Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der Det Norske Veritas Certification Austria GmbH

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-12-16
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2006-02-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, wird verordnet:

§ 1. Die Det Norske Veritas Certification Austria GmbH mit Sitz in 2500 Baden bei Wien, Wiener Straße 89, wird als Stelle, die Qualitätssicherungssysteme (Qualitätsmanagementsysteme) zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen (Qualitätsmanagementsystemen), die im Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei der Erbringung von Leistungen angewendet werden.

§ 3. (1) Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

(2) Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt nicht die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen (Qualitätsmanagementsystemen) für Produkte, die ausschließlich einer landesrechtlichen Regelung unterliegen.

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