Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzüge-Sicherheitsverordnung - ASV)(EWR/Anh. II: 384 L 0528, 388 L 0665, 384 L 0529, 386 L 0312, 390 L 0486)
§ 35. In Eisenbahnunternehmen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, können als Aufzugsprüfer auch Personen tätig werden, die im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957, geführt werden.
IV. ABSCHNITT:
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 36. Bei wesentlichen Änderungen eines Aufzuges ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend dieser Verordnung, vorzuschreiben.
IV. ABSCHNITT:
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 36. Bei wesentlichen Änderungen eines Aufzuges ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend dieser Verordnung, vorzuschreiben.
§ 37. Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein Verzeichnis im Sinne des § 33 Abs. 1 eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne des § 33 Abs. 2.
§ 37. Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein Verzeichnis im Sinne des § 33 Abs. 1 eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne des § 33 Abs. 2.
§ 38. Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz verantwortlich ist.
§ 38. Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz verantwortlich ist.
§ 39. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Hinsichtlich der Bestimmungen betreffend das Übereinstimmungszeichen (§ 20 und Anhang 4) tritt diese Verordnung mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) in Kraft.
§ 40. § 6 Abs. 2 ist auf das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen und neuen Bauteilen von Aufzügen zum Zwecke des Einbaues in neuen Gebäuden dann anzuwenden, wenn der Aufzug bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt wurde oder wenn ein Antrag auf Genehmigung bis 30. Juni 1994 gestellt wird. Dies gilt auch für neue Sicherheitsbauteile.
§ 41. Änderungen des Anhanges 5 erfolgen mit Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
§ 42. (1) Die Allgemeine Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983, tritt hinsichtlich der vom II. Abschnitt und von § 24 Abs. 3 und 4 erfaßten Aufzüge und Bauteile für diese Aufzüge, insbesondere Sicherheitsbauteile, mit Ablauf des 31. Dezember 1993, hinsichtlich der von § 24 Abs. 2 erfaßten Aufzüge (Lastenaufzüge) und Bauteile für diese Aufzüge, insbesondere Sicherheitsbauteile, mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(2) Die Verordnung vom 15. Juni 1943 über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen in den Alpen- und Donau-Reichsgauen, im Reichsgau Sudetenland und in den eingegliederten Ostgebieten (Reichsaufzugsverordnung), RMinBl. 1943, Seite 46, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
§ 42. (1) Die Allgemeine Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983, tritt hinsichtlich der vom II. Abschnitt und von § 24 Abs. 3 und 4 erfaßten Aufzüge und Bauteile für diese Aufzüge, insbesondere Sicherheitsbauteile, mit Ablauf des 31. Dezember 1993, hinsichtlich der von § 24 Abs. 2 erfaßten Aufzüge (Lastenaufzüge) und Bauteile für diese Aufzüge, insbesondere Sicherheitsbauteile, mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(2) Die Verordnung vom 15. Juni 1943 über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen in den Alpen- und Donau-Reichsgauen, im Reichsgau Sudetenland und in den eingegliederten Ostgebieten (Reichsaufzugsverordnung), RMinBl. 1943, Seite 46, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
Anhang 1
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zu § 5
Technische Anforderungen an Aufzüge und Bauteile für Aufzüge
Aufzüge und Bauteile von Aufzügen (§ 5) müssen, außer hinsichtlich der unter 2. genannten Punkte, folgenden
- ÖNORM EN 81-1 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen sowie
- ÖNORM EN 81-2 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen sowie
Die Norm ÖNORM EN 81-1 gilt mit folgenden Änderungen:
2.1. Abschnitt 13.1.1.4 erhält folgende Fassung:
„Die elektrische Ausrüstung von Aufzügen muß
den in den harmonisierten Dokumenten der CENELEC gestellten Anforderungen, die von den einzelstaatlichen Ausschüssen der Mitgliedsländer genehmigt wurden, entsprechen;
sofern keine harmonisierten Dokumente für die Installation elektrischer Einrichtungen - wie in Buchstabe a) angeführt - bestehen, den Anforderungen der innerstaatlichen Regeln des Landes entsprechen, in dem der Aufzug eingebaut wird.''
2.2. Abschnitt 13.1.2 erhält folgende Fassung:
„In den Triebwerks- und Rollenräumen sind als Schutzmaßnahme gegen direkte Berührung Verkleidungen mit einem Schutzgrad IP 2 x erforderlich.''
2.3. Abschnitt F.0.1.6, letzter Satzteil erhält folgenden Wortlaut:
„... nicht verfügt, kann sie diese Prüfungen unter ihrer Verantwortung nach der Richtlinie 84/528/EWG (EWR-Abkommen, Anhang II, Abschnitt III, 2) von einer anderen Prüfstelle durchführen lassen.''
Anhang 2
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zu § 12
Baumusterprüfbescheinigung
(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang 3
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zu § 19
Übereinstimmungsbescheinigung
(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang 4
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zu § 20
Übereinstimmungszeichen
Das Übereinstimmungszeichen besteht aus dem nachfolgend abgebildeten Symbol (stilisiertes E in einem Sechseck).
Das Übereinstimmungszeichen enthält weiters
- im oberen Teil die Nummer 1 und das Kennzeichen A und die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde.
- im unteren Teil die Kennummer der Übereinstimmungsbescheinigung.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang 5
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zu § 23
Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge
In Österreich:
In EU/EWR-Mitgliedstaaten (entsprechend der Mitteilung der Kommission der Europäischen Union):
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