Bundesgesetz zur Errichtung einer ,,Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft''(NR: GP XIX RV 272 AB 308 S. 46. BR: AB 5069 S. 603.)
§ 1. Für die umfassende Planung des Baues und die Planung der Erhaltung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 5 Millionen Schilling, dem Firmenwortlaut „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ - im folgenden als Gesellschaft bezeichnet - und dem Sitz in Innsbruck zu errichten, deren Anteile dem Bund zu mindestens 51% vorbehalten sind.
§ 1. (1) Für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von fünf Millionen Schilling, dem Firmenwortlaut „Brenner Eisenbahn GmbH“ - im folgenden als Gesellschaft bezeichnet - und dem Sitz in Innsbruck zu errichten, deren Anteile dem Bund zu mindestens 51% vorbehalten sind.
(2) Die Gesellschaft kann sich als Mitglied an einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), ABl. Nr. L 199 vom 31. Juli 1985 S. 1) oder an sonstigen Gesellschaften als Gesellschafter oder Aktionär beteiligen, wenn dies für die Planung oder den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben zweckmäßig ist.
(3) Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, im Zusammenhang mit durch Verordnung übertragenen Aufgaben ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung sichergestellt ist.
§ 1. (1) Für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 363 364 Euro, dem Firmenwortlaut „Brenner Eisenbahn GmbH” - im folgenden als Gesellschaft bezeichnet - und dem Sitz in Innsbruck zu errichten, deren Anteile dem Bund zu mindestens 51% vorbehalten sind.
(2) Die Gesellschaft kann sich als Mitglied an einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), ABl. Nr. L 199 vom 31. Juli 1985 S. 1) oder an sonstigen Gesellschaften als Gesellschafter oder Aktionär beteiligen, wenn dies für die Planung oder den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben zweckmäßig ist.
(3) Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, im Zusammenhang mit durch Verordnung übertragenen Aufgaben ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung sichergestellt ist.
§ 1. (1) Für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 363 364 Euro, dem Firmenwortlaut „Brenner Eisenbahn GmbH” - im folgenden als Gesellschaft bezeichnet - und dem Sitz in Innsbruck zu errichten, deren Anteile dem Bund zu mindestens 51% vorbehalten sind.
(2) Die Gesellschaft kann sich als Mitglied an einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), ABl. Nr. L 199 vom 31. Juli 1985 S. 1) oder an sonstigen Gesellschaften als Gesellschafter oder Aktionär beteiligen, wenn dies für die Planung oder den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben zweckmäßig ist.
(3) Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, im Zusammenhang mit durch Verordnung übertragenen Aufgaben ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung sichergestellt ist.
§ 1. (1) Für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 363 364 Euro, dem Firmenwortlaut “Brenner Eisenbahn GmbH” - im folgenden als Gesellschaft bezeichnet - und dem Sitz in Innsbruck zu errichten.
(2) Die Gesellschaft kann sich als Mitglied an einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), ABl. Nr. L 199 vom 31. Juli 1985 S. 1) oder an sonstigen Gesellschaften als Gesellschafter oder Aktionär beteiligen, wenn dies für die Planung oder den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben zweckmäßig ist.
(3) Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben, wenn diese Gegenstand eines Zuschussvertrages gemäß § 3 oder in den Rahmenplan gemäß § 43 Bundesbahngesetz aufgenommen worden sind, ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.
(4) Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, Schieneninfrastruktur für Dritte zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.
§ 1. (1) Für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 363 364 Euro, dem Firmenwortlaut „Brenner Eisenbahn GmbH“ – im folgenden als Gesellschaft bezeichnet – und dem Sitz in Innsbruck zu errichten.
(2) Die Gesellschaft kann sich als Mitglied an einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), ABl. Nr. L 199 vom 31. Juli 1985 S. 1) oder an sonstigen Gesellschaften als Gesellschafter oder Aktionär beteiligen, wenn dies für die Planung oder den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben zweckmäßig ist.
(3) Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben, wenn diese Gegenstand eines Zuschussvertrages gemäß § 3 oder in den Rahmenplan gemäß § 43 Bundesbahngesetz aufgenommen worden sind, ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.
(4) Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, Schieneninfrastruktur für Dritte zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.
§ 2. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dieser ist berechtigt, der Gesellschaft allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.
§ 2. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr. Dieser ist berechtigt, der Gesellschaft allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.
§ 3. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat der Gesellschaft die umfassende Planung im Zusammenhang mit dem Bau und die Planung der Erhaltung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben durch Verordnung zu übertragen, wenn dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Abwicklung liegt. Mit dieser Übertragung ist jedenfalls der Umfang der Planungsmaßnahmen bis zur Baureife sowie ein Planungszeit- und -kostenrahmen festzulegen.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen der Gesellschaft weiterführende Tätigkeiten durch Verordnung übertragen, wobei vor Erlassung einer Verordnung zum Bau der in § 1 bezeichneten Hochleistungsstrecke oder von Teilen derselben ein Beschluß der Bundesregierung über das gemeinwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen Übertragung zum Bau einzuholen ist.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen der Gesellschaft die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben durch Verordnung zu übertragen, wenn
deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen geboten ist, und
dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung zum Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben ist ein Beschluß der Bundesregierung über das gemeinwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen Übertragung zum Bau einzuholen.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 hat jedenfalls den Umfang der Planungs- bzw. Baumaßnahmen, die der Gesellschaft übertragen werden, festzulegen. Eine Verordnung nach Abs. 2 hat überdies einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.
(4) Liegen vor Erlassung einer Verordnung zum Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben die zum Bau erforderlichen behördlichen Genehmigungen noch nicht vor, so kann der Bauzeit- und Kostenrahmen nach Vorliegen dieser Genehmigungen in einer gesonderten Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt werden. Von der Gesellschaft ist ein Bauzeit- und Kostenplan einzuholen.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen der Gesellschaft die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben durch Verordnung zu übertragen, wenn
deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen geboten ist, und
dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben ist ein Beschluß der Bundesregierung über das gemeinwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen Übertragung zum Bau einzuholen.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 hat jedenfalls den Umfang der Planungs- bzw. Baumaßnahmen, die der Gesellschaft übertragen werden, festzulegen. Eine Verordnung nach Abs. 2 hat überdies einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.
(4) Liegen vor Erlassung einer Verordnung zum Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben die zum Bau erforderlichen behördlichen Genehmigungen noch nicht vor, so kann der Bauzeit- und Kostenrahmen nach Vorliegen dieser Genehmigungen in einer gesonderten Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt werden. Von der Gesellschaft ist ein Bauzeit- und Kostenplan einzuholen.
Planung und Bau
§ 3. (1) Der Bund fördert die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben durch Zuschüsse, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Gesellschaft vertraglich zu vereinbaren sind, wenn
deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des Generalverkehrsplanes oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist, und
dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
(2) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle für eine Investionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe des erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren.
(3) In den zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Gesellschaft abzuschließenden Vertrag über den Zuschuss zum Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben ist das Unternehmen als Vertragspartner einzubinden, an das die Gesellschaft die zu bauende Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder zu bauende Teile derselben zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben hat. Dabei ist auch eine allfällige Kostenbeteiligung eines Dritten (Public-Private-Partnership-Modell) und eine allfällige Kostenersatzpflicht des übernehmenden Unternehmens festzulegen; letzteres gilt auch dann, wenn für dieses Unternehmen ein Zuschuss für die Bereitstellung (einschließlich des Betriebes) zu gewähren ist.
Planung und Bau
§ 3. (1) Der Bund fördert die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben durch Zuschüsse, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Gesellschaft vertraglich zu vereinbaren sind, wenn
deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des Generalverkehrsplanes oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist, und
dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
(2) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für den Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle für eine Investionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe des erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren.
(3) In den zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Gesellschaft abzuschließenden Vertrag über den Zuschuss zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben ist das Unternehmen als Vertragspartner einzubinden, an das die Gesellschaft die zu bauende Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder zu bauende Teile derselben zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben hat. Dabei ist auch eine allfällige Kostenbeteiligung eines Dritten (Public-Private-Partnership-Modell) und eine allfällige Kostenersatzpflicht des übernehmenden Unternehmens festzulegen; letzteres gilt auch dann, wenn für dieses Unternehmen ein Zuschuss für die Bereitstellung (einschließlich des Betriebes) zu gewähren ist.
Planung und Bau
§ 3. (1) Der Bund fördert die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben durch Zuschüsse, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Gesellschaft vertraglich zu vereinbaren sind, wenn
deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des Generalverkehrsplanes oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist, und
dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
(2) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für den Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein – Innsbruck oder von Teilen desselben von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle für eine Investitionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe des erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren.
(3) In den zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Gesellschaft abzuschließenden Vertrag über den Zuschuss zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein – Innsbruck oder von Teilen desselben ist das Unternehmen als Vertragspartner einzubinden, an das die Gesellschaft den zu bauenden Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein – Innsbruck oder zu bauende Teile desselben zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben hat. Dabei ist auch eine allfällige Kostenbeteiligung eines Dritten (Public-Private-Partnership-Modell) und eine allfällige Kostenersatzpflicht des übernehmenden Unternehmens festzulegen; letzteres gilt auch dann, wenn für dieses Unternehmen ein Zuschuss für die Bereitstellung (einschließlich des Betriebes) zu gewähren ist.
§ 3a. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen die Gesellschaft zur Planung und zum Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben für Dritte mit Verordnung ermächtigen, wenn
dies nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen zweckmäßig ist, und
die Durchführung für Dritte im Zusammenhang mit den nach § 3 Abs. 1 übertragenen Aufgaben der Gesellschaft zweckmäßig und wirtschaftlich ist, und
glaubhaft gemacht wird, daß für den Bau die Kostentragung auf rechtsgeschäftlicher Basis mit Dritten sichergestellt ist.
§ 3a. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen die Gesellschaft zur Planung und zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben für Dritte mit Verordnung ermächtigen, wenn
dies nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen zweckmäßig ist, und
die Durchführung für Dritte im Zusammenhang mit den nach § 3 Abs. 1 übertragenen Aufgaben der Gesellschaft zweckmäßig und wirtschaftlich ist, und
glaubhaft gemacht wird, daß für den Bau die Kostentragung auf rechtsgeschäftlicher Basis mit Dritten sichergestellt ist.
Besonderes regionales Interesse
§ 3a. Die Gewährung eines Zuschusses für die Bereitstellung oder die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, dass entsprechende Beiträge von Dritten, insbesondere von betroffenen Gebietskörperschaften, zu den Investitions- und Bereitstellungskosten geleistet werden.
Besonderes regionales Interesse
§ 3a. Die Gewährung eines Zuschusses für die Bereitstellung oder die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, dass entsprechende Beiträge von Dritten, insbesondere von betroffenen Gebietskörperschaften, zu den Investitions- und Bereitstellungskosten geleistet werden.
§ 3b. Vor Erlassung von Verordnungen nach § 3 oder § 3a hat die Gesellschaft die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen.
Besonderes internationales Interesse
§ 3b. Im Hinblick auf das besondere internationale Interesse am Ausbau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben ist auf die Möglichkeiten der Kostenbeteiligung eines Dritten (Public-Private-Partnership-Modell, Querfinanzierung Straße - Schiene) und der Bereitstellung von Gemeinschaftszuschüssen nach der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. Nr. L 228 vom 18. 9. 1995 S 1) insbesondere hinsichtlich grenzüberschreitender Projekte besonders Bedacht zu nehmen.
Besonderes internationales Interesse
§ 3b. Im Hinblick auf das besondere internationale Interesse am Ausbau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben ist auf die Möglichkeiten der Kostenbeteiligung eines Dritten (Public-Private-Partnership-Modell, Querfinanzierung Straße – Schiene) und der Bereitstellung von Gemeinschaftszuschüssen nach der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. Nr. L 228 vom 18. 9. 1995 S 1) insbesondere hinsichtlich grenzüberschreitender Projekte besonders Bedacht zu nehmen.
§ 4. Der Bund hat der Gesellschaft die Kosten der Planung sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand einschließlich Kosten für die Nutzung und den allenfalls notwendigen Erwerb von Grundflächen nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie dem Bundesminister für Finanzen zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen. Auf die Kosten sind der Gesellschaft die notwendigen Vorschüsse zu leisten. Die Verwendung des Geldes ist gegenüber dem Bund nachzuweisen und periodisch abzurechnen.
§ 4. Der Bund hat der Gesellschaft die Kosten der Planung und des Baues für die ihr nach § 3 übertragene Strecke bzw. übertragenen Streckenteile sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand einschließlich Kosten für die Nutzung und den Erwerb von Grundflächen nach § 6 zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht von Dritten getragen werden. Die Gesellschaft hat hierzu im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Finanzplan zu erstellen. Auf die Kosten sind der Gesellschaft die notwendigen Vorschüsse zu leisten.
Überwachung vertraglicher Verpflichtungen
§ 4. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die von ihm betraute
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Einhaltung der von der Gesellschaft übernommenen vertraglichen Verpflichtungen für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben zu überwachen und die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen. Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage der laufenden Tätigkeitsberichte einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln.
Überwachung vertraglicher Verpflichtungen
§ 4. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die von ihm betraute
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Einhaltung der von der Gesellschaft übernommenen vertraglichen Verpflichtungen für die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben zu überwachen und die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen. Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage der laufenden Tätigkeitsberichte einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln.
§ 4a. Rechtsvorgänge gemäß § 2 Kapitalverkehrsteuergesetz bei der Gesellschaft, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen, sind von der Gesellschaftsteuer befreit.
§ 5. (1) Die Gesellschaft bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung der ihr nach § 3 übertragenen Aufgaben tätig ist. Für diese Tätigkeit kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.
(2) Die Gesellschaft hat bei der Erfüllung ihrer Planungsaufgaben, unbeschadet der allgemeinen Anweisungen nach § 2, auch die Erfordernisse einer wirtschaftlichen und zügigen Baudurchführung sowie eines leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahnbetriebes zu beachten.
§ 5. (1) Die Gesellschaft bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung der ihr nach § 3 übertragenen Aufgaben tätig ist. Für diese Tätigkeit kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.
(2) Die Gesellschaft hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben, unbeschadet der allgemeinen Anweisungen nach § 2, auch die Erfordernisse einer wirtschaftlichen und zügigen Baudurchführung sowie eines leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahnbetriebes zu beachten.
§ 5. (1) Die Gesellschaft bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung der ihr nach § 3 übertragenen Aufgaben tätig ist. Für diese Tätigkeit kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.
(2) Die Gesellschaft hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben auch die Erfordernisse einer wirtschaftlichen und zügigen Baudurchführung sowie eines leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahnbetriebes zu beachten.
§ 6. Die Gesellschaft ist berechtigt, die zur Planung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben benötigten Grundstücke der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 2 Bundesbahngesetz 1992 ohne Entrichtung eines Entgeltes zu benützen. Sonstige zur Planung benötigte Grundflächen, die sich im Eigentum der Österreichischen Bundesbahnen oder des Bundes befinden, sind der Gesellschaft gegen Entgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zur Benützung zu überlassen, es sei denn, dem stehen andere vorrangige Zwecke der betroffenen Bundesstelle entgegen.
§ 6. (1) Die Gesellschaft ist berechtigt, die zur Planung oder zum Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben benötigten Grundstücke der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 2 Bundesbahngesetz 1992 ohne Entrichtung eines Entgeltes zu benützen. Für diese Benützung ist jedoch von der Gesellschaft ein Entgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zu entrichten, wenn die Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder Teile derselben nach Abschluß des Baues nicht den Österreichischen Bundesbahnen zur Erhaltung und zum Betrieb übergeben werden. Sonstige zur Planung oder zum Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben benötigte Grundflächen, die sich im Eigentum der Österreichischen Bundesbahnen oder des Bundes befinden, sind der Gesellschaft gegen Entgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zur Nutzung zu überlassen, es sei denn, sie werden für andere vorrangige Zwecke der abgebenden Bundesstelle benötigt.
(2) Soweit die Gesellschaft für die ihr nach § 3 übertragene Strecke bzw. übertragenen Streckenteile über die in Abs. 1 genannten hinaus weitere Grundflächen benötigt, hat sie diese in ihrem Namen und auf ihre Kosten zu erwerben.
§ 6. (1) Die Gesellschaft ist berechtigt, die zur Planung oder zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben benötigten Grundstücke der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 2 Bundesbahngesetz 1992 ohne Entrichtung eines Entgeltes zu benützen. Für diese Benützung ist jedoch von der Gesellschaft ein Entgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zu entrichten, wenn der Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben nach Abschluß des Baues nicht den Österreichischen Bundesbahnen zur Erhaltung und zum Betrieb übergeben werden. Sonstige zur Planung oder zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben benötigte Grundflächen, die sich im Eigentum der Österreichischen Bundesbahnen oder des Bundes befinden, sind der Gesellschaft gegenEntgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zur Nutzung zu überlassen, es sei denn, sie werden für andere vorrangige Zwecke der abgebenden Bundesstelle benötigt.
(2) Soweit die Gesellschaft für die ihr nach § 3 übertragene Strecke bzw. übertragenen Streckenteile über die in Abs. 1 genannten hinaus weitere Grundflächen benötigt, hat sie diese in ihrem Namen und auf ihre Kosten zu erwerben.
Benützungsrechte
§ 6. Die Gesellschaft ist berechtigt, die zur Planung und zum Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben benötigten Grundstücke der Schieneninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft gegen Entrichtung eines Entgeltes zu benützen, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 Eisenbahnenteignungsgesetz zu bemessen ist.
Benützungsrechte
§ 6. Die Gesellschaft ist berechtigt, die zur Planung und zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben benötigten Grundstücke der Schieneninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft gegen Entrichtung eines Entgeltes zu benützen, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 Eisenbahnenteignungsgesetz zu bemessen ist.
§ 7. Insoweit eine Mitwirkung der Österreichischen Bundesbahnen an der der Gesellschaft übertragenen Planung erforderlich ist, ist diese Mitwirkung in einem Kooperationsvertrag zwischen der Gesellschaft und den Österreichischen Bundesbahnen zu regeln.
§ 7. Insoweit eine Mitwirkung der Österreichischen Bundesbahnen an der der Gesellschaft übertragenen Planung und an dem der Gesellschaft übertragenen Bau erforderlich ist, ist diese Mitwirkung in einem Kooperationsvertrag zwischen der Gesellschaft und den Österreichischen Bundesbahnen zu regeln.
Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben, die der Gesellschaft durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur Planung und zum Bau oder zum Bau übertragen worden sind, kann unbeschadet der Aufnahme in den Rahmenplan gemäß § 43 Bundesbahngesetz eine vertragliche Zuschussregelung gemäß § 3 vereinbart werden, wobei § 3 Abs. 2 insoweit nicht anzuwenden ist, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Zusammenhang mit durch Verordnung übertragenen Aufgaben ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.
(3) Die Teile der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner, die vor dem 31. Dezember 2004 fertiggestellt sind, mit Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie an die Gesellschaft zum Bau übertragen worden sind und die nicht Gegenstand einer vertraglichen Zuschussregelung gemäß § 3 sind, sind von der Gesellschaft den Österreichischen Bundesbahnen, ab deren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft zu übergeben.
(4) Die Schieneninfrastrukturvorhaben im Sinne des § 43 Bundesbahngesetz, die der Brenner Eisenbahn GmbH durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur Planung und zum Bau oder zum Bau übertragen worden sind und diese Planung, Planung und Bau oder Bau nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein werden, sind bis spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 in den die Jahre 2005 bis 2010 umfassenden Rahmenplan (§ 43 Bundesbahngesetz) aufzunehmen. Für deren Aufnahme in den Rahmenplan ist § 43 Abs. 1 vierter Satz Bundesbahngesetz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.
Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Für die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben, die der Gesellschaft durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur Planung und zum Bau oder zum Bau übertragen worden sind, kann unbeschadet der Aufnahme in den Rahmenplan gemäß § 43 Bundesbahngesetz eine vertragliche Zuschussregelung gemäß § 3 vereinbart werden, wobei § 3 Abs. 2 insoweit nicht anzuwenden ist, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Zusammenhang mit durch Verordnung übertragenen Aufgaben ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.
(3) Die Teile des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck, die vor dem 31. Dezember 2004 fertiggestellt sind, mit Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie an die Gesellschaft zum Bau übertragen worden sind und die nicht Gegenstand einer vertraglichen Zuschussregelung gemäß § 3 sind, sind von der Gesellschaft den Österreichischen Bundesbahnen, ab deren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft zu übergeben.
(4) Die Schieneninfrastrukturvorhaben im Sinne des § 43 Bundesbahngesetz, die der Brenner Eisenbahn GmbH durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur Planung und zum Bau oder zum Bau übertragen worden sind und diese Planung, Planung und Bau oder Bau nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein werden, sind bis spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 in den die Jahre 2005 bis 2010 umfassenden Rahmenplan (§ 43 Bundesbahngesetz) aufzunehmen. Für deren Aufnahme in den Rahmenplan ist § 43 Abs. 1 vierter Satz Bundesbahngesetz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.
(5) Bis zur Rechtswirksamkeit der mit Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ angeordneten Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel an die Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft gelten die §§ 1 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 bis 3, 3a, 3b, 4, 6 und 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2004 mit der Maßgabe, dass anstelle der Wortgruppe „des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen derselben“ die Wortgruppe „der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben“ und § 7 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2004 mit der Maßgabe, dass anstelle der Wortgruppe „des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck“ die Wortgruppe „der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner“ tritt.
(6) Ab Rechtswirksamkeit der mit Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ angeordneten Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel an die Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft sind die §§ 3 Abs. 1, 2 und 4, 3a, 6 Abs. 1 und 7a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 mit der Maßgabe bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 anzuwenden, dass anstelle der Wortgruppe „der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben“ die Wortgruppe „des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben“ tritt.
Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Für die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben, die der Gesellschaft durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur Planung und zum Bau oder zum Bau übertragen worden sind, kann unbeschadet der Aufnahme in den Rahmenplan gemäß § 43 Bundesbahngesetz eine vertragliche Zuschussregelung gemäß § 3 vereinbart werden, wobei § 3 Abs. 2 insoweit nicht anzuwenden ist, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Zusammenhang mit durch Verordnung übertragenen Aufgaben ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.
(3) Die Teile des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck, die vor dem 31. Dezember 2004 fertiggestellt sind, mit Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie an die Gesellschaft zum Bau übertragen worden sind und die nicht Gegenstand einer vertraglichen Zuschussregelung gemäß § 3 sind, sind von der Gesellschaft den Österreichischen Bundesbahnen, ab deren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft zu übergeben.
(4) Die Schieneninfrastrukturvorhaben im Sinne des § 43 Bundesbahngesetz, die der Brenner Eisenbahn GmbH durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur Planung und zum Bau oder zum Bau übertragen worden sind und diese Planung, Planung und Bau oder Bau nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein werden, sind bis spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 in den die Jahre 2005 bis 2010 umfassenden Rahmenplan (§ 43 Bundesbahngesetz) aufzunehmen. Für deren Aufnahme in den Rahmenplan ist § 43 Abs. 1 vierter Satz Bundesbahngesetz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2005)
§ 7a. (1) Nach Abschluß des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben hat die Brenner Eisenbahn GmbH für den Bund diese Strecken(teile) den Österreichischen Bundesbahnen zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann in der Verordnung nach § 3 festlegen, daß diese Strecke oder Teile derselben von der Brenner Eisenbahn GmbH der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-GmbH zu übergeben sind, wenn dies für den Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung (Public-Private-Partnership-Modell) dieser Strecke (Streckenteile) geboten ist.
(2) Ist einem Dritten die Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957 zum Bau und zum Betrieb einer solchen Strecke (Streckenteiles) verliehen worden, sind diese Strecke (dieser Streckenteil) oder die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Planungsleistungen sowie erworbene Rechte und Pflichten dem Dritten nach Aufhebung der Verordnung nach § 3 zu übergeben, wenn der Dritte in die erworbenen Rechte und Pflichten eintritt, soweit sie rechtlich überbindbar sind, und wenn der Dritte die bisherigen Kosten ersetzt bzw. diesbezüglich in einem Vertrag über die Beteiligung des Dritten an der Kostentragung (Public-Private-Partnership-Modell) anderes bestimmt ist. § 6 Abs. 1 ist zugunsten des Dritten sinngemäß anzuwenden.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich § 3, § 3a und § 4 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
Vollziehung
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich § 3 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
§ 9. Der Titel, § 1, § 2, § 3, § 3a, § 3b, § 4, § 5 Abs. 2, § 6, § 7, § 7a, § 8 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 folgenden Monatsersten in Kraft.
§ 9. (1) Der Titel, § 1, § 2, § 3, § 3a, § 3b, § 4, § 5 Abs. 2, § 6, § 7, § 7a, § 8 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 9. (1) Der Titel, § 1, § 2, § 3, § 3a, § 3b, § 4, § 5 Abs. 2, § 6, § 7, § 7a, § 8 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 3, § 3a, § 3b, § 4, § 6 und § 8 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 2, § 7a und die Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die Gesellschaft treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
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