BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 7/94 vom 21. März 1994zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge desEWR-Abkommens(NR: GP XVIII RV 1621 und Zu 1621 AB 1728 S. 169. BR: AB 4834S. 588.)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens und Art. 3 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 wurden am 28. Juni 1994 abgegeben; der Beschluß Nr. 7/94 ist mit 1. Juli 1994 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
der nachstehende Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94, der hinsichtlich
– Art. 32 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates in Anhang 14 des Beschlusses, mit dem Anhang XVI des EWR-Abkommens geändert wird, und
– Art. 33 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates in Anhang 14 des Beschlusses, mit dem Anhang XVI des EWR-Abkommens geändert wird,
verfassungsändernd ist, sowie die Erklärungen werden genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden der Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 sowie die Erklärungen in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –
GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ) (EWR), geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *), nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Artikel 98,
UNTER HINWEIS auf das Ziel der Vertragsparteien, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und der Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen sowie einer intensiveren und breiteren Zusammenarbeit bei den flankierenden und horizontalen Politiken beruht,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen Bezugnahmen auf EG-Rechtsakte enthält, die für den EWR relevant sind und von der Europäischen Gemeinschaft vor dem 1. August 1991 verabschiedet worden sind,
IN ERWÄGUNG der Tatsache, daß zur Gewährleistung der Homogenität des Abkommens und der Rechtssicherheit für Einzelpersonen und Marktteilnehmer und nach den Ergebnissen der gemeinsamen Prüfung der von der Europäischen Gemeinschaft nach dem 31. Juli 1991 verabschiedeten Rechtsakte durch die Vertragsparteien das Abkommen zu ändern ist,
IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß aufgrund der besonderen Art der in Anhang 6 dieses Beschlusses genannten Rechtsakte die gleichzeitige Anwendung dieser Rechtsakte innerhalb der Gemeinschaft und des EWR vom Inkrafttreten des EWR-Abkommens an erforderlich ist,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß gemäß Protokoll 1 des Abkommens die Bestimmungen der in den Anhängen zum Abkommen genannten Rechtsakte im Einklang mit dem Abkommen und Protokoll 1 angewendet werden, sofern in dem jeweiligen Anhang nichts anderes vorgesehen ist –
BESCHLIESST:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 910/1993
Artikel 1
Protokoll 47 und die Anhäge I, II, bis IX, XI und XIII bis XXII des Abkommens werden nach Maßgabe der Anhänge 1 bis 20 dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
(1) Sofern in den Anhängen zu diesem Beschluß nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zeitpunkte für das Inkrafttreten oder die Durchführung der in diesen Anhängen genannten Rechtsakte für die Zwecke des Abkommens wie folgt festgesetzt:
– Liegt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Durchführung des Rechtsaktes vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, so ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses maßgebend.
– Liegt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Durchführung des Rechtsaktes nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, so ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Durchführung des Rechtsaktes maßgebend.
(2) Die in Anhang 6 des Beschlusses genannten Rechtsakte und die dort aufgeführten Bestimmungen sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR Abkommens an anwendbar.
Artikel 3
Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1994 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Artikel 4
Dieser Beschluß wird in der EWR-Abteilung des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 21. März 1994
Anhang 1
des Beschlusses Nr. 7/94
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
PROTOKOLL 47 ÜBER DIE BESEITIGUNG TECHNISCHER HANDELSHEMMNISSE FÜR WEIN zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert.
A. HAUPTTEIL
Der Hauptteil wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „in der Anlage“ durch die Worte
„in Anlage 1“ ersetzt.
Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„Die Vertragsparteien führen gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 die Amtshilfe zwischen den Kontrollbehörden im Weinsektor ein.“
In Absatz 4 werden die Worte „in der Anlage“ durch die Worte
„in Anlage 1“ ersetzt.
B. ANLAGE 1
Der Titel „ANLAGE“ wird durch „ANLAGE 1“ ersetzt.
Der Text der Nummer 4 (Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates)
wird gestrichen.
Der Text der Nummer 5 (Verordnung (EWG) Nr. 2510/83 der Kommission) wird gestrichen.
Der Text der Nummer 7 (Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates
wird gestrichen.
Der Text der Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 1627/86 des Rates)
wird gestrichen.
Unter Nummer 15 (Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates) werden
vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:
„- 391 R 1734: Verordnung (EWG) Nr. 1734/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. Nr. L 163 vom 26. Juni 1991, S. 6)
- 392 R 1756: Verordnung (EWG) Nr. 1756/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl. Nr. L 180 vom 1. Juli 1992, S. 27)
- 393 R 1566: Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25. Juni 1993, S. 39)
- 393 R 3111: Verordnung (EWG) Nr. 3111/93 der Kommission vom 10. November 1993 (ABl. Nr. L 278 vom 11. November 1993, S. 48)“
Unter Nummer 16 (Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates) wird vor
der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 391 R 3896: Verordnung (EWG) Nr. 3896/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31. Dezember 1991, S. 3)“
Nummer 17 (Verordnung (EWG) Nr. 1069/87 der Kommission) wird
gestrichen.
Unter Nummer 19 (Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates) werden
folgende Gedankenstriche eingefügt:
„- 391 R 1735: Verordnung (EWG) Nr. 1735/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. Nr. L 163 vom 26. Juni 1991, S. 9)
- 392 R 1759: Verordnung (EWG) Nr. 1759/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl. Nr. L 180 vom 1. Juli 1992, S. 31)
- 393 R 1568: Verordnung (EWG) Nr. 1568/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25. Juni 1993, S. 42)
- 393 R 3111: Verordnung (EWG) Nr. 3111/93 der Kommission vom 10. November 1993 (ABl. Nr. L 278 vom 11. November 1993, S. 48)“
Unter Nummer 22 (Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates) werden
vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:
„- 391 R 2356: Verordnung (EWG) Nr. 2356/91 des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. Nr. L 216 vom 3. August 1991, S. 1)
- 391 R 3897: Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31. Dezember 1991, S. 5)“
Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 des Rates) werden
vor der Anpassung folgende Gedankenstriche eingefügt:
„- 391 R 2201: Verordnung (EWG) Nr. 2201/91 des Rates vom 22. Juli 1991 (ABl. Nr. L 203 vom 26. Juli 1991, S. 3)
- 392 R 2795: Verordnung (EWG) Nr. 2795/92 des Rates vom 21. September 1992 (ABl. Nr. L 282 vom 26. September 1992, S. 5)
- 393 R 2606: Verordnung (EWG) Nr. 2606/93 des Rates vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom 24. September 1993, S. 6)“
Der Text der Nummer 24 (Verordnung (EWG) Nr. 743/90 der Kommission) wird gestrichen.
Unter Nummer 25 (Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission)
wird folgendes eingefügt:
„ , geändert durch:
- 392 R 2645: Verordnung (EWG) Nr. 2645/92 der Kommission vom 11. September 1992 (ABl. Nr. L 266 vom 12. September 1992, S. 10)“
Unter Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission)
werden vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:
„- 391 R 3298: Verordnung (EWG) Nr. 3298/91 der Kommission vom 12. November 1991 (ABl. Nr. L 312 vom 13. November 1991, S. 20)
- 392 R 0153: Verordnung (EWG) Nr. 153/92 der Kommission vom 23. Januar 1992 (ABl. Nr. L 17 vom 24. Jänner 1992, S. 20)
- 392 R 3650: Verordnung (EWG) Nr. 3650/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 369 vom 18. Dezember 1992, S. 25)
- 393 R 1847: Verordnung (EWG) Nr. 1847/93 der Kommission vom 9. Juli 1993 (ABl. Nr. L 168 vom 10. Juli 1993, S. 33)“
Nach Nummer 28 (Verordnung (EWG) Nr. 3825/90 der Kommission)
werden folgende neue Nummern angefügt:
„29. 390 R 3827: Verordnung (EWG) Nr. 3827/90 der Kommission vom 19. Dezember 1990 mit Übergangsmaßnahmen für die Bezeichnung bestimmter Qualitätsweine b.A. (ABl. Nr. L 366 vom 29. Dezember 1990, S. 59), geändert durch:
- 391 R 0816: Verordnung (EWG) Nr. 816/91 der Kommission vom 2. April 1991 (ABl. Nr. L 83 vom 3. April 1991, S. 8)
- 391 R 2271: Verordnung (EWG) Nr. 2271/91 der Kommission vom 29. Juli 1,991 (ABl. Nr. 208 vom 30. Juli 1991, S. 36)
- 391 R 3245: Verordnung (EWG) Nr. 3245/91 der Kommission vom 7. November 1991 (ABl. Nr. 307 vom 8. November 1991, S. 15)
390 R 2776: Verordnung, (EWG) Nr. 2776/90 der Kommission vom 27. September 1990 über die nach der deutschen Einigung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anwendbaren Übergangsmaßnahmen für den Weinsektor (ABl. Nr. L 267 vom 29. September 1990 S. 30)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 1 Absätze 1 und 3 findet keine Anwendung.
391 R 2384: Verordnung (EWG) Nr. 2384/91 der Kommission vom 31. Juli 1991 mit den in Portugal im Wirtschaftsjahr 1991/92 für den Weinsektor anwendbaren Übergangsmaßnahmen (ABl. Nr. L 219 vom 7. August 1991, S. 9)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 2 Absatz 3 findet keine Anwendung.
Artikel 3 findet keine Anwendung.
391 R 3223: Verordnung (EWG) Nr. 3223/91 der Kommission vom 5. November 1991 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten (ABl. Nr. L 305 vom 6. November 1991, S. 14)
391 R 3895: Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Aufstellung bestimmter Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Spezialweinen (ABl. Nr. L 368 vom 31. Dezember 1991, S. 1)
391 R 3901: Verordnung (EWG) Nr. 3901/91 der Kommission vom 18. Dezember 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Bezeichnung und Aufmachung von besonderem Wein (ABl. Nr. L 368 vom 31. Dezember 1991, S. 15)
392 R 0506: Verordnung (EWG) Nr. 506/92 der Kommission vom 28. Februar 1992 mit den 1992 bezüglich des Gesamtsäuregehalts von in Spanien erzeugtem und dort in den Verkehr gebrachtem Wein anzuwendenden Übergangsmaßnahmen (ABl. Nr. L 55 vom 29. Februar 1992, S. 77)
392 R 0761: Verordnung (EWG) Nr. 761/92 der Kommission vom 27. März 1992 über eine 1992 in Spanien anwendbare Übergangsmaßnahme für Tafelweinverschnitt (ABl. Nr. L 83 vom 28. März 1992, S. 13)
392 R 1238: Verordnung (EWG) Nr. 1238/92 der Kommission vom 8. Mai 1992 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyseverfahren für neutralen Alkohol im Weinsektor (ABl. Nr. L 130 vom 15. Mai 1992, S. 13)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgender Anpassung:
Artikel 1 Absatz 2 findet keine Anwendung.
392 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine (ABl. Nr. L 231 vom 13. August 1992, S. 1), geändert durch:
- 393 R 1568: Verordnung (EWG) Nr. 1568/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25. Juni 1993, S. 42)
392 R 2333: Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. Nr. L 231 vom 13. August 1992, S. 9)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 3 Absatz 4 erster Gedankenstrich findet keine Anwendung.
Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
„g) bei einem Qualitätsschaumwein gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 mit Ursprung in
- Österreich durch „Qualitätsschaumwein“ oder „Qualitätssekt“
Artikel 6 Absatz 6 wird wie folgt ergänzt:
„c) der Begriff „Hauersekt“ den Qualitätsschaumweinen, die Qualitätsschaumweinen b.A. gemäß Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 gleichwertig sind, sofern sie
- in Österreich hergestellt worden sind;
- aus Trauben gewonnen worden sind, die in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Erzeuger Wein aus Trauben zur Herstellung von Qualitätsschaumwein gewinnt;
- vom Erzeuger vermarktet und mit Etiketten angeboten werden, die Angaben über den Weinbaubetrieb, die Rebsorte und das Jahr enthalten;
- den österreichischen Vorschriften entsprechen.“
392 R 3459: Verordnung (EWG) Nr. 3459/92 der Kommission vom 30. November 1992 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bei Tafelwein und Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete zu gestatten (ABl. Nr. L 350 vom 1. Dezember 1992, S. 60)
393 R 0586: Verordnung (EWG) Nr. 586/93 der Kommission vom 12. März 1993 zur Abweichung von mehreren Bestimmungen über den Gehalt an flüchtiger Säure bei bestimmten Weinen (ABl. Nr. L 61 vom 13. März 1993, S. 39)
393 R 2238: Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (ABl. Nr. L 200 vom 10. August 1993, S. 10)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b erster Gedankenstrich und Buchstabe c sowie Absatz 2 findet keine Anwendung.
Artikel 2 Buchstaben e und f findet keine Anwendung.
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:
„Das Dokument ist nach dem Muster in Anhang III
auszustellen.“
Artikel 3 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 letzter Unterabsatz findet keine Anwendung.
Artikel 4 Absatz 1 findet keine Anwendung.
Artikel 5 Absatz 2 findet keine Anwendung.
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 findet keine Anwendung.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erster und zweiter Gedankenstrich und Ziffer ii, Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich sowie die Absätze 5 und 6 findet keine Anwendung.
Artikel 7 wird wie folgt ergänzt:
„Im Fall gegenseitiger Zollzugeständnisse im Handel zwischen der Gemeinschaft und Österreich mit Wein muß der Ursprung oder die Herkunft auf den Begleitpapieren wie folgt bescheinigt werden:
- bei Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft: „Dieses Dokument gilt als Bescheinigung der Ursprungs- und Herkunftsbezeichnung der darin angegebenen Qualitätsweine b.A./Qualitätsschaumweine b.A./Retsinaweine 1).
- bei Weinen mit Ursprung in Österreich:
„Dieser Wein ist ein Qualitätswein/Qualitätsschaumwein 1) im Sinne des Österreichischen Weingesetzes von 1985.“
Artikel 8 Absätze 1 und 5 findet keine Anwendung.
Titel II findet keine Anwendung.
Artikel 19 Absatz 2 findet keine Anwendung.“
Nach Nummer 42 werden folgende Überschrift und folgende neue
Nummern angefügt:
„RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt nachstehender Rechtsakte zur Kenntnis:
In Anwendung von Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher veröffentlichte Liste (ABl. Nr. C 330 vom 19. Dezember 1991, S. 3)
1) Nichtzutreffendes streichen.
Verzeichnis der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. Nr. C 333 vom 24. Dezember 1991, S. 4)
Verzeichnis der als „Landwein“, „vin de pays“, „vino tipico“, „Anm.: Buchstaben nicht darstellbar“ oder „Anm.:
Buchstaben nicht darstellbar“, „vino de la tierra“, „vinho regional“ bezeichneten Tafelweine (ABl. Nr. C 155 vom 20. Juni 1992, S. 14)
Verzeichnis österreichischer Weine“ (ABl. Nr. C ...)“
C. Dem Protokoll wird folgende neue Anlage 2 angefügt:
„ANLAGE 2
über die Amtshilfe zwischen Kontrollbehörden im Weinsektor
TITEL I
Präliminarbestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck
„Vorschriften über den Handel mit Wein“:
sämtliche in diesem Protokoll vorgesehenen Vorschriften;
„Zuständige Stelle“: jede Behörde oder Dienststelle, die von einer Vertragspartei mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Handels mit Wein beauftragt worden ist;
„Kontaktstelle“: die zuständige Behörde oder Dienststelle, die von einer Vertragspartei benannt worden ist, um für die geeigneten Verbindungen zu den Kontaktstellen oder anderen Vertragsparteien zu sorgen;
„Ersuchende Stelle“: die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieser Anlage stellt;
„Ersuchte Stelle“: die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Dienststelle oder Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieser Anlage gerichtet wird;
„Zuwiderhandlungen“: alle Verstöße oder versuchten Verstöße gegen die Vorschriften für den Handel mit Wein.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in dieser Anlage vorgesehen sind. Die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften für den Handel mit Wein werden insbesondere durch Amtshilfe, Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften gewährleistet.
(2) Die Amtshilfe im Sinne dieser Anlage betrifft die Verwaltungsstellen der Vertragsparteien. Sie berührt nicht die Vorschriften über das Strafverfahren sowie die gegenseitige Rechtshilfe der Vertragsparteien in Strafsachen.
TITEL II
Von den Vertragsparteien durchzuführende Kontrollen
Artikel 3
Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Amtshilfe nach Maßgabe von Artikel 2 durch geeignete Kontrollen zu gewährleisten.
(2) Die Kontrollen werden entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt. Bei stichprobenartigen Kontrollen stellen die Vertragsparteien durch die Anzahl, die Art und die Häufigkeit der Kontrollen sicher, daß diese Kontrollen repräsentativ sind.
(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die zuständigen Stellen über Bedienstete in geeigneter Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen verfügen. Sie treffen geeignete Maßnahmen, um die Tätigkeit der Bediensteten ihrer zuständigen Stellen zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, daß sie
- Zugang zu den Rebflächen, den Anlagen zur Weinbereitung, Lagerung und Verarbeitung von Weinbauerzeugnissen und den Transportmitteln für diese Erzeugnisse erhalten;
- Zugang zu den Geschäftsräumen (oder Lagerräumen) und den Transportmitteln eines jeden erhalten, der Weinbauerzeugnisse oder Erzeugnisse, die zur Verwendung im Weinsektor bestimmt sind, zum Verkauf vorrätig hält, vermarktet oder befördert;
- Bestandsaufnahmen von Weinbauerzeugnissen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen erstellen können;
- von den Erzeugnissen, die zum Verkauf vorrätig gehalten, vermarktet oder befördert werden, Proben entnehmen können;
- in die Buchführungsdaten oder in andere für die Kontrollen zweckdienliche Unterlagen Einsicht nehmen und Kopien oder Auszüge anfertigen können;
- geeignete einstweilige Maßnahmen in bezug auf die Herstellung, die Bevorratung, den Transport, die Bezeichnung, die Aufmachung und den Export an andere Vertragsparteien und die Vermarktung eines Weinbauerzeugnisses oder eines bei der Herstellung von Weinbauerzeugnissen zum Einsatz gelangenden Erzeugnisses ergreifen können, wenn begründeter Verdacht für einen schwerwiegenden Verstoß gegen Vorschriften dieses Protokolls besteht, insbesondere bei Fälschungen oder bei einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit.
Artikel 4
Kontrollstellen
(1) Beauftragt eine Vertragspartei mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle, so gewährleistet sie die Koordinierung von deren Tätigkeiten.
(2) Jede Vertragspartei benennt eine einzige Kontaktstelle. Diese Stelle
- übermittelt den Kontaktstellen der anderen Vertragsparteien die Zusammenarbeitsersuchen im Hinblick auf die Durchführung dieser Anlage;
- nimmt die Zusammenarbeitsersuchen der vorgenannten Stellen entgegen und leitet sie an die zuständige(n) Stelle(n) der betreffenden Vertragspartei weiter, deren Zuständigkeit sie unterliegen;
- vertritt diese Vertragspartei gegenüber den anderen Vertragsparteien - im Rahmen der Zusammenarbeit nach Titel III,
- teilt den anderen Vertragsparteien die Maßnahmen mit, die gemäß Artikel 3 getroffen wurden.
TITEL III
Amtshilfe zwischen Kontrollstellen
Artikel 5
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Wein zu überprüfen, einschließlich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstoßen oder verstoßen würden.
(2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlaßt die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen.
(3) Die ersuchte Stelle gemäß den Absätzen 1 und 2 verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes.
(4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Vertragspartei dazu bestimmen,
- entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Vertragspartei unterstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Wein einzuholen oder Tätigkeiten, einschließlich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren,
- oder den gemäß Absatz 2 gewünschten Maßnahmen beizuwohnen.
Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden.
(5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Vertragspartei entsenden möchte, damit er den Kontrollmaßnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hiervon die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrollen.
Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig.
Die Bediensteten der ersuchenden Stelle
- legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind,
- verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Vertragspartei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt,
- über die Zugangsrechte gemäß Artikel 3 Absatz 3, = über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäß Artikel 3 Absatz 3 durchgeführt werden,
- nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflogenheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Vertragspartei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird.
(6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Vertragspartei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für
- die Beantwortung dieser Anträge und
- die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5.
Die Vertragsparteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, daß eine zuständige Behörde
- ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle einer anderen Vertragspartei richtet,
- die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständigen Stelle einer anderen Vertragspartei zugeleitet werden, direkt beantwortet.
Artikel 6
Dringlichkeitsunterrichtung
Erhält eine zuständige Stelle einer Vertragspartei davon Kenntnis oder hegt den begründeten Verdacht,
- daß ein unter dieses Protokoll fallendes Erzeugnis nicht mit den Vorschriften über den Handel mit Wein übereinstimmt oder daß die Beschaffung oder die Vermarktung eines solchen Erzeugnisses auf einer Betrugshandlung beruht und
- daß dieser Verstoß gegen die Vorschriften für eine oder mehrere andere Vertragsparteien von besonderem Interesse und geeignet ist, Verwaltungsmaßnahmen oder eine Strafverfolgung auszulösen,
so unterrichtet diese zuständige Stelle über die Kontaktstelle, der sie untersteht, hiervon unverzüglich die Kontaktstelle der betroffenen Vertragspartei.
Artikel 7
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen gemäß dieser Anlage sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Bearbeitung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.
(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung der ersuchenden Stelle;
- Maßnahme, um die ersucht wird;
- Gegenstand und Grund des Ersuchens;
- einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
- möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die ermittelt wird;
- Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhalts.
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Stelle oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann eine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch jedoch nicht berührt.
Artikel 8
Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Stelle teilt der ersuchenden Stelle das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
(2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für denselben Zweck erstellte EDV-Unterlagen in jedweder Form verwendet werden.
Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Eine Vertragspartei oder ersuchte Stelle kann die Amtshilfe nach Maßgabe dieser Anlage verweigern, wenn diese
- die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder
- Währungs- oder Steuervorschriften betrifft.
(2) Ersucht eine Stelle um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie im Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Stelle.
(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist der ersuchenden Stelle die betreffende Entscheidung samt Begründung unverzüglich mitzuteilen.
Artikel 10
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Den in Artikel 5 und Artikel 6 genannten Informationen werden Unterlagen oder andere sachdienliche Beweisstücke sowie Angaben über etwaige verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Maßnahmen beigefügt. Sie beziehen sich vor allem auf folgende Aspekte des betreffenden Erzeugnisses:
- Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften
- Bezeichnung und Aufmachung
- Einhaltung der Herstellungs- und Vermarktungsvorschriften.
(2) Die Kontaktstellen, die von der Angelegenheit, deretwegen die Amtshilfe gemäß den Artikeln 5 und 6 eingeleitet worden ist, betroffen sind, unterrichten einander unverzüglich
- über den Verlauf der Untersuchungen, vornehmlich in Form von Berichten und anderen Unterlagen oder mittels moderner Informationsträger, und
- über die administrativen oder rechtlichen Folgen der betreffenden Vorgänge.
(3) Die in Anwendung dieser Anlage entstehenden Reisekosten gehen zu Lasten der Vertragspartei, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absätze und 4 einen Bediensteten benannt haben.
(4) Dieser Artikel beruht nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltungspflicht bei gerichtlichen Ermittlungen.
TITEL IV
Allgemeine Vorschriften
Artikel 11
Probenahmen
(1) In Durchführung der Titel II und III kann eine zuständige Stelle einer Vertragspartei eine zuständige Stelle einer anderen Vertragspartei uni eine Probenahme gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei ersuchen.
(2) Die ersuchte Stelle verwahrt die gemäß Absatz 1 entnommenen Proben und bestimmt unter anderen das Laboratorium, in dem die Proben untersucht werden. Die ersuchende Stelle kann ein anderes Laboratorium bestimmen, um Parallelproben zu untersuchen. Zu diesem Zweck stellt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle eine entsprechende Zahl von Proben zur Verfügung.
(3) Bei Unstimmigkeiten zwischen der ersuchenden Stelle und der ersuchten Stelle hinsichtlich der Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 2 wird von einem gemeinsam bestellten Laboratorium eine Schiedsanalyse erstellt.
Artikel 12
Geheimhaltungspflicht
(1) Sämtliche Auskünfte, die nach Maßgabe dieser Anlage in beliebiger Form erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, die sie erhalten hat, bzw. die entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte gewähren.
(2) Diese Anlage verpflichtet eine Vertragspartei mit strengeren Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Schutz von Industrie- und Geschäftsgeheimnissen als die in dieser Anlage niedergelegten Vorschriften nicht, Auskünfte zu liefern, wenn die ersuchende Vertragspartei keine Vorkehrungen zur Einhaltung dieser strengeren Maßstäbe trifft.
Artikel 13
Verwendung der Auskünfte
(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieser Anlage verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der auskunfterteilenden Stelle und gegebenenfalls mit von dieser auferlegten Einschränkungen verwendet werden.
(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren wegen Straftaten nicht entgegen, soweit sie im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens erlangt wurden.
(3) Die Vertragsparteien können die auf Grund dieser Anlage erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
Artikel 14
Gemäß dieser Anlage erhaltene Auskünfte - Beweiskraft
Die Erkenntnisse, zu denen die speziellen Bediensteten der zuständigen Stellen einer Vertragspartei in Anwendung dieser Anlage gelangt sind, können von den zuständigen Stellen der anderen Vertragsparteien geltend gemacht werden. In diesem Fall darf diesen Erkenntnissen nicht allein deshalb, weil sie nicht von der betreffenden Vertragspartei ausgehen, ein geringerer Wert zukommen.
Artikel 15
Zu kontrollierende Personen
Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeit den in dieser Anlage genannten Kontrollen unterzogen werden kann, dürfen diese Kontrollen in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.
Artikel 16
Durchführung
(1) Die Vertragsparteien übermitteln einander
- Verzeichnisse der Stellen, die als Kontaktstellen für die praktische Durchführung dieser Anlage benannt worden sind;
- Verzeichnisse der Laboratorien, die zur Durchführung der Analysen gemäß Artikel 11 Absatz 2 befugt sind.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander im einzelnen über die Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß dieser Anlage erlassen. Insbesondere übermitteln sie einander die nationalen Vorschriften und eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Rechtsentscheidungen von besonderer Bedeutung für die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Wein.
Artikel 17
Ergänzungscharakter der Anlage
Diese Anlage steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen nicht entgegen, die zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien geschlossen wurden. Sie schließt auch eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.“
Anhang 2
des Beschlusses Nr. 7/94
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang I (VETERINÄRWESEN UND PFLANZENSCHUTZ) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.
A. Kapitel I. VETERINÄRWESEN
I. Einleitender Teil
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. Die Rechtsakte, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, gelten - ausgenommen die Richtlinien 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG, 92/48/EWG, 93/53/EWG und 93/54/EWG sowie die Entscheidungen 91/654/EWG, 92/92/EWG, 92/528/EWG, 92/532/EWG, 92/538/EWG, 93/22/EWG, 93/25/EWG, 93/39/EWG, 93/40/EWG, 93/44/EWG, 93/51/EWG, 93/55/EWG, 93/56/EWG, 93/57/EWG, 93/58/EWG, 93/59/EWG, 93/73/EWG, 93/74/EWG, 93/75/EWG, 93/76/EWG, 93/169/EWG, 93/383/EWG und 93/351/EWG - nicht für Island.
Jedoch gelten die Richtlinie 90/667/EWG und die Entscheidung 92/562/EWG für Island, was die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischabfällen und den Schutz von Futtermitteln aus Fisch gegen Krankheitserreger betrifft. Ferner gelten die Bestimmungen des Anhangs I Kapitel 6 Abschnitt I Buchstabe A zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/118/EWG für Island. Die übrigen Vertragsparteien dürfen beim Handel mit Island ihre für Drittländer geltenden Regelungen für diejenigen Bereiche beibehalten, die nicht unter die genannten Rechtsakte fallen. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen.“
Nummer 11 erhält folgende Fassung:
„11. Bestimmung der gemeinsamen Referenzlaboratorien und Koordinierungsinstitute
Unbeschadet der finanziellen Auswirkungen gelten die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien und die gemeinschaftlichen Koordinierungsinstitute als Referenzlaboratorien und Koordinierungsinstitute für alle Parteien dieses Abkommens.
Über die Festlegung der Arbeitsbedingungen finden Konsultationen der Vertragsparteien statt.“
Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer eingefügt:
„11a. Bestimmung der gemeinsamen Reserven an Impfstoffen gegen Maul- und Klauenseuche
Unbeschadet der finanziellen Auswirkungen gelten die Gemeinschaftsreserven an Impfstoffen gegen Maul- und Klauenseuche als Reserven an Impfstoffen gegen Maul- und Klauenseuche für alle Parteien dieses Abkommens. Es finden Konsultationen der Vertragsparteien statt, um
- den Übergang von nationalen Reserven zu Gemeinschaftsreserven zu organisieren;
- alle Probleme zu lösen, die insbesondere die Arbeitsbedingungen, die finanziellen Fragen, die Ersetzung der Antigene, die mögliche Verwendung der Antigene und die Kontrollen an Ort und Stelle betreffen.“
Nach Nummer 12 wird folgende neue Nummer eingefügt:
„13. Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54), die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 32) und die Entscheidung 93/317/EWG der Kommission vom 21. April 1993 über die Codierung von Rinderohrmarken (ABl. Nr. L 122 vom 18. 5. 1993, S. 45) sind nicht in dieses Abkommen einbezogen worden. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen.“
II. GRUNDVORSCHRIFTEN
Unter Nummer 1 (Richtlinie 64/432/EWGdes Rates) werden vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:
„- 391 L 0499: Richtlinie 91/499/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 107)
- 391 L 0687: Richtlinie 91/687/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 16)
- 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54)“
Unter Nummer 3 (Richtlinie 90/426/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgendes eingefügt:
„ , geändert durch:
- 392 D 0130: Entscheidung 92/130/EWG der Kommission vom 13. Februar 1992 (ABl. Nr. L 47 vom 22. 2. 1992, S. 26)
- 392 L 0036: Richtlinie 92/36/EWG des Rates vom 29. April 1992 (ABl. Nr. 157 vom 10. 6. 1992, S. 28)“
Unter Nummer 4 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgendes eingefügt:
„ , geändert durch:
- 392 D 0369: Entscheidung 92/369/EWG der Kommission vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 195 vom 14. 7. 1992, S. 25)
- 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54)“
Unter Nummer 5 (Richtlinie 91/67/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgendes eingefügt:
„ , geändert durch:
- 393 L 0054: Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 (ABl. Nr. L 175 vom 19 7. 1993, S. 34)“
Unter Nummer 6 (Richtlinie 89/556/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 393 L 0052: Richtlinie 93/52/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 (ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 21)“
Unter Nummer 7 (Richtlinie 88/407/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 393 L 0060: Richtlinie 93/60/EWG des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 186 vom 28. 7. 1993, S. 28)“
Unter Nummer 9 (Richtlinie 72/461/EWG des Rates) werden vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:
„- 391 L 0687: Richtlinie 91/687/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 16)
- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49)“
Unter Nummer 10 (Richtlinie 91/494/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgendes eingefügt:
„ , geändert durch:
- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1)“
Unter Nummer 11 (Richtlinie 80/215/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 391 L 0687: Richtlinie 91/687/EWG vom 11. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 16)“
14a. Unter Nummer 12 (Richtlinie 85/511/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 392 D 0380: Entscheidung 92/380/EWG der Kommission vom 2. Juli 1992 (ABl. Nr. L 198 vom 17.7. 1992, S. 54)“
14b. Unter Nummer 12 (Richtlinie 85/51 1/EWG des Rates) erhält
die Anpassung unter Buchstabe a folgende Fassung:
„a) In Anhang A werden nachstehende gewerbliche Laboratorien angefügt, die zwecks Impfstoffherstellung für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind:
„Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“
15a. Unter Nummer 14 (Richtlinie 80/217/EWG des Rates) werden vor
den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:
„- 391 L 0685: Richtlinie 91/685/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 1)
- 393 D 0384: Entscheidung 93/384/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993, S. 34)“
15b. Unter Nummer 14 (Richtlinie 80/217/EWG des Rates) werden
folgende neue Anpassungen unter den Buchstaben a und b eingefügt:
„a) Artikel 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) Betrieb: der landwirtschaftliche Betrieb oder die Räumlichkeiten eines Händlers im Sinne der geltenden nationalen Vorschriften, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegen sind und in denen Tiere außer Equiden untergebracht oder regelmäßig gehalten werden, und der Betrieb im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern;“
Artikel 2 Buchstabe j erhält folgende Fassung:
„j) zuständige Behörde: die Zentralbehörde einer Vertragspartei, die für die Durchführung tierärztlicher oder tierzüchterischer Untersuchungen zuständig ist, oder die Behörde, an die sie diese Zuständigkeit delegiert hat;“
15c. Bei den Anpassungen unter Nummer 14 (Richtlinie 80/217/EWG des Rates) werden die bisherigen Buchstaben a und b zu den Buchstaben c und d.
Nach Nummer 14 (Richtlinie 80/217/EWG des Rates) werden
folgende neue Überschriften und folgende neue Nummern eingefügt:
„Pferdepest
14a. 392 L 0035: Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 19)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „spätestens drei Monate nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie“ für Finnland durch die Worte „spätestens zwölf Monate nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie“ ersetzt.
In Anhang I werden dem Verzeichnis der nationalen für die Pferdepest zuständigen Laboratorien folgende Laboratorien angefügt:
„Finnland: Statens Veterinaere Institut for
Virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave,
Dänemark
Norwegen: Statens Veterinaere Institut for
Virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave,
Dänemark
Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung,
Wien-Hetzendorf
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“
In Anhang III Nummer 1 werden die Worte „im Benehmen mit der Kommission“ durch die Worte „im Benehmen mit der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt.
Geflügelpest
14b. 392 L 0040: Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABl. Nr. L 167 vom 22. 6. 1992, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) zuständige Behörde: die Zentralbehörde einer Vertragspartei, die für die Durchführung tierärztlicher oder tierzüchterischer Untersuchungen zuständig ist, oder die Behörde, an die sie diese Zuständigkeit delegiert hat;“
In Artikel 17 Absatz 3 werden die Worte „spätestens sechs Monate nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie“ für Finnland durch die Worte „spätestens zwölf Monate nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie“ ersetzt.
In Anhang IV werden dem Verzeichnis der nationalen für die Geflügelpest zuständigen Laboratorien folgende Laboratorien angefügt:
„Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för veterinär-medicin och
livsmedel, Helsingfors
Norwegen: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala,
Schweden
Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung,
Wien-Hetzendorf
Schweden: Statens Veterinärmedicinska Anstalt, Uppsala“
Newcastle-Krankheit
14c. 392 L 0066: Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. L 260 vom 5. 9. 1992, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) zuständige Behörde: die Zentralbehörde einer Vertragspartei, die für die Durchführung tierärztlicher oder tierzüchterischer Untersuchungen zuständig ist, oder die Behörde, an die sie diese Zuständigkeit delegiert hat;“
In Anhang IV werden dem Verzeichnis der nationalen für die Newcastle-Krankheit zuständigen Laboratorien folgende Laboratorien angefügt:
„Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och
livsmedel, Helsingfors
Norwegen: Veterinaerinstituttet, Oslo
Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung,
Wien-Hetzendorf
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“
Fischseuchen
14d. 393 L 0053: Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 23)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Finnland, Österreich und Schweden kommen den Bestimmungen des Artikels 3 spätestens am 1. Juli 1995 nach.
In Anhang A werden dem Verzeichnis der nationalen für Fischseuchen zuständigen Laboratorien folgende Laboratorien angefügt:
„Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och
livsmedel, Helsingfors
Island: Rannsoknadeild fisksjukdoma, Tilraunastöd i
meinafraedi, Haskola Islands, Reykjavik
Norwegen: Veterinaerinstituttet, Oslo
Österreich: Institut für Fischkunde, Veterinärmedizinische
Universität, Wien
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“
Andere Krankheiten
14e. 392 L 0119: Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 69)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 20 Absatz 3 Ziffer 1 werden die Worte „spätestens sechs Monate nach dem Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie“ für Schweden durch die Worte „spätestens am 1. Januar 1995“ ersetzt.
In Anhang II werden unter Nummer 5 dem Verzeichnis der für die vesikuläre Schweinekrankheit zuständigen Diagnoselaboratorien folgende Laboratorien angefügt:
„Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och
livsmedel, Helsingfors
Norwegen: Statens Veterinaere Institut for
Virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave,
Dänemark
Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung,
Wien-Hetzendorf
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,
Uppsala“ “
Unter Nummer 15 (Richtlinie 82/894/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 392 D 0450: Entscheidung 92/450/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 (ABl. Nr. L 248 vom 28. 8. 1992, S. 77)“
18a. Unter Nummer 18 (Richtlinie 64/433/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1)“
18b. Unter Nummer 18 (Richtlinie 64/433/EWG des Rates) erhält die Anpassung unter Buchstabe a folgende Fassung:
„a) In Artikel 4 Abschnitt A Absatz 1 werden „1. Januar 1993“ und „31. Dezember 1993“ für die EFTA-Staaten durch „1. Januar 1995“ und „Tag vor dem Inkrafttreten des Abkommens“ ersetzt.
Unter Nummer 19 (Richtlinie 91/498/EWG des Rates) erhält die Anpassung unter Buchstabe a folgende Fassung:
„a) In Artikel 2 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 1995“ für Norwegen, Österreich und Schweden durch das Datum „31. Dezember 1996“ und für Finnland durch das Datum „31. Dezember 1997“ ersetzt.“
20a. Unter Nummer 20 (Richtlinie 71/118/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1)“
20b. Unter Nummer 20 (Richtlinie 71/118/EWG des Rates) erhalten die Anpassungen unter den Buchstaben a bis d folgende Fassung:
„a) Unbeschadet der Einbeziehung dieser Richtlinie in das Abkommen dürfen die nach den nationalen Regelungen zugelassenen Betriebe in Schweden bis zum 1. Januar 1995, in Norwegen bis zum 1. Juli 1995 und in Finnland und Österreich bis zum 1. Januar 1996 für den Inlandsmarkt weiterbestehen. Die Erzeugnisse aus diesen Betrieben müssen das nationale Genußtauglichkeitskennzeichen tragen.“
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die übrigen Vertragsparteien, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission werden von dem Entzug der Zulassung unterrichtet.“
Artikel 13 findet keine Anwendung.
In Anhang I Kapitel XII Nummer 66 Buchstabe a erster
Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt:
„ , AT, FI, NO, SE;“
In Anhang I Kapitel XII Nummer 66 Buchstabe a dritter
Gedankenstrich wird folgende Abkürzung eingefügt:
„EFTA;“ “
21a. Unter Nummer 21 (Richtlinie 77/99/EWG des Rates) werden vor
den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:
„- 392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1)
- 392 L 0045: Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35)
- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. 62 vom 15. 3. 1993, S. 1)
- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49)“
21b. Unter Nummer 21 (Richtlinie 77/99/EWG des Rates) erhalten die Anpassungen unter den Buchstaben a bis d folgende Fassung:
„a) Artikel 8 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:
„Die übrigen Vertragsparteien, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission werden von der Aussetzung oder dem Entzug der Zulassung unterrichtet.“
In Artikel 10 Absätze 2 und 3 wird das Datum „1. Januar 1996“ für Norwegen und Schweden durch das Datum „1. Januar 1997“ und für Finnland und Österreich durch das Datum „1. Januar 1998“ ersetzt.
Artikel 14 findet keine Anwendung.
In Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben eingefügt:
„-AT-FI-NO-SE“
In Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich und Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird folgendes Kürzel eingefügt:
„-EFTA“ “
Unter Nummer 21 (Richtlinie 77/99/EWGdes Rates) wird folgende
neue Nummer angefügt:
„21a. 392 L 0120: Richtlinie 92/120/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 86)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
„a) In Artikel 1 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 1995“ für Finnland durch das Datum „31. Dezember 1997“ ersetzt.
In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte „weiterhin den Kontrollvorschriften von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 89/662/EWG unterliegen“ durch die Worte „den Vorschriften der Bestimmungsvertragspartei entsprechen“ ersetzt.“ “
23a. Unter Nummer 22 (Richtlinie 88/657/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 392 L 0110: Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 394 vom 31. 12. 1992, S. 26)
23b. Unter Nummer 22 (Richtlinie 88/657/EWG des Rates) erhält die Anpassung unter Buchstabe b folgende Fassung:
„b) In Artikel 13 Absatz 1 wird das Datum „1. Januar 1996“ für Finnland und Schweden durch das Datum „1. Januar 1997“ und für Norwegen und Österreich durch das Datum „1. Januar 1998“ ersetzt.“
23c. Bei den Anpassungen unter Nummer 22 (Richtlinie 88/657/EWG des Rates) wird der bisherige Buchstabe b zu Buchstabe c.
24a. Unter Nummer 23 (Richtlinie 89/437/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 391 L 0684: Richtlinie 91/684/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 38)
24b. Unter Nummer 23 (Richtlinie 89/437/EWG des Rates) erhält die Anpassung unter Buchstabe a folgende Fassung:
Artikel 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Im Sinne dieser Richtlinien bedeutet der Ausdruck
- Eier: Hühnereier in der Schale, die zum unmittelbaren Genuß oder zur Verarbeitung durch die Nahrungsmittelindustrie geeignet sind, ausgenommen zerbrochene Eier, bebrütete Eier und gekochte Eier;
- Industrieeier: Hühnereier in der Schale, andere als die im ersten Gedankenstrich genannten, einschließlich zerbrochener Eier und bebrüteter Eier, jedoch ausgenommen gekochte Eier.“
Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:“ “
Nach Nummer 24 (Richtlinie 91/493/EWG des Rates) wird folgende
neue Nummer eingefügt:
„24a. 392 L 0048: Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 91/493/EWG (ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 41)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Artikel 3 Absatz 2 werden „30. Juni 1992“ und „31. Dezember 1992“ für die EFTA-Staaten durch „1. Januar 1994“ bzw. „Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.“
Unter Nummer 30 (Entscheidung 90/218/EWG des Rates) wird
folgendes angefügt:
„ , geändert durch:
- 392 D 0098: Entscheidung 92/98/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 39 vom 15. 2. 1992, S. 41)
- 393 D 0718: Entscheidung 93/718/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 72)“
Unter Nummer 31 (Richtlinie 85/397/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 392 L 0046: Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1)“
Nach Nummer 31 (Richtlinie 85/397/EWG des Rates) werden
folgende neue Überschrift und folgende neue Nummern eingefügt:
„Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
31a. 392 L 0046: Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1), geändert durch:
- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49)
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 2 Nummer 17 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„17. „Handel“: der Handel zwischen den Vertragsparteien, unbeschadet der Bestimmung unter Nummer 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich im einleitenden Teil des Kapitels I des Anhangs I des EWR-Abkommens.“
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:
„Die übrigen Vertragsparteien, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission werden von der Aussetzung oder dem Entzug einer Zulassung unterrichtet.“
In Artikel 15 Absatz 1 wird das Datum „30. Juni 1993“ für die EFTA-Staaten durch die Worte „Tag vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.
Artikel 19 Absatz 1 findet keine Anwendung.
In Artikel 32 Absatz 1 wird das Datum „1. Januar 1994“ für die EFTA-Staaten durch „1. Januar 1995“ ersetzt.
In Anhang B Kapitel I Nummer 3 Absatz 3 wird „1. Januar 1993“ für die EFTA-Staaten durch „Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.
In Anhang C Kapitel I Buchstabe 4 Nummer 3 Buchstabe b Absatz 4 wird das Datum „1. Juni 1994“ für die EFTA-Staaten durch „1. Juni 1995“ ersetzt.
In Anhang C Kapitel IV Buchstabe A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben eingefügt:
„- AT - FI - NO - SE“
In Anhang C Kapitel IV Buchstabe A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich und Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung eingefügt:
„- EFTA“
Bis zum Erlaß der Durchführungsvorschriften darf Finnland beim Nachweis von Antibiotika Streptococcus thermophilus als Versuchsorganismus verwenden.
31b. 392 L 0047: Richtlinie 92/47/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Produktion und Vermarktung von Rohmilch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 33)
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird das Datum „1. April 1993“ für die EFTA-Staaten durch „1. September 1994“ ersetzt.
In Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4 wird das Datum „1. Juli 1993“ für die EFTA-Staaten durch „1. Dezember 1994“ ersetzt.
In Artikel 5 Absatz 1 werden „1. Januar 1993“ und „1. Januar 1994“ für die EFTA-Staaten durch „Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ bzw. „1. Januar 1995“ ersetzt.“
29a. Unter Nummer 32 (Richtlinie 90/667/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgendes eingefügt:
„ , geändert durch:
- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49)“
29b. Unter Nummer 32 (Richtlinie 90/667/EWG des Rates) erhält die Anpassung unter Buchstabe c folgende Fassung:
„c) Artikel 13 Absatz 1 findet keine Anwendung.“
30a. Unter Nummer 34 (Richtlinie 91/495/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgendes eingefügt:
„ , geändert durch:
- 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54)
- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1)“
30b. Unter Nummer 34 (Richtlinie 91/495/EWG des Rates) werden
folgende neue Anpassungen unter den Buchstaben a und d eingefügt:
„a) In Artikel 2 erhält der Anfang von Nummer 3 folgende Fassung:
„ “Wildtiere aus Zuchtbetrieben“ bzw. „Zuchtwild“:
Landsäugetiere einschließlich Rentieren oder Vögel,“
In Artikel 6 Absatz 2 siebenter Gedankenstrich werden nach dem Wort „erfolgen“ folgende Worte eingefügt:
“. Bei Rentieren kann das Schlachten und Ausweiden jedoch in mobilen Schlachteinheiten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 64/433/EWG erfolgen.“ “
30c. Bei den Anpassungen unter Nummer 34 (Richtlinie 91/495/EWG des Rates) werden die bisherigen Buchstaben a und b zu den Buchstaben b und c und die bisherigen Buchstaben c, d, e und f zu den Buchstaben e, f, g und h.
Nach Nummer 3a (Richtlinie 91/495/EWG des Rates) werden
folgende neue Überschriften und folgende neue Nummern eingefügt:
„Wild und Wildfleisch
34a. 392 L 0045: Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35), geändert durch:
- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1)
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
„ “Handel“: der Handel zwischen den Vertragsparteien mit dem in Artikel 1 genannten Fleisch, unbeschadet der Bestimmung unter Nummer 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich im einleitenden Teil des Kapitels I des Anhangs I des EWR-Abkommens.“
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Erforderlichenfalls gelten für diese Richtlinie die folgenden Begriffsbestimmungen:
- „veterinärrechtliche Kontrolle“: jede Physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 betrifft und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit bezweckt;
- „Betrieb“: jeder Betrieb, der der Erzeugung, Lagerung oder Bearbeitung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dient;
- „zuständige Behörde“: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde einer Vertragspartei oder eine von dieser damit beauftragte Stelle;
- „amtlicher Tierarzt“: von der zuständigen Behörde bestellter Tierarzt.
Ferner gilt erforderlichenfalls die Begriffsbestimmung für frisches Fleisch in Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch.“
In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält der Anfang des dritten Gedankenstrichs folgende Fassung: „unmittelbar nach dem Erlegen oder Sammeln“.
Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 3 findet die Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen (Trichinella spiralis) bei der Einfuhr aus Drittländern 1) Anwendung.
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die übrigen Vertragsparteien, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission werden von der Aussetzung oder dem Entzug einer Zulassung unterrichtet.“
In Artikel 8
- Absatz 2 Unterabsatz 1 wird das Datum „1. April 1993“ für die EFTA-Staaten durch „1. Januar 1995“ ersetzt;
- Absatz 3 wird das Datum „1. Oktober 1992“ für die EFTA-Staaten durch „1. Oktober 1994“ ersetzt.
Artikel 14 Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung.
Artikel 23 Absatz 3 findet keine Anwendung.
In Anhang 1 Kapitel VII Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben eingefügt:
„- AT - FI - NO - SE“
In Anhang I Kapitel VII Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung eingefügt:
„- EFTA“
Erzeugnisse von anderen Tieren
34b. 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49)
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgenden Anpassungen:
1) ABl. Nr. 726 vom 31. 1. 1977, S. 67.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Diese Richtlinie regelt die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit den in Anhang I und Artikel 3 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (einschließlich der solchen Erzeugnissen entnommenen Warenmuster) im EWR. Diese Richtlinie berührt weder die Festlegung ausführlicherer tierseuchenrechtlicher Anforderungen im Rahmen der spezifischen Regelungen der anderen in Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakte noch die Beibehaltung von durch Erfordernisse des Gesundheitsschutzes begründeteten (Anm.: richtig: begründeten) Handelsbeschränkungen bei Erzeugnissen, die den spezifischen Regelungen der anderen in Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakte unterliegen.“
Die Vertragsparteien werden diese Anpassung 1995 erneut prüfen.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„Handel“: der Handel zwischen den Vertragsparteien mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, unbeschadet der Bestimmung unter Nummer 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich im einleitenden Teil des Kapitels I des Anhangs I des EWR-Abkommens;“
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Erforderlichenfalls gelten für diese Richtlinie die folgenden Begriffsbestimmungen:
- „veterinärrechtliche Kontrolle“: jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 betrifft und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit bezweckt;
- „Betrieb“: jeder Betrieb, der der Erzeugung, Lagerung oder Bearbeitung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dient;
- „zuständige Behörde“: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde einer Vertragspartei oder eine von dieser damit beauftragten Stelle;
- „amtlicher Tierarzt“: von der zuständigen Behörde bestellter Tierarzt;
- „Betrieb“: landwirtschaftlicher Betrieb oder Händlerstall im Sinne der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften, der im Gebiet einer Vertragspartei liegt und in dem Tiere - mit Ausnahme von Equiden - üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden, sowie Betrieb im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (siehe Anhang I Kapitel I Nummer 3 des EWR-Abkommens);
- „Zentrum oder Einrichtung“: jedes Unternehmen, in dem die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gewonnen, gelagert, behandelt oder umgeschlagen werden.“
Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 findet keine Anwendung.
Auf die von der EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen dieser Richtlinie zu fassenden Beschlüsse findet das Verfahren des Artikels 18 Anwendung.
In Artikel 20 Absatz 1 wird das Datum „1. Januar 1994“ durch „1. Juli 1995“ ersetzt.
Artikel 20 Absatz 3 findet keine Anwendung.
Anhang I Kapitel 6 Ziffer 1 Buchstabe C Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Handel mit Fleisch- und Knochenmehl unterliegt weiterhin den Vorschriften der Bestimmungsvertragspartei.“
Anhang I Kapitel 9 findet keine Anwendung.
Anhang I Kapitel 11 findet keine Anwendung.
Anhang I Kapitel 12 findet keine Anwendung.
Für die Anwendung von Anhang I Kapitel 14 gilt folgendes:
„Nicht verarbeitete Gülle aus gegen Newcastle-Krankheit geimpften Geflügelbeständen darf nicht in eine Region verbracht werden, der gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates der Nichtimpfungsstatus zuerkannt wurde.“
Anhang II Kapitel I findet keine Anwendung.
Zoonosen
34c. 392 L 0117: Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. Nr. 762 vom 15. 3. 1993, S. 38)
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird das Datum „1. Januar 1994“ für Finnland durch „1. Januar 1995“ ersetzt.
In Artikel 17 Absatz 1 wird das Datum „1. Januar 1994“ für Norwegen durch „1. Juli 1995“ ersetzt.“
III. DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN
Nach Nummer 44 (Entscheidung 89/91/EWG der Kommission) werden
folgende neue Nummern eingefügt:
„44a. 393 D 0024: Entscheidung 93/24/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind (ABl. Nr. 716 vom 25. 1. 1993, S. 18), geändert durch:
- 393 D 0341: Entscheidung 93/341/EWG der Kommission vom 13. Mai 1993 (ABl. Nr. 7136 vom 5. 6. 1993, S. 47)
- 393 D 0664: Entscheidung 93/664/EG der Kommission vom 6. Dezember 1993 (ABl. Nr. 7303 vom 10. 12. 1993, S. 27)
Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d werden nachstehende Institute angefügt:
„13. Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung
bei Haustieren, Wien
```
Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,
```
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin
och livsmedel, Helsingfors
```
Norwegen: Veterinaerinstituttet, Oslo
```
```
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,
```
Uppsala“
44b. 393 D 0042: Entscheidung 93/42/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 über ergänzende Garantien hinsichtlich der infektiösen bovinen Rhinotracheitis bezüglich Rinder, die für Dänemark bestimmt sind (ABl. Nr. 7 16 vom 25. 1. 1993, S. 50)
44c. 393 D 0200: Entscheidung 93/200/EWG der Kommission vom 10. März 1993 zur Genehmigung des von Luxemburg vorgelegten Programms zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit (ABl. Nr. L 87 vom 7. 4. 1993, S. 14)
44d. 393 D 0244: Entscheidung 93/244/EWG der Kommission vom 2. April 1993 über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für bestimmte Teile des Gemeinschaftsgebiets bestimmt sind (ABl. Nr. L 111 vom 5. 5. 1993, S. 21)
Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d werden nachstehende Institute angefügt:
„13. Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei
Haustieren, Wien
```
Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,
```
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och
livsmedel, Helsingfors
```
Norwegen: Veterinaerinstituttet, Oslo
```
```
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,
```
Uppsala“
44e. 393 D 0052: Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, daß bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. Nr. 713 vom 21. 1. 1993, S. 14)
44f. 393 D 0077: Entscheidung 93/77/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 mit erforderlichen Übergangsmaßnahmen zur leichteren Anpassung an die in der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vorgesehene neue Regelung (ABl. Nr. 730 vom 6. 2. 1993, S. 63)“
Der Text der Nummer 45 (Entscheidung 90/552/EWG der Kommission)
wird gestrichen.
Der Text der Nummer 46 (Entscheidung 90/553/EWG der Kommission)
wird gestrichen.
Der Text der Nummer 47 (Entscheidung 91/93/EWG der Kommission)
wird gestrichen.
Nach Nummer 47 (Entscheidung 91/93/ EWG der Kommission) werden
folgende neue Nummern eingefügt:
„47a. 391 D 0552: Entscheidung 91/552/EWG der Kommission vom 27. September 1991 zur Festlegung des Status Dänemarks hinsichtlich der Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. L 298 vom 29. 10. 1991, S. 21)
47b. 392 D 0339: Entscheidung 92/339/EWG der Kommission vom 2. Juni 1992 zur Festlegung des Status Irlands hinsichtlich der Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. 7 188 vom 8.7. 1992, S. 33)
47c. 392 D 0340: Entscheidung 92/340/EWG der Kommission vom 2. Juni 1992 über die Untersuchung von Geflügel auf Newcastle-Krankheit vor dem Versand (Artikel 12 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates) (ABl. Nr. 7188 vom 8. 7. 1992, S. 34)
47d. 392 D 0381: Entscheidung 92/381/EWG der Kommission vom 3. Juli 1992 zur Festlegung des Status einer Region des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. L 198 vom 17. 7. 1992, S. 56)
47e. 392 D 0532: Entscheidung 92/532/EWG der Kommission vom 19. November 1992 über die Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen (ABl. Nr. 7337 vom 21. 11. 1992, S. 18)
47f. 392 D 0538: Entscheidung 92/538/EWG der Kommission vom 9. November 1992 betreffend den Status von Großbritannien und Nordirland im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie (ABl. Nr. L 347 vom 28. 11. 1992, S. 67)
47g. 393 D 0022: Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen Muster der Transportbescheinigungen (ABl. Nr. 716 vom 25. 1. 1993, S. 8)
47h. 393 D 0039: Entscheidung 93/39/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1992 betreffend den Status von Guernsey im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 46)
47i. 393 D 0040: Entscheidung 93/40/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1992 betreffend den Status der Insel Man im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 47)
47j. 393 D 0044: Entscheidung 93/44/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Genehmigung der vom Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung der Frühlingsvirämie des Karpfens und zur Festlegung zusätzlicher Garantien für Sendungen von bestimmten Fischarten nach Großbritannien, Nordirland, der Insel Man und Guernsey (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 53)
47k. 393 D 0055: Entscheidung 93/55/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Änderung der Garantien für das Verbringen von Weichtieren in Gebiete, für welche ein Programm bezüglich Bonamia ostreae und Marteilia refringens genehmigt worden ist (ABl. Nr. L 14 vom 22. 1. 1993, S. 24), geändert durch:
- 393 D 0169: Entscheidung 93/169/EWG der Kommission vom 19. Februar 1993 (ABl. Nr. 771 vom 24. 3. 1993, S. 16)
47l. 393 D 0073: Entscheidung 93/73/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 betreffend den Status Irlands im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie (ABl. Nr. 727 vom 4. 2. 1993, S. 34)
47m. 393 D 0074: Entscheidung 93/74/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 betreffend den Status von Dänemark im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie (ABl. Nr. L 27 vom 4. 2. 1993, S. 35)“
Nach Nummer 49 (Entscheidung 89/531/EWG des Rates) werden
folgende neue Nummern eingefügt:
„49a. 391 D 0665: Entscheidung 91/665/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Bestimmung eines gemeinschaftlichen Koordinierungsinstituts für MKS-Impfstoffe und zur Festlegung seines Aufgabenbereichs (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1991, S. 19)
Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erhält der Anfang des Unterabsatzes folgende Fassung: „regelmäßig oder auf Antrag des Instituts, der Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde“.
In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c erhält das Ende des Unterabsatzes folgende Fassung: „sowie unverzügliche Weiterleitung der einzelnen Ergebnisse an die Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde und die Vertragsparteien“.
In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d erhält das Ende des Unterabsatzes folgende Fassung: „sowie regelmäßige Weiterleitung dieser Informationen an die Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde und die Vertragsparteien“.
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