BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 7/94 vom 21. März 1994zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge desEWR-Abkommens(NR: GP XVIII RV 1621 und Zu 1621 AB 1728 S. 169. BR: AB 4834S. 588.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
Änderungshistorie JSON API
13.

486 Y 0723(07): Entschließung der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 9. Juni 1986 über die Verbrauchererziehung in Primar- und Sekundarschulen (ABl. Nr. C 184 vom 23. 7. 1986, S. 21)

14.

387 Y 0107(01): Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1986 für die Integration der Verbraucherpolitik in die anderen gemeinsamen Politiken (ABl. Nr. C 3 vom 7. 1. 1987, S. 1)

15.

387 Y 0704(02): Entschließung des Rates vom 25. Juni 1987 über den Zugang der Verbraucher zum Recht (ABl. Nr. C 176 vom 4. 7. 1987, S. 2)

16.

387 Y 0704(03): Entschließung des Rates vom 25. Juni 1987 über die Sicherheit der Verbraucher (ABl. Nr. C 176 vom 4. 7. 1987, S. 3)

17.

388 X 0041: Empfehlung 88/41/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1987 betreffend die Einbeziehung und stärkere Mitwirkung der Verbraucher bei den Normungsarbeiten (ABl. Nr. L 23 vom 28. 1. 1988, S. 26)“

Anhang 18

des Beschlusses Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XX (UMWELTSCHUTZ) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

A. I. Allgemeines

1.

Nach Nummer 2 (Richtlinie 90/313/EWG des Rates) werden folgende neue Nummern eingefügt:

„2a. 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. Nr. 377 vom 31. 12. 1991, S. 48)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Richtlinie gilt nur für die in das EWR-Abkommen einbezogenen Richtlinien.

2b. 392 R 0880: Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1992, S. 1)

2c. 393 D 0430: Entscheidung 93/430/EWG der Kommission vom 28. Juni 1993 über die Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmaschinen (ABl. Nr. L 198 vom 7. 8. 1993, S. 35)

2d. 393 D 0431: Entscheidung 93/431 EWG der Kommission vom 28. Juni 1993 über die Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler (ABl. Nr. L 198 vom 7. 8. 1993, S. 38)

2e. 393 D 0517: Entscheidung 93/517/EWG der Kommission vom 15. September 1993 über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 243 vom 29. 9. 1993, S. 13)

2f. 393 R 1836: Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. Nr. L 168 vom 10. 7. 1993, S. 1)“

B. II. Wasser

1.

Nach Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) werden folgende

neue Nummern eingefügt:

„13a. 391 L 0676: Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1991, S. 1)

13b. 392 D 0446: Entscheidung 92/446/EWG der Kommission vom 27. Juli 1992 über die Fragebögen zu den Wasserrichtlinien (ABl. Nr. L 247 vom 27. 8. 1991, S. 10)

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Entscheidung und ihre Anhänge gelten nur für die in das EWR-Abkommen einbezogenen Richtlinien.“

C. III. Luft

Nach Nummer 21 (Richtlinie 89/429/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt:

„21a. 392 L 0072: Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon (ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 1)“

D. IV. Chemische Stoffe, industrielle Risiken und Biotechnologie

1.

Nach Nummer 24 (Richtlinie 90/219/EWG des Rates) wird folgende

neue Nummer eingefügt:

„24a. 391 D 0448: Entscheidung 91/448/EWG der Kommission vom 29. Juli 1991 betreffend die Leitlinien für die Einstufung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 90/219/EWG des Rates (ABl. Nr. L 239 vom 28. 8. 1991, S. 23).

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.“

2.

Nach Nummer 25 (Richtlinie 90/220/EWG des Rates) werden folgende

neue Nummern eingefügt:

„25a. 391 D 0596: Entscheidung 91/596/EWG des Rates vom 4. November 1991 über den formalen Aufbau der Zusammenfassung der Anmeldung nach Artikel 9 der Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 322 vom 23. 11. 1991, S. 1)

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Teil A Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i des Anhangs „Formaler Aufbau der Zusammenfassung der Anmeldung der Freisetzung von genetisch veränderten Organismen (GVO) zu Forschungs- und Entwicklungszwecken“ werden folgende Worte eingefügt:

Boreal

Arktisch

b)

Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.

25b. 392 D 0146: Entscheidung 92/146/EWG der Kommission vom 11. Februar 1992 betreffend den formalen Aufbau der Zusammenfassung der Anmeldung gemäß Artikel 12 der Richtlinie 90/220/EWG (ABl. Nr. L 60 vom 5. 3. 1992, S. 19)

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.“

E. V. Abfälle

1.

Unter Nummer 27 (Richtlinie 75/442/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:

„- 394 D 0003: Entscheidung 94/3/EG der Kommission vom 20. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 5 vom 7. 1. 1994, S. 15)“.

2.

Nach Nummer 32 (Richtlinie 86/278/EWG des Rates) werden folgende

neue Nummern eingefügt:

„32a. 391 L 0689: Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 20)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie vom 1. Januar 1995 an - vorbehaltlich einer Überprüfung vor diesem Termin - nachzukommen. Für Norwegen erfolgt die Überprüfung zusammen mit der Richtlinie 75/442/EWG, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG.

32b. 392 L 0112: Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. Nr. L 409 vom 31. 12. 1992, S. 11)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Norwegen setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vom 1. Januar 1997 an nachzukommen. Norwegen legt dem Gemeinsamen Ausschuß spätestens am 1. Januar 1995 ein effektives Programm zur Verringerung der SO tief 2-Emissionen, einschließlich einer Darstellung des Investitionsplans und der gewählten technischen Optionen, sowie eine Umweltverträglichkeitsstudie über Meerwasser im Aufbereitungsverfahren zur Prüfung vor.

32c. 393 R 0259: Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 30 vom 6. 2. 1993, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Finnland, Island, Norwegen und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Verordnung vom 1. Januar 1995 an nachzukommen.

Österreich setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Verordnung vom 1. Januar 1997 an nachzukommen. F. Nach Nummer 32c (Verordnung (EWG) Nr. 295/93 des Rates) werden folgende neue Überschrift und folgende neue Nummer eingefügt:

„VI. Lärm

32d. 392 L 0014: Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 21, berichtigt in ABl. Nr. L 168 vom 23. 6. 1992, S. 30).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Österreich kann strengere nationale Schutzvorschriften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bestehen und die Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), auf österreichischen Flughäfen betreffen, bis zum 1. April 2002 anwenden.“

Anhang 19

des Beschlusses Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XXI (STATISTIK) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

A. INDUSTRIESTATISTIK

Die Überschrift „Industriestatistik“ wird durch „Wirtschaftsstatistik“ ersetzt. Unter dieser (Überschrift werden nach Nummer 4 (Richtlinie 78/166/EWG des Rates) folgende neue Nummern eingefügt:

„4a. 391 R 3924: Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 3 Absatz 3 gilt nicht für Finnland, Island, Norwegen und Schweden.

b)

In Artikel 3 gilt der Verweis auf „jede Klasse nach NACE Rev. 1“ für die EFTA-Staaten als Verweis auf „jede Gruppe zusammengefaßter Güterpositionen nach NACE Rev. 1“.

c)

Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für die EFTA-Staaten, in denen die Unternehmen nach nationalem Recht zur Erteilung statistischer Auskünfte verpflichtet sind.

d)

Die EFTA-Staaten sind von dem Erfordernis der Erfassung der monatlichen Daten ausgenommen.

e)

Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden führen die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung spätestens ab 1995 durch. Finnland, Island, Norwegen und Schweden brauchen jedoch vor 1997 die Güter der PRODCOM-Liste nicht bis zur Ebene der 7. und 8. Stelle der Kombinierten Nomenklatur im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 321 vom 11. 11. 1987, S. 3) aufzuschlüsseln.

f)

Für die Unternehmen, die unter der Kennzahl 27.10 der NACE Rev. 1 eingeordnet sind, liefern die EFTA-Staaten ungeachtet der in Artikel 3 genannten Schwelle die Daten gemäß dem nachstehenden Verzeichnis. Ab 1995 sind die Daten vierteljährlich spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Bezugsquartals zu liefern.

POSITION WARENBEZEICHNUNG

```

1.

ERZEUGUNG

```

1.1 Roheisen

1.2 Rohstahl

1.2.1 Rohblöcke

1.2.2 Stranggußerzeugnisse

1.2.3 Flüssigstahl für Stahlguß

1.2.4 Reinsauerstoffstahl

1.2.5 Elektrostahl

1.2.6 anderer Stahl

1.3 Edelstähle

1.4 Gesamtproduktion Walzstahlfertigerzeugnisse

1.4.1 Gleisbaumaterial

1.4.2 schwerer Formstahl

1.4.3 Walzdraht in Rollen

1.4.4 Betonstahl

1.4.5 anderer Stabstahl

1.4.6 Universalstahl

1.4.7 warmgewalzter Bandstahl und warmgewalzte

Röhrenstreifen

1.4.8 warmgewalzte Bleche

= 4,75 mm

= 3 mm, 4,75 mm

3 mm

1.4.9 warmgewalzte Coils (Fertigerzeugnisse)

1.4.10 warmgewalzte Bleche

3 mm

= 3 mm

1.4.11 Röhrenhalbzeuge

1.5 Erzeugung von Enderzeugnissen

1.5.1 Weißblech, andere verzinnte Bleche, verzinnte

Bänder, ECCS (elektrolytisch mit Chrom oder

Chromoxid beschichteter Stahl)

1.5.2 Schwarzblech als solches

1.5.3 verzinkte Bleche, Ternblech, andere beschichtete

Bleche

1.5.4 Elektrobleche

1.6 Erzeugung und Be- oder Verarbeitung von

Warmbreitband

1.6.1 Warmbreitbandstraßen

1.6.2 Coils

2.

VERBRAUCH

2.1 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

3.

NEUE AUFTRÄGE UND LIEFERUNGEN

3.1 Lieferungen gewöhnlicher Stähle, aufgeschlüsselt

nach:

Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,

EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch

EG)

3.2 Lieferungen von Edelstählen aufgeschlüsselt nach:

Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,

EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch

EG)

3.3 Neue Aufträge für gewöhnliche Stähle,

aufgeschlüsselt nach:

Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,

EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch

EG)

```

4.

EINGEHENDER STAHL ZUM WIEDERAUSWALZEN

```

4.1 Rohblöcke

4.2 Halbzeug

4.3 Coils, aufgeschlüsselt nach:

Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,

EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch

EG)

```

5.

LAGERBESTÄNDE STAHLERZEUGNISSE BEI ERZEUGERN UND

```

LAGERHALTERN

5.1 Rohblöcke

5.2 Halbzeug und Coils

5.3 Fertigerzeugnisse

4b. 393 R 2186: Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Nummer 1 Buchstabe k des Anhangs II der Verordnung gilt nicht für die EFTA-Staaten.

b)

Österreich kommt dieser Verordnung spätestens am 1. Januar 1997 nach.“

B. VERKEHRSSTATISTIK

Nach Nummer 7 (Richtlinie 80/1177/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt:

„7a. 393 D 0704: Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 63)

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Für die EFTA-Staaten erfolgt die erstmalige Übermittlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Daten vor dem 31. März 1995 und betrifft die Jahre 1991, 1992 und 1993; in der Folge werden diese Daten spätestens neun Monate nach Ablauf des jeweiligen Bezugsjahres übermittelt.

b)

Die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 in der für die Zwecke dieses Abkommens angepaßten Fassung gilt für die EFTA-Staaten auch für die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Daten.“

C. STATISTIKEN DES AUSSENHANDELS UND DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN

HANDELS

Unter Nummer 8 (Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates) wird vor den Anpassungen folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:

„- 393 R 3478: Verordnung (EWG) Nr. 3478/93 der Kommission vom 17. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 317 vom 18. 12. 1993, S. 32)“.

D. BEVÖLKERUNGS- UND SOZIALSTATISTIK

Nach Nummer 18 (Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt:

„18a. 391 R 3711: Verordnung (EWG) Nr. 3711/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Durchführung einer jährlichen Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 351 vom 20. 12. 1991, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Den EFTA-Staaten ist es gestattet, die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung bei einer Stichprobe von Einzelpersonen anstatt bei einer Stichprobe von Haushalten durchzuführen. Die EFTA-Staaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, liefern jedoch Angaben über die anderen Mitglieder des Haushaltes, in dem die betreffende Einzelperson lebt, die mindestens die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale umfassen.

b)

Die EFTA-Staaten sorgen dafür, daß durch die Gestaltung des Stichprobenplans für die Erhebung sichergestellt ist, daß die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Obergrenze für den relativen Standardfehler zumindest auf nationaler Ebene eingehalten wird.

c)

Den EFTA-Staaten ist es gestattet, einen Teil der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Angaben über Einzelpersonen auf der Grundlage von Registerdaten zu liefern, sofern diese Daten den grundlegenden Definitionen entsprechen und die Ergebnisse hinsichtlich Präzision und Qualität mindestens gleichwertig sind.

d)

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 gilt nicht für die EFTA-Staaten.

e)

Die EFTA-Staaten führen die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung spätestens ab 1995 durch.“

E. VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN - BIP

Unter Nummer 19 (Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates) wird vor den Anpassungen folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

F. NOMENKLATUREN

1.

Unter Punkt 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates) wird vor

der Anpassung folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

2.

Nach Punkt 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„20a. 393 R 0696: Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden verwenden die in Artikel 1 der Verordnung genannten Definitionen für Statistiken, die sich auf die Zeit nach dem 1. Januar 1995 beziehen.

b)

Die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Übergangszeit beginnt für Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden am 1. Januar 1995 und endet am 31. Dezember 1996.

c)

Der Aufzählung in Abschnitt II Buchstabe B Nummer 2 des Anhangs werden folgende Worte angefügt:

„Gemeinde“ in Österreich, „kunta/kommun“ in Finnland, „sveitarfelag“ in Island, „kommune“ in Norwegen, „primärkommun“ in Schweden.“

20b. 393 R 3696: Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. L 342 vom 31. 12. 1993, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Für die EFTA-Staaten endet die in Artikel 8 genannte Übergangszeit am 31. Dezember 1996.“

G. LANDWIRTSCHAFTSSTATISTIK

1.

Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wird vor

den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 393 D 0156: Entscheidung 93/156/EWG der Kommission vom 9. Februar 1993 (ABl. Nr. L 65 vom 17. 3. 1993, S. 12)“

2.

Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) werden

in der Anpassung unter Buchstabe e folgende Fußnoten gestrichen:

„B.03: Fakultativ für Finnland, Island und Schweden.

B.04: Fakultativ für Österreich und Finnland.

C.04: Fakultativ für Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden.

K.02: Fakultativ für Österreich.“

3.

Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wird in

der Anpassung unter Buchstabe e folgende Fußnote eingefügt:

„I.07: Fakultativ für Island.“

„Fußnote 3 zu Punkt I.07 b) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates in der geänderten Fassung lautet:

„Fakultativ für Dänemark und Schweden“.

„Fußnot (Anm.: richtig: Fußnote) 4 zu Punkt I.07 b) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates in der geänderten Fassung lautet:

„Fakultativ, außer für Dänemark und Schweden.

H. FISCHEREISTATISTIK

1.

Unter Nummer 25 (Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates) wird

vor den Anpassungen folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

2.

Unter Punkt 25 (Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates) wird die Anpassung unter Buchstabe a gestrichen.

3.

Nach Nummer 25 (Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„25a. 391 R 3880: Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1991, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Den EFTA-Staaten ist es gestattet, ungeachtet der im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Bestimmung Stichprobenverfahren nach Maßgabe des Artikels 3 Satz 1 anzuwenden.

b)

Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. Der in Artikel 6 Absatz 1 genannte Bericht ist von den EFTA-Staaten spätestens Ende 1995 zu übermitteln.“

25b. 393 R 2018 Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. Nr. L 186 vom 28. 7. 1993, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Den EFTA-Staaten ist es gestattet, ungeachtet der im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Bestimmung Stichprobenverfahren nach Maßgabe des Artikels 3 Satz 1 anzuwenden.

b)

Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. Der in Artikel 7 Absatz 1 genannte Bericht ist von den EFTA-Staaten spätestens Ende 1995 zu übermitteln.“

Anhang 20

des Beschlusses Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XXII (GESELLSCHAFTSRECHT) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

Unter Nummer 2 (Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 L 0101: Richtlinie 92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 (ABl. Nr. L 347 vom 28. 11. 1992, S. 64)“

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUR AUTHENTIFIZIERUNG DES WORTLAUTS DER IN DEN ANHÄNGEN ZU DEM

BESCHLUSS Nr. 7/94 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES GENANNTEN

EG-RECHTSAKTE

Die Vertragsparteien vereinbaren, daß der Gemeinsame EWR-Ausschuß spätestens bei Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 7/94 über die Authentifizierung des Wortlauts der in den Anhängen zu diesem Beschluß genannten EG-Rechtsakte in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache beschließt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ÜBER SCHUTZMASSNAHMEN IM VETERINÄRBEREICH

Die Vertragsparteien

erkennen an, daß Nummer 9 des einleitenden Teils von Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens Schutzmaßnahmen vorsieht, die die Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen können,

erkennen an, daß die EFTA-Vertragsparteien des EWR-Abkommens auch dann dem Umstand Rechnung tragen, daß ihnen keine Gemeinschaftsmittel für die Finanzierung der Bekämpfung möglicherweise auftretender Tierseuchen zur Verfügung stehen, wenn sie Schutzmaßnahmen einführen, um ein Übergreifen von Tierseuchen auf ihr Gebiet zu verhindern,

vereinbaren, daß solche Maßnahmen sowohl zeitlich als auch geographisch begrenzt bleiben,

stellen fest, daß sich die jeweiligen EFTA-Staaten das Recht vorbehalten, in Fällen klassischer Schweinepest oder vesikulärer Schweinekrankheit je nach Seuchengebiet spezifische Schutzmaßnahmen durchzuführen und solche Maßnahmen für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem letzten Auftreten der Seuche aufrechtzuerhalten,

stellen fest, daß die Europäische Union aufgrund von Absatz 1 Buchstabe b der vorgenannten Nummer 9 Konsultationen beantragen kann.

ERKLÄRUNG

DER REGIERUNG NORWEGENS ZUR INFEKTIÖSEN LACHSANÄMIE

Norwegen akzeptiert die Einbeziehung der Richtlinie des Rates 93/54/EWG zur Änderung der Richtlinie 91/67/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur in das Abkommen, wünscht jedoch seine feste Überzeugung zum Ausdruck zu bringen, daß es bei dem gegenwärtigen Kenntnisstand zur Epidemiologie der infektiösen Lachsanämie und angesichts der nachweislichen Wirksamkeit der veterinärmedizinischen Bekämpfungsmaßnahmen wissenschaftlich nicht gerechtfertigt ist, die infektiöse Lachsanämie als schwere exotische Tierseuche einzustufen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

BETREFFEND STAATSANGEHÖRIGE DER REPUBLIK ISLAND, DIE INHABER EINES IN

EINEM DRITTLAND ERTEILTEN, EINE BERUFSAUSBILDUNG ABSCHLIESSENDEN

DIPLOMS ODER PRÜFUNGSZEUGNISSES SIND

Mit der Feststellung, daß die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25) in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung in erster Linie die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;

in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die wegen der dortigen begrenzten Möglichkeiten einer Berufsausbildung und aufgrund einer langen Tradition, wonach Studenten diese Ausbildung im Ausland erhalten, ihr Studium in einem Drittland absolviert haben;

empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein unter die allgemeine Regelung fallendes, in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen Behörden der Republik Island anerkanntes Diplom oder Prüfungszeugnis besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Berufstätigkeit aufzunehmen und auszuüben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ÜBER DIE AUSÜBUNG VON TÄTIGKEITEN DES BAUGEWERBES IN ABHÄNGIGER

BESCHÄFTIGUNG IN DER REPUBLIK ISLAND

Mit der Feststellung, daß

die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25) in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung gemäß ihrem Artikel 2 nicht für Tätigkeiten gilt, die Gegenstand einer in Anhang A aufgeführten Richtlinie sind;

gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates ferner die in Anhang B aufgeführten Richtlinien für die Ausübung der in diesen Richtlinien genannten Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung gelten;

die Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) zu den in den Anhängen A und B aufgeführten Richtlinien gehört;

daher für die Ausübung von Tätigkeiten des Baugewerbes durch Selbständige oder abhängig Beschäftigte die Richtlinie 64/427/EWG in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung und nicht die Richtlinie 92/51/EWG maßgebend ist;

in dem Bestreben jedoch, aufmerksam zu machen auf die außergewöhnlichen geologischen und meteorologischen Bedingungen in Island und die Anforderungen, die daher an die Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse der Handwerker gestellt werden, insbesondere bezüglich der Wahl der Baustoffe und der Schutzmaßnahmen wegen der Wechselbeziehungen zwischen Erdbeben, heftigem Regen und plötzlichen Temperaturwechseln;

in der Erkenntnis, daß nach der Regel der Inländerbehandlung die Migranten aus den anderen EFTA-Staaten oder aus den EG-Mitgliedstaaten die isländischen Bauvorschriften einhalten müssen und daß ein Verstoß gegen diese Vorschriften zu berufsdisziplinarischen Maßnahmen und/oder zu strafrechtlicher Verfolgung führen kann;

empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, ihre Staatsangehörigen, die gemäß der Richtlinie 64/427/EWG in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung als abhängig Beschäftigte Tätigkeiten des Baugewerbes in Island aufnehmen und ausüben wollen, davon zu unterrichten, daß eine Fachausbildung ratsam ist, um sich mit den verlangten besonderen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnissen für den Umgang mit den geologischen und meteorologischen Bedingungen in Island und den dort geltenden Bauvorschriften vertraut zu machen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUR RICHTLINIE 92/96/EWG DES RATES (NEUE NUMMER 12a DES ANHANGS IX DES EWR-ABKOMMENS)

Bei der Vereinbarung der in der Anpassung unter Buchstabe b zur Richtlinie 92/96/EWG des Rates (neue Nummer 12a des Anhangs IX des EWR-Abkommens) genannten Übergangszeit besteht Einvernehmen darüber, daß die bestehenden schwedischen Rechtsvorschriften über die von Wohnungsbaufinanzierungseinrichtungen ausgegebenen hypothekarisch gesicherten Schuldverschreibungen einen Inhaberschutz vorsehen, der dem des Artikels 22 Absatz 4 der obengenannten Richtlinie entspricht, und daß sie daher während der Übergangszeit in Kraft bleiben.

In diesem Zusammenhang hat Schweden erklärt, daß es das Ziel der schwedischen Regierung ist, das außerordentliche System für die Unterstützung der Finanzwirtschaft so bald wie möglich abzubauen. Das System steht zur Verfügung, solange es benötigt wird, und wird erst aufgegeben, wenn dies ohne Gefährdung der Gläubigerrechte geschehen kann.

Die schwedische Regierung und die Gemeinschaft sind sich darüber einig, daß die Risiken, die zur Zeit 20 vH übersteigen, bis spätestens 1. Juli 1996, möglichst aber vor dem 31. Dezember 1995, auf höchstens 20 vH zu senken sind.

ERKLÄRUNG

DER BETROFFENEN EFTA-STAATEN

ZUR RICHTLINIE 93/89/EWG DES RATES (NEUE NUMMER 18a DES ANHANGS XIII DES EWR-ABKOMMENS)

Die Richtlinie 93/89/EWG des Rates stellt einen wesentlichen Bestandteil des gesamten Funktionierens eines integrierten Marktes für die Beförderung von Waren im Straßengüterverkehr dar. Die betroffenen EFTA-Staaten wollen daher die Richtlinie 93/89/EWG des Rates in der den Zwecken des EWR-Abkommens angepaßten Fassung anwenden. Dies gilt unbeschadet ihrer Auffassung, daß die Steuerharmonisierung als solche außerhalb des Anwendungsbereichs des EWR-Abkommens bleibt.

Diese Erklärung läßt Artikel 118 des EWR-Abkommens unberührt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

BETREFFEND DIE VERORDNUNG (EWG) NR. 3118/93 DES RATES (NEUE NUMMER 26c DES ANHANGS XIII DES EWR-ABKOMMENS)

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die zwischen ihnen erzielte Vereinbarung über die Verteilung und die Anzahl von Lizenzen für die EFTA-Staaten im Bereich der Kabotage im Straßenverkehr in keiner Weise mögliche entsprechende Erörterungen oder Vereinbarungen in anderen Zusammenhängen präjudiziert.

ERKLÄRUNG

DER VERTRAGSPARTEIEN

ZUR RICHTLINIE (EWG) Nr. 3577/92 DES RATES

(NEUE NUMMER 53a DES ANHANGS XIII DES EWR-ABKOMMENS)

Bei der Nichtanwendung von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates im Rahmen dieses Abkommens wird davon ausgegangen, daß sich die Worte „zu dem betreffenden Zeitpunkt“ in diesem Absatz auf das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Datum „1. Januar 1993“ beziehen.

Die Gemeinschaft nimmt die Erklärung der norwegischen Regierung zur Kenntnis, daß sie nicht die Absicht hat, ihr nationales Gesetz über das Norwegische Internationale Schiffsregister vor dem 1. Januar 1997 zu ändern. In der Zwischenzeit erkennt die Gemeinschaft das besondere Interesse Norwegens an den Arbeiten der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Marktzugangs für Schiffe an, die nicht alle Voraussetzungen erfüllen, um im Flaggenstaat zur Kabotage zugelassen zu werden. Norwegen wird an diesen Arbeiten gemäß den Bestimmungen des Abkommens beteiligt werden.

ERKLÄRUNG

DER SCHWEDISCHEN REGIERUNG

ZU DER ENTSCHEIDUNG 92/143/EWG DES RATES

(NEUE NUMMER 59a DES ANHANGS XIII DES EWR-ABKOMMENS)

Die schwedischen Küstengewässer werden von Decca-Navigationsketten bedeckt, die noch einige Zeit über das Jahr 2000 hinaus betrieben werden könnten. Für den Teil des schwedischen Seeverkehrs, der vom Decca-System gedeckt wird, wird kein weiteres System benötigt. Schweden nimmt die Entscheidung 92/143/EWG des Rates zur Kenntnis, wird aber weder das Loran-C-System einführen noch dessen anderweitige Förderung finanziell unterstützen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU BESTIMMTEN RECHTSAKTEN AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT

Die Annahme der Verordnungen (EWG) Nr. 1247/92, Nr. 1248/92, Nr. 1249/92 und Nr. 1945/93 des Rates schließt nicht aus, daß Finnland, Island, Norwegen und Schweden die einschlägigen alten Regelungen bis zum Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses anwenden, soweit diese für die Betreffenden günstiger sind.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUM GEMEINSCHAFTLICHEN BESITZSTAND AUF DEM GEBIET DER GEOGRAPHISCHEN

ANGABEN UND URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN FÜR AGRARERZEUGNISSE UND

LEBENSMITTEL SOWIE DER BESCHEINIGUNG IHRER BESONDEREN MERKMALE

1.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates und die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates haben den Aspekten Rechnung getragen, die bei der Einführung des Gemeinschaftssystems der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen sowie des Gemeinschaftssystems der Bescheinigung ihrer besonderen Merkmale für Drittländer von Interesse sind, indem sie bei den Einspruchsverfahren und den Schutzmöglichkeiten Garantien vorsehen. Diese Garantien sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates folgende:

2.

Die Gemeinschaft und die EFTA-Staaten werden die Lage bezüglich der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und Nr. 2082/92 des Rates erneut prüfen, wenn die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates genannten Bezeichnungen nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 letzterer Verordnung eingetragen sind.

ERKLÄRUNG

DER REGIERUNG ÖSTERREICHS

ZUM SML-WERT BEI 1,4-DICHLORBENZOL (RICHTLINIE 93/9/EWG DER

KOMMISSION)

Österreich akzeptiert den SML-Wert von 12 mg/kg für 1,4-Dichlorbenzol, wie in Abschnitt A des Anhangs I der Richtlinie 93/9/EWG festgelegt, nimmt für sich aber die Möglichkeit in Anspruch, diesen Zulässigkeitswert jederzeit auf der Grundlage von wissenschaftlichen Ergebnissen oder Überlegungen zu überprüfen. Österreich vertritt die Ansicht, daß bei einer solchen Überprüfung einschlägige künftige Forschungsergebnisse zu berücksichtigen sowie ein gründlicher Vergleich und eine kritische Bewertung der verschiedenen Methoden der Probenahme, Analyse, Datenaufbereitung und -auswertung vorzunehmen sind, um sicherzustellen, daß nur die präzisesten und verläßlichsten Testmethoden zur Anwendung kommen.

ERKLÄRUNG

DER REGIERUNG ÖSTERREICHS

ZUR VERWENDUNG GENETISCH VERÄNDERTER ORGANISMEN (GVO) BEI DER

HERSTELLUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UND LEBENSMITTEL

(VERORDNUNG (EWG) Nr. 2092/91 DES RATES)

Die österreichischen Behörden nehmen zur Kenntnis, daß GVO im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG des Rates zur Zeit nicht im Verzeichnis der Bestandteile aufgeführt sind, die bei Lebensmitteln aus ökologischer Erzeugung zugelassen sind.

Falls künftig Maßnahmen beschlossen werden, die nach dem Verfahren des Artikels 14 die Einbeziehung von GVO einschließen, wird sich Österreich in Anwendung der Verfahren des Abkommens entschieden dagegen aussprechen, daß Waren, die GVO im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG enthalten oder daraus bestehen oder die unter Verwendung solcher GVO erzeugt wurden, das Etikett „ökologisch erzeugt“ oder eine ähnlich lautende Kennzeichnung erhalten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUM SCHIFFBAU

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß die Siebte Schiffbau-Richtlinie (90/684/EWG) durch die Richtlinie 93/115/EG des Rates vom 16. Dezember 1993 bis Ende 1994 verlängert wurde. Gleichzeitig bleiben die „Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau“ und die „Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau“, die beide der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlußakte zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigefügt sind, bis Ende 1994 in Kraft. Sollte die Siebte Schiffbau-Richtlinie über 1994 hinaus verlängert oder durch eine neue Richtlinie ersetzt werden, wird die geltende Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in das EWR-Abkommen aufgenommen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ÜBER DIE EINBEZIEHUNG DES WEITEREN RELEVANTEN INTERIM-BESITZSTANDS

DER GEMEINSCHAFT IN DAS ABKOMMEN

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß eine Reihe von Rechtsakten, die vor dem 31. Dezember 1993 erlassen wurden und für den EWR relevant sind, nicht in die gegenwärtige Liste des Interim-Besitzstands der Gemeinschaft aufgenommen worden sind.

Die Vertragsparteien kommen überein, daß diese Rechtsakte vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß geprüft werden, um sie so bald wie möglich in das Abkommen einzubeziehen.

Anhang 1

des Beschlusses Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

PROTOKOLL 47 ÜBER DIE BESEITIGUNG TECHNISCHER HANDELSHEMMNISSE FÜR WEIN zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert.

A. HAUPTTEIL

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