(Übersetzung) Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings(NR: GP XVIII RV 611 und Zu 611 AB 696 S. 84. BR: AB 4350 S. 559.)
Chemiezellstoff
- halbgebleicht oder gebleicht:
4704.21 - - aus Nadelhölzern
4704.29 - - sonstige
71.06 Silber (auch vergoldet oder platiniert),
nicht bearbeitet, als Halbzeug oder in Form
von Pulver
71.08 Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet,
als Halbzeug oder in Form von Pulver
72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln,
Blöcken oder anderen Rohformen
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen
(ausgenommen Eisen der Nummer 72.03)
72.07 *2) Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl
72.08 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder
plattiert noch überzogen
72.09 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder
plattiert noch überzogen
72.10 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen
72.11 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, weder plattiert noch
überzogen
72.12 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm, plattiert oder
überzogen
72.13 *2) Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl
72.14 *2) Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, nur geschmiedet,
warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, auch nach dem Walzen
verwunden
72.15 *2) Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl
72.16 *2) Profile aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl
72.18 *2) Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken
(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug
aus rostfreiem Stahl
72.19 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder
mehr
72.20 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von weniger als
600 mm
72.21 *2) Walzdraht aus rostfreiem Stahl
72.22 *2) Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;
Profile aus rostfreiem Stahl
72.23 *2) Draht aus rostfreiem Stahl
72.24 *2) Anderer legierter Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen
Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten
Stahl
72.25 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr
72.26 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm
72.27 *2) Walzdraht aus anderem legierten Stahl
72.28 *2) Stangen und Stäbe, aus anderem legierten
Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;
Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem
oder nicht legiertem Stahl
72.29 *2) Draht aus anderem legierten Stahl
73.01 *2) Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch
gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;
geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl
73.02 *2) Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und
zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,
Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und anderes
Material für Kreuzungen oder Weichen,
Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,
Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,
Spurplatten und Spurstangen sowie anderes,
nur für das Verbinden oder Befestigen von
Schienen geeignetes Material
73.04 *3) Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen
(ausgenommen aus Gußeisen) oder Stahl
73.05 *3) Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit
einem inneren und äußeren kreisförmigen
Querschnitt und einem äußeren Durchmesser
von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl
73.06 *3) Andere Rohre und Profile (zB geschweißt,
genietet, gefalzt oder mit einfach
aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder
Stahl
74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
78.02 Abfälle und Schrott, aus Blei
79.02 Abfälle und Schrott, aus Zink
92.01 Klaviere, einschließlich selbsttätige
Klaviere; Cembalos und andere
Saiteninstrumente mit Klaviatur
92.02 Andere Saiteninstrumente (zB Gitarren,
Geigen und Harfen)
92.04 Akkordeons und ähnliche Instrumente;
Mundharmonikas
92.05 Andere Blasinstrumente (zB Klarinetten,
Trompeten und Dudelsäcke).
```
```
*1) Die Lizenzen dienen der Überwachung der Ausfuhren. Eventuelle Beschränkungen aufgrund von Schwierigkeiten im slowakischen Markt für ein angeführtes Erzeugnis werden mittels Ad-hoc-Beschluß der Slowakischen Republik eingeführt, von dem die EFTA-Staaten unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.
*2) Keine Beschränkungen bei Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft oder in die USA
*3) Keine Beschränkungen bei Ausfuhren in die USA
Artikel 5 : Verfassungsbestimmung
ANHANG X
Notifizierungsverfahren von Entwürfen technischer Bestimmungen
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Bedeutungen:
„Technische Spezifikationen'': eine in einem Dokument enthaltene technische Spezifikation, die die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie Qualität, Leistung, Sicherheit oder Ausmaße, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbolen, Versuchen und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden.
„Technische Bestimmungen'': technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden.
„Entwürfe technischer Bestimmungen'': den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können.
„Produkt'': alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.
Artikel 2
Die Notifizierung:
enthält den vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmung in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;
gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweichens von derartigen Spezifikationen sind die Gründe für die Abweichung anzugeben;
führt Name und Adresse der nationalen Behörde an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;
beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.
Handelt es sich bei einem Entwurf einer technischen Bestimmung
Artikel 3
Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik können zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.
Artikel 4
Der Informationsaustausch zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik findet über das EFTA-Sekretariat statt.
Im Wege des EFTA-Sekretariats können die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik zu den übermittelten Entwürfen Stellungnahmen abgeben.
Artikel 5
Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.
Artikel 6
Eine weitere Notifizierung zeigt an, in welchem Ausmaß etwaige von den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung werden angegeben.
Artikel 7
Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische Bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne daß Beratungen möglich sind. Die Gründe, die die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.
Artikel 8
Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik halten im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.
ANHANG XI
ÜBER GEISTIGES EIGENTUM
Artikel 1 - Definition und Umfang des Schutzes
Der „Schutz des geistigen Eigentums'' enthält im speziellen den Schutz des Urheberrechtes, Computerprogramme und Datenbanken sowie angrenzende Rechte, Warenzeichen, geographische Bezeichnungen, gewerbliche Muster, Patente, Topographien von integrierten Schaltungen sowie geheimgehaltene Informationen in bezug auf Know-how umfassend.
Artikel 2 - Internationale Übereinkünfte und Übereinkommen
(1) Die Abkommenspartner vereinbaren, spätestens ab dem 1. Jänner 1997 die materiellen Normen der folgenden multinationalen Vereinbarungen einzuhalten:
- Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Akte, 1967);
- Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser Akte, 1971);
- Internationales Übereinkommen vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Übereinkommen);
- Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973.
(2) Die Abkommenspartner bemühen sich nach besten Kräften, die in Absatz 1 angeführten Übereinkünfte und Übereinkommen sowie andere multinationale Vereinbarungen, welche die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der geistigen Eigentumsrechte erleichtern, einzuhalten.
Artikel 3 - Bestimmungen hinsichtlich Warenzeichen, geographischer Bezeichnungen und Zwangslizensierung von Patenten
Die Abkommenspartner gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen folgendes:
- den ausreichenden und wirksamen Schutz von Warenzeichen für Waren und Dienstleistungen, im speziellen international bekannter Warenzeichen;
- ausreichende und wirksame Mittel zum Schutz von geographischen Bezeichnungen einschließlich Ursprungsbezeichnungen, hinsichtlich aller Erzeugnisse, zumindest in dem Ausmaß, als ihre Verwendung die Öffentlichkeit irreführt;
- die Zwangslizensierung von Patenten erfolgt auf nicht ausschließlicher, nicht diskriminierender Basis und unterliegt einer Entschädigung entsprechend des Marktwertes der Patentlizenz und einer gerichtlichen Überprüfung. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz werden auf den Zweck beschränkt, für welchen sie gewährt wird. Lizenzen, die aus Gründen der Nichtverwertung gewährt werden, werden nur in dem Ausmaß verwendet, als erforderlich ist, um den lokalen Markt zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zu befriedigen.
Artikel 4 - Erwerb, Beibehaltung und Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte
Die Abkommenspartner gewährleisten, daß die Verfahrensweisen zur Gewährung, Eintragung oder Aufrechterhaltung geistiger Eigen tumsrechte und die Durchsetzungsverfahren recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich. Die Durchsetzungsbestimmungen enthalten im speziellen Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den Inhaber des Rechtes den erlittenen Schaden zu ersetzen, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen inaudita altera parte.
Artikel 5 - Fachliche Unterstützung und Zusammenarbeit; Beratung
Die Abkommenspartner legen entsprechende Modalitäten zur
Die Abkommenspartner vereinbaren, auf Verlangen eines Abkommenspartners umgehend Expertenberatungen über Aktivitäten abzuhalten, die sich auf vorhandene oder zukünftige internationale Konventionen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung geistigen Eigentums und auf Aktivitäten innerhalb internationaler Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und WIPO sowie auf Beziehungen von Partnern mit Drittländern in Angelegenheit ten geistigen Eigentums beziehen.
ANHANG XII
ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKEL 19
Beurteilungskriterien für die Anwendung von Artikel 19.
Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik stimmen überein, daß die Anwendung von Artikel 19 von den folgenden Kriterien geleitet werden soll:
(a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet werden, die aus einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger mittels direkter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen resultieren; Beihilfen die von Einrichtungen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 19; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller dem Empfänger gewährten Beihilfsmaßnahmen einzubeziehen.
(b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 19
(i) Kredite und Darlehen aus öffentlichen Haushalten von
öffentlich finanzierter Institutionen, sofern die Zinsen und Tilgungen mit den herrschenden Marktbedingungen übereinstimmen;
(ii) Von öffentlichen Haushalten oder öffentlich finanzierter
Institutionen gewährte Garantien, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;
(iii) Kapitalzuführungen durch öffentliche Haushalte oder von
öffentlich finanzierter Institutionen, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, daß der Ertrag solcher Investititonen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;
(iv) Steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen Einkommenssteuernorm sind, alle Unternehmen anspruchsberechtigt sind und einheitlich angewendet werden.
(c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 19 vereinbar sind.
(i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,
vorausgesetzt, daß sie offensichtlich zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen. Das vorwettbewerbliche Niveau bedeutet angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu 50 Prozent der Projektkosten, oder durch Steuerermäßigungen mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Beihilfeintensität abnehmen.
(ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen
gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;
(iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale
Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;
(iv) Regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire
Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß sein, die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Kapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang, liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsstaaten; die Vorlage von Statistiken kann verlangt werden, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen.
(v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen
Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;
(vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen
Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die unter Überkapazität leiden;
(vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen Grundsatz,
daß das Verursacherprinzip beachtet wird; Investitionen die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25 Prozent oder durch entsprechende Steuerbegünstigungen mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten Umweltsnormen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb, wird die Beihilfenintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;
(viii) Beihilfe an Klein- und Mittelbetriebe, um die direkt mit der Größe der Unternehmung verbundene Nachteile auszugleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.
(d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise nicht mit Artikel 19 in Einklang stehen:
(i) Beihilfe zur Verlustabdeckung von Unternehmungen, entweder
direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Haushalte oder öffentlich finanzierter Institutionen;
(ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche Wirkung
wie Beihilfen zur Verlustabdeckung haben;
(iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter
strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, soferne diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;
(iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an eine bestimmte Firma
gewährt werden, soweit diese nicht ausschließlich dazu dienen, Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden.
(v) Beihilfen, inklusive indirekte Steuern, die im Inland
erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Güter, aus einem anderen Vertragsstaate benachteiligen.
(vi) die Formen der Unterstützung für die Ausfuhr von Waren in die Länder anderer Abkommenspartner wie im Appendix beschrieben.
APPENDIX
ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG XII (d) (vi) ANGEFÜHRTEN
AUSFUHRUNTERSTÜTZUNG
(a) Devisenkontingentierungsmaßnahmen oder ähnlichen Praktiken, die eine Prämie auf Ausfuhren oder Wiederausfuhren enthalten.
(b) Die Gewährung direkter Subventionen an Exporteure seitens Regierungen.
(c) Der Verzicht auf direkte Steuern oder Sozialversicherungsabgaben der industriellen und gewerblichen Unternehmen, exportbezogen berechnet.
(d) Die Befreiung von exportbezogenen Abgaben oder Steuern, ausgenommen Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder indirekte Steuern, die ein- oder mehrmalig auf dieselbe Ware, wenn sie für den Inlandsverbrauch verkauft wird, eingehoben werden, oder, in bezug auf exportierte Waren, die Zahlung von Beträgen, welche die tatsächlich ein- oder mehrmalig auf diese Waren in der Form von indirekten Steuern oder Abgaben in Verbindung mit Einfuhren oder auf beiderlei Art eingehobenen Beträge übersteigen.
(e) Hinsichtlich der Lieferungen von importierten Rohstoffen für Exportgeschäfte zu anderen Bedingungen als für Inlandsgeschäfte seitens Regierungen oder Regierungsstellen die Berechnung von Preisen die unter den Weltmarktpreisen liegen.
(f) Hinsichtlich staatlicher Exportkreditgarantie die Berechnung von Prämien zu Sätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die langzeitigen Betriebskosten und Verluste der Kreditversicherungsinstitute zu decken.
(g) Die Gewährung von Exportkrediten seitens der Regierungen (oder seitens spezieller staatlich gelenkter Institute) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche diese zur Erlangung der auf diese Weise eingesetzten Geldmittel bezahlen müssen.
(h) Übernahme aller oder eines Teiles der dem Exporteur bei der Kreditbeschaffung erwachsenden Kosten seitens der Regierung.
ANHANG XIII
TRANSPARENZ DER STAATLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN
Die in Artikel 19, Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Transparenzmaßnahmen umfassen ua.:
- jährliche Mitteilung des Gesamtbetrages und der Aufteilung der Beihilfe;
- Mitteilung neuer Beihilfemaßnahmen, möglichst vor, jedoch spätestens 60 Tage nach dem Datum ihrer Einführung und
- eine Verpflichtung, auf Verlangen Informationen über bestehende Beihilfemaßnahmen und besondere Einzelfälle vorzulegen.
ANHANG XIV
AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD
Anwendung von Artikel 22 auf das EFTA-Slowakische Republik-Abkommen
Ergreift die Slowakische Republik außergewöhnliche Maßnahmen, wie sie gemäß Artikel 22 dieses Abkommens zulässig sind, und sofern diese Maßnahmen auch aus Finnland eingeführte Erzeugnisse betreffen, und sofern Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse aus Finnland dazu beitragen, daß Probleme entstehen oder zu erwarten sind, die zu Maßnahmen gemäß Artikel 22 führen, kann die Slowakische Republik nach Beratungen mit Finnland Artikel 22 auch in bezug auf Erzeugnisse mit Ursprung in Finnland anwenden.
Abkommen Finnland - Slowakische Republik
Die im Abkommen zwischen Finnland und der Slowakischen Republik vorgesehene zollfreie Zulassung wird im Handel zwischen den beiden Ländern gegen Vorlage der in den Ursprungsregeln dieses Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.
Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder in der Slowakischen Republik nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, welche die Ursprungsregeln dieses Abkommens erfüllen.
Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Material mit Ursprung in Finnland und in der Slowakischen Republik und/oder der Tschechischen Republik, während Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten als Finnland als mit Drittlandursprung angesehen wird.
Abkommen EFTA - Slowakische Republik
Die im Einklang mit dem EFTA-Slowakische Republik-Abkommen vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und der Slowakischen Republik gegen Vorlage des in dem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises gewährt (EUR.1 und Warenanmeldung).
Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in der Slowakischen Republik für Erzeugnisse ausgestellt werden, welche die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen.
Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, gemäß den Bedingungen von
EINSEITIGE ERKLÄRUNG ÖSTERREICHS
Österreich behält sich vor, Transitverkehrs- und transitbezogene Angelegenheiten in die in Artikel 30 erwähnten Besprechungen und in Vereinbarungen, die sich aus diesen Besprechungen ergeben können, nicht mit einzubeziehen.
RECORD OF UNDERSTANDINGS
BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER
SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik anerkennen einen gewissen Parallelismus zwischen der Höhe der Zugeständnisse in bezug auf Tarife, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik und dem Europaabkommen zwischen der EG und der Slowakischen Republik. Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik anerkennen ferner, daß dieser Parallelismus im wesentlichen während des gesamten Übergangszeitraumes beibehalten werden sollte. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Parallelismus auf unter besonderen Bedingungen ausgetauschte Zugeständnisse wird im Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen.
Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik vereinbaren, ihre Bemühungen der Ausbildung jener, die mit der in Protokoll B festgelegten Handhabung der vereinfachten Verfahrensweise in bezug auf die Ausstellung, Kontrolle und Überprüfung des Ursprungsnachweises betraut sind, eng zu koordinieren, um es diesen zu ermöglichen, die Befugnis zur Anwendung dieser Verfahrensweise zu erwerben. Die vereinfachte Verfahrensweise wird in einer beschränkten Weise angewandt, und ihre Einführung unterliegt den Beratungen des Unterausschusses für Ursprungs- und Zollangelegenheiten.
Die Slowakische Republik informiert die EFTA-Staaten über alle Vereinbarungen zur Festlegung der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen der Slowakischen Republik, Ungarn und Polen zur Durchführung von Protokoll B und Änderungen dazu.
a) Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik vereinbaren, daß die Bestimmungen in Artikel 23 von Protokoll B nicht vor dem 1. Jänner 1994 gelten. Diese Außerkraftsetzung kann vom Gemeinsamen Ausschuß verlängert werden, wobei die zwischen der Slowakischen Republik und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewandte Verfahrensweise berücksichtigt wird.
Wird festgestellt, daß auf Grund der Auswirkung der Außerkraftsetzung von Artikel 23 ein Erzeugnis in das Hoheitsgebiet eines Abkommenspartners in dermaßen erhöhten Mengen oder zu Bedingungen eingeführt wird, die einen ernsthaften Schaden für Produzenten ähnlicher oder direkt konkurrierender Waren in dem Land des betroffenen Abkommenspartners verursachen oder zu verursachen drohen, werden die Bestimmungen von Artikel 23 hinsichtlich eines solchen Erzeugnisses wieder eingeführt.
In bezug auf die Verfahrensweise zur Anwendung der Schutzmaßnahmen finden die Bestimmungen von Artikel 25 des Abkommens, insbesondere die Absätze 3b und 6 des Artikels, mutatis mutandis Anwendung.
Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik vereinbaren, daß
Dieses Abkommen schließt gemäß den Bestimmungen von Artikel 10
Für die Zwecke des Abkommens bedeutet eine Gesellschaft aus den EFTA-Staaten bzw. eine Gesellschaft aus der Slowakischen Republik eine Gesellschaft oder Firma, die gemäß den Gesetzen eines Mitgliedstaates der Europäischen Freihandelsassoziation bzw. der Slowakischen Republik gegründet wurde.
Für die Zwecke der Auslegung von Artikel 19, Absatz 3
Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik vereinbaren im Gemeinsamen Ausschuß, Beratungen im Hinblick auf die Erwägung von Möglichkeiten abzuhalten, die in den Anhängen XII und XIII des Artikels 19 angeführten Kriterien durch Kriterien zu ergänzen, die sich aus dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Errichtung eines Europäischen Wirtschaftsraumes ergeben, nachdem dieses Abkommen in Kraft getreten sein wird.
Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik vereinbaren,
In bezug auf Absatz 3 von Artikel 22 werden bei einer Unstimmigkeit hinsichtlich des tatsächlichen Wertes von Einfuhren industrieller Erzeugnisse internationale Handelsstatistiken wie die der Wirtschaftskommission für Europa, GATT und OECD als Grundlage dienen.
Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik sind der Meinung, daß ein Schiedsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen zwischen den betroffenen Abkommenspartnern oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird beispielsweise in bezug auf Artikel 18 im Gemeinsamen Ausschuß weiter untersucht werden.
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RIS
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