Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Verlängerung des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse und dessen Geltungsbereich

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-09-29
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Internationale Juterat auf seiner vom 22. bis 25. April 1995 abgehaltenen 23. Tagung gemäß Art. 46 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse (BGBl. Nr. 576/1993) beschlossen, das Übereinkommen bis 11. April 1998 zu verlängern.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zum Übereinkommen hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde:

Frankreich 2. August 1994

Spanien 22. November 1993

Ferner haben die Vereinigten Staaten am 21. März 1994 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihren Rücktritt vom Übereinkommen gemäß dessen Art. 43 bekanntgegeben.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.