Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen(Übersetzung)Anhang 2VEREINBARUNG ÜBER REGELN UND VERFAHREN ZUR STREITBEILEGUNG

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 40
Änderungshistorie JSON API
7.

Wenn der Schiedsrichter *3) gemäß Absatz 6 handelt, prüft er nicht die Natur der auszusetzenden Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen, sondern stellt fest, ob der Umfang der Aussetzung dem Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung angemessen ist. Der Schiedsrichter kann auch feststellen, ob die vorgeschlagene Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach dem erfaßten Abkommen erlaubt ist. Wenn die dem Schiedsverfahren übertragene Angelegenheit jedoch die Behauptung enthält, daß die im Absatz 3 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht befolgt worden sind, wird der Schiedsrichter diese Behauptung prüfen. Wenn der Schiedsrichter feststellt, daß diese Grundsätze und Verfahren nicht eingehalten worden sind, wird sie die beschwerdeführende Partei in Übereinstimmung mit Absatz 3 anwenden. Die Streitparteien nehmen die Entscheidung des Schiedsrichters als endgültig an und werden kein zweites Schiedsverfahren anstreben. Das DSB wird von der Entscheidung des Schiedsrichters unverzüglich in Kenntnis gesetzt und auf Antrag die Ermächtigung erteilen, Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen auszusetzen, wenn der Antrag mit der Entscheidung des Schiedsrichters vereinbar ist, außer das DSB entscheidet mit Konsens, den Antrag zurückzuweisen.

8.

Die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen ist zeitlich begrenzt und wird nur so lange angewandt, bis die mit einem erfaßten Abkommen unvereinbar befundene Maßnahme beseitigt worden ist, oder das Mitglied, das die Empfehlungen oder Entschließungen durchführen muß, eine Lösung für die Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen bietet, oder eine beiderseits zufriedenstellende Lösung erzielt ist. In Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 6 wird das DSB die Durchführung der angenommenen Empfehlungen oder Entschließungen weiter überwachen, einschließlich jenen, die einen Ausgleich vorgesehen oder Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen ausgesetzt haben, sowie die Empfehlungen, eine Maßnahme mit dem erfaßten Abkommen vereinbar zu machen, nicht durchgeführt wurden.

9.

Die Streitbeilegungsbestimmungen der erfaßten Abkommen können in bezug auf von regionalen oder lokalen Regierungsstellen oder Stellen im Gebiet eines Mitglieds getroffenen Maßnahmen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen beeinträchtigen, angerufen werden. Wenn das DSB entschieden hat, daß eine Bestimmung eines erfaßten Abkommens nicht eingehalten worden ist, wird das betreffende Mitglied die geeigneten, ihm verfügbaren Maßnahmen treffen, um die Einhaltung sicherzustellen. Die Bestimmungen der erfaßten Abkommen und dieser Vereinbarung betreffend Entschädigung und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen finden Anwendung, wenn es nicht möglich war, die Einhaltung sicherzustellen *4).


1) Das Verzeichnis im Dokument MTN.GNS/W/120 weist 11 Zweige aus. 2) Der Ausdruck „Schiedsrichter'' bezieht sich sowohl auf eine Person als auch auf eine Gruppe.

*3) Der Ausdruck „Schiedsrichter'' bezieht sich entweder auf eine Person, eine Gruppe oder die Mitglieder des ursprünglichen Untersuchungsausschusses, wenn sie in der Eigenschaft als Schiedsrichter handeln.

*4) Wenn die Bestimmungen eines erfaßten Abkommens von regionalen oder lokalen Regierungsstellen oder Stellen im Gebiet eines Mitglieds von den Bestimmungen dieses Absatzes verschiedene Bestimmungen enthalten, haben die Bestimmungen des erfaßten Abkommens Vorrang.

Artikel 22

Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen

1.

Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen sind zeitlich befristete Maßnahmen für den Fall, daß die Empfehlungen und Entschließungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfüllt werden. Weder Ausgleich noch Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen wird jedoch der vollen Erfüllung einer Empfehlung vorgezogen, um eine Maßnahme mit den erfaßten Abkommen in Übereinstimmung zu bringen. Ausgleich ist freiwillig und muß, wenn er gewährt wird, mit den erfaßten Abkommen übereinstimmen.

2.

Wenn das betreffende Mitglied verabsäumt, die mit einem erfaßten Abkommen als unvereinbar befundene Maßnahme mit diesem in Einklang zu bringen oder in anderer Weise den Empfehlungen und Entschließungen innerhalb des gemäß Artikel 21 Absatz 3 festgesetzten angemessenen Zeitraums zu entsprechen, wird dieses Mitglied auf Ersuchen und nicht später als am Ende des angemessenen Zeitraums mit jeder Partei, die Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, in Verhandlungen eintreten, um einen beiderseits annehmbaren Ausgleich zu erzielen. Wenn innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums kein zufrieden stellender Ausgleich erzielt worden ist, kann jede Partei, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, vom DSB die Ermächtigung verlangen, gegenüber dem betreffenden Mitglied die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen aus erfaßten Abkommen auszusetzen.

3.

Bei der Prüfung der Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen wendet die beschwerdeführende Partei die folgenden Grundsätze und Verfahren an:

a)

als allgemeiner Grundsatz gilt, daß die beschwerdeführende Partei zuerst Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen auf demselben (denselben) Gebiet(en), auf denen der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan eine Verletzung, Aufhebung oder Schädigung festgestellt hat, aussetzt;

b)

wenn die Partei die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen auf demselben (denselben) Gebiet(en) für nicht durchführbar oder nicht wirksam erachtet, kann sie die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen auf anderen Gebieten desselben Abkommens suchen;

c)

wenn die Partei die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen auf demselben (denselben) Gebiet(en) desselben Abkommens für nicht durchführbar oder nicht wirksam erachtet, und die Umstände ernst genug sind, kann sie die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen aus einem anderen erfaßten Abkommen suchen;

d)

bei Anwendung dieser Grundsätze zieht die Partei in Betracht:

e)

wenn die Partei beschließt, die Ermächtigung zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen gemäß lit. b oder c zu beantragen, erläutert sie in ihrem Antrag die Gründe hiefür. Der Antrag wird gleichzeitig dem DSB und den einschlägigen Räten - und im Fall eines Antrags gemäß lit. b auch den einschlägigen sachlichen Organen - übermittelt;

f)

für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet „Gebiet”:

g)

für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet „Abkommen”:

4.

Das Ausmaß der vom DSB genehmigten Aussetzung von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen soll dem Ausmaß der Zunichtemachung oder Schmälerung angemessen sein.

5.

Das DSB genehmigt keine Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen, wenn ein erfaßtes Abkommen dies verbietet.

6.

Bei Vorliegen der im Absatz 2 beschriebenen Situation genehmigt das DSB auf Antrag die Aussetzung von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums, es sei denn, das DSB entscheidet mit Konsens, den Antrag zurückzuweisen. Wenn jedoch das betreffende Mitglied das Ausmaß der vorgeschlagenen Aussetzung beeinsprucht oder behauptet, daß - falls eine beschwerdeführende Partei die Ermächtigung zur Aussetzung von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen gemäß Absatz 3 lit. b oder c beantragt hat - die im Absatz 3 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht eingehalten worden sind, wird die Angelegenheit dem Schiedsverfahren übertragen. Dieses Schiedsverfahren wird durch den ursprünglichen Untersuchungsausschuß, sofern die Mitglieder vorhanden sind, oder von einem vom Generaldirektor bestimmten Schiedsrichter *2) durchgeführt und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist beendet. Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen werden während des Schiedsverfahrens nicht ausgesetzt.

7.

Wenn der Schiedsrichter *3) gemäß Absatz 6 handelt, prüft er nicht die Natur der auszusetzenden Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen, sondern stellt fest, ob der Umfang der Aussetzung dem Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung angemessen ist. Der Schiedsrichter kann auch feststellen, ob die vorgeschlagene Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach dem erfaßten Abkommen erlaubt ist. Wenn die dem Schiedsverfahren übertragene Angelegenheit jedoch die Behauptung enthält, daß die im Absatz 3 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht befolgt worden sind, wird der Schiedsrichter diese Behauptung prüfen. Wenn der Schiedsrichter feststellt, daß diese Grundsätze und Verfahren nicht eingehalten worden sind, wird sie die beschwerdeführende Partei in Übereinstimmung mit Absatz 3 anwenden. Die Streitparteien nehmen die Entscheidung des Schiedsrichters als endgültig an und werden kein zweites Schiedsverfahren anstreben. Das DSB wird von der Entscheidung des Schiedsrichters unverzüglich in Kenntnis gesetzt und auf Antrag die Ermächtigung erteilen, Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen auszusetzen, wenn der Antrag mit der Entscheidung des Schiedsrichters vereinbar ist, außer das DSB entscheidet mit Konsens, den Antrag zurückzuweisen.

8.

Die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen ist zeitlich begrenzt und wird nur so lange angewandt, bis die mit einem erfaßten Abkommen unvereinbar befundene Maßnahme beseitigt worden ist, oder das Mitglied, das die Empfehlungen oder Entschließungen durchführen muß, eine Lösung für die Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen bietet, oder eine beiderseits zufriedenstellende Lösung erzielt ist. In Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 6 wird das DSB die Durchführung der angenommenen Empfehlungen oder Entschließungen weiter überwachen, einschließlich jenen, die einen Ausgleich vorgesehen oder Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen ausgesetzt haben, sowie die Empfehlungen, eine Maßnahme mit dem erfaßten Abkommen vereinbar zu machen, nicht durchgeführt wurden.

9.

Die Streitbeilegungsbestimmungen der erfaßten Abkommen können in bezug auf von regionalen oder lokalen Regierungsstellen oder Stellen im Gebiet eines Mitglieds getroffenen Maßnahmen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen beeinträchtigen, angerufen werden. Wenn das DSB entschieden hat, daß eine Bestimmung eines erfaßten Abkommens nicht eingehalten worden ist, wird das betreffende Mitglied die geeigneten, ihm verfügbaren Maßnahmen treffen, um die Einhaltung sicherzustellen. Die Bestimmungen der erfaßten Abkommen und dieser Vereinbarung betreffend Entschädigung und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen finden Anwendung, wenn es nicht möglich war, die Einhaltung sicherzustellen *4).


1) Das Verzeichnis im Dokument MTN.GNS/W/120 weist 11 Zweige aus. 2) Der Ausdruck „Schiedsrichter” bezieht sich sowohl auf eine Person als auch auf eine Gruppe.

*3) Der Ausdruck „Schiedsrichter” bezieht sich entweder auf eine Person, eine Gruppe oder die Mitglieder des ursprünglichen Untersuchungsausschusses, wenn sie in der Eigenschaft als Schiedsrichter handeln.

*4) Wenn die Bestimmungen eines erfaßten Abkommens von regionalen oder lokalen Regierungsstellen oder Stellen im Gebiet eines Mitglieds von den Bestimmungen dieses Absatzes verschiedene Bestimmungen enthalten, haben die Bestimmungen des erfaßten Abkommens Vorrang.

Artikel 23

Stärkung des Multilateralen Systems

1.

Wenn Mitglieder bei Verletzung von Verpflichtungen oder Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aus den erfaßten Abkommen oder bei Behinderung der Erreichung irgendeiner Zielsetzung der erfaßten Abkommen Abhilfe suchen, nehmen sie Zuflucht zu und bleiben an die Verfahrensregeln dieser Vereinbarung gebunden.

2.

In diesen Fällen werden die Mitglieder:

a)

keine Entscheidung treffen, daß eine Verletzung eingetreten ist, Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert wurden oder die Erreichung einer Zielsetzung der erfaßten Abkommen behindert wurde, außer durch Rückgriff auf die Streitbeilegung in Übereinstimmung mit den Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung; sie wenden jede Entscheidung in Übereinstimmung mit den im Bericht enthaltenen Erkenntnissen an, die der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan angenommen oder ein Schiedsspruch nach dieser Vereinbarung zuerkannt hat;

b)

den im Artikel 21 enthaltenen Verfahren zwecks Festsetzung des angemessenen Zeitraums für das betroffene Mitglied für die Erfüllung der Empfehlungen und Entscheidungen folgen; und

c)

den im Artikel 22 festgelegten Verfahren zwecks Feststellung des Ausmaßes der Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen und Erlangung der Genehmigung des DSB gemäß diesen Verfahren folgen, bevor Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen aus den erfaßten Abkommen als Antwort auf das Versäumnis des betreffenden Mitglieds die Empfehlungen und Entschließungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erfüllen, ausgesetzt werden.

Artikel 24

Besondere Verfahren betreffend die am wenigsten entwickelten

Entwicklungsland-Mitglieder

1.

In allen Stufen der Feststellung der Ursachen eines Streits und der Streitbeilegungsverfahren, die ein am wenigsten entwickeltes Entwicklungsland-Mitglied betreffen, wird die besondere Lage des am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieds besonders in Betracht gezogen. In dieser Hinsicht üben die Mitglieder entsprechende Rücksicht, wenn sie eine ein am wenigsten entwickeltes Entwicklungsland-Mitglied betreffende Angelegenheit gemäß diesen Verfahren aufwerfen. Wenn Zunichtemachung oder Schmälerung infolge einer von einem am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglied getroffenen Maßnahme festgestellt wird, werden die beschwerdeführenden Parteien entsprechende Zurückhaltung beim Verlangen nach Entschädigung oder nach Genehmigung, die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach diesem Verfahren auszusetzen, üben.

2.

Wenn in Streitbeilegungsfällen, die sich auf ein am wenigsten entwickeltes Entwicklungsland-Mitglied beziehen, eine zufriedenstellende Lösung im Laufe von Konsultationen nicht gefunden wurde, bietet der Generaldirektor oder der Vorsitzende des DSB auf Ersuchen eines am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieds seine guten Dienste, Schlichtung oder Vermittlung an, um den Parteien bei der Streitbeilegung zu helfen, bevor ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gestellt wird. Der Generaldirektor oder der Vositzende (Anm.: richtig: Vorsitzende) des DSB kann zwecks Beistandsleistung mit jeder ihm geeignet erscheinenden Seite Konsultationen führen.

Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4: Verfassungsbestimmung

Artikel 25

Schiedsverfahren

1.

Ein rasches Schiedsverfahren innerhalb der WTO als fakultatives Mittel der Streitbeilegung kann die Lösung gewisser Streitfälle, die von beiden Streitparteien klar umschrieben sind, erleichtern.

2.

Wenn in dieser Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die Anrufung des Schiedsverfahrens dem Einvernehmen der Streitparteien, die sich über die anzuwendenden Verfahren einigen. Das Einvernehmen, das Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, wird allen Mitgliedern zeitgerecht vor dem tatsächlichen Beginn des Schiedsverfahrens notifiziert.

3.

Andere Mitglieder können bei einem Schiedsverfahren nur im Einvernehmen der Streitparteien, die das Schiedsverfahren angerufen haben, Partei werden. Die Parteien im Verfahren kommen überein, den Schiedsspruch anzunehmen. Schiedssprüche werden dem DSB und dem betreffenden Rat oder Komitee des einschlägigen Abkommens, zu dem ein Mitglied jeden relevanten Punkt aufwerfen kann, notifiziert.

4.

Die Artikel 21 und 22 finden sinngemäß auf die Schiedssprüche Anwendung.

Artikel 25

Schiedsverfahren

1.

Ein rasches Schiedsverfahren innerhalb der WTO als fakultatives Mittel der Streitbeilegung kann die Lösung gewisser Streitfälle, die von beiden Streitparteien klar umschrieben sind, erleichtern.

2.

Wenn in dieser Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die Anrufung des Schiedsverfahrens dem Einvernehmen der Streitparteien, die sich über die anzuwendenden Verfahren einigen. Das Einvernehmen, das Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, wird allen Mitgliedern zeitgerecht vor dem tatsächlichen Beginn des Schiedsverfahrens notifiziert.

3.

Andere Mitglieder können bei einem Schiedsverfahren nur im Einvernehmen der Streitparteien, die das Schiedsverfahren angerufen haben, Partei werden. Die Parteien im Verfahren kommen überein, den Schiedsspruch anzunehmen. Schiedssprüche werden dem DSB und dem betreffenden Rat oder Komitee des einschlägigen Abkommens, zu dem ein Mitglied jeden relevanten Punkt aufwerfen kann, notifiziert.

4.

Die Artikel 21 und 22 finden sinngemäß auf die Schiedssprüche Anwendung.

Artikel 26

1.

„Nichtverletzungsbeschwerden'' der im Artikel XXIII Absatz 1 lit. b des GATT beschriebenen Art Sofern die Bestimmungen des Artikels XXIII Absatz 1 lit. b des GATT 1994 auf ein erfaßtes Abkommen anwendbar sind, kann ein Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan nur Entschließungen und Empfehlungen aussprechen, wenn eine Streitpartei der Meinung ist, daß ein für sie mittelbar oder unmittelbar aus dem einschlägigen Abkommen erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert oder die Erreichung irgend einer Zielsetzung dieses Abkommens infolge der Anwendung einer Maßnahme durch ein Mitglied behindert wurde, unabhängig davon, ob sie mit den Bestimmungen jenes Abkommens in Widerspruch steht oder nicht. Sofern und inwieweit eine Partei der Meinung ist, und ein Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan feststellt, daß ein eine Maßnahme betreffender Fall mit den Bestimmungen eines erfaßten Abkommens, auf welches die Bestimmungen des Artikels XXIII Absatz 1 lit. b des GATT 1994 Anwendung findet, nicht in Widerspruch steht, werden die Verfahren dieser Vereinbarung wie folgt angewendet:

a)

die beschwerdeführende Partei legt eine genaue Rechtfertigung zur Stützung jeder Beschwerde bezüglich einer Maßnahme, die nicht in Widerspruch mit den einschlägigen erfaßten Abkommen steht, vor;

b)

wenn festgestellt wurde, daß eine Maßnahme Vorteile zunichte macht oder schmälert oder die Erreichung von Zielsetzungen des einschlägigen erfaßten Abkommens ohne dieses zu verletzen behindert, besteht keine Verpflichtung, die Maßnahme zurückzunehmen. In solchen Fällen empfiehlt jedoch der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan dem betroffenen Mitglied eine beiderseits zufriedenstellende Anpassung vorzunehmen;

c)

ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 21 kann das im Artikel 21 Absatz 3 vorgesehene Schiedsverfahren auf Antrag jeder Partei eine Feststellung des Ausmaßes der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile treffen, und kann auch Mittel und Wege zur Erreichung einer beiderseits zufriedenstellenden Anpassung anregen; solche Anregungen sind für die Streitparteien nicht bindend;

d)

ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 kann ein Ausgleich Teil einer beiderseits zufriedenstellenden Anpassung als endgültige Regelung des Streits sein.

2.

Beschwerden der im Artikel XXIII Absatz 1 lit. c des GATT 1994 beschriebenen Art Wenn die Bestimmungen des Artikels XXIII Absatz 1 lit. c des GATT 1994 auf ein erfaßtes Abkommen anwendbar sind, kann ein Untersuchungsausschuß lediglich Entschließungen und Empfehlungen aussprechen, falls eine Partei der Meinung ist, daß ein ihr unmittelbar oder mittelbar aus dem einschlägigen erfaßten Abkommen entstehender Vorteil zunichtegemacht oder geschmälert oder die Erreichung irgendeiner Zielsetzung dieses Abkommens infolge des Bestehens einer anderen Lage als jener, auf die die Bestimmungen des Artikels XXIII Absatz 1 lit. a und b des GATT 1994 anwendbar sind, behindert wurde. Sofern und inwieweit eine solche Partei der Meinung ist, und ein Untersuchungsausschuß feststellt, daß die Angelegenheit von diesem Absatz erfaßt ist, finden die Verfahren dieser Vereinbarung nur bis einschließlich des Zeitpunkts im Verfahren, wo der Bericht des Untersuchungsausschusses an die Mitglieder verteilt wird, Anwendung. Die Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung gemäß der Entscheidung vom 12. April 1989 (BISD 36S/61-67) finden auf die Annahme, Überwachung und Erfüllung der Empfehlungen und Entschließungen Anwendung. Folgendes wird ebenfalls angewendet:

a)

die beschwerdeführende Partei legt eine genaue Rechtfertigung zur Stützung ihrer Beweisführung bezüglich der von diesem Absatz erfaßten Bestimmungen vor;

b)

wenn ein Untersuchungsausschuß in Angelegenheiten dieses Absatzes befindet, daß Fälle auch andere als durch diesen Absatz erfaßte Angelegenheiten der Streitbeilegung betreffen, übermittelt der Untersuchungsausschuß dem DSB einen Bericht, der derartige Angelegenheiten behandelt, und einen gesonderten Bericht über von diesem Absatz erfaßte Angelegenheiten.

Artikel 27

Verantwortlichkeit des Sekretariats

1.

Das Sekretariat ist für die Unterstützung des Untersuchungsausschusses verantwortlich, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen, historischen und prozeduralen Aspekte der in Behandlung stehenden Angelegenheiten, und wird Sekretariatsdienste und technische Unterstützung leisten.

2.

Während das Sekretariat den Mitgliedern in bezug auf die Streitbeilegung beisteht, wird es Entwicklungsland-Mitgliedern auf Ersuchen erforderlichenfalls zusätzliche rechtliche Beratung und Beistand hinsichtlich der Streitbeilegung gewähren. Zu diesem Zweck stellt das Sekretariat eine erfahrene rechtskundige Fachkraft aus den WTO-Diensten für technische Zusammenarbeit jedem Entwicklungsland-Mitglied auf dessen Ersuchen zur Verfügung. Diese Fachkraft unterstützt das Entwicklungsland-Mitglied in einer die kontinuierliche Unparteilichkeit des Sekretariats sichernde Art und Weise.

3.

Das Sekretariat führt Spezialkurse für interessierte Mitglieder über Verfahren und Praktiken der Streitbeilegung durch, um den Fachkräften der Mitglieder eine bessere Information in dieser Hinsicht zu ermöglichen.

Anlage 1

Von der Vereinbarung erfaßte Abkommen und Übereinkommen

A Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation

B Multilaterale Handelsabkommen

Anhang 1A: Multilaterale Abkommen über den Handel mit Waren

Anhang 1B: Allgemeines Abkommen über den Handel mit

Dienstleistungen

Anhang 1C: Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte

des geistigen Eigentums

Anhang 2: Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

C Plurilaterale Handelsübereinkommen

Anhang 4: Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Internationales Übereinkommen über Milcherzeugnisse

Internationales Übereinkommen über Rindfleisch

Die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung auf die Plurilateralen Handelsübereinkommen unterliegt der Entscheidung über die Annahme seitens der Parteien bezüglich jedes Übereinkommens und mit den Anwendungsbedingungen für die Vereinbarung bezüglich des einzelnen Übereinkommens, einschließlich besonderer oder zusätzlicher Regeln oder Verfahren, die in die Anlage 2 aufgenommen werden, wie dies dem DSB notifiziert wird.

Anlage 2

In den erfaßten Abkommen und Übereinkommen enthaltene besondere

Regeln und Verfahren

```

```

Übereinkommen Regeln und Verfahren

```

```

Übereinkommen über die Artikel 11 Absatz 2

Anwendung sanitärer und

phytosanitärer Maßnahmen

Übereinkommen über Textilien Artikel 2 Absätze 14 und 21,

und Bekleidung Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5

Absätze 2, 4 und 6, Artikel 6

Absätze 9, 10 und 11,

```

Artikel 8 Absätze 1 bis 12

```

Übereinkommen über Artikel 14 Absätze 2 bis 4,

technische Handelshemmnisse Anhang 2

Übereinkommen zur Durchführung Artikel 17 Absätze 4 bis 7

des Artikels VI des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens 1994

Übereinkommen zur Durchführung des Artikel 19 Absätze 3 bis 5,

Artikels VII des Allgemeinen Zoll- Anhang II Absatz 2 lit. f

und Handelsabkommen 1994 und Absätze 3, 9 und 21

Übereinkommen über Subventionen Artikel 4 Absätze 2 bis 12,

und Ausgleichsmaßnahmen Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7

Absätze 2 bis 10, Artikel 8

Absatz 5, Fußnote 35,

```

Artikel 24 Absatz 4,

```

```

Artikel 27 Absatz 8, Anhang V

```

Allgemeines Abkommen über den Artikel XXII Absatz 3,

Handel mit Dienstleistungen Artikel XXIII Absatz 3

- Anhang über Finanzdienstleistungen Artikel 4 Absatz 1

- Anhang über Artikel 4

Lufttransportdienstleistungen

Beschluß über bestimmte Artikel 1 bis 5

Streitbeilegungsverfahren für das

GATS

Die Liste der Regeln und Verfahren dieser Anlage umfaßt auch

Bestimmungen, wo nur ein Teil der Bestimmung in diesem Zusammenhang

von Bedeutung sein kann.

Jegliche besonderen und zusätzlichen Regeln oder Verfahren in den Plurilateralen Handelsübereinkommen werden von den zuständigen Organen jedes Übereinkommens festgelegt und dem DSB notifiziert.

Anlage 3

Arbeitsverfahren

1.

Der Untersuchungsausschuß wird in seiner Verfahrensweise den einschlägigen Bestimmungen dieser Vereinbarung folgen. Zusätzlich finden folgende Arbeitsverfahren Anwendung.

2.

Der Untersuchungsausschuß tagt nichtöffentlich. Die Streitparteien und interessierte Parteien sind bei den Tagungen nur über Einladung des Untersuchungsausschusses zugelassen.

3.

Die Beratungen des Untersuchungsausschusses und die vorgelegten Dokumente werden vertraulich behandelt. Nichts in dieser Vereinbarung hindert eine Streitpartei daran, Erklärungen seiner eigenen Lage der Öffentlichkeit bekanntzugeben. Die Mitglieder behandeln die dem Untersuchungsausschuß von einem anderen Mitglied vorgelegten Informationen, die dieses Mitglied als vertraulich bezeichnet hat, als vertraulich. Wenn eine Streitpartei eine vertrauliche Fassung seiner schriftlichen Vorlage dem Untersuchungsausschuß unterbreitet, wird es auch über Ersuchen eines Mitglieds eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in der Vorlage enthaltenen Angaben ausarbeiten, die der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden könnte.

4.

Vor der ersten materiellen Tagung des Untersuchungsausschusses mit den Streitparteien übermitteln die Streitparteien dem Untersuchungsausschuß schriftliche Vorlagen, in denen sie die Tatsachen des Falles und ihre Beweise darlegen.

5.

Bei der ersten materiellen Tagung mit den Streitparteien fordert der Untersuchungsausschuß die Partei auf, die die Beschwerden eingebracht hat, ihren Fall vorzutragen. Anschließend, und noch immer bei derselben Tagung, wird die Partei, gegen die die Beschwerde eingebracht wurde, aufgefordert, ihren Standpunkt darzulegen.

6.

Alle Nebenbeteiligten, die ihr Interesse an der Streitigkeit dem DSB notifiziert haben, werden schriftlich eingeladen, während einer für diesen Zweck anberaumten Sitzung anläßlich der ersten materiellen Tagung des Untersuchungsausschusses ihre Ansichten bekanntzugeben. Alle solche Nebenbeteiligten können während der ganzen Sitzungsdauer anwesend sein.

7.

Formelle Gegendarstellungen werden bei der zweiten materiellen Tagung des Untersuchungsausschusses vorgebracht. Die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, hat das Recht, zuerst das Wort zu ergreifen, gefolgt von der beschwerdeführenden Partei. Die Parteien legen vor dieser Tagung dem Untersuchungsausschuß schriftliche Gegendarstellungen vor.

8.

Der Untersuchungsausschuß kann jederzeit Fragen an die Parteien richten und sie um Erläuterungen entweder im Verlauf einer Tagung mit den Parteien oder schriftlich ersuchen.

9.

Die Streitparteien und jeder gemäß Artikel 10 zur Äußerung eingeladene Nebenbeteiligte werden dem Untersuchungsausschuß eine schriftliche Fassung ihrer mündlichen Ausführungen zur Verfügung stellen.

10.

Im Interesse der vollen Transparenz werden die in den Absätzen 5 bis 9 angeführten Vorstellungen, Gegendarstellungen und Ausführungen in Anwesenheit der Streitparteien vorgebracht. Überdies werden die schriftlichen Vorlagen jeder Streitpartei, einschließlich Stellungnahmen zum beschreibenden Teil des Berichts und Antworten auf die vom Untersuchungsausschuß gestellten Fragen, der anderen Streitpartei oder Streitparteien zur Verfügung gestellt.

11.

Alle zusätzlichen Verfahren, die für den Untersuchungsausschuß spezifisch sind.

12.

Vorgeschlagener Terminkalender für die Arbeiten des Untersuchungsausschusses:

a)

Erhalt der ersten schriftlichen Vorlage der Parteien:

```

1.

beschwerdeführende Partei 3 - 6 Wochen

```

```

2.

Partei, gegen die Beschwerde geführt wird 2 - 3 Wochen

```

```

b)

Datum, Uhrzeit und Ort der ersten materiellen

```

Tagung mit den Parteien; Sitzung für

Nebenbeteiligte 1 - 2 Wochen

```

c)

Erhalt der schriftlichen Gegendarstellung der

```

Parteien 2 - 3 Wochen

```

d)

Datum, Uhrzeit und Ort der zweiten

```

materiellen Tagung mit den Parteien 1 - 2 Wochen

```

e)

Herausgabe des beschreibenden Teils des

```

Berichts an die Parteien 2 - 4 Wochen

```

f)

Erhalt von Stellungnahmen der Parteien zum

```

beschreibenden Teil des Berichts 2 Wochen

```

g)

Herausgabe des Zwischenberichts,

```

einschließlich der Ergebnisse und

Schlußfolgerungen, an die Parteien 2 - 4 Wochen

```

h)

Termin für Parteien für Ersuchen um einen

```

Teil oder Teile des Berichts zu überprüfen 1 Woche

```

i)

Überprüfungszeitraum durch den

```

Untersuchungsausschuß, einschließlich

allfälliger zusätzlicher Tagung mit den Parteien 2 Wochen

```

j)

Herausgabe des Schlußberichts an die

```

Streitparteien 3 Wochen

```

k)

Verteilung des Schlußberichts an die Mitglieder 3 Wochen

```

Punkt 3 Satz 3 und 4: Verfassungsbestimmung

Anlage 4

Sachverständigenprüfgruppen

Die nachstehenden Regeln und Verfahren finden auf die im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 2 eingesetzten Sachverständigenprüfgruppen Anwendung.

1.

Sachverständigenprüfgruppen stehen unter der Aufsicht des Untersuchungsausschusses. Ihr Mandat und Arbeitsverfahren werden vom Untersuchungsausschuß beschlossen; sie berichten an den Untersuchungsausschuß.

2.

Teilnahme in Sachverständigenprüfgruppen ist auf Personen mit fachlichem Rang und Erfahrung auf dem in Rede stehenden Gebiet beschränkt.

3.

Staatsbürger von Streitparteien dürfen nicht in Sachverständigenprüfgruppen ohne die einvernehmliche Zustimmung der Streitparteien tätig sein, ausgenommen in außergewöhnlichen Umständen, wenn der Untersuchungsausschuß erwägt, daß der Bedarf an einem fachwissenschaftlichen Gutachten ansonsten nicht gedeckt werden kann. Regierungsbeamte von Streitparteien dürfen nicht in einer Sachverständigenprüfgruppe tätig sein. Die Mitglieder der Sachverständigenprüfgruppe sind in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter noch als Vertreter irgend einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen erteilen ihnen daher keine Weisungen in Angelegenheiten, die in Sachverständigenprüfgruppen anhängig sind.

4.

Sachverständigenprüfgruppen können konsultieren und Informationen sowie technischen Rat von den ihnen geeignet erscheinenden Quellen einholen. Bevor eine Sachverständigenprüfgruppe solche Informationen oder Rat von einer Quelle innerhalb der Hoheitsgewalt eines Mitglieds einholt, unterrichtet sie die Regierung dieses Mitglieds. Jedes Mitglied beantwortet unverzüglich und vollständig jedes Ersuchen einer Sachverständigenprüfgruppe für eine solche Information, wie sie die Sachverständigenprüfgruppe für erforderlich und angemessen erachtet.

5.

Die Streitparteien haben Zugang zu allen einschlägigen Informationen, die für eine Sachverständigenprüfgruppe bestimmt sind, außer wenn sie vertraulicher Natur sind. Die für die Sachverständigenprüfgruppe bestimmten vertraulichen Informationen dürfen ohne formelle Ermächtigung der Regierung, Organisation oder Person, die die Information zur Verfügung stellt, nicht preisgegeben werden. Wenn solche Informationen von der Sachverständigenprüfgruppe angefordert werden, die Preisgabe durch die Sachverständigenprüfgruppe jedoch nicht genehmigt ist, wird eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Information durch die Regierung, Organisation oder Person, welche die Information zur Verfügung gestellt hat, erfolgen.

6.

Die Sachverständigenprüfgruppe übermittelt einen Berichtsentwurf an die Streitparteien, um deren Stellungnahme zu erhalten, die gegebenenfalls im Schlußbericht berücksichtigt wird, der auch den Streitparteien anläßlich der Vorlage an den Untersuchungsausschuß zugestellt wird. Der Schlußbericht der Sachverständigenprüfgruppe hat nur beratenden Charakter.

Anlage 4

Sachverständigenprüfgruppen

Die nachstehenden Regeln und Verfahren finden auf die im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 2 eingesetzten Sachverständigenprüfgruppen Anwendung.

1.

Sachverständigenprüfgruppen stehen unter der Aufsicht des Untersuchungsausschusses. Ihr Mandat und Arbeitsverfahren werden vom Untersuchungsausschuß beschlossen; sie berichten an den Untersuchungsausschuß.

2.

Teilnahme in Sachverständigenprüfgruppen ist auf Personen mit fachlichem Rang und Erfahrung auf dem in Rede stehenden Gebiet beschränkt.

3.

Staatsbürger von Streitparteien dürfen nicht in Sachverständigenprüfgruppen ohne die einvernehmliche Zustimmung der Streitparteien tätig sein, ausgenommen in außergewöhnlichen Umständen, wenn der Untersuchungsausschuß erwägt, daß der Bedarf an einem fachwissenschaftlichen Gutachten ansonsten nicht gedeckt werden kann. Regierungsbeamte von Streitparteien dürfen nicht in einer Sachverständigenprüfgruppe tätig sein. Die Mitglieder der Sachverständigenprüfgruppe sind in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter noch als Vertreter irgend einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen erteilen ihnen daher keine Weisungen in Angelegenheiten, die in Sachverständigenprüfgruppen anhängig sind.

4.

Sachverständigenprüfgruppen können konsultieren und Informationen sowie technischen Rat von den ihnen geeignet erscheinenden Quellen einholen. Bevor eine Sachverständigenprüfgruppe solche Informationen oder Rat von einer Quelle innerhalb der Hoheitsgewalt eines Mitglieds einholt, unterrichtet sie die Regierung dieses Mitglieds. Jedes Mitglied beantwortet unverzüglich und vollständig jedes Ersuchen einer Sachverständigenprüfgruppe für eine solche Information, wie sie die Sachverständigenprüfgruppe für erforderlich und angemessen erachtet.

5.

Die Streitparteien haben Zugang zu allen einschlägigen Informationen, die für eine Sachverständigenprüfgruppe bestimmt sind, außer wenn sie vertraulicher Natur sind. Die für die Sachverständigenprüfgruppe bestimmten vertraulichen Informationen dürfen ohne formelle Ermächtigung der Regierung, Organisation oder Person, die die Information zur Verfügung stellt, nicht preisgegeben werden. Wenn solche Informationen von der Sachverständigenprüfgruppe angefordert werden, die Preisgabe durch die Sachverständigenprüfgruppe jedoch nicht genehmigt ist, wird eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Information durch die Regierung, Organisation oder Person, welche die Information zur Verfügung gestellt hat, erfolgen.

6.

Die Sachverständigenprüfgruppe übermittelt einen Berichtsentwurf an die Streitparteien, um deren Stellungnahme zu erhalten, die gegebenenfalls im Schlußbericht berücksichtigt wird, der auch den Streitparteien anläßlich der Vorlage an den Untersuchungsausschuß zugestellt wird. Der Schlußbericht der Sachverständigenprüfgruppe hat nur beratenden Charakter.

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