Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der der Landeshauptmann von Vorarlberg zur Erteilung der Errichtungsgenehmigung und Betriebsaufnahmebewilligung für eine Umtrassierung der Ölfernleitung Genua–Ingolstadt im Bereich Bregenz ermächtigt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 39 Abs. 2 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 127/1993 wird verordnet:
Der Landeshauptmann von Vorarlberg wird ermächtigt, im Namen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Errichtungsgenehmigung und die Betriebsaufnahmebewilligung für die im Bereich Bregenz im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung des Festspiel- und Kongreßhauses Bregenz vorgesehene Umtrassierung der Ölfernleitung Genua Ingolstadt von km 11,365 bis km 11,506 zu erteilen.
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