Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER TEXTILIEN UND BEKLEIDUNG(NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171. BR: AB 4875 S. 589.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2005-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitglieder,

eingedenk, daß die Minister in Punta del Este vereinbart haben, daß „die Verhandlungen im Bereich Textilien und Bekleidung darauf abzielen, die Modalitäten einer späteren Einbeziehung dieses Sektors in das GATT auf der Grundlage verstärkter GATT-Regeln und - Disziplinen festzulegen und dabei auch zu einer stärkeren Liberalisierung des Handels beizutragen'';

eingedenk, daß das Handelsverhandlungskomitee in seinem Beschluß vom April 1989 übereingekommen ist, daß dieser Einbeziehungsprozeß nach dem Abschluß der Uruguay-Runde beginnen und stufenweise durchgeführt werden sollte;

eingedenk, daß des weiteren vereinbart wurde, daß den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern eine besondere Behandlung eingeräumt werden sollte;

kommen hiermit wie folgt überein:

Artikel 1

1.

Dieses Übereinkommen legt die Bestimmungen fest, die von den Mitgliedern während einer Übergangszeit bis zur Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 angewendet werden.

2.

Die Mitglieder kommen überein, Artikel 2 Absatz 18 und Artikel 6 Absatz 6 lit. b in einer Weise anzuwenden, die eine bedeutende Steigerung der Zutrittsmöglichkeiten für kleine Lieferländer und die Entwicklung eines kommerziell erheblichen Handelsvolumens für neue Marktteilnehmer im Bereich des Handels mit Textilien und Bekleidung gestattet *1).

3.

Die Mitglieder berücksichtigen gebührend die Lage solcher Mitglieder, die an den Protokollen zur Verlängerung des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien (in diesem Übereinkommen „MFA'' genannt) seit 1986 nicht teilgenommen haben, und räumen diesen im Rahmen des Möglichen bei der Durchführung dieses Übereinkommens eine besondere Behandlung ein.

4.

Die Mitglieder kommen überein, daß den besonderen Interessen der Baumwolle erzeugenden Ausfuhrmitglieder in Konsultationen mit diesen bei der Durchführung dieses Übereinkommens Rechnung getragen werden sollte.

5.

Zur Erleichterung der Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 sollten die Mitglieder autonom für eine kontinuierliche Anpassung ihrer Industrie und für verstärkten Wettbewerb auf ihren Märkten sorgen.

6.

Soweit in diesem Übereinkommen nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder auf Grund des WTO-Abkommens und der Multilateralen Handelsabkommen durch dieses Übereinkommen nicht berührt.

7.

Die Textil- und Bekleidungswaren, die unter dieses Übereinkommen fallen, sind im Anhang angeführt.


*1) Im Rahmen des Möglichen kann diese Bestimmung auch den Ausfuhren eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes zugute kommen.

Artikel 2

1.

Alle mengenmäßigen Beschränkungen im Rahmen von nach Artikel 4 MFA aufrechterhaltenen oder nach Artikel 7 oder 8 MFA notifizierten bilateralen Abkommen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft sind, müssen von den Mitgliedern, die diese Beschränkungen aufrechterhalten, innerhalb von 60 Tagen nach seinem Inkrafttreten unter Angabe aller Einzelheiten, einschließlich der Höchstmengen, Zuwachsraten und Flexibilitätsbestimmungen, dem nach Artikel 8 eingerichteten Textilaufsichtsorgan (in diesem Übereinkommen „TMB'' genannt) notifiziert werden. Die Mitglieder kommen überein, daß mit dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens alle derartigen Beschränkungen zwischen Vertragsparteien des GATT 1947, die am Tag vor dem Inkrafttreten des genannten Abkommens in Kraft waren, nach Maßgabe dieses Übereinkommens gehandhabt werden.

2.

Das TMB leitet diese Notifikationen allen Mitgliedern zur Unterrichtung zu. Es steht den Mitgliedern frei, dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach der Verteilung einer derartigen Notifikation für notwendig erachtete Bemerkungen zu einer Notifikation zur Kenntnis zu bringen. Diese Bemerkungen werden den anderen Mitgliedern zur Unterrichtung zugeleitet. Das TMB kann gegebenenfalls an die betreffenden Mitglieder gerichtete Empfehlungen aussprechen.

3.

Wenn der Zwölfmonatszeitraum der nach Absatz 1 zu notifizierenden Beschränkungen nicht mit dem Zwölfmonatszeitraum übereinstimmt, der dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens unmittelbar vorangeht, sollten die betreffenden Mitglieder einvernehmlich Vereinbarungen darüber treffen, wie der Beschränkungszeitraum mit dem Übereinkommensjahr *1) in Übereinstimmung gebracht werden kann, und im Hinblick auf die Durchführung dieses Artikels nominelle Grundmengen derartiger Beschränkungen festlegen. Die betreffenden Mitglieder kommen überein, auf Antrag unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um zu einer allseitig zufriedenstellenden Vereinbarung zu gelangen. Bei derartigen Vereinbarungen werden unter anderem saisonbedingte Schwankungen der Lieferungen in den letzten Jahren berücksichtigt. Die Ergebnisse dieser Konsultationen werden dem TMB notifiziert, das für angemessen erachtete Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder richten kann.

4.

Die nach Absatz 1 notifizierten Beschränkungen gelten als die Gesamtheit derartiger Beschränkungen, die von den betreffenden Mitgliedern am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens angewendet werden. Neue Beschränkungen für bestimmte Waren oder bestimmte Mitglieder dürfen nur nach Maßgabe dieses Übereinkommens oder der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 eingeführt werden *2). Beschränkungen, die nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert worden sind, werden unverzüglich außer Kraft gesetzt.

5.

Einseitige Maßnahmen nach Artikel 3 MFA, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens getroffen worden sind, dürfen während der vorgesehenen Dauer, aber nicht länger als 12 Monate in Kraft bleiben, sofern sie von dem durch das MFA eingesetzten Textilüberwachungsorgan (in diesem Übereinkommen „TSB'' genannt) geprüft worden sind. Hatte das TSB noch keine Gelegenheit, eine derartige einseitige Maßnahme zu prüfen, so wird diese Maßnahme vom TMB im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren geprüft, die nach dem MFA für Maßnahmen gemäß Artikel 3 MFA gelten. Maßnahmen auf Grund eines Abkommens nach Artikel 4 MFA, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens angewendet wurden und Gegenstand eines Streits sind, der vom TSB noch nicht geprüft werden konnte, werden gleichfalls vom TMB nach den für eine solche Prüfung geltenden Regeln und Verfahren des MFA geprüft.

6.

Mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens wird jedes Mitglied Waren, auf die 1990 nicht weniger als 16 Prozent des Gesamtvolumens der Einfuhren des betreffenden Mitglieds von im Anhang angeführten Waren entfielen, unter Zugrundelegung der betreffenden HS-Tariflinien oder Kategorien in das GATT 1994 einbeziehen. Die einzubeziehenden Waren schließen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung.

7.

Die vollen Einzelheiten der nach Absatz 6 getroffenen Maßnahmen werden von den betreffenden Mitgliedern wie folgt notifiziert:

a)

Mitglieder, die Beschränkungen nach Absatz 1 aufrechterhalten, verpflichten sich, unbeschadet des Zeitpunkts des Inkrafttretens des WTO-Abkommens alle Einzelheiten dem GATT-Sekretariat spätestens zu dem mit Ministerbeschluß vom 15. April 1994 festgelegten Zeitpunkt zu notifizieren. Das GATT-Sekretariat leitet diese Notifikationen umgehend den übrigen Teilnehmern zur Unterrichtung zu. Diese Notifikationen werden dem TMB nach dessen Errichtung für die Zwecke des Absatzes 21 zur Verfügung gestellt;

b)

Mitglieder, die nicht nach Artikel 6 Absatz 1 auf das Recht verzichtet haben, Artikel 6 in Anspruch zu nehmen, notifizieren diese Einzelheiten dem TMB spätestens 60 Tage nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens oder, im Falle von Mitgliedern im Sinne des Artikels 1 Absatz 3, spätestens am Ende des zwölften Monats nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens. Das TMB leitet diese Notifikationen den übrigen Mitgliedern zur Unterrichtung zu und prüft sie nach Maßgabe des Absatzes 21. 8. Die übrigen Waren, dh. Waren, die nicht nach Absatz 6 in das GATT 1994 einbezogen werden, werden unter Zugrundelegung der betreffenden HS-Tariflinien oder Kategorien in drei Stufen wie folgt einbezogen:

a)

am ersten Tag des 37. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens werden die Waren einbezogen, auf die 1990 nicht weniger als 17 Prozent des Gesamtvolumens der Einfuhren der betreffenden Mitglieder von im Anhang angeführten Waren entfielen. Die von den Mitgliedern einzubeziehenden Waren schließen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung;

b)

am ersten Tag des 85. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens werden die Waren einbezogen, auf die 1990 nicht weniger als 18 Prozent des Gesamtvolumens der Einfuhren der betreffenden Mitglieder von im Anhang angeführten Waren entfielen. Die von den Mitgliedern einzubeziehenden Waren schließen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung;

c)

am ersten Tag des 121. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens wird der Textil- und Bekleidungssektor vollständig in das GATT 1994 einbezogen, nachdem alle Beschränkungen nach diesem Übereinkommen aufgehoben worden sind.

9.

Haben Mitglieder nach Artikel 6 Absatz 1 ihre Absicht notifiziert, auf das Recht zur Inanspruchnahme des Artikels 6 zu verzichten, so gilt ihr Textil- und Bekleidungssektor für die Zwecke dieses Übereinkommens als in das GATT 1994 einbezogen. Diese Mitglieder brauchen daher den Absätzen 6 bis 8 und 11 nicht nachzukommen.

10.

Dieses Übereinkommen hindert Mitglieder, die ein Programm für die Einbeziehung gemäß Absatz 6 oder 8 vorgelegt haben, nicht daran, Waren früher als nach dem Programm vorgesehen in das GATT 1994 einzubeziehen. Die Einbeziehung dieser Waren wird jedoch mit Beginn eines Übereinkommensjahres wirksam; die Einzelheiten sind dem TMB mindestens drei Monate vorher zwecks Weiterleitung an alle Mitglieder zu notifizieren.

11.

Die Programme für die Einbeziehung nach Absatz 8 werden dem TMB im einzelnen mindestens 12 Monate im voraus notifiziert und vom TMB an alle Mitglieder weitergeleitet.

12.

Die Grundmengen der Beschränkungen für die verbleibenden Waren im Sinne des Absatzes 8 sind die im Absatz 1 genannten Höchstmengen.

13.

Während der Stufe 1 dieses Übereinkommens (vom Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bis zum Ende des 36. Monats nach seinem Inkrafttreten) wird jede im Rahmen eines bilateralen MFA-Abkommens festgesetzte Höchstmenge, die für den Zwölfmonatszeitraum vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gilt, jährlich um nicht weniger als die für die betreffenden Höchstmengen geltenden Zuwachsraten - erhöht um 16 Prozent - angehoben.

14.

Sofern nicht der Rat für den Handel mit Waren oder das Streitbeilegungsorgan nach Artikel 8 Absatz 12 etwas Gegenteiliges beschließt, werden die verbleibenden Höchstmengen im Verlauf der weiteren Stufen dieses Übereinkommens um nicht weniger als die folgenden Prozentsätze angehoben:

a)

für Stufe 2 (vom 37. bis zum 84. Monat nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens) um die für Stufe 1 geltende Zuwachsrate für die betreffende Höchstmenge, erhöht um 25 Prozent;

b)

für Stufe 3 (vom 85. bis zum 120. Monat nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens) um die für Stufe 2 geltende Zuwachsrate für die betreffende Höchstmenge, erhöht um 27 Prozent.

15.

Dieses Übereinkommen hindert ein Mitglied nicht daran, nach diesem Artikel aufrechterhaltene Beschränkungen im Verlauf der Übergangszeit mit Wirkung vom Beginn eines Übereinkommensjahres aufzuheben, sofern das betreffende Ausfuhrmitglied und das TMB mindestens drei Monate vor dem Wirksamwerden der Maßnahme unterrichtet werden. Die Frist für die vorherige Unterrichtung kann mit Zustimmung des Mitglieds, gegen das die Beschränkung gerichtet war, verkürzt werden. Das TMB leitet solche Notifikationen an alle Mitglieder weiter. Mitglieder, die die Aufhebung von Beschränkungen nach diesem Absatz erwägen, berücksichtigen die Behandlung gleichartiger Ausfuhren anderer Mitglieder.

16.

Die Flexibilitätsbestimmungen, dh. Übertragungen zwischen Kategorien, Übertragungen auf das folgende Übereinkommensjahr und Ausnutzung im Vorgriff, die für alle nach diesem Artikel in Kraft bleibenden Beschränkungen gelten, entsprechen den Flexibilitätsbestimmungen, die nach den bilateralen MFA-Abkommen für den Zwölfmonatszeitraum vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens galten. Eine mengenmäßige Beschränkung der kumulierten Inanspruchnahme der Übertragung zwischen Kategorien, der Übertragung auf das folgende Übereinkommensjahr und der Ausnutzung im Vorgriff darf weder eingeführt noch beibehalten werden.

17.

Verwaltungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels für notwendig erachtet werden, können zwischen den betreffenden Mitgliedern getroffen werden. Sie sind dem TMB zu notifizieren.

18.

Mitgliedern, deren Ausfuhren am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens Beschränkungen unterlagen und deren Beschränkungen 1,2 Prozent oder weniger des Gesamtvolumens der von einem Einfuhrmitglied am 31. Dezember 1991 angewendeten und nach diesem Artikel notifizierten Beschränkungen ausmachen, wird mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und für die Dauer dieses Übereinkommens eine bedeutende Verbesserung der Zutrittsmöglichkeiten für ihre Ausfuhren gewährt, und zwar entweder durch die sofortige Anwendung der Zuwachsraten für die nächsthöhere Stufe im Sinne der Absätze 13 und 14 oder durch mindestens gleichwertige Änderungen der Zusammensetzung der Grundmengen, Zuwachsraten und Flexibilitätsbestimmungen, die einvernehmlich vereinbart werden. Diese Verbesserungen werden dem TMB notifiziert.

19.

Wird während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens von einem Mitglied für eine Ware im ersten Jahr nach der Einbeziehung der betreffenden Ware in das GATT 1994 nach Maßgabe dieses Artikels eine Schutzmaßnahme gemäß Artikel XIX des GATT 1994 eingeleitet, so gilt in jedem Fall Artikel XIX in der Auslegung des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen, sofern nicht im Absatz 20 etwas Gegenteiliges bestimmt ist.

20.

Wird eine derartige Maßnahme mit nichttariflichen Mitteln durchgeführt, so wendet das betreffende einführende Mitglied die Maßnahme auf Antrag eines ausführenden Mitglieds, dessen Ausfuhren der betreffenden Ware zu irgendeinem Zeitpunkt des der Einleitung der Schutzmaßnahme unmittelbar vorausgehenden Einjahreszeitraums einer Beschränkung unterlagen, in der im Artikel XIII Absatz 2 lit. d des GATT 1994 beschriebenen Weise an. Das betreffende ausführende Mitglied verwaltet die Maßnahme. Die anwendbare Höchstmenge darf nicht zur Folge haben, daß die betreffenden Ausfuhren unter das Niveau eines nicht zu weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraums gesenkt werden; darunter sind normalerweise die durchschnittlichen Ausfuhren des betreffenden Mitglieds in den letzten drei repräsentativen Jahren, für die Statistiken vorliegen, zu verstehen. Wird die Schutzmaßnahme für mehr als ein Jahr angewendet, so muß die betreffende Höchstmenge im Verlauf des Anwendungszeitraums in regelmäßigen Zeitabständen schrittweise liberalisiert werden. In derartigen Fällen macht das betreffende ausführende Mitglied von dem Recht gemäß Artikel XIX Absatz 3 lit. a des GATT 1994, im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen auf Grund des GATT 1994 auszusetzen, keinen Gebrauch.

21.

Das TMB überprüft laufend die Durchführung dieses Artikels. Es prüft auf Antrag eines Mitglieds jede besondere Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels. Es richtet innerhalb von 30 Tagen geeignete Empfehlungen oder Feststellungen an das betreffende Mitglied bzw. die betreffenden Mitglieder, nachdem es diese zur Teilnahme eingeladen hat.


*1) Ein Übereinkommensjahr wird als Zwölfmonatszeitraum definiert, der mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, bzw. die jeweils nachfolgenden Zwölfmonatszeiträume.

*2) Für Waren, die noch nicht in das GATT 1994 einbezogen worden sind, gehört Artikel XIX nicht zu den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, sofern nicht im Absatz 3 des Anhangs ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist.

Artikel 3

1.

Mitglieder, die (andere als die im Rahmen des MFA aufrechterhaltenen und unter Artikel 2 fallenden) Beschränkungen *1) für Textil- und Bekleidungswaren beibehalten, müssen unabhängig davon, ob diese mit dem GATT 1994 vereinbar sind oder nicht, innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens a) die betreffenden Beschränkungen dem TMB im einzelnen notifizieren oder b) Notifikationen solcher Beschränkungen, die anderen WTO-Organen vorgelegt worden sind, dem TMB zur Verfügung stellen. Soweit angebracht, sollten diese Notifikationen Angaben enthalten über die Rechtfertigung der Beschränkungen nach dem GATT 1994, einschließlich der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, auf Grund deren diese Beschränkungen eingeführt wurden.

2.

Die betreffenden Mitglieder müssen nach Absatz 1 notifizierte Beschränkungen, die nicht durch eine Bestimmung des GATT 1994 gerechtfertigt sind, entweder:

a)

innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Übereinstimmung mit dem GATT 1994 bringen, wobei sie dies dem TMB zur Unterrichtung notifizieren; oder

b)

nach einem Programm, das sie dem TMB spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorlegen müssen, schrittweise aufheben. Das Programm muß vorsehen, daß alle Beschränkungen innerhalb eines Zeitraums aufgehoben werden, der die Geltungsdauer dieses Übereinkommens nicht überschreitet. Das TMB kann an das betreffende Mitglied Empfehlungen in bezug auf ein derartiges Programm richten.

3.

Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens stellen die Mitglieder dem TMB zur Unterrichtung alle Notifikationen von nach dem GATT 1994 eingeführten neuen Beschränkungen oder Änderungen bestehender Beschränkungen für Textil- und Bekleidungswaren, die anderen WTO-Organen vorgelegt worden sind, innerhalb von 60 Tagen nach dem Wirksamwerden dieser Beschränkungen zur Verfügung.

4.

Es steht den Mitgliedern frei, dem TMB zur Unterrichtung Gegennotifikationen in bezug auf die Rechtfertigung nach dem GATT 1994 oder in bezug auf nicht nach Maßgabe dieses Artikels notifizierte Beschränkungen zuzuleiten. Verfahren im Zusammenhang mit solchen Entgegnungen können von allen Mitgliedern nach den einschlägigen Regeln und Verfahren des GATT 1994 beim zuständigen WTO-Organ eingeleitet werden.

5.

Das TMB leitet die ihm nach diesem Artikel zur Verfügung gestellten Notifikationen allen Mitgliedern zur Unterrichtung zu.


*1) Der Begriff „Beschränkungen'' bezeichnet alle einseitigen mengenmäßigen Beschränkungen sowie alle bilateralen Vereinbarungen und sonstigen Maßnahmen mit gleicher Wirkung.

Artikel 4

1.

Die im Artikel 2 genannten und die nach Artikel 6 angewendeten Beschränkungen werden von den ausführenden Mitgliedern verwaltet. Die einführenden Mitglieder sind nicht verpflichtet, Sendungen zuzulassen, die über die nach Artikel 2 notifizierten oder nach Artikel 6 angewendeten Höchstmengen hinausgehen.

2.

Die Mitglieder kommen überein, daß Änderungen in der Anwendung oder Verwaltung von nach diesem Übereinkommen notifizierten oder angewendeten Beschränkungen, wie Änderungen der Praxis, der Vorschriften, der Verfahren oder der Kategorien von Textil- und Bekleidungswaren, einschließlich Änderungen des Harmonisierten Systems, nicht zur Folge haben dürfen, daß das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Übereinkommen gestört, das den Mitgliedern eingeräumte Zutrittsrecht beeinträchtigt, die volle Ausnutzung dieses Zutrittsrechts behindert oder der unter dieses Übereinkommen fallende Handel zerrüttet wird.

3.

Wird nach Artikel 2 die Einbeziehung einer Ware notifiziert, die nur einen Teil einer Höchstmenge darstellt, so kommen die Mitglieder überein, daß Änderungen der betreffenden Höchstmenge das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigen dürfen.

4.

Sofern die in den Absätzen 2 und 3 genannten Änderungen notwendig sind, kommen die Mitglieder jedoch überein, daß ein Mitglied, das solche Änderungen vornehmen will, die davon betroffenen Mitglieder unterrichtet und nach Möglichkeit Konsultationen mit ihnen einleitet, bevor die betreffenden Änderungen wirksam werden, um eine einvernehmliche Lösung für eine angemessene und gerechte Anpassung zu erzielen. Die Mitglieder kommen ferner überein, daß in Fällen, in denen vorherige Konsultationen nicht durchführbar sind, die Mitglieder, die solche Änderungen vornehmen, auf Antrag der betroffenen Mitglieder nach Möglichkeit innerhalb von 60 Tagen Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung für eine angemessene und gerechte Anpassung zu erzielen. Wird keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann jedes beteiligte Mitglied die Angelegenheit dem TMB vorlegen, das Empfehlungen nach Artikel 8 ausspricht. Hatte das TSB keine Gelegenheit, einen Streitfall im Zusammenhang mit solchen Änderungen zu prüfen, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgenommen worden waren, so wird der betreffende Fall vom TMB nach den einschlägigen Bestimmungen und Verfahren des MFA geprüft.

Artikel 5

1.

Die Mitglieder kommen überein, daß die Umgehung dieses Übereinkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder Ursprungsorts und Fälschung von amtlichen Papieren die Durchführung dieses Übereinkommens zur Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 beeinträchtigen. Die Mitglieder sollten daher die notwendigen Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsverfahren festlegen, um solche Vorfälle zu behandeln und Abhilfe zu schaffen. Die Mitglieder kommen ferner überein, im Einklang mit ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme auf Grund der Umgehung dieses Übereinkommens zu lösen.

2.

Ist ein Mitglied der Auffassung, daß dieses Übereinkommen durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder Ursprungsorts und Fälschung von amtlichen Papieren umgangen wird und daß keine oder nur unzureichende Maßnahmen getroffen werden, um solche Vorfälle zu behandeln und Abhilfe zu schaffen, so führt es Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied bzw. den betreffenden Mitgliedern durch, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt, nach Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen. Wird keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann die Angelegenheit von einem der beteiligten Mitglieder dem TMB unterbreitet werden, das Empfehlungen ausspricht.

3.

Die Mitglieder kommen überein, im Einklang mit ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Umgehungspraktiken in ihrem Gebiet zu verhüten, zu untersuchen und gegebenenfalls rechtliche und/oder administrative Maßnahmen zu treffen. Die Mitglieder kommen überein, im Einklang mit ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren in Fällen der Umgehung oder behaupteten Umgehung dieses Übereinkommens uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um am Ort der Einfuhr, der Ausfuhr und gegebenenfalls der Umladung den Sachverhalt zu ermitteln. Es besteht Einvernehmen darüber, daß diese Zusammenarbeit im Einklang mit den inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren auf Antrag und von Fall zu Fall die Untersuchung von Umgehungspraktiken, die einen Anstieg der Höchstmengen unterliegenden Ausfuhren in das Gebiet des die Beschränkung aufrechterhaltenden Mitglieds verursachen, den Austausch von verfügbaren Unterlagen, Briefwechseln, Berichten und sonstigen einschlägigen Angaben sowie die Erleichterung von Unternehmensbesuchen und Kontakten einschließt. Die Mitglieder sollten sich bemühen, die Umstände solcher Umgehungen oder behaupteten Umgehungen, einschließlich der Rolle der beteiligten Exporteure oder Importeure, aufzuklären.

4.

Liegen auf Grund einer Untersuchung hinreichende Beweise dafür vor, daß dieses Übereinkommen umgangen worden ist (dh. liegen Beweise für das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Ursprungsort und die Umstände einer Umgehung vor), so kommen die Mitglieder überein, daß die zur Lösung des Problems erforderlichen geeigneten Maßnahmen getroffen werden sollten. Zu diesen Maßnahmen können die Zurückweisung von Einfuhren der betreffenden Waren oder, sofern die Waren bereits eingeführt worden sind, die Anrechnung auf die dem tatsächlichen Ursprungsland oder Ursprungsort entsprechenden Höchstmengen gehören, wobei den genauen Umständen der Umgehung und der Beteiligung des tatsächlichen Ursprungslandes oder Ursprungsorts angemessen Rechnung getragen wird. Sofern Beweise für eine Beteiligung der Mitglieder vorliegen, in deren Gebiet eine Umladung vorgenommen wurde, kann zu diesen Maßnahmen auch die Einführung von Höchstmengen gegenüber den betreffenden Mitgliedern gehören. Derartige Maßnahmen mit angemessenem Zeitplan und Geltungsbereich können getroffen werden, nachdem zwischen den betreffenden Mitgliedern Konsultationen im Hinblick auf die Erzielung einer einvernehmlichen Lösung durchgeführt worden sind, und werden dem TMB mit einer ausführlichen Begründung notifiziert. Die betreffenden Mitglieder können in den Konsultationen andere Möglichkeiten der Abhilfe vereinbaren. Alle derartigen Vereinbarungen sind dem TMB ebenfalls zu notifizieren; das TMB kann für zweckmäßig erachtete Empfehlungen an die Mitglieder richten. Wird keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann jedes betroffene Mitglied die Angelegenheit dem TMB vorlegen, das umgehend eine Prüfung vornimmt und Empfehlungen ausspricht.

5.

Die Mitglieder nehmen zur Kenntnis, daß in einigen Fällen von Umgehung Sendungen im Transit durch Länder oder Gebiete befördert werden können, in denen an den Umschlagorten keine Veränderungen der in diesen Sendungen enthaltenen Waren vorgenommen werden. Sie nehmen zur Kenntnis, daß möglicherweise nicht generell eine Kontrolle dieser Sendungen an den Umschlagorten durchführbar ist.

6.

Die Mitglieder kommen überein, daß falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung in den Zolltarif von Waren gleichfalls den Zielen dieses Übereinkommens zuwiderlaufen. Sofern Beweise dafür vorliegen, daß solche falschen Angaben zum Zwecke der Umgehung dieses Übereinkommens gemacht worden sind, kommen die Mitglieder überein, daß nach den inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren Maßnahmen gegen die beteiligten Exporteure oder Importeure getroffen werden sollten. Ist ein Mitglied der Auffassung, daß dieses Übereinkommen durch solche falschen Angaben umgangen wird und daß keine oder nur unzureichende Verwaltungsmaßnahmen getroffen werden, um diesen Vorfall zu behandeln und/oder Abhilfe zu schaffen, so sollte dieses Mitglied umgehend in Konsultationen mit dem beteiligten Mitglied eintreten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kommt eine solche Lösung nicht zustande, so kann jedes beteiligte Mitglied die Angelegenheit dem TMB vorlegen, das Empfehlungen ausspricht. Diese Bestimmung soll die Mitglieder nicht daran hindern, technische Berichtigungen vorzunehmen, wenn bei der Anmeldung der Waren unbeabsichtigt Irrtümer unterlaufen sind.

Artikel 6

1.

Die Mitglieder anerkennen, daß es während der Übergangszeit notwendig sein kann, eine besondere vorübergehende Schutzklausel (in diesem Übereinkommen „vorübergehende Schutzklausel'' genannt) anzuwenden. Diese vorübergehende Schutzklausel kann von allen Mitgliedern für die im Anhang angeführten Waren angewendet werden, die noch nicht gemäß Artikel 2 in das GATT 1994 einbezogen worden sind. Mitglieder, die keine unter Artikel 2 fallenden Beschränkungen aufrechterhalten, notifizieren dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens, ob sie das Recht zur Inanspruchnahme dieses Artikels wahren wollen. Mitglieder, die an den Protokollen zur Verlängerung des MFA seit 1986 nicht teilgenommen haben, machen diese Notifikation innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Die vorübergehende Schutzklausel sollte so sparsam wie möglich und in einer Weise angewendet werden, die mit diesem Artikel und mit der effektiven Durchführung des Einbeziehungsprozesses nach diesem Übereinkommen vereinbar ist.

2.

Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel können getroffen werden, wenn auf Grund der Feststellungen eines Mitglieds *1) nachgewiesen wird, daß eine bestimmte Ware in derart erhöhten Mengen in das Gebiet des betreffenden Mitglieds eingeführt wird, daß dem inländischen Wirtschaftszweig, der ähnliche und/oder unmittelbar konkurrierende Waren erzeugt, ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Ein erheblicher Schaden bzw. der tatsächlich drohende erhebliche Schaden muß nachweislich durch die Erhöhung der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware und nicht durch andere Faktoren, wie technologischer Wandel oder Änderungen der Verbrauchergewohnheiten, verursacht werden.

3.

Das Mitglied, das eine Feststellung eines erheblichen Schadens bzw. des tatsächlich drohenden erheblichen Schadens im Sinne des Absatzes 2 trifft, prüft die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweiges anhand von Veränderungen einschlägiger Wirtschaftsindikatoren, wie Ausstoß, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Marktanteil, Ausfuhren, Löhne, Beschäftigung, inländische Preise, Gewinne und Investitionen, wobei keiner dieser Indikatoren für sich allein gesehen oder in Verbindung mit anderen Faktoren zwangsläufig einen entscheidenden Hinweis gibt.

4.

Eine nach diesem Artikel eingeführte Maßnahme wird jeweils gegenüber bestimmten Mitgliedern angewendet. Das Mitglied bzw. die Mitglieder, dem bzw. denen ein erheblicher oder tatsächlich drohender Schaden im Sinne der Absätze 2 und 3 zuzuschreiben ist, wird bzw. werden anhand folgender Kriterien bestimmt: ein bereits eingetretener oder bevorstehender scharfer und wesentlicher Anstieg der Einfuhren *2) aus dem betreffenden Mitglied bzw. den betreffenden Mitgliedern für sich gesehen, die Höhe der Einfuhren im Vergleich zu den Einfuhren aus anderen Quellen, der Marktanteil sowie die Einfuhr- und Inlandspreise auf einer vergleichbaren Handelsstufe, wobei keiner dieser Indikatoren für sich gesehen oder in Verbindung mit anderen Faktoren zwangsläufig einen entscheidenden Hinweis gibt. Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nicht auf Ausfuhren eines Mitglieds angewendet, dessen Ausfuhren der betreffenden Ware bereits einer Höchstmenge nach diesem Übereinkommen unterliegen.

5.

Die Geltungsdauer einer Feststellung eines erheblichen oder tatsächlich drohenden Schadens für die Zwecke der Einführung einer Schutzmaßnahme darf 90 Tage nach der ursprünglichen Notifikation nach Absatz 7 nicht überschreiten.

6.

Bei der Anwendung der vorübergehenden Schutzklausel werden die Interessen der ausführenden Mitglieder wie nachstehend beschrieben besonders berücksichtigt:

a)

am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer erhalten vorzugsweise in allen Einzelheiten, zumindest jedoch global, eine deutlich günstigere Behandlung als die anderen in diesem Absatz genannten Gruppen von Mitgliedern;

b)

Mitglieder, deren Gesamtvolumen an Textil- und Bekleidungsausfuhren im Vergleich zu dem Gesamtvolumen der Ausfuhren anderer Mitglieder klein ist und auf die nur ein geringer Anteil der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in das Gebiet des einführenden Mitglieds entfällt, erhalten bei der Festlegung der wirtschaftlichen Bedingungen nach den Absätzen 8, 13 und 14 eine differenzierte und günstigere Behandlung. Bei diesen Lieferern werden die künftigen Möglichkeiten für eine Entwicklung ihres Handels und die Notwendigkeit, ihnen kommerzielle Einfuhrmengen zuzugestehen, im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 gebührend berücksichtigt;

c)

bei Waren aus Wolle aus einem Wolle erzeugenden Entwicklungsland-Mitglied, dessen Wirtschaft und Handel mit Textilien und Bekleidung vom Wollsektor abhängig sind, dessen Textil- und Bekleidungsausfuhren nahezu ausschließlich aus Waren aus Wolle bestehen und dessen Handelsvolumen bei Textilien und Bekleidung auf den Märkten der einführenden Mitglieder einen vergleichsweise geringen Anteil ausmacht, wird den Ausfuhrerfordernissen des betreffenden Mitglieds bei der Prüfung von Kontingenten, Zuwachsraten und Flexibilitätsbestimmungen besondere Beachtung geschenkt;

d)

ein Mitglied gewährt eine günstigere Behandlung für die Wiedereinfuhr von Textilien und Bekleidung, die es zur Be- oder Verarbeitung und anschließenden Wiedereinfuhr in ein anderes Mitglied ausgeführt hatte; diese Behandlung unterliegt den Rechtsvorschriften und Praktiken des einführenden Mitglieds und ist abhängig von zufriedenstellenden Kontroll- und Bescheinigungsverfahren, wenn diese Waren aus einem Mitglied eingeführt werden, für das diese Art des Warenverkehrs einen wesentlichen Teil der gesamten Textil- und Bekleidungsausfuhren darstellt.

7.

Ein Mitglied, das eine Schutzmaßnahme beabsichtigt, beantragt Konsultationen mit den Mitgliedern, die von der Maßnahme betroffen wären. Dem Konsultationsersuchen sind genaue und sachdienliche Angaben für einen möglichst nicht zu weit zurückliegenden Zeitraum beizufügen, aus denen insbesondere folgendes ersichtlich wird: a) die Faktoren gemäß Absatz 3, auf die das betreffende Mitglied die Feststellung eines erheblichen oder tatsächlich drohenden Schadens stützt, und b) die Faktoren gemäß Absatz 4, auf Grund deren es die Schutzmaßnahme gegenüber den betreffenden Mitgliedern vorschlägt. Bei Konsultationsersuchen nach diesem Absatz beziehen sich diese Angaben so eng wie möglich auf erkennbare Produktionssektoren und auf den im Absatz 8 genannten Bezugszeitraum. Das Mitglied, das die Schutzmaßnahme einführen will, gibt ferner an, in welcher Höhe die Beschränkung der Einfuhren der fraglichen Ware aus den betreffenden Mitgliedern festgesetzt werden soll; die vorgeschlagene Höchstmenge darf nicht unter der im Absatz 8 genannten Höhe liegen. Das Mitglied, das ein Konsultationsersuchen stellt, teilt gleichzeitig dem Vorsitzenden des TMB das Konsultationsersuchen zusammen mit den in den Absätzen 3 und 4 genannten sachlichen Angaben, einschließlich der vorgeschlagenen Höchstmenge, mit. Der Vorsitzende unterrichtet die Mitglieder des TMB vom Konsultationsersuchen unter Angabe des antragstellenden Mitglieds, der fraglichen Ware und der Mitglieder, an die das Ersuchen gerichtet ist. Mitglieder, an die ein Konsultationsersuchen gerichtet wird, geben diesem Ersuchen umgehend statt; die Konsultationen werden unverzüglich aufgenommen und normalerweise innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens abgeschlossen.

8.

Wird in den Konsultationen Einvernehmen darüber erzielt, daß die Lage eine Beschränkung der Ausfuhren der betreffenden Ware durch das betreffende Mitglied oder die betreffenden Mitglieder erfordert, so wird die Höchstmenge auf einer Höhe festgesetzt, die nicht niedriger sein darf als die Höhe der Ausfuhren oder Einfuhren aus den betreffenden Mitgliedern in dem Zwölfmonatszeitraum, der zwei Monate vor dem Monat endet, in dem das Konsultationsersuchen gestellt wurde.

9.

Die Einzelheiten der vereinbarten Selbstbeschränkungsmaßnahme werden dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach dem Abschluß der Vereinbarung mitgeteilt. Das TMB stellt fest, ob die Vereinbarung nach Maßgabe dieses Artikels begründet ist. Bei dieser Feststellung stützt sich das TMB auf die sachlichen Angaben, die seinem Vorsitzenden nach Absatz 7 übermittelt worden sind, sowie auf alle sonstigen von den betreffenden Mitgliedern vorgelegten sachdienlichen Angaben. Das TMB kann an die betreffenden Mitglieder die für notwendig erachteten Empfehlungen richten.

10.

Ist jedoch nach Ablauf von 60 Tagen nach dem Eingang des Konsultationsersuchens keine Einigung zwischen den betreffenden Mitgliedern zustande gekommen, so kann das Mitglied, das die Schutzmaßnahme vorgeschlagen hat, die Beschränkung nach Maßgabe dieses Artikels innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Konsultationszeitraums von 60 Tagen anwenden, wobei das Einfuhrdatum oder das Ausfuhrdatum zugrunde gelegt wird; gleichzeitig befaßt es das TMB mit der Angelegenheit. Es steht allen betroffenen Mitgliedern frei, das TMB vor Ablauf des Zeitraums von 60 Tagen mit der Angelegenheit zu befassen. In beiden Fällen nimmt das TMB umgehend eine Prüfung des Sachverhalts, einschließlich der Feststellung eines erheblichen oder tatsächlich drohenden Schadens vor, und richtet innerhalb von 30 Tagen zweckmäßige Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder. Bei dieser Prüfung stützt sich das TMB auf die sachlichen Angaben, die ihrem Vorsitzenden nach Absatz 7 übermittelt worden sind, sowie auf alle sonstigen von den betreffenden Mitgliedern vorgelegten sachdienlichen Angaben.

11.

Unter äußerst ungewöhnlichen und kritischen Umständen, wenn eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Maßnahme nach Absatz 10 vorläufig getroffen werden, sofern das Konsultationsersuchen und die Mitteilung an das TMB innerhalb von höchstens 5 Arbeitstagen nach der Einführung der Maßnahme erfolgen. Kommt in diesen Konsultationen keine Einigung zustande, so wird das TMB bei Abschluß der Konsultationen, in keinem Falle jedoch später als 60 Tage nach der Einführung der Maßnahme unterrichtet. Das TMB nimmt umgehend eine Prüfung der Angelegenheit vor und richtet innerhalb von 30 Tagen zweckmäßige Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder. Kommt in diesen Konsultationen eine Einigung zustande, so unterrichten die Mitglieder das TMB bei Abschluß der Konsultationen, in keinem Falle jedoch später als 90 Tage nach der Einführung der Maßnahme. Das TMB kann für zweckmäßig erachtete Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder richten.

12.

Ein Mitglied kann nach diesem Artikel angewendete Maßnahmen entweder a) bis zu drei Jahren ohne Verlängerung oder b) bis zur Einbeziehung der Waren in das GATT 1994 aufrechterhalten, wobei der jeweils frühere dieser beiden Zeitpunkte zugrunde gelegt wird.

13.

Bleibt die Beschränkungsmaßnahme für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Kraft, so gilt für die folgenden Jahre die für das erste Jahr festgesetzte Höchstmenge zuzüglich einer Zuwachsrate von nicht weniger als 6 Prozent pro Jahr, es sei denn, daß gegenüber dem TMB etwas Gegenteiliges begründet wird. Die Höchstmenge für die betreffende Ware kann in jedem von zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch Ausnutzung im Vorgriff und/oder Übertragung auf das folgende Jahr um 10 Prozent überschritten werden, wobei auf die Ausnutzung im Vorgriff nicht mehr als 5 Prozent entfallen dürfen. Für die kumulierte Inanspruchnahme der Übertragung auf das folgende Jahr, der Ausnutzung im Vorgriff und des Absatzes 14 dürfen keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten.

14.

Führt ein Mitglied eine Beschränkung nach diesem Artikel für mehr als eine Ware eines anderen Mitglieds ein, so darf die nach diesem Artikel vereinbarte Höchstmenge für jede dieser Waren um 7 Prozent überschritten werden, sofern die Gesamtausfuhren von einer Beschränkung unterliegenden Waren die Summe der Höchstmengen für alle nach diesem Artikel einer Beschränkung unterworfenen Waren nicht überschreiten, wobei vereinbarte gemeinsame Maßeinheiten zugrunde gelegt werden. Stimmen die Anwendungszeiträume der Beschränkungen für diese Waren nicht überein, so wird diese Bestimmung pro rata temporis angewendet.

15.

Wird eine Schutzmaßnahme nach diesem Artikel für eine Ware angewendet, für die im Zwölfmonatszeitraum vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens bereits eine Beschränkung nach dem MFA oder nach Artikel 2 oder 6 galt, so wird die neue Höchstmenge in der im Absatz 8 genannten Höhe festgesetzt, es sei denn, das Inkrafttreten der neuen Höchstmenge erfolgt innerhalb eines Jahres nach:

a)

dem Tag der Notifikation der Aufhebung der früheren Beschränkung nach Artikel 2 Absatz 15; oder

b)

dem Tag der Aufhebung der früheren nach diesem Artikel oder nach dem MFA eingeführten Beschränkung;

i)

die Höchstmenge für den letzten Zwölfmonatszeitraum, in dem eine Beschränkung für die Ware galt, oder ii) die Höchstmenge nach Absatz 8. 16. Beschließt ein Mitglied, das keine Beschränkung nach Artikel 2


*1) Eine Zollunion kann eine Schutzmaßnahme für ihr gesamtes Gebiet oder für einen Mitgliedstaat anwenden. Nimmt eine Zollunion die Schutzklausel für ihr gesamtes Gebiet in Anspruch, so müssen alle erforderlichen Feststellungen des erheblichen Schadens oder des tatsächlich drohenden erheblichen Schadens auf Grund der Lage in der Zollunion als ganzer getroffen werden. Wird eine Schutzmaßnahme für einen Mitgliedstaat angewendet, so werden alle erforderlichen Feststellungen des erheblichen Schadens oder des tatsächlich drohenden erheblichen Schadens auf Grund der Lage in diesem Mitgliedstaat getroffen; in diesem Fall gilt die Maßnahme nur für den betreffenden Mitgliedstaat.

*2) Solch ein bevorstehender Anstieg ist meßbar und wird nicht auf Grund einer bloßen Behauptung oder Möglichkeit festgestellt, zum Beispiel einer Erzeugungskapazität im ausführenden Land.

Artikel 7

1.

Als Teil des Einbeziehungsprozesses und unter Bezugnahme auf die besonderen Verpflichtungen, die die Mitglieder auf Grund der Uruguay-Runde übernommen haben, treffen alle Mitglieder die erforderlichen Maßnahmen, um den Regeln und Disziplinen des GATT 1994 in folgender Hinsicht nachzukommen:

a)

Gewährleistung eines verbesserten Marktzutritts für Textilien und Bekleidung durch Maßnahmen wie Senkung und Bindung von Zollsätzen, Senkung oder Beseitigung von nichttariflichen Hemmnissen und Vereinfachung der Zoll-, Verwaltungs- und Lizenzerteilungsförmlichkeiten;

b)

Sicherstellung einer Politik fairer und angemessener Handelsbedingungen für Textilien und Bekleidung in Bereichen wie Dumping und Antidumpingbestimmungen und -verfahren, Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen sowie Schutz des geistigen Eigentums;

c)

Vermeidung einer Diskriminierung der Einfuhren im Textil- und Bekleidungssektor bei der Durchführung von Maßnahmen aus allgemeinen handelspolitischen Gründen.

2.

Die Mitglieder notifizieren dem TMB die Maßnahmen nach Absatz 1, die sich auf die Durchführung dieses Übereinkommens auswirken. Soweit diese Maßnahmen anderen WTO-Organen notifiziert worden sind, genügt für die Zwecke dieses Absatzes eine Zusammenfassung mit einem Hinweis auf die ursprüngliche Notifikation. Es steht jedem Mitglied frei, Gegennotifikationen an das TMB zu richten.

3.

Ist ein Mitglied der Auffassung, daß ein anderes Mitglied die im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen nicht getroffen hat und das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Übereinkommen beeinträchtigt worden ist, so kann es die Angelegenheit den zuständigen WTO-Organen vorlegen und das TMB unterrichten. Alle Feststellungen oder Schlußfolgerungen der betreffenden WTO-Organe in dieser Angelegenheit sind Teil des zusammenfassenden Berichts des TMB.

Artikel 8

1.

Zur Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens, zur Prüfung der nach diesem Übereinkommen getroffenen Maßnahmen und deren Konformität und zur Ausübung der in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Befugnisse wird das Textilaufsichtsorgan („TMB'') errichtet. Das TMB besteht aus einem Vorsitzenden und zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung des TMB soll ausgewogen und möglichst repräsentativ sein, und ein regelmäßiger Wechsel der Mitgliedschaft in angemessenen Zeitabständen ist vorgesehen. Die Mitglieder des TMB werden von den vom Rat für den Handel mit Waren für die Mitgliedschaft im TMB bezeichneten Mitgliedern dieses Übereinkommens bestellt und üben ihre Funktion ad personam aus.

3.

Das TMB gilt als ständiges Organ und tritt nach Bedarf zusammen, um die ihm nach diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Es stützt sich dabei auf die von den Mitgliedern dieses Übereinkommens nach dessen einschlägigen Artikeln vorgenommenen Notifikationen und Mitteilungen, ergänzt durch gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Angaben oder Einzelheiten, die von den Mitgliedern vorgelegt oder vom TMB angefordert werden. Es kann sich ferner auf Notifikationen oder Berichte von anderen WTO-Organen oder aus anderen für geeignet erachteten Quellen stützen.

4.

Die Mitglieder räumen einander angemessene Gelegenheit zu Konsultationen über alle die Durchführung dieses Übereinkommens betreffenden Angelegenheiten ein.

5.

Kommt in bilateralen Konsultationen nach diesem Übereinkommen keine einvernehmliche Lösung zustande, so richtet das TMB auf Ersuchen eines der beiden Mitglieder nach einer gründlichen und zügigen Prüfung der Angelegenheit Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder.

6.

Das TMB prüft auf Ersuchen eines Mitglieds dieses Übereinkommens umgehend alle besonderen Angelegenheiten, die nach Auffassung dieses Mitglieds seinen Interessen im Rahmen dieses Übereinkommens schaden, wenn Konsultationen zwischen diesem Mitglied und den anderen betroffenen Mitgliedern keine einvernehmliche Lösung ergeben haben. In einer solchen Angelegenheit macht das TMB gegenüber den betreffenden Mitgliedern sowie für die Zwecke der Prüfung nach Absatz 11 für zweckmäßig erachtete Bemerkungen.

7.

Bevor das TMB seine Empfehlungen oder Bemerkungen abfaßt, lädt es die Mitglieder, die von der zur Prüfung vorgelegten Angelegenheit unmittelbar betroffen sein können, zur Teilnahme ein.

8.

Das TMB gibt die Empfehlungen oder Feststellungen, um die es ersucht wird, nach Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen ab, sofern in diesem Übereinkommen nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Alle Empfehlungen oder Feststellungen werden dem Rat für den Handel mit Waren zur Unterrichtung zugeleitet.

9.

Die Mitglieder bemühen sich, die Empfehlungen des TMB in vollem Umfang anzunehmen; das TMB übt eine angemessene Kontrolle über die Umsetzung seiner Empfehlungen aus.

10.

Hält ein Mitglied es für unmöglich, den Empfehlungen des TMB nachzukommen, so teilt es dem TMB spätestens einen Monat nach Eingang der betreffenden Empfehlung die Gründe dafür mit. Nach sorgfältiger Prüfung dieser Gründe spricht das TMB unverzüglich weitere für zweckmäßig erachtete Empfehlungen aus. Bleibt die Angelegenheit auch nach diesen Empfehlungen weiter ungelöst, so kann jedes betroffene Mitglied den Fall dem Streitbeilegungsorgan unterbreiten und Artikel XXIII Absatz 2 des GATT 1994 sowie die einschlägigen Bestimmungen der Vereinbarung über Streitbeilegung in Anspruch nehmen.

11.

Zur Beaufsichtigung der Durchführung dieses Übereinkommens nimmt der Rat für den Handel mit Waren vor dem Ende jeder Stufe des Einbeziehungsprozesses eine umfassende Prüfung vor. Zur Unterstützung dieser Prüfung legt das TMB spätestens sechs Monate vor dem Ende jeder Stufe dem Rat für den Handel mit Waren einen vollständigen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens im Berichtszeitraum vor; in diesem Bericht werden insbesondere Fragen im Zusammenhang mit dem Einbeziehungsprozeß, der Anwendung der vorübergehenden Schutzklausel und der Anwendung der Regeln und Disziplinen des GATT 1994 gemäß den Artikeln 2, 3, 6 und 7 behandelt. Dieser Bericht kann die vom TMB für zweckmäßig erachteten Empfehlungen an den Rat für den Handel mit Waren einschließen.

12.

Auf Grund der Ergebnisse der Prüfung kann der Rat für den Handel mit Waren mit Konsens Beschlüsse fassen, die er für zweckmäßig erachtet, um zu gewährleisten, daß das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigt wird. Zur Beilegung von Streitfällen, die im Zusammenhang mit einer Angelegenheit im Sinne des Artikels 7 entstehen können, kann das Streitbeilegungsorgan unbeschadet des im Artikel 9 festgelegten Datums des Außerkrafttretens für die an die Prüfung anschließende Stufe eine Ermächtigung zu einer Anpassung der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 14 den Mitgliedern erteilen, die ihren Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nachweislich nicht nachkommen.

Artikel 9

Dieses Übereinkommen und alle auf Grund dieses Übereinkommens angewendeten Beschränkungen treten am ersten Tag des 121. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens außer Kraft; am gleichen Tag wird der Textil- und Bekleidungssektor vollständig in das GATT 1994 einbezogen. Dieses Übereinkommen wird nicht verlängert.

Anhang

LISTE DER VON DIESEM ÜBEREINKOMMEN ERFASSTEN WAREN

1.

Dieser Anhang enthält die Liste der Textil- und Bekleidungswaren, die im Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) mit sechsstelligen Nummern erfaßt sind.

2.

Maßnahmen auf Grund der Schutzklausel im Artikel 6 werden für einzelne Textil- und Bekleidungswaren getroffen und nicht auf der Grundlage von HS-Tariflinien als solchen.

3.

Maßnahmen auf Grund der Schutzklausel im Artikel 6 dürfen nicht für folgende Waren getroffen werden:

a)

Ausfuhren von Entwicklungsland-Mitgliedern von in Handwerksbetrieben auf Handwebstühlen hergestellten Geweben, von in Handwerksbetrieben aus derartigen Geweben handwerklich hergestellte Waren sowie von handwerklichen Textil- und Bekleidungswaren der traditionellen Volkskunst, sofern für diese Waren nach zwischen den betreffenden Mitgliedern vereinbarten Verfahren ausgestellte ordnungsgemäße Bescheinigungen vorgelegt werden;

b)

traditionell gehandelte Textilwaren, die vor 1982 in kommerziell bedeutenden Mengen international gehandelt wurden, wie Säcke und Beutel, Teppichunterlagen, Bindfäden, Seile und Taue, Reisegepäck, Matten, Teppiche und andere Fußbodenbeläge, die traditionell aus Fasern wie Jute, Kokos, Sisal, Abaca, Maguey und Henequen hergestellt werden;

c)

Waren aus reiner Seide.

Waren des Abschnitts XI (Textile Spinnstoffe und Waren daraus) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems für die Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS)

HS-Nr. Warenbeschreibung

Kap. 50 Seide

5004 00 Garne aus Seide (andere als Garne aus Abfällen von Seide),

nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5005 00 Garne aus Abfällen von Seide, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

5006 00 Garne aus Seide oder aus Abfällen von Seide, in

Aufmachungen für den Kleinverkauf; Messinahaar

5007 10 Gewebe aus Bouretteseide

5007 20 Gewebe aus Seide/Seidenabfällen, andere als aus

Bouretteseide, 85%/mehr von solchen Spinnstoffen

5007 90 Gewebe aus Seide, anderweitig weder erfaßt noch inbegriffen

Kap. 51 Wolle, feine/grobe Tierhaare, Garne und Gewebe aus Roßhaar

5105 10 Gekrempelte Wolle

5105 21 Gekämmte Wolle in loser Form

5105 29 Gekämmte Wolle, anders als in loser Form

5105 30 Feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

5106 10 Streichgarne aus Wolle, /= 85 Gew% Wolle enthaltend, nicht

in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5106 20 Streichgarne aus Wolle, 85 Gew% Wolle enthaltend, nicht

in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5107 10 Kammgarne aus Wolle, /= 85 Gew% Wolle enthaltend, nicht in

Aufmachungen für den Kleinverkauf

5107 20 Kammgarne aus Wolle, 85 Gew% Wolle enthaltend, nicht in

Aufmachungen für den Kleinverkauf

5108 10 Streichgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen

für den Kleinverkauf

5108 20 Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für

den Kleinverkauf

5109 10 Garne aus Wolle/feinen Tierhaaren, /= 85 Gew% an solchen

Spinnstoffen, in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5109 90 Garne aus Wolle/feinen Tierhaaren, 85 Gew% an solchen

Spinnstoffen, in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5110 00 Garne aus groben Tierhaaren oder Roßhaar

5111 11 Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, /= 85 Gew%,

/= 300 g/m2

5111 19 Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, /= 85 Gew%,

300 g/m2

5111 20 Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, /= 85 Gew%,

gemischt mit synthetischen/künstlichen Filamenten

5111 30 Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, /= 85 Gew%,

gemischt mit synthetischen/künstlichen Stapelfasern

5111 90 Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, /= 85 Gew%,

anderweitig weder erfaßt noch inbegriffen

5112 11 Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, /= 85 Gew%,

/= 200 g/m2

5112 19 Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, /= 85 Gew%,

200 g/m2

5112 20 Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, 85 Gew%,

gemischt mit synthetischen/künstlichen Filamenten

5112 30 Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, 85 Gew%,

gemischt mit synthetischen/künstlichen Stapelfasern

5112 90 Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, 85 Gew%,

anderweitig weder erfaßt noch inbegriffen

5113 00 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaaren

Kap. 52 Baumwolle

5204 11 Nähgarne aus Baumwolle, /= 85 Gew% Baumwolle, nicht in

Aufmachungen für den Kleinverkauf

5204 19 Nähgarne aus Baumwolle, 85 Gew% Baumwolle, nicht in

Aufmachungen für den Kleinverkauf

5204 20 Nähgarne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

5205 11 Garne aus Baumwolle, /= 85%, ungezwirnt, nicht gekämmt,

/= 714,29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5205 12 Garne aus Baumwolle, /= 85%, ungezwirnt, nicht gekämmt,

714,29 dtex /= 232,56, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

5205 13 Garne aus Baumwolle, /= 85%, ungezwirnt, nicht gekämmt,

232,56 dtex /= 192,31, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

5205 14 Garne aus Baumwolle, /= 85%, ungezwirnt, nicht gekämmt,

192,31 dtex /= 125, nicht in Aufmachungen

5205 15 Garne aus Baumwolle, /= 85%, ungezwirnt, nicht gekämmt,

125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5205 21 Garne aus Baumwolle, /= 85%, ungezwirnt, gekämmt,

/= 714,29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5205 22 Garne aus Baumwolle, /= 85%, ungezwirnt, gekämmt, 714,29

dtex /= 232,56, nicht in Aufmachungen

5205 23 Garne aus Baumwolle, /= 85%, ungezwirnt, gekämmt, 232,56

dtex /= 192,31, nicht in Aufmachungen

5205 24 Garne aus Baumwolle, /= 85%, ungezwirnt, gekämmt, 192,31

dtex /= 125, nicht in Aufmachungen

5205 25 Garne aus Baumwolle, /= 85%, ungezwirnt, gekämmt, 125

dtex, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5205 31 Garne aus Baumwolle, /= 85%, gezwirnt, nicht gekämmt,

/= 714,29 dtex, nicht in Aufmachungen, anderweitig weder

erfaßt noch inbegriffen

5205 32 Garne aus Baumwolle, /= 85%, gezwirnt, nicht gekämmt,

714,29 dtex /= 232,56, nicht in Aufmachungen,

anderweitig weder erfaßt noch inbegriffen

5205 33 Garne aus Baumwolle, /= 85%, gezwirnt, nicht gekämmt,

232,56 dtex /= 192,31, nicht in Aufmachungen,

anderweitig weder erfaßt noch inbegriffen

5205 34 Garne aus Baumwolle, /= 85%, gezwirnt, nicht gekämmt,

192,31 dtex /= 125, nicht in Aufmachungen, anderweitig

weder erfaßt noch inbegriffen

5205 35 Garne aus Baumwolle, /= 85%, gezwirnt, nicht gekämmt,

125 dtex, nicht in Aufmachungen, anderweitig weder erfaßt

noch inbegriffen

5205 41 Garne aus Baumwolle, /= 85%, gezwirnt, gekämmt, /= 714,29

dtex, nicht in Aufmachungen, anderweitig weder erfaßt noch

inbegriffen

5205 42 Garne aus Baumwolle, /= 85%, gezwirnt, gekämmt, 714,29

dtex /= 232,56, nicht in Aufmachungen, anderweitig weder

erfaßt noch inbegriffen

5205 43 Garne aus Baumwolle, /= 85%, gezwirnt, gekämmt, 232,56

dtex /= 192,31, nicht in Aufmachungen, anderweitig weder

erfaßt noch inbegriffen

5205 44 Garne aus Baumwolle, /= 85%, gezwirnt, gekämmt, 192,31

dtex /= 125, nicht in Aufmachungen, anderweitig weder

erfaßt noch inbegriffen

5205 45 Garne aus Baumwolle, /= 85%, gezwirnt, gekämmt, 125

dtex, nicht in Aufmachungen, anderweitig weder erfaßt noch

inbegriffen

5206 11 Garne aus Baumwolle, 85%, ungezwirnt, nicht gekämmt,

/= 714,29, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5206 12 Garne aus Baumwolle, 85%, ungezwirnt, nicht gekämmt,

714,29 dtex /= 232,56, nicht in Aufmachungen

5206 13 Garne aus Baumwolle, 85%, ungezwirnt, nicht gekämmt,

232,56 dtex /= 192,31, nicht in Aufmachungen

5206 14 Garne aus Baumwolle, 85%, ungezwirnt, nicht gekämmt,

192,31 dtex /= 125, nicht in Aufmachungen

5206 15 Garne aus Baumwolle, 85%, ungezwirnt, nicht gekämmt, 125

dtex, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5206 21 Garne aus Baumwolle, 85%, ungezwirnt, gekämmt,

/= 714,29, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5206 22 Garne aus Baumwolle, 85%, ungezwirnt, gekämmt, 714,29

dtex /= 232,56, nicht in Aufmachungen

5206 23 Garne aus Baumwolle, 85%, ungezwirnt, gekämmt, 232,56

dtex /= 192,31, nicht in Aufmachungen

5206 24 Garne aus Baumwolle, 85%, ungezwirnt, gekämmt, 192,31

dtex /= 125, nicht in Aufmachungen

5206 25 Garne aus Baumwolle, 85%, ungezwirnt, gekämmt, 125

dtex, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5206 31 Garne aus Baumwolle, 85%, gezwirnt, nicht gekämmt,

/= 714,29 dtex, nicht in Aufmachungen, anderweitig weder

erfaßt noch inbegriffen

5206 32 Garne aus Baumwolle, 85%, gezwirnt, nicht gekämmt, 714,29

dtex /= 232,56, nicht in Aufmachungen, anderweitig weder

erfaßt noch inbegriffen

5206 33 Garne aus Baumwolle, 85%, gezwirnt, nicht gekämmt, 232,56

dtex /= 192,31, nicht in Aufmachungen, anderweitig weder

erfaßt noch inbegriffen

5206 34 Garne aus Baumwolle, 85%, gezwirnt, nicht gekämmt, 192,31

dtex /= 125, nicht in Aufmachungen, anderweitig weder

erfaßt noch inbegriffen

5206 35 Garne aus Baumwolle, 85%, gezwirnt, nicht gekämmt, 125

dtex, nicht in Aufmachungen, anderweitig weder erfaßt noch

inbegriffen

5206 41 Garne aus Baumwolle, 85%, gezwirnt, gekämmt, /= 714,29,

nicht in Aufmachungen, anderweitig weder erfaßt noch

inbegriffen

5206 42 Garne aus Baumwolle, 85%, gezwirnt, gekämmt, 714,29

dtex /= 232,56, nicht in Aufmachungen, anderweitig weder

erfaßt noch inbegriffen

5206 43 Garne aus Baumwolle, 85%, gezwirnt, gekämmt, 232,56

dtex /= 192,31, nicht in Aufmachungen, anderweitig weder

erfaßt noch inbegriffen

5206 44 Garne aus Baumwolle, 85%, gezwirnt, gekämmt, 192,31

dtex /= 125, nicht in Aufmachungen, anderweitig weder

erfaßt noch inbegriffen

5206 45 Garne aus Baumwolle, 85%, gezwirnt, gekämmt, 125 dtex,

nicht in Aufmachungen, anderweitig weder erfaßt noch

inbegriffen

5207 10 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne) /= 85 Gew%

Baumwolle, in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5207 90 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne) 85 Gew%

Baumwolle, in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5208 11 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, /= 85%, 100 g/m2

oder weniger, roh

5208 12 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, /= 85%,

100 g/m2 bis 200 g/m2, roh

5208 13 Gewebe aus Baumwolle in Köperbindung, /= 85%, 200 g/m2

oder weniger, roh

5208 19 Andere Gewebe aus Baumwolle, /= 85%, 200 g/m2 oder

weniger, roh

5208 21 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, /= 85%, 100 g/m2

oder weniger, gebleicht

5208 22 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, /= 85%,

100 g/m2 bis 200 g/m2, gebleicht

5208 23 Gewebe aus Baumwolle in Köperbindung, /= 85%, 200 g/m2

oder weniger, gebleicht

5208 29 Andere Gewebe aus Baumwolle, /= 85%, 200 g/m2 oder

weniger, gebleicht

5208 31 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, /= 85%, 100 g/m2

oder weniger, gefärbt

5208 32 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, /= 85%,

100 g/m2 bis 200 g/m2, gefärbt

5208 33 Gewebe aus Baumwolle in Köperbindung, /= 85%, 200 g/m2

oder weniger, gefärbt

5208 39 Andere Gewebe aus Baumwolle, /= 85%, 200 g/m2 oder

weniger, gefärbt

5208 41 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, /= 85%, 100 g/m2

oder weniger, bunt gewebt

5208 42 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, /= 85%,

100 g/m2 bis 200 g/m2, bunt gewebt

5208 43 Gewebe aus Baumwolle in Köperbindung, /= 85%, 200 g/m2

oder weniger, bunt gewebt

5208 49 Andere Gewebe aus Baumwolle, /= 85%, 200 g/m2 oder

weniger, bunt gewebt

5208 51 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, /= 85%, 100 g/m2

oder weniger, bedruckt

5208 52 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, /= 85%,

100 g/m2 bis 200 g/m2, bedruckt

5208 53 Gewebe aus Baumwolle in Köperbindung, /= 85%, 200 g/m2

oder weniger, bedruckt

5208 59 Andere Gewebe aus Baumwolle, /= 85%, 200 g/m2 oder

weniger, bedruckt

5209 11 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, /= 85%, mehr als

200 g/m2, roh

5209 12 Gewebe aus Baumwolle in Köperbindung, /= 85%, mehr als

200 g/m2, roh

5209 19 Andere Gewebe aus Baumwolle, /= 85%, mehr als 200 g/m2,

roh

5209 21 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, /= 85%, mehr als

200 g/m2, gebleicht

5209 22 Gewebe aus Baumwolle in Köperbindung, /= 85%, mehr als 200

g/m2, gebleicht

5209 29 Andere Gewebe aus Baumwolle, /= 85%, mehr als 200 g/m2,

gebleicht

5209 31 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, /= 85%, mehr als

200 g/m2, gefärbt

5209 32 Gewebe aus Baumwolle in Köperbindung, /= 85%, mehr als

200 g/m2, gefärbt

5209 39 Andere Gewebe aus Baumwolle, /= 85%, mehr als 200 g/m2,

gefärbt

5209 41 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, /= 85%, mehr als

200 g/m2, bunt gewebt

5209 42 Denimgewebe aus Baumwolle, /= 85%, mehr als 200 g/m2

5209 43 Gewebe aus Baumwolle in Köperbindung, andere als Denim,

/= 85%, mehr als 200 g/m2, bunt gewebt

5209 49 Andere Gewebe aus Baumwolle, /= 85%, mehr als 200 g/m2,

bunt gewebt

5209 51 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, /= 85%, mehr als

200 g/m2, bedruckt

5209 52 Gewebe aus Baumwolle in Köperbindung, /= 85%, mehr als

200 g/m2, bedruckt

5209 59 Andere Gewebe aus Baumwolle, /= 85%, mehr als 200 g/m2,

bedruckt

5210 11 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, 85% gemischt mit

Chemiefasern, 200 g/m2 oder weniger, roh

5210 12 Gewebe aus Baumwolle in Köperbindung, 85% gemischt mit

Chemiefasern, 200 g/m2 oder weniger, roh

5210 19 Andere Gewebe aus Baumwolle, 85% gemischt mit

Chemiefasern, /= 200 g/m2, roh

5210 21 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, 85% gemischt mit

Chemiefasern, 200 g/m2 oder weniger, gebleicht

5210 22 Gewebe aus Baumwolle in Köperbindung, 85% gemischt mit

Chemiefasern, 200 g/m2 oder weniger, gebleicht

5210 29 Andere Gewebe aus Baumwolle, 85% gemischt mit

Chemiefasern, /= 200 g/m2, gebleicht

5210 31 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, 85% gemischt mit

Chemiefasern, 200 g/m2 oder weniger, gefärbt

5210 32 Gewebe aus Baumwolle in Köperbindung, 85% gemischt mit

Chemiefasern, 200 g/m2 oder weniger, gefärbt

5210 39 Andere Gewebe aus Baumwolle, 85% gemischt mit

Chemiefasern, /= 200 g/m2, gefärbt

5210 41 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, 85% gemischt mit

Chemiefasern, 200 g/m2 oder weniger, bunt gewebt

5210 42 Gewebe aus Baumwolle in Köperbindung, 85% gemischt mit

Chemiefasern, 200 g/m2 oder weniger, bunt gewebt

5210 49 Andere Gewebe aus Baumwolle, 85% gemischt mit

Chemiefasern, /= 200 g/m2, bunt gewebt

5210 51 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, 85% gemischt mit

Chemiefasern, 200 g/m2 oder weniger, bedruckt

5210 52 Gewebe aus Baumwolle in Köperbindung, 85% gemischt mit

Chemiefasern, 200 g/m2 oder weniger, bedruckt

5210 59 Andere Gewebe aus Baumwolle, 85% gemischt mit

Chemiefasern, /= 200 g/m2, bedruckt

5211 11 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, 85% gemischt mit

Chemiefasern, mehr als 200 g/m2, roh

5211 12 Gewebe aus Baumwolle in Köperbindung, 85% gemischt mit

Chemiefasern, mehr als 200 g/m2, roh

5211 19 Andere Gewebe aus Baumwolle, 85% gemischt mit

Chemiefasern, mehr als 200 g/m2, roh

5211 21 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, 85% gemischt mit

Chemiefasern, mehr als 200 g/m2, gebleicht

5211 22 Gewebe aus Baumwolle in Köperbindung, 85% gemischt mit

Chemiefasern, mehr als 200 g/m2, gebleicht

5211 29 Andere Gewebe aus Baumwolle, 85% gemischt mit

Chemiefasern, mehr als 200 g/m2, gebleicht

5211 31 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, 85% gemischt mit

Chemiefasern, mehr als 200 g/m2, gefärbt

5211 32 Gewebe aus Baumwolle in Köperbindung, 85% gemischt mit

Chemiefasern, mehr als 200 g/m2, gefärbt

5211 39 Andere Gewebe aus Baumwolle, 85% gemischt mit

Chemiefasern, mehr als 200 g/m2, gefärbt

5211 41 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, 85% gemischt mit

Chemiefasern, mehr als 200 g/m2, bunt gewebt

5211 42 Denimgewebe aus Baumwolle, 85%, gemischt mit

Chemiefasern, mehr als 200 g/m2

5211 43 Gewebe aus Baumwolle in Köperbindung, andere als Denim,

85%, gemischt mit Chemiefasern, 200 g/m2, bunt gewebt

5211 49 Andere Gewebe aus Baumwolle, 85% gemischt mit

Chemiefasern, mehr als 200 g/m2, bunt gewebt

5211 51 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, 85% gemischt mit

Chemiefasern, mehr als 200 g/m2, bedruckt

5211 52 Gewebe aus Baumwolle in Köperbindung, 85% gemischt mit

Chemiefasern, mehr als 200 g/m2, bedruckt

5211 59 Andere Gewebe aus Baumwolle, 85% gemischt mit

Chemiefasern, mehr als 200 g/m2, bedruckt

5212 11 Andere Gewebe aus Baumwolle, mit einem Gewicht von 200 g/m2

oder weniger, roh

5212 12 Andere Gewebe aus Baumwolle, mit einem Gewicht von 200 g/m2

oder weniger, gebleicht

5212 13 Andere Gewebe aus Baumwolle, mit einem Gewicht von 200 g/m2

oder weniger, gefärbt

5212 14 Andere Gewebe aus Baumwolle, /= 200 g/m2, bunt gewebt

5212 15 Andere Gewebe aus Baumwolle, mit einem Gewicht von 200 g/m2

oder weniger, bedruckt

5212 21 Andere Gewebe aus Baumwolle, mit einem Gewicht von mehr als

200 g/m2, roh

5212 22 Andere Gewebe aus Baumwolle, mit einem Gewicht von mehr als

200 g/m2, gebleicht

5212 23 Andere Gewebe aus Baumwolle, mit einem Gewicht von mehr als

200 g/m2, gefärbt

5212 24 Andere Gewebe aus Baumwolle, 200 g/m2, bunt gewebt

5212 25 Andere Gewebe aus Baumwolle, mit einem Gewicht von mehr als

200 g/m2, bedruckt

Kap. 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe

5306 10 Leinengarne (Garne aus Flachs), ungezwirnt

5306 20 Leinengarne (Garne aus Flachs), gezwirnt

5307 10 Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, ungezwirnt

5307 20 Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, gezwirnt 5308 20 Hanfgarne

5308 90 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen 5309 11 Gewebe, 85 Gew% oder mehr Flachs enthaltend, roh oder

gebleicht

5309 19 Gewebe, 85 Gew% oder mehr Flachs enthaltend, anders als roh

oder gebleicht

5309 21 Leinengewebe (Gewebe aus Flachs), 85 Gew% Flachs

enthaltend, roh oder gebleicht

5309 29 Leinengewebe (Gewebe aus Flachs), 85 Gew% Flachs

enthaltend, anders als roh oder gebleicht

5310 10 Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, roh

5310 90 Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, anders

als roh

5311 00 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus

Papiergarnen

Kap. 54 Synthetische oder künstliche Filamente

5401 10 Nähgarne aus synthetischen Filamenten

5401 20 Nähgarne aus künstlichen Filamenten

5402 10 Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), Nylon/andere

Polyamidfilamente, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5402 20 Hochfeste Garne (andere als Nähgarne), aus

Polyesterfilamenten, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5402 31 Andere texturierte Garne, aus Nylon/andere

Polyamidfilamente, /= 50 tex/Einfachgarn, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5402 32 Andere texturierte Garne, aus Nylon/andere

Polyamidfilamente, 50 tex/Einfachgarn, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5402 33 Andere texturierte Garne, aus Polyesterfilamenten, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5402 39 Andere texturierte Garne aus synthetischen Filamenten,

nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5402 41 Andere Garne aus Nylon oder anderen Polyamidfilamente,

ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5402 42 Andere Garne aus Polyesterfilamenten, teilverstreckt,

ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5402 43 Andere Garne aus Polyesterfilamenten, ungezwirnt,

ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5402 49 Andere Garne aus synthetischen Filamenten, ungezwirnt,

ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5402 51 Garne aus Nylon oder anderen Polyamidfilamenten,

ungezwirnt, 50 Drehungen/m, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5402 52 Garne aus Polyesterfilamenten, ungezwirnt, 50 Drehungen

je Meter, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5402 59 Andere Garne aus synthetischen Filamenten, ungezwirnt,

50 Drehungen/m, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5402 61 Andere Garne aus Nylon oder anderen Polyamidfilamenten,

gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5402 62 Andere Garne aus Polyesterfilamenten, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5402 69 Andere Garne aus synthetischen Filamenten, gezwirnt, nicht

in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5403 10 Hochfeste Garne (andere als Nähgarne) aus

Viskosefilamenten, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5403 20 Andere texturierte Garne, aus künstlichen Filamenten, nicht

in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5403 31 Andere Garne aus Viskosefilamenten, ungezwirnt, ungedreht,

nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5403 32 Andere Garne aus Viskosefilamenten, ungezwirnt,

120 Drehungen/m, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5403 33 Andere Garne aus Zelluloseacetatfilamenten, ungezwirnt,

nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5403 39 Andere Garne aus künstlichen Filamenten, ungezwirnt, nicht

in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5403 41 Andere Garne aus Viskosefilamenten, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5403 42 Andere Garne aus Zelluloseacetatfilamenten, gezwirnt,

nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5403 49 Andere Garne aus künstlichen Filamenten, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5404 10 Synthetische Monofile, /= 67 dtex, mit einem größten

Durchmesser von 1 mm oder weniger

5404 90 Streifen u. dgl. aus synthetischer Spinnmasse, mit einer

augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

5405 00 Künstliche Monofile, 67 dtex, Durchmesser 1 mm; Streifen

aus künstlicher Spinnmasse /= 5 mm

5406 10 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen Filamenten,

in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5406 20 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus künstlichen Filamenten, in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5407 10 Gewebe aus hochfesten Garnen aus

Nylon/anderen/Polyamid/Polyesterfilamenten

5407 20 Gewebe aus Streifen oder dgl. aus synthetischen

Spinnstoffen

5407 30 Gewebe im Sinn der Anm. 9 Abschn. XI (Lagen paralleler synthetischer Spinnstoffgarne)

5407 41 Andere Gewebe, /= 85% aus Nylon/anderen

Polyamidfilamenten, roh oder gebleicht

5407 42 Andere Gewebe, /= 85% aus Nylon/anderen

Polyamidfilamenten, gefärbt

5407 43 Andere Gewebe, /= 85% aus Nylon/anderen

Polyamidfilamenten, bunt gewebt

5407 44 Andere Gewebe, /= 85% aus Nylon/anderen

Polyamidfilamenten, bedruckt

5407 51 Andere Gewebe, /= 85% aus texturierten

Polyesterfilamenten, roh oder gebleicht

5407 52 Andere Gewebe, /= 85% aus texturierten

Polyesterfilamenten, gefärbt

5407 53 Andere Gewebe, /= 85% aus texturierten

Polyesterfilamenten, bunt gewebt

5407 54 Andere Gewebe, /= 85% aus texturierten

Polyesterfilamenten, bedruckt

5407 60 Andere Gewebe, /= 85% aus nicht texturierten

Polyesterfilamenten

5407 71 Andere Gewebe, /= 85% aus synthetischen Filamenten, roh

oder gebleicht

5407 72 Andere Gewebe, /= 85% aus synthetischen Filamenten,

gefärbt

5407 73 Andere Gewebe, /= 85% aus synthetischen Filamenten, bunt

gewebt

5407 74 Andere Gewebe, /= 85% aus synthetischen Filamenten,

bedruckt

5407 81 Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, 85% gemischt

mit Baumwolle, roh oder gebleicht

5407 82 Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, 85% gemischt

mit Baumwolle, gefärbt

5407 83 Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, 85% gemischt

mit Baumwolle, bunt gewebt

5407 84 Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, 85% gemischt

mit Baumwolle, bedruckt

5407 91 Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, roh oder

gebleicht

5407 92 Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, gefärbt

5407 93 Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, bunt gewebt

5407 94 Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, bedruckt 5408 10 Gewebe aus hochfesten Filamentgarnen aus Viskose 5408 21 Andere Gewebe, /= 85% aus künstlichen Filamenten oder

Streifen aus künstlichen Spinnstoffen, roh oder gebleicht

5408 22 Andere Gewebe, /= 85% aus künstlichen Filamenten oder

Streifen aus künstlichen Spinnstoffen, gefärbt

5408 23 Andere Gewebe, /= 85% aus künstlichen Filamenten oder

Streifen aus künstlichen Spinnstoffen, bunt gewebt

5408 24 Andere Gewebe, /= 85% aus künstlichen Filamenten oder

Streifen aus künstlichen Spinnstoffen, bedruckt

5408 31 Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, roh oder

gebleicht

5408 32 Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, gefärbt

5408 33 Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, bunt gewebt

5408 34 Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, bedruckt

Kap. 55 Synthetische oder künstliche Stapelfasern

5501 10 Spinnkabel aus Nylon oder anderen Polyamiden 5501 20 Spinnkabel aus Polyester

5501 30 Spinnkabel aus Polyacryl oder Modacryl

5501 90 Andere Spinnkabel aus synthetischen Filamenten

5502 00 Spinnkabel aus künstlichen Filamenten

5503 10 Stapelfasern aus Nylon oder anderen Polyamiden, weder

kardiert noch gekämmt

5503 20 Stapelfasern aus Polyester, weder kardiert noch gekämmt 5503 30 Stapelfasern aus Polyacryl oder Modacryl, weder kardiert

noch gekämmt

5503 40 Stapelfasern aus Polypropylen, weder kardiert noch gekämmt 5503 90 Andere synthetische Stapelfasern, weder kardiert noch

gekämmt

5504 10 Künstliche Stapelfasern aus Viskose, weder kardiert noch

gekämmt

5504 90 Künstliche Stapelfasern, andere als aus Viskose, weder

kardiert noch gekämmt

5505 10 Abfälle von synthetischen Chemiefasern

5505 20 Abfälle von künstlichen Chemiefasern

5506 10 Stapelfasern aus Nylon oder anderen Polyamiden, kardiert

oder gekämmt

5506 20 Stapelfasern aus Polyester, kardiert oder gekämmt 5506 30 Stapelfasern aus Polyacryl oder Modacryl, kardiert oder

gekämmt

5506 90 Andere synthetische Stapelfasern, kardiert oder gekämmt 5507 00 Künstliche Stapelfasern, kardiert oder gekämmt 5508 10 Nähgarne aus synthetischen Stapelfasern

5508 20 Nähgarne aus künstlichen Stapelfasern

5509 11 Garne, /= 85% Nylon oder andere Polyamidstapelfasern,

ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5509 12 Andere Garne, /= 85% Nylon oder andere

Polyamidstapelfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5509 21 Garne, /= 85% Polyesterstapelfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5509 22 Andere Garne, /= 85% Polyesterstapelfasern, gezwirnt,

nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5509 31 Garne, /= 85% Polyacryl- oder Modacrylstapelfasern,

ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5509 32 Andere Garne, /= 85% Polyacryl- oder Modacrylstapelfasern,

gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5509 41 Garne, /= 85% aus anderen synthetischen Stapelfasern,

ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5509 42 Andere Garne, /= 85% aus anderen synthetischen

Stapelfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5509 51 Andere Garne aus Polyesterstapelfasern gemischt mit

künstlichen Stapelfasern, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5509 52 Andere Garne aus Polyesterstapelfasern gemischt mit

Wolle/feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5509 53 Andere Garne aus Polyesterstapelfasern gemischt mit

Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5509 59 Andere Garne aus Polyesterstapelfasern, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5509 61 Andere Garne aus Polyacrylstapelfasern gemischt mit

Wolle/feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5509 62 Andere Garne aus Polyacrylstapelfasern gemischt mit

Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5509 69 Andere Garne aus Polyacrylstapelfasern, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5509 91 Andere Garne aus anderen synthetischen Stapelfasern

gemischt mit Wolle/feinen Tierhaaren

5509 92 Andere Garne aus anderen synthetischen Stapelfasern

gemischt mit Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5509 99 Andere Garne aus anderen synthetischen Stapelfasern, nicht

in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5510 11 Garne, /= 85% aus künstlichen Stapelfasern, ungezwirnt,

nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5510 12 Andere Garne, /= 85% aus künstlichen Stapelfasern,

gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5510 20 Andere Garne aus künstlichen Stapelfasern gemischt mit

Wolle/feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5510 30 Andere Garne aus künstlichen Stapelfasern gemischt mit

Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5510 90 Andere Garne aus künstlichen Stapelfasern, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5511 10 Garne (ausgenommen Nähgarne), /= 85% aus synthetischen

Stapelfasern, in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5511 20 Andere Garne, 85% aus synthetischen Stapelfasern, in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5511 30 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus künstlichen Fasern, in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5512 11 Gewebe, /= 85% Polyesterstapelfasern enthaltend, roh oder

gebleicht

5512 19 Gewebe, /= 85% Polyesterstapelfasern enthaltend, anders

als roh oder gebleicht

5512 21 Gewebe, /= 85% Polyacrylstapelfasern enthaltend, roh oder

gebleicht

5512 29 Gewebe, /= 85% Polyacrylstapelfasern enthaltend, anders

als roh oder gebleicht

5512 91 Gewebe, /= 85% andere synthetische Stapelfasern

enthaltend, roh oder gebleicht

5512 99 Gewebe, /= 85% andere synthetische Stapelfasern

enthaltend, anders als roh oder gebleicht

5513 11 Gewebe in Leinwandbindung Polyesterstapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, /= 170 g/m2, roh oder gebleicht

5513 12 Gewebe in Köperbindung Polyesterstapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, /= 170 g/m2, roh oder gebleicht

5513 13 Andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern, 85% gemischt

m/Baumwolle, /= 170 g/m2, roh oder gebleicht

5513 19 Gewebe aus anderen synthetischen Stapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, /= 170 g/m2, roh oder gebleicht

5513 21 Gewebe in Leinwandbindung Polyesterstapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, /= 170 g/m2, gefärbt

5513 22 Gewebe in Köperbindung Polyesterstapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, /= 170 g/m2, gefärbt

5513 23 Andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern, 85% gemischt

m/Baumwolle, /= 170 g/m2, gefärbt

5513 29 Gewebe aus anderen synthetischen Stapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, /= 170 g/m2, gefärbt

5513 31 Gewebe in Leinwandbindung Polyesterstapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, /= 170 g/m2, bunt gewebt

5513 32 Gewebe in Köperbindung Polyesterstapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, /= 170 g/m2, bunt gewebt

5513 33 Andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern, 85% gemischt

m/Baumwolle, /= 170 g/m2, bunt gewebt

5513 39 Gewebe aus anderen synthetischen Stapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, /= 170 g/m2, bunt gewebt

5513 41 Gewebe in Leinwandbindung Polyesterstapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, /= 170 g/m2, bedruckt

5513 42 Gewebe in Köperbindung Polyesterstapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, /= 170 g/m2, bedruckt

5513 43 Andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern, 85% gemischt

m/Baumwolle, /= 170 g/m2, bedruckt

5513 49 Gewebe aus anderen synthetischen Stapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, /= 170 g/m2, bedruckt

5514 11 Gewebe in Leinwandbindung Polyesterstapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, 170 g/m2, roh oder gebleicht

5514 12 Gewebe in Köperbindung Polyesterstapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, 170 g/m2, roh oder gebleicht

5514 13 Andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern, 85% gemischt

m/Baumwolle, 170 g/m2, roh oder gebleicht

5514 19 Gewebe aus anderen synthetischen Stapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, 170 g/m2, roh oder gebleicht

5514 21 Gewebe in Leinwandbindung Polyesterstapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, 170 g/m2, gefärbt

5514 22 Gewebe in Köperbindung Polyesterstapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, 170 g/m2, gefärbt

5514 23 Andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern, 85% gemischt

m/Baumwolle, 170 g/m2, gefärbt

5514 29 Gewebe aus anderen synthetischen Stapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, 170 g/m2, gefärbt

5514 31 Gewebe in Leinwandbindung Polyesterstapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, 170 g/m2, bunt gewebt

5514 32 Gewebe in Köperbindung Polyesterstapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, 170 g/m2, bunt gewebt

5514 33 Andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern, 85% gemischt

m/Baumwolle, 170 g/m2, bunt gewebt

5514 39 Gewebe aus anderen synthetischen Stapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, 170 g/m2, bunt gewebt

5514 41 Gewebe in Leinwandbindung Polyesterstapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, 170 g/m2, bedruckt

5514 42 Gewebe in Köperbindung Polyesterstapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, 170 g/m2, bedruckt

5514 43 Andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern, 85% gemischt

m/Baumwolle, 170 g/m2, bedruckt

5514 49 Gewebe aus anderen synthetischen Stapelfasern, 85%

gemischt m/Baumwolle, 170 g/m2, bedruckt

5515 11 Andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern gemischt mit

Viskosestapelfasern

5515 12 Andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern gemischt mit

synthetischen oder künstlichen Filamenten

5515 13 Andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern gemischt mit

Wolle/feinen Tierhaaren

5515 19 Andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern

5515 21 Andere Gewebe aus Polyacrylstapelfasern gemischt mit

synthetischen oder künstlichen Filamenten

5515 22 Andere Gewebe aus Polyacrylstapelfasern gemischt mit

Wolle/feinen Tierhaaren

5515 29 Andere Gewebe aus Polyacryl- oder Modacrylstapelfasern 5515 91 Andere Gewebe aus anderen synthetischen Stapelfasern,

gemischt mit synthetischen oder künstlichen Filamenten

5515 92 Andere Gewebe aus anderen synthetischen Stapelfasern,

gemischt mit Wolle/feinen Tierhaaren

5515 99 Andere Gewebe aus synthetischen Stapelfasern 5516 11 Gewebe, /= 85% künstliche Stapelfasern enthaltend, roh

oder gebleicht

5516 12 Gewebe, /= 85% künstliche Stapelfasern enthaltend,

gefärbt

5516 13 Gewebe, /= 85% künstliche Stapelfasern enthaltend, bunt

gewebt

5516 14 Gewebe, /= 85% künstliche Stapelfasern enthaltend,

bedruckt

5516 21 Gewebe aus künstlichen Stapelfasern, 85% gemischt mit

synthetischen oder künstlichen Filamenten, roh oder gebleicht

5516 22 Gewebe aus künstlichen Stapelfasern, 85% gemischt mit

synthetischen oder künstlichen Filamenten, gefärbt

5516 23 Gewebe aus künstlichen Stapelfasern, 85% gemischt mit

synthetischen oder künstlichen Filamenten, bunt gewebt

5516 24 Gewebe aus künstlichen Stapelfasern, 85% gemischt mit

synthetischen oder künstlichen Filamenten, bedruckt

5516 31 Gewebe aus künstlichen Stapelfasern, 85% gemischt mit

Wolle/feinen Tierhaaren, roh oder gebleicht

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