Bundesgesetz über die Durchführung des Warenverkehrs der Ein- und Ausfuhr (Außenhandelsgesetz 1995 - AußHG 1995) und zur Änderung des Gebührengesetzes 1957(NR: GP XIX RV 42 AB 109 S. 20. BR: AB 4971 S. 596.)
Artikel I
Bundesgesetz über die Durchführung des Warenverkehrs der Ein- und Ausfuhr (Außenhandelsgesetz 1995 - AußHG 1995)
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie aus dem oder in das Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Art. 3 des Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 19. Oktober 1992, ABl. EG Nr. L 302, S 1, sofern diese aus dem oder in das Anwendungsgebiet gemäß § 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 erfolgt, sowie die Überlassung oder Vermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land durch Personen, die im Anwendungsgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben, unterliegen, soweit nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union, dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften anderes festsetzen, im Anwendungsgebiet keiner Beschränkung.
(2) Technologie bedeutet technisches Wissen, das nicht allgemein zugänglich ist und durch Aufzeichnungen auf Datenträgern jedweder Art in physischer Form erfaßt ist, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien.
Artikel I
Bundesgesetz über die Durchführung des Warenverkehrs der Ein- und Ausfuhr (Außenhandelsgesetz 1995 - AußHG 1995)
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie aus dem oder in das Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Art. 3 des Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 19. Oktober 1992, ABl. EG Nr. L 302, S 1, sofern diese aus dem oder in das Anwendungsgebiet gemäß § 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 erfolgt, sowie die Überlassung oder Vermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land durch Personen, die im Anwendungsgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben, unterliegen, soweit nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union, dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften anderes festsetzen, im Anwendungsgebiet keiner Beschränkung.
(2) Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verpflichtungen für bestimmte Waren Bewilligungspflichten oder Meldepflichten auch für den innergemeinschaftlichen Handel vorsehen, ist dieses Gesetz sinngemäß anzuwenden.
(3) Technologie bedeutet technisches Wissen, das nicht allgemein zugänglich ist und durch Aufzeichnungen auf Datenträgern jedweder Art in physischer Form erfaßt ist, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien.
§ 2. (1) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung eine Aus- oder Einfuhrbewilligung (-genehmigung, -lizenz) nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß die Bewilligung erteilt wird.
(2) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung ursprünglich keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich gewesen ist, zu deren Durchführung aber infolge von Änderungen von Rechtsvorschriften eine Aus- oder Einfuhrbewilligung erforderlich wird, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teiles kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst, wenn nicht der binnen vier Wochen, bei unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union innerhalb der für diese jeweils vorgesehenen Antragsfrist, zu stellende Antrag auf Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung genehmigt wird. Das gilt auch für Rechtsgeschäfte. die durch eine Verordnung oder einen Bescheid nach § 5 Absatz 4 dieses Gesetzes verboten werden; eine Antragstellung entfällt in diesem Fall.
ABSCHNITT II
Bewilligungspflichten und Verbote
§ 3. Der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die folgendes zum Gegenstand haben:
die Aus- oder Einfuhr von Waren gemäß einer nach § 5 Abs. 1 erlassenen Verordnung oder
die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen oder von Warenlieferungen einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein anderes Land gemäß einer nach § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung oder
die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gemäß einer nach § 5 Abs. 3 erlassenen Verordnung.
§ 4. Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union unterliegen bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ein- oder Ausfuhr von Waren, ausgenommen auf Grund einer Bewilligungspflicht gemäß § 3 Z 2 u. 3, zum Gegenstand haben, nicht der Bewilligungspflicht, wenn sie folgende Waren und Tatbestände betreffen:
Waren, die nach den zollrechtlichen Vorschriften durch eine andere Form der Willensäußerung gemäß Artikel 233 der Zollkodex-Durchführungsverordnung, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993, ABl. EG Nr. L 253, S 1, angemeldet werden können oder im Postverkehr als angemeldet gelten;
Waren, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung (ABl. EG Nr. L 105, S 1) oder nach einem an die Stelle dieser Verordnung tretenden gemeinschaftlichen Rechtsakt abgabenfrei ein- oder ausgeführt werden können; die Regelung gilt entsprechend, wenn solche Waren auf Grund einer anderen Rechtsvorschrift außertariflich abgabenfrei ein- oder ausgeführt werden können;
Waren auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 11 500 S nicht übersteigt, ausgenommen die Einfuhr von Waren, die nach Zerlegung einer größeren Warenmenge aus einem Freilager oder einem Zollager in den freien Verkehr entnommen werden oder hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft des selben Importeurs erfolgt;
Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe
von Waren der Kapitel 25-97 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einem Wert von 3 500 S je Einfuhrsendung;
von Waren der Kapitel 1-24 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einem Wert von 500 S je Einfuhrsendung,
Kunstgegenstände, die von in der Gemeinschaft ansässigen Personen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Drittländern geschaffen worden sind;
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die nicht zum Handel bestimmt sind;
Teile zur Ausbesserung von in Drittländern zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet der Gemeinschaft reparaturbedürftig geworden sind;
Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung in Drittländern im Rahmen von Wartungsverträgen eingeführt werden;
Betriebsstoffe für Schiffe und Luftfahrzeuge zur zollfreien Verwendung unter zollamtlicher Überwachung; Treibstoffe, die Landkraftfahrzeuge in den dafür eingebauten Behältern zum Eigenbetrieb mitführen;
Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr als Kostproben auf Messen oder Ausstellungen einführen, wenn der Wert der in einem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur zusammengefaßten Waren 40 000 S je Messe oder Ausstellung nicht übersteigt;
Abfälle, die im Zollgebiet der Gemeinschaft bei der Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung von eingeführten Waren anfallen, wenn für die Überlassung der Abfälle kein Entgelt gewährt wird;
Abfälle und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendbare Waren, die in einem Zollverfahren im Zollgebiet der Gemeinschaft anfallen;
Waren, die zur vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet werden können, oder Teile davon, die bei der Ausbesserung im Zollgebiet der Gemeinschaft anfallen;
Ersatzteillieferungen für eingeführte Waren, die in Drittländer zurückgesandt worden sind oder zurückgesandt werden sollen oder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet worden sind;
Waren, die nach zollrechtlicher passiver Veredelung eingeführt werden; andere Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung, die nach Ausbesserung, im Verfahren des Standardaustausches oder nach Durchführung ergänzender Veredelungsvorgänge eingeführt werden;
Waren, zur Verwendung bei der Erstversorgung in Katastrophenfällen sowie Sendungen karitativer Organisationen für karitative Zwecke;
Reisegut oder Reisemitbringsel, wenn die Waren frei von Eingangsabgaben sind; nicht zum Handel bestimmte Waren bis zu einem Wert von 11 500 S, die Reisende mitführen;
Im Verkehr zwischen Personen, die außerhalb und innerhalb des Zollgebietes jeweils an einem Ort ansässig sind, der weniger als 15 km Luftlinie von der Zollgrenze entfernt ist,
von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert 5 000 S nicht übersteigt,
Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden;
Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an Orten, die weniger als 15 km Luftlinie von der Zollgrenze entfernt sind, bedingt ist, soweit diese auf Grund zwischenstaatlicher Verträge von Einfuhrbeschränkungen befreit sind;
Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze errichtet, betrieben oder benutzt werden;
Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit diese nicht selbst Gegenstand eines Warenhandelsgeschäftes sind, sowie zum Frischhalten beigepacktes Eis;
lebende Tiere, die wegen Verletzungen oder Erkrankungen während der Durchfuhr notgeschlachtet werden müssen;
Waren, die im Artikel II Z 1 des im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ausgearbeiteten Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vom 22. November 1950, BGBl. Nr. 180/1958, und im Teil IV (Abs. 5) des hiezu ausgearbeiteten Protokolls vom 1. März 1977, BGBl. Nr. 804/1994, angeführt sind und aus Vertragsstaaten oder Nichtvertragsstaaten eingeführt werden.
§ 4. Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union unterliegen bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ein- oder Ausfuhr von Waren, ausgenommen auf Grund einer Bewilligungspflicht gemäß § 3 Z 2 u. 3, zum Gegenstand haben, nicht der Bewilligungspflicht, wenn sie folgende Waren und Tatbestände betreffen:
Waren, die nach den zollrechtlichen Vorschriften durch eine andere Form der Willensäußerung gemäß Artikel 233 der Zollkodex-Durchführungsverordnung, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993, ABl. EG Nr. L 253, S 1, angemeldet werden können oder im Postverkehr als angemeldet gelten;
Waren, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung (ABl. EG Nr. L 105, S 1) oder nach einem an die Stelle dieser Verordnung tretenden gemeinschaftlichen Rechtsakt abgabenfrei ein- oder ausgeführt werden können; die Regelung gilt entsprechend, wenn solche Waren auf Grund einer anderen Rechtsvorschrift außertariflich abgabenfrei ein- oder ausgeführt werden können;
Waren auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 840 € nicht übersteigt, ausgenommen die Einfuhr von Waren, die nach Zerlegung einer größeren Warenmenge aus einem Freilager oder einem Zollager in den freien Verkehr entnommen werden oder hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft des selben Importeurs erfolgt;
Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe
von Waren der Kapitel 25-97 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einem Wert von 255 € je Einfuhrsendung;
von Waren der Kapitel 1-24 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einem Wert von 37 € je Einfuhrsendung,
Kunstgegenstände, die von in der Gemeinschaft ansässigen Personen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Drittländern geschaffen worden sind;
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die nicht zum Handel bestimmt sind;
Teile zur Ausbesserung von in Drittländern zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet der Gemeinschaft reparaturbedürftig geworden sind;
Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung in Drittländern im Rahmen von Wartungsverträgen eingeführt werden;
Betriebsstoffe für Schiffe und Luftfahrzeuge zur zollfreien Verwendung unter zollamtlicher Überwachung; Treibstoffe, die Landkraftfahrzeuge in den dafür eingebauten Behältern zum Eigenbetrieb mitführen;
Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr als Kostproben auf Messen oder Ausstellungen einführen, wenn der Wert der in einem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur zusammengefaßten Waren 2 910 € je Messe oder Ausstellung nicht übersteigt;
Abfälle, die im Zollgebiet der Gemeinschaft bei der Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung von eingeführten Waren anfallen, wenn für die Überlassung der Abfälle kein Entgelt gewährt wird;
Abfälle und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendbare Waren, die in einem Zollverfahren im Zollgebiet der Gemeinschaft anfallen;
Waren, die zur vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet werden können, oder Teile davon, die bei der Ausbesserung im Zollgebiet der Gemeinschaft anfallen;
Ersatzteillieferungen für eingeführte Waren, die in Drittländer zurückgesandt worden sind oder zurückgesandt werden sollen oder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet worden sind;
Waren, die nach zollrechtlicher passiver Veredelung eingeführt werden; andere Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung, die nach Ausbesserung, im Verfahren des Standardaustausches oder nach Durchführung ergänzender Veredelungsvorgänge eingeführt werden;
Waren, zur Verwendung bei der Erstversorgung in Katastrophenfällen sowie Sendungen karitativer Organisationen für karitative Zwecke;
Reisegut oder Reisemitbringsel, wenn die Waren frei von Eingangsabgaben sind; nicht zum Handel bestimmte Waren bis zu einem Wert von 840 €, die Reisende mitführen;
Im Verkehr zwischen Personen, die außerhalb und innerhalb des Zollgebietes jeweils an einem Ort ansässig sind, der weniger als 15 km Luftlinie von der Zollgrenze entfernt ist,
von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert 365 € nicht übersteigt,
Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden;
Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an Orten, die weniger als 15 km Luftlinie von der Zollgrenze entfernt sind, bedingt ist, soweit diese auf Grund zwischenstaatlicher Verträge von Einfuhrbeschränkungen befreit sind;
Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze errichtet, betrieben oder benutzt werden;
Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit diese nicht selbst Gegenstand eines Warenhandelsgeschäftes sind, sowie zum Frischhalten beigepacktes Eis;
lebende Tiere, die wegen Verletzungen oder Erkrankungen während der Durchfuhr notgeschlachtet werden müssen;
Waren, die im Artikel II Z 1 des im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ausgearbeiteten Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vom 22. November 1950, BGBl. Nr. 180/1958, und im Teil IV (Abs. 5) des hiezu ausgearbeiteten Protokolls vom 1. März 1977, BGBl. Nr. 804/1994, angeführt sind und aus Vertragsstaaten oder Nichtvertragsstaaten eingeführt werden.
§ 5. (1) Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht verletzt werden, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, bei Verordnungen auf Grund der Z 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, im Rahmen seiner Kompetenz gemäß § 6 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, nach Anhörung des Beirates (§ 14) durch Verordnung Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten oder Gebieten und weiters bestimmte Arten des Warenverkehrs mit dem Ausland vorübergehend für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn dies
zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden oder
zur Verhütung oder Behebung von wirtschaftlichen Notständen oder
auf Grund internationaler Verpflichtungen oder
zur Durchführung einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehrs mit bestimmten Staaten oder Gebieten
(2) Sofern dies auf Grund einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehrs mit bestimmten Staaten oder Gebieten erforderlich ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 4 weiters Rechtsgeschäfte oder Handlungen für bewilligungspflichtig zu erklären, die alle oder einzelne der im § 3 Z 2 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen betreffen.
(3) Sofern unmittelbar anzuwendendes Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen mit Verordnung alle oder einzelne der im § 3 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten oder Gebieten für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn dies
zur Verhinderung der Ausfuhr von Waren einschließlich Technologie (einschließlich Anlagen oder anlagenspezifischer Teile), die neben einer anderen Verwendungsmöglichkeit auch zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von atomaren, biologischen und chemischen Waffen (ABC-Waffen) sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen geeignet sind, oder
zur Überwachung der Ausfuhr und der geplanten Verwendung von Waren einschließlich Technologie, die für militärische oder sowohl für zivile als auch militärische Zwecke eingesetzt werden können, soweit es sich nicht um eine nach Z 1 kontrollierte Ausfuhr handelt, oder
zur Überwachung der Ausfuhr von Waffen, Munition und Sprengmitteln sowie von Waren einschließlich Technologie (einschließlich Anlagen und anlagenspezifischer Teile), welche neben einer anderen Verwendungsmöglichkeit auch zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von Waffen, Munition und Sprengmitteln, ausgenommen ABC-Waffen und ABC-waffenfähigen Trägersystemen, geeignet sind,
(4) Zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen hat die Bundesregierung zur Erreichung der Ziele gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 nach Anhörung des Beirates und unter Bedachtnahme auf die Bewilligungsgrundsätze des § 8 Abs. 1 Z 2 Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, die auch für die Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder die Instandhaltung von ABC-Waffen oder ABC-waffenfähigen Trägersystemen geeignet oder bestimmt sind, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten durch Verordnung zu verbieten. Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus den gleichen Gründen ein solches Verbot im Einzelfall durch Bescheid verfügen. Vor dem Verbot erlassene Bescheide gelten als widerrufen.
(5) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Abs. 1 bis 4 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Ist der Nationalrat nicht versammelt oder kann eine Zustimmung des Hauptausschusses nicht abgewartet werden, weil die Maßnahme aus den im § 8 genannten Gründen dringlich ist, so können im Fall des § 5 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder im Fall des § 5 Abs. 4 die Bundesregierung eine Verordnung nach den Absätzen § 5 Abs. 1 bis 4 erlassen und haben darüber dem Hauptausschuß Bericht zu erstatten; die Bundesregierung und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten haben eine Verordnung unverzüglich aufzuheben, wenn dies der Hauptausschuß des Nationalrates verlangt.
(6) Eine Bewilligungspflicht oder ein Verbot besteht auch dann, wenn die Ware in ein Land ausgeführt, überlassen oder vermittelt werden soll, auf das sich eine Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 3 oder ein Verbot nach § 5 Abs. 4 nicht bezieht, sofern dem Ausführer bekannt ist oder bekannt sein muß, daß die Ware in weiterer Folge in ein Land verbracht werden soll, für welches eine Bewilligung nach § 5 Abs. 3 erforderlich ist oder für welches ein Verbot nach § 5 Abs. 4 besteht.
§ 5. (1) Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht verletzt werden, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, bei Verordnungen auf Grund der Z 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, im Rahmen seiner Kompetenz gemäß § 6 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, nach Anhörung des Beirates (§ 14) durch Verordnung Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten oder Gebieten und weiters bestimmte Arten des Warenverkehrs mit dem Ausland vorübergehend für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn dies
zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden oder
zur Verhütung oder Behebung von wirtschaftlichen Notständen oder
auf Grund internationaler Verpflichtungen oder
zur Durchführung einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehrs mit bestimmten Staaten oder Gebieten
(2) Sofern dies auf Grund einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehrs mit bestimmten Staaten oder Gebieten erforderlich ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 4 weiters Rechtsgeschäfte oder Handlungen für bewilligungspflichtig zu erklären, die alle oder einzelne der im § 3 Z 2 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen betreffen.
(3) Sofern unmittelbar anzuwendendes Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen mit Verordnung alle oder einzelne der im § 3 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten oder Gebieten für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn dies
zur Verhinderung der Ausfuhr von Waren einschließlich Technologie (einschließlich Anlagen oder anlagenspezifischer Teile), die neben einer anderen Verwendungsmöglichkeit auch zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von atomaren, biologischen und chemischen Waffen (ABC-Waffen) sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen geeignet sind, oder
zur Überwachung der Ausfuhr und der geplanten Verwendung von Waren einschließlich Technologie, die für militärische oder sowohl für zivile als auch militärische Zwecke eingesetzt werden können, soweit es sich nicht um eine nach Z 1 kontrollierte Ausfuhr handelt, oder
zur Überwachung der Ausfuhr von Waffen, Munition und Sprengmitteln sowie von Waren einschließlich Technologie (einschließlich Anlagen und anlagenspezifischer Teile), welche neben einer anderen Verwendungsmöglichkeit auch zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von Waffen, Munition und Sprengmitteln, ausgenommen ABC-Waffen und ABC-waffenfähigen Trägersystemen, geeignet sind,
(4) Zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen hat die Bundesregierung nach Anhörung des Beirates und unter Bedachtnahme auf die Bewilligungsgrundsätze des § 8 Abs. 1 Z 2 Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten durch Verordnung zu verbieten. Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus den gleichen Gründen ein solches Verbot im Einzelfall durch Bescheid verfügen. Bescheide, die vor einem derartigen Verbot oder vor einem Verbot auf Grund unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union erlassen wurden, gelten mit dem Tag des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Tag der Kundmachung des Verbots, als widerrufen.
(5) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Abs. 1 bis 4 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Ist der Nationalrat nicht versammelt oder kann eine Zustimmung des Hauptausschusses nicht abgewartet werden, weil die Maßnahme aus den im § 8 genannten Gründen dringlich ist, so können im Fall des § 5 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder im Fall des § 5 Abs. 4 die Bundesregierung eine Verordnung nach den Absätzen § 5 Abs. 1 bis 4 erlassen und haben darüber dem Hauptausschuß Bericht zu erstatten; die Bundesregierung und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten haben eine Verordnung unverzüglich aufzuheben, wenn dies der Hauptausschuß des Nationalrates verlangt.
(6) Eine Bewilligungspflicht oder ein Verbot besteht auch dann, wenn die Ware in ein Land ausgeführt, überlassen oder vermittelt werden soll, auf das sich eine Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 3 oder ein Verbot nach § 5 Abs. 4 nicht bezieht, sofern dem Ausführer bekannt ist oder bekannt sein muß, daß die Ware in weiterer Folge in ein Land verbracht werden soll, für welches eine Bewilligung nach § 5 Abs. 3 erforderlich ist oder für welches ein Verbot nach § 5 Abs. 4 besteht.
ABSCHNITT III
Zuständigkeit zur Bewilligungserteilung und maßgebender Wert
§ 6. Soweit unmittelbar anzuwendendes Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, richtet sich die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden über Anträge auf Erteilung von Bewilligungen für Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ein- und Ausfuhr von Marktordnungswaren im Sinne des § 95 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 240/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1994, nach dem Marktordnungsgesetz, für alle anderen Waren ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig. Diese Zuständigkeit gilt auch für die Erteilung eines Sichtvermerks auf einem Überwachungsdokument und für die Entgegennahme von Meldungen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist auch für die Erteilung von vorherigen Bewilligungen im wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr mit Textilien zuständig.
ABSCHNITT III
Zuständigkeit zur Bewilligungserteilung und maßgebender Wert
§ 6. Soweit unmittelbar anzuwendendes Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, richtet sich die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden über Anträge auf Erteilung von Bewilligungen für Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ein- und Ausfuhr von Marktordnungswaren im Sinne des § 95 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 240/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1994, nach dem Marktordnungsgesetz, für alle anderen Waren ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig. Diese Zuständigkeit gilt auch für die Erteilung eines Sichtvermerks auf einem Überwachungsdokument und für die Entgegennahme von Meldungen. Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen, bleibt unberührt, ebenso die Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz für radioaktive Stoffe gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 1105/1994. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist auch für die Erteilung von vorherigen Bewilligungen im wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr mit Textilien zuständig.
§ 7. (Anm.: wurde nicht vergeben)
§ 7. (1) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf einen bestimmten Wert der aus- oder eingeführten Waren beziehen, ist dafür der für die Außenhandelsstatistik maßgebende Wert zu verstehen.
(2) Zur Umrechnung von in ECU erfolgten Wertangaben in österreichische Schilling ist jener Gegenwert heranzuziehen, der gemäß Artikel 18 des Zollkodex festgesetzt ist.
ABSCHNITT IV
Grundsätze bei der Entscheidung über Bewilligungsanträge
§ 8. (1) 1. Bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung für Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 3 betreffend Waren, die in einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 genannt sind, ist auf völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs sowie auf die Durchführung einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehrs mit bestimmten Staaten zu achten und insbesondere auf die Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden für die Wirtschaft oder einzelne Wirtschaftsbereiche sowie die Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Notstände Bedacht zu nehmen.
Die gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 erforderliche Bewilligung ist zu versagen, wenn der Bewilligungserteilung völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs entgegenstehen. Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung insbesondere auf die Vermeidung einer Gefahr für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit, die Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit Österreichs, die Vermeidung der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen Österreichs oder die Vermeidung von Ausfuhren in ein Gebiet, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, Bedacht zu nehmen.
(2) Ist bei einer gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 Z 1 erforderlichen Bewilligung, insbesondere auf Grund der Warenbeschaffenheit und des Bestimmungslandes, nicht auszuschließen, daß die Ware für die im § 5 Abs. 3 Z 1 genannten Zwecke Verwendung findet, ist die Bewilligung zu versagen.
ABSCHNITT IV
Grundsätze bei der Entscheidung über Bewilligungsanträge
§ 8. (1) 1. Bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung für Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 3 betreffend Waren, die in einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 genannt sind, ist auf völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs sowie auf die Durchführung einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehrs mit bestimmten Staaten zu achten und insbesondere auf die Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden für die Wirtschaft oder einzelne Wirtschaftsbereiche sowie die Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Notstände Bedacht zu nehmen.
Die gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates erforderliche Bewilligung ist zu versagen, wenn der Bewilligungserteilung völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs entgegenstehen. Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung insbesondere auf die Vermeidung einer Gefahr für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit, die Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit Österreichs, die Vermeidung der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen Österreichs oder die Vermeidung von Ausfuhren in ein Gebiet, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, Bedacht zu nehmen.
(2) Ist bei einer gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 Z 1 oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates erforderlichen Bewilligung, insbesondere auf Grund der Warenbeschaffenheit und des Bestimmungslandes, nicht auszuschließen, daß die Ware für die im § 5 Abs. 3 Z 1 genannten Zwecke Verwendung findet, ist die Bewilligung zu versagen.
§ 9. (1) Anträge auf Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen sind schriftlich unter Verwendung der hiefür amtlich aufzulegenden Formulare, bei Anträgen auf Grund unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union unter Einhaltung der dort vorgesehenen Formvorschriften, einzubringen. Der Antrag hat alle für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder der Handlung, die eine Aus- oder eine Einfuhr von Waren einschließlich Technologie zum Gegenstand haben, erforderlichen Angaben zu enthalten. Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann weitere Formvorschriften, wie etwa die Angabe einer Ausschreibungsnummer, erlassen, soweit dies zur Durchführung unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.
(2) Die Bearbeitung von Anträgen zur Erteilung einer Bewilligung für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 bewilligungspflichtig sind, kann von der Bestellung einer oder mehrerer Personen als verantwortliche Beauftragte abhängig gemacht werden, die oder denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der außenhandelsrechtlichen Vorschriften obliegt. Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegendem klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
(3) Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen und nicht übertragbar.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft haben, sofern unmittelbar anzuwendendes Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht, über Aus- und Einfuhranträge spätestens drei Wochen nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen.
(5) Bewilligungen auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
§ 9. (1) Anträge auf Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen sind schriftlich unter Verwendung der hiefür amtlich aufzulegenden Formulare, bei Anträgen auf Grund unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union unter Einhaltung der dort vorgesehenen Formvorschriften, einzubringen. Der Antrag hat alle für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder der Handlung, die eine Aus- oder eine Einfuhr von Waren einschließlich Technologie zum Gegenstand haben, erforderlichen Angaben zu enthalten. Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann weitere Formvorschriften, wie etwa die Angabe einer Ausschreibungsnummer, erlassen, soweit dies zur Durchführung unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.
(2) Die Bearbeitung von Anträgen zur Erteilung einer Bewilligung für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates bewilligungspflichtig sind, kann von der Bestellung einer oder mehrerer Personen als verantwortliche Beauftragte abhängig gemacht werden, die oder denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der außenhandelsrechtlichen Vorschriften obliegt. Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegendem klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
(3) Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen und nicht übertragbar.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft haben, sofern unmittelbar anzuwendendes Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht, über Aus- und Einfuhranträge spätestens drei Wochen nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen.
(5) Bewilligungen auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Bewilligungen für bestimmte Länder oder Warengruppen zu erteilen, soweit dies nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union vorgesehen ist.
§ 10. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft können nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6
die Erteilung der Bewilligung mit Bedingungen oder Auflagen verbinden, die sich im gesamtwirtschaftlichen Interesse oder zur Erreichung eines Zieles einer nach § 5 Abs. 3 erlassenen Verordnung als erforderlich erweisen,
zum Nachweis des Ursprungs einer Ware, insbesondere unter den Voraussetzungen des § 12 Z 1 bis 4, Ursprungszeugnisse verlangen;
im Interesse der Kostenersparnis und Vereinfachung des Verfahrens Unternehmungen zeitlich begrenzte Globalbewilligungen erteilen, wenn dies dem Zweck der Bewilligungspflicht nicht zuwiderläuft.
§ 10. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft können nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6
die Erteilung der Bewilligung mit Bedingungen oder Auflagen verbinden, die sich im gesamtwirtschaftlichen Interesse oder zur Erreichung eines Zieles einer nach § 5 Abs. 3 erlassenen Verordnung als erforderlich erweisen,
zum Nachweis des Ursprungs einer Ware, insbesondere unter den Voraussetzungen des § 12 Z 1 bis 4, Ursprungszeugnisse verlangen;
im Interesse der Kostenersparnis und Vereinfachung des Verfahrens Unternehmungen zeitlich begrenzte Globalbewilligungen erteilen, wenn dies dem Zweck der Bewilligungspflicht nicht zuwiderläuft.
im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Ausfuhrkontrolle auf Antrag für die Einfuhr von Waren internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen ausstellen,
Bestätigungen über das Nichtvorliegen einer Bewilligungspflicht oder eines Verbotes ausstellen.
§ 11. (1) Zur Überwachung der Abwicklung von Rechtsgeschäften oder Handlungen, die einer Bewilligungspflicht auf Grund unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union oder nach diesem Bundesgesetz unterliegen, können der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jederzeit Berichte und Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist anfordern sowie nötigenfalls bei den Beteiligten Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen. Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.
(2) Über Ersuchen des nach § 6 zuständigen Bundesministers sind die Zollbehörden befugt, Ermittlungen über Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung außenhandelsrechtlicher Bestimmungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die §§ 24 und 25 Zollrechts-Durchführungsgesetz mit der Maßgabe, daß die Nachschauen und Prüfungen auch dann vorgenommen werden dürfen, wenn die Person nicht unter § 23 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz fällt.
(3) Das Ergebnis der Ermittlungen gemäß Abs. 2 darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für Zwecke eines Abgabenverfahrens oder Finanzstrafverfahrens verwendet werden.
ABSCHNITT V
Sonstige Erfordernisse bei der Aus- oder Einfuhr von Waren
§ 12. Sofern unmittelbar anzuwendendes Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, können der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bei der Aus- oder Einfuhr von Waren, auch wenn die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte oder Handlungen keiner Bewilligung bedürfen, eine Meldepflicht oder Nachweispflicht (zB Ursprungszeugnis), gegebenenfalls unter Einhaltung besonderer Formvorschriften, durch Verordnung festsetzen, wenn dies
auf Grund von Beschlüssen internationaler Organisationen, denen die Republik Österreich beigetreten ist, oder
zur Durchführung völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
im gesamtwirtschaftlichen Interesse oder
zur Verhinderung von Umgehungen der Bewilligungspflicht
ABSCHNITT VI
Vorschreibung von Sicherheitsleistungen
§ 13. Soweit es gemäß unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union vorgesehen oder zur Erreichung der Ziele einer handelspolitischen Maßnahme erforderlich ist, hat der gemäß § 6 zuständige Bundesminister die Erteilung einer Bewilligung von einer Sicherheitsleistung für die Vornahme der zu bewilligenden Ein- oder Ausfuhr abhängig zu machen. Die Höhe der Sicherheit ist so zu bestimmen, daß die wirtschaftlichen Vorteile aus einer Unterlassung der bewilligten Einfuhr oder Ausfuhr ausgeglichen werden. Sicherheitsleistungen sind insbesondere durch Einlagebücher einer inländischen Bank oder durch eine Bankgarantie zu erbringen. Wird den mit der Sicherheitsleistung verbundenen Auflagen und Bedingungen zuwidergehandelt, hat der zuständige Bundesminister die Sicherheitsleistung bescheidmäßig für verfallen zu erklären.
ABSCHNITT VII
Errichtung und Tätigkeit des Beirates
§ 14. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wird zur Beratung der gemäß § 6 zuständigen Bundesminister ein Beirat errichtet. Ihm sind alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Warenverkehrs nach diesem Bundesgesetz sowie in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, insbesondere Angelegenheiten der §§ 5, 6 und 12 dieses Gesetzes, zur Begutachtung vorzulegen. Darüber hinaus können dem Beirat Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, vorgelegt werden, wenn dies im Hinblick auf den Gegenstand der Aus- oder Einfuhr, Überlassung oder Vermittlung zweckmäßig ist.
(2) Die Begutachtung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn der Beirat nicht zusammentritt und die Bescheiderlassung zur Wahrung von Fristen oder zur Vermeidung von schweren wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller erforderlich ist. In diesen Fällen ist jedoch die Erledigung dem Beirat in seiner nächsten ordentlichen Sitzung nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln, insbesondere ist die Zusammensetzung des Beirates je nach der zu behandelnden Materie und der Zuständigkeit der Beiratsmitglieder festzusetzen. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.
§ 15. (1) Mitglieder des Beirates sind:
zwei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft und für Inneres sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
ein Vertreter der Länder.
(2) Für jedes Mitglied des Beirates sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
(3) Die im Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, die in Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptmänner vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sowie allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
§ 16. (1) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten geführt.
(2) Für die Gutachtertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, tritt der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammen und behandelt die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter.
ABSCHNITT VIII
Strafbestimmungen
§ 17. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
die in einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oder
die in einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Verbringung in ein anderes Land überläßt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt, oder
bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren einschließlich Technologie einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 zum Gegenstand haben,
einer auf Grund des § 10 lit. a erlassenen Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt, oder
einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß § 10 lit. a hintanhält;
oder einem Verbot gemäß einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 zuwiderhandelt oder
gemäß § 5 Abs. 3 für bewilligungspflichtig erklärte Waren einschließlich Technologie nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt oder an der Umleitung in ein anderes Bestimmungsland mitwirkt,
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bei fahrlässiger Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig,
einem Verbot gemäß § 5 Abs. 4 zuwiderhandelt oder
eine der im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht
(3) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4) Waren, auf die sich eine nach diesen Bestimmungen strafbare Handlung bezieht, können für verfallen erklärt werden, sofern sie dem Täter oder einem Beteiligten gehören und ihr Wert nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung steht. Dabei ist insbesondere auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, Bedacht zu nehmen. Die vom Gericht für verfallen erklärten Waren sind der Verwaltungsbehörde zur Verwertung oder Vernichtung zu überlassen.
(5) Kann eine Ware nicht für verfallen erklärt werden, so ist statt des Verfalles auf Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe des Wertes der Ware, wenn dieser aber nicht ermittelt werden kann, auf Zahlung eines dem mutmaßlichen Wert entsprechenden, 500 000 S jedoch nicht übersteigenden Geldbetrages zu erkennen (Wertersatz). Der Wertersatz ist im Strafurteil, wenn sich aber die Unmöglichkeit der Erlassung erst später herausstellt, in einem besonderen Beschluß ohne mündliche Verhandlung auszusprechen.
(6) Stünde der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter oder den Beteiligten treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
(7) Zur Sicherung des Verfalles, der Einziehung oder zu Zwecken der Beweissicherung können Gegenstände auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde oder dem Gericht ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Gegenstände abzuliefern.
ABSCHNITT VIII
Strafbestimmungen
§ 17. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
Waren einschließlich Technologie oder Waren mit doppeltem Verwendungszweck entgegen einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates
ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oder
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ohne die erforderliche Bewilligung zur Verbringung in ein anderes Land überläßt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt, oder
nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt oder an der Umleitung in ein anderes Bestimmungsland mitwirkt oder
bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die von der Z 1 erfaßte Waren einschließlich Technologie zum Gegenstand haben,
einer auf Grund des § 10 lit. a erlassenen Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt, oder
einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß § 10 lit. a hintanhält, oder
Waren mit doppeltem Verwendungszweck unter Verletzung des in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates oder des in einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung festgelegten Meldeverfahrens ausführt, oder
einem Verbot betreffend Waren mit doppeltem Verwendungszweck gemäß einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union zuwiderhandelt,
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bei fahrlässiger Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig,
einem Verbot gemäß § 5 Abs. 4 zuwiderhandelt oder
eine der im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht
(3) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4) Waren, auf die sich eine nach diesen Bestimmungen strafbare Handlung bezieht, können für verfallen erklärt werden, sofern sie dem Täter oder einem Beteiligten gehören und ihr Wert nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung steht. Dabei ist insbesondere auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, Bedacht zu nehmen. Die vom Gericht für verfallen erklärten Waren sind der Verwaltungsbehörde zur Verwertung oder Vernichtung zu überlassen.
(5) Kann eine Ware nicht für verfallen erklärt werden, so ist statt des Verfalles auf Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe des Wertes der Ware, wenn dieser aber nicht ermittelt werden kann, auf Zahlung eines dem mutmaßlichen Wert entsprechenden, 500 000 S jedoch nicht übersteigenden Geldbetrages zu erkennen (Wertersatz). Der Wertersatz ist im Strafurteil, wenn sich aber die Unmöglichkeit der Erlassung erst später herausstellt, in einem besonderen Beschluß ohne mündliche Verhandlung auszusprechen.
(6) Stünde der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter oder den Beteiligten treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
(7) Zur Sicherung des Verfalles, der Einziehung oder zu Zwecken der Beweissicherung können Gegenstände auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde oder dem Gericht ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Gegenstände abzuliefern.
ABSCHNITT VIII
Strafbestimmungen
§ 17. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
Waren einschließlich Technologie oder Waren mit doppeltem Verwendungszweck entgegen einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates
ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oder
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ohne die erforderliche Bewilligung zur Verbringung in ein anderes Land überläßt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt, oder
nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt oder an der Umleitung in ein anderes Bestimmungsland mitwirkt oder
bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die von der Z 1 erfaßte Waren einschließlich Technologie zum Gegenstand haben,
einer auf Grund des § 10 lit. a erlassenen Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt, oder
einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß § 10 lit. a hintanhält, oder
Waren mit doppeltem Verwendungszweck unter Verletzung des in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates oder des in einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung festgelegten Meldeverfahrens ausführt, oder
einem Verbot betreffend Waren mit doppeltem Verwendungszweck gemäß einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union zuwiderhandelt,
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bei fahrlässiger Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig,
einem Verbot gemäß § 5 Abs. 4 zuwiderhandelt oder
eine der im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht
(3) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4) Waren, auf die sich eine nach diesen Bestimmungen strafbare Handlung bezieht, können für verfallen erklärt werden, sofern sie dem Täter oder einem Beteiligten gehören und ihr Wert nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung steht. Dabei ist insbesondere auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, Bedacht zu nehmen. Die vom Gericht für verfallen erklärten Waren sind der Verwaltungsbehörde zur Verwertung oder Vernichtung zu überlassen.
(5) Kann eine Ware nicht für verfallen erklärt werden, so ist statt des Verfalles auf Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe des Wertes der Ware, wenn dieser aber nicht ermittelt werden kann, auf Zahlung eines dem mutmaßlichen Wert entsprechenden, 36 300 € jedoch nicht übersteigenden Geldbetrages zu erkennen (Wertersatz). Der Wertersatz ist im Strafurteil, wenn sich aber die Unmöglichkeit der Erlassung erst später herausstellt, in einem besonderen Beschluß ohne mündliche Verhandlung auszusprechen.
(6) Stünde der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter oder den Beteiligten treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
(7) Zur Sicherung des Verfalles, der Einziehung oder zu Zwecken der Beweissicherung können Gegenstände auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde oder dem Gericht ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Gegenstände abzuliefern.
§ 18. (1) Wer vorsätzlich
nach unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union oder nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtige Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt oder außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindliche Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land überläßt oder Warenlieferungen einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein weiteres Land vermittelt, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils eine Million Schilling übersteigt, oder
bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren der Z 1 zum Gegenstand haben,
einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union oder diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen nach § 10 lit. a hintanhält, oder
einer gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder
einer gemäß diesem Bundesgesetz festgesetzten Bedingung, Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt,
(2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist oder den Tatbestand des § 17 erfüllt.
(3) Neben der im Abs. 1 genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes zu erkennen, wobei ausschließlich die im Abs. 1 genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.
§ 18. (1) Wer vorsätzlich
nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union oder nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtige Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung oder gegen ein Verbot nach § 5 Abs. 4 oder nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union aus- oder einführt oder außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindliche Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land überläßt oder Warenlieferungen einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein weiteres Land vermittelt, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 1 Million Schilling übersteigt, oder
bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren der Z 1 zum Gegenstand haben,
einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union oder diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen nach § 10 lit. a hintanhält, oder
einer gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder
einer gemäß diesem Bundesgesetz festgesetzten Bedingung, Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt,
(2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist oder den Tatbestand des § 17 erfüllt.
(3) Neben der im Abs. 1 genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes zu erkennen, wobei ausschließlich die im Abs. 1 genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.
§ 18. (1) Wer vorsätzlich
nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union oder nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtige Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung oder gegen ein Verbot nach § 5 Abs. 4 oder nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union aus- oder einführt oder außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindliche Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land überläßt oder Warenlieferungen einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein weiteres Land vermittelt, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 75 000 € übersteigt, oder
bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren der Z 1 zum Gegenstand haben,
einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union oder diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen nach § 10 lit. a hintanhält, oder
einer gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder
einer gemäß diesem Bundesgesetz festgesetzten Bedingung, Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt,
(2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist oder den Tatbestand des § 17 erfüllt.
(3) Neben der im Abs. 1 genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes zu erkennen, wobei ausschließlich die im Abs. 1 genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.
§ 19. (1) Wer vorsätzlich
eine der im § 18 mit Strafe bedrohten Handlungen, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils eine Million Schilling nicht übersteigt, begeht, oder
gegen eine nach unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen vorgesehene Meldeverpflichtung verstößt,
(2) Ein Finanzvergehen begeht weiters und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu einer Million Schilling zu bestrafen, wer fahrlässig eine der im § 18 mit Strafe bedrohten Handlungen unabhängig vom Wert der betroffenen Waren oder die im Abs. 1 Z 2 mit Strafe bedrohte Handlung begeht.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 46, BGBl. I Nr. 50/2005.
§ 19. (1) Wer vorsätzlich
eine der im § 18 mit Strafe bedrohten Handlungen, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 75 000 € nicht übersteigt, begeht, oder
gegen eine nach unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen vorgesehene Meldeverpflichtung verstößt,
(2) Ein Finanzvergehen begeht weiters und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 72 600 € zu bestrafen, wer fahrlässig eine der im § 18 mit Strafe bedrohten Handlungen unabhängig vom Wert der betroffenen Waren oder die im Abs. 1 Z 2 mit Strafe bedrohte Handlung begeht.
§ 20. Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen nach § 19 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 des Finanzstrafgesetzes begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung nach § 146 des Finanzstrafgesetzes erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes vorgesehene Höchstmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
ABSCHNITT IX
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 21. (1) Nach Gemeinschaftsrecht im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligungen hinsichtlich der Aus- oder Einfuhr bilden Unterlagen im Sinne des Artikels 62 Abs. 2 des Zollkodex. Die Zollbehörden sind befugt, auch nach der Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder bei Entstehen der Zollschuld, ohne daß eine Anmeldung abgegeben wurde, zu verlangen, daß ihnen Bewilligungen und sonstige Urkunden zur Einsicht vorgelegt werden.
(2) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
ABSCHNITT X
Vollziehung und Inkrafttreten
§ 22. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 1 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich der Auswirkungen auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkungen auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 4 erster Satz ist die Bundesregierung betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 11 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen betraut, mit der Vollziehung des § 11 Abs. 3 sind nach ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 12 sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 13 sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 betraut.
(8) Mit der Vollziehung der §§ 17 und 18 ist der Bundesminister für Justiz betraut, mit der Vollziehung der §§ 19 und 20 der Bundesminister für Finanzen.
§ 23. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1993, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Auf nach den §§ 17 und 17a des Außenhandelsgesetzes 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1993 begangene strafbare Handlungen sind auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Abs. 1) die Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1993 sowie die dazu erlassenen Verordnungen weiterhin anzuwenden.
§ 23. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1993, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Auf nach den §§ 17 und 17a des Außenhandelsgesetzes 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1993 begangene strafbare Handlungen sind auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Abs. 1) die Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1993 sowie die dazu erlassenen Verordnungen weiterhin anzuwenden.
(3) § 4 Z 3, Z 4 lit. a und b, Z 10, Z 17 und Z 18 lit. a, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Artikel II
(Anm.: Änderung des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957)
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