Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Formblätter für Stammblätter gemäß dem Heizkostenabrechnungsgesetz vorgesehen werden (Heizkosten-Stammblattverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Abs. 6 des Heizkostenabrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 827/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

§ 1. Die Stammblätter nach § 8 Abs. 1 des Heizkostenabrechnungsgesetzes sind von den Wärmeabgebern gemäß den Anlagen A und B zu führen.

§ 2. Bis zum 31. Dezember 1999 können die Stammblätter auch in anderer Form geführt werden, sofern sichergestellt ist, daß sie jedenfalls die in den Anlagen A und B vorgesehenen Angaben enthalten.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Anlage A

(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)

Anlage B

(Anm.: Anlage B ist als PDF dokumentiert.)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.