VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 452
Änderungshistorie JSON API

Artikel 220

Die Vorschläge der Kommission über die in Artikel 54 genannte Satzung der Agentur werden dem Rat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags unterbreitet.

Abschnitt 3

Übergangsbestimmungen

Artikel 221

Die Artikel 14 bis 23 und die Artikel 25 bis 28 finden auf die Patente, vorläufig geschützten Rechte und Gebrauchsmuster sowie Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen, die schon vor Inkrafttreten des Vertrags bestanden, mit folgender Maßgabe Anwendung:

1.

Bei der Anwendung der in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen Frist ist zugunsten des Inhabers die durch das Inkrafttreten des Vertrags eingetretene neue Lage zu berücksichtigen.

2.

Sind für die Mitteilung einer nicht geheimen Erfindung die in Artikel 16 genannten Fristen von drei und achtzehn Monaten oder eine dieser Fristen bei Inkrafttreten des Vertrags abgelaufen, so läuft von diesem Zeitpunkt an eine neue Frist von sechs Monaten.

3.

Die gleichen Bestimmungen finden nach Artikel 16 und 25 Absatz 1 auf die Mitteilung einer geheimen Erfindung mit der Maßgabe Anwendung, daß in einem derartigen Fall als Ausgangspunkt für die neuen Fristen oder für die Verlängerung der noch laufenden Fristen der Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 24 genannten Verschlußsachen-Verordnung dient.

Artikel 222

Zwischen dem Inkrafttreten des Vertrags und dem von der Kommission festgesetzten Zeitpunkt, zu dem die Agentur ihre Tätigkeit aufnimmt, bedarf der Abschluß oder die Erneuerung von Abkommen und Vereinbarungen über die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen der vorherigen Genehmigung der Kommission.

Diese hat ihre Genehmigung zum Abschluß oder zur Verlängerung von Abkommen und Vereinbarungen zu verweigern, die nach ihrer Auffassung die Anwendung dieses Vertrags gefährden können. Sie kann ihre Genehmigung insbesondere davon abhängig machen, daß in die Abkommen oder Vereinbarungen Klauseln aufgenommen werden, die es der Agentur gestatten, sich an deren Durchführung zu beteiligen.

Artikel 223

In Abweichung von Artikel 60 und zur Berücksichtigung der bereits eingeleiteten Untersuchungen und Arbeiten werden die Reaktoren, die in den Hoheitsgebieten eines Mitgliedstaats erstellt worden sind und die vor Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags kritisch werden können, während eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren nach dem genannten Zeitpunkt bevorzugt aus dem Aufkommen an Erzen und Ausgangsstoffen aus den Hoheitsgebieten dieses Staates oder mit den Ausgangsstoffen oder den besonderen spaltbaren Stoffen versorgt, die Gegenstand eines vor Inkrafttreten des Vertrags geschlossenen zweiseitigen Abkommens sind, das der Kommission gemäß Artikel 105 mitgeteilt wurde.

Der gleiche Vorrang wird während des gleichen Zeitraums von zehn Jahren für die Versorgung aller Isotopentrennanlagen eingeräumt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor Ablauf einer Frist von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als gemeinsames oder nicht gemeinsames Unternehmen in Betrieb genommen werden.

Die Agentur schließt die entsprechenden Verträge, nachdem die Kommission festgestellt hat, daß die Bedingungen für die Einräumung des Vorrangs erfüllt sind.

Schlussbestimmungen

Artikel 224

Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet diese Hinterlegung weniger als fünfzehn Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft.

Artikel 225

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

Artikel 225

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in dänischer, englischer, finnischer, griechischer, irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache verbindlich.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

Artikel 225

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

Artikel 225

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

Anhänge

ANHANG I

FORSCHUNGSGEBIET

BETREFFEND DIE KERNENERGIE GEMÄSS ARTIKEL 4 DES VERTRAGS

I. Rohstoffe

1.

Verfahren für die Schürfung und den Abbau von Lagern, die Grundstoffe enthalten (Uran, Thorium und andere Erzeugnisse, die für die Kernenergie von besonderer Bedeutung sind).

2.

Verfahren für die Konzentrierung dieser Stoffe und für die Umwandlung in technisch reine Verbindungen.

3.

Verfahren für die Umwandlung dieser technisch reinen Verbindungen in Verbindungen und Metalle nuklearer Qualität.

4.

Verfahren für die Umwandlung und die Verarbeitung dieser Verbindungen und Metalle – sowie von reinem oder an diese Verbindungen oder Metalle gebundenem Plutonium, Uran 235 oder 233 – in Brennstoffelemente durch die chemische, keramische oder Hüttenindustrie.

5.

Verfahren für den Schutz dieser Brennstoffelemente gegen äußere Korrosions- oder Erosionsfaktoren.

6.

Verfahren für die Erzeugung, Reinigung, Verarbeitung und Aufbewahrung betreffend die übrigen besonderen Stoffe auf dem Gebiet der Kernenergie, insbesondere:

a)

Moderatoren, wie schweres Wasser, Graphit nuklearer Qualität, Beryllium und Berylliumoxyd,

b)

Konstruktionsmaterial, wie (hafniumfreies) Zirkonium, Niobium, Lanthan, Titan, Beryllium und ihre Oxyde, Kohlenstoffverbindungen und andere Verbindungen, die auf dem Gebiet der Kernenergie verwendet werden können,

c)

Kühlmittel, wie Helium, organische Thermofluide, Natrium, Natriumkaliumlegierungen, Wismut, Bleiwismutlegierungen.

7.

Verfahren für die Isotopentrennung:

a)

von Uran,

b)

von Stoffen in wägbaren Mengen, die für die Kernenergieerzeugung gebraucht werden können, wie Lithium 6 und 7, Stickstoff 15, Bor 10,

c)

von Isotopen, die in kleinen Mengen für Forschungsarbeiten verwendet werden.

II. Angewandte Physik auf dem Gebiet der Kernenergie

1.

Angewandte theoretische Physik:

a)

Kernreaktionen mit geringer Energie, insbesondere durch Neutronen hervorgerufene Reaktionen,

b)

Spaltung,

c)

Wechselwirkung von ionisierenden Strahlungen und Photonen mit der Materie,

d)

Festkörpertheorie,

e)

Untersuchung über die Fusion, insbesondere über das Verhalten eines ionisierten Plasmas unter Einwirkung elektromagnetischer Kräfte und die Thermodynamik außergewöhnlich hoher Temperaturen.

2.

Angewandte experimentelle Physik:

a)

dieselben Sachgebiete wie unter Ziffer 1,

b)

Untersuchung der Eigenschaften der Transurane, die für die Kernenergie von Bedeutung sind.

3.

Berechnung der Reaktoren:

a)

makroskopische Neutronentheorie,

b)

experimentelle Neutronenmessungen: exponentielle und kritische Messungen,

c)

thermodynamische Berechnungen und Berechnungen über die Beständigkeit der Stoffe,

d)

entsprechende experimentelle Messungen,

e)

Kinetik der Reaktoren, Problem der Kontrolle ihres Betriebes und entsprechende Versuche,

f)

Berechnungen über den Strahlenschutz und entsprechende Versuche.

III. Physikalische Chemie der Reaktoren

1.

Untersuchung der physikalischen und chemischen Strukturänderungen und der Wandlung der technischen Eigenschaften verschiedener Stoffe in den Reaktoren:

a)

unter Hitzewirkung,

b)

bei Berührung, aufgrund der Art der Stoffe,

c)

durch mechanische Wirkung.

2.

Untersuchung der Zersetzung und anderer Wirkungen, die durch Bestrahlung hervorgerufen werden:

a)

bei den Brennstoffelementen,

b)

beim Konstruktionsmaterial und bei den Kühlmitteln,

c)

bei den Moderatoren.

3.

Analytische Chemie und physikalische Chemie der Reaktorbestandteile.

4.

Physikalische Chemie der homogenen Reaktoren: Radiochemie, Korrosion.

IV. Behandlung der radioaktiven Stoffe

1.

Verfahren für die Gewinnung von Plutonium und Uran 233 aus bestrahlten Brennstoffen, gegebenenfalls Rückgewinnung von Uran oder Thorium.

2.

Chemie und Metallurgie des Plutoniums.

3.

Verfahren für Gewinnung und Chemie der anderen Transurane.

4.

Verfahren für Gewinnung und Chemie verwertbarer Radioisotope:

a)

Spaltprodukte,

b)

mittels Bestrahlung gewonnener Radioisotope.

5.

Konzentrierung und Aufbewahrung der unbrauchbaren radioaktiven Abfälle.

V. Verwendung der Radioelemente

a)

in Industrie und Wissenschaft,

b)

in Therapie und Biologie,

c)

in der Landwirtschaft.

VI. Untersuchung der schädlichen Auswirkungen der Strahlungen auf Lebewesen

1.

Untersuchung über Auffindung und Messung schädlicher Strahlungen.

2.

Untersuchung geeigneter Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen sowie der entsprechenden Sicherheitsnormen.

3.

Untersuchung über Therapie gegen Strahlenwirkungen.

VII. Ausrüstungen

Untersuchungen über die Herstellung und Verbesserung von besonderen Ausrüstungen für Reaktoren und für sämtliche Forschungs- und industriellen Anlagen, die für die vorstehend erwähnten Forschungen erforderlich sind, z. B.:

1.

folgende mechanische Ausrüstungen:

a)

Pumpen für besondere Flüssigkeiten,

b)

Wärmeaustauscher,

c)

Apparate für kernphysikalische Forschung (wie z. B. Selektoren für Neutronengeschwindigkeiten),

d)

Geräte für Fernbedienung;

2.

folgende elektrische Ausrüstungen:

a)

Geräte für Auffinden und Messung von Strahlungen, insbesondere zur Verwendung bei

– der Schürfung von Erzen,

– der wissenschaftlichen und technischen Forschung,

– der Kontrolle von Reaktoren,

– dem Gesundheitsschutz,

b)

Geräte für die Steuerung der Reaktoren,

c)

Teilchenbeschleuniger mit geringer Energie bis 10 MeV.

VIII. Wirtschaftliche Gesichtspunkte der Energieerzeugung

1.

Vergleichende theoretische und experimentelle Untersuchung der verschiedenen Reaktortypen.

2.

Technisch-wirtschaftliche Untersuchung der Brennstoffzyklen.

ANHANG II

INDUSTRIEZWEIGE, AUF DIE IN ARTIKEL 41 DES VERTRAGS BEZUG GENOMMEN IST

1.

Gewinnung von Uran- und Thoriumerzen

2.

Konzentrierung dieser Erze

3.

Chemische Aufbereitung und Raffinierung der Uran- und Thoriumkonzentrate

4.

Aufbereitung der Kernbrennstoffe in jeglicher Form

5.

Herstellung von Kernbrennstoffelementen

6.

Herstellung von Uranhexafluorid

7.

Erzeugung angereicherten Urans

8.

Aufbereitung bestrahlter Brennstoffe zur Trennung aller oder eines Teils der darin enthaltenen Elemente

9.

Herstellung von Reaktormoderatoren

10.

Erzeugung von hafniumfreiem Zirkonium oder von Verbindungen hafniumfreien Zirkoniums

11.

Kernreaktoren aller Typen und für jeglichen Zweck

12.

Anlagen für die industrielle Aufbereitung radioaktiver Abfälle, die in Verbindung mit einer oder mehreren der in dieser Liste genannten Anlagen errichtet werden

13.

Halbindustrielle Einrichtungen für die Vorbereitung des Baus von Anlagen, die unter die Ziffern 3 bis 10 fallen

ANHANG III

VERGÜNSTIGUNGEN, DIE DEN GEMEINSAMEN UNTERNEHMEN NACH ARTIKEL 48 DIESES VERTRAGS GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN

1.

a) Anerkennung des öffentlichen Interesses für den Erwerb von Grundstücken, die für die Errichtung der gemeinsamen Unternehmen erforderlich sind, nach dem einzelstaatlichen Recht

b)

Anwendung des einzelstaatlichen Enteignungsverfahrens aus Gründen des öffentlichen Interesses zur Herbeiführung des Grundstückerwerbs in Fällen, in denen eine gütliche Einigung nicht zustande kommt

2.

Lizenzerteilung durch Schiedsverfahren oder von Amts wegen nach Artikel 17 bis 23 dieses Vertrags

3.

Befreiung von allen Abgaben und Gebühren für die Errichtung gemeinsamer Unternehmen und für die eingebrachten Einlagen

4.

Befreiung von Abgaben und Gebühren beim Erwerb von Grundstücken sowie von allen Gebühren für die Umschreibung und die Eintragung

5.

Befreiung von allen direkten Steuern, denen die gemeinsamen Unternehmen, ihr Vermögen, ihre Guthaben oder Einkünfte unterliegen könnten

6.

Befreiung von allen Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung sowie von allen Ein- und Ausfuhrverboten und allen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher oder fiskalischer Art für

a)

wissenschaftliches und technisches Material, mit Ausnahme des Baumaterials und des Materials für Verwaltungszwecke

b)

die Stoffe, die in dem gemeinsamen Unternehmen aufbereitet wurden oder dort aufbereitet werden sollen

7.

Erleichterungen auf dem Gebiet des Devisenverkehrs nach Artikel 182 Absatz 6

8.

Befreiung der im Dienste der gemeinsamen Unternehmen stehenden Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sowie ihrer Ehegatten und ihrer Familienmitglieder, für deren Unterhalt sie aufkommen, von Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen

ANHANG IV

LISTEN DER GÜTER UND ERZEUGNISSE, DIE DEN BESTIMMUNGEN DES KAPITELS 9 ÜBER DEN GEMEINSAMEN MARKT AUF DEM KERNGEBIET UNTERLIEGEN

Liste A1

Uranerze, deren Gehalt an natürlichem Uran gewichtsmäßig mehr als 5 v. H. beträgt

Pechblende, deren Gehalt an natürlichem Uran gewichtsmäßig mehr als 5 v. H. beträgt

Uranoxyd

Anorganische Verbindungen des natürlichen Urans außer Oxyd und Hexafluorid

Organische Verbindungen des natürlichen Urans

Natürliches Uran, roh oder bearbeitet

Plutoniumhaltige Legierungen

Organische oder anorganische Uranverbindungen, die mit organischen oder anorganischen Verbindungen des Uran 235 angereichert sind

Organische oder anorganische Verbindungen des Uran 233

Mit Uran 233 angereichertes Thorium

Organische oder anorganische Plutoniumverbindungen

Mit Plutonium angereichertes Uran

Mit Uran 235 angereichertes Uran

Legierungen, die mit Uran 235 angereichertes Uran oder Uran 233 enthalten

Plutonium

Uran 233

Uranhexafluorid

Monazit

Thoriumerze, die gewichtsmäßig mehr als 20 v. H. Thorium enthalten

Uran-Thorianit mit einem Thoriumgehalt von mehr als 20 v. H.

Thorium, roh oder bearbeitet

Thoriumoxyd

Anorganische Thoriumverbindungen außer Oxyd

Organische Thoriumverbindungen

Liste A2

Deuterium und seine Verbindungen (einschließlich des schweren Wassers), bei denen das Verhältnis der Deuteriumatome zu den Wasserstoffatomen zahlenmäßig 1 : 5000 überschreitet

Schweres Paraffin, bei dem das Verhältnis der Deuteriumatome zu den Wasserstoffatomen zahlenmäßig 1 : 5000 überschreitet

Mischungen und Lösungen, bei denen das Verhältnis der Deuteriumatome zu den Wasserstoffatomen zahlenmäßig 1 : 5000 überschreitet

Kernreaktoren

Geräte für die Trennung der Uranisotope durch Gasdiffusion oder andere Verfahren

– Geräte, die mit Wasserelektrolyse arbeiten

– Geräte, die mit Destillation des Wassers, des flüssigen Wasserstoffs usw. arbeiten

– Geräte, die mit Isotopenaustausch zwischen Schwefelwasserstoff und Wasser als Funktion einer Temperaturänderung arbeiten

– Geräte, die mit anderen Techniken arbeiten

– Geräte für die Trennung bestrahlter Brennstoffe:

– auf chemischem Weg (durch Lösungsmittel, Ausfällen, Ionenaustausch usw.)

– auf physikalischem Weg (durch fraktionierte Destillation usw.)

– Geräte für die Behandlung der Abfälle

– Geräte für die Aufbereitung der Brennstoffe zur Wiederverwendung (recyclage)

– Wagen und Loren zum Fahren auf Gleisen aller Spurweiten

– Lastkraftwagen

– Verladewagen mit Motoren

– Anhänger und Sattelanhänger sowie andere Fahrzeuge ohne Eigenantrieb

– mechanische Greifgeräte, fest oder beweglich, jedoch nicht mit der Hand führbar

Liste B

– Beryllium (Glucinium), roh

– Wismut, roh

– Niobium (Columbium), roh

– Zirkonium (hafniumfrei), roh

– Lithium, roh

– Aluminium, roh

– Kalzium, roh

– Magnesium, roh

– für den Handgebrauch (d. h. mit der Hand führbar wie ein Werkzeug)

– Geigerzählrohre und Proportionalzählrohre

– Geräte für den Nachweis oder die Messung, die Geiger-Müller-Rohre oder Proportionalzählrohre enthalten

– Ionisationskammern

– Instrumente, die Ionisationskammern enthalten

– Geräte für den Nachweis oder die Messung von Strahlen bei der Schürfung nach Erzen, der Kontrolle der Reaktoren, der Luft, des Wassers und des Bodens

– Neutronendetektoren, bei denen Bor, Bortrifluorid, Wasserstoff oder ein spaltbares Element verwendet wird

– Geräte für den Nachweis oder die Messung mit Neutronendetektoren, bei denen Bor, Bortrifluorid, Wasserstoff oder ein spaltbares Element verwendet wird

– Szintillationskristalle, montiert oder mit Metalleinhüllung (feste Szintillatoren)

– Geräte für den Nachweis oder die Messung, die flüssige, feste oder gasförmige Szintillatoren enthalten

– Verstärker, die eigens für nukleare Messungen konstruiert sind, einschließlich der Linearverstärker, der Vorverstärker und der „Verteilerverstärker“ (distributed amplifiers) und der Analysatoren (pulse height analysers)

– Koinzidenzgeräte zur Verwendung mit Strahlendetektoren

– Elektroskope und Elektrometer, einschließlich der Dosimeter (jedoch ausschließlich der Geräte für den Unterricht, der einfachen Elektroskope mit Metallblättchen, der Dosimeter, die eigens für die Verwendung mit medizinischen Röntgenapparaten konstruiert sind, sowie der elektrostatischen Meßgeräte)

– Instrumente, mit denen ein Strom schwächer als 1 Mikromikroampere gemessen werden kann

– Photovervielfacherröhren mit einer Photokathode, die mindestens 10 Mikroampere je Lumen ergibt, eine mittlere Verstärkung größer als 10 5 haben, sowie jedes andere System elektrischer Vervielfacher, das durch positive Ionen aktiviert wird

– „Skalers“ und elektronische Integratoren für Strahlendetektoren

– Gußglas (gegossenes oder gewalztes Flachglas) (auch bereits bei der Herstellung mit Drahteinlagen verstärkt oder überfangen), nur auf einer oder auf beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Tafeln

– Gußglas (gegossen oder gewalzt) (geschliffen, poliert oder nicht) anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, oder gekrümmt, oder anderweitig bearbeitet (schräg abgeschnitten oder graviert usw.)

– Sicherheitsglas, auch bearbeitet, bestehend aus getempertem Glas oder aus zwei oder mehreren Glasschichten

– aus Kunststoff

– aus Gummi

– aus imprägnierten oder mit einer Schutzschicht belegten Geweben:

– für Männer

– für Frauen

ANHANG V

ERSTES FORSCHUNGS- UND AUSBILDUNGSPROGRAMM

GEMÄSS ARTIKEL 215 DES VERTRAGS

I. Programm der Gemeinsamen Forschungsstelle

1.

Laboratorien, Ausrüstungen und Infrastruktur

a)

allgemeine Laboratorien für Chemie, Physik, Elektronik und Metallurgie

b)

besondere Laboratorien für folgende Gebiete:

c)

ein mit einem eigenen Versuchsreaktor ausgestattetes, auf Kernmessungen spezialisiertes Normungsbüro für die Dosierung von Isotopen sowie die absoluten Messungen der Strahlungen und der Neutronenabsorption

2.

Dokumentation, Information und Unterricht

Die Gemeinsame Forschungsstelle wird insbesondere auf folgenden Gebieten für einen umfassenden Informationsaustausch Sorge tragen:

Die Gemeinsame Forschungsstelle wird Fachkurse, insbesondere für die Ausbildung von Prospektoren und die Verwendung der Radioelemente, veranstalten.

Die in Artikel 39 genannte Abteilung für Dokumentation und Studium der Fragen des Gesundheitsschutzes wird die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zusammenstellen.

3.

Reaktor-Prototypen

Nach Inkrafttreten dieses Vertrags wird eine Sachverständigengruppe eingesetzt. Sie richtet nach einem Vergleich der Programme der Mitgliedstaaten innerhalb kürzester Frist geeignete Empfehlungen an die Kommission über die auf diesem Gebiet zu treffende Auswahl und die Einzelheiten für deren Durchführung.

Vorgesehen ist die Schaffung von drei oder vier Prototypen schwacher Leistung und die Beteiligung - etwa mit Lieferung von Brennstoffen und Moderatoren - an mehreren Leistungsreaktoren.

4.

Hochflußreaktor

Der Gemeinsamen Forschungsstelle muß möglichst bald ein Hochflußreaktor mit schnellen Neutronen für die Materialprüfung unter Bestrahlung zur Verfügung stehen.

Vorbereitende Untersuchungen hierfür werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags durchgeführt werden.

Der Hochflußreaktor wird mit ausgedehnten Versuchsräumen und geeigneten Betriebslaboratorien ausgestattet.

II. Forschungen, die aufgrund von Verträgen außerhalb derForschungsstelle durchgeführt werden

Gemäß Artikel 10 wird ein bedeutender Teil der Forschungen aufgrund von Verträgen außerhalb der Gemeinsamen Forschungsstelle durchgeführt. Diese Forschungsverträge können folgendermaßen gestaltet werden:

1.

Forschungen zur Ergänzung der Arbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle werden auf dem Gebiet der Kernfusion, der Isotopentrennung anderer Elemente als Uran 235, der Chemie, Physik, Elektronik, Metallurgie und Radiobiologie betrieben.

2.

Die Forschungsstelle kann erwirken, daß ihr Versuchsräume in den Hochflußreaktoren der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

3.

Die Gemeinsame Forschungsstelle kann sich der besonderen Einrichtungen der gemäß Kapitel 5 zu schaffenden gemeinsamen Unternehmen in der Weise bedienen, daß sie ihnen bestimmte Forschungen allgemeinwissenschaftlicher Art durch Vertrag überträgt.

AUFGLIEDERUNG

der zur Durchführung des Forschungs- und Ausbildungsprogramms

erforderlichen Ausgaben

NACH GROSSEN POSTEN

(in Millionen EZU-Rechnungseinheiten)

```

```

AUS- BE- AUS- INS-

RÜSTUNG TRIEB *1) RÜSTUNG GESAMT

u.o.

Betrieb

```

```

I. GEMEINSAME FORSCHUNGSSTELLE

```

1.

Laboratorien, Ausrüstungen und

```

Infrastruktur:

```

a)

Allgemeine chemische,

```

physikalische,

elektronische und

metallurgische

Laboratorien 12 )

```

b)

Besondere Laboratorien: )

```

Kernfusion 3,5 ) 1. Jahr

) 1,3

Isotopentrennung )

(außer U 235) 2 ) 2. Jahr

) 4,3

Schürfung und Mineralogie 1 ) 3. Jahr

) 6,5

```

c)

Zentralbüro für )

```

Kernmessungen 3 ) 4. Jahr

) 7,4

```

d)

Andere Ausrüstungen der )

```

Forschungsstelle und ihrer ) 5. Jahr

Nebenstellen 8 ) 8,5

```

```

28

```

e)

Infrastruktur 8,5

```

```

```

38 66

( 1. Jahr

( 0,6

( 2. Jahr

( 1,6

```

2.

Dokumentation, Information ( 3. Jahr

```

und Ausbildung ( 1,6

1 ( 4. Jahr

( 1,6

( 5. Jahr

( 1,6

( ---------

( 7 8

```

3.

Reaktor-Prototypen: )

```

Sachverständigengruppe für die )

Auswahl der Prototypen ) 1. Jahr

) 0,7

Programm ) 59,3 *2) 60

```

4.

Hochflußreaktor:

```

Reaktor 15 )

Laboratorium 6 ) 4. Jahr

) 5,2

Erneuerung der Ausrüstung 3 ) 5. Jahr

) 5,2

---- ) ---------

24 ) 10,4 34,4

II. AUFGRUND VON VERTRÄGEN

AUSSERHALB DER

FORSCHUNGSSTELLE

DURCHGEFÜHRTE FORSCHUNGEN

```

1.

Ergänzungen

```

der Arbeiten der

Forschungsstelle:

```

a)

Chemie, Physik, Elektronik,

```

Metallurgie 25

```

b)

Kernfusion 7,5

```

```

c)

Isotopentrennung (außer U 235) 1

```

```

d)

Radiobiologie 3,1

```

```

2.

Miete für Räume in Hochflußreaktoren

```

der Mitgliedstaaten 6

```

3.

Forschungen in gemeinsamen Unternehmen 4

```

```

```

46,6 46,6

```

```

Insgesamt 215

```

```

*1) Schätzung aufgrund eines Personalbestands von ungefähr 1 000 Personen.

*2) Ein Teil dieses Betrages kann für Arbeiten bereitgestellt werden, die aufgrund von Verträgen außerhalb der Forschungsstelle durchgeführt werden.

II - Protokolle

PROTOKOLL

ÜBER DIE ANWENDUNG

DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG

DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT AUF DIE

AUSSEREUROPÄISCHEN TEILE DES

KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM BESTREBEN, bei der Unterzeichnung des Vertrags zur Errichtung der Europäischen Atomgemeinschaft die Tragweite des Artikels 198 des Vertrags gegenüber dem Königreich der Niederlande zu präzisieren,

HABEN nachstehende Bestimmungen VEREINBART, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist aufgrund des Verfassungsgefüges des Königreichs, das im Statut vom 29. Dezember 1954 festgelegt ist, berechtigt, in Abweichung von Artikel 198 den Vertrag für das Königreich der Niederlande in seiner Gesamtheit oder für das Königreich in Europa und Niederländisch-Neuguinea zu ratifizieren. Sollte sich die Ratifizierung auf das Königreich in Europa und auf Niederländisch-Neuguinea beschränken, so kann die Regierung des Königreichs der Niederlande jederzeit durch Notifizierung an die Regierung der Italienischen Republik, bei der die Ratifikationsurkunden hinterlegt sind, erklären, daß dieser Vertrag auch für Surinam oder die Niederländischen Antillen oder für Surinam und die Niederländischen Antillen gilt.

Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

PROTOKOLL

ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES

DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER

EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

IN DEM WUNSCH, die in Artikel 160 dieses Vertrages vorgesehene Satzung des Gerichtshofes festzulegen,

HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ERNANNT:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anhang beigefügt sind:

Artikel 1

Für die Errichtung und die Tätigkeit des durch Artikel 3 dieses Vertrags geschaffenen Gerichtshofes gelten die Bestimmungen dieses Vertrags und dieser Satzung.

TITEL I

DIE RICHTER UND DIE GENERALANWÄLTE

Artikel 2

Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher Sitzung den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

Artikel 3

Die Richter sind keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, steht ihnen diese Befreiung auch nach Abschluß ihrer Amtstätigkeit zu.

Der Gerichtshof kann die Befreiung durch Plenarentscheidung aufheben.

Wird nach Aufhebung der Befreiung ein Strafverfahren gegen einen Richter eingeleitet, so darf dieser in jedem Mitgliedstaat nur vor ein Gericht gestellt werden, das für Verfahren gegen Richter der höchsten Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig ist.

Artikel 4

Die Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben.

Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, daß der Rat ausnahmsweise von dieser Vorschrift Befreiung erteilt.

Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Im Zweifelsfalle entscheidet der Gerichtshof.

Artikel 5

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Richters durch Rücktritt.

Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofes zur Weiterleitung an den Präsidenten des Rates zu richten. Mit der Benachrichtigung des letzteren wird der Sitz frei.

Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 6 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.

Artikel 6

Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einstimmigem Urteil der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofes nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Betroffene wirkt bei der Beschlußfassung nicht mit.

Der Kanzler bringt den Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Kommission die Entscheidung des Gerichtshofes zur Kenntnis und übermittelt sie dem Präsidenten des Rates.

Wird durch eine solche Entscheidung ein Richter seines Amtes enthoben, so wird sein Sitz mit der Benachrichtigung des Präsidenten des Rates frei.

Artikel 7

Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.

Artikel 8

Die Artikel 2 bis 7 finden auf die Generalanwälte Anwendung.

TITEL II

ORGANISATION

Artikel 9

Der Kanzler leistet vor dem Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

Artikel 10

Der Gerichtshof regelt die Vertretung des Kanzlers für den Fall seiner Verhinderung.

Artikel 11

Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.

Artikel 12

Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag des Gerichtshofes die Ernennung von Hilfsberichterstattern vorsehen und ihre Stellung bestimmen. Die Hilfsberichterstatter können nach Maßgabe der Verfahrensordnung berufen werden, an der Bearbeitung der beim Gerichtshof anhängigen Sachen teilzunehmen und mit dem Berichterstatter zusammenzuarbeiten.

Zu Hilfsberichterstattern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die erforderlichen juristischen Befähigungsnachweise erbringen; sie werden vom Rat ernannt. Sie leisten vor dem Gerichtshof den Eid, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

Artikel 13

Die Richter, die Generalanwälte und der Kanzler sind verpflichtet, am Sitz des Gerichtshofes zu wohnen.

Artikel 14

Der Gerichtshof übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse festgesetzt.

Artikel 15

Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden. Die in Vollsitzungen getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofes sind gültig, wenn sieben Richter anwesend sind. Die Entscheidungen der Kammer sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden; bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden.

Artikel 16

Die Richter und Generalanwälte dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, in der sie vorher als Bevollmächtigte, Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichtes, eines Untersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft berufen waren.

Glaubt ein Richter oder Generalanwalt, bei der Entscheidung oder Untersuchung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines Richters oder Generalanwalts an der Verhandlung oder Entscheidung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund für unangebracht, so setzt er diesen hiervon in Kenntnis.

Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet der Gerichtshof.

Eine Partei kann den Antrag auf Änderung der Zusammensetzung des Gerichtshofes oder einer seiner Kammern weder mit der Staatsangehörigkeit eines Richters noch damit begründen, daß dem Gerichtshof oder einer seiner Kammern kein Richter ihrer Staatsangehörigkeit angehört.

TITEL III

VERFAHREN

Artikel 17

Die Staaten sowie die Organe der Gemeinschaft werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen, der in einem Mitgliedstaat zugelassen ist.

Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein, der in einem Mitgliedstaat zugelassen ist.

Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Sicherheiten.

Der Gerichtshof hat nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Beiständen und Anwälten die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.

Hochschullehrer, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Rechtsordnung ihnen gestattet, vor Gericht als Vertreter einer Partei aufzutreten, haben vor dem Gerichtshof die durch diesen Artikel den Anwälten eingeräumte Rechtsstellung.

Artikel 18

Das Verfahren vor dem Gerichtshof gliedert sich in ein schriftliches und ein mündliches Verfahren.

Das schriftliche Verfahren umfaßt die Übermittlung der Klageschriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen und Erklärungen und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten Abschriften an die Parteien sowie an diejenigen Organe der Gemeinschaft, deren Entscheidungen Gegenstand des Verfahrens sind.

Die Übermittlung obliegt dem Kanzler in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, welche die Verfahrensordnung bestimmt.

Das mündliche Verfahren umfaßt die Verlesung des von einem Berichterstatter vorgelegten Berichtes, die Anhörung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte und der Schlußanträge des Generalanwalts durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Artikel 19

Die Klageerhebung bei dem Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muß Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Partei, gegen welche die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

Ihr ist gegebenenfalls der Wortlaut des Aktes beizufügen, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, oder in dem in Artikel 148 dieses Vertrages geregelten Fall eine Unterlage, aus der sich der Zeitpunkt der in dem genannten Artikel vorgesehenen Aufforderung ergibt. Sind der Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt.

Artikel 20

In den in Artikel 18 dieses Vertrags geregelten Fällen erfolgt die Klageerhebung bei dem Gerichtshof durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muß Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Entscheidung, gegen welche die Klage erhoben wird, die Gegenparteien und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

Eine beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung des Schiedsausschusses ist beizufügen.

Weist der Gerichtshof die Klage ab, so wird die Entscheidung des Schiedsausschusses rechtskräftig.

Hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Schiedsausschusses auf, so kann das Verfahren gegebenenfalls auf Betreiben einer Prozeß partei (Anm.: richtig: Prozeßpartei) vor dem Schiedsausschuß wiederaufgenommen werden. Dieser ist an die vom Gerichtshof gegebene rechtliche Beurteilung gebunden.

Artikel 21

In den in Artikel 150 dieses Vertrags geregelten Fällen obliegt es dem Gericht des Mitgliedstaats, das ein Verfahren aussetzt und den Gerichtshof anruft, diese Entscheidung dem Gerichtshof zu übermitteln. Der Kanzler des Gerichtshofes stellt diese Entscheidung den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten und der Kommission zu und außerdem dem Rat, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer Handlung des Rates streitig ist.

Binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung können die Parteien, die Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls der Rat beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Artikel 22

Der Gerichtshof kann von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die er für wünschenswert hält. Im Falle einer Weigerung stellt der Gerichtshof diese ausdrücklich fest.

Der Gerichtshof kann ferner von den Mitgliedstaaten und den Organen, die nicht Parteien in einem Rechtsstreit sind, alle Auskünfte verlangen, die er für die Regelung dieses Rechtsstreits als erforderlich erachtet.

Artikel 23

Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder Einrichtungen seiner Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen.

Artikel 24

Zeugen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernommen werden.

Artikel 25

Nach Maßgabe der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof gegenüber ausbleibenden Zeugen die den Gerichten allgemein zuerkannten Befugnisse ausüben und Geldbußen verhängen.

Artikel 26

Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder in der in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehenen Weise eidlich vernommen werden.

Artikel 27

Der Gerichtshof kann anordnen, daß ein Zeuge oder Sachverständiger von dem Gericht seines Wohnsitzes vernommen wird.

Diese Anordnung ist gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Ausführung an das zuständige Gericht zu richten. Die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgefaßten Schriftstücke werden dem Gerichtshof nach denselben Bestimmungen übermittelt.

Der Gerichtshof übernimmt die anfallenden Auslagen; er erlegt sie gegebenenfalls den Parteien auf.

Artikel 28

Jeder Mitgliedstaat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Gerichtshofes verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten.

Artikel 29

Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, daß der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen anders beschließt.

Artikel 30

Der Gerichtshof kann während der Verhandlung Sachverständige, Zeugen sowie die Parteien selbst vernehmen. Für die letzteren können jedoch nur ihre bevollmächtigten Vertreter mündlich verhandeln.

Artikel 31

Über jede mündliche Verhandlung ist ein vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.

Artikel 32

Die Terminliste wird vom Präsidenten festgelegt.

Artikel 33

Die Beratungen des Gerichtshofes sind und bleiben geheim.

Artikel 34

Die Urteile sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.

Artikel 35

Die Urteile sind vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreiben. Sie werden in öffentlicher Sitzung verlesen.

Artikel 36

Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten.

Artikel 37

Der Präsident des Gerichtshofes kann nach einem abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung abweichen kann und in der Verfahrensordnung geregelt ist, über Anträge auf Aussetzung gemäß Artikel 157 dieses Vertrages, auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gemäß Artikel 158 oder auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 164 Absatz 3 entscheiden.

Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen anderen Richter nach Maßgabe der Verfahrensordnung vertreten.

Die von dem Präsidenten oder seinem Vertreter getroffene Anordnung stellt eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache nicht vor.

Artikel 38

Die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten.

Dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Gemeinschaft oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Gemeinschaft.

Mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

Artikel 39

Stellt der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen ihn Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil kann binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat keine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es sei denn, daß der Gerichtshof anders beschließt.

Artikel 40

Mitgliedstaaten, Organe der Gemeinschaft und alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwiderspruch gegen ein Urteil erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben.

Artikel 41

Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist der Gerichtshof zuständig, dieses Urteil auf Antrag einer Partei oder eines Organs der Gemeinschaft auszulegen, wenn diese ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft machen.

Artikel 42

Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war.

Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofes eröffnet, die das Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt.

Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlaß des Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag mehr gestellt werden.

Artikel 43

In der Verfahrensordnung sind besondere den Entfernungen Rechnung tragende Fristen festzulegen.

Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

Artikel 44

Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, daß der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht. In letzterem Fall muß die Klage innerhalb der in Artikel 146 vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebenenfalls findet Artikel 148 Absatz 2 Anwendung.

TITEL IV

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 45

Die Artikel 2 bis 8 und die Artikel 13 bis 16 dieser Satzung finden auf das Gericht und dessen Mitglieder entsprechende Anwendung. Der Eid gemäß Artikel 2 wird vor dem Gerichtshof geleistet; die in den Artikeln 3, 4 und 6 genannten Entscheidungen trifft der Gerichtshof nach Stellungnahme des Gerichts.

Artikel 46

Das Gericht ernennt einen Kanzler und bestimmt dessen Stellung. Die Artikel 9, 10 und 13 dieser Satzung finden auf den Kanzler des Gerichts entsprechende Anwendung.

Der Präsident des Gerichtshofs und der Präsident des Gerichts legen einvernehmlich fest, in welcher Weise Beamte und sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof beigegeben sind, dem Gericht Dienste leisten, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete unterstehen dem Kanzler des Gerichts unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichts.

Artikel 47

Das Verfahren vor dem Gericht bestimmt sich nach Titel III dieser Satzung; die Artikel 20 und 21 sind gegenstandslos.

Das Verfahren wird, soweit dies erforderlich ist, durch die nach Maßgabe von Artikel 140a Absatz 4 des Vertrags erlassene Verfahrensordnung im einzelnen geregelt und ergänzt.

Abweichend von Artikel 18 Absatz 4 dieser Satzung kann der Generalanwalt seine begründeten Schlußanträge schriftlich stellen.

Artikel 48

Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an das Gericht gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichtshofs eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichts; wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an den Gerichtshof gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichts eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichtshofs.

Stellt das Gericht fest, daß es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, so verweist es den Rechtsstreit an den Gerichtshof; stellt der Gerichtshof fest, daß eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so verweist er den Rechtsstreit an das Gericht, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.

Sind bei dem Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofs aussetzen. Handelt es sich um Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes, so kann sich das Gericht ferner für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof über diese Klagen entscheidet. In den in diesem Absatz genannten Fällen kann auch der Gerichtshof die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens beschließen; in diesem Fall wird das Verfahren vor dem Gericht fortgeführt.

Artikel 49

Der Kanzler des Gerichts übermittelt jeder Partei sowie allen Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, auch wenn diese vor dem Gericht der Rechtssache nicht als Streithelfer beigetreten sind, die Endentscheidungen des Gerichts und die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede wegen Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat.

Artikel 50

Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

Dieses Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane können dieses Rechtsmittel jedoch nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt.

Mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten beziehen, kann dieses Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen eingelegt werden, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind. In diesem Fall befinden sie sich in derselben Stellung wie Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug beigetreten sind.

Artikel 51

Wird ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer von dem Gericht abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.

Gegen die aufgrund der Artikel 157, 158 oder des Artikels 164 Absatz 3 des Vertrags ergangenen Entscheidungen des Gerichts können die Parteien des Verfahrens binnen zwei Monaten nach Zustellung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.

Die Entscheidung über das gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels eingelegte Rechtsmittel ergeht nach Maßgabe des Artikels 37 dieser Satzung.

Artikel 52

Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.

Ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung ist unzulässig.

Artikel 53

Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt, so besteht das Verfahren vor dem Gerichtshof aus einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren. Unter den in der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts und der Parteien ohne mündliches Verfahren entscheiden.

Artikel 54

Unbeschadet der Artikel 157 und 158 des Vertrags haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.

Abweichend von Artikel 159 des Vertrags werden die Entscheidungen des Gerichts, in denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Artikel 50 Absatz 1 dieser Satzung vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam; ein Beteiligter kann jedoch gemäß den Artikeln 157 und 158 des Vertrags beim Gerichtshof die Aussetzung der Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung oder sonstige einstweilige Anordnungen beantragen.

Artikel 55

Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

Im Falle der Zurückverweisung ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden.

Ist das von einem Mitgliedstaat oder einem Gemeinschaftsorgan, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind, eingelegte Rechtsmittel begründet, so kann der Gerichtshof, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen der aufgehobenen Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des Rechtsstreits als fortgeltend zu betrachten sind.

Artikel 56

Die in Artikel 160 dieses Vertrags vorgesehene Verfahrensordnung des Gerichtshofes enthält außer den nach dieser Satzung zu erlassenden Bestimmungen alle sonstigen Vorschriften, die für die Anwendung dieser Satzung und erforderlichenfalls für ihre Ergänzung notwendig sind.

Artikel 57

Durch einstimmigen Beschluß kann der Rat die Bestimmungen dieser Satzung ergänzen, um sie den Notwendigkeiten anzupassen, die sich aus den gemäß Artikel 137 Absatz 4 dieses Vertrags getroffenen Maßnahmen ergeben.

Artikel 58

Der Präsident des Rates lost unmittelbar nach der Eidesleistung die Richter und Generalanwälte aus, deren Stellen nach Ablauf der ersten drei Jahre gemäß Artikel 139 Absatz 2 und 3 dieses Vertrags neu besetzt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am siebzehnten April neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

PROTOKOLL

ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES

DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER

EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

IN DEM WUNSCH, die in Artikel 160 dieses Vertrages vorgesehene Satzung des Gerichtshofes festzulegen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anhang beigefügt sind:

Artikel 1

Für die Errichtung und die Tätigkeit des durch Artikel 3 dieses Vertrags geschaffenen Gerichtshofes gelten die Bestimmungen dieses Vertrags und dieser Satzung.

TITEL I

DIE RICHTER UND DIE GENERALANWÄLTE

Artikel 2

Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher Sitzung den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

Artikel 3

Die Richter sind keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, steht ihnen diese Befreiung auch nach Abschluß ihrer Amtstätigkeit zu.

Der Gerichtshof kann die Befreiung durch Plenarentscheidung aufheben.

Wird nach Aufhebung der Befreiung ein Strafverfahren gegen einen Richter eingeleitet, so darf dieser in jedem Mitgliedstaat nur vor ein Gericht gestellt werden, das für Verfahren gegen Richter der höchsten Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig ist.

Die Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs Anwendung; die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 betreffend die Befreiung der Richter von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Artikel 4

Die Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben.

Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, daß der Rat ausnahmsweise von dieser Vorschrift Befreiung erteilt.

Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Im Zweifelsfalle entscheidet der Gerichtshof.

Artikel 5

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Richters durch Rücktritt.

Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofes zur Weiterleitung an den Präsidenten des Rates zu richten. Mit der Benachrichtigung des letzteren wird der Sitz frei.

Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 6 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.

Artikel 6

Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einstimmigem Urteil der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofes nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Betroffene wirkt bei der Beschlußfassung nicht mit.

Der Kanzler bringt den Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Kommission die Entscheidung des Gerichtshofes zur Kenntnis und übermittelt sie dem Präsidenten des Rates.

Wird durch eine solche Entscheidung ein Richter seines Amtes enthoben, so wird sein Sitz mit der Benachrichtigung des Präsidenten des Rates frei.

Artikel 7

Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.

Artikel 8

Die Artikel 2 bis 7 finden auf die Generalanwälte Anwendung.

TITEL II

ORGANISATION

Artikel 9

Der Kanzler leistet vor dem Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

Artikel 10

Der Gerichtshof regelt die Vertretung des Kanzlers für den Fall seiner Verhinderung.

Artikel 11

Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.

Artikel 12

Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag des Gerichtshofes die Ernennung von Hilfsberichterstattern vorsehen und ihre Stellung bestimmen. Die Hilfsberichterstatter können nach Maßgabe der Verfahrensordnung berufen werden, an der Bearbeitung der beim Gerichtshof anhängigen Sachen teilzunehmen und mit dem Berichterstatter zusammenzuarbeiten.

Zu Hilfsberichterstattern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die erforderlichen juristischen Befähigungsnachweise erbringen; sie werden vom Rat ernannt. Sie leisten vor dem Gerichtshof den Eid, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

Artikel 13

Die Richter, die Generalanwälte und der Kanzler sind verpflichtet, am Sitz des Gerichtshofes zu wohnen.

Artikel 14

Der Gerichtshof übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse festgesetzt.

Artikel 15

Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden. Die in Vollsitzungen getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofes sind gültig, wenn sieben Richter anwesend sind. Die Entscheidungen der Kammer sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden; bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden.

Artikel 16

Die Richter und Generalanwälte dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, in der sie vorher als Bevollmächtigte, Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichtes, eines Untersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft berufen waren.

Glaubt ein Richter oder Generalanwalt, bei der Entscheidung oder Untersuchung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines Richters oder Generalanwalts an der Verhandlung oder Entscheidung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund für unangebracht, so setzt er diesen hiervon in Kenntnis.

Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet der Gerichtshof.

Eine Partei kann den Antrag auf Änderung der Zusammensetzung des Gerichtshofes oder einer seiner Kammern weder mit der Staatsangehörigkeit eines Richters noch damit begründen, daß dem Gerichtshof oder einer seiner Kammern kein Richter ihrer Staatsangehörigkeit angehört.

TITEL III

VERFAHREN

Artikel 17

Die Staaten sowie die Organe der Gemeinschaft werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen, der in einem Mitgliedstaat zugelassen ist.

Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein, der in einem Mitgliedstaat zugelassen ist.

Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Sicherheiten.

Der Gerichtshof hat nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Beiständen und Anwälten die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.

Hochschullehrer, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Rechtsordnung ihnen gestattet, vor Gericht als Vertreter einer Partei aufzutreten, haben vor dem Gerichtshof die durch diesen Artikel den Anwälten eingeräumte Rechtsstellung.

Artikel 18

Das Verfahren vor dem Gerichtshof gliedert sich in ein schriftliches und ein mündliches Verfahren.

Das schriftliche Verfahren umfaßt die Übermittlung der Klageschriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen und Erklärungen und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten Abschriften an die Parteien sowie an diejenigen Organe der Gemeinschaft, deren Entscheidungen Gegenstand des Verfahrens sind.

Die Übermittlung obliegt dem Kanzler in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, welche die Verfahrensordnung bestimmt.

Das mündliche Verfahren umfaßt die Verlesung des von einem Berichterstatter vorgelegten Berichtes, die Anhörung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte und der Schlußanträge des Generalanwalts durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Artikel 19

Die Klageerhebung bei dem Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muß Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Partei, gegen welche die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

Ihr ist gegebenenfalls der Wortlaut des Aktes beizufügen, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, oder in dem in Artikel 148 dieses Vertrages geregelten Fall eine Unterlage, aus der sich der Zeitpunkt der in dem genannten Artikel vorgesehenen Aufforderung ergibt. Sind der Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt.

Artikel 20

In den in Artikel 18 dieses Vertrags geregelten Fällen erfolgt die Klageerhebung bei dem Gerichtshof durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muß Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Entscheidung, gegen welche die Klage erhoben wird, die Gegenparteien und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

Eine beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung des Schiedsausschusses ist beizufügen.

Weist der Gerichtshof die Klage ab, so wird die Entscheidung des Schiedsausschusses rechtskräftig.

Hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Schiedsausschusses auf, so kann das Verfahren gegebenenfalls auf Betreiben einer Prozeß partei (Anm.: richtig: Prozeßpartei) vor dem Schiedsausschuß wiederaufgenommen werden. Dieser ist an die vom Gerichtshof gegebene rechtliche Beurteilung gebunden.

Artikel 21

In den in Artikel 150 dieses Vertrags geregelten Fällen obliegt es dem Gericht des Mitgliedstaats, das ein Verfahren aussetzt und den Gerichtshof anruft, diese Entscheidung dem Gerichtshof zu übermitteln. Der Kanzler des Gerichtshofes stellt diese Entscheidung den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten und der Kommission zu und außerdem dem Rat, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer Handlung des Rates streitig ist.

Binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung können die Parteien, die Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls der Rat beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Artikel 22

Der Gerichtshof kann von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die er für wünschenswert hält. Im Falle einer Weigerung stellt der Gerichtshof diese ausdrücklich fest.

Der Gerichtshof kann ferner von den Mitgliedstaaten und den Organen, die nicht Parteien in einem Rechtsstreit sind, alle Auskünfte verlangen, die er für die Regelung dieses Rechtsstreits als erforderlich erachtet.

Artikel 23

Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder Einrichtungen seiner Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen.

Artikel 24

Zeugen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernommen werden.

Artikel 25

Nach Maßgabe der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof gegenüber ausbleibenden Zeugen die den Gerichten allgemein zuerkannten Befugnisse ausüben und Geldbußen verhängen.

Artikel 26

Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder in der in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehenen Weise eidlich vernommen werden.

Artikel 27

Der Gerichtshof kann anordnen, daß ein Zeuge oder Sachverständiger von dem Gericht seines Wohnsitzes vernommen wird.

Diese Anordnung ist gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Ausführung an das zuständige Gericht zu richten. Die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgefaßten Schriftstücke werden dem Gerichtshof nach denselben Bestimmungen übermittelt.

Der Gerichtshof übernimmt die anfallenden Auslagen; er erlegt sie gegebenenfalls den Parteien auf.

Artikel 28

Jeder Mitgliedstaat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Gerichtshofes verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten.

Artikel 29

Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, daß der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen anders beschließt.

Artikel 30

Der Gerichtshof kann während der Verhandlung Sachverständige, Zeugen sowie die Parteien selbst vernehmen. Für die letzteren können jedoch nur ihre bevollmächtigten Vertreter mündlich verhandeln.

Artikel 31

Über jede mündliche Verhandlung ist ein vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.

Artikel 32

Die Terminliste wird vom Präsidenten festgelegt.

Artikel 33

Die Beratungen des Gerichtshofes sind und bleiben geheim.

Artikel 34

Die Urteile sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.

Artikel 35

Die Urteile sind vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreiben. Sie werden in öffentlicher Sitzung verlesen.

Artikel 36

Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten.

Artikel 37

Der Präsident des Gerichtshofes kann nach einem abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung abweichen kann und in der Verfahrensordnung geregelt ist, über Anträge auf Aussetzung gemäß Artikel 157 dieses Vertrages, auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gemäß Artikel 158 oder auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 164 Absatz 3 entscheiden.

Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen anderen Richter nach Maßgabe der Verfahrensordnung vertreten.

Die von dem Präsidenten oder seinem Vertreter getroffene Anordnung stellt eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache nicht vor.

Artikel 38

Die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten.

Dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Gemeinschaft oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Gemeinschaft.

Mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

Artikel 39

Stellt der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen ihn Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil kann binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat keine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es sei denn, daß der Gerichtshof anders beschließt.

Artikel 40

Mitgliedstaaten, Organe der Gemeinschaft und alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwiderspruch gegen ein Urteil erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben.

Artikel 41

Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist der Gerichtshof zuständig, dieses Urteil auf Antrag einer Partei oder eines Organs der Gemeinschaft auszulegen, wenn diese ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft machen.

Artikel 42

Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war.

Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofes eröffnet, die das Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt.

Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlaß des Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag mehr gestellt werden.

Artikel 43

In der Verfahrensordnung sind besondere den Entfernungen Rechnung tragende Fristen festzulegen.

Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

Artikel 44

Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, daß der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht. In letzterem Fall muß die Klage innerhalb der in Artikel 146 vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebenenfalls findet Artikel 148 Absatz 2 Anwendung.

TITEL IV

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 45

Die Artikel 2 bis 8 und die Artikel 13 bis 16 dieser Satzung finden auf das Gericht und dessen Mitglieder entsprechende Anwendung. Der Eid gemäß Artikel 2 wird vor dem Gerichtshof geleistet; die in den Artikeln 3, 4 und 6 genannten Entscheidungen trifft der Gerichtshof nach Stellungnahme des Gerichts.

Artikel 46

Das Gericht ernennt einen Kanzler und bestimmt dessen Stellung. Die Artikel 9, 10 und 13 dieser Satzung finden auf den Kanzler des Gerichts entsprechende Anwendung.

Der Präsident des Gerichtshofs und der Präsident des Gerichts legen einvernehmlich fest, in welcher Weise Beamte und sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof beigegeben sind, dem Gericht Dienste leisten, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete unterstehen dem Kanzler des Gerichts unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichts.

Artikel 47

Das Verfahren vor dem Gericht bestimmt sich nach Titel III dieser Satzung; die Artikel 20 und 21 sind gegenstandslos.

Das Verfahren wird, soweit dies erforderlich ist, durch die nach Maßgabe von Artikel 140a Absatz 4 des Vertrags erlassene Verfahrensordnung im einzelnen geregelt und ergänzt.

Abweichend von Artikel 18 Absatz 4 dieser Satzung kann der Generalanwalt seine begründeten Schlußanträge schriftlich stellen.

Artikel 48

Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an das Gericht gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichtshofs eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichts; wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an den Gerichtshof gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichts eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichtshofs.

Stellt das Gericht fest, daß es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, so verweist es den Rechtsstreit an den Gerichtshof; stellt der Gerichtshof fest, daß eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so verweist er den Rechtsstreit an das Gericht, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.

Sind bei dem Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofs aussetzen. Handelt es sich um Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes, so kann sich das Gericht ferner für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof über diese Klagen entscheidet. In den in diesem Absatz genannten Fällen kann auch der Gerichtshof die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens beschließen; in diesem Fall wird das Verfahren vor dem Gericht fortgeführt.

Artikel 49

Der Kanzler des Gerichts übermittelt jeder Partei sowie allen Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, auch wenn diese vor dem Gericht der Rechtssache nicht als Streithelfer beigetreten sind, die Endentscheidungen des Gerichts und die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede wegen Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat.

Artikel 50

Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

Dieses Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane können dieses Rechtsmittel jedoch nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt.

Mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten beziehen, kann dieses Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen eingelegt werden, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind. In diesem Fall befinden sie sich in derselben Stellung wie Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug beigetreten sind.

Artikel 51

Wird ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer von dem Gericht abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.

Gegen die aufgrund der Artikel 157, 158 oder des Artikels 164 Absatz 3 des Vertrags ergangenen Entscheidungen des Gerichts können die Parteien des Verfahrens binnen zwei Monaten nach Zustellung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.

Die Entscheidung über das gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels eingelegte Rechtsmittel ergeht nach Maßgabe des Artikels 37 dieser Satzung.

Artikel 52

Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.

Ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung ist unzulässig.

Artikel 53

Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt, so besteht das Verfahren vor dem Gerichtshof aus einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren. Unter den in der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts und der Parteien ohne mündliches Verfahren entscheiden.

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