Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber elektrische Betriebsmittel zur Verwendung inschlagwettergefährdeten Grubenbauen (ElExV-Betriebsmittel-Bergbau1995)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3, 7 und 10 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 633/1994, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Zweck und Gegenstand
§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der folgenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches Recht:
- Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken (ABl. Nr. L 59 vom 2. März 1982), geändert durch:
- Richtlinie 88/35/EWG der Kommission vom 2. Dezember 1987 (ABl. Nr. L 20 vom 26. Jänner 1988)
- Richtlinie 91/269/EWG der Kommission vom 30. April 1991 (ABl. Nr. L 134 vom 29. Mai 1991)
- Richtlinie 94/44/EG der Kommission vom 19. September 1994 (ABl. Nr. L 248 vom 23. September 1994)
(2) Diese Verordnung gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Grubenbauen, die durch Schlagwetter gefährdet werden können und in den über Tage gelegenen Teilen von Schächten, Stollen und Bohrungen sowie in obertägigen Bergbauanlagen, wenn sie durch das von den Grubenwettern mitgeführte Grubengas gefährdet werden können.
Zweck und Gegenstand
§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der folgenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches Recht:
- Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken (ABl. Nr. L 59 vom 2. März 1982), geändert durch:
- Richtlinie 88/35/EWG der Kommission vom 2. Dezember 1987 (ABl. Nr. L 20 vom 26. Jänner 1988)
- Richtlinie 91/269/EWG der Kommission vom 30. April 1991 (ABl. Nr. L 134 vom 29. Mai 1991)
- Richtlinie 94/44/EG der Kommission vom 19. September 1994 (ABl. Nr. L 248 vom 23. September 1994)
- Richtlinie 98/65/EG der Kommission vom 3. September 1998 (ABl. Nr. L 257 vom 19. September 1998
(2) Diese Verordnung gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Grubenbauen, die durch Schlagwetter gefährdet werden können und in den über Tage gelegenen Teilen von Schächten, Stollen und Bohrungen sowie in obertägigen Bergbauanlagen, wenn sie durch das von den Grubenwettern mitgeführte Grubengas gefährdet werden können.
Anforderungen
§ 2. (1) Elektrische Betriebsmittel erfüllen die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 hinsichtlich der Gefahr der Entzündung von Grubengas bei zweckentsprechender Verwendung nur dann, wenn
deren Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen durch die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung gemäß § 3 und die Anbringung des Gemeinschaftskennzeichens gemäß § 5 nachgewiesen ist, oder
sie zwar nicht den harmonisierten Normen entsprechen, weil ihre Konzeption oder ihre Herstellung durch diese Normen nicht vorgesehen ist, aber aufgrund der Prüfung festgestellt werden konnte, daß sie eine Sicherheit bieten, die derjenigen der elektrischen Betriebsmittel, welche den harmonisierten Normen entsprechen, mindestens gleichwertig ist, wobei dies durch die Ausstellung einer Kontrollbescheinigung gemäß § 4 und die Anbringung eines Gemeinschaftskennzeichens gemäß § 5 nachgewiesen wird.
(2) Zweckentsprechende Verwendung der elektrischen Betriebsmittel im Sinne dieser Verordnung ist die in den harmonisierten Normen vorgesehene und in den Konformitäts- oder Kontrollbescheinigungen genannte Verwendung in den Bereichen, in denen Grubengas mit Luft explosionsfähige Gemische bilden kann.
(3) Harmonisierte Normen im Sinne dieser Verordnung sind die Europäischen Normen (EN), die in Anhang I aufgeführt und gemäß Anhang II geändert sind.
Konformitätsbescheinigung
§ 3. (1) Die in § 2 Abs. 1 lit. a genannte Konformitätsbescheinigung wird von einer der zugelassenen Stellen (§ 7) ausgestellt. Durch sie wird bescheinigt, daß die Type der betreffenden elektrischen Betriebsmittel mit den harmonisierten Normen übereinstimmt. Eine Abschrift der Konformitätsbescheinigung österreichischer zugelassener Stellen wird im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten den Mitgliedstaaten der EU und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Kommission) übermittelt. Die österreichische zugelassene Stelle, die die Prüfungen des elektrischen Betriebsmittels durchführt, erstellt darüber einen Bericht, der den Mitgliedstaaten der EU und, im Wege der EFTA-Überwachungsbehörde, den anderen Mitgliedstaaten des EWR zur Verfügung steht.
(2) Die zugelassene Stelle, die die Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat, kann diese Bescheinigung widerrufen, wenn sie feststellt, daß sie nicht hätte ausgestellt werden dürfen oder Auflagen nicht erfüllt worden sind. Sie kann diese Bescheinigung ferner widerrufen, wenn der Hersteller elektrische Betriebsmittel vertreibt, die mit dem Typ des elektrischen Betriebsmittels, für den die Konformitätsbescheinigung ausgestellt worden ist, nicht übereinstimmt. Dieser Widerruf ist im einzelnen zu begründen. Erfolgt der Widerruf durch eine österreichische zugelassene Stelle, so hat diese Kopien des Widerrufbescheides den übrigen Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
(3) Widerruft eine österreichische zugelassene Stelle eine ausgestellte Konformitätsbescheinigung oder verweigert sie die Ausstellung einer solchen, so hat sie dies dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen und zugleich auf das Beschwerderecht gemäß Abs. 4 hinzuweisen. Die Ablehnung der Auftragsannahme durch die österreichische zugelassene Stelle gilt nicht als Verweigerung der Konformitätsbescheinigung.
(4) Im Falle eines Widerrufs oder einer Verweigerung einer Konformitätsbescheinigung nach Abs. 3 kann der Betroffene binnen 14 Tagen beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dagegen Beschwerde erheben.
(5) Die für die Bescheinigung verwendeten Unterlagen sind von der österreichischen zugelassenen Stelle 10 Jahre aufzubewahren und den anderen Mitgliedstaaten der EU sowie, im Wege der EFTA-Überwachungsbehörde, den anderen Mitgliedstaaten des EWR zur Verfügung zu stellen, falls diese sie zum Zweck einer besonderen Untersuchung hinsichtlich der Sicherheit benötigen; die Vertraulichkeit dieser Unterlagen ist zu wahren. Kopien dieser Unterlagen werden dem Antragsteller auf Anfrage übersandt, der sie nach eigenem Ermessen weitergeben kann.
Kontrollbescheinigung
§ 4. (1) Die in § 2 Abs. 1 lit. b genannte Kontrollbescheinigung wird von einer der zugelassenen Stellen (§ 7) ausgestellt. Durch sie wird bescheinigt, daß die Type des elektrischen Betriebsmittels jene Sicherheit bietet, die derjenigen der elektrischen Betriebsmittel, welche den harmonisierten Normen entsprechen, mindestens gleichwertig ist.
(2) Österreichische zugelassene Stellen übermitteln vor Erteilung einer Kontrollbescheinigung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die für die Bescheinigung des elektrischen Betriebsmittels verwendeten Unterlagen, dh. die Beschreibung des elektrischen Betriebsmittels, den erstellten Prüfbericht und den Entwurf der Kontrollbescheinigung, den anderen Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission.
(3) Bei positivem Ausgang des in Artikel 9 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 82/130/EWG beschriebenen und durch die Bestimmungen des EWR-Vertrages modifizierten Verfahrens gestattet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der österreichischen zugelassenen Stelle die Ausstellung der Kontrollbescheinigung.
(4) Eine Abschrift der Kontrollbescheinigung wird von der österreichischen zugelassenen Stelle den anderen Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission innerhalb von einem Monat nach Ausstellung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt. Ferner erstellt diese zugelassene Stelle einen abschließenden Bericht, der den anderen Mitgliedstaaten der EU und, im Wege der EFTA-Überwachungsbehörde, den anderen Mitgliedstaaten des EWR zur Verfügung steht.
(5) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 bis 5 gelten für Kontrollbescheinigungen ebenfalls.
Gemeinschaftskennzeichen
§ 5. (1) Durch das Gemeinschaftskennzeichen, das der Hersteller auf einem elektrischen Betriebsmittel anbringt, wird bescheinigt, daß dieses Betriebsmittel mit der Type des Betriebsmittels übereinstimmt, für die eine Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung ausgestellt worden ist, und daß im Falle einer Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung die in den harmonisierten Normen vorgesehenen Stückprüfungen bzw. im Falle der Kontrollbescheinigung die in dieser genannten Stückprüfungen durchgeführt worden sind. Das Muster des Gemeinschaftskennzeichens ist in Anhang III, Abschnitt I (Anm.: Muster nicht darstellbar) wiedergegeben. Dieses Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf jedem Betriebsmittel anzubringen.
(2) Dieses Zeichen darf nur auf elektrischen Betriebsmitteln angebracht werden, die Gegenstand einer Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung sind. Auf elektrischen Betriebsmitteln, die nicht Gegenstand einer Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung sind, dürfen auch keine anderen Zeichen, die mit dem Gemeinschaftszeichen verwechselt werden könnten, angebracht werden.
(3) Wenn es in der Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung vorgeschrieben wird, so ist jedem elektrischen Betriebsmittel eine Bedienungsanweisung beizufügen, in der die besonderen Bedingungen für seine Benutzung angegeben werden.
(4) Bei elektrischen Betriebsmitteln, die Gegenstand einer Kontrollbescheinigung sind, ist das Gemeinschaftskennzeichen gemäß Anhang III, Abschnitt II (Anm.: Gemeinschaftskennzeichen nicht darstellbar) zu ergänzen.
(5) Die Konformitätsbescheinigungen sind entsprechend dem Muster im Anhang IV auszustellen.
Schutzklausel
§ 6. (1) Untersagt die Behörde (§ 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992) das Inverkehrbringen eines Betriebsmittels oder unterwirft es besonderen Bedingungen, weil es eine Gefahr für die Sicherheit darstellt, obwohl es einer Betriebsmitteltype entspricht, für die eine Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung ausgestellt wurde, so teilt die Behörde dies im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Angabe der Gründe den anderen Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission mit.
(2) Ergibt das in Artikel 13 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 82/130/EWG beschriebene und entsprechend dem EWR-Vertrag modifizierte Verfahren, daß technische Anpassungen der harmonisierten Normen erforderlich sind oder daß die Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung nicht hätte ausgestellt werden dürfen, so bleiben die behördlichen Maßnahmen aufrecht, andernfalls sind sie von der Behörde aufzuheben.
Zugelassene Stellen
§ 7. (1) Die von den Behörden der Mitgliedstaaten des EWR zugelassenen und gemäß Artikel 14 der Richtlinie 82/130/EWG, modifiziert durch den EWR-Vertrag, gemeldeten Stellen sind zur Ausstellung der Konformitäts- oder Kontrollbescheinigungen berechtigt.
(2) Die in Österreich zugelassenen Stellen werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der EU gemeldet.
Inkrafttreten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 124, 252, 253, 267 und 268 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges A, geändert durch Anhang B, der Richtlinie 82/130/EWG entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 31. Dezember 1988 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung kein Buchstabe vorangestellt ist.
(2) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges A, geändert durch Anhang B, der Richtlinie 88/35/EWG entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Jänner 1993 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe B vorangestellt ist.
(3) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges I, Teil 1, geändert durch Anhang II, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Jänner 1997 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe C vorangestellt ist.
(4) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges I, Teil 2, geändert durch Anhang II, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe D vorangestellt ist.
(5) Elektrische Betriebsmittel die den gesetzlichen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 in Verkehr gebracht werden.
Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges A, geändert durch Anhang B, der Richtlinie 82/130/EWG entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 31. Dezember 1988 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung kein Buchstabe vorangestellt ist.
(2) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges A, geändert durch Anhang B, der Richtlinie 88/35/EWG entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Jänner 1993 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe B vorangestellt ist.
(3) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges I, Teil 1, geändert durch Anhang II, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Jänner 1997 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe C vorangestellt ist.
(4) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges I, Teil 2, geändert durch Anhang II, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe D vorangestellt ist.
(5) Elektrische Betriebsmittel die den gesetzlichen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 in Verkehr gebracht werden.
(6) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges I, Teil 3, geändert durch Anhang II, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, dass der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe E vorangestellt ist.
ANHANG I
HARMONISIERTE NORMEN
Teil 1
Die gemäß den nachfolgenden Harmonisierten Normen ausgestellten Konformitätsbescheinigungen gelten als Bescheinigungen der Generation C. Der Buchstabe C ist der laufenden Nummer jeder dieser Bescheinigungen voranzustellen.
EUROPÄISCHE NORMEN (erstellt von CENELEC)
```
```
Nummer Titel Ausgabe Datum
```
```
EN 50014 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Allgemeine Bestimmungen 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
Änderung 2 Juni 1982
Änderungen 3 und 4 Dezember 1982
Änderung 5 Februar 1986
```
```
EN 50015 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Ölkapselung „o'' 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
```
```
EN 50016 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Überdruckkapselung „p'' 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
```
```
EN 50017 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Sandkapselung „q'' 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
```
```
EN 50018 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
druckfeste Kapselung „d'' 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
Änderung 2 Dezember 1982
Änderung 3 November 1985
```
```
EN 50019 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
erhöhte Sicherheit „e'' 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
Änderung 2 September 1983
Änderung 3 Dezember 1985
```
```
EN 50020 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Eigensicherheit „i'' 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
Änderung 2 Dezember 1985
```
```
EN 50028 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Vergußkapselung „m'' 1 Februar 1987
```
```
Diese Europäischen Normen bzw. die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die diese Normen übergeführt wurden, sind erhältlich und können eingesehen werden bei:
Österreichischer Verband für Elektrotechnik (ÖVE)
Eschenbachgasse 9
A-1010 Wien
Teil 2
Die gemäß den nachfolgenden Harmonisierten Normen ausgestellten Konformitätsbescheinigungen gelten als Bescheinigungen der Generation D. Der Buchstabe D ist der laufenden Nummer jeder dieser Bescheinigungen voranzustellen.
EUROPÄISCHE NORMEN (erstellt von CENELEC)
```
```
Nummer Titel Ausgabe Datum
```
```
EN 50014 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Allgemeine Bestimmungen 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
Änderung 2 Juni 1982
Änderungen 3 und 4 Dezember 1982
Änderung 5 Februar 1986
```
```
EN 50015 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Ölkapselung „o'' 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
```
```
EN 50016 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Überdruckkapselung „p'' 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
```
```
EN 50017 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Sandkapselung „q'' 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
```
```
EN 50018 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
druckfeste Kapselung „d'' 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
Änderung 2 Dezember 1982
Änderung 3 November 1985
```
```
EN 50019 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
erhöhte Sicherheit „e'' 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
Änderung 2 September 1983
Änderung 3 Dezember 1985
Änderung 4 Oktober 1989
Änderung 5 August 1990
```
```
EN 50020 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Eigensicherheit „i'' 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
Änderung 2 Dezember 1985
Änderung 3 Mai 1990
Änderung 4 Mai 1990
Änderung 5 Mai 1990
```
```
EN 50028 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Vergußkapselung „m'' 1 Februar 1987
```
```
EN 50033 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Kopfleuchten 2 März 1991
```
```
Diese Europäischen Normen bzw. die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die diese Normen übergeführt wurden, sind erhältlich und können eingesehen werden bei:
Österreichischer Verband für Elektrotechnik (ÖVE) Eschenbachgasse 9
A-1010 Wien
ANHANG I
HARMONISIERTE NORMEN
Teil 1
Die gemäß den nachfolgenden Harmonisierten Normen ausgestellten Konformitätsbescheinigungen gelten als Bescheinigungen der Generation C. Der Buchstabe C ist der laufenden Nummer jeder dieser Bescheinigungen voranzustellen.
EUROPÄISCHE NORMEN (erstellt von CENELEC)
```
```
Nummer Titel Ausgabe Datum
```
```
EN 50014 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Allgemeine Bestimmungen 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
Änderung 2 Juni 1982
Änderungen 3 und 4 Dezember 1982
Änderung 5 Februar 1986
```
```
EN 50015 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Ölkapselung „o” 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
```
```
EN 50016 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Überdruckkapselung „p” 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
```
```
EN 50017 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Sandkapselung „q” 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
```
```
EN 50018 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
druckfeste Kapselung „d” 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
Änderung 2 Dezember 1982
Änderung 3 November 1985
```
```
EN 50019 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
erhöhte Sicherheit „e” 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
Änderung 2 September 1983
Änderung 3 Dezember 1985
```
```
EN 50020 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Eigensicherheit „i” 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
Änderung 2 Dezember 1985
```
```
EN 50028 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Vergußkapselung „m” 1 Februar 1987
```
```
Diese Europäischen Normen bzw. die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die diese Normen übergeführt wurden, sind erhältlich und können eingesehen werden bei:
Österreichischer Verband für Elektrotechnik (ÖVE)
Eschenbachgasse 9
A-1010 Wien
Teil 2
Die gemäß den nachfolgenden Harmonisierten Normen ausgestellten Konformitätsbescheinigungen gelten als Bescheinigungen der Generation D. Der Buchstabe D ist der laufenden Nummer jeder dieser Bescheinigungen voranzustellen.
EUROPÄISCHE NORMEN (erstellt von CENELEC)
```
```
Nummer Titel Ausgabe Datum
```
```
EN 50014 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Allgemeine Bestimmungen 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
Änderung 2 Juni 1982
Änderungen 3 und 4 Dezember 1982
Änderung 5 Februar 1986
```
```
EN 50015 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Ölkapselung „o” 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
```
```
EN 50016 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Überdruckkapselung „p” 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
```
```
EN 50017 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Sandkapselung „q” 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
```
```
EN 50018 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
druckfeste Kapselung „d” 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
Änderung 2 Dezember 1982
Änderung 3 November 1985
```
```
EN 50019 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
erhöhte Sicherheit „e” 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
Änderung 2 September 1983
Änderung 3 Dezember 1985
Änderung 4 Oktober 1989
Änderung 5 August 1990
```
```
EN 50020 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Eigensicherheit „i” 1 März 1977
Änderung 1 Juli 1979
Änderung 2 Dezember 1985
Änderung 3 Mai 1990
Änderung 4 Mai 1990
Änderung 5 Mai 1990
```
```
EN 50028 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Vergußkapselung „m” 1 Februar 1987
```
```
EN 50033 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Kopfleuchten 2 März 1991
```
```
Diese Europäischen Normen bzw. die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die diese Normen übergeführt wurden, sind erhältlich und können eingesehen werden bei:
Österreichischer Verband für Elektrotechnik (ÖVE)
Eschenbachgasse 9
A-1010 Wien
Teil 3
Bescheinigungen, die auf Grund der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Normen ausgestellt werden, gelten als "Bescheinigungen der Generation E". Der Buchstabe E ist der laufenden Nummer jeder dieser Bescheinigungen voranzustellen.
EUROPÄISCHE NORMEN
```
```
Nummer Titel Ausgabe Datum
```
```
EN 50014 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Allgemeine Bestimmungen 2 Dezember 1992
```
```
EN 50015 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Ölkapselung "o" 2 April 1994
```
```
EN 50016 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Überdruckkapselung "p" 2 Oktober 1995
```
```
EN 50017 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Sandkapselung "q" 2 April 1994
```
```
EN 50018 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
druckfeste Kapselung "d" 2 August 1994
```
```
EN 50019 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
erhöhte Sicherheit "e" 2 März 1994
```
```
EN 50020 Elektrische Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche:
Eigensicherheit "i" 2 August 1994
```
```
Diese Europäischen Normen bzw. die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die diese Normen übergeführt wurden, sind erhältlich und können eingesehen werden bei:
Österreichischer Verband für Elektrotechnik (ÖVE) Eschenbachgasse 9
A-1010 Wien
Österreichisches Normungsinstitut (ON)
Heinestraße 38
A-1020 Wien
ANHANG II
Anlage 1
```
```
ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER
GRUPPE I
Allgemeine Bestimmungen
(Europäische Norm EN 50 014)
Der Text von Punkt 6.3.1 in der Änderung 3 (Dezember 1982) zur Europäischen Norm EN 50 014 ist durch folgende Fassung zu ersetzen:
„6.3.1 Elektrische Betriebsmittel der Gruppe I
Gehäuse aus Kunststoff, deren projizierte Oberfläche in
irgendeiner Richtung größer als 100 cm2 ist oder die
zugängliche Metallteile enthalten, deren Kapazität gegen
Erde unter den ungünstigsten praktischen Bedingungen mehr
als 3 pF beträgt, müssen so gebaut sein, daß bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch, bei der Wartung und der
Reinigung Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen
vermieden werden.
Diese Bestimmung muß erfüllt werden:
- entweder durch geeignete Wahl des Werkstoffs; sein
Oberflächenwiderstand, gemessen nach dem in 22.4.7.8
dieser Europäischen Norm beschriebenen Verfahren, darf
nicht höher sein als:
- 1 G Omega bei (23+-2) Grad C und (50+-5) % relativer
Feuchte
oder
- 100 G Omega unter extremen Betriebsbedingungen von
Temperatur und Feuchtigkeit, die für das elektrische
Betriebsmittel vorgeschrieben sind; das Zeichen „X''
ist dann hinter die Bescheinigungsnummer zu setzen, wie
dies in 26.2.9 vorgesehen ist
- oder durch Abmessung, Form, Anordnung oder durch andere
vorbeugende Maßnahmen. Das Nichtauftreten gefährlicher
elektrostatischer Aufladungen muß dann durch praktische
Prüfungen für die Zündung mit einem Methan-Luft-Gemisch
mit (8,5+-0,5) % Methan nachgewiesen werden.
Wenn jedoch die Zündgefahr nicht durch die Gestaltung
vermieden werden kann, muß ein Warnschild auf die
Sicherheitsmaßnahmen hinweisen, die im Betrieb anzuwenden
sind.''
Anlage 2
```
```
ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER
GRUPPE 1
Eigensicherheit „i''
Eigensichere elektrische Anlagen
```
Geltungsbereich
```
1.1 Die vorliegende Anlage enthält die besonderen Bestimmungen
für Bauart und Prüfung von eigensicheren elektrischen
Anlagen, die ganz oder teilweise für die Errichtung in
explosionsgefährdeten Bereichen grubengasführender Gruben
bestimmt sind, um sicherzustellen, daß diese elektrischen
Anlagen keine Explosion der sie umgebenden Atmosphäre
verursachen.
1.2 Die vorliegende Anlage ergänzt die Europäische Norm
EN 50 020 - Eigensicherheit „i'' (erste Ausgabe, März
1977), deren Bestimmungen für Bauart und Prüfung von
eigensicheren elektrischen Betriebsmitteln und zugehörigen
elektrischen Betriebsmitteln gelten.
1.3 Die vorliegende Anlage ersetzt nicht die
Errichtungsbestimmungen für eigensichere elektrische
Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel
und eigensichere elektrische Anlagen.
```
Begriffe
```
2.1 Folgende besondere Begriffe werden für die eigensicheren
elektrischen Anlagen in der vorliegenden Anlage verwendet.
Sie ergänzen die in den Europäischen Normen EN 50 014 -
Allgemeine Bestimmungen - und EN 50 020 - Eigensicherheit
„i'' - enthaltenen Begriffe.
2.2 Eigensichere elektrische Anlage
Die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel, die in
einem beschreibenden Dokument als Anlage dargestellt ist,
in der die zur Verwendung in explosionsgefährdeten
Bereichen bestimmten Verbindungsstromkreise oder Teile von
solchen Stromkreisen eigensicher sind und den Bestimmungen
der vorliegenden Anlage entsprechen.
2.3 Bescheinigte eigensichere elektrische Anlage
Eine elektrische Anlage entsprechend 2.2, für die eine
Prüfstelle eine Bescheinigung ausgestellt hat mit der
Bestätigung, daß der Typ der elektrischen Anlage die
vorliegende Anlage erfüllt.
Anmerkung 1: Eine eigene Bescheinigung für jedes einzelne
elektrische Betriebsmittel einer eigensicheren
elektrischen Anlage ist nicht erforderlich,
jedoch muß es eindeutig identifizierbar sein.
Anmerkung 2: Soweit die nationalen Errichtungsbestimmungen
es gestatten, dürfen elektrische Anlagen
entsprechend 2.2, bei denen durch die Kenntnis
der elektrischen Kenngrößen der bescheinigten
eigensicheren elektrischen Betriebsmittel, der
bescheinigten zugehörigen elektrischen
Betriebsmittel, der nicht bescheinigten
Einrichtungen nach 1.3 der Europäischen Norm
EN 50 014 - Allgemeine Bestimmungen - und
durch die Kenntnis der elektrischen und
physikalischen Kenngrößen der Bauteile und der
Verbindungsleitungen die Aufrechterhaltung der
Eigensicherheit einwandfrei gewährleistet ist,
ohne weitere Bescheinigungen errichtet werden.
2.4 Zubehör:
Elektrische Betriebsmittel, die nur Bauteile zum Verbinden
und Schalten eigensicherer Stromkreise enthalten und die
die Eigensicherheit der Anlage nicht beeinträchtigen, wie
Anschlußkästen, Verteilerkästen, Steckvorrichtungen,
Schalter usw.
```
Kategorien der eigensicheren elektrischen Anlagen
```
3.1 Eigensichere elektrische Anlagen und Teile von
eigensicheren elektrischen Anlagen müssen in eine der
Kategorien ia oder ib eingeordnet werden. Wenn nicht
besonders angegeben, gelten die Bestimmungen der
vorliegenden Anlage für beide Kategorien.
Anmerkung: Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile
davon können in eine andere Kategorie
eingeordnet sein, als die eigensicheren
elektrischen Betriebsmittel und die zugehörigen
elektrischen Betriebsmittel, die die Anlage oder
Teile der Anlage bilden. Ebenso können Teile
einer eigensicheren elektrischen Anlage
verschiedene Kategorien aufweisen.
3.2 Kategorie ia
Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon
entsprechen der Kategorie ia, wenn sie die für die
eigensicheren elektrischen Betriebsmittel der Kategorie ia
geltenden Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50 020 -
Eigensicherheit - 4.1) erfüllen, mit dem Unterschied, daß
die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein
einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muß.
3.3 Kategorie ib
Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon
entsprechen der Kategorie ib, wenn sie die für eigensichere
elektrische Betriebsmittel der Kategorie ib geltenden
Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50 020 -
Eigensicherheit - 4.2) erfüllen, mit der Abweichung, daß
die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein
einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muß.
```
Verbindungsleitungen beziehungsweise -kabel einer
```
eigensicheren elektrischen Anlage
4.1 Die elektrischen Kenngrößen und alle Eigenschaften der
Verbindungsleitungen einer eigensicheren elektrischen
Anlage müssen, soweit die Eigensicherheit davon abhängt, in
den Bescheinigungsdokumenten dieser elektrischen Anlage
festgelegt sein.
4.2 Wenn über eine mehradrige Leitung beziehungsweise
Kabelverbindungen von mehr als einem eigensicheren
Stromkreis geführt werden, muß die Leitung beziehungsweise
das Kabel nachstehende Bestimmungen erfüllen:
4.2.1 Die Dicke der Isolation muß dem Durchmesser des Leiters
angepaßt sein. Falls diese Isolation aus Polyäthylen
besteht, muß ihre Mindestdicke 0,2 mm betragen.
4.2.2 Vor dem Verlassen des Herstellerwerks muß die mehradrige
Leitung (Kabel) Spannungsprüfungen mit Wechselspannung
entweder nach 4.2.2.1 oder nach 4.2.2.2 unterworfen werden.
Das Bestehen dieser Prüfungen muß durch eine durch den
Kabelhersteller herausgegebene Prüfbescheinigung bestätigt
werden.
4.2.2.1 Entweder wird jede Ader vor der Verseilung der Leitung
(Kabel) mit einer Spannung (Effektivwert) von 3 000 V +
(2 000 mal radiale Dicke des Isolationsmantels in mm) V
geprüft; die fertige Leitung (Kabel)
- wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 500 V
zwischen der Gesamtheit der elektrischen miteinander
verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel
aller elektrisch verbundenen Adern geprüft und
- wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 V
zwischen einem aus der Hälfte der Adern gebildeten Bündel
und dem anderen aus der zweiten Hälfte der Adern
gebildeten Bündel geprüft.
4.2.2.2 Oder die fertige Leitung (Kabel)
- wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 V
der zwischen der Gesamtheit der elektrisch miteinander
verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel
aller elektrisch miteinander verbundenen Adern geprüft
und
- wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 2 000 V
geprüft, die nacheinander zwischen jeder Ader der Leitung
(Kabel) und dem aus allen anderen elektrisch miteinander
verbundenen Adern gebildeten Bündel angelegt wird.
4.2.3 Die in 4.2.2 festgelegten Prüfungen sind mit einer
weitgehend sinusförmigen Wechselspannung mit einer Frequenz
zwischen 48 Hz und 62 Hz durchzuführen, die von einem
Transformator geeigneter Leistung unter Berücksichtigung
der Kabelkapazität entnommen wird. Im Falle der
Spannungsprüfungen an fertigen Leitungen (Kabel) muß die
Spannung innerhalb eines Zeitraumes von nicht weniger als
10 Sekunden kontinuierlich bis auf den festgelegten Wert
erhöht werden und dann wenigstens 60 Sekunden lang auf
diesem Wert bleiben.
Diese Prüfungen sind durch den Kabelhersteller
durchzuführen.
4.3 Zwischen den Adern einer mehradrigen Leitung (Kabel) wird
dann kein Fehler angenommen, wenn eine der beiden
nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
4.3.1 Die Leitung (Kabel) entspricht 4.2 und jeder einzelne
eigensichere Stromkreis ist mit einer leitenden Abschirmung
versehen, die eine Abdeckung von mindestens 60%
gewährleistet.
Anmerkung: Für den Fall einer Verbindung der Abschirmung
mit Masse oder Erde gelten die
Errichtungsbestimmungen.
4.3.2 Die Leitung (Kabel) entspricht 4.2, ist gegen Beschädigung
wirksam geschützt, und die Spitzenspannung jedes
eigensicheren Stromkreises innerhalb des Kabels ist im
normalen Betrieb gleich oder kleiner 60 Volt.
4.4 Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2, aber nicht 4.3
entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu einer
einzigen elektrischen Anlage gehören, müssen die Fehler,
die zwischen maximal 4 Adern der Leitung (den Kabeln)
auftreten können, zusätzlich zur Anwendung von 3.2 oder 3.3
berücksichtigt werden.
4.5 Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2, aber nicht 4.3
entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu
verschiedenen eigensicheren elektrischen Anlagen gehören,
muß jeder eigensichere Stromkreis, der über die Leitung
(das Kabel) geführt wird, einen Sicherheitsfaktor vom
Vierfachen des in 3.2 oder 3.3 geforderten Wertes
aufweisen.
4.6 Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2 und 4.3 nicht
entspricht, ist jede mögliche Zahl von Fehlern zwischen den
Adern der Leitung (des Kabels) zusätzlich zur Anwendung von
3.2 oder 3.3 zu berücksichtigen.
4.7 Die Bescheinigungsdokumente der eigensicheren elektrischen
Anlage müssen die Verwendungsbedingungen festlegen, die
sich aus der Anwendung von 4.3 bis 4.6 ergeben.
```
Zubehör für die Verwendung in eigensicheren elektrischen
```
Anlagen
Das Zubehör, das im Bescheinigungsdokument als Teil einer
eigensicheren elektrischen Anlage angegeben ist, muß
- 6. und 7. der Europäischen Norm EN 50 014 „Allgemeine
Bestimmungen'';
- 5. und 10.3 der Europäischen Norm EN 50 020 -
Eigensicherheit „i'' erfüllen.
Seine Kennzeichnung muß wenigstens aus dem Namen des
Herstellers oder seinem Warenzeichen bestehen.
Anmerkung: Die Verwendung von nicht bescheinigtem Zubehör
unterliegt den Errichtungsbestimmungen.
```
Typenprüfungen
```
Eigensichere elektrische Anlagen sind den Bestimmungen der
Typenprüfung gemäß 9. der Europäischen Norm EN 50 020-
Eigensicherheit „i'' - entsprechend zu prüfen; hierbei
sind die Bestimmungen von 4. der vorliegenden Anlage zu
berücksichtigen.
```
Kennzeichnung der eigensicheren elektrischen Anlagen
```
Bescheinigte eigensichere elektrische Anlagen müssen vom
Inhaber der Anlagenbescheinigung an mindestens einem
Betriebsmittel der Anlage, das sich an einer besonders
„geeigneten Stelle'' befindet, gekennzeichnet werden. Die
Kennzeichnung muß der Minimalkennzeichnung gemäß 26.5 der
Europäischen Norm EN 50 014 - Allgemeine Bestimmungen -
entsprechen und die Buchstaben SYST umfassen.
ANHANG II
Anlage 1
```
```
ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER
GRUPPE I
Allgemeine Bestimmungen
(Europäische Norm EN 50 014)
Der Text von Punkt 6.3.1 in der Änderung 3 (Dezember 1982) zur Europäischen Norm EN 50 014 ist durch folgende Fassung zu ersetzen:
„6.3.1 Elektrische Betriebsmittel der Gruppe I
Gehäuse aus Kunststoff, deren projizierte Oberfläche in irgendeiner Richtung größer als 100 cm2 ist oder die zugängliche Metallteile enthalten, deren Kapazität gegen Erde unter den ungünstigsten praktischen Bedingungen mehr als 3 pF beträgt, müssen so gebaut sein, daß bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, bei der Wartung und der Reinigung Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen vermieden werden.
Diese Bestimmung muß erfüllt werden:
- entweder durch geeignete Wahl des Werkstoffs; sein Oberflächenwiderstand, gemessen nach dem in 22.4.7.8 dieser Europäischen Norm beschriebenen Verfahren, darf nicht höher sein als:
- 1 G Omega bei (23+-2) Grad C und (50+-5) % relativer Feuchte
- 100 G Omega unter extremen Betriebsbedingungen von Temperatur und Feuchtigkeit, die für das elektrische Betriebsmittel vorgeschrieben sind; das Zeichen „X” ist dann hinter die Bescheinigungsnummer zu setzen, wie dies in 26.2.9 vorgesehen ist
- oder durch Abmessung, Form, Anordnung oder durch andere vorbeugende Maßnahmen. Das Nichtauftreten gefährlicher elektrostatischer Aufladungen muß dann durch praktische Prüfungen für die Zündung mit einem Methan-Luft-Gemisch mit (8,5+-0,5) % Methan nachgewiesen werden.
Der Text von 7.3.1 der Europäischen Norm EN 50014 ( Dezember 1992) erhält folgende Fassung:
"7.3.1. Elektrische Betriebsmittel der Gruppe I
Die Gehäuse aus Kunststoff, deren projizierte Oberfläche in irgendeiner Richtung größer als 100 cm2 ist oder die zugängliche Metallteile enthalten, deren Kapazität unter den ungünstigsten praktischen Bedingungen mehr als 3 pF gegenüber Erde beträgt, müssen so gebaut sein, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, bei der Wartung und der Reinigung, Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen vermieden werden.
Diese Bestimmung muss erfüllt werden:
- entweder durch geeignete Wahl des Werkstoffs: sein Oberflächenwiderstand, gemessen nach dem in 23.4.7.8 der vorliegenden Anlage beschriebenen Verfahren, darf nicht höher sein als:
- 1 G Omega bei (23 +- 2) Grad C und (50 +- 5)% relativer Feuchte, oder
- 100 G Omega unter den extremen Betriebsbedingungen von Temperatur und Feuchtigkeit, die für die elektrischen Betriebsmittel vorgeschrieben sind; das Zeichen X ist dann hinter die Bescheinigungsnummer zu setzen, wie dies in
- oder durch Abmessung, Form, Anordnung oder durch andere vorbeugende Maßnahmen; das Auftreten gefährlicher elektrostatischer Aufladungen muss dann durch praktische Entzündungsprüfungen mit einer Luft-Methan-Mischung mit (8,5 +- 0,5)% Methan überprüft werden.
Anlage 2
```
```
ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER
GRUPPE 1
Eigensicherheit „i”
Eigensichere elektrische Anlagen
```
Geltungsbereich
```
1.1 Die vorliegende Anlage enthält die besonderen Bestimmungen
für Bauart und Prüfung von eigensicheren elektrischen
Anlagen, die ganz oder teilweise für die Errichtung in
explosionsgefährdeten Bereichen grubengasführender Gruben
bestimmt sind, um sicherzustellen, daß diese elektrischen
Anlagen keine Explosion der sie umgebenden Atmosphäre
verursachen.
1.2 Die vorliegende Anlage ergänzt die Europäische Norm
EN 50 020 - Eigensicherheit „i” (erste Ausgabe, März
1977), deren Bestimmungen für Bauart und Prüfung von
eigensicheren elektrischen Betriebsmitteln und zugehörigen
elektrischen Betriebsmitteln gelten.
1.3 Die vorliegende Anlage ersetzt nicht die
Errichtungsbestimmungen für eigensichere elektrische
Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel
und eigensichere elektrische Anlagen.
```
Begriffe
```
2.1 Folgende besondere Begriffe werden für die eigensicheren
elektrischen Anlagen in der vorliegenden Anlage verwendet.
Sie ergänzen die in den Europäischen Normen EN 50 014 -
Allgemeine Bestimmungen - und EN 50 020 - Eigensicherheit
„i” - enthaltenen Begriffe.
2.2 Eigensichere elektrische Anlage
Die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel, die in
einem beschreibenden Dokument als Anlage dargestellt ist,
in der die zur Verwendung in explosionsgefährdeten
Bereichen bestimmten Verbindungsstromkreise oder Teile von
solchen Stromkreisen eigensicher sind und den Bestimmungen
der vorliegenden Anlage entsprechen.
2.3 Bescheinigte eigensichere elektrische Anlage
Eine elektrische Anlage entsprechend 2.2, für die eine
Prüfstelle eine Bescheinigung ausgestellt hat mit der
Bestätigung, daß der Typ der elektrischen Anlage die
vorliegende Anlage erfüllt.
Anmerkung 1: Eine eigene Bescheinigung für jedes einzelne
elektrische Betriebsmittel einer eigensicheren
elektrischen Anlage ist nicht erforderlich,
jedoch muß es eindeutig identifizierbar sein.
Anmerkung 2: Soweit die nationalen Errichtungsbestimmungen
es gestatten, dürfen elektrische Anlagen
entsprechend 2.2, bei denen durch die Kenntnis
der elektrischen Kenngrößen der bescheinigten
eigensicheren elektrischen Betriebsmittel, der
bescheinigten zugehörigen elektrischen
Betriebsmittel, der nicht bescheinigten
Einrichtungen nach 1.3 der Europäischen Norm
EN 50 014 - Allgemeine Bestimmungen - und
durch die Kenntnis der elektrischen und
physikalischen Kenngrößen der Bauteile und der
Verbindungsleitungen die Aufrechterhaltung der
Eigensicherheit einwandfrei gewährleistet ist,
ohne weitere Bescheinigungen errichtet werden.
2.4 Zubehör:
Elektrische Betriebsmittel, die nur Bauteile zum Verbinden
und Schalten eigensicherer Stromkreise enthalten und die
die Eigensicherheit der Anlage nicht beeinträchtigen, wie
Anschlußkästen, Verteilerkästen, Steckvorrichtungen,
Schalter usw.
```
Kategorien der eigensicheren elektrischen Anlagen
```
3.1 Eigensichere elektrische Anlagen und Teile von
eigensicheren elektrischen Anlagen müssen in eine der
Kategorien ia oder ib eingeordnet werden. Wenn nicht
besonders angegeben, gelten die Bestimmungen der
vorliegenden Anlage für beide Kategorien.
Anmerkung: Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile
davon können in eine andere Kategorie
eingeordnet sein, als die eigensicheren
elektrischen Betriebsmittel und die zugehörigen
elektrischen Betriebsmittel, die die Anlage oder
Teile der Anlage bilden. Ebenso können Teile
einer eigensicheren elektrischen Anlage
verschiedene Kategorien aufweisen.
3.2 Kategorie ia
Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon
entsprechen der Kategorie ia, wenn sie die für die
eigensicheren elektrischen Betriebsmittel der Kategorie ia
geltenden Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50 020 -
Eigensicherheit - 4.1) erfüllen, mit dem Unterschied, daß
die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein
einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muß.
3.3 Kategorie ib
Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon
entsprechen der Kategorie ib, wenn sie die für eigensichere
elektrische Betriebsmittel der Kategorie ib geltenden
Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50 020 -
Eigensicherheit - 4.2) erfüllen, mit der Abweichung, daß
die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein
einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muß.
```
Verbindungsleitungen beziehungsweise -kabel einer
```
eigensicheren elektrischen Anlage
4.1 Die elektrischen Kenngrößen und alle Eigenschaften der
Verbindungsleitungen einer eigensicheren elektrischen
Anlage müssen, soweit die Eigensicherheit davon abhängt, in
den Bescheinigungsdokumenten dieser elektrischen Anlage
festgelegt sein.
4.2 Wenn über eine mehradrige Leitung beziehungsweise
Kabelverbindungen von mehr als einem eigensicheren
Stromkreis geführt werden, muß die Leitung beziehungsweise
das Kabel nachstehende Bestimmungen erfüllen:
4.2.1 Die Dicke der Isolation muß dem Durchmesser des Leiters
angepaßt sein. Falls diese Isolation aus Polyäthylen
besteht, muß ihre Mindestdicke 0,2 mm betragen.
4.2.2 Vor dem Verlassen des Herstellerwerks muß die mehradrige
Leitung (Kabel) Spannungsprüfungen mit Wechselspannung
entweder nach 4.2.2.1 oder nach 4.2.2.2 unterworfen werden.
Das Bestehen dieser Prüfungen muß durch eine durch den
Kabelhersteller herausgegebene Prüfbescheinigung bestätigt
werden.
4.2.2.1 Entweder wird jede Ader vor der Verseilung der Leitung
(Kabel) mit einer Spannung (Effektivwert) von 3 000 V +
(2 000 mal radiale Dicke des Isolationsmantels in mm) V
geprüft; die fertige Leitung (Kabel)
- wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 500 V
zwischen der Gesamtheit der elektrischen miteinander
verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel
aller elektrisch verbundenen Adern geprüft und
- wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 V
zwischen einem aus der Hälfte der Adern gebildeten Bündel
und dem anderen aus der zweiten Hälfte der Adern
gebildeten Bündel geprüft.
4.2.2.2 Oder die fertige Leitung (Kabel)
- wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 V
der zwischen der Gesamtheit der elektrisch miteinander
verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel
aller elektrisch miteinander verbundenen Adern geprüft
und
- wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 2 000 V
geprüft, die nacheinander zwischen jeder Ader der Leitung
(Kabel) und dem aus allen anderen elektrisch miteinander
verbundenen Adern gebildeten Bündel angelegt wird.
4.2.3 Die in 4.2.2 festgelegten Prüfungen sind mit einer
weitgehend sinusförmigen Wechselspannung mit einer Frequenz
zwischen 48 Hz und 62 Hz durchzuführen, die von einem
Transformator geeigneter Leistung unter Berücksichtigung
der Kabelkapazität entnommen wird. Im Falle der
Spannungsprüfungen an fertigen Leitungen (Kabel) muß die
Spannung innerhalb eines Zeitraumes von nicht weniger als
10 Sekunden kontinuierlich bis auf den festgelegten Wert
erhöht werden und dann wenigstens 60 Sekunden lang auf
diesem Wert bleiben.
Diese Prüfungen sind durch den Kabelhersteller
durchzuführen.
4.3 Zwischen den Adern einer mehradrigen Leitung (Kabel) wird
dann kein Fehler angenommen, wenn eine der beiden
nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
4.3.1 Die Leitung (Kabel) entspricht 4.2 und jeder einzelne
eigensichere Stromkreis ist mit einer leitenden Abschirmung
versehen, die eine Abdeckung von mindestens 60%
gewährleistet.
Anmerkung: Für den Fall einer Verbindung der Abschirmung
mit Masse oder Erde gelten die
Errichtungsbestimmungen.
4.3.2 Die Leitung (Kabel) entspricht 4.2, ist gegen Beschädigung
wirksam geschützt, und die Spitzenspannung jedes
eigensicheren Stromkreises innerhalb des Kabels ist im
normalen Betrieb gleich oder kleiner 60 Volt.
4.4 Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2, aber nicht 4.3
entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu einer
einzigen elektrischen Anlage gehören, müssen die Fehler,
die zwischen maximal 4 Adern der Leitung (den Kabeln)
auftreten können, zusätzlich zur Anwendung von 3.2 oder 3.3
berücksichtigt werden.
4.5 Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2, aber nicht 4.3
entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu
verschiedenen eigensicheren elektrischen Anlagen gehören,
muß jeder eigensichere Stromkreis, der über die Leitung
(das Kabel) geführt wird, einen Sicherheitsfaktor vom
Vierfachen des in 3.2 oder 3.3 geforderten Wertes
aufweisen.
4.6 Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2 und 4.3 nicht
entspricht, ist jede mögliche Zahl von Fehlern zwischen den
Adern der Leitung (des Kabels) zusätzlich zur Anwendung von
3.2 oder 3.3 zu berücksichtigen.
4.7 Die Bescheinigungsdokumente der eigensicheren elektrischen
Anlage müssen die Verwendungsbedingungen festlegen, die
sich aus der Anwendung von 4.3 bis 4.6 ergeben.
```
Zubehör für die Verwendung in eigensicheren elektrischen
```
Anlagen
Das Zubehör, das im Bescheinigungsdokument als Teil einer
eigensicheren elektrischen Anlage angegeben ist, muß
- 6. und 7. der Europäischen Norm EN 50 014 „Allgemeine
Bestimmungen”;
- 5. und 10.3 der Europäischen Norm EN 50 020 -
Eigensicherheit „i” erfüllen.
Seine Kennzeichnung muß wenigstens aus dem Namen des
Herstellers oder seinem Warenzeichen bestehen.
Anmerkung: Die Verwendung von nicht bescheinigtem Zubehör
unterliegt den Errichtungsbestimmungen.
```
Typenprüfungen
```
Eigensichere elektrische Anlagen sind den Bestimmungen der
Typenprüfung gemäß 9. der Europäischen Norm EN 50 020-
Eigensicherheit „i” - entsprechend zu prüfen; hierbei
sind die Bestimmungen von 4. der vorliegenden Anlage zu
berücksichtigen.
```
Kennzeichnung der eigensicheren elektrischen Anlagen
```
Bescheinigte eigensichere elektrische Anlagen müssen vom
Inhaber der Anlagenbescheinigung an mindestens einem
Betriebsmittel der Anlage, das sich an einer besonders
„geeigneten Stelle” befindet, gekennzeichnet werden. Die
Kennzeichnung muß der Minimalkennzeichnung gemäß 26.5 der
Europäischen Norm EN 50 014 - Allgemeine Bestimmungen -
entsprechen und die Buchstaben SYST umfassen.
Anlage 3
ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER
GRUPPE I
Eigensicherheit "i"
Eigensichere elektrische Anlagen
1 Geltungsbereich
1.1 Die vorliegende Anlage enthält die besonderen Bestimmungen
1.2 Die vorliegende Anlage ergänzt die Europäische Norm EN 50020 - Eigensicherheit "i" (zweite Ausgabe, August 1994), deren Bestimmungen für Bauart und Prüfung von eigensicheren elektrischen Betriebsmitteln und zugehörigen elektrischen Betriebsmitteln gelten.
1.3 Die vorliegende Anlage ersetzt nicht die Errichtungsbestimmungen für eigensichere elektrische Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen.
2 Begriffe
2.1 Folgende besondere Begriffe werden für die eigensicheren
elektrischen Anlagen in der vorliegenden Anlage verwendet. Sie ergänzen die in den Europäischen Normen EN 50014 – Allgemeine Bestimmungen - und EN 50020 - Eigensicherheit "i" - enthaltenen Begriffe.
2.2 Eigensichere elektrische Anlage
Die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel, die in einem beschreibenden Dokument als Anlage dargestellt ist, in der die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmten Verbindungsstromkreise oder Teile von solchen Stromkreisen eigensicher sind und den Bestimmungen der vorliegenden Anlage entsprechen.
2.3 Bescheinigte eigensichere elektrische Anlage
Eine elektrische Anlage entsprechend 2.2, für die eine Prüfstelle eine Bescheinigung ausgestellt hat mit der Bestätigung, dass der Typ der elektrischen Anlage den Bestimmungen der vorliegenden Anlage entspricht.
Anmerkung 1: Eine eigene Bescheinigung für jedes einzelne
elektrische Betriebsmittel einer eigensicheren
elektrischen Anlage ist nicht erforderlich,
jedoch muss es eindeutig identifizierbar sein.
Anmerkung 2: Soweit die nationalen Errichtungsbestimmungen
es gestatten, dürfen elektrische Anlagen
entsprechend 2.2, bei denen durch die Kenntnis
der elektrischen Kenngrößen der bescheinigten
eigensicheren elektrischen Betriebsmittel, der
bescheinigten zugehörigen elektrischen
Betriebsmittel, der nicht bescheinigten
Einrichtungen nach 1.3 der Europäischen Norm
EN 50014 - Allgemeine Bestimmungen - und durch
die Kenntnis der elektrischen und
physikalischen Kenngrößen der Bauteile und der
Verbindungsleitungen die Aufrechterhaltung der
Eigensicherheit einwandfrei gewährleistet ist,
ohne weitere Bescheinigungen errichtet werden.
2.4 Zubehör
Elektrische Betriebsmittel, die nur Bauteile zum Verbinden und Schalten eigensicherer Stromkreise enthalten und die die Eigensicherheit der Anlage nicht beeinträchtigen, wie Anschlusskästen, Verteilerkästen, Steckvorrichtungen, Schalter usw.
3 Kategorien der eigensicheren elektrischen Anlagen
3.1 Eigensichere elektrische Anlagen und Teile von eigensicheren
elektrischen Anlagen müssen in eine der Kategorien "ia" oder "ib" eingeordnet werden. Wenn nicht besonders angegeben, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Anlage für beide Kategorien.
Anmerkung: Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon
können in eine andere Kategorie eingeordnet sein als die eigensicheren elektrischen Betriebsmittel und die zugehörigen elektrischen Betriebsmittel, die die Anlage oder Teile der Anlage bilden. Ebenso können Teile einer eigensicheren elektrischen Anlage verschiedene Kategorien aufweisen.
3.2 Kategorie "ia"
Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon entsprechen der Kategorie "ia", wenn sie die für die eigensicheren elektrischen Betriebsmittel der Kategorie "ia" geltenden Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50020 – Eigensicherheit - 5.2) erfüllen, mit dem Unterschied, dass die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muss.
3.3 Kategorie "ib"
Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon entsprechen der Kategorie "ib", wenn sie die für eigensichere elektrische Betriebsmittel der Kategorie "ib" geltenden Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50020 – Eigensicherheit - 5.3) erfüllen, mit der Abweichung, dass die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muss.
4 Verbindungsleitungen beziehungsweise -kabel einer
eigensicheren elektrischen Anlage
4.1 Die elektrischen Kenngrößen und alle Eigenschaften der Verbindungsleitungen einer eigensicheren elektrischen Anlage müssen, soweit die Eigensicherheit davon abhängt, in den Bescheinigungsdokumenten dieser elektrischen Anlage festgelegt sein.
4.2 Wenn über eine mehradrige Leitung (ein Kabel) Verbindungen von mehr als einem eigensicheren Stromkreis geführt werden, muss die Leitung beziehungsweise das Kabel nachstehende Bestimmungen erfüllen.
4.2.1 Die Dicke der Isolation muss dem Durchmesser des Leiters angepasst sein. Falls diese Isolation aus Polyäthylen besteht, muss ihre Mindestdicke 0,2 mm betragen.
4.2.2 Vor dem Verlassen des Herstellerwerks muss die mehradrige Leitung (das Kabel) Spannungsprüfungen mit Wechselspannung entweder nach 4.2.2.1 oder nach 4.2.2.2 unterworfen werden. Das Bestehen dieser Prüfungen muss durch eine durch den Kabelhersteller ausgestellte Prüfbescheinigung bestätigt werden.
4.2.2.1 Entweder wird jede Ader von der Verseilung der Leitung (des Kabels) mit einer Spannung (Effektivwert) von 3 000 V + (2 000mal radiale Dicke des Isolationsmantels in mm) V geprüft; die fertige Leitung (das Kabel)
- wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 500 V zwischen der Gesamtheit der elektrischen miteinander verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel aller elektrisch verbundenen Adern geprüft und
- wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 V zwischen einem aus der Hälfte der Adern gebildeten Bündel und dem anderen aus der zweiten Hälfte der Adern gebildeten Bündel geprüft.
4.2.2.2 Oder die fertige Leitung (das Kabel)
- wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 V der zwischen der Gesamtheit der elektrisch miteinander verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel aller elektrisch miteinander verbundenen Adern geprüft und
- wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 2 000 V geprüft, die nacheinander zwischen jeder Ader der Leitung (des Kabels) und dem aus allen anderen elektrisch miteinander verbundenen Adern gebildeten Bündel angelegt wird.
4.2.3 Die in 4.2.2 festgelegten Prüfungen sind mit einer weitgehend sinusförmigen Wechselspannung mit einer Frequenz zwischen 48 Hz und 62 Hz durchzuführen, die von einem Transformator geeigneter Leistung unter Berücksichtigung der Kabelkapazität entnommen wird. Im Falle der Spannungsprüfungen an fertigen Leitungen (Kabeln) muss die Spannung innerhalb eines Zeitraums von nicht weniger als 10 Sekunden kontinuierlich bis auf den festgelegten Wert erhöht werden und dann wenigstens 60 Sekunden lang auf diesem Wert bleiben.
Diese Prüfungen sind durch den Kabelhersteller durchzuführen.
4.3 Zwischen den Adern einer mehradrigen Leitung (eines Kabels) wird dann kein Fehler angenommen, wenn eine der beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
4.3.1 Die Leitung (das Kabel) entspricht 4.2, und jeder einzelne eigensichere Stromkreis ist mit einer leitenden Abschirmung versehen, die eine Abdeckung von mindestens 60% gewährleistet.
Anmerkung: Für den Fall einer Verbindung der Abschirmung mit
Masse oder Erde gelten die Errichtungsbestimmungen.
4.3.2 Die Leitung (das Kabel) entspricht 4.2, ist gegen Beschädigungen wirksam geschützt, und die Spitzenspannung jedes eigensicheren Stromkreises innerhalb des Kabels ist im normalen Betrieb gleich oder kleiner als 60 Volt.
4.4 Wenn eine mehradrige Leitung (ein Kabel) 4.2, aber nicht 4.3 entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu einer einzigen elektrischen Anlage gehören, müssen die Fehler, die zwischen maximal vier Adern der Leitung (des Kabels) auftreten können, zusätzlich zur Anwendung von 3.2 oder 3.3 berücksichtigt werden.
4.5 Wenn eine mehradrige Leitung (ein Kabel) 4.2, aber nicht 4.3 entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu verschiedenen eigensicheren elektrischen Anlagen gehören, muss jeder eigensichere Stromkreis, der über die Leitung (das Kabel) geführt wird, einen Sicherheitsfaktor vom Vierfachen des in 3.2 oder 3.3 geforderten Wertes aufweisen.
4.6 Wenn eine mehradrige Leitung (ein Kabel) 4.2 und 4.3 nicht entspricht, ist jede mögliche Zahl von Fehlern zwischen den Adern der Leitung (des Kabels) zusätzlich zur Anwendung von
3.2 oder 3.3 zu berücksichtigen.
4.7 Die Bescheinigungsdokumente der eigensicheren elektrischen Anlage müssen die Verwendungsbedingungen festlegen, die sich aus der Anwendung von 4.3 bis 4.6 ergeben.
5 Zubehör für die Verwendung in eigensicheren elektrischen
Anlagen
Das Zubehör, das im Bescheinigungsdokument als Teil einer eigensicheren elektrischen Anlage angegeben ist, muss
- Ziffern 7 und 8 der Europäischen Norm EN 50014 "Allgemeine Bestimmungen",
- Ziffern 6 und 12.2 der Europäischen Norm EN 50020 – Eigensicherheit "i" erfüllen.
unterliegt den Einrichtungsbestimmungen.
6 Typprüfungen
Eigensichere elektrische Anlagen sind den Bestimmungen der
Typprüfung gemäß Ziffer 10 der Europäischen Norm EN 50020 –
Eigensicherheit "i" - entsprechend zu prüfen; hierbei sind
die Bestimmungen von Ziffer 4 der vorliegenden Anlage zu
berücksichtigen.
7 Kennzeichnung der eigensicheren elektrischen Anlagen
Bescheinigte eigensichere elektrische Anlagen müssen vom
Inhaber der Anlagenbescheinigung an mindestens einem
Betriebsmittel der Anlage, das sich an einer besonders
"geeigneten Stelle" befindet, gekennzeichnet werden. Die
Kennzeichnung muss der Minimalkennzeichnung gemäß
Ziffer 27.6 der Europäischen Norm EN 50014 – Allgemeine
Bestimmungen - entsprechen und die Buchstaben SYST
umfassen.
ANHANG III
ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE BEREICHE DER
GRUPPE I
I. GEMEINSCHAFTSKENNZEICHEN
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
II. KENNZEICHNUNG EINES ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTELS, DAS GEGENSTAND
EINER KONTROLLBESCHEINIGUNG IST
Wenn ein nicht den harmonisierten Normen entsprechender Typ eines elektrischen Betriebsmittels Gegenstand einer Kontrollbescheinigung nach Artikel 9 gewesen ist, sind dem Gemeinschaftskennzeichen mindestens folgende Angaben nachzustellen:
das Zeichen „5'', das bedeutet, daß es sich um ein elektrisches Betriebsmittel für grubengasführende Bergwerke handelt, das eine Kontrollbescheinigung erhalten hat. Dieses Zeichen muß dem Gemeinschaftskennzeichen - wie unten angegeben - unmittelbar folgen;
die beiden letzten Ziffern der Zahl des Ausstellungsjahres der Kontrollbescheinigung;
die laufende Nummer der Kontrollbescheinigung im Ausstellungsjahr;
der Name oder das Kurzzeichen der zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassenen Stelle;
der Name des Herstellers oder sein Warenzeichen;
das vom Hersteller festgelegte Typenzeichen;
die Fertigungsnummer;
wenn die Prüfstelle es für notwendig erachtet, auf besondere Bedingungen für die sichere Anwendung hinzuweisen, ist das Zeichen „X'' hinter die Bescheinigungsnummer zu setzen;
die üblichen durch die Konstruktionsnormen für das elektrische Betriebsmittel vorgesehenen Angaben;
zusätzliche Angaben, die die zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassene Stelle für notwendig hält.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANHANG IV
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es Platz für Name und Anschrift,
wird daher auf die gedruckte Telefon und Telex der
Form des BGBl verwiesen.) zugelassenen Stelle, die die
Bescheinigungen ausstellt
ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL ODER ANLAGEN FÜR GRUBENGASFÜHRENDE
BERGWERKE
(1) KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG
(2) Name oder Kurzzeichen der zugelassenen Stelle, die die Bescheinigung ausstellt - die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist - Ordnungsnummer der Bescheinigung - eventuell das Zeichen „X''.
(3) Diese Bescheinigung wird ausgestellt für:
- Bezeichnung des(r) bescheinigten elektrischen Betriebsmittel(s) oder Anlage,
- Bescheinigte(r) Typ (Typen).
(4) a) Hergestellt von:
Name und Postanschrift des Herstellers
Vorgelegt zur Bescheinigung:
Name und Postanschrift des Antragstellers
(5) Diese(s) elektrische Betriebsmittel oder Anlage sowie gegebenenfalls die verschiedenen zulässigen Ausführungen sind im Anhang zu dieser Bescheinigung und in den dort genannten darstellenden Unterlagen beschrieben.
(6) Name oder Kurzzeichen, zugelassene Stelle entsprechend Artikel 14 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 82/130/EWG vom 15. Februar 1982
- bescheinigt, daß das elektrische Betriebsmittel mit den folgenden Harmonisierten Europäischen Normen übereinstimmt:
- bescheinigt, daß ein vertraulicher Prüfbericht über diese Prüfungen erstellt wurde.
(7) Das Kennzeichen des (der) elektrischen Betriebsmittel(s) oder Anlage ist:
EEx, das oder die Kurzzeichen für die Zündschutzarten, 1.
(8) Diese Bescheinigung darf nur vollständig und unverändert vervielfältigt werden.
Seite ../..
Die Zahl links des Schrägstrichs nennt die Nummer der Seite, die entsprechende Zahl rechts die Anzahl der Seiten der Bescheinigung einschließlich Anhang.
(9) Konformitätsbescheinigung - Wiederholung von (2) auf Seite 1.
(10) Durch die Kennzeichnung des gelieferten elektrischen Betriebsmittels bestätigt der Hersteller in eigener Verantwortung, daß dieses elektrische Betriebsmittel mit den im Antrag erwähnten darstellenden Unterlagen zu dieser Bescheinigung übereinstimmt und mit Erfolg die nach den Harmonisierten Europäischen Normen, wie sie in (6) weiter oben erwähnt sind, vorgeschriebenen Stückprüfungen bestanden hat.
(11) Das gelieferte elektrische Betriebsmittel darf das in Anhang C der unter (6) erwähnten Richtlinie genannte Gemeinschaftskennzeichen tragen. Dieses Kennzeichen erscheint auf der ersten Seite dieser Bescheinigung; es muß an dem elektrischen Betriebsmittel gut sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
(12) Steht das Zeichen „X'' hinter der Nummer der Konformitätsbescheinigung, so bedeutet dies, daß dieses elektrische Betriebsmittel oder diese Anlage den besonderen im Anhang zu dieser Bescheinigung aufgeführten Bedingungen für die sichere Anwendung unterliegt.
(13) Ort und Datum (Jahreszahl, Monat, Tag)
für die Ausstellung der Bescheinigung
(14) Der Leiter der bescheinigenden Stelle
(Unterschrift)
ANHANG
(A1) - Bezeichnung des (der) bescheinigten elektrischen
Betriebsmittel(s) oder Anlage
- Bescheinigte(r) Typ (Typen)
(A2) Beschreibung des (der) bescheinigten elektrischen
Betriebsmittel(s) oder Anlage:
................................................................
................................................................
(A3) Darstellende Unterlagen:
................................................................
................................................................
(A4) Spezifische Einflußgrößen für die verwendeten Zündschutzarten
*1):
................................................................
................................................................
(A5) Kennzeichnung des bescheinigten elektrischen Betriebsmittels:
Die Kennzeichnung muß gut sichtbar, lesbar und dauerhaft sein; sie muß die folgenden Angaben umfassen:
Bezugnehmend auf 26 der Europäischen Norm EN 50 014 „Allgemeine Bestimmungen'' und, falls zutreffend, auf die besonderen Europäischen Normen der zutreffenden Zündschutzart(en). Sofern die Bescheinigung für mehrere bescheinigte Typen gilt, ist jeder einzelne Typ voll anzugeben; zwischen jedem Typ ist „oder'' einzufügen.
Die Kennzeichnung, die normalerweise für das betreffende elektrische Betriebsmittel in den Konstruktionsnormen vorgesehen ist.
„Allgemeine Bestimmungen''.
(A6) Stückprüfungen:
Angeben, welche Prüfungen an jedem einzelnen elektrischen
Betriebsmittel in Übereinstimmung mit der Europäischen Norm
EN 50 014 „Allgemeine Bestimmungen'' und den besonderen
Europäischen Normen der betreffenden Zündschutzarten vor der
Auslieferung durchgeführt werden müssen. Der Bezug auf diese
Bestimmungen muß erfolgen.
Falls nicht zutreffend, ist „Entfällt'' einzutragen.
(A7) Besondere Bedingungen für die sichere Verwendung:
Nennen der Bedingungen für den Fall, daß die Bescheinigung das
Zeichen „X'' hinter der Ordnungsnummer führt. Falls nicht
zutreffend, ist „Entfällt'' einzutragen.
```
```
*1) ZB für den Fall der Eigensicherheit die Grenzwerte der äußeren Stromkreise (siehe 10.1 der Europäischen Norm EN 50 020 - Eigensicherheit „i'').
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