(Übersetzung)INTERNATIONALES KAKAOÜBEREINKOMMEN 1993(NR: GP XX RV 6 AB 66 S. 13. BR: 5145 AB 5149 S. 611.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-04-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 64
Änderungshistorie JSON API
1.

Eine unterzeichnende Regierung, die dieses Übereinkommen zu ratifizieren, annehmen oder genehmigen beabsichtigt, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgesetzt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositar jederzeit notifizieren, daß sie nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts oder nach Maßgabe beider dieses Übereinkommen ab seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 56 oder, wenn es bereits in Kraft getreten ist, ab einem bestimmten Tag provisorisch anwenden wird. Jede Regierung, die eine solche Notifikation abgibt, hat gleichzeitig bekanntzugeben, ob sie ein exportierendes oder ein importierendes Mitglied sein wird.

2.

Eine Regierung, die nach Absatz 1 dieses Artikels notifiziert hat, daß sie dieses Übereinkommen entweder ab seinem Inkrafttreten oder ab einem bestimmten Tag anwenden wird, ist ab diesem Zeitpunkt ein provisorisches Mitglied. Sie bleibt bis zum Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde provisorisches Mitglied.

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 56

Inkrafttreten

1.

Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober 1993 oder an irgendeinem Tag danach definitiv in Kraft, bis zu dem Regierungen, die zumindest fünf exportierende Länder vertreten, die zumindest 80 Prozent der Gesamtexporte der im Anhang A angeführten Länder zu verzeichnen haben, sowie Regierungen, die importierende Länder vertreten, die zumindest 60 Prozent der Gesamtimporte gemäß Anhang B haben, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. Es tritt auch definitiv in Kraft, sobald es provisorisch in Kraft getreten ist und die erforderlichen Prozentsätze durch die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erreicht worden sind.

2.

Ist dieses Übereinkommen nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels definitiv in Kraft getreten, so tritt es am 1. Oktober 1993 provisorisch in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die zumindest fünf exportierende Länder vertreten, die zumindest 80 Prozent der Gesamtexporte der im Anhang A angeführten Länder zu verzeichnen haben, sowie Regierungen, die importierende Länder vertreten, die zumindest 60 Prozent der Gesamtimporte gemäß Anhang B haben, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Depositar notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen provisorisch anwenden werden, wenn es in Kraft tritt. Diese Regierungen sind provisorische Mitglieder.

3.

Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Artikels bis zum 1. Oktober 1993 nicht erfüllt, so beraumt der Generalsekretär der Vereinten Nationen zum frühesten ihm möglich erscheinenden Zeitpunkt eine Tagung derjeniger Regierungen an, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Depositar notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen provisorisch anwenden werden. Diese Regierungen können entscheiden, ob sie dieses Übereinkommen unter sich ganz oder teilweise provisorisch oder definitiv an einem von ihnen festzulegenden Tag in Kraft setzen oder ein anderes Abkommen annehmen wollen, das sie für notwendig halten. Die wirtschaftlichen Bestimmungen dieses Übereinkommens die sich auf den Produktionssteuerungsplan beziehen, werden jedoch erst in Kraft gesetzt, wenn Regierungen, die zumindest fünf exportierende Länder vertreten, die zumindest 80 Prozent der Gesamtexporte der im Anhang A angeführten Länder zu verzeichnen haben, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Depositar notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen provisorisch anwenden werden, wenn es in Kraft tritt.

4.

Für eine Regierung, für die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder eine Notifikation der provisorischen Anwendung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 hinterlegt wird, wird die Urkunde oder die Notifikation am Tag der Hinterlegung und in bezug auf die Notifikation der provisorischen Anwendung in Übereinstimmung mit Artikel 55, Absatz 1 wirksam.

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 57

Vorbehalte

Vorbehalte zu irgendeiner der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind unzulässig.

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 58

Austritt

1.

Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Austrittsmitteilung von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied unterrichtet den Rat umgehend über die von ihm getroffene Maßnahme.

2.

Der Austritt wird 90 Tage nach Eingang der Mitteilung beim Depositar wirksam. Sinkt infolge eines Austritts die Anzahl der Mitglieder dieses Übereinkommens unter die gemäß Artikel 56 Absatz 1 für sein Inkrafttreten erforderliche Anzahl, tritt der Rat zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, um die Situation zu überprüfen und geeignete Entscheidungen zu treffen.

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 59

Ausschluß

Stellt der Rat gemäß Artikel 48, Absatz 3 fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen gebrochen hat, und beschließt er ferner, daß dieser Rechtsbruch für die Anwendung dieses Übereinkommens erhebliche Auswirkungen hat, kann er dieses Mitglied durch qualifizierte Abstimmung aus der Organisation ausschließen. Der Rat notifiziert jedweden Ausschluß umgehend dem Depositar. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation 90 Tage nach der Ratsentscheidung.

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 60

Kontenabschluß mit ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern

Der Rat regelt jeden Kontenabschluß mit einem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von einem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied bereits eingezahlten Beträge ein und dieses Mitglied bleibt zur Zahlung der bis zum Wirksamwerden des Rücktritts oder des Aussschlusses (Anm.: richtig: Ausschlusses) fälligen Beträge verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in denen eine Vertragspartei eine Abänderung nicht annehmen kann und deshalb nach Artikel 62, Absatz 2 nicht länger an diesem Übereinkommen teilnimmt, einen von ihm für angemessen erachteten Kontenabschluß festlegen.

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 61

Dauer, Erstreckung und Außerkraftsetzen

1.

Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ende des fünften Kakaojahrs nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern es nicht gemäß Absatz 3 dieses Artikels verlängert oder gemäß Absatz 4 früher außer Kraft tritt.

2.

Während der Zeit, in der dieses Übereinkommen in Kraft ist, kann der Rat durch qualifizierte Abstimmung beschließen, es mit dem Ziel neuzuverhandeln, das neu ausverhandelte Übereinkommen am Ende des in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten fünften Kakaojahrs oder am Ende eines vom Rat nach Absatz 3 dieses Artikels beschlossenen Erstreckungszeitraums in Kraft treten zu lassen.

3.

Der Rat kann durch qualifizierte Abstimmung dieses Übereinkommen ganz oder teilweise zweimalig erstrecken, allerdings höchstens für jeweils zwei Kakaojahre. Der Rat notifiziert dem Depositar jede derartige Erstreckung.

4.

Der Rat kann jederzeit durch qualifizierte Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen außer Kraft zu setzen. Dieses Außerkrafttreten soll an dem Tag wirksam werden an dem der Rat es beschließt, vorausgesetzt die Verpflichtungen der Mitglieder gemäß Artikel 25 bleiben bestehen, bis die finanziellen Verbindlichkeiten in bezug auf die Anwendung dieses Übereinkommens erfüllt worden sind. Der Rat notifiziert dem Depositar jede derartige Entscheidung.

5.

Ungeachtet der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens, in welcher Form auch immer, bleibt der Rat so lange weiter bestehen, als es zur Auflösung der Organisation, zum Kontenabschluß und zur Veräußerung ihrer Vermögenswerte notwendig ist und er hat während dieser Zeit die für diesen Zweck erforderlichen Vollmachten und Berechtigungen.

6.

Ungeachtet die Bestimmungen des Artikels 58, Absatz 2 setzt ein Mitglied, das sich an diesem einmal gemäß diesem Artikel erstreckten Übereinkommen, nicht beteiligen möchte, den Rat davon in Kenntnis. Dieses Mitglied hört mit Beginn des Erstreckungszeitraums auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein.

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 62

Abänderungen

1.

Der Rat kann durch ein qualifiziertes Abstimmungsverfahren den Vertragsparteien eine Abänderung dieses Übereinkommens empfehlen. Die Abänderung tritt 100 Tage nach dem der Depositar die Annahmenotifikationen von Vertragsparteien, die zumindest 75 Prozent von exportierenden Mitgliedern im Besitz von zumindest 85 Prozent der Stimmen der exportierenden Mitglieder vertreten, und von Vertragsparteien, die zumindest 75 Prozent der importierenden Mitglieder im Besitz von zumindest 85 Prozent der Stimmen der importierenden Mitglieder vertreten, erhalten hat oder zu einem vom Rat durch qualifizierte Abstimmung festzulegenden späteren Zeitpunkt in Kraft. Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb derer die Vertragsparteien dem Depositar ihre Annahme der Abänderung zu notifizieren haben, und gilt die Abänderung als zurückgezogen, wenn sie bis dahin nicht in Kraft getreten ist.

2.

Jedwedes Mitglied, für das bis zu dem Zeitpunkt zu dem eine Abänderung wirksam wird dessen Annahme nicht notifiziert worden ist, hört ab diesem Zeitpunkt auf, an diesem Übereinkommen teilzunehmen, sofern der Rat nicht beschließt, die für die Annahme festgesetzte Frist für ein solches Mitglied zu erstrecken, damit es seine innerstaatlichen Verfahren abschließen kann. Ein solches Mitglied wird durch die Abänderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat.

3.

Unmittelbar nach dem Beschluß einer Empfehlung für eine Abänderung, übermittelt der Rat dem Depositar umgehend Textkopien der Abänderung. Der Rat versorgt den Depositar mit den Informationen die erforderlich sind festzustellen, ob die eingelangten Annahmennotifikationen ausreichen, die Abänderung in Kraft treten zu lassen.

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 63

Ergänzende und Übergangsbestimmungen

1.

Dieses Übereinkommen wird als Ersatz für das Internationalen Kakaoübereinkommen 1986 angesehen.

2.

Alle durch oder für die Organisation oder eines ihrer Organe aufgrund des Internationalen Kakaoübereinkommens 1986 getroffenen Rechtsakte, die am Tag des Inkraftretens (Anm.: richtig: Inkrafttretens) dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Bestimmungen nicht ein Außerkrafttreten vorsehen, bleiben in Kraft, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens abgeändert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu bevollmächtigten Unterfertigten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen ihre Unterschrift geleistet.

GESCHEHEN zu Genf, den sechzehnten Juli eintausendneunhundertneunzigdrei. Die Texte dieses Übereinkommens in der arabischen, chinesischen, englischen, französischen, russischen und spanischen Sprache sind gleichermaßen authentisch.

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

ANHÄNGE

ANHANG A

Kakaoexporte a, berechnet für die Zwecke des Artikels 56 (Inkrafttreten)

Land b 1989/90 1990/91 1991/92 Dreijahresdurchschnitt 1989/901991/92
in 1.000 Tonnen Anteil (%)
Côte d’Ivoire* 736,4 803,9 729,5 756,60 35,37
Ghana * 254,5 265,1 284,8 268,13 12,54
Brasilien * 270,0 277,9 220,2 256,03 11,97
Malaysia 226,0 211,2 211,2 216,13 10,10
Nigeria * 142,8 147,2 105,5 131,83 6,16
Indonesien 100,0 130,3 164,8 131,70 6,16
Kamerun * 123,1 109,1 106,8 113,00 5,28
Ecuador * 105,1 102,1 80,9 96,03 4,49
Dominikanische Republik 53,3 37,1 43,4 44,60 2,09
Papua-Neuguinea * 40,8 33,4 40,9 38,37 1,79
Kolumbien 9,4 10,1 8,6 9,37 0,44
Venzuela * 8,4 10,0 7,7 8,70 0,41
Sierra Leone * 5,3 13,4 7,3 8,67 0,41
Togo * 6,1 9,3 8,0 7,80 0,36
Mexiko * 8,0 1,6 11,9 7,17 0,34
Peru 4,8 5,2 6,4 5,47 0,26
Äquatorialguinea 7,6 5,2 3,5 5,43 0,25
Salomonen 3,6 4,1 3,5 3,73 0,17
Zaire 3,6 3,4 3,2 3,40 0,16
Sao Tomé und Principe 2,8 2,6 2,6 2,67 0,12
Madagaskar 2,5 2,5 2,9 2,63 0,12
Haiti * 2,8 1,9 2,6 2,43 0,11
Honduras 2,0 3,0 2,3 2,43 0,11
Liberia 4,5 2,0 0,5 2,33 0,11
Vanuatu 2,2 2,2 2,3 2,23 0,10
Vereinigte Rep. Tansania 2,0 2,5 2,0 2,17 0,10
Costa Rica 2,9 1,2 1,2 1,77 0,08
Jamaika * 1,3 1,3 1,8 1,47 0,07
Gabun * 1,6 1,4 1,4 1,47 0,07
Trinidad und Tobago * 1,4 1,2 0,9 1,17 0,05
Grenada * 1,1 1,1 0,7 0,97 0,05
Bolivien 1,4 1,3 0,1 0,93 0,04
Kongo 0,9 0,3 0,7 0,63 0,03
Uganda 0,2 0,6 0,6 0,47 0,02
Fidschi 0,3 0,2 0,3 0,27 0,01
Samoa * 0,5 0,17 0,01
Panama 0,3 0,1 0,1 0,17 0,01
Sri Lanka 0,1 0,2 0,10
Guatemala * 0,1 -0,1 0,3 0,10
Nicaragua 0,1 0,1 0,07
Dominica 0,1 0,03
Suriname 0,1 0,03
GESAMTMENGEN c 2.139,90 2.205,20 2.071,50 2.138,87 100,00

Fußnoten:

– Null, unerheblich oder weniger als die angewendete Einheit. a Dreijahresdurchschnitt, 1989/90-1991/92 der Nettoexporte von

Kakaobohnen zuzüglich der Nettoexporte von Kakaoprodukten, umgerechnet in das Bohnenäquivalent unter Anwendung nachfolgender Konversionsfaktoren: Kakaobutter 1,33; Kakaopulver und -kuchen 1,18; Kakaomasse/-flüssigkeit 1,25.

b Liste auf Länder beschränkt, die im Dreijahreszeitraum von 1989/90

bis 1991/92 jeweils durchschnittlich zumindest 10 Tonnen oder mehr gemäß dem ICCO-Sekretariat vorliegenden Informationen exportiert haben.

c Aus Gründen der Rundung können die Gesamtmengen von der Summe der Einzelmengen abweichen.

Quelle:

Internationale Kakaoorganisation, Quarterly Bulletin of Cocoa Statistics Vol. XIX, Nr. 2 (März 1993)

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

ANHANG B

Kakaoimporte a, berechnet für die Zwecke des Artikels 56

(Inkrafttreten)

```

```

Land und 1989/90 1990/91 1991/92 Dreijahresdurchschnitt

Staatsgebiet b 1989/90-1991/92

```

```

in 1.000 Tonnen Anteil (%)

```

```

Vereinigte Staaten

von Amerika 612,2 602,0 679,1 631,10 23,74

```

```

Deutschland c * 376,7 409,2 402,3 396,07 14,90

```

```

Niederlande * 313,5 327,9 268,0 303,13 11,40

```

```

Vereinigtes

Königreich * 189,9 214,7 228,0 210,87 7,93

```

```

Frankreich * 165,0 187,0 183,7 178,57 6,72

```

```

Belgien/Luxemburg * 92,7 98,3 108,4 99,80 3,75

```

```

Italien * 79,6 86,0 97,4 87,67 3,30

```

```

Japan * 79,9 84,7 79,0 81,20 2,05

```

```

Spanien * 60,6 66,3 72,6 66,50 3,50

```

```

Singapur 77,3 46,5 59,6 61,13 2,30

```

```

Russische

Föderation d * 86,2 70,2 14,6 57,00 2,14

```

```

Kanada 52,1 51,2 58,7 54,00 2,03

```

```

Schweiz * 44,1 43,9 45,8 44,60 1,68

```

```

Australien 33,3 33,3 35,1 33,90 1,28

```

```

Polen 23,3 31,0 28,6 27,63 1,04

```

```

Österreich 25,5 27,3 25,6 26,13 0,98

```

```

China 19,2 28,6 30,4 26,07 0,98

```

```

Argentinien 9,0 26,3 27,5 20,93 0,79

```

```

Irland * 18,7 17,0 20,3 18,67 0,70

```

```

Schweden * 18,0 19,2 17,1 18,10 0,68

```

```

Ungarn * 14,5 16,1 11,5 14,03 0,53

```

```

Jugoslawien * 11,3 15,3 15,4 14,00 0,53

```

```

Republik Korea 11,2 13,1 12,6 12,30 0,46

```

```

Südafrika 11,9 12,5 10,8 11,73 0,44

```

```

Türkei 9,6 12,1 13,1 11,60 0,44

```

```

Griechenland * 13,3 11,8 9,0 11,37 0,43

```

```

Tschechische

Republik e 8,2 10,9 13,1 10,73 0,40

```

```

Norwegen * 9,4 9,3 9,7 9,47 0,36

```

```

Philippinen f 10,2 10,7 6,9 9,27 0,35

```

```

Finnland * 8,7 8,1 8,9 8,57 0,32

```

```

Dänemark * 7,3 9,0 8,3 8,20 0,31

```

```

Rumänien 7,7 7,0 6,9 7,20 0,27

```

```

Neuseeland 6,4 8,2 5,6 6,73 0,25

```

```

Israel 5,0 6,8 6,0 5,93 0,22

```

```

Thailand 4,6 6,3 6,4 5,77 0,22

```

```

Chile 4,0 6,4 6,5 5,63 0,21

```

```

Slowakische Republik e 4,1 5,4 6,6 5,37 0,20

```

```

Portugal * 4,0 5,8 5,6 5,13 0,19

```

```

Bulgarien * 5,2 4,8 4,1 4,70 0,18

```

```

Ägypten 0,5 4,8 4,4 3,23 0,12

```

```

Uruguay 1,9 3,2 2,7 2,60 0,10

```

```

Arabische Republik

Syrien 1,6 2,3 3,1 2,33 0,09

```

```

Kenia 1,3 1,2 1,0 1,17 0,04

```

```

Algerien 1,1 1,5 0,8 1,13 0,04

```

```

Tunesien 0,8 1,1 1,4 1,10 0,04

```

```

Marokko 0,8 0,8 1,4 1,00 0,04

```

```

Islamische Republik

Iran 0,9 0,4 1,3 0,87 0,03

```

```

Hongkong 0,6 0,4 1,4 0,80 0,03

```

```

Saudi-Arabien 0,4 0,7 1,2 0,77 0,03

```

```

Island 0,7 0,6 0,7 0,67 0,03

```

```

Libanon 0,4 1,0 0,6 0,67 0,03

```

```

El Salvador 0,8 0,8 0,3 0,63 0,02

```

```

Jordanien 0,5 0,7 0,3 0,50 0,02

```

```

Zypern 0,3 0,4 0,4 0,37 0,01

```

```

Simbabwe 0,1 0,2 0,6 0,30 0,01

```

```

Irak 0,6 - 0,2 0,27 0,01

```

```

Indien -0,1 -0,1 0,9 0,23 0,01

```

```

Libysche-Arabische

Dschamahirja 0,2 0,3 0,1 0,20 0,01

```

```

Malta 0,1 0,1 0,1 0,10 -

```

```

Übrige ehemalige

UdSSR d 47,6 22,4 16,8 28,93 1,09

```

```

GESAMTMENGEN g 2.594,5 2.693,0 2.688,5 2.658,67 100,00

```

```

Fußnoten:

Internationale Kakaoorganisation, Quarterly Bulletin of Cocoa Statistics, Vol. XIX, Nr. 2 (März 1993) und Schätzungen des ICCO-Sekretariates.

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

ANHANG C

Produzentenländer, die entweder ausschließlich oder teilweise

feinen oder veredelten Kakao exportieren

Costa Rica

Dominica

Ecuador

Grenada

Indonesien

Jamaika

Madagaskar

Panama

Papua-Neuguinea

St. Lucia

St. Vincent und

die Grenadinen

Samoa

Sao Tomé und Principe

Sri Lanka

Suriname

Trinidad und Tobago

Venezuela

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