Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Sicherheitsverordnung, PSASV)(EWR/Anh. II: 389 L 0686, 393 L 0068, 393 L 0095)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-30
Letzte Aktualisierung 2017-06-22
Status Aufgehoben · 1995-08-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 331
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

GLIEDERUNG

I. ABSCHNITT:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN .......................... § 1 - § 5

GELTUNGSBEREICH .................................. § 1 - § 2

BEGRIFFE ......................................... § 3

KATEGORIEN VON PSA ............................... § 4

MASSNAHMEN BEIM AUSSTELLEN VON PSA ............... § 5

II. ABSCHNITT:

ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN ........................ § 6 - § 16

VERFAHRENSSTRUKTUR ............................... § 6, Anhang 4

TECHNISCHE DOKUMENTATION ......................... § 7

VERWENDERINFORMATION ............................. § 8

ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG ........................ § 9, Anhang 1

CE-KENNZEICHNUNG ................................. § 10, Anhang 2 und

Anhang 3

BAUMUSTERPRÜFUNG ................................. § 11 - § 13

KONTROLLE DER FERTIGEN PSA - QUALITÄTSSICHERUNG .. § 14 - § 16

```

1.

Qualitätssicherung für das Endprodukt ....... § 14

```

```

2.

Qualitätssicherungssystem mit Überwachung ... § 15 - § 16

```

System ...................................... § 15

Überwachung ................................. § 16

III. ABSCHNITT:

GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN PERSÖNLICHE

SCHUTZAUSRÜSTUNGEN ............................... § 17 - § 63

```

TEIL 1:

```

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN ALLE PSA ............. § 17 - § 27

Grundsatzbestimmung .............................. § 17

Grundsätze der Gestaltung ........................ § 18 - § 20

Ergonomie ...................................... § 18

Schutzklassen und Schutzniveau ................. § 19 - § 20

Höchstmögliches Schutzniveau ................. § 19

Schutzklassen entsprechend dem Risikograd .... § 20

Unschädlichkeit der PSA .......................... § 21 - § 24

Gefährliche und störende Eigenschaften der PSA . § 21

Geeignete Ausgangswerkstoffe ................... § 22

Angemessener Oberflächenzustand jedes Teiles

einer PSA, die mit dem Verwender in

Berührung kommt .............................. § 23

Höchstzulässige Behinderung des Verwenders ..... § 24

Bequemlichkeit und Effizienz ..................... § 25 - § 27

Anpassung der PSA an die Gestalt des

Verwenders .................................. § 25

Leichtigkeit und Festigkeit der Konstruktion ... § 26

Erforderliche Kompatibilität von PSA, die vom

Verwender gleichzeitig getragen werden

sollen ....................................... § 27

```

TEIL 2:

```

ZUSÄTZLICHE GEMEINSAME ANFORDERUNGEN FÜR

MEHRERE PSA-ARTEN ODER PSA-TYPEN ................. § 28 - § 41

PSA mit Verstellsystem ........................... § 28

PSA, die die zu schützenden Körperteile umhüllen . § 29

PSA für Gesicht, Augen und Atemwege .............. § 30

PSA, die einer Alterung ausgesetzt sind .......... § 31

PSA, die bei ihrer Verwendung mitgerissen werden

können ......................................... § 32

PSA, die für eine Verwendung in

explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind ... § 33

PSA für rasche Einsätze .......................... § 34

PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen ...... § 35

PSA mit vom Verwender einstellbaren oder

abnehmbaren Bestandteilen ...................... § 36

An einen äußeren Apparat anschließbare PSA ....... § 37

PSA mit einem Flüssigkeitskreislauf .............. § 38

PSA mit einer oder mehreren direkt oder indirekt

sicherheitsrelevanten Markierungen oder

Kennzeichnungen ................................ § 39

Für die Signalisierung des Verwenders geeignete

PSA-Bekleidung ................................. § 40

PSA für mehrere Risiken .......................... § 41

```

TEIL 3:

```

ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR BESONDERE RISIKEN ........ § 42 - § 63

Schutz gegen mechanische Stöße ................... § 42 - § 45

Stöße durch herabfallende oder

herausgeschleuderte Gegenstände und durch

Aufprall eines Körperteils auf ein Hindernis . § 42

Sturzunfälle ................................... § 43 - § 44

Mechanische Schwingungen ....................... § 45

Schutz gegen die (statische) Kompression eines

Körperteils .................................... § 46

Schutz gegen oberflächliche mechanische

Verletzungen ................................... § 47

Schutz gegen Ertrinken ........................... § 48 - § 49

Schutz gegen schädliche Auswirkungen von Lärm .... § 50

Schutz gegen Hitze und/oder Feuer ................ § 51 - § 53

Thermische Isolierung und mechanische

Festigkeit ................................... § 51

Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile ..... § 52

Gebrauchsfertige vollständige PSA .............. § 53

Schutz gegen Kälte ............................... § 54 - § 56

Thermische Isolierung und mechanische

Festigkeit ................................... § 54

Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile ..... § 55

Gebrauchsfertige vollständige PSA .............. § 56

Schutz gegen Stromschläge ........................ § 57

Schutz gegen Strahlen ............................ § 58 - § 60

Nichtionisierende Strahlen - Augenschutz ....... § 58

Ionisierende Strahlen .......................... § 59 - § 60

Schutz gegen radioaktive Kontamination von

außen ...................................... § 59

Begrenzter Schutz gegen äußere Strahlung .... § 60

Schutz gegen gefährliche und ansteckende Stoffe .. § 61 - § 62

Atemschutz ..................................... § 61

Schutz gegen Haut- oder Augenberührung ......... § 62

Sicherheitsvorrichtungen für Taucherausrüstungen . § 63

IV.ABSCHNITT:

MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE

PRÜFSTELLEN FÜR PSA .............................. § 64 - § 65,

Anhang 7

V. ABSCHNITT:

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ............... § 66 - § 68,

Anhang 3

Anhang 1: ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG

Anhang 2: CE-KENNZEICHNUNG

Anhang 3: CE-KENNZEICHNUNG BEFRISTET BIS 31. Dezember 1997

Anhang 4: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN FÜR PERSÖNLICHE

SCHUTZAUSRÜSTUNGEN

Anhang 5: VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN

Anhang 6: VERZEICHNIS DER ÖNORMEN, DIE BIS ZUM VORLIEGEN

HARMONISIERTER EUROPÄISCHER NORMEN WEITER ANGEWENDET

WERDEN KÖNNEN

Anhang 7: ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR PERSÖNLICHE

SCHUTZAUSRÜSTUNGEN

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

GLIEDERUNG

I. ABSCHNITT:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN .......................... § 1 - § 5

GELTUNGSBEREICH .................................. § 1 - § 2

BEGRIFFE ......................................... § 3

KATEGORIEN VON PSA ............................... § 4

MASSNAHMEN BEIM AUSSTELLEN VON PSA ............... § 5

II. ABSCHNITT:

ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN ........................ § 6 - § 16

VERFAHRENSSTRUKTUR ............................... § 6, Anhang 4

TECHNISCHE DOKUMENTATION ......................... § 7

VERWENDERINFORMATION ............................. § 8

ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG ........................ § 9, Anhang 1

CE-KENNZEICHNUNG ................................. § 10, Anhang 2 und

Anhang 3

BAUMUSTERPRÜFUNG ................................. § 11 - § 13

KONTROLLE DER FERTIGEN PSA - QUALITÄTSSICHERUNG .. § 14 - § 16

```

1.

Qualitätssicherung für das Endprodukt ....... § 14

```

```

2.

Qualitätssicherungssystem mit Überwachung ... § 15 - § 16

```

System ...................................... § 15

Überwachung ................................. § 16

III. ABSCHNITT:

GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN PERSÖNLICHE

SCHUTZAUSRÜSTUNGEN ............................... § 17 - § 63

```

TEIL 1:

```

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN ALLE PSA ............. § 17 - § 27

Grundsatzbestimmung .............................. § 17

Grundsätze der Gestaltung ........................ § 18 - § 20

Ergonomie ...................................... § 18

Schutzklassen und Schutzniveau ................. § 19 - § 20

Höchstmögliches Schutzniveau ................. § 19

Schutzklassen entsprechend dem Risikograd .... § 20

Unschädlichkeit der PSA .......................... § 21 - § 24

Gefährliche und störende Eigenschaften der PSA . § 21

Geeignete Ausgangswerkstoffe ................... § 22

Angemessener Oberflächenzustand jedes Teiles

einer PSA, die mit dem Verwender in

Berührung kommt .............................. § 23

Höchstzulässige Behinderung des Verwenders ..... § 24

Bequemlichkeit und Effizienz ..................... § 25 - § 27

Anpassung der PSA an die Gestalt des

Verwenders .................................. § 25

Leichtigkeit und Festigkeit der Konstruktion ... § 26

Erforderliche Kompatibilität von PSA, die vom

Verwender gleichzeitig getragen werden

sollen ....................................... § 27

```

TEIL 2:

```

ZUSÄTZLICHE GEMEINSAME ANFORDERUNGEN FÜR

MEHRERE PSA-ARTEN ODER PSA-TYPEN ................. § 28 - § 41

PSA mit Verstellsystem ........................... § 28

PSA, die die zu schützenden Körperteile umhüllen . § 29

PSA für Gesicht, Augen und Atemwege .............. § 30

PSA, die einer Alterung ausgesetzt sind .......... § 31

PSA, die bei ihrer Verwendung mitgerissen werden

können ......................................... § 32

PSA, die für eine Verwendung in

explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind ... § 33

PSA für rasche Einsätze .......................... § 34

PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen ...... § 35

PSA mit vom Verwender einstellbaren oder

abnehmbaren Bestandteilen ...................... § 36

An einen äußeren Apparat anschließbare PSA ....... § 37

PSA mit einem Flüssigkeitskreislauf .............. § 38

PSA mit einer oder mehreren direkt oder indirekt

sicherheitsrelevanten Markierungen oder

Kennzeichnungen ................................ § 39

Für die Signalisierung des Verwenders geeignete

PSA-Bekleidung ................................. § 40

PSA für mehrere Risiken .......................... § 41

```

TEIL 3:

```

ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR BESONDERE RISIKEN ........ § 42 - § 63

Schutz gegen mechanische Stöße ................... § 42 - § 45

Stöße durch herabfallende oder

herausgeschleuderte Gegenstände und durch

Aufprall eines Körperteils auf ein Hindernis . § 42

Sturzunfälle ................................... § 43 - § 44

Mechanische Schwingungen ....................... § 45

Schutz gegen die (statische) Kompression eines

Körperteils .................................... § 46

Schutz gegen oberflächliche mechanische

Verletzungen ................................... § 47

Schutz gegen Ertrinken ........................... § 48 - § 49

Schutz gegen schädliche Auswirkungen von Lärm .... § 50

Schutz gegen Hitze und/oder Feuer ................ § 51 - § 53

Thermische Isolierung und mechanische

Festigkeit ................................... § 51

Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile ..... § 52

Gebrauchsfertige vollständige PSA .............. § 53

Schutz gegen Kälte ............................... § 54 - § 56

Thermische Isolierung und mechanische

Festigkeit ................................... § 54

Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile ..... § 55

Gebrauchsfertige vollständige PSA .............. § 56

Schutz gegen Stromschläge ........................ § 57

Schutz gegen Strahlen ............................ § 58 - § 60

Nichtionisierende Strahlen - Augenschutz ....... § 58

Ionisierende Strahlen .......................... § 59 - § 60

Schutz gegen radioaktive Kontamination von

außen ...................................... § 59

Begrenzter Schutz gegen äußere Strahlung .... § 60

Schutz gegen gefährliche und ansteckende Stoffe .. § 61 - § 62

Atemschutz ..................................... § 61

Schutz gegen Haut- oder Augenberührung ......... § 62

Sicherheitsvorrichtungen für Taucherausrüstungen . § 63

IV.ABSCHNITT:

MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE

PRÜFSTELLEN FÜR PSA .............................. § 64 - § 65,

Anhang 7

V. ABSCHNITT:

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ............... § 66 - § 68,

Anhang 3

ANHANG 1: ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG

ANHANG 2: CE-KENNZEICHNUNG

ANHANG 3: ALTERNATIVE CE-KENNZEICHNUNG BEFRISTET BIS 31. DEZEMBER

1996

ANHANG 4: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN FÜR PERSÖNLICHE

SCHUTZAUSRÜSTUNGEN

ANHANG 5: VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN

ANHANG 6: VERZEICHNIS DER ÖNORMEN, DIE BIS ZUM VORLIEGEN

HARMONISIERTER EUROPÄISCHER NORMEN WEITER ANGEWENDET

WERDEN KÖNNEN

ANHANG 7: ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR PERSÖNLICHE

SCHUTZAUSRÜSTUNGEN

ANHANG 8: LEITFADEN FÜR DIE ZUORDNUNG DER PSA ZU KATEGORIEN

ANHANG 9: GEGENÜBERSTELLUNG DER GRUNDLEGENDEN

SICHERHEITSANFORDERUNGEN IN DER PSASV UND IN DER

PSA-RICHTLINIE

Abkürzung

PSASV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ……………………………………………….. § 1 – § 5
GELTUNGSBEREICH ………………………………………….…..…………….…... § 1 – § 2
BEGRIFFE …………………………………………………………………………….. § 3
KATEGORIEN VON PSA ………………………………………………..…………... § 4
MASSNAHMEN BEIM AUSSTELLEN VON PSA ……………………………..…... § 5
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN ……………………………………..….… § 6 – § 16
VERFAHRENSSTRUKTUR ………………………………………………..………... § 6, Anhang 4
TECHNISCHE DOKUMENTATION …………………………………………..……. § 7
VERWENDERINFORMATION ……………………………………………..……….. § 8
ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG …………………………………………..…. § 9, Anhang 1
CE-KENNZEICHNUNG …………………………………..………………………….. § 10, Anhang 2 und Anhang 3
BAUMUSTERPRÜFUNG ……………………………………………...…..………… § 11 – § 13
KONTROLLE DER FERTIGEN PSA – QUALITÄTSSICHERUNG ………….….… § 14 – § 16
1. Qualitätssicherung für das Endprodukt …………………………...……....… § 14
2. Qualitätssicherungssystem mit Überwachung ………..…………………..…. § 15 – § 16
System ………………………………………..………………………………….. § 15
Überwachung ……………………………………………..……………………... § 16
GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN ……………………..……………..…………………... § 17 – § 63
TEIL 1:
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN ALLE PSA ………..…………………..… § 17 – § 27
Grundsatzbestimmung ………………………………..……………..………….…… § 17
Grundsätze der Gestaltung ……………………………………..……...……………. § 18 – § 20
Ergonomie ………………………………………..………………………………... § 18
Schutzklassen und Schutzniveau ……………………………………………..……. § 19 – § 20
Höchstmögliches Schutzniveau ………………………………………………………. § 19
Schutzklassen entsprechend dem Risikograd ………………………………………. § 20
Unschädlichkeit der PSA ………………………………………..…………………… § 21 – § 24
Gefährliche und störende Eigenschaften der PSA ……………………………….... § 21
Geeignete Ausgangswerkstoffe ………………………………..…………………... § 22
Angemessener Oberflächenzustand jedes Teiles einer PSA, die mit dem Verwender in Berührung kommt ……………………………………………...…… § 23
Höchstzulässige Behinderung des Verwenders …………………………………..... § 24
Bequemlichkeit und Effizienz …………………………………………………...…... § 25 – § 27
Anpassung der PSA an die Gestalt des Verwenders ……………………………..... § 25
Leichtigkeit und Festigkeit der Konstruktion …………………………………….... § 26
Erforderliche Kompatibilität von PSA, die vom Verwender gleichzeitig getragen werden sollen ………………………………….…………………………………... § 27
TEIL 2:
ZUSÄTZLICHE GEMEINSAME ANFORDERUNGEN FÜR MEHRERE PSA-ARTEN ODER PSA-TYPEN …………………………………………………………. § 28 – § 41
PSA mit Verstellsystem ……………………………………………..………..……… § 28
PSA, die die zu schützenden Körperteile umhüllen ………………………...…..….. § 29
PSA für Gesicht, Augen und Atemwege …………………………………..……...… § 30
PSA, die einer Alterung ausgesetzt sind ……………………………………….….... § 31
PSA, die bei ihrer Verwendung mitgerissen werden können ……………………... § 32
PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind …………………………………………………………………………………..... § 33
PSA für rasche Einsätze ……………………………………………………..…...….. § 34
PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen …………………………………… § 35
PSA mit vom Verwender einstellbaren oder abnehmbaren Bestandteilen ………. § 36
An einen äußeren Apparat anschließbare PSA ………………….……………...…. § 37
PSA mit einem Flüssigkeitskreislauf ……………………………..……………….… § 38
PSA mit einer oder mehreren direkt oder indirekt sicherheitsrelevanten Markierungen oder Kennzeichnungen ………………………………………..…… § 39
Für die Signalisierung des Verwenders geeignete PSA-Bekleidung ……………… § 40
PSA für mehrere Risiken ………………………….…………………………..…….. § 41
TEIL 3:
ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR BESONDERE RISIKEN ………………….…. § 42 – § 63
Schutz gegen mechanische Stöße ……………………………………….……..……. § 42 – § 45
Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände und durch Aufprall eines Körperteils auf ein Hindernis ……………………………………… § 42
Sturzunfälle ……………………………………………………...………………… § 43 – § 44
Mechanische Schwingungen …………………………………………………...….. § 45
Schutz gegen die (statische) Kompression eines Körperteils …………………...…. § 46
Schutz gegen oberflächliche mechanische Verletzungen ………………………..… § 47
Schutz gegen Ertrinken …………………………………..………………………….. § 48 – § 49
Schutz gegen schädliche Auswirkungen von Lärm …………………………….….. § 50
Schutz gegen Hitze und/oder Feuer ……………………………….………...……… § 51 – § 53
Thermische Isolierung und mechanische Festigkeit ………………………………. § 51
Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile …………………………………….. § 52
Gebrauchsfertige vollständige PSA ……………………………………………….. § 53
Schutz gegen Kälte …………………………………………………………………… § 54 – § 56
Thermische Isolierung und mechanische Festigkeit ………………………………. § 54
Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile …………………………………….. § 55
Gebrauchsfertige vollständige PSA ……………………………………………….. § 56
Schutz gegen Stromschläge ……………………………………………………….…. § 57
Schutz gegen Strahlen ………………………………………………………..……… § 58 – § 60
Nichtionisierende Strahlen – Augenschutz ………………………………………... § 58
Ionisierende Strahlen ………………………………………………………………. § 59 – § 60
Schutz gegen radioaktive Kontamination von außen ……………………………….. § 59
Begrenzter Schutz gegen äußere Strahlung ………………………………………….. § 60
Schutz gegen gefährliche und ansteckende Stoffe ………………………………..… § 61 – § 62
Atemschutz ………………………………………………………………………… § 61
Schutz gegen Haut- oder Augenberührung ………………………………………... § 62
Sicherheitsvorrichtungen für Taucherausrüstungen ………………………...……. § 63
§ 64 – § 65, Anhang 7
§ 66 – § 68, Anhang 3
ANHANG 1: ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG
ANHANG 2: CE-KENNZEICHNUNG
ANHANG 3: GEGENÜBERSTELLUNG DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN IN DER PSASV UND IN DER PSA-RICHTLINIE
ANHANG 4: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN FÜR PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
ANHANG 5: VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN
ANHANG 6: VERZEICHNIS DER ÖNORMEN, DIE BIS ZUM VORLIEGEN HARMONISIERTER EUROPÄISCHER NORMEN WEITER ANGEWENDET WERDEN KÖNNEN
ANHANG 7: ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
ANHANG 8: LEITFADEN FÜR DIE ZUORDNUNG DER PSA ZU KATEGORIEN

I. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

GELTUNGSBEREICH

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und legt fest

1.

welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden (II. Abschnitt),

2.

welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen bezüglich der persönlichen Schutzausrüstungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen (III. Abschnitt) und

3.

welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für persönliche Schutzausrüstungen zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können (IV. Abschnitt).

(2) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, umgesetzt, die im Anhang II, Abschnitt XXII - Persönliche Schutzausrüstungen, Z 1, angeführt sind: Richtlinie 89/686/EWG vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für persönliche Schutzausrüstungen, CELEX Nr. 389 L 0686 (ABl. Nr. L 399 vom 30. Dezember 1989, S. 18), geändert durch die Richtlinien 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, CELEX Nr. 393 L 0068 (ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 1) und 93/95/EWG vom 29. Oktober 1993, CELEX Nr. 393 L 0095 (ABl. Nr. L 276 vom 9. November 1993, S. 11).

I. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

GELTUNGSBEREICH

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und legt fest

1.

welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden (II. Abschnitt),

2.

welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen bezüglich der persönlichen Schutzausrüstungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen (III. Abschnitt) und

3.

welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für persönliche Schutzausrüstungen zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können (IV. Abschnitt).

(2) Durch diese Verordnung werden folgende gemeinschaftliche Rechtsakte der Europäischen Union gemäß dem EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, insbesondere gemäß Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, umgesetzt:

Richtlinie 89/686/EWG vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für persönliche Schutzausrüstungen, CELEX Nr. 389 L 0686 (ABl. der EU Nr. L 399 vom 30. Dezember 1989, S. 18), geändert durch die Richtlinien 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, CELEX Nr. 393 L 0068 (ABl. der EU Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 1) und 93/95/EWG vom 29. Oktober 1993, CELEX Nr. 393 L 0095 (ABl. der EU Nr. L 276 vom 9. November 1993, S. 11).

I. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

GELTUNGSBEREICH

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und legt fest

1.

welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden (II. Abschnitt),

2.

welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen bezüglich der persönlichen Schutzausrüstungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen (III. Abschnitt) und

3.

welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für persönliche Schutzausrüstungen zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können (IV. Abschnitt).

(2) Durch diese Verordnung werden folgende gemeinschaftliche Rechtsakte der Europäischen Union gemäß dem EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, insbesondere gemäß Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, umgesetzt:

Richtlinie 89/686/EWG vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für persönliche Schutzausrüstungen, CELEX Nr. 389L0686 (ABl. der EU Nr. L 399 vom 30. Dezember 1989, S. 18), geändert durch die Richtlinien 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, CELEX Nr. 393L0068 (ABl. der EU Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 1), 93/95/EWG vom 29. Oktober 1993, CELEX Nr. 393L0095 (ABl. der EU Nr. L 276 vom 9. November 1993, S. 11) und 96/58/EG vom 3. September 1996, CELEX Nr. 396L0058 (ABl. der EU Nr. L 236 vom 18. September 1996, S. 44).

§ 2. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen:

1.

Speziell für Streit- oder Ordnungskräfte entwickelte oder hergestellte PSA (wie Helme, Schilde);

2.

PSA für die Selbstverteidigung gegen Angreifer (wie Aerosolgeräte, Abschreckungshandwaffen);

3.

für private Verwendung entwickelte und hergestellte PSA gegen:

a)

Witterungseinflüsse (wie Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Schuhe und Stiefel, Regenschirme);

b)

Feuchtigkeit und Wasser (wie Spülhandschuhe);

c)

Hitze (wie Handschuhe);

4.

zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flugzeugpassagieren bestimmte PSA, die nicht ständig getragen werden;

5.

Helme und Sonnenblenden für Benützer zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge.

BEGRIFFE

§ 3. (1) „Persönliche Schutzausrüstungen“, im folgenden auch als „PSA“ bezeichnet, sind Geräte, Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Mittel, die dazu bestimmt sind, von einer Person (Verwender) getragen, gehalten oder verwendet zu werden, um sie vor Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit zu schützen.

(2) Als persönliche Schutzausrüstungen werden ferner angesehen:

1.

eine vom Hersteller zusammengefügte Einheit aus mehreren Geräten, Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Mitteln, die eine Person gegen ein Risiko oder gegen mehrere gleichzeitig auftretende Risiken schützen soll;

2.

eine Schutzvorrichtung oder ein Schutzmittel, das mit einer nicht schützenden persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur Ausübung einer Tätigkeit getragen, gehalten oder verwendet wird, trennbar oder untrennbar verbunden ist;

3.

austauschbare Teile oder Komponenten einer persönlichen Schutzausrüstung, die für ihr einwandfreies Funktionieren unerläßlich sind und ausschließlich für diese persönliche Schutzausrüstung verwendet werden.

(3) „Inverkehrbringen“ ist

1.

das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung in Österreich;

2.

das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.

(4) Als Inverkehrbringen gilt nicht:

1.

Das Überlassen von persönlichen Schutzausrüstungen oder von deren Teilen oder Komponenten zur Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung;

2.

das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen persönlichen Schutzausrüstungen oder deren Teilen oder Komponenten an den Auftraggeber;

3.

das Überlassen von persönlichen Schutzausrüstungen oder deren Teilen oder Komponenten zum Zusammenbau, wenn nach dem Zusammenbau die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt werden.

(5) „Ausstellen“ ist das zur Schau stellen und Demonstrieren einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen u. dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens und der Werbung.

(6) „Bestimmungsgemäße Verwendung“ ist jene Verwendung, für die eine persönliche Schutzausrüstung entsprechend den Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers einschließlich seiner Angaben in der Werbung geeignet ist. Als „bestimmungsgemäße Verwendung“ gilt darüber hinaus auch jede Verwendung, die aus der Bauart, der Ausführung und der Funktion der persönlichen Schutzausrüstung als üblich anzusehen ist. Die bestimmungsgemäße Verwendung setzt das Einhalten der in der Verwenderinformation vorgesehenen Anweisungen und Angaben, insbesondere hinsichtlich der Lagerung, Verwendung, Reinigung, Wartung, Desinfizierung und Überprüfung sowie hinsichtlich der Schutzklassen und Verwendungsgrenzen voraus.

KATEGORIEN VON PSA

§ 4. Die PSA werden folgenden Kategorien zugeordnet, wonach sich die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen ergeben:

1.

PSA der Kategorie I, bei denen der Hersteller davon ausgeht, daß der Verwender selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann, deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, vom Verwender rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann. Zur Kategorie I gehören ausschließlich PSA zum Schutz gegen:

a)

oberflächliche mechanische Verletzungen (wie Handschuhe für Gartenarbeiten, Fingerhüte);

b)

nur schwach aggressive Reinigungsmittel, deren Wirkung ohne weiteres reversibel ist (wie Schutzhandschuhe für verdünnte Waschmittellösungen);

c)

Risiken bei der Handhabung heißer Teile, deren Temperatur 50 Grad C nicht übersteigt und die keine gefährlichen Stöße verursachen (wie Handschuhe, Arbeitsschürzen für berufliche Zwecke);

d)

Witterungsbedingungen, die weder außergewöhnlich noch extrem sind (wie Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Schuhe und Stiefel);

e)

schwache Stöße und Schwingungen, die nicht bis zu den Vitalzonen des Körpers gelangen und keine irreversiblen Verletzungen bewirken können (wie leichte Kopfbedeckungen als Haarschutz, Handschuhe, leichtes Schuhwerk);

f)

Sonneneinstrahlung (Sonnenbrillen).

2.

PSA der Kategorie II, das sind alle PSA, die nicht in die Kategorien I und III fallen.

3.

PSA der Kategorie III, das sind alle komplexen PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ernste irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, bei denen der Hersteller davon ausgeht, daß der Verwender die unmittelbare Wirkung nicht rechtzeitig erkennen kann. Zur Kategorie III gehören ausschließlich:

a)

Atemschutzgeräte mit Filter gegen Aerosole in fester oder flüssiger Form oder gegen reizende, gefährliche toxische oder radiotoxische Gase;

b)

vollständig von der Atmosphäre isolierende Atemschutzgeräte, einschließlich Tauchgeräte;

c)

PSA, die lediglich einen zeitlich begrenzten Schutz gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlungen gewährleisten können;

d)

Ausrüstungen für den Einsatz in warmer Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen haben wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 Grad C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Spritzern von Schmelzmaterial;

e)

Ausrüstungen für den Einsatz in kalter Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen haben wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von -50 Grad C oder tiefer;

f)

PSA zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe;

g)

PSA zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität und bei Arbeiten an unter gefährlichen Spannungen stehenden Anlagen oder PSA zur Isolierung gegen Hochspannungen.

KATEGORIEN VON PSA

§ 4. (1) Die PSA werden folgenden Kategorien zugeordnet, wonach sich die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen ergeben:

1.

PSA der Kategorie I, bei denen der Hersteller davon ausgeht, daß der Verwender selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann, deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, vom Verwender rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann. Zur Kategorie I gehören ausschließlich PSA zum Schutz gegen:

1.1 oberflächliche mechanische Verletzungen (wie Handschuhe für Gartenarbeiten, Fingerhüte);

1.2 nur schwach aggressive Reinigungsmittel, deren Wirkung ohne weiteres reversibel ist (wie Schutzhandschuhe für verdünnte Waschmittellösungen);

1.3 Risiken bei der Handhabung heißer Teile, deren Temperatur 50 ºC nicht übersteigt und die keine gefährlichen Stöße verursachen (wie Handschuhe, Arbeitsschürzen für berufliche Zwecke);

1.4 Witterungsbedingungen, die weder außergewöhnlich noch extrem sind (wie Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Schuhe und Stiefel);

1.5 schwache Stöße und Schwingungen, die nicht bis zu den Vitalzonen des Körpers gelangen und keine irreversiblen Verletzungen bewirken können (wie leichte Kopfbedeckungen als Haarschutz, Handschuhe, leichtes Schuhwerk);

1.6 Sonneneinstrahlung (Sonnenbrillen).

2.

PSA der Kategorie II, das sind alle PSA, die nicht in die Kategorien I und III fallen.

3.

PSA der Kategorie III, das sind alle komplexen PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ernste irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, bei denen der Hersteller davon ausgeht, daß der Verwender die unmittelbare Wirkung nicht rechtzeitig erkennen kann. Zur Kategorie III gehören ausschließlich:

(2) Anhang 8 enthält einen Leitfaden für die Zuordnungen der PSA zu den einzelnen Kategorien sowie für die Ausrüstungen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegen.

(3) Wenn eine PSA in eine bestimmte Kategorie eingestuft ist, ist das entsprechende Übereinstimmungsverfahren durchzuführen, auch wenn diese PSA dazu bestimmt ist, mit einer anderen PSA, insbesondere einer solchen, die in einer höheren Kategorie eingestuft ist, zusammengesetzt oder mit dieser verbunden zu werden. Durch eine derartige Zusammensetzung oder Verbindung wird die Zuordnung der PSA nicht verändert.

(4) Die zugelassene Prüfstelle, die eine PSA prüft, die aus verschiedenen PSA besteht (Ensemble), hat gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Versuchen, die bereits an einzelnen PSA vorgenommen wurden keine Wiederholung bereits durchgeführter und/oder anerkannter Versuche, die von zugelassenen Prüfstellen durchgeführt worden sind zu überprüfen, ob alle zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen ordnungsgemäß erfüllt sind und ob ergänzende Versuche durchgeführt worden sind und vorliegen, die wegen der Zusammensetzung und/oder Verbindung der verschiedenen PSA erforderlich sind. Nur wenn dies nicht der Fall ist, hat sie selbst diese ergänzenden Versuche vorzunehmen.

(5) Die mit der Fertigungskontrolle/Qualitätssicherung der fertigen PSA der Kategorie III beauftragte zugelassene Prüfstelle muß sich strikt auf die Prüfung der Merkmale beschränken, die in direktem Zusammenhang mit der Kategorie III (Abs. 1 Z 3) stehen. Dies gilt sowohl für einzelne PSA als auch für PSA, die aus verschiedenen PSA zusammengesetzt und/oder verbunden sind.

MASSNAHMEN BEIM AUSSTELLEN VON PSA

§ 5. (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen dürfen den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechende PSA oder deren Teile oder Komponenten ausgestellt und vorgeführt werden, soferne durch ein sichtbares Schild deutlich darauf hingewiesen wird, daß sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und erst nach Herstellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen, erworben werden können.

(2) Preisangaben haben sich jedenfalls auf PSA oder deren Teile oder Komponenten zu beziehen, die den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen, entsprechen.

(3) Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

II. ABSCHNITT: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN

VERFAHRENSSTRUKTUR

§ 6. (1) Vor dem Inverkehrbringen sind vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer entsprechend der Kategorie der PSA nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Für PSA der Kategorie I:

a)

Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,

b)

es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,

c)

es ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

d)

auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

e)

der PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.

2.

Für PSA der Kategorie II:

a)

Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,

b)

es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,

c)

die PSA ist einer Baumusterprüfung (§ 11) zu unterziehen,

d)

es ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

e)

auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

f)

der PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.

3.

Für PSA der Kategorie III:

a)

Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,

b)

es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,

c)

die PSA ist einer Baumusterprüfung (§ 11) zu unterziehen,

d)

die Fertigung der PSA ist einer Qualitätssicherung für das Endprodukt (§ 14) oder einem Qualitätssicherungssystem mit Überwachung (§ 15) zu unterwerfen,

e)

es ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

f)

auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

g)

der PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.

(2) Anhang 4 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthält eine schematische Darstellung des Übereinstimmungsverfahrens für die PSA der verschiedenen Kategorien.

(3) Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.

(4) Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation, die Ausstellung der Baumusterbescheinigung, die Abgabe der Übereinstimmungserklärung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung im Ausland gilt als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.

(5) Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN) bzw. der österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.

(6) Anhang 6 enthält ein Verzeichnis der ÖNORMEN, die wegen Nichtvorliegens von harmonisierten Europäischen Normen weiterhin angewendet werden können.

II. ABSCHNITT: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN

VERFAHRENSSTRUKTUR

§ 6. (1) Vor dem Inverkehrbringen sind vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer entsprechend der Kategorie der PSA nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Für PSA der Kategorie I:

a)

Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,

b)

es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,

c)

es ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

d)

auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

e)

der PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.

2.

Für PSA der Kategorie II:

a)

Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,

b)

es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,

c)

die PSA ist einer Baumusterprüfung (§ 11) zu unterziehen,

d)

es ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

e)

auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

f)

der PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.

3.

Für PSA der Kategorie III:

a)

Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,

b)

es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,

c)

die PSA ist einer Baumusterprüfung (§ 11) zu unterziehen,

d)

die Fertigung der PSA ist einer Qualitätssicherung für das Endprodukt (§ 14) oder einem Qualitätssicherungssystem mit Überwachung (§ 15) zu unterwerfen,

e)

es ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

f)

auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

g)

der PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.

(2) Anhang 4 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthält eine schematische Darstellung des Übereinstimmungsverfahrens für die PSA der verschiedenen Kategorien.

(3) Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.

(4) Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation, die Ausstellung der Baumusterbescheinigung, die Abgabe der Übereinstimmungserklärung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung im Ausland gilt als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.

(5) Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN) bzw. der österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.

(6) Anhang 6 enthält ein Verzeichnis der ÖNORMEN, die wegen Nichtvorliegens von harmonisierten Europäischen Normen weiterhin angewendet werden können.

(7) Anhang 9 enthält eine informative Gegenüberstellung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, wie sie in dieser Verordnung (III. Abschnitt) festgelegt sind, mit den entsprechenden Bestimmungen in der PSA-Richtlinie 89/686/EWG (Anhang II).

II. ABSCHNITT: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN

VERFAHRENSSTRUKTUR

§ 6. (1) Vor dem Inverkehrbringen sind vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer entsprechend der Kategorie der PSA nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Für PSA der Kategorie I:

a)

Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,

b)

es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,

c)

es ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

d)

auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

e)

der PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.

2.

Für PSA der Kategorie II:

a)

Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,

b)

es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,

c)

die PSA ist einer Baumusterprüfung (§ 11) zu unterziehen,

d)

es ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

e)

auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

f)

der PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.

3.

Für PSA der Kategorie III:

a)

Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,

b)

es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,

c)

die PSA ist einer Baumusterprüfung (§ 11) zu unterziehen,

d)

die Fertigung der PSA ist einer Qualitätssicherung für das Endprodukt (§ 14) oder einem Qualitätssicherungssystem mit Überwachung (§ 15) zu unterwerfen,

e)

es ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

f)

auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

g)

der PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.

(2) Anhang 4 enthält eine schematische Darstellung des Übereinstimmungsverfahrens für die PSA der verschiedenen Kategorien.

(3) Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.

(4) Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation, die Ausstellung der Baumusterbescheinigung, die Abgabe der Übereinstimmungserklärung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung im Ausland gilt als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.

(5) Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN) bzw. der österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.

(6) Anhang 6 enthält ein Verzeichnis der ÖNORMEN, die wegen Nichtvorliegens von harmonisierten Europäischen Normen weiterhin angewendet werden können.

(7) Anhang 3 enthält eine informative Gegenüberstellung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, wie sie in dieser Verordnung (III. Abschnitt) festgelegt sind, mit den entsprechenden Bestimmungen in der PSA-Richtlinie 89/686/EWG (Anhang II).

TECHNISCHE DOKUMENTATION

§ 7. (1) Die technische Dokumentation hat alle zweckdienlichen Angaben über die Mittel zu umfassen, die der Hersteller eingesetzt hat, um die Übereinstimmung einer PSA mit den auf sie zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erreichen.

(2) Für PSA der Kategorien II und III hat die technische Dokumentation insbesondere folgende Unterlagen zu umfassen:

1.

die technischen Fertigungsunterlagen:

a)

die Gesamt- und Detailpläne der PSA, gegebenenfalls mit den Berechnungen und Ergebnissen der Versuche mit Prototypen, um die Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) überprüfen zu können,

b)

das vollständige Verzeichnis der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt), der harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), anderer österreichischer Normen (ÖNORM), sonstiger Normen und sonstiger technischer Spezifikationen, die beim Entwurf und der Gestaltung der PSA berücksichtigt wurden;

2.

eine Beschreibung der Kontroll- und Prüfeinrichtungen, die im Herstellungsbetrieb eingesetzt werden, sowie

3.

ein Exemplar der Verwenderinformation (§ 8).

(3) Die technische Dokumentation muß vor der Abgabe der Übereinstimmungserklärung zusammengestellt und in den Räumen des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers zum Zweck einer allfälligen Kontrolle verfügbar sein. Sie ist für das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder eine von ihm namhaft gemachte zuständige Behörde oder die zugelassenen Prüfstellen für einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren nach Herstellung der PSA, bei Serienfertigung von zumindest zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars der PSA, bereitzuhalten. Nach Abgabe der Übereinstimmungserklärung muß sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der der Wichtigkeit der technischen Dokumentation zu entsprechen hat, zusammengestellt und vorgelegt werden können.

(4) Wird die technische Dokumentation auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde oder auf begründetes Verlangen einer zugelassenen Prüfstelle nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen. Die zuständige Behörde oder die zugelassene Prüfstelle hat jedoch zunächst hierüber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Mitteilung zu machen.

(5) Die technische Dokumentation, mit Ausnahme der Verwenderinformation, für die § 8 Abs. 2 gilt, muß in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums abgefaßt sein. Bei Vorlage sind jedoch die wesentlichen Texte in deutscher Sprache abzufassen.

VERWENDERINFORMATION

§ 8. (1) Jeder PSA, die in Verkehr gebracht werden soll, ist eine Verwenderinformation anzuschließen. Sie hat jedenfalls folgendes zu enthalten:

1.

Anweisungen für die Lagerung, Verwendung, Reinigung, Wartung, Desinfizierung und Überprüfung; die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs-, Wartungs- oder Desinfizierungsmittel dürfen bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine schädliche Wirkung auf die PSA oder den Verwender haben;

2.

die den verschiedenen Risikograden entsprechenden Schutzklassen und die Verwendungsgrenzen, über die hinaus die Verwendung einer PSA nicht zulässig ist;

3.

die bei technischen Versuchen zum Nachweis des Schutzgrades oder der Schutzklassen erzielten Leistungen;

4.

das mit den PSA zu verwendende Zubehör sowie die Merkmale der passenden Ersatzteile;

5.

das Verfalldatum oder die Verfallzeit der PSA oder bestimmter ihrer Bestandteile sowie die maximale Tragdauer;

6.

die für den Transport der PSA geeignete Verpackungsart;

7.

die Bedeutung etwaiger Markierungen und Kennzeichnungen auf der PSA,

8.

gegebenenfalls besondere Angaben, die für spezifische PSA-Modelle als grundsätzliche Sicherheitsanforderung im III. Abschnitt vorgeschrieben sind.

(2) Wenn die PSA für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, hat der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer die Original-Verwenderinformation entweder in deutscher Sprache abzufassen oder neben der Original-Verwenderinformation eine autorisierte deutsche Übersetzung mitzuliefern.

(3) Wenn die PSA nicht für die Verwendung in Österreich, jedoch für die Verwendung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums bestimmt ist, ist die Verwenderinformation in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums abzufassen.

(4) Hinsichtlich der Sicherheitsaspekte dürfen Unterlagen, in denen die PSA beschrieben wird, insbesondere solche zum Zwecke der Werbung, nicht im Widerspruch zur Verwenderinformation stehen.

VERWENDERINFORMATION

§ 8. (1) Jeder PSA, die in Verkehr gebracht werden soll, ist eine Verwenderinformation anzuschließen. Sie hat jedenfalls folgendes zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Herstellers und/oder seines in Österreich und/oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassenen Bevollmächtigten;

2.

Anweisungen für die Lagerung, Verwendung, Reinigung, Wartung, Desinfizierung und Überprüfung; die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs-, Wartungs- oder Desinfizierungsmittel dürfen bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine schädliche Wirkung auf die PSA oder den Verwender haben;

3.

die den verschiedenen Risikograden entsprechenden Schutzklassen und die Verwendungsgrenzen, über die hinaus die Verwendung einer PSA nicht zulässig ist;

4.

die bei technischen Versuchen zum Nachweis des Schutzgrades oder der Schutzklassen erzielten Leistungen;

5.

das mit den PSA zu verwendende Zubehör sowie die Merkmale der passenden Ersatzteile;

6.

das Verfalldatum oder die Verfallzeit der PSA oder bestimmter ihrer Bestandteile sowie die maximale Tragdauer;

7.

die für den Transport der PSA geeignete Verpackungsart;

8.

die Bedeutung etwaiger Markierungen und Kennzeichnungen auf der PSA;

9.

gegebenenfalls besondere Angaben, die für spezifische PSA-Modelle als grundsätzliche Sicherheitsanforderung im III. Abschnitt vorgeschrieben sind;

10.

soweit möglich eine Ausfertigung der Übereinstimmungserklärung in Form eines Abdruckes oder einer Beilage.

(2) Wenn die PSA für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, hat der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer die Original-Verwenderinformation entweder in deutscher Sprache abzufassen oder neben der Original-Verwenderinformation eine autorisierte deutsche Übersetzung mitzuliefern.

(3) Wenn die PSA nicht für die Verwendung in Österreich, jedoch für die Verwendung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums bestimmt ist, ist die Verwenderinformation in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums abzufassen.

(4) Hinsichtlich der Sicherheitsaspekte dürfen Unterlagen, in denen die PSA beschrieben wird, insbesondere solche zum Zwecke der Werbung, nicht im Widerspruch zur Verwenderinformation stehen.

ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG

§ 9. (1) Die Übereinstimmungserklärung muß folgende Angaben enthalten und soll dem Muster im Anhang 1 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen:

1.

Name (Firma) und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers,

2.

Beschreibung der PSA (Fabrikat, Typ, Seriennummer, usw.),

3.

für PSA der Kategorie I: Erklärung der Übereinstimmung mit der PSA-Sicherheitsverordnung und damit der PSA-Richtlinie 89/686/EWG und gegebenenfalls mit den zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder den österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN),

4.

für PSA der Kategorien II und III: Name und Anschrift der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, und Nummer der Baumusterbescheinigung,

5.

für PSA der Kategorie III: Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, der die Kontrolle der Qualitätssicherung für das Endprodukt (§ 14) oder der die Überwachung des Qualitätssicherungssystems (§§ 15 und 16) obliegt,

6.

Hinweise auf andere Rechtsvorschriften und EWR-Richtlinien im Falle des § 10 Abs. 6 und/oder Abs. 7,

7.

Ort und Datum der Übereinstimmungserklärung,

8.

Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in Österreich Bevollmächtigten oder den Inverkehrbringer rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

(2) Die Übereinstimmungserklärung ist maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben und in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Wenn die PSA für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, ist sie in deutscher Sprache abzufassen oder zumindest in autorisierter deutscher Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken.

ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG

§ 9. (1) Die Übereinstimmungserklärung muß folgende Angaben enthalten und soll dem Muster im Anhang 1 entsprechen:

1.

Name (Firma) und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers,

2.

Beschreibung der PSA (Fabrikat, Typ, Seriennummer, usw.),

3.

für PSA der Kategorie I: Erklärung der Übereinstimmung mit der PSA-Sicherheitsverordnung und damit der PSA-Richtlinie 89/686/EWG und gegebenenfalls mit den zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder den österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN),

4.

für PSA der Kategorien II und III: Name und Anschrift der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, und Nummer der Baumusterbescheinigung,

5.

für PSA der Kategorie III: Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, der die Kontrolle der Qualitätssicherung für das Endprodukt (§ 14) oder der die Überwachung des Qualitätssicherungssystems (§§ 15 und 16) obliegt,

6.

Hinweise auf andere Rechtsvorschriften und EWR-Richtlinien im Falle des § 10 Abs. 6 und/oder Abs. 7,

7.

Ort und Datum der Übereinstimmungserklärung,

8.

Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in Österreich Bevollmächtigten oder den Inverkehrbringer rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

(2) Die Übereinstimmungserklärung ist maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben und in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Wenn die PSA für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, ist sie in deutscher Sprache abzufassen oder zumindest in autorisierter deutscher Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist über Anforderung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten innerhalb der festgesetzten Frist vorzulegen.

CE-KENNZEICHNUNG

§ 10. (1) Mit der CE-Kennzeichnung wird vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer die Übereinstimmung der PSA mit den zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt), bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE'' und muß dem Schriftbild laut Muster im Anhang 2 entsprechen. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein. Die Mindesthöhe hat 5 Millimeter (mm) zu betragen. Bei kleinen PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

(2) Bei PSA der Kategorie III ist der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle für PSA, die die Überwachung der Fertigung (Qualitätssicherung für das Endprodukt gemäß § 14 oder Überwachung des Qualitätssicherungssystems gemäß § 16) durchführt, anzufügen.

(3) Bei PSA der Kategorien I und II sind der CE-Kennzeichnung die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzufügen.

(4) Die CE-Kennzeichnung ist an jeder PSA so anzubringen, daß sie während der voraussichtlichen Lebensdauer dieser PSA gut sichtbar, leserlich und dauerhaft erhalten bleibt. Ist dies jedoch auf Grund der besonderen Merkmale der PSA nicht möglich, so kann die CE-Kennzeichnung statt auf der PSA auf der Verpackung angebracht werden. Sie ist in jedem Fall der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken.

(5) Es ist verboten, auf PSA Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der PSA angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(6) Falls auf die PSA auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die andere Aspekte behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt, daß die Übereinstimmung der PSA auch mit den zutreffenden Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften vorliegt.

(7) Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller der PSA angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Falle müssen die der PSA beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten EWR-Richtlinien, die durch die Rechtsvorschriften umgesetzt werden, tragen. Die Nummern der EWR-Richtlinien für die Sicherheit von PSA ergeben sich aus § 1 Abs. 2.

CE-KENNZEICHNUNG

§ 10. (1) Mit der CE-Kennzeichnung wird vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer die Übereinstimmung der PSA mit den zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt), bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE'' und muß dem Schriftbild laut Muster im Anhang 2 entsprechen. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein. Die Mindesthöhe hat 5 Millimeter (mm) zu betragen. Bei kleinen PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

(2) Bei PSA der Kategorien II und III sind der CE-Kennzeichnung die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzufügen. Bei PSA der Kategorie I können diese Ziffern entfallen.

(3) Bei PSA der Kategorie III ist neben oder unter der CE-Kennzeichnung gemäß Abs. 2 weiters die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle für PSA, die die Überwachung der Fertigung (Qualitätssicherung für das Endprodukt gemäß § 14 oder Überwachung des Qualitätssicherungssystems gemäß § 16) durchführt, anzubringen.

(4) Die CE-Kennzeichnung ist an jeder PSA so anzubringen, daß sie während der voraussichtlichen Lebensdauer dieser PSA gut sichtbar, leserlich und dauerhaft erhalten bleibt. Ist dies jedoch auf Grund der besonderen Merkmale der PSA nicht möglich, so kann die CE-Kennzeichnung statt auf der PSA auf der Verpackung angebracht werden. Sie ist in jedem Fall der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken.

(5) Es ist verboten, auf PSA Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der PSA angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(6) Falls auf die PSA auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die andere Aspekte behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt, daß die Übereinstimmung der PSA auch mit den zutreffenden Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften vorliegt.

(7) Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller der PSA angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Falle müssen die der PSA beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten EWR-Richtlinien, die durch die Rechtsvorschriften umgesetzt werden, tragen. Die Nummern der EWR-Richtlinien für die Sicherheit von PSA ergeben sich aus § 1 Abs. 2.

CE-KENNZEICHNUNG

§ 10. (1) Mit der CE-Kennzeichnung wird vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer die Übereinstimmung der PSA mit den zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt), bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ und muß dem Schriftbild laut Muster im Anhang 2 entsprechen. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein. Die Mindesthöhe hat 5 Millimeter (mm) zu betragen. Bei kleinen PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

(2) Bei PSA der Kategorie III ist neben oder unter der CE-Kennzeichnung gemäß Abs. 2 weiters die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle für PSA, die die Überwachung der Fertigung (Qualitätssicherung für das Endprodukt gemäß § 14 oder Überwachung des Qualitätssicherungssystems gemäß § 16) durchführt, anzubringen.

(3) Die CE-Kennzeichnung ist an jeder PSA so anzubringen, daß sie während der voraussichtlichen Lebensdauer dieser PSA gut sichtbar, leserlich und dauerhaft erhalten bleibt. Ist dies jedoch auf Grund der besonderen Merkmale der PSA nicht möglich, so kann die CE-Kennzeichnung statt auf der PSA auf der Verpackung angebracht werden. Sie ist in jedem Fall der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken.

(4) Es ist verboten, auf PSA Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der PSA angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(5) Falls auf die PSA auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die andere Aspekte behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt, daß die Übereinstimmung der PSA auch mit den zutreffenden Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften vorliegt.

(6) Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller der PSA angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Falle müssen die der PSA beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten EWR-Richtlinien, die durch die Rechtsvorschriften umgesetzt werden, tragen. Die Nummern der EWR-Richtlinien für die Sicherheit von PSA ergeben sich aus § 1 Abs. 2.

BAUMUSTERPRÜFUNG

§ 11. Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß das Modell der PSA den zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

§ 12. (1) Der Antrag auf eine Baumusterprüfung ist für das betreffende Modell der PSA bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle einzubringen und hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Herstellers oder des Inverkehrbringers,

2.

Ort der Herstellung der PSA,

3.

die technische Dokumentation (§ 7).

(2) Dem Antrag ist eine angemessene Zahl von Exemplaren des zuzulassenden Modells der PSA beizufügen.

§ 13. (1) Die zugelassene Prüfstelle hat die Baumusterprüfung nach den nachstehenden Modalitäten durchzuführen:

1.

Prüfung der technischen Dokumentation:

1.1. Die Prüfstelle hat die technische Dokumentation zu prüfen und festzustellen, ob diese in bezug auf die zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen angemessen sind;

1.2. wenn der Hersteller die zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen nicht oder nur teilweise angewendet hat oder solche Normen nicht vorliegen, hat die Prüfstelle zu überprüfen, ob die vom Hersteller angewandten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen in bezug auf die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) angemessen sind, bevor sie prüft, ob die technische Dokumentation in bezug auf diese technischen Spezifikationen angemessen ist.

2.

Prüfung des Modells der PSA:

Bei der Prüfung des Modells der PSA hat sich die Prüfstelle zu vergewissern, daß dieses in Übereinstimmung mit der technischen Dokumentation hergestellt worden ist und gemäß seiner Bestimmung sicher verwendet werden kann.

2.1. Sie hat die erforderlichen Prüfungen und Versuche durchzuführen, um festzustellen, ob das Modell der PSA den zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen entspricht;

2.2. Wenn der Hersteller die harmonisierten Europäischen Normen nicht oder nur teilweise angewendet hat oder solche Normen nicht vorliegen, so hat die Prüfstelle die erforderlichen Prüfungen und Versuche durchzuführen, um festzustellen, ob das PSA-Modell den vom Hersteller angewandten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen entspricht, sofern diese in bezug auf die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) angemessen sind.

(2) Entspricht das Modell der PSA den einschlägigen Bestimmungen, so hat die Prüfstelle eine Baumusterbescheinigung auszustellen, die dem Antragsteller zuzustellen ist. Die Baumusterbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des Modells der PSA erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten.

(3) Ausfertigungen der Baumusterbescheinigung sind über Aufforderung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde und weiters über entsprechend begründeten Antrag anderen zugelassenen Prüfstellen zu übermitteln. Über Aufforderung bzw. begründeten Antrag ist diesen Stellen auch eine Abschrift der technischen Dokumentation und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche zu übermitteln.

(4) Der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer hat die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, über alle sicherheitsrelevanten Änderungen bei der PSA zu unterrichten, die vorgenommen werden sollen. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu prüfen und bei positivem Prüfungsergebnis die Baumusterbescheinigung für dieses Modell der PSA zu ergänzen. Abs. 3 ist anzuwenden.

(5) Die zugelassene Prüfstelle, die die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert, hat dies unter Angabe der Gründe hiefür dem Antragsteller und dem Bundesminsterium (Anm.: richtig Bundesministerium) für wirtschaftliche Angelegenheiten und über entsprechend begründeten Antrag anderen zugelassenen Prüfstellen mitzuteilen. Gleiches gilt für die Zurückziehung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung.

(6) Wenn die zugelassene Prüfstelle die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert oder diese zurückzieht, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung der Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung hätten führen müssen.

(7) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Prüfstelle, die die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Prüfstelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergänzungsprüfung beauftragen.

(8) Die Unterlagen für die Baumusterprüfung sind für das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der PSA zur Verfügung zu halten.

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