Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO)(EWR/Anh. XIII: 374L0562, 377L0796, 389L0438)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-12-01
Letzte Aktualisierung 2010-12-24
Status Aufgehoben · 2001-01-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 4 sowie § 15 Abs. 1 Z 2 des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 128/1993, und des § 5 Abs. 4 und 8 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 223/1994, wird verordnet:

Abkürzung

BZP-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 1 sowie der §§ 8, 10, 11 und 46 Z 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, und des § 5 Abs. 4 und 8 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/1999, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für:

1.

den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten )Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (im weiteren kurz Personenkraftverkehr genannt) und

2.

a) das Taxi-Gewerbe,

b)

das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie

c)

das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Z 2-Gewerbe genannt).

(2) Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit (§ 4 Kraftfahrliniengesetz, idF BGBl. Nr. 128/1993, und § 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, idF BGBl. Nr. 129/1993) für die in Abs. 1 genannten Verkehre sind für EWR-Angehörige gemäß § 15 zu beurteilen.

Abkürzung

BZP-VO

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für:

1.

den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten )Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (im weiteren kurz Personenkraftverkehr genannt) und

2.

a) das Taxi-Gewerbe,

b)

das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie

c)

das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Z 2-Gewerbe genannt).

(2) Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit (§ 8 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, und § 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112) für die in Abs. 1 genannten Verkehre sind für EWR-Angehörige gemäß § 15 zu beurteilen.

2.

Abschnitt

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit

§ 2. (1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer aktuellen Vermögensübersicht (Status) und der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahresabschlüsse zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, lediglich anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit sind überdies zu berücksichtigen:

1.

die verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens (Bankguthaben und nicht ausgenützte Kreditrahmen, Darlehenspromessen),

2.

als Sicherheit verfügbare Bankguthaben und sonstige Vermögensgegenstände außerhalb des Unternehmens,

3.

die Höhe des Umlaufvermögens,

4.

die Anschaffungswerte der Fahrzeuge, der Grundstücke und Gebäude und der sonstigen Betriebsanlagen sowie die geleisteten Anzahlungen für Anlagen,

5.

Belastungen von Gegenständen des Betriebsvermögens, insbesondere Pfandrechte, Eigentumsvorbehalte und Abtretung von Forderungen.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn die Eigenmittel, einschließlich der unversteuerten Rücklagen:

1.

für den Personenkraftverkehr weniger als 100 000 S je beantragtem Fahrzeug oder 5 000 S je Sitzplatz der vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge betragen, wobei jeweils der niedrigere der sich aus den beiden Berechnungsverfahren ergebenden Beträge maßgeblich ist,

2.

für die Z 2-Gewerbe weniger als 100 000 S je beantragtem Fahrzeug betragen.

2.

Abschnitt

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit

§ 2. (1) Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:

1.

den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;

2.

die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;

3.

als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;

4.

die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie

5.

das Betriebskapital.

(2) Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich

1.

für den Personenkraftverkehr auf mindestens 18 000 Euro (247 685,40 S) für das erste und auf mindestens 10 000 Euro (137 603 S) für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und

2.

für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.

(3) Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.

Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

§ 3. (1) Der Nachweis im Sinne des § 2 kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts oder eines Wirtschaftstreuhänders erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2 genannten Posten sowie gegebenenfalls Grundbuchauszüge enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, daß kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden.

(2) Bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann die Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, daß keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Abkürzung

BZP-VO

Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

§ 3. (1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist für den Personenkraftverkehr durch Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Für das Gutachten ist das Formblatt gemäß Anlage 10 zu verwenden. Wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden.

(2) Alle Unternehmen, denen vor dem 1. Oktober 1999 in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Berechtigung zur Ausübung des Berufes des Personenkraftverkehrsunternehmers erteilt wurde, müssen für

1.

die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 für den Gelegenheitsverkehr bewilligten oder im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Fahrzeuge spätestens bis zum 1. Oktober 2001 und

2.

jede nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 vorgenommene Vergrößerung des Fahrzeugparks

die Anforderung des § 2 Abs. 2 Z 1 erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch die Vorlage eines Gutachtens gemäß Abs. 1 (Anlage 10) nachzuweisen.

(3) Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Z 2-Gewerbe kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2 genannten Posten enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Z 2 erfüllt werden müssen.

(4) Bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann die Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

(5) Alle Nachweise (mit Ausnahme des Jahresabschlusses) dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage an die Behörde nicht älter als drei Monate sein.

Abkürzung

BZP-VO

3.

Abschnitt

Fachliche Eignung

Prüfung der fachlichen Eignung

§ 4. (1) Die Prüfung der fachlichen Eignung umfaßt, je nach beabsichtigter Gewerbeausübung, die in den Anlagen 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht gemäß § 14 bescheinigt wird.

(2) Personen, die ihre fachliche Eignung bereits für eines der in § 1 Z 1 oder 2 genannten Gewerbe erlangt haben und die fachliche Eignung für das andere Gewerbe anstreben, haben die Ergänzungsprüfung über die Sachgebiete entsprechend der Anlage 3 abzulegen.

(3) Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten.

Prüfungskommission für den Gelegenheitsverkehr

§ 5. Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz idF BGBl. Nr. 129/1993 in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muß einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.

Abkürzung

BZP-VO

Prüfungskommission für den Gelegenheitsverkehr

§ 5. Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.

Abkürzung

BZP-VO

Prüfungstermin

§ 6. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr sowie für die Z 2-Gewerbe festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden.

Abkürzung

BZP-VO

Anmeldung zur Prüfung

§ 7. (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann des Wohn- oder des Firmensitzes einzubringen.

(2) Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:

1.

Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,

2.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (§ 13) sowie

3.

allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen gemäß § 14.

Abkürzung

BZP-VO

Verständigung vom Prüfungstermin

§ 8. Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen.

In der Verständigung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

1.

Zeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung und

2.

Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat.

Allfällige Bescheinigungen gemäß § 14 sind der Verständigung beizulegen.

Abkürzung

BZP-VO

Identitätsnachweis

§ 9. Der Prüfungswerber hat bei Antritt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

Prüfungsvorgang

§ 10. (1) Die Prüfung hat mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unter- und zwei Wochen nicht überschreiten.

(2) Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für den Personenkraftverkehr muß vom Prüfungswerber in dreieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für die Z 2-Gewerbe muß vom Prüfungswerber in zweieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Prüfung für den Personenkraftverkehr eine Dauer von zwei Stunden und bei der Prüfung für die Z 2-Gewerbe eine Dauer von einer Stunde je Prüfungswerber nicht überschreiten.

(4) Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, daß sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann.

Abkürzung

BZP-VO

Prüfungsvorgang

§ 10. (1) Die Prüfung hat mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unter- und zwei Wochen nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung für den Personenkraftverkehr besteht aus zwei Teilen, und zwar einerseits aus Fragen, die direkt zu beantworten sind, und andererseits aus schriftlichen Übungen oder Fallstudien. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung muss vom Prüfungswerber für jede der beiden Teilprüfungen in jeweils zwei Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach viereinhalb Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für die Z 2-Gewerbe muss vom Prüfungswerber in zweieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Prüfung für den Personenkraftverkehr eine Dauer von zwei Stunden und bei der Prüfung für die Z 2-Gewerbe eine Dauer von einer Stunde je Prüfungswerber nicht überschreiten.

(4) Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis des Leiters eines Verkehrsunternehmens zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, dass sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann.

(5) Die drei Teilprüfungen für den Personenkraftverkehr werden mit Punkten gewichtet. Jeweils 30% der möglichen Gesamtpunkteanzahl entfällt auf die beiden schriftlichen Prüfungsteile, 40% auf den mündlichen Prüfungsteil. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60% der möglichen Gesamtpunktezahl erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil nicht unter 50% der möglichen Punkteanzahl liegen darf.

Prüfungsergebnis und Bescheinigungen

§ 11. (1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens bei Antritt zur mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist anschließend an diese bekanntzugeben.

(2) Hat der Prüfungswerber beide Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm von der Prüfungskommission über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung über die fachliche Eignung auszustellen entsprechend den Mustern:

1.

für den Betrieb von Kraftfahrlinien, für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten )Gewerbe sowie für das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe gemäß der Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

2.

für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe sowie das Taxi-Gewerbe gemäß der Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

3.

für das mit Omnibussen betriebene Gästewagengewerbe gemäß der Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar).

Abkürzung

BZP-VO

Prüfungsergebnis und Bescheinigungen

§ 11. (1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens bei Antritt zur mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist anschließend an diese bekanntzugeben.

(2) Hat der Prüfungswerber beide Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm von der Prüfungskommission über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung über die fachliche Eignung auszustellen entsprechend den Mustern:

1.

für den Betrieb von Kraftfahrlinien, für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten )Gewerbe sowie für das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe gemäß der Anlage 5 ,

2.

für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe sowie das Taxi-Gewerbe gemäß der Anlage 6 ,

3.

für das mit Omnibussen betriebene Gästewagengewerbe gemäß der Anlage 7 .

(3) Bescheinigungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, sind den gemäß Anlage 5, 6 und 7 dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt.

Abkürzung

BZP-VO

Wiederholung

§ 12. (1) Die schriftliche Prüfung ist im Falle des Nichtbestehens zur Gänze zu wiederholen. Bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Umfang diese zu wiederholen ist.

(2) Die Prüfungskommission entscheidet, nach welchem Zeitraum der Prüfungswerber zur Wiederholungsprüfung zuzulassen ist.

(3) Für Wiederholungsprüfungen gelten §§ 7 bis 9.

Abkürzung

BZP-VO

Prüfungsgebühr

§ 13. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten, wenn dieser

1.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gibt oder

2.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung

§ 14. (1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule *1) oder durch ein in Abs. 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuführen.

(2) Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung:

kaufmännische Buchführung.

(3) Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß der Studienrichtung Maschinenbau ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:

1.

Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,

2.

Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung des Fahrzeuges,

3.

Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,

4.

kaufmännische Buchführung.

(4) Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:

1.

Grundsätze des Gesellschaftsrechts und des Firmenbuchrechts;

2.

Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;

3.

Sozialversicherungsrecht;

4.

Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften;

5.

Steuerrecht, falls dieses als Wahlpflichtfach durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen wird.

(5) Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 453/1993, sowie der durch ein Zeugnis nachgewiesene Abschluß jener berufsbildenden Schulen (§ 8 Abs. 2 leg. cit.) oder jener Studienrichtungen (§ 8 Abs. 4 leg. cit.), deren erfolgreicher Abschluß den Entfall der Unternehmerprüfung zur Folge hat, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

schriftlich:

1.

kaufmännische Buchführung,

2.

Lohnverrechnung,

1.

Verträge im allgemeinen,

2.

Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,

3.

Geschäftsbücher,

4.

Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,

5.

Sozialversicherungsrecht,

6.

Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,

7.

Steuerrecht,

8.

Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,

9.

kaufmännische Buchführung,

10.

Fakturierung,

11.

Marketing,

12.

Mitarbeiterführung und Personalmanagement,

13.

Organisation der Wirtschaftskammern.

(6) Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie des Rates 74/561/EWG idF 89/438/EWG ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:

1.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,

2.

wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen,

3.

Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,

4.

Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,

5.

Straßenverkehrssicherheit.

(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

schriftlich:

1.

kaufmännische Buchführung,

2.

Lohnverrechnung.

1.

Verträge im allgemeinen,

2.

Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,

3.

Geschäftsbücher,

4.

Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),

5.

Sozialversicherungsrecht,

6.

Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,

7.

Steuerrecht,

8.

Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,

9.

kaufmännische Buchführung,

10.

Fakturierung,

11.

Reisebüros,

12.

Organisation der Wirtschaftskammern,

13.

Verkehrsgeographie.

(8) Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, BGBl. Nr. 529/1991, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:

1.

den schriftlichen Prüfungsteil;

2.

vom mündlichen Prüfungsteil:

a)

Abschnitt 1 (Recht);

b)

Abschnitt 2 (kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes);

c)

Abschnitt 3 (fachspezifische Vorschriften): ausgenommen

d)

Abschnitt 4 (technische Normen und technischer Betrieb);

e)

von Abschnitt 5: Verkehrsgeographie.


*1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „Fachschule'' bezeichnet.

Abkürzung

BZP-VO

Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung

§ 14. (1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule 1) oder durch ein in Abs. 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 auszuführen.

(2) Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, deren Ablegung nicht den Entfall der Unternehmensprüfung zufolge haben, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung:

kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.

(3) Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß der Studienrichtung Maschinenbau ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:

1.

Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,

2.

Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung des Fahrzeuges,

zusätzlich bei Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau:

3.

Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,

4.

kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2001)

(5) Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

schriftlich:

1.

kaufmännische Buchführung,

2.

Lohnverrechnung.

mündlich:

1.

Verträge im Allgemeinen,

2.

Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,

3.

Geschäftsbücher,

4.

Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,

5.

Sozialversicherungsrecht,

6.

Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge und EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,

7.

Steuerrecht,

8.

Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,

9.

kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,

10.

Fakturierung,

11.

Marketing,

12.

Mitarbeiterführung und Personalmanagement,

13.

Organisation der Wirtschaftskammern.

(6) Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Berufszugangs-Verordnung Güterverkehr BZGü-VO, BGBl. Nr. 221/1994, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:

1.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,

2.

wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen,

3.

Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,

4.

Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,

5.

Straßenverkehrssicherheit.

(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 95/1999, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

schriftlich:

1.

kaufmännische Buchführung,

2.

Lohnverrechnung.

mündlich:

1.

Verträge im allgemeinen,

2.

Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,

3.

Geschäftsbücher,

4.

Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),

5.

Sozialversicherungsrecht,

6.

Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,

7.

Steuerrecht,

8.

Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,

9.

kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,

10.

Fakturierung,

11.

Reisebüros,

12.

Organisation der Wirtschaftskammern,

13.

Verkehrsgeographie.

(8) Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, BGBl. Nr. 529/1991, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:

1.

den schriftlichen Prüfungsteil;

2.

vom mündlichen Prüfungsteil:

a)

Abschnitt 1 (Recht);

b)

Abschnitt 2 (kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens);

c)

Abschnitt 3 (fachspezifische Vorschriften): ausgenommen

d)

Abschnitt 4 (technische Normen und technischer Betrieb);

e)

von Abschnitt 5: Verkehrsgeographie.


1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „Fachschule“ bezeichnet.

4.

Abschnitt

Vorschriften für Angehörige und Unternehmen eines Staates, der

Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

ist

§ 15. (1) Als Nachweis der Zuverlässigkeit sowie darüber, daß über ihr Vermögen noch kein Konkurs eröffnet wurde, haben Staatsangehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes Strafregisterbescheinigungen und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates zu erbringen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderung hervorgeht.

(2) Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten Bescheinigungen, die von Banken oder sonstigen von den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates des Antragstellers benannten Institutionen ausgestellt wurden. Antragsteller, die nachweisen, daß sie in den letzten vier Jahren vor Inkrafttreten des Abkommens über den EWR in einem Staat, der EWR-Vertragspartei ist, auf Grund dessen innerstaatlicher Regelung den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 2 befreit.

(3) Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen einer EWR-Vertragspartei gemäß der Richtlinie 374 L 0562 idF 389 L 0438. Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem betreffenden Gewerbe, die vor dem 1. Jänner 1994 auf Grund von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde und die nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet wurde, werden als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung anerkannt.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Abkürzung

BZP-VO

4.

Abschnitt

Vorschriften für Angehörige und Unternehmen eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist

§ 15. (1) Als Nachweis der Zuverlässigkeit haben Staatsangehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes Strafregisterbescheinigungen und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates zu erbringen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderung hervorgeht.

(2) Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten Bescheinigungen, die von Banken oder sonstigen von den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates des Antragstellers benannten Institutionen ausgestellt wurden. Unternehmer, die nachweisen, dass sie ab dem 1. Jänner 1990 in einem Vertragsstaat des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nationalen Rechtsvorschrift den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 2 befreit.

(3) Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten:

1.

Bescheinigungen, die vor dem 1. Oktober 1999 gemäß den geltenden Bestimmungen als Nachweis der fachlichen Eignung von den zuständigen Behörden oder Stellen des Herkunftslandes ausgestellt wurden,

2.

Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem betreffenden Gewerbe, die vor dem 1. Jänner 1994 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde. Die Ausübung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet worden sein,

3.

Bescheinigungen gemäß dem Muster des Anhanges II der Richtlinie 98/76/EG.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.

5.

Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen für das Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe, deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, ausgeschrieben wurde, gelten die in der genannten Verordnung enthaltenen Prüfungsvorschriften, mit der Maßgabe, daß Wiederholungsprüfungen spätestens bis zum 1. Juli 1995 abgelegt werden müssen. Nach diesem Zeitpunkt anberaumte Prüfungen sind jedenfalls nach den Vorschriften der gegenständlichen Verordnung abzuhalten.

(2) Konzessionsprüfungszeugnisse für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die auf Grund der im Abs. 1 genannten Verordnung ausgestellt wurden, sind auf Antrag durch die Prüfungskommission auf eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 8 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung umzuschreiben.

(3) Natürlichen Personen, die ihre fachliche Eignung vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. a oder b Kraftfahrliniengesetz 1952 idF BGBl. Nr. 128/1993 nachgewiesen haben, ist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 9 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.

(4) Natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 1993 und vor dem 1. Jänner 1995 gemäß § 8 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954, bestellt wurden, haben ihre fachliche Eignung bis zum 1. Jänner 1996 durch eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 oder gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 nachzuweisen.

Abkürzung

BZP-VO

5.

Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Inhabern von Konzessionsprüfungszeugnissen für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, ausgestellt wurden, ist auf Antrag durch die Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung auszustellen.

(2) Bescheinigungen über das Vorliegen der fachlichen Eignung, die vor dem 1. Oktober 1999 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Inhabern von Bescheinigungen gemäß Anlage 5, 8 und 9 der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, die nach dem 1. Oktober 1999 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 ausgestellt wurden, ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.

(3) Natürlichen Personen, die ihre fachliche Eignung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, oder vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. a oder b Kraftfahrliniengesetz 1952 idF BGBl. Nr. 128/1993 nachgewiesen haben, ist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 9 zu dieser Verordnung auszustellen. Inhabern dieser Bestätigung ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.

6.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 354/1989, und

2.

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 3. November 1988 über die Anrechnung einer bestimmten schulischen oder beruflichen Ausbildung auf die vorgeschriebene fachliche Tätigkeit zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren, BGBl. Nr. 710/1988.

Abkürzung

BZP-VO

6.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 354/1989, und

2.

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 3. November 1988 über die Anrechnung einer bestimmten schulischen oder beruflichen Ausbildung auf die vorgeschriebene fachliche Tätigkeit zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren, BGBl. Nr. 710/1988.

(3) § 2 Abs. 2 Z 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 459/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Abkürzung

BZP-VO

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 18. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/26/EG, ABl. Nr. L 124 vom 23. Mai 1996, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ABl. Nr. L 277 vom 14. Oktober 1998, S. 17, in österreichisches Recht umgesetzt.

Anlage 1

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```

Prüfungsstoff für den Nachweis der fachlichen Eignung für den

Personenkraftverkehr

1.

Sachgebiete, deren Kenntnis einer schriftlichen Prüfung zu

a)

Kalkulation und Umsatzsteuerberechnung,

b)

kaufmännische Buchführung,

c)

Lohnverrechnung.

2.

Sachgebiete, deren Kenntnis einer mündlichen Prüfung zu

1.

Für die Ausübung des Berufs erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht:

a)

Verträge im allgemeinen,

b)

Beförderungsverträge, insbesondere die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen); Organisation des Verkehrsunternehmens,

c)

Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,

d)

Geschäftsbücher,

e)

Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),

f)

Sozialversicherungsrecht,

g)

Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge sowie der einschlägigen EU-Vorschriften,

h)

Steuerrecht;

2.

kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes:

a)

Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,

b)

Kalkulation,

c)

Beförderungstarife, -preise und -bedingungen,

d)

kaufmännische Buchführung,

e)

Versicherungen,

f)

Fakturierung,

g)

Reisebüros,

h)

Betriebsführung von Unternehmen des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs,

i)

Marketing,

j)

Mitarbeiterführung und Personalmanagement;

3.

fachspezifische Vorschriften:

a)

Organisation von Verkehrsdiensten und Aufstellung von Beförderungsplänen,

b)

gewerberechtliche Vorschriften betreffend den Gelegenheitsverkehr,

c)

Rechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr,

d)

Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie zwischen diesen und Drittländern gelten,

e)

Vorschriften über den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung,

f)

Praxis und Formalitäten beim Grenzübergang,

g)

Organisation der Wirtschaftskammern,

h)

Beförderungspapiere;

4.

technische Normen und technischer Betrieb:

a)

Wahl der Fahrzeuge,

b)

Genehmigung und Zulassung,

c)

Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,

d)

Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge;

5.

Straßenverkehrssicherheit:

a)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,

b)

Pflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960), zuständige Behörden,

c)

wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, sofern sie von österreichischen abweichen,

d)

Straßenverkehrssicherheit,

e)

Verkehrsgeographie,

f)

Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen.

Abkürzung

BZP-VO

Anlage 1

Prüfungsstoff für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr

1.

Sachgebiete, deren Kenntnis einer schriftlichen Prüfung zu unterziehen ist:

a)

Kalkulation und Umsatzsteuerberechnung,

b)

kaufmännische Buchführung,

c)

Lohnverrechnung.

2.

Sachgebiete, deren Kenntnis einer mündlichen Prüfung zu unterziehen ist:

1.

Für die Ausübung des Berufs erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht:

a)

Verträge im allgemeinen,

b)

Beförderungsverträge, insbesondere die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen); Organisation des Verkehrsunternehmens,

c)

Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,

d)

Geschäftsbücher,

e)

Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),

f)

Sozialversicherungsrecht,

g)

Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektiverträge und EU-Vorschriften sowie Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,

h)

Steuerrecht;

2.

kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens:

a)

Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,

b)

Kalkulation,

c)

Beförderungstarife, preise und bedingungen,

d)

kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,

e)

Versicherungen,

f)

Fakturierung,

g)

Reisebüros,

h)

Betriebsführung von Unternehmen des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs,

i)

Marketing,

j)

Mitarbeiterführung und Personalmanagement,

k)

Telematikanwendung im Straßenverkehr;

3.

fachspezifische Vorschriften:

a)

Organisation von Verkehrsdiensten und Aufstellung von Beförderungsplänen,

b)

gewerberechtliche Vorschriften betreffend den Gelegenheitsverkehr,

c)

Rechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr,

d)

Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie zwischen diesen und Drittländern gelten,

e)

Vorschriften über den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung,

f)

Praxis und Formalitäten beim Grenzübergang,

g)

Organisation der Wirtschaftskammern,

h)

Beförderungspapiere;

4.

technische Normen und technischer Betrieb:

a)

Wahl der Fahrzeuge,

b)

Genehmigung und Zulassung,

c)

Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,

d)

Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge;

5.

Straßenverkehrssicherheit:

a)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,

b)

Pflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967, FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960), zuständige Behörden,

c)

wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, sofern sie von österreichischen abweichen,

d)

Straßenverkehrssicherheit,

e)

Verkehrsgeographie,

f)

Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen.

Anlage 2


Prüfungsstoff für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen- und das Taxi-Gewerbe sowie für das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe, wobei die Fragen entsprechend dem angestrebten Gewerbe anzupassen sind.

1.

Sachgebiete, deren Kenntnis einer schriftlichen Prüfung zu

1.

Kalkulation, unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife, sowie Umsatzsteuerberechnung,

2.

kaufmännische Buchführung und

3.

Lohnverrechnung.

2.

Sachgebiete, deren Kenntnis einer mündlichen Prüfung zu

1.

Für die Ausübung des Berufs erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht:

a)

Die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen),

b)

Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,

c)

Geschäftsbücher,

d)

Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),

e)

Sozialversicherungsrecht,

f)

Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge,

g)

Steuerrecht;

2.

kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes:

a)

Kalkulation,

b)

Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,

c)

Beförderungstarife, -preise und -bedingungen,

d)

kaufmännische Buchführung, Fakturierung,

e)

Betriebsführung,

f)

Versicherungen,

g)

Marketing,

h)

Mitarbeiterführung und Personalmanagement;

3.

fachspezifische Vorschriften:

a)

gewerberechtliche Vorschriften einschließlich der BO 1994 und der jeweiligen Landesbetriebsordnung,

b)

Organisation von Verkehrsdiensten,

c)

Rechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr,

d)

Organisation der Wirtschaftskammern;

4.

technische Normen und technischer Betrieb:

a)

Wahl der Fahrzeuge,

b)

Genehmigung und Zulassung,

c)

Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,

d)

Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,

e)

Funk- und Fernmeldewesen;

5.

Straßenverkehrssicherheit:

a)

Pflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960),

b)

einschlägige Vorschriften zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit,

c)

Verkehrsgeographie,

d)

Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen.

Abkürzung

BZP-VO

Anlage 2

Prüfungsstoff für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen- und das Taxi-Gewerbe sowie für das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe, wobei die Fragen entsprechend dem angestrebten Gewerbe anzupassen sind.

1.

Sachgebiete, deren Kenntnis einer schriftlichen Prüfung zu unterziehen ist:

1.

Kalkulation, unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife, sowie Umsatzsteuerberechnung,

2.

kaufmännische Buchführung und

3.

Lohnverrechnung.

2.

Sachgebiete, deren Kenntnis einer mündlichen Prüfung zu unterziehen ist:

1.

Für die Ausübung des Berufs erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht:

a)

Die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen),

b)

Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,

c)

Geschäftsbücher,

d)

Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),

e)

Sozialversicherungsrecht,

f)

Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge sowie die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,

g)

Steuerrecht;

2.

kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens:

a)

Kalkulation,

b)

Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,

c)

Beförderungstarife, preise und bedingungen,

d)

kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung, Fakturierung,

e)

Betriebsführung,

f)

Versicherungen,

g)

Marketing,

h)

Mitarbeiterführung und Personalmanagement;

3.

fachspezifische Vorschriften:

a)

gewerberechtliche Vorschriften einschließlich der BO 1994 und der jeweiligen Landesbetriebsordnung,

b)

Organisation von Verkehrsdiensten,

c)

Rechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr,

d)

Organisation der Wirtschaftskammern;

4.

technische Normen und technischer Betrieb:

a)

Wahl der Fahrzeuge,

b)

Genehmigung und Zulassung,

c)

Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,

d)

Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,

e)

Funk- und Fernmeldewesen;

5.

Straßenverkehrssicherheit:

a)

Pflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967, FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960),

b)

einschlägige Vorschriften zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit,

c)

Verkehrsgeographie,

d)

Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen.

Anlage 3


1.

Ergänzender Prüfungsstoff für den Nachweis der fachlichen

a)

Kalkulation unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife (schriftlich),

b)

die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen),

c)

Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge,

d)

Beförderungstarife und -bedingungen,

e)

gewerberechtliche Vorschriften einschließlich der BO 1994 und der jeweiligen Landesbetriebsordnung,

f)

Organisation von Verkehrsdiensten,

g)

Rechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr,

h)

Wahl der Fahrzeuge, Genehmigung und Zulassung,

i)

Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,

j)

Funk- und Fernmeldewesen.

2.

Ergänzender Prüfungsstoff für den Nachweis der fachlichen

a)

Kalkulation (schriftlich),

b)

Beförderungsverträge, insbesondere die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen), Organisation des Verkehrsunternehmens,

c)

Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge sowie der einschlägigen EU-Vorschriften,

d)

Kalkulation,

e)

Beförderungstarife, -preise und -bedingungen,

f)

Versicherungen,

g)

Reisebüros,

h)

Organisation von Verkehrsdiensten und Aufstellung von Beförderungsplänen,

i)

gewerberechtliche Vorschriften betreffend den Gelegenheitsverkehr,

j)

Rechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr,

k)

Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie zwischen diesen und Drittländern gelten,

l)

Praxis und Formalitäten beim Grenzübergang, Beförderungspapiere,

m)

Wahl der Fahrzeuge,

n)

Genehmigung und Zulassung,

o)

Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,

p)

Pflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960),

q)

wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen abweichen,

r)

Verkehrsgeographie.

Abkürzung

BZP-VO

Anlage 3

1.

Ergänzender Prüfungsstoff für den Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen- und das Taxi-Gewerbe sowie für das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe für Inhaber eines Nachweises der fachlichen Eignung zum Personenkraftverkehrsunternehmer:

a)

Kalkulation unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife (schriftlich),

b)

die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen),

c)

Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, des Arbeitszeitrechts und der einschlägigen Kollektivverträge sowie Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,

d)

Beförderungstarife und bedingungen,

e)

gewerberechtliche Vorschriften einschließlich der BO 1994 und der jeweiligen Landesbetriebsordnung,

f)

Organisation von Verkehrsdiensten,

g)

Rechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr,

h)

Wahl der Fahrzeuge, Genehmigung und Zulassung,

i)

Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,

j)

Funk- und Fernmeldewesen.

2.

Ergänzender Prüfungsstoff für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr für Inhaber eines Befähigungsnachweises für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen- und das Taxi-Gewerbe sowie für das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe:

a)

Kalkulation (schriftlich),

b)

Beförderungsverträge, insbesondere die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen), Organisation des Verkehrsunternehmens,

c)

Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, des Arbeitszeitrechts, der einschlägigen Kollektivverträge und EU-Vorschriften sowie Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,

d)

Kalkulation,

e)

Beförderungstarife, preise und bedingungen,

f)

Versicherungen,

g)

Reisebüros,

h)

Organisation von Verkehrsdiensten und Aufstellung von Beförderungsplänen,

i)

gewerberechtliche Vorschriften betreffend den Gelegenheitsverkehr,

j)

Rechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr,

k)

Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie zwischen diesen und Drittländern gelten,

l)

Praxis und Formalitäten beim Grenzübergang, Beförderungspapiere,

m)

Wahl der Fahrzeuge,

n)

Genehmigung und Zulassung,

o)

Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,

p)

Pflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967, FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960),

q)

wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen abweichen,

r)

Verkehrsgeographie,

s)

Telematikanwendung im Straßenverkehr.

Anlage 4


(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

BZP-VO

Anlage 4

Amt der........................................................................................ Landesregierung


Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach § 8 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, und § 5 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999.

Geschäftszahl

Bescheinigung

Frau/Herr .........................................................................................................................................................

(Titel, Vor- und Familienname)

geboren am .............................................................. in ...................................................................................

hat durch Vorlage des Abschlusszeugnisses/Diplomes ) folgender Schule/Universität )bzw. des Prüfungszeugnisses über *)

die gemäß § 10 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, sowie die gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, idF BGBl. II Nr. 46/2001 erforderliche

fachliche Eignung

in folgenden Sachgebieten nachgewiesen:

Ausstellungsort, Datum

Die Prüfungskommission

Prüfungskommissäre: Vorsitzender:

L. S.


*) Nichtzutreffendes streichen

Anlage 5


(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

BZP-VO

Anlage 5

[Dickes beigefarbenes Papier]

REPUBLIK ÖSTERREICH Amt der ......................................... Landesregierung

- A

Geschäftszahl

Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr

Die Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach § 10 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, und § 5 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999 bescheinigt, dass

Frau/Herr ......................................................................................................................................................

(Titel, Vor- und Familienname)

geboren am ......................................................... in .....................................................................................

□ am ........................................................................ gemäß

(Prüfungstermin)

die Prüfung zur Erlangung der Bescheinigung über die fachliche Eignung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Erfolg abgelegt hat,

□ § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, in Verbindung mit § 16 Abs. 3

der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, idF BGBl. Nr. 46/2001 die fachliche Eignung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr besitzt,

und somit zur Berufsausübung in einem Personenkraftverkehrsunternehmen berechtigt ist, das Beförderungen

Durch diese Bescheinigung wird der ausreichende Nachweis der fachlichen Eignung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer erbracht.

Ausstellungsort, Datum

Die Prüfungskommission

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