Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)
Nach Mitteilungen des Generaldirektors des GATT sind folgende weitere Staaten auf Grund der Erklärung gemäß Art. XXVI Abs. 5 lit. c Vertragspartei des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) (BGBl. Nr. 254/1951 idF BGBl. Nr. 86/1958 und 250/1966, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 379/1994) geworden:
Staaten: Vertragspartei mit Wirksamkeit vom:
Bahrain 15. August 1971
Guinea 2. Oktober 1958
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