Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-20
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Nach Mitteilungen des Generaldirektors des GATT sind folgende weitere Staaten auf Grund der Erklärung gemäß Art. XXVI Abs. 5 lit. c Vertragspartei des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) (BGBl. Nr. 254/1951 idF BGBl. Nr. 86/1958 und 250/1966, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 379/1994) geworden:

Staaten: Vertragspartei mit Wirksamkeit vom:

Bahrain 15. August 1971

Guinea 2. Oktober 1958

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.