Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)
Nach Mitteilungen des Generaldirektors des GATT sind folgende weitere Staaten auf Grund der Erklärung gemäß Art. XXVI Abs. 5 lit. c Vertragspartei des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) (BGBl. Nr. 254/1951 idF BGBl. Nr. 86/1958 und 250/1966, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 742/1993) geworden:
Staaten: Vertragspartei mit
Wirksamkeit vom:
Grenada 7. Februar 1974
Guinea-Bissau 10. September 1974
Vereinigte Arabische Emirate 1. Dezember 1971
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