Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen von Maschinen und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung, MSV)(EWR/Anh. II: 389L0392, 391L0368, 393L0044, 393L0068, 373L0361, 376L0434)
(2) Der Überrollschutzaufbau muß so beschaffen sein, daß er dem aufsitzenden Fahrer und den gegebenenfalls mitfahrenden Bedienungspersonen beim Überrollen einen angemessenen Verformungsgrenzbereich (DLV) sichert. Um festzustellen, ob der Überrollschutzaufbau diesem Erfordernis entspricht, sind für jeden Überrollschutzaufbautyp die geeigneten Tests durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Die folgenden Erdbewegungsmaschinen mit einer Leistung von mehr als 15 kW müssen mit einem Überrollschutzaufbau ausgerüstet sein
Rad- oder Raupenlader,
Baggerlader,
Rad- oder Raupenschlepper,
Motorschürfwagen (Scraper) mit oder ohne Selbstlader,
Planierraupen,
knickgelenkte Muldenkipper.
Herabfallende Gegenstände
§ 96. (1) Besteht bei einer Maschine mit aufsitzendem Fahrer und gegebenenfalls mitfahrenden anderen Bedienungspersonen eine Gefahr durch herabfallende Gegenstände oder herabfallendes Material, so muß die Maschine, sofern es ihre Abmessungen gestatten, entsprechend ausgelegt und mit Verankerungspunkten versehen sein, daß ein Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) angebracht werden kann.
(2) Der Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände muß so beschaffen sein, daß er dem Fahrer und den gegebenenfalls mitfahrenden Bedienungspersonen beim Herabfallen von Gegenständen oder Material einen angemessenen Verformungsgrenzbereich (DLV) sichert. Um festzustellen, ob der Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände dem Erfordernis entspricht, sind für jeden Typ von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände die geeigneten Tests durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Zugänge
§ 97. Aufstiegsmöglichkeiten und Haltemöglichkeiten müssen so ausgelegt, ausgeführt und angeordnet sein, daß die Bedienungspersonen sie instinktiv benützen und sich nicht stattdessen der Stellteile bedienen.
Anhängevorrichtungen
§ 98. (1) Maschinen, die zum Ziehen eingesetzt werden sollen oder gezogen werden sollen, müssen mit Anhängevorrichtungen oder Kupplungen versehen sein, die so ausgelegt, ausgeführt und angeordnet sind, daß ein leichtes und sicheres An- und Abkuppeln gewährleistet ist und ein zufälliges Abkuppeln während des Einsatzes verhindert wird.
(2) Wenn es die Stützlast an der Deichsel erfordert, müssen diese Maschinen mit einer Stützeinrichtung ausgerüstet sein, deren Auflagefläche der Stützlast und dem Boden angepaßt sein muß.
Kraftübertragung zwischen selbstfahrenden Maschinen oder Zugmaschinen
und angetriebenen Maschinen
§ 99. (1) Gelenkwellen zur Kraftübertragung zwischen einer selbstfahrenden Maschine oder einer Zugmaschine und dem ersten festen Lager einer angetriebenen Maschine müssen von der selbstfahrenden Maschine oder der Zugmaschine her und von der angetriebenen Maschine her über die gesamte Länge des Wellenstrangs und der Gelenke geschützt sein.
(2) Die Zapfwelle (PTO) der selbstfahrenden Maschine oder der Zugmaschine, an die die Gelenkwelle angekuppelt wird, muß entweder durch einen an der selbstfahrenden Maschine oder Zugmaschine befestigten Schutzschild oder eine andere den gleichen Schutz gewährleistende Vorrichtung geschützt sein.
(3) Die angetriebene Welle der gezogenen Maschine muß von einem an der gezogenen Maschine befestigten Schutzgehäuse umschlossen sein.
(4) Ein Drehmomentbegrenzer oder ein Freilauf für die Gelenkwelle ist nur auf der Seite zulässig, auf der sie mit der angetriebenen Maschine gekuppelt ist. In diesem Fall ist die Einbaulage auf der Gelenkwelle anzugeben.
(5) Eine gezogene Maschine, für deren Betrieb eine Gelenkwelle erforderlich ist, die sie mit einer selbstfahrenden Maschine oder einer Zugmaschine verbindet, muß mit einem Gelenkwellen-Haltesystem versehen sein, das sicherstellt, daß die Gelenkwelle und ihre Schutzeinrichtungen beim Ankuppeln der gezogenen Maschine nicht durch Berührung mit dem Boden oder einem Maschinen teil beschädigt werden.
(6) Die außenliegenden Teile der Schutzeinrichtung müssen so ausgelegt, ausgeführt und angeordnet sein, daß sie sich nicht mit der Gelenkwelle drehen können. Bei einfachen Gelenken muß die Schutzeinrichtung die Welle bis zu den Enden der inneren Gelenkgabeln, bei Weitwinkel-Gelenken mindestens bis zur Mitte des äußeren Gelenks oder der äußeren Gelenke bedecken.
(7) Wenn in der Nähe der Gelenkwelle Zugänge zu den Arbeitsplätzen vorgesehen sind, ist dafür zu sorgen, daß die Wellenschutzeinrichtungen (Abs. 6) nicht als Trittstufen benützt werden können, falls sie nicht für diesen Zweck ausgelegt und gebaut sind.
Bewegliche Übertragungselemente
§ 100. Abweichend von § 39 brauchen bei Verbrennungsmotoren die beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen, die den Zugang zu den beweglichen Teilen im Motorraum versperren, keine Verriegelungseinrichtung aufzuweisen, wenn sie nur unter Verwendung eines Werkzeugs oder eines Schlüssels oder durch Betätigung eines Stellteils am Fahrerplatz, der sich in einer völlig geschlossenen Kabine mit verriegelbarem Zugang befindet, zu öffnen sind.
Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefahren
Sicherung der Batterie
§ 101. (1) Das Batteriegehäuse muß so gebaut und angebracht sein, und die Batterie muß so eingebaut sein, daß die Möglichkeit eines Verspritzens von Elektrolyt auf die Bedienungspersonen selbst bei Überrollen und/oder das Ansammeln von Dämpfen an den Bedienungsplätzen weitestgehend ausgeschlossen ist.
(2) Die Maschine muß so ausgelegt und gebaut sein, daß die Batterie mit Hilfe einer für diesen Zweck vorgesehenen und leicht zugänglichen Vorrichtung abgeklemmt werden kann.
Brand
§ 102. Entsprechend den Gefährdungen, die der Hersteller beim Einsatz der Maschine gegeben sieht, muß die Maschine, soweit es ihre Abmessungen zulassen, entweder die Möglichkeit vorsehen, leicht zugängliche Feuerlöscher anzubringen oder mit einem in die Maschine integrierten Feuerlöschsystem ausgerüstet sein.
Emission von Stäuben, Gasen, Flüssigkeiten, Dämpfen oder sonstigen
Abfallprodukten
§ 103. (1) Bei Gefährdungen durch die Emission von Stäuben, Gasen, Flüssigkeiten, Dämpfen oder sonstigen Abfallprodukten dürfen an Stelle der Auffangvorrichtungen gemäß § 59 andere Mittel, wie Bindung durch Wasserzerstäubung, eingesetzt werden.
(2) Wenn die Hauptfunktion der Maschine das Versprühen von Stoffen ist, kommen die Auffang- und/oder Absaugeinrichtungen (§ 59 Abs. 2) nicht zur Anwendung.
Hinweise
Signaleinrichtungen und Warnhinweise
§ 104. (1) Wenn es für die Sicherheit von gefährdeten Personen erforderlich ist, müssen die Maschinen mit Signaleinrichtungen und/oder Schildern mit Anweisungen für ihre Verwendung Rüstung und Wartung versehen sein. Diese sind so zu wählen oder auszulegen und auszuführen, daß sie deutlich zu erkennen und dauerhaft sind.
(2) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften müssen Maschinen mit aufsitzendem Fahrer folgende Vorrichtungen aufweisen:
eine akustische Warnvorrichtung, mit der gefährdete Personen gewarnt werden können,
ein auf die vorgesehenen Einsatzbedingungen abgestelltes Lichtsignalsystem, wie Bremsleuchten, Rückfahrleuchten, Rundumkennleuchten.
(3) Ferngesteuerte Maschinen, bei denen unter normalen Einsatzbedingungen Stoß- und Quetschgefahr besteht, müssen mit entsprechenden Einrichtungen, die ihre Bewegungen anzeigen oder Einrichtungen zum Schutz der gefährdeten Personen ausgerüstet sein. Dies gilt auch für Maschinen, die bei ihrem Einsatz immer wieder auf ein und derselben Achse vorwärts und rückwärts bewegt werden und bei denen der Fahrer keine Direktsicht nach hinten hat.
(4) Ein ungewolltes Abschalten aller Warn- und Signaleinrichtungen muß von der Konstruktion her ausgeschlossen sein. Wenn es für die Sicherheit erforderlich ist, sind diese Einrichtungen mit Funktionskontrollvorrichtungen zu versehen, die den Bedienungspersonen etwaige Störungen anzeigen.
(5) Maschinen, bei denen die eigenen Bewegungen und die ihrer Werkzeuge eine besondere Gefährdung darstellen, müssen eine Aufschrift tragen, die es untersagt, sich der Maschine während des Betriebes zu nähern. Sie muß aus einem ausreichenden Abstand lesbar sein, bei dem die Sicherheit der Personen, die sich in der Nähe der Maschine aufhalten müssen, gewährleistet ist.
Kennzeichnung
§ 105. Die Mindesthinweise bei der Kennzeichnung gemäß § 70 sind durch folgende Hinweise zu ergänzen:
Nennleistung in kW,
Masse in kg beim gängigsten Betriebszustand,
gegebenenfalls maximale Zugbeanspruchung am Zughaken in N,
gegebenenfalls maximale Stützlastbeanspruchung des Zughakens in vertikaler Richtung in N.
Betriebsanleitung
§ 106. (1) Die Mindesthinweise in der Betriebsanleitung gemäß § 71 sind durch folgende Hinweise bezüglich die Vibrationen der Maschine - entweder in tatsächlichen Werten oder in an einer identischen Maschine gemessenen Werten - zu ergänzen:
gewichteter Effektivwert der Beschleunigung, dem die oberen Körpergliedmaße ausgesetzt sind, falls der Wert über 2,5 m/s hoch 2 liegt; beträgt dieser Wert nicht mehr als 2,5 m/s hoch 2, so ist dies anzugeben,
gewichteter Effektivwert der Beschleunigung, dem der Körper (Füße oder Sitzfläche) ausgesetzt ist, falls der Wert über 0,5 m/s hoch 2 liegt; beträgt dieser Wert nicht mehr als 0,5 m/s hoch 2, so ist dies anzugeben.
(2) Werden keine einschlägigen harmonisierten Normen (EN) oder sie umsetzende österreichische Normen (ÖNORM EN) angewendet, so sind die Vibrationen nach dem für die Maschine am besten geeigneten Meßcode zu messen. Die Betriebsbedingungen der Maschine während des Meßvorganges sowie die angewendeten Meßverfahren sind anzugeben.
(3) Bei Maschinen, die je nach Ausrüstung verschiedene Verwendungen gestatten, müssen, um eine sichere Montage und Verwendung zu ermöglichen, die erforderlichen Angaben auf der Grundmaschine, auf der auswechselbare Ausrüstungen montiert werden können, und auf den auswechselbaren Ausrüstungen gemacht werden.
TEIL 6:
ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN ZUR AUSSCHALTUNG
DER SPEZIELLEN GEFAHREN DURCH HEBEVORGÄNGE
Allgemeine Bestimmungen
§ 107. (1) Maschinen, von denen durch Hebevorgänge bedingte Gefährdungen ausgehen, vor allem Gefährdungen durch Herabfallen, Aufprallen oder Kippen von Nutzlasten bei ihrer Beförderung, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie den folgenden auf sie zutreffenden Anforderungen entsprechen.
(2) Solche Gefährdungen bestehen insbesondere bei Maschinen, die zur Beförderung von Einzellasten unter Höhenverlagerung dienen. Solche Nutzlasten können aus Stückgütern oder Schüttgütern bestehen.
Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren
Standsicherheit
§ 108. (1) Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß die gemäß § 31 geforderte Stabilität ins Betrieb und außer Betrieb, einschließlich während des gesamten Transports, des Auf- und Abbaus, bei vorhersehbaren Ausfällen und auch bei Prüfungen gemäß der Betriebsanleitung gewährleistet ist.
(2) Hiezu müssen die geeigneten Prüfmittel herangezogen werden. Im besonderen bei selbstfahrenden Flurförderzeugen mit einer Hubhöhe über 1,80 Meter muß für jeden Förderzeugtyp eine Stabilitätsprüfung auf der Plattform oder eine ähnliche Prüfung durchgeführt werden.
Führungen und Laufbahnen
§ 109. Die Maschinen müssen Vorrichtungen aufweisen, die auf Führungen und Laufbahnen einwirken und ein Entgleisen verhindern. Für den Fall des Entgleisens trotz dieser Vorrichtungen oder für den Fall eines Versagens eines Führungs- oder Lauforgans müssen Vorkehrungen getroffen werden, die das Herabfallen von Ausrüstungen, Bauteilen oder der Last sowie das Umkippen der Maschine verhindern.
Festigkeit
§ 110. (1) Die Maschinen, die Lastaufnahmeeinrichtungen und ihre abnehmbaren Elemente müssen den Belastungen, denen sie während ihres Betriebes und gegebenenfalls auch außerhalb ihres Betriebes ausgesetzt sind, unter den vom Hersteller vorgesehenen Montage- und Betriebsbedingungen und in allen entsprechenden Betriebszuständen, gegebenenfalls unter bestimmten Witterungseinflüssen und menschlicher Krafteinwirkung, standhalten können.
(2) Die Maschinen und Lastaufnahmeeinrichtungen sind so auszulegen und auszuführen, daß unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Versagen infolge Ermüdung oder Alterung ausgeschlossen ist.
(3) Die Werkstoffe dafür sind im Hinblick auf die vom Hersteller vorgesehene Einsatzumgebung zu wählen, insbesondere im Hinblick auf Korrosion, Abrieb, Stöße, Kaltbrüchigkeit und Alterung.
(4) Die Maschinen und Lastaufnahmeeinrichtungen müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, daß sie den Überlastungen bei statischen Prüfungen ohne bleibende Verformung und offenkundige Mängel standhalten. Bei der Berechnung sind die Koeffizienten für die statische Prüfung zugrunde zu legen; diese sind so zu bestimmen, daß sie ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten und haben in der Regel folgende Werte:
durch menschliche Kraft bewegte Maschinen und Lastaufnahmeeinrichtungen: 1,5;
sonstige Maschinen: 1,25.
(5) Die Maschinen müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, daß sie den dynamischen Prüfungen mit der maximalen Tragfähigkeit, multipliziert mit dem Koeffizienten für die dynamische Prüfung, einwandfrei standhalten. Dieser Koeffizient für die dynamische Prüfung ist so zu bestimmen, daß er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet, und hat in der Regel den Wert 1,1.
(6) Die dynamischen Prüfungen sind an der betriebsbereiten Maschine unter normalen Betriebsbedingungen durchzuführen. Diese Prüfungen sind In der Regel bei vom Hersteller festgelegter Nenngeschwindigkeit durchzuführen. Läßt der Steuerkreis der Maschine mehrere Bewegungen gleichzeitig zu, wie etwa Drehung und Verlagerung der Last, so ist der Versuch unter ungünstigsten Bedingungen vorzunehmen, das heißt in der Regel, indem die Bewegungen kombiniert werden.
Rollen, Trommeln, Ketten und Seile
§ 111. (1) Der Durchmesser der Rollen und Trommeln muß auf die Abmessungen der Seile oder Ketten, für die sie vorgesehen sind, abgestimmt sein.
(2) Rollen und Trommeln müssen so ausgelegt, ausgeführt und angebracht sein, daß die Seile oder Ketten, für die sie bestimmt sind, ohne seitliche Abweichungen von der vorgesehenen Bahn aufgerollt werden können.
(3) Seile, die unmittelbar zum Heben oder Tragen von Lasten verwendet werden, dürfen lediglich an ihren Enden verspleißt sein. Bei Einrichtungen, die für laufendes Umrüsten entsprechend den jeweiligen Betriebserfordernissen ausgelegt sind, sind Verspleißungen auch an anderen Stellen zulässig. Der Betriebskoeffizient von Seil und Seilenden insgesamt ist so zu bestimmen, daß er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; dieser Koeffizient hat in der Regel den Wert 5.
(4) Der Betriebskoeffizient von Hebeketten ist so zu bestimmen, daß er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; dieser Koeffizient hat in der Regel den Wert 4.
(5) Um festzustellen, ob der angemessene Betriebskoeffizient erreicht ist, sind für jeden Ketten- und Seiltyp, der unmittelbar zum Heben von Lasten verwendet wird, und für jeden Seilendetyp die entsprechenden Prüfungen durchzuführen.
Anschlagmittel
§ 112. (1) Anschlagmittel sind unter Berücksichtigung der Ermüdungs- und Alterungserscheinungen, die bei einer der vorgesehenen Lebensdauer entsprechenden Anzahl von Betriebszyklen unter den für den vorgesehenen Einsatz festgelegten Betriebsbedingungen zu erwarten sind, zu dimensionieren.
(2) Der Betriebskoeffizient von Drahtseilen und ihren Enden insgesamt ist so zu bestimmen, daß er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; dieser Koeffizient hat in der Regel den Wert 5. Die Seile dürfen außer an ihren Enden keine Spleiße oder Schlingen aufweisen.
(3) Werden Ketten aus verschweißten Gliedern verwendet, so müssen die Glieder kurz sein. Der Betriebskoeffizient der Ketten ist ungeachtet ihres Typs so zu bestimmen, daß er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; dieser Koeffizient hat in der Regel den Wert 4.
(4) Der Betriebskoeffizient von Textilfaserseilen oder -gurten, der je nach Werkstoff, Fertigungsverfahren, Abmessungen und Verwendungszweck variiert, ist so zu bestimmen, daß er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; dieser Koeffizient hat in der Regel den Wert 7, sofern die verwendeten Werkstoffe von nachgewiesenermaßen sehr guter Qualität sind und das Fertigungsverfahren den vorgesehenen Betriebsbedingungen entspricht. Andernfalls hat der Wert höher zu sein, um ein gleichwertiges Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Textilfaserseile oder -gurte dürfen außer an den Enden oder bei Endlosschlingen außer an den Ringschlußteilen keine Knoten, Spleiße oder Verbindungsstellen aufweisen.
(5) Der Betriebskoeffizient sämtlicher Metallteile eines Anschlagmittels oder der mit einem Anschlagmittel verwendeten Metallteile ist so zu bestimmen, daß er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; dieser Koeffizient hat in der Regel den Wert 4.
(6) Die maximale Tragfähigkeit eines mehrsträngigen Anschlagmittels ist aus der maximalen Betriebstragfähigkeit des schwächsten Strangs, der Anzahl der Stränge und einem von der Anschlagart abhängigen Minderungsfaktor zu errechnen.
(7) Um festzustellen, ob der angemessene Betriebskoeffizient erreicht ist, sind für jeden Teiletyp gemäß der Abs. 2 bis 5 die entsprechenden Prüfungen durchzuführen.
Bewegungsbegrenzung
§ 113. (1) Bewegungsbegrenzungseinrichtungen müssen so funktionieren, daß sie die Maschine, an der sie angebracht sind, in sicherer Lage halten.
(2) Die Maschinen müssen so ausgelegt oder mit solchen Einrichtungen versehen sein, daß die Amplitude der Bewegung ihrer Bauteile innerhalb der vorgesehenen Grenzen gehalten wird. Die Aktivierung dieser Vorrichtungen muß gegebenenfalls durch ein Warnsignal angekündigt werden.
(3) Wenn mehrere festinstallierte oder schienengeführte Maschinen gleichzeitig Bewegungen vollziehen können und die Gefahr besteht, daß es dabei zu Zusammenstößen kommt, müssen sie so ausgelegt und gebaut sein, daß sie mit Vorrichtungen zur Ausschaltung dieser Gefahr ausgerüstet werden können.
(4) Die beweglichen Teile der Maschinen müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, daß sich die Lasten bei partiellem oder vollständigem Energieausfall oder bei Beendigung der Betätigung durch die Bedienungsperson nicht in gefährlicher Weise verschieben oder in unkontrolliertem freien Fall herabstürzen können.
(5) Außer bei Maschinen, für deren Einsatz dies erforderlich ist, darf es unter normalen Betriebsbedingungen nicht möglich sein, eine Last allein unter Benützung einer Reibungsbremse abzusenken.
(6) Greiforgane müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, daß ein unkontrolliertes Herabfallen der Lasten ausgeschlossen ist.
Beförderte Lasten
§ 114. (1) Der Bedienungsstand von Maschinen muß so angeordnet sein, daß der Bewegungsverlauf der in Bewegung befindlichen Teile im Hinblick auf mögliche Zusammenstöße mit Personen oder Vorrichtungen oder anderen Maschinen, die gleichzeitig Bewegungen vollziehen können und eine Gefahr darstellen könnten, maximal überwacht werden kann.
(2) Fest installierte Maschinen mit geführter Last müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, daß gefährdete Personen von der Last oder den Gegengewichten nicht getroffen werden können.
Blitzschlag
§ 115. Bei Maschinen, die während ihres Einsatzes vom Blitz getroffen werden können, müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, daß dabei auftretende elektrische Ladungen in den Erdboden abgeleitet werden.
Spezielle Anforderungen an Hebezeuge, die nicht durch menschliche
Kraft bewegt werden
Betätigungseinrichtungen
Fahrerplatz
§ 116. Die Anforderungen gemäß §§ 84 und 85 gelten auch für nicht bewegliche Maschinen (Hebezeuge).
Sitz
§ 117. Die Anforderungen gemäß § 86 Abs. 1 und 2 und gemäß § 87 gelten auch für nicht bewegliche Maschinen (Hebezeuge).
Bewegungssteuerungsorgane
§ 118. Die die Bewegungen der Maschine oder ihrer Ausrüstungen steuernden Organe müssen, sobald ihre Betätigung durch die Bedienungsperson endet, in ihre Ausgangsposition zurückkehren. Für Teilbewegungen oder vollständige Bewegungen, bei denen keine Gefahr eines An- oder Aufprallens der Nutzlast oder der Maschine besteht, können jedoch statt der vorgenannten Steuerorgane solche eingesetzt werden, die es zulassen, daß die Bewegungen automatisch bis auf verschiedene vorwählbare Ebenen erfolgen, ohne daß die Bedienungsperson das entsprechende Stellteil dauernd betätigen muß.
Belastungskontrolle
§ 119. Maschinen mit einer maximalen Tragfähigkeit von mindestens 1 000 kg oder einem Kippmoment von mindestens 40 000 Nm müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die den Fahrer warnen und eine gefahrbringende Bewegung der Last verhindern:
bei Überlastung der Maschine durch Überschreiten der maximalen Tragfähigkeit oder durch Überschreiten der zulässigen Lastmomente auf Grund dieser Lasten,
bei Überschreiten der zulässigen Kippmomente, insbesondere durch gehobene Lasten.
Seilgeführte Einrichtungen
§ 120. Tragseile, Zugseile und Trag- und Zugseile müssen durch Gegengewichte oder eine die ständige Regelung der Seilspannung ermöglichende Vorrichtung gespannt werden.
Risiken für gefährdete Personen, Zugänge zum Arbeitsplatz oder zu den
Eingriffsstellen
§ 121. (1) Maschinen mit geführter Last und Maschinen, bei denen die Lastträger eine genau festgelegte Bahn beschreiben, müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die Risiken für die gefährdeten Personen ausschalten.
(2) Maschinen, die festgelegte Ebenen bedienen und bei denen das Bedienungspersonal die Ladefläche betreten kann, um die Ladung zu verstauen, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß eine unkontrollierte Lageveränderung der Ladefläche insbesondere beim Be- und Entladen vermieden wird.
Einsatztauglichkeit
§ 122. (1) Bei der Vermarktung oder der erstmaligen Inbetriebnahme ist durch selbst getroffene oder veranlaßte geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die betriebsbereiten Lastaufnahmeeinrichtungen und Maschinen, sowohl hand- als auch motorbetrieben, uneingeschränkt sicher funktionieren können. Diese Maßnahmen müssen den statischen oder dynamischen Merkmalen der Maschinen Rechnung tragen.
(2) Diese Maßnahmen sind entweder in den eigenen Räumlichkeiten oder sofern sie dort nicht zusammengesetzt oder aufgebaut werden können, am Einsatzort zu treffen.
Kennzeichnung
Ketten und Seile
§ 123. (1) Jeder Strang einer Kette, eines Seiles oder eines Gurtes zum Heben einer Last, der nicht Teil einer Baugruppe ist, muß eine Kennzeichnung oder, wenn eine Kennzeichnung unmöglich ist, ein Schild oder einen nicht abnehmbaren Ring mit den erforderlichen Angaben über den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten sowie der Kennung der entsprechenden Bescheinigung tragen.
(2) Die Bescheinigung muß die in den harmonisierten Normen (EN) oder den sie umsetzenden österreichischen Normen (ÖNORM EN) geforderten Angaben oder falls solche nicht vorliegen, die folgenden Mindestangaben enthalten:
Name des Herstellers oder seines Bevollmächtigten,
Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten,
Beschreibung der Kette oder des Seils (Nennabmessungen, Konstruktion und Werkstoff),
jegliche metallurgische Sonderbehandlung der Ausrüstung,
bei Versuchen Angabe der angewendeten Norm,
maximale Tragfähigkeit der Kette oder des Seils (je nach dem vorgesehenen Einsatz kann auch eine Spanne von Werten angegeben werden).
Lastaufnahmeeinrichtungen
§ 124. (1) Jede Lastaufnahmeeinrichtung muß wie folgt gekennzeichnet sein:
Angaben zum Hersteller,
Angaben zum Material, etwa internationale Klasse, sofern diese für die Passung erforderlich sind,
maximale Tragfähigkeit,
Übereinstimmungszeichen.
(2) Bei Anschlagmitteln mit Teilen, wie etwa Seilen, deren unmittelbare Kennzeichnung physisch unmöglich ist, sind die vorstehenden Angaben auf einem Schild oder durch andere Mittel, die fest am Anschlagmittel befestigt sind, zu machen.
(3) Die Angaben müssen gut leserlich und an einer Stelle angebracht sein, wo sie nicht durch Bearbeitung oder Abnutzung ausgelöscht werden oder die Festigkeit des Anschlagmittels beeinträchtigen können.
Maschinen
§ 125. (1) Jede Maschine muß zusätzlich zu den Mindesthinweisen gemäß § 70 mit gut leserlichen und dauerhaft angebrachten Angaben zur Nennlast versehen sein:
Bei Maschinen, bei denen nur ein Wert möglich ist, klare und gut sichtbare Angabe auf der Maschine selbst,
wenn die Nennlast vom jeweiligen Betriebszustand der Maschine abhängig ist, muß jeder Bedienungsplatz mit einem Lastenschild versehen sein, auf dem die Nennlasten für die einzelnen Betriebszustände in Form von Skizzen, gegebenenfalls in Form einer Tabelle angegeben sind.
(2) Maschinen, die mit einem Lastträger ausgerüstet sind, der auf Grund seiner Abmessungen auch von Personen betreten werden kann und bei dessen Bewegung Absturzgefahr besteht, müssen einen deutlichen und nicht zu entfernen den Hinweis tragen, daß die Beförderung von Personen untersagt ist. Der Hinweis muß an allen Stellen, an denen eine Zugangsmöglichkeit besteht, sichtbar sein.
Betriebsanleitung
Lastaufnahmeeinrichtungen
§ 126. Jede Lastaufnahmeeinrichtung oder jede nur als Ganzes verkäufliche Gruppe von Lastaufnahmeeinrichtungen muß mit einer Betriebsanleitung geliefert werden, die zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:
normale Einsatzbedingungen,
Verwendungs-, Montage- und Wartungsanweisungen,
etwaige Einsatzbeschränkungen, insbesondere bei Lastaufnahmeeinrichtungen, die den Anforderungen gemäß § 113 Abs. 6 nicht genügen.
Maschinen
§ 127. Jede Maschine (Hebezeug) muß in Ergänzung zu den Mindestangaben in der Betriebsanleitung gemäß § 71 Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
technische Kenndaten, gegebenenfalls Wiedergabe der Lastentabelle gemäß § 125 Abs. 1 Z 1, Auflagedruck und Kenndaten der Laufbahnen, gegebenenfalls Angaben über Ballastmassen und Mittel zu ihrer Anbringung,
wenn mit der Maschine kein Wartungsheft geliefert wird, Wiedergabe des entsprechenden Textes,
Verwendungshinweise, insbesondere Ratschläge, wie die Bedienungspersonen mangelnde Direktsicht auf die Last ausgleichen können,
notwendige Angaben zur Durchführung von Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Maschinen, die beim Hersteller nicht im Betriebszustand montiert werden.
TEIL 7:
ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN MASCHINEN, DIE
IM UNTERTAGEBAU EINGESETZT WERDEN SOLLEN
Allgemeine Bestimmungen
§ 128. Maschinen, die im Untertagebau eingesetzt werden sollen, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie den folgenden auf sie zutreffenden Anforderungen entsprechen.
Standsicherheit
§ 129. Ein Schreitausbau muß so ausgelegt und gebaut sein, daß beim Schreitvorgang eine entsprechende Ausrichtung möglich ist und ein Umkippen vor und während der Druckbeaufschlagung sowie nach der Druckminderung unmöglich ist. Der Ausbau muß Verankerungen für Kopfplatten der hydraulischen Einzelstempel besitzen.
Bewegungsfreiheit
§ 130. Ein Schreitausbau muß so ausgelegt sein, daß sich gefährdete Personen ungehindert bewegen können.
Beleuchtung
§ 131. Die Anforderungen hinsichtlich der Beleuchtung gemäß § 19 gelten nicht.
Stellteile
§ 132. (1) Stellteile zum Beschleunigen und Bremsen schienengeführter Maschinen müssen manuell betätigt werden. Der Totmannschalter kann mit dem Fuß betätigt werden.
(2) Die Stellteile eines Schreitausbaus müssen so ausgelegt und angeordnet sein, daß die Bedienungspersonen beim Schreitvorgang durch ein feststehendes Anbauelement geschützt sind. Die Stellteile müssen gegen unbeabsichtigtes Auslösen gesichert sein.
Anhalten der Verfahrbewegung
§ 133. Für den Einsatz unter Tag bestimmte Lokomotiven müssen mit einem Totmannschalter für den Steuerkreis zum Verfahren der Maschine versehen sein.
Brand
§ 134. (1) Maschinen, die leicht entzündliche Bauteile aufweisen, müssen mit einem in die Maschine integrierten Feuerlöschsystem ausgerüstet sein.
(2) Das Bremssystem muß so ausgelegt und ausgeführt sein, daß es keine Funken erzeugen oder Brände verursachen kann.
(3) Maschinen mit Wärmekraftmotor dürfen nur mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sein, der mit einem Kraftstoff mit niedrigem Dampfdruck arbeitet und bei dem elektrische Funkenbildung ausgeschlossen ist.
Emission von Gasen
§ 135. Abgase aus Verbrennungsmotoren dürfen nicht nach oben ausgestoßen werden.
Signaleinrichtungen
§ 136. Maschinen, die nicht mit elektrischer Energie arbeiten, benötigen keine Rundumkennleuchten.
TEIL 8:
ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN ZUR VERMEIDUNG DER
SPEZIELLEN GEFAHREN BEIM HEBEN ODER FORTBEWEGEN VON PERSONEN
Allgemeine Bestimmungen
§ 137. Maschinen, von denen durch das Heben oder Fortbewegen von Personen bedingte Gefährdungen ausgehen, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie den folgenden auf sie zutreffenden Anforderungen entsprechen.
Festigkeit
§ 138. (1) Grundsätzlich sind die im Teil 6 festgelegten Betriebskoeffizienten für Maschinen zum Heben und Fortbewegen von Personen zu verdoppeln.
(2) Der Boden des Fördermittels muß so ausgelegt und gebaut sein, daß er den Raum bietet und die Festigkeit aufweist, die der vom Hersteller festgelegten Höchstzahl von Personen und Höchstnutzlast entsprechen.
Belastungskontrolle bei nicht durch Muskelkraft betriebenen Maschinen
§ 139. Die Anforderungen gemäß § 119 gelten unabhängig von der Höchstnutzlast. Hievon ausgenommen sind Maschinen, bei denen der Hersteller den Nachweis erbringen kann, daß die Gefahr einer Überlastung und/oder eines Umstürzens nicht gegeben ist.
Befehlseinrichtungen
§ 140. Für den Fall, daß in den Sicherheitsanforderungen keine anderen Lösungen vorgeschrieben werden, gilt folgendes:
Das Fördermittel muß grundsätzlich so ausgelegt und gebaut sein, daß Personen, die sich im Fördermittel befinden, über Befehlseinrichtungen für die Aufwärts- und Abwärtsbewegungen sowie gegebenenfalls die Fortbewegung des Fördermittels in bezug zur Maschine verfügen.
Diese Befehlseinrichtungen müssen Vorrang vor anderen Befehlseinrichtungen für dieselbe Bewegung haben, ausgenommen Notbefehlseinrichtungen.
Die Befehlseinrichtungen für diese Bewegungen müssen - ausgenommen bei Maschinen, die festgelegte Ebenen bedienen - so ausgelegt sein, daß sie kontinuierlich betätigt werden müssen.
§ 141. Kann eine Maschine zum Heben oder Fortbewegen von Personen fortbewegt werden, wenn sich das Fördermittel nicht in Grundposition befindet, so muß die Maschine so ausgelegt und gebaut sein, daß die Personen, die sich im Fördermittel befinden, über Mittel zur Vermeidung der Gefahren verfügen, die sich aus der Fortbewegung der Maschine ergeben können.
§ 142. Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen müssen so ausgelegt, gebaut oder ausgerüstet sein, daß Gefahren auf Grund einer überhöhten Geschwindigkeit des Fördermittels ausgeschlossen sind.
Stürze aus dem Fördermittel
§ 143. (1) Falls die Maßnahmen gemäß § 61 nicht ausreichen, müssen die Fördermittel mit ausreichend festen Verankerungspunkten zur Befestigung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz ausgestattet sein. Die Anzahl von Verankerungspunkten muß der Anzahl der Personen entsprechen, die sich im Fördermittel befinden können.
(2) Ist eine Bodenklappe, eine Dachluke oder eine seitliche Tür vorhanden, so muß deren Öffnungsrichtung der Absturzrichtung bei unvermutetem Öffnen entgegengesetzt sein.
(3) Die Maschine zum Heben oder Fortbewegen von Personen muß so ausgelegt und gebaut sein, daß der Boden des Fördermittels auch bei den Bewegungen sich nicht so weit neigt, daß für die Personen, die sich im Fördermittel befinden, eine Absturzgefahr besteht.
(4) Der Boden des Fördermittels muß rutschhemmend sein.
Absturz oder Umsturz des Fördermittels
§ 144. (1) Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß das Fördermittel nicht abstürzen oder umstürzen kann.
(2) Die Beschleunigung und die von der Bedienungsperson gesteuerte oder von einer Sicherheitseinrichtung ausgelöste Abbrennung des Fördermittels oder des Trägerfahrzeugs bei der vom Hersteller vorgesehenen Höchstlast und Höchstgeschwindigkeit darf für die Personen im Wirkbereich der Maschine keine Gefährdung bewirken.
Kennzeichnung
§ 145. Wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, müssen auf dem Fördermittel die notwendigen relevanten Angaben angebracht sein.
IV. ABSCHNITT:
MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE STELLEN FÜR MASCHINEN UND
SICHERHEITSBAUTEILE FÜR MASCHINEN
§ 146. (1) Die zugelassene Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Maschinen/Sicherheitsbauteile für Maschinen beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Information zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Die zugelassene Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einfluß nahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.
(3) Die zugelassene Stelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.
(4) Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:
eine gute technische und berufliche Ausbildung,
eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet und
die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.
(5) Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfung richten.
(6) Das Personal der zugelassenen Stelle ist - außer gegenüber den zuständigen Behörden - durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.
§ 147. Die zugelassene Stelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Bund oder von anderen Gebietskörperschaften durchgeführt.
§ 148. (1) Die für die Prüfung der Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen in Österreich zugelassenen Stellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union notifizierten Stellen der anderen Mitgliedstaaten, die für die Prüfung der Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen von Maschinen zugelassen sind, sowie die diesen Stellen übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 5 angeführt. Änderungen des Anhanges 5, wie etwa die Einfügung weiterer zugelassener Stellen, die Streichung zugelassener Stellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.
(2) Vor Aufnahme in den Anhang 5 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Prüfungen gemäß § 9 Abs. 3 und 4 vornehmen und keine Bestätigungen gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 ausstellen. Gleiches gilt nachdem sie aus Anhang 5 gestrichen worden sind.
V. ABSCHNITT:
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 149. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 150. (1) Änderungen des Anhanges 3 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt auf der Grundlage der Mitteilungen der Kommission der Europäischen Union über die harmonisierten europäischen Normen für den Bereich Sicherheit von Maschinen im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2) Änderungen des Anhanges 4 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt auf Grund von entsprechenden Mitteilungen des Österreichischen Normungsinstituts oder des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik.
(3) Änderungen des Anhanges 5 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.
§ 151. (1) Die Allgemeine Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983, und die gemäß § 375 Abs. 1 Z 54 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und der AMGSV geltenden Teile der als Bundesgesetz aufrechterhaltenen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(2) Hinsichtlich der in § 152 Abs. 6 angeführten Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen sowie Sicherheitsbauteile von Maschinen treten die in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften jedoch erst mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
§ 152. (1) Diese Verordnung ist auf Maschinen, Sicherheitsbauteile für Maschinen und Teile (Komponenten) von Maschinen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 können - unbeschadet Abs. 3 bis 7 - Maschinen, Sicherheitsbauteile für Maschinen und Teile (Komponenten) von Maschinen ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, die entsprechen:
der vorliegenden Verordnung oder
den Vorschriften gemäß § 151 Abs. 1.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 können Überrollschutzaufbauten (ROPS), Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) und kraftbetriebene Flurförderzeuge, sofern sie nicht unter Abs. 4 und 5 fallen, ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechen:
der vorliegenden Verordnung oder
den Vorschriften gemäß § 151 Abs. 1.
(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 können Überrollschutzaufbauten (ROPS) für bestimmte Baumaschinen und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für bestimmte Baumaschinen, die von der Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 308/1994, erfaßt werden, ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechen:
der vorliegenden Verordnung oder
der Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 308/1994.
(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 können kraftbetriebene Flurförderzeuge, die von der Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 307/1994, erfaßt werden, ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechen:
der vorliegenden Verordnung oder
der Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 307/1994.
(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 können Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen sowie Sicherheitsbauteile für Maschinen ausgestellt und in Verkehr gebracht werden, die entsprechen:
der vorliegenden Verordnung oder
den Vorschriften gemäß § 151 Abs. 1.
(7) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 können Drahtseile, Rundstahlketten und Lasthaken ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, die entsprechen:
der vorliegenden Verordnung oder
den Vorschriften gemäß § 151 Abs. 1 oder
den Bestimmungen laut Anhang 7 (Artikel 2 und 3 sowie Anhang der Richtlinie 73/361/EWG vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Ketten und Lasthaken, CELEX Nr. 373 L 0361 (ABl. Nr. L 335 vom 5. Dezember 1973, S. 51), geändert durch die Richtlinie 76/434/EWG vom 13. April 1976, CELEX Nr. 376 L 0434 (ABl. Nr. L 122 vom 8. Mai 1976, S. 20); diese Rechtsakte sind Bestandteil des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; BGBl. Nr. 909 und 910/1993, und im Anhang II, Abschnitt III - Hebezeuge und Fördergeräte, Z 1 angeführt).
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann die CE-Kennzeichnung (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) abweichend von § 8 Abs. 1 und Anhang 2 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 6 erfolgen. Hiebei sind nach dem Kennzeichen „CE'' die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl der Anbringung anzufügen.
§ 152. (1) Diese Verordnung ist auf Maschinen, Sicherheitsbauteile für Maschinen und Teile (Komponenten) von Maschinen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 können - unbeschadet Abs. 3 bis 7 - Maschinen, Sicherheitsbauteile für Maschinen und Teile (Komponenten) von Maschinen ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, die entsprechen:
der vorliegenden Verordnung oder
den Vorschriften gemäß § 151 Abs. 1.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 können Überrollschutzaufbauten (ROPS), Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) und kraftbetriebene Flurförderzeuge, sofern sie nicht unter Abs. 4 und 5 fallen, ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechen:
der vorliegenden Verordnung oder
den Vorschriften gemäß § 151 Abs. 1.
(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 können Überrollschutzaufbauten (ROPS) für bestimmte Baumaschinen und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für bestimmte Baumaschinen, die von der Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 308/1994, erfaßt werden, ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechen:
der vorliegenden Verordnung oder
der Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 308/1994.
(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 können kraftbetriebene Flurförderzeuge, die von der Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 307/1994, erfaßt werden, ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechen:
der vorliegenden Verordnung oder
der Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 307/1994.
(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 können Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen sowie Sicherheitsbauteile für Maschinen ausgestellt und in Verkehr gebracht werden, die entsprechen:
der vorliegenden Verordnung oder
den Vorschriften gemäß § 151 Abs. 1.
(7) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 können Drahtseile, Rundstahlketten und Lasthaken ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, die entsprechen:
der vorliegenden Verordnung oder
den Vorschriften gemäß § 151 Abs. 1 oder
den Bestimmungen laut Anhang 7 (Artikel 2 und 3 sowie Anhang der Richtlinie 73/361/EWG vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Ketten und Lasthaken, CELEX Nr. 373 L 0361 (ABl. Nr. L 335 vom 5. Dezember 1973, S. 51), geändert durch die Richtlinie 76/434/EWG vom 13. April 1976, CELEX Nr. 376 L 0434 (ABl. Nr. L 122 vom 8. Mai 1976, S. 20); diese Rechtsakte sind Bestandteil des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; BGBl. Nr. 909 und 910/1993, und im Anhang II, Abschnitt III - Hebezeuge und Fördergeräte, Z 1 angeführt).
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann die CE-Kennzeichnung (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) abweichend von § 8 Abs. 1 und Anhang 2 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 6 erfolgen. Hiebei sind nach dem Kennzeichen „CE'' die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl der Anbringung anzufügen.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 können andere als in Abs. 6 angeführte Maschinen in Verkehr gebracht werden, wenn diese Maschinen
am 31. Dezember 1994 nachweislich bei einem Gewerbetreibenden, der schwerpunktmäßig zum Vertrieb von Maschinen berechtigt ist (Repräsentant, Großhändler, Einzelhändler), in Österreich auf Lager gelegen sind,
ein ausreichendes Sicherheitsniveau unter Berücksichtigung der zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) oder entsprechend der im § 151 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften aufweisen,
jedoch nicht die formellen Anforderungen des Übereinstimmungsverfahrens (II. Abschnitt) hinsichtlich der technischen Dokumentation, der Übereinstimmungserklärung, der CE-Kennzeichnung (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) und der Baumusterbescheinigung (Maschinen im Sinne des § 9 Abs. 1) erfüllen.
Anhang 1.A
```
```
zu § 7 Abs. 1
Übereinstimmungserklärung für Maschinen
(Muster)
(Anm.: Anhang (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang 1.A
```
```
zu § 7 Abs. 1
Übereinstimmungserklärung für Maschinen
(Muster)
(Anm.: Anhang (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang 1.B
```
```
zu § 12
Erklärung für Maschinenteile (Maschinenkomponenten)
(Muster)
(Anm.: Anhang (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang 1.B
```
```
zu § 12
Erklärung für Maschinenkomponenten
(Muster)
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang 1.B
```
```
zu § 12
Erklärung für Maschinenkomponenten
(Muster)
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang 1.C
```
```
zu § 7 Abs. 21
Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile für Maschinen
(Muster)
(Anm.: Anhang (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang 1.C
```
```
zu § 7 Abs. 21
Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile für Maschinen
(Muster)
(Anm.: Anhang (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang 2
```
```
zu § 8
CE-Kennzeichnung
(Muster)
Die CE-Kennzeichnung beteht (Anm.: richtig: besteht) aus den Buchstaben „CE'' mit folgendem Schriftbild:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Maschinen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
Anhang 3
```
```
zu § 5 Abs. 5
Verzeichnis der harmonisierten europäischen Normen für die Umsetzung
der grundlegenden Sicherheitsanforderungen
Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Tel. (0222) 26 75 35,
Telefax: (0222) 26 75 52, erhältlich.
Mitteilung der Kommission der Europäischen Union vom 26. Juni 1992, 92/C 157/03:
EN 292-1: 1991 (= ÖNORM EN 292-1: 1992)
Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine
Gestaltungsleitsätze - Teil 1:
Grundsätzliche Terminologie, Methodologie
EN 292-2: 1991 (= ÖNORM EN 292-2: 1992)
Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine
Gestaltungsleitsätze - Teil 2:
Technische Leitsätze und Spezifikationen
```
Mitteilung der Kommission der Europäischen Union vom 25. August
```
1993, 93 C 229/03:
EN 294: 1992 (= ÖNORM EN 294: 1993)
Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das
Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen
EN 349: 1993 (= ÖNORM EN 349: 1993)
Sicherheit von Maschinen - Mindestabstände zur Vermeidung des
Quetschens von Körperteilen
EN 418: 1992 (= ÖNORM EN 418: 1993)
Sicherheit von Maschinen - Not-Aus-Einrichtung, funktionelle
Aspekte - Gestaltungsleitsätze
EN 457: 1992 (= ÖNORM EN 457: 1992)
Sicherheit von Maschinen - Akustische Gefahrensignale -
Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung (ISO 7731:1986
modifiziert)
EN 775: 1992 (= ÖNORM EN 775: 1993)
Industrieroboter - Sicherheit (ISO 10218:1992 modifiziert)
EN 23741: 1991 (= ÖNORM EN 23741: 1992)
Akustik - Bestimmung des Schalleistungspegels von
Geräuschquellen - Rahmenmeßverfahren der Genauigkeitsklasse 1
für Breitbandspektren in Hallräumen (identisch mit ISO
3741:1988)
EN 23742: 1991 (= ÖNORM EN 23742: 1992)
Akustik - Bestimmung des Schalleistungspegels von
Geräuschquellen - Methoden der Genauigkeitsklasse 1 in
Hallräumen für Quellen mit Reinton- und Schmalbandanteilen
(identisch mit ISO 3742:1988)
Anhang 3
```
```
zu § 5 Abs. 5
Verzeichnis der harmonisierten europäischen Normen für die Umsetzung
der grundlegenden Sicherheitsanforderungen
(Stand: 1. September 1994)
Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Tel. (0222) 213 00/805,
Telefax: (0222) 21300.818, erhältlich.
Mitteilung der Kommission der Europäischen Union vom 24. Juni 1992, 92/6 157/03:
EN 292-1: 1991 (= ÖNORM EN 292-1: 1992)
Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine
Gestaltungsleitsätze - Teil 1: Grundsätzliche Terminologie,
Methodologie
EN 292-2: 1991 (= ÖNORM EN 292-2: 1992)
Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine
Gestaltungsleitsätze - Teil 2: Technische Leitsätze und
Spezifikationen
```
Mitteilung der Kommission der Europäischen Union vom 25. August
```
1993, 93/6 229/03:
EN 294: 1992 (= FORM EN 294: 1993)
Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das
Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen
EN 349: 1993 (= ÖNORM EN 349: 1993)
Sicherheit von Maschinen - Mindestabstände zur Vermeidung des
Quetschens von Körperteilen
EN 418: 1992 (= FORMEN 418: 1993)
Sicherheit von Maschinen - Not-Aus-Einrichtung, funktionelle
Aspekte - Gestaltungsleitsätze
EN 457: 1992 (= ÖNORM EN 457: 1992)
Sicherheit von Maschinen - Akustische Gefahrensignale -
Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung (ISO 7731:1986
modifiziert)
EN 775: 1992 (= FORM EN 775: 1993)
Industrieroboter - Sicherheit (ISO 10218:1992 modifiziert)
EN 23741: 1991 (= ÖNORM EN 23741: 1992)
Akustik - Bestimmung des Schalleistungspegels von
Geräuschquellen - Rahmenmeßverfahren der Genauigkeitsklasse 1
für Breitbandspektren in Hallräumen (identisch mit ISO
3741:1988)
EN 23742: 1991 (= ÖNORM EN 23742: 1992)
Akustik - Bestimmung des Schalleistungspegels von
Geräuschquellen - Methoden der Genauigkeitsklasse 1 im Hallraum
für Quellen mit Reinton- und Schmalbandanteilen (identisch mit
ISO 3742:1988)
```
Mitteilung der Kommission der Europäischen Union vom 27. Juli
```
1994, 94/6 207/03:
EN 289: 1993 (= FORM EN 289: 1994)
Sicherheit von Maschinen - Gummi- und Kunststoffmaschinen -
Formpressen und Spritzpressen - Sicherheitstechnische
Anforderungen für die Gestaltung
EN 60204-1: 1992 (= ÖVE EN 60204-1: 1993)
Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von
Maschinen - Teil I: Allgemeine Anforderungen
Anhang 3
```
```
zu § 5 Abs. 5
VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN FÜR DIE UMSETZUNG
DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN
(Stand: 1. Jänner 1995)
Mitteilungen der Kommission der Europäischen Union vom 24. Juni 1992, 92/C 157/03, vom 25. August 1993, 93/C 229/03, vom 27. Juli 1994, 94/C 207/03 und vom 31. Dezember 1994, 94/C 377/10:
Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Tel. (0222) 21300.805, Telefax: (0222) 21300.818, erhältlich.
EN 289:1993 (= ÖNORM EN 289:1994-03-01)
Sicherheit von Maschinen - Gummi- und Kunststoffmaschinen -
Formpressen und Spritzpressen - Sicherheitstechnische
Anforderungen für die Gestaltung
EN 292-1:1991 (= ÖNORM EN 292-1:1992-03-01)
Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine
Gestaltungsleitsätze - Teil 1: Grundsätzliche Terminologie,
Methodologie
EN 292-2:1991 (= ÖNORM EN 292-2:1992-03-01)
Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine
Gestaltungsleitsätze - Teil 2: Technische Leitsätze und
Spezifikationen
EN 294:1992 (= ÖNORM EN 294:1993-04-01)
Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das
Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen
EN 349:1993 (= ÖNORM EN 349:1993-08-01)
Sicherheit von Maschinen - Mindestabstände zur Vermeidung des
Quetschens von Körperteilen
EN 418:1992 (= ÖNORM EN 418:1993-04-01)
Sicherheit von Maschinen - Not-Aus-Einrichtung, funktionelle
Aspekte - Gestaltungsleitsätze
EN 457:1992 (= ÖNORM EN 457:1992-07-01)
Sicherheit von Maschinen - Akustische Gefahrensignale -
Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung (ISO 7731:1986
modifiziert)
EN 474-1:1994 (= ÖNORM EN 474-1:1995-01-01)
Erdbaumaschinen - Sicherheit - Teil 1: Allgemeine Anforderungen
EN 563:1994 (= ÖNORM EN 563:1995-01-01)
Sicherheit von Maschinen - Temperaturen berührbarer Oberflächen
- Ergonomische Daten zur Festlegung von Temperaturgrenzwerten
für heiße Oberflächen
EN 608:1994 (= ÖNORM EN 608:1994-12-01)
Land- und Forstmaschinen - Tragbare Motorsägen - Sicherheit
EN 775:1992 (= ÖNORM EN 775:1993-12-01)
Industrieroboter - Sicherheit (ISO 10218:1992 modifiziert)
EN 23741:1991 (= ÖNORM EN 23741:1992-07-01)
Akustik - Bestimmung des Schalleistungspegels von
Geräuschquellen - Rahmenmeßverfahren der Genauigkeitsklasse 1
für Breitbandspektren in Hallräumen (identisch mit ISO
3741:1988)
EN 23742:1991 (= ÖNORM EN 23742:1992-07-01)
Akustik - Bestimmung des Schalleistungspegels von
Geräuschquellen - Methoden der Genauigkeitsklasse 1 im Hallraum
für Quellen mit Reinton- und Schmalbandanteilen (identisch mit
ISO 3742:1988)
EN 25136:1993 (= ÖNORM EN 25136:1994-06-01)
Akustik - Ermittlung der von Ventilatoren in Kanäle
abgestrahlten Schalleistung - Kanalverfahren (ISO 5136:1990 und
Technisches Korrigendum 1:1993)
EN 28094:1994 (= ÖNORM EN 28094:1994-05-01)
Stahlseilfördergurte - Haftung zwischen der Deckplatte und der
Kernschicht (ISO 8094:1984)
EN 28662-1:1992 (= ÖNORM EN 28662-1:1993-08-01)
Handgehaltene motorbetriebene Maschinen - Messung mechanischer
Schwingungen am Handgriff - Teil 1: Allgemeines
(ISO 8662-1:1988)
EN 31252:1994 (= ÖNORM EN 31252:1994-11-01)
Laser und Laseranlagen - Lasergerät - Mindestanforderungen an
die Dokumentation (ISO 11252:1993)
EN 31253:1994 (= ÖNORM EN 31253:1994-11-01)
Laser und Laseranlagen - Lasergerät - Mechanische Schnittstellen
(ISO 11253:1993)
EN 60204-1:1992 (= ÖVE EN 60204-1:1993-02-01)
Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen
- Teil I: Allgemeine Anforderungen
Anhang 3
```
```
zu § 5 Abs. 5
VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN FÜR DIE UMSETZUNG
DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN
(Stand: 1. September 1995)
Mitteilungen der Kommission der Europäischen Union vom 24. Juni 1992, 92/C 157/03, vom 25. August 1993, 93/C 229/03, vom 27. Juli 1994, 94/C 207/03, vom 31. Dezember 1994, 94/C 377/10 und vom 1. Juli 1995, 95/C 165/03.
Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Tel. (0222) 21300.805,
Telefax: (0222) 21300.818, erhältlich.
EN 115: 1995 (= ÖNORM EN 115: 1995-05-01)
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von
Fahrtreppen und Fahrsteigen
EN 289: 1993 (= ÖNORM EN 289: 1994-03-01)
Sicherheit von Maschinen - Gummi- und Kunststoffmaschinen -
Formpressen und Spritzpressen - Sicherheitstechnische
Anforderungen für die Gestaltung
EN 292-1: 1991 (= ÖNORM EN 292-1: 1992-03-01)
Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine
Gestaltungsleitsätze - Teil 1: Grundsätzliche Terminologie,
Methodologie
EN 292-2: 1991 (= ÖNORM EN 292-2: 1995-07-01, ident mit EN 292-2:
1991 + A1: 1995)
Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine
Gestaltungsleitsätze - Teil 2: Technische Leitsätze und
Spezifikationen
EN 294: 1992 (= ÖNORM EN 294: 1993-04-01, ident mit EN 294: 1992 +
AC: 1993)
Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das
Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen
EN 349: 1993 (= ÖNORM EN 349: 1993-08-01)
Sicherheit von Maschinen - Mindestabstände zur Vermeidung des
Quetschens von Körperteilen
EN 418: 1992 (= ÖNORM EN 418: 1993-04-01)
Sicherheit von Maschinen - Not-Aus-Einrichtung, funktionelle
Aspekte - Gestaltungsleitsätze
EN 457: 1992 (= ÖNORM EN 457: 1992-07-01)
Sicherheit von Maschinen - Akustische Gefahrensignale -
Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung (ISO 7731:
1986 modifiziert)
EN 474-1: 1994 (= ÖNORM EN 474-1: 1995-01-01)
Erdbaumaschinen - Sicherheit - Teil 1: Allgemeine Anforderungen
EN 563: 1994 (= ÖNORM EN 563: 1995-01-01, ident mit EN 563: 1994 +
AC: 1994)
Sicherheit von Maschinen - Temperaturen berührbarer Oberflächen
- Ergonomische Daten zur Festlegung von Temperaturgrenzwerten
für heiße Oberflächen
EN 608: 1994 (= ÖNORM EN 608: 1994-12-01)
Land- und Forstmaschinen - Tragbare Motorsägen - Sicherheit
EN 690: 1994 (= ÖNORM EN 690: 1995-02-01)
Landmaschinen - Stalldungstreuer - Sicherheit
EN 775: 1992 (= ÖNORM EN 775: 1993-12-01)
Industrieroboter - Sicherheit (ISO 10218: 1992 modifiziert)
EN 1152: 1994 (= ÖNORM EN 1152: 1995-09-01)
Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft -
Schutzeinrichtungen für Gelenkwellen - Verschleißprüfungen und
Festigkeitsprüfungen
EN 23741: 1991 (= ÖNORM EN 23741: 1992-07-01)
Akustik - Bestimmung des Schalleistungspegels von
Geräuschquellen - Rahmenmeßverfahren der Genauigkeitsklasse 1
für Breitbandspektren in Hallräumen (identisch mit ISO 3741:
1988)
EN 23742: 1991 (= ÖNORM EN 23742: 1992-07-01)
Akustik - Bestimmung des Schalleistungspegels von Geräuschquellen - Methoden der Genauigkeitsklasse 1 im Hallraum für Quellen mit Reinton- und Schmalbandanteilen (identisch mit ISO 3742: 1988)
EN 25136: 1993 (= ÖNORM EN 25136: 1994-06-01)
Akustik - Ermittlung der von Ventilatoren in Kanäle abgestrahlten Schalleistung - Kanalverfahren (ISO 5136: 1990 und Technisches Korrigendum 1: 1993)
EN 28094: 1994 (= ÖNORM EN 28094: 1994-05-01)
Stahlseilfördergurte - Haftung zwischen der Deckplatte und der Kernschicht (ISO 8094: 1984)
EN 28662-1: 1992 (= ÖNORM EN 28662-1: 1993-08-01)
Handgehaltene motorbetriebene Maschinen - Messung mechanischer
Schwingungen am Handgriff - Teil 1: Allgemeines (ISO 8662-1: 1988)
EN 31252: 1994 (= ÖNORM EN 31252: 1994-11-01)
Laser und Laseranlagen - Lasergerät - Mindestanforderungen an
die Dokumentation (ISO 11252: 1993)
EN 31253: 1994 (= ÖNORM EN 31253: 1994-11-01)
Laser und Laseranlagen - Lasergerät - Mechanische
Schnittstellen (ISO 11253: 1993)
EN 60204-1: 1992 (= ÖVE EN 60204-1: 1993-02-01)
Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 204-1: 1992, modifiziert)
Anhang 3
```
```
zu § 5 Abs. 5
VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN FÜR DIE UMSETZUNG
DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN
(Stand: 1. März 1996)
Mitteilungen der Kommission der Europäischen Union vom 24. Juni 1992, 92/C 157/03, vom 25. August 1993, 93/C 229/03, vom 27. Juli 1994, 94/C 207/03, vom 31. Dezember 1994, 94/C 377/10, vom 1. Juli 1995, 95/C 165/03 und vom 14. Februar 1996, 96/C 42/04.
Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Tel. (0 22 2) 213 00/805,
Telefax: (0 22 2) 213 00/818, erhältlich.
EN 115: 1995 (= ÖNORM EN 115: 1995-05-01)
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von
Fahrtreppen und Fahrsteigen
EN 289: 1993 (= ÖNORM EN 289: 1994-03-01)
Sicherheit von Maschinen - Gummi- und Kunststoffmaschinen -
Formpressen und Spritzpressen - Sicherheitstechnische Anforderungen
für die Gestaltung
EN 292-1: 1991 (= ÖNORM EN 292-1: 1992-03-01)
Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine
Gestaltungsleitsätze - Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodologie
EN 292-2: 1991 und EN 292-2/A1: 1995 (= ÖNORM EN 292-2: 1995-07-01)
Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine
Gestaltungsleitsätze - Teil 2: Technische Leitsätze und Spezifikationen
EN 294: 1992 (= ÖNORM EN 294: 1993-04-01, ident mit EN 294: 1992 +
AC: 1993)
Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen
von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen
EN 349: 1993 (= ÖNORM EN 349: 1993-08-01)
Sicherheit von Maschinen - Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen
EN 418: 1992 (= ÖNORM EN 418: 1993-04-01)
Sicherheit von Maschinen - Not-Aus-Einrichtung, funktionelle
Aspekte - Gestaltungsleitsätze
EN 457: 1992 (= ÖNORM EN 457: 1992-07-01)
Sicherheit von Maschinen - Akustische Gefahrensignale - Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung (ISO 7731: 1986 modifiziert)
EN 474-1: 1994 (= ÖNORM EN 474-1: 1995-01-01)
Erdbaumaschinen - Sicherheit - Teil 1: Allgemeine Anforderungen
EN 500-1: 1995 (= ÖNORM EN 500-1: 1995-11-01)
Bewegliche Straßenbaumaschinen - Sicherheit - Teil 1: Gemeinsame
Anforderungen
EN 500-2: 1995 (= ÖNORM EN 500-2: 1995-11-01)
Bewegliche Straßenbaumaschinen - Sicherheit - Teil 2: Besondere
Anforderungen an Straßenfräsen
EN 500-3: 1995 (= ÖNORM EN 500-3: 1995-11-01)
Bewegliche Straßenbaumaschinen - Sicherheit - Teil 3: Besondere
Anforderungen an Bodenstabilisierungsmaschinen
EN 500-4: 1995 (= ÖNORM EN 500-4: 1995-11-01)
Bewegliche Straßenbaumaschinen - Sicherheit - Teil 4: Besondere
Anforderungen an Verdichtungsmaschinen
EN 500-5: 1995 (= ÖNORM EN 500-5: 1995-11-01)
Bewegliche Straßenbaumaschinen - Sicherheit - Teil 4: Besondere
Anforderungen an Fugenschneider
EN 563: 1994 (= ÖNORM EN 563: 1995-01-01, ident mit EN 563: 1994 +
AC: 1994)
Sicherheit von Maschinen - Temperaturen berührbarer Oberflächen - Ergonomische Daten zur Festlegung von Temperaturgrenzwerten für heiße Oberflächen
EN 608: 1994 (= ÖNORM EN 608: 1994-12-01)
Land- und Forstmaschinen - Tragbare Motorsägen - Sicherheit
EN 614-1: 1995 (= ÖNORM EN 614-1: 1995-07-01)
Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Gestaltungsgrundsätze -
Teil 1: Begriffe und allgemeine Leitsätze
EN 626-1: 1994 (= ÖNORM EN 626-1: 1995-01-01)
Sicherheit von Maschinen - Reduzierung des Gesundheitsrisikos durch
Gefahrstoffe, die von Maschinen ausgehen - Teil 1: Grundsätze und Festlegungen für Maschinenhersteller
EN 690: 1994 (= ÖNORM EN 690: 1995-02-01)
Landmaschinen - Stalldungstreuer - Sicherheit
EN 775: 1992 (= ÖNORM EN 775: 1993-12-01)
Industrieroboter - Sicherheit (ISO 10218: 1992 modifiziert)
EN 1033: 1995 (= ÖNORM EN 1033: 1996-05-01)
Hand-Arm-Schwingungen - Laborverfahren zur Messung mechanischer Schwingungen an der Greiffläche handgeführter Maschinen - Allgemeines
EN 1152: 1994 (= ÖNORM EN 1152: 1995-09-01)
Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft -Schutzeinrichtungen für Gelenkwellen - Verschleißprüfungen und Festigkeitsprüfungen
EN ISO 3744: 1995 (= ÖNORM EN ISO 3744: 1996-05-01)
Akustik - Bestimmung der Schalleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen - Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 2 für ein im wesentlichen freies Schallfeld über einer reflektierenden Ebene (ISO 3744: 1994)
EN ISO 3746: 1995 (= ÖNORM EN ISO 3746: 1996-05-01)
Akustik - Bestimmung der Schalleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen - Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene (ISO 3746: 1995)
EN ISO 8662-6: 1995 (= ÖNORM EN ISO 8662-6: 1995-10-01)
Handgehaltene motorbetriebene Maschinen - Messung mechanischer
Schwingungen am Handgriff - Teil 6: Schlagbohrmaschinen (ISO 8662-6: 1994)
EN ISO 11145: 1994 (= ÖNORM EN ISO 11145: 1995-06-01)
Optik und optische Instrumente - Laser und Laseranlagen - Begriffe und Formelzeichen (ISO 11145: 1994)
EN ISO 11691: 1995 (= ÖNORM EN ISO 11691: 1996-04-01)
Akustik - Messung an Schalldämpfern in Kanälen ohne Strömung - Laborverfahren der Genauigkeitsklasse 3 (ISO 11691: 1995)
EN 23741: 1991 (= ÖNORM EN 23741: 1992-07-01)
Akustik - Bestimmung des Schalleistungspegels von Geräuschquellen - Rahmenmeßverfahren der Genauigkeitsklasse 1 für Breitbandspektren in Hallräumen (identisch mit ISO 3741: 1988)
EN 23742: 1991 (= ÖNORM EN 23742: 1992-07-01)
Akustik - Bestimmung des Schalleistungspegels von Geräuschquellen - Methoden der Genauigkeitsklasse 1 im Hallraum für Quellen mit Reinton- und Schmalbandanteilen (identisch mit ISO 3742: 1988)
EN 25136: 1993 (= ÖNORM EN 25136: 1994-06-01)
Akustik - Ermittlung der von Ventilatoren in Kanäle abgestrahlten Schalleistung - Kanalverfahren (ISO 5136: 1990 und Technisches Korrigendum 1: 1993)
EN 28094: 1994 (= ÖNORM EN 28094: 1994-05-01)
Stahlseilfördergurte - Haftung zwischen der Deckplatte und der Kernschicht (ISO 8094: 1984)
EN 28662-1: 1992 (= ÖNORM EN 28662-1: 1993-08-01)
Handgehaltene motorbetriebene Maschinen - Messung mechanischer
Schwingungen am Handgriff - Teil 1: Allgemeines (ISO 8662-1: 1988)
EN 28662-2: 1994 + EN 28662-2/A1: 1995 (= ÖNORM EN 28662-2:
1996-05-01)
Handgehaltene motorbetriebene Maschinen - Messung mechanischer
Schwingungen am Handgriff - Teil 2: Meißelhämmer und Niethämmer (ISO 8662-2: 1992)
EN 28662-3: 1994 + EN 28662-3/A1: 1995 (= ÖNORM EN 28662-3:
1996-05-01)
Handgehaltene motorbetriebene Maschinen - Messung mechanischer
Schwingungen am Handgriff - Teil 3: Gesteinsbohrmaschinen und Bohrhämmer (ISO 8662-3: 1992)
EN 28662-5: 1994 + EN 28662-5/A1: 1995 (= ÖNORM EN 28662-5:
1996-05-01)
Handgehaltene motorbetriebene Maschinen - Messung mechanischer
Schwingungen am Handgriff - Teil 5: Aufbruchhämmer und Spatenhämmer (ISO 8662-5: 1992)
EN 30326-1: 1994 (= ÖNORM EN 30326-1: 1994-08-01)
Mechanische Schwingungen - Laborverfahren zur Bewertung der Schwingungen von Fahrzeugsitzen - Teil 1: Grundlegende
Anforderungen (ISO 10326-1: 1992)
EN 31252: 1994 (= ÖNORM EN 31252: 1994-11-01)
Laser und Laseranlagen - Lasergerät - Mindestanforderungen an die Dokumentation (ISO 11252: 1993)
EN 31253: 1994 (= ÖNORM EN 31253: 1994-11-01)
Laser und Laseranlagen - Lasergerät - Mechanische Schnittstellen
(ISO 11253: 1993)
EN 60204-1: 1992 (= ÖVE EN 60204-1: 1993-02-01)
Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 204-1: 1992, modifiziert)
Anhang 3
```
```
zu § 5 Abs. 5
Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Umsetzung
der grundlegenden Sicherheitsanforderungen
(Stand: 15. Oktober 1996)
Mitteilungen der Kommission der Europäischen Union vom 24. Juni 1992, 92/C 157/03, vom 25. August 1993, 93/C 229/03, vom 27. Juli 1994, 94/C 207/03, vom 31. Dezember 1994, 94/C 377/10, vom 1. Juli 1995, 95/C 165/03, vom 14. Februar 1996, 96/C 42/04, vom 8. August 1996, 96/C 229/07 und vom 15. Oktober 1996, 96/C 306/06.
Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Tel. (0222) 21300.805, Telefax: (0222) 21300.818, erhältlich.
EN 115:1995 (= ÖNORM EN 115:1995-05-01)
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Fahrtreppen
und Fahrsteigen
EN 289:1993 (= ÖNORM EN 289:1994-03-01)
Sicherheit von Maschinen - Gummi- und Kunststoffmaschinen - Formpressen und Spritzpressen - Sicherheitstechnische Anforderungen für die Gestaltung EN 292-1:1991 (= ÖNORM EN 292-1:1992-03-01)
Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 1: Grundsätzliche Terminologie,
Methodologie
EN 292-2:1991 und EN 292-2/A1:1995 (= ÖNORM EN 292-2:1995-07-01) Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 2: Technische Leitsätze und Spezifikationen
EN 294:1992 (= ÖNORM EN 294:1993-04-01, ident mit EN 294:1992 + AC:1993)
Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen
von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen
EN 349:1993 (= ÖNORM EN 349:1993-08-01)
Sicherheit von Maschinen - Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen
EN 418:1992 (= ÖNORM EN 418:1993-04-01)
Sicherheit von Maschinen - Not-Aus-Einrichtung, funktionelle Aspekte - Gestaltungsleitsätze
EN 422:1995 (= ÖNORM EN 422:1995-08-01)
Gummi- und Kunststoffmaschinen - Sicherheit - Blasformmaschinen zur Herstellung von Hohlkörpern - Anforderungen für Konzipierung und Bau EN 457:1992 (= ÖNORM EN 457:1992-07-01)
Sicherheit von Maschinen - Akustische Gefahrensignale - Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung (ISO 7731:1986 modifiziert) EN 474-1:1994 (= ÖNORM EN 474-1:1995-01-01)
Erdbaumaschinen - Sicherheit - Teil 1: Allgemeine Anforderungen EN 474-2:1996 (= ÖNORM EN 474-2:1996-06-01)
Erdbaumaschinen - Sicherheit - Teil 2: Anforderungen für
Planiermaschinen
EN 474-3:1996 (= ÖNORM EN 474-3:1996-06-01)
Erdbaumaschinen - Sicherheit - Teil 3: Anforderungen für Lader
EN 474-4:1996 (= ÖNORM EN 474-4:1996-06-01)
Erdbaumaschinen - Sicherheit - Teil 4: Anforderungen für Baggerlader EN 474-5:1996 (= ÖNORM EN 474-5:1996-08-01)
Erdbaumaschinen - Sicherheit - Teil 5: Anforderungen für
Hydraulikbagger
EN 474-6:1996 (= ÖNORM EN 474-6:1996-08-01)
Erdbaumaschinen - Sicherheit - Teil 6: Anforderungen für
Muldenfahrzeuge
EN 500-1:1995 (= ÖNORM EN 500-1:1995-11-01)
Bewegliche Straßenbaumaschinen - Sicherheit - Teil 1: Gemeinsame
Anforderungen
EN 500-2:1995 (= ÖNORM EN 500-2:1995-11-01)
Bewegliche Straßenbaumaschinen - Sicherheit - Teil 2: Besondere
Anforderungen an Straßenfräsen
EN 500-3:1995 (= ÖNORM EN 500-3:1995-11-01)
Bewegliche Straßenbaumaschinen - Sicherheit - Teil 3: Besondere
Anforderungen an Bodenstabilisierungsmaschinen
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