung € 78
83. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr für
a) Erstbewilligung € 311
b) Änderung € 78
84. Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg € 104
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg € 208
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg € 415
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg € 624
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg € 832
85. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen für eine Betriebsdauer der Anlage
a) Bis zu 3 Tagen € 311
b) Über 3 Tage € 624
86. Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren € 546
87. Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilem Luftfahrtgerät, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Für den Einzelfall € 124
b) Für mehrere Fälle € 343
88. Bewilligung von Modellflügen innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 104
89. Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gem. § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 GÜV)
Für den Einzelfall
a) Luftfahrzeuge bis 2.000 kg € 46
b) Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg € 94
c) Luftfahrzeuge über 5.700 kg € 187
Für mehrere Fälle
a) Luftfahrzeuge bis 2.000 kg € 94
b) Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg € 187
c) Luftfahrzeuge über 5.700 kg € 374
90. Bewilligung für den Außenabflug im Fall einer Notlandung (§ 10 Abs. 2 LFG) € 104
91. Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges oder Übertragung der Aufsicht eines in Österreich registrierten Luftfahrzeuges an eine ausländische Luftfahrtbehörde € 900
VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze
92. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist
a) pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung € 63
b) zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland € 63
c) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall.
93. Bei Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft, ist der Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen – gemäß TP 92 zu verrechnen, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt.
94. TP 92 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird.
VIII. Sonstige Gebühren
95. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 156
96. Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt € 208
97. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt € 52
98. Behördliche Überprüfung von verspäteten, unzureichenden oder mangelhaften Abhilfemaßnahmen, welche zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen oder Verstößen vorgelegt werden, jeweils der Aufwand gemäß TP 92.
99. Überprüfungen im Zuge der Aufsichtspflicht im Ausland für Aufwendungen für Inspektionen (wie z. B. Produktaudits, Außenstellenaudits, Subcontractor-Inspektionen udgl.), wenn eine Durchführung im Inland nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, jeweils der Aufwand gemäß TP 92.
100. Bei Antragsrückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde, jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist.

II. Abschnitt

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