(Übersetzung)PROTOKOLL ÜBER DIE NACHFOLGE DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ZU DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER CSFR

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-02-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrags samt Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Februar 1994 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 3 für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung Schwedens haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet:

Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft

und

die Tschechische Republik,

Im Hinblick auf das am 20. März 1992 in Prag unterzeichnete Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik *1), welches von der CSFR und den vorstehenden EFTA-Staaten ratifiziert wurde,

Im Hinblick auf den von der Föderativen Versammlung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik am 25. November 1992 verabschiedeten Verfassungsakt über die Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, im speziellen auf seinen Artikel 1, welcher vorsieht, daß die Tschechische Republik und die Slowakische Republik Nachfolgestaaten der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik sein werden, als letztere am 31. Dezember 1992 zu bestehen aufhörte,

Im Hinblick auf die am 8. Dezember 1992 abgegebene Erklärung der Regierung der Tschechischen Republik, in welcher die Tschechische Republik erklärte, daß sie ab 1. Jänner 1993 als Nachfolgerin der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik für ihr Hoheitsgebiet die Rechte und Pflichten als Vertragspartei des EFTA-CSFR-Abkommens vom 20. März 1992 übernehmen würde,

Im Hinblick auf die Vereinbarung der Minister der EFTA-Staaten, welche Vertragsparteien des EFTA-CSFR-Abkommens sind, vom 10. Dezember 1992, die vorstehend angeführte Erklärung der Regierung der Tschechischen Republik zur Kenntnis zu nehmen und auch weiterhin das vorstehend angeführte Abkommen in bezug auf die Tschechische Republik auf einer Interimsbasis ab dem 1. Jänner 1993 anzuwenden,

Im Hinblick auf den Beitritt der Tschechischen Republik als Vertragspartei des GATT gemäß den Bestimmungen des am 15. April 1993 in Kraft tretenden Beitrittsprotokolls,

Im Hinblick auf die am 29. Oktober 1992 in Prag unterzeichnete Vereinbarung, mit welcher eine Zollunion zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik errichtet wird,

HABEN WIE FOLGT VEREINBART:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 729/1992

ARTIKEL 1

1.

Das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik wird im Hinblick auf die Tschechische Republik angewandt.

2.

Jede Bezugnahme auf die „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ und auf die Abkürzung „CSFR“ in dem Abkommen, seinen Anhängen und Protokollen und damit zusammenhängenden Urkunden wird durch „Tschechische Republik“ ersetzt.

ARTIKEL 2

1.

Ein Signatarstaat des Abkommens, der es vor dem 31. Dezember 1992 noch nicht ratifiziert hat, kann diesem Protokoll beitreten, indem er die Urkunde über den Beitritt zu diesem Protokoll beim Depositar hinterlegt.

2.

Hinsichtlich eines solchen Staates tritt das durch dieses Protokoll abgeänderte Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

ARTIKEL 3

Dieses Protokoll tritt hinsichtlich eines Signatarstaates bei seiner Unterzeichnung in Kraft, vorausgesetzt, daß sich die Tschechische Republik unter diesen Staaten befindet, außer wenn ein Signatarstaat es vorbehaltlich der Ratifizierung unterzeichnet. In diesem Fall tritt das Protokoll hinsichtlich dieses Staates bei Hinterlegung seiner Ratifizierungsurkunde in Kraft.

ARTIKEL 4

Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von erhaltenen Notifizierungen gemäß Artikel 2 oder

3.

GESCHEHEN zu Genf, am 19. April 1993, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Protokoll beitreten, beglaubigte Abschriften.

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES DER EFTA UND DER TSCHECHISCHEN

REPUBLIK Nr. 3/1993

(verabschiedet bei der ersten Sitzung am 23. und 24. April 1993)

ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS A

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS,

Im Hinblick auf Artikel 32 des Abkommens,

BESCHLIESST:

Die in Artikel 4 von Protokoll A angeführte Frist für die erste

Überprüfung soll lauten: „vor Ende 1994“.

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES DER EFTA UND DER TSCHECHISCHEN

REPUBLIK Nr. 4/1993

(verabschiedet bei der ersten Sitzung am 23. und 24. April 1993)

ÄNDERUNGEN UND FACHLICHE FEHLER IN DEN ANHÄNGEN UND PROTOKOLLEN

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS,

In Anbetracht dessen, daß das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung von Waren geändert wurde,

In Anbetracht dessen, daß in den Anhängen und Protokollen des Abkommens einige fachliche Fehler enthalten sind,

Im Hinblick auf Artikel 32 des Abkommens,

BESCHLIESST:

PROTOKOLL A

1.

In Tabelle III:

2.

In Tabelle IV:

„ - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, und

Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge,

Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von

Kaffee:

ex 10.9 - - Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

(einschließlich Kaffeepasten).............. FREI

- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee

oder Mate, und Zubereitungen auf der Grundlage

dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder

auf der Grundlage von Tee oder Mate:

ex 20.9 - - Zubereitungen auf der Grundlage von Tee

oder Mate.................................. FREI“

3.

In Tabelle V:

„- mit einem Alkoholgehalt nach Gewicht:

5.

In Tabelle VII, Liste 1:

6.

In Tabelle VII, Liste 2:

7.

In Tabelle VIII:

ANHANG II

8.

Artikel 1, Absatz 2: Ein Hinweis auf Fußnote 1 ist nach dem Text

PROTOKOLL B

9.

-

10.

-

11.

-

12.

-

13.

-

14.

Im Artikel 13, Absatz 6, soll der deutsche Text

15.

Im Artikel 14, vierte Zeile, muß der Text lauten: „der

16.

-

17.

-

18.

-

19.

-

20.

-

21.

-

22.

Im Anhang II zum Protokoll B, 63.06, Spalte 2, muß der Überschrifttext lauten: „Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Segelbretter oder für Landfahrzeuge; Campingausrüstung“.

24.

Im Anhang II zum Protokoll B, 85.21, Spalte 2, muß der Überschrifttext lauten: „Videogeräte zur Bild- oder Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfangsteil, (Tuner)“.

25.

Im Anhang II zum Protokoll B: 85.28:

a)

Spalte 2, zweite und dritte Zeile: Der Text „auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem“ soll lauten: „auch mit eingebautem“, und der Doppelpunkt (:) am Ende des Textes ist zu löschen.

b)

Spalte 2, die erste Einrückung, d. h. „- Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe mit Videosignal-Empfangsteil (Tuner)“, ist zusammen mit dem zugehörigen Text in den Spalten 3 und 4 zu löschen.

c)

Spalte 2, die zweite Einrückung, d. h. „- andere“, ist zu löschen.

26.

Im Anhang II zum Protokoll B, 90.11, Spalte 2:

27.

Im Anhang II zu Protokoll B, 90.29, Spalte 2, soll der Text

28.

-

29.

-

30.

-

ANHANG III

31.

In Tabelle C:

„- Mäntel, Jacken, Blazer und andere Kleidungsstücke, einschließlich

ex 6106.90: „- - aus Wolle“ ist zu ändern auf „- - aus Wolle oder

feinen Tierhaaren“ .

62.01: Die folgenden Positionen und der zugehörige Text sind zu

löschen: ex 6201.11, ex 6201.12 und 6201.13.

ex 6201.91: Die Position ist wie folgt zu ändern: „6201.91 - - aus

Wolle oder feinen Tierhaaren“ .

62.02: Die folgenden Positionen und der zugehörige Text sind zu

löschen: ex 6202.11, ex 6202.12 und ex 6202.13.

ex 6202.91: Die Position ist wie folgt zu ändern: „6202.91 - - aus

Wolle oder feinen Tierhaaren“ .

62.03: Der Text der Eintragung ist wie folgt zu ändern:

„ - Lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze

Hosen:

6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6203.42 - - aus Baumwolle

6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen“ .

62.04: Der Text nach 6204.44 ist wie folgt zu ändern:

„ - Lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze

Hosen:

6204.61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.62 - - aus Baumwolle

6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen“ .

32.

In Tabelle D:

33.

In Tabelle E:

ANHANG V

34.

In Tabelle A:

ANHANG VI

35.

Absatz 1: -

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES DER EFTA UND DER TSCHECHISCHEN

REPUBLIK Nr. 5/1993

(verabschiedet bei der ersten Sitzung am 23. und 24. April 1993)

ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS B UND DES ANHANGS XIV ZUM ABKOMMEN

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS,

Im Hinblick auf das Protokoll über die Nachfolge der Tschechischen Republik zu dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR,

Im Hinblick auf Artikel 32 des Abkommens,

In Anbetracht dessen, daß sich die Umrechnungskurse für den ungarischen Forint und die tschechische und slowakische Krone geändert haben,

In Anbetracht der Notwendigkeit einer fachlichen Anpassung des Textes von Protokoll B und Anhang XIV des Abkommens,

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 , Absatz 1 (b) (iii) von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik in Anwendung der Ursprungsregeln in den Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Ländern einerseits und Ungarn, Polen oder der Slowakischen Republik andererseits sind, insofern die genannten Regeln mit denen dieses Protokolls übereinstimmen.“

Artikel 2

Artikel 1 , Absatz 2 von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„Für in der Tschechischen Republik hergestellte Erzeugnisse können die Bestimmungen des Artikels 1, Buchstabe b Ziffer iii nur unter der Voraussetzung angewendet werden, daß die notwendige Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens und der Slowakischen Republik für die Durchführung dieser Bestimmungen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Protokolls, geregelt worden ist.“

Artikel 3

Artikel 2 , Absatz 1 von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1, Buchstabe b, Ziffer ii und iii behalten Waren ihren Ursprung bei, den sie in einer Vertragspartei dieses Abkommens oder in Ungarn, Polen oder der Slowakischen Republik im Sinne dieses Protokolls und in Anwendung der Ursprungsregeln des Artikels 1, Absatz 1, Buchstabe b, Ziffer iii erlangt haben, wenn sie von einer Vertragspartei in eine andere in unverändertem Zustand ausgeführt werden oder nachdem sie im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.“

Artikel 4

Artikel 2 , Absatz 2 von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„Zur Anwendung des Absatzes 1 wird in Fällen, in denen Waren mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien dieses Abkommens oder in einer oder mehr Vertragsparteien dieses Abkommens und in Ungarn, Polen und/oder der Slowakischen Republik verwendet werden und in denen die Waren im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen, der Ursprung durch die Ware mit dem höchsten Zollwert bestimmt oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten feststellbaren Preis, der für diese Ware in diesem Staat gezahlt worden ist.“

Artikel 5

Artikel 7 von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen im Sinne dieses Protokolls, die eine einzige Sendung bilden, kann unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die einer Vertragspartei dieses Abkommens. Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik. gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.“

Artikel 6

Artikel 8 , Absatz 3 von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„Beträge in nationaler Währung der Ausfuhr-Vertragspartei dieses Abkommens, die den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats In Rechnung gestellt werden.

„Werden die Waren in der Währung einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens, Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.“

Artikel 7

Artikel 8 , Absatz 4 von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„Der Gegenwert einer Rechnungseinheit in den Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens, Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik entspricht den im Anhang VI zu diesem Protokoll erwähnten Beträgen.“

Artikel 8

Artikel 9 , Absatz 3 von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„Die Zollbehörden einer Vertragspartei können, sofern sich die Waren, auf die sich die Bescheinigungen EUR.1 beziehen, in ihrem Gebiet befinden, Bescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Protokoll genannten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens oder Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik im Sinne von Artikel 2 dieses Protokolls angesehen werden können.

„In diesen Fällen werden die Bescheinigungen EUR.1 bei Vorlage der zuvor ausgestellten Ursprungsnachweise erteilt.“

Artikel 9

Artikel 13 , Absatz 8 (a) von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„Sind auf einer Rechnung Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei dieses Abkommens, in Ungarn, Polen oder in der Slowakischen Republik und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzunehmen;“

Artikel 10

Artikel 16 , Absatz 1 von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„Werden Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder der Tschechischen Republik zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei dieses Abkommens, Ungarn, Polen oder die Slowakische Republik gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Tschechische Republik oder einen EFTA-Mitgliedstaat verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates oder der Tschechischen Republik erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß

a)

ein Ausführer diese Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder der Tschechischen Republik in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,

b)

dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der Tschechischen Republik oder in einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft oder überlassen hat,

c)

die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand in die Tschechische Republik oder in einen EFTA-Mitgliedstaat versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,

d)

die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.“

Artikel 11

Artikel 12

„(1) Wenn gemäß diesem Abkommen Waren bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat anders behandelt werden als bei der Einfuhr nach dem EFTA-Übereinkommen, wird die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung auf alle jene Waren ausgedehnt, die von einem in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Ursprungsnachweis begleitet werden, der in der Tschechischen Republik ausgestellt oder abgegeben wurde, oder die von einem solchen in einem EFTA-Mitgliedstaat ausgestellten Ursprungsnachweis begleitet werden, der den Vermerk „EFTA-Czech Republic Trade“ trägt.

„(2) Der Ausführer in einem EFTA-Mitgliedstaat oder dessen Vertreter hat für den Warenverkehr zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten den Vermerk „EFTA-Czech Republic Trade“ auf dem Ursprungsnachweis anzubringen, wenn die Waren ihren Ursprung gemäß diesem Abkommen durch die Verwendung von Ursprungserzeugnissen der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik erlangt haben.

„(3) Abweichend von Absatz 1 erfahren Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates, die aus der Tschechischen Republik wiederausgeführt werden, bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat dieselbe Behandlung, als wenn sie direkt von einem EFTA-Mitgliedstaat in einen anderen gesandt worden wären. Die Waren müssen unverändert sein oder dürfen in der Tschechischen Republik keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen. Diese Vorzugsbehandlung wird nur gewährt, wenn den Zollbehörden des EFTA-Mitgliedstaates bei der Einfuhr ein von den zuständigen Zollbehörden der Tschechischen Republik ausgestelltes EUR.1-Zertifikat vorgelegt wird, das den mit Stempel der genannten Behörde bestätigten Vermerk „Application Article 24.3“ enthält.“

Artikel 13

Artikel 25 von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Tschechische Republik auch bei Vorlage einer durch die Zollbehörden Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik ausgestellten Bescheinigung EUR.1 anwendbar, wenn diese den mit Stempel der genannten Behörden bestätigten Vermerk „Application Article 25“ enthält.

„(2) Werden Waren, die bei ihrer Einfuhr in die Tschechische Republik von einem in einem EFTA-Land ausgestellten oder abgegebenen, in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ursprungsnachweis begleitet werden, nach Ungarn, Polen oder in die Slowakische Republik wiederausgeführt, so hat die Tschechische Republik Bescheinigungen EUR.1 mit dem Vermerk „Application Article 25“ unter der Voraussetzung auszustellen, daß die wiederausgeführten Waren unverändert sind oder in der Tschechischen Republik keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.“

Artikel 14

Die Fußnote 1 zu Anhang IV zum Protokoll B soll lauten:

„Sind in einer Rechnung auch Waren aufgeführt, die keine Ursprungswaren Österreichs, der Tschechischen Republik, Finnlands, Ungarns, Islands, Norwegens, Polens, der Slowakischen Republik, Schwedens oder der Schweiz sind, so hat der Ausführer eine klare entsprechende Angabe zu machen.“

Artikel 15

Die Fußnote 2 zu Anhang IV zum Protokoll B soll lauten:

„Österreich, Tschechische Republik, Finnland, Ungarn, Island, Norwegen, Polen, Slowakische Republik, Schweden oder Schweiz.“

Artikel 16

Die Fußnote 1 zu Anhang V zum Protokoll B ist wie folgt zu ändern:

Artikel 17

a)

Der Text vor der Tabelle soll lauten: „Der in Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens, Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik ausgedrückte Gegenwert einer Rechnungseinheit, worauf sich Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls B bezieht, lautet wie folgt:“.

b)

In der Tabelle ist der Text unterhalb von

„Tschechische Krone..................37,22

Ungarische Forint...................82,10

Polnische Zloty.................12.591,00

Slowakische Krone...................37,22“ .

c)

Der Text der Fußnote soll lauten: „Die Wertlimite nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe a und b des Protokolls B, ausgedrückt in den nationalen Währungen der EFTA-Länder, der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens und der Slowakischen Republik lauten somit wie folgt:“.

d)

In der Tabelle der Fußnote soll der Text unterhalb von „Schweizer Franken“ wie folgt lauten:

„Tschechische

Krone 13.600 38.000 190.000

Ungarische

Forint 30.000 84.100 419.500

Polnische

Zloty 4,600.000 12,900.000 64,300.000

Slowakische

Krone 13.600 38.000 190.000“ .

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

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