Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-05-06
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Nach Mitteilungen des Generaldirektors des GATT sind folgende weitere Staaten auf Grund der Erklärung gemäß Art. XXVI Abs. 5 lit. c Vertragspartei des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) (BGBl. Nr. 254/1951 idF BGBl. Nr. 86/1958 und 250/1966, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 742/1993) geworden:

Staaten: Vertragspartei mit

Wirksamkeit vom:

Grenada 7. Februar 1974

Guinea-Bissau 10. September 1974

Vereinigte Arabische Emirate 1. Dezember 1971

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