Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen sowie über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Sportboote (Sportboote-Sicherheitsverordnung - SpSV) (CELEX-Nr. 394L0025)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-06-16
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1998-09-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Gliederung

Geltungsbereich ........................................ §§ 1

Ausnahmen .............................................. §§ 2

Begriffsbestimmungen ................................... §§ 3

Maßnahmen beim Ausstellen .............................. §§ 4

Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen ..................... §§ 5

Grundlegende Sicherheitsanforderungen .................. §§ 6

Technische Dokumentation ............................... §§ 7

Konformitätsbewertung .................................. §§ 8 bis 11

Sportboote und unvollständige Boote

- Auslegungskategorie A und B ....................... §§ 8

- Auslegungskategorie C ............................. §§ 9

- Auslegungskategorie D ............................. §§ 10

Sicherheitsbauteile ................................. §§ 11

Übereinstimmungserklärung .............................. §§ 12

Erklärung für unvollständige Boote und für

Sicherheitsbauteile .................................... §§ 13

CE-Kennzeichnung ....................................... §§ 14

Mindestkriterien für zugelassene Prüfstellen

für Sportboote ......................................... §§ 15, 16

Schluß- und Übergangsbestimmungen ...................... §§ 17, 18

ANHANG 1: Grundlegende Sicherheitsanforderungen an

Auslegung und Bau von Sportbooten

ANHANG 2A: Übereinstimmungserklärung für Sportboote

ANHANG 2B: Übereinstimmungserklärung für

Sicherheitsbauteile

ANHANG 3A: Erklärung für unvollständige Boote

ANHANG 3B: Erklärung für Sicherheitsbauteile

ANHANG 4: CE-Kennzeichen

ANHANG 5: Interne Fertigungskontrolle (Modul A)

ANHANG 6: Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen

(Modul Aa)

ANHANG 7: Baumusterprüfung (Modul B)

ANHANG 8: Konformität mit der Bauart (Modul C)

ANHANG 9: Qualitätssicherung Produktion (Modul D)

ANHANG 10: Prüfung der Produkte (Modul F)

ANHANG 11: Einzelprüfung (Modul G)

ANHANG 12: Umfassende Qualitätssicherung (Modul H)

ANHANG 13: Verzeichnis der harmonisierten

Europäischen Normen

ANHANG 14: Informatives Verzeichnis der ÖNORMEN, die

bis zur Annahme entsprechender

harmonisierter Europäischer Normen für die

sachgerechte Übereinstimmung mit den

grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig

und hilfreich sind

ANHANG 15: Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für

Sportboote

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Gliederung

Geltungsbereich ........................................ §§ 1

Ausnahmen .............................................. §§ 2

Begriffsbestimmungen ................................... §§ 3

Maßnahmen beim Ausstellen .............................. §§ 4

Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen ..................... §§ 5

Grundlegende Sicherheitsanforderungen .................. §§ 6

Technische Dokumentation ............................... §§ 7

Konformitätsbewertung .................................. §§ 8 bis 11

Sportboote und unvollständige Boote

- Auslegungskategorie A und B ....................... §§ 8

- Auslegungskategorie C ............................. §§ 9

- Auslegungskategorie D ............................. §§ 10

Sicherheitsbauteile ................................. §§ 11

Übereinstimmungserklärung .............................. §§ 12

Erklärung für unvollständige Boote und für

Sicherheitsbauteile .................................... §§ 13

CE-Kennzeichnung ....................................... §§ 14

Mindestkriterien für zugelassene Prüfstellen

für Sportboote ......................................... §§ 15, 16

Schluß- und Übergangsbestimmungen ...................... §§ 17, 18

ANHANG 1: Grundlegende Sicherheitsanforderungen an

Auslegung und Bau von Sportbooten

ANHANG 2A: Übereinstimmungserklärung für Sportboote

ANHANG 2B: Übereinstimmungserklärung für

Sicherheitsbauteile

ANHANG 3A: Erklärung für unvollständige Boote

ANHANG 3B: Erklärung für Sicherheitsbauteile

ANHANG 4: CE-Kennzeichen

ANHANG 5: Interne Fertigungskontrolle (Modul A)

ANHANG 6: Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen

(Modul Aa)

ANHANG 7: Baumusterprüfung (Modul B)

ANHANG 8: Konformität mit der Bauart (Modul C)

ANHANG 9: Qualitätssicherung Produktion (Modul D)

ANHANG 10: Prüfung der Produkte (Modul F)

ANHANG 11: Einzelprüfung (Modul G)

ANHANG 12: Umfassende Qualitätssicherung (Modul H)

ANHANG 13: Verzeichnis der harmonisierten

Europäischen Normen

ANHANG 14: Informatives Verzeichnis der ÖNORMEN, die

bis zur Annahme entsprechender

harmonisierter Europäischer Normen für die

sachgerechte Übereinstimmung mit den

grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig

und hilfreich sind

ANHANG 15: Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für

Sportboote

ANHANG 16: Verzeichnis der Herstellercodes der österreichischen

Bootshersteller

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Sportbooten, von unvollständigen Booten oder von Bauteilen gemäß Abs. 2 und legt fest

1.

welche Sicherheitsanforderungen zu erfüllen sind, um bei sachgemäßer Konstruktion und Instandhaltung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu schützen sowie um Sachen oder die Umwelt nicht zu gefährden,

2.

welche Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen oder Ausstellen zu treffen sind, und

3.

welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für Sportboote zu erfüllen haben, bevor sie die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können.

(2) Diese Verordnung gilt auch für folgende einzelne oder eingebaute Bauteile von Sportbooten, im folgenden Sicherheitsbauteile genannt, wenn sie selbständig in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden:

1.

mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbordmotoren und für Motoren mit Z-Antrieben,

2.

Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren,

3.

Steuerungssysteme und Fernsteuersysteme einschließlich Seilzug-Steuerungen,

4.

Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen,

5.

vorgefertigte Luken und Seitenfenster.

(3) Diese Verordnung gilt auch für gebrauchte Sportboote, unvollständige Boote und Sicherheitsbauteile, die ursprünglich nicht in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden und zum Zwecke der Verwendung und des Zusammenbaus nach Österreich eingeführt werden.

(4) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, CELEX Nr. 394 L 0025 (ABl. Nr. L 164 vom 16. Juni 1994, S 15 ff., Berichtigung in ABl. Nr. C 127 vom 10. Juni 1995, S 27), umgesetzt.

Ausnahmen

§ 2. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen:

1.

ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;

2.

Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote;

3.

Segelbretter (Windsurfbretter);

4.

motorbetriebene Surfbretter, Wasserskooter und ähnliche Schwimmkörper;

5.

Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;

6.

Versuchsboote, solange sie nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht werden;

7.

für den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht werden;

8.

unbeschadet des § 3 Abs. 4, Wasserfahrzeuge für die gewerbsmäßige Personenbeförderung;

9.

Tauchfahrzeuge;

10.

Luftkissenfahrzeuge;

11.

Tragflügelboote.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) „Inverkehrbringen'' ist

1.

das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Sportbootes, eines unvollständigen Bootes oder eines Sicherheitsbauteiles durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung,

2.

das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Sportbootes, eines unvollständigen Bootes oder eines Sicherheitsbauteiles durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.

(2) Als Inverkehrbringen gilt nicht:

1.

das Überlassen von Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,

2.

das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen an den Auftraggeber.

(3) „Ausstellen'' ist das Zurschaustellen und Demonstrieren von Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen, Vorführungen u. dgl. sowie in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.

(4) „Sportboote'' sind unabhängig von der Antriebsart sämtliche für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit einer nach einschlägigen harmonisierten Normen gemessenen Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Boote, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.

(5) Ein „unvollständiges Boot'' besteht zumindest aus dem Schiffsrumpf eines Sportbootes und einem oder mehreren Bauteilen eines Sportbootes.

Maßnahmen beim Ausstellen

§ 4. (1) Das Ausstellen von den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegenden, jedoch nicht entsprechenden Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen ist zulässig. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, daß Schutzeinrichtungen fehlen oder nicht wirksam sind und daß die ausgestellten Sportboote, unvollständigen Boote oder Sicherheitsbauteile nur mit den notwendigen Schutzeinrichtungen ausgestattet und nach Herstellen der Übereinstimmung mit dieser Verordnung erworben werden können.

(2) Die Preisangaben haben sich jedenfalls auf den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile zu beziehen.

(3) Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen

§ 5. (1) Sportboote dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) entsprechen,

2.

für sie gegebenenfalls eine technische Dokumentation (§ 7) erstellt wurde,

3.

die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß §§ 8 bis 10 durchgeführt wurde,

4.

die Übereinstimmungserklärung gemäß § 12 erfolgte und

5.

sie die CE-Kennzeichnung gemäß § 14 tragen, aus der hervorgeht, daß entsprechend den in Anhang 1 genannten Auslegungskategorien für Sportboote die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß §§ 8 bis 10 in Verbindung mit den Anhängen 5 bis 12 eingehalten wurde.

(2) Unvollständige Boote dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) entsprechen,

2.

für sie gegebenenfalls eine technische Dokumentation (§ 7) erstellt wurde,

3.

die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß §§ 8 bis 10 durchgeführt wurde und

4.

eine Erklärung gemäß § 13 Abs. 1 vorliegt.

(3) Sicherheitsbauteile dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) entsprechen,

2.

für sie gegebenenfalls eine technische Dokumentation (§ 7) erstellt wurde,

3.

die Konformitätsbewertung entsprechend § 11 durchgeführt wurde,

4.

die Übereinstimmungserklärung gemäß § 12 erfolgte,

5.

sie die CE-Kennzeichnung gemäß § 14 tragen, aus der hervorgeht, daß sie die einschlägigen grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen und

6.

eine Erklärung gemäß § 13 Abs. 2 vorliegt.

(4) Die für Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile jeweils vor dem Inverkehrbringen zu treffenden Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, sofern dieser die in § 1 Abs. 4 zitierte Richtlinie übernommen hat, erfolgen oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.

Grundlegende Sicherheitsanforderungen

§ 6. (1) Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile haben den jeweils auf sie zutreffenden im Anhang 1 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu entsprechen.

(2) Anhang 13 enthält ein Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß für Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen besteht.

(3) Anhang 14 enthält ein informatives Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind.

Grundlegende Sicherheitsanforderungen

§ 6. (1) Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile haben den jeweils auf sie zutreffenden im Anhang 1 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu entsprechen.

(2) Anhang 13 enthält ein Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß für Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen besteht.

(3) Anhang 14 enthält ein informatives Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind.

(4) Anhang 16 enthält ein Verzeichnis der Herstellercodes im Sinne des Anhangs 1 Z 2.2.1. für österreichische Bootshersteller.

Technische Dokumentation

§ 7. (1) Die technische Dokumentation im Sinne der Anhänge 5 bis 9 und 11 (Module A, Aa, B, C, D, G) muß alle einschlägigen Daten enthalten oder im einzelnen angeben, auf welche Weise der Hersteller gewährleistet, daß ein Sportboot, unvollständiges Boot oder Sicherheitsbauteil den entsprechenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen entspricht.

(2) Die technische Dokumentation hat die Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Sportbootes, unvollständigen Bootes oder Sicherheitsbauteiles verständlich zu machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.

(3) Soweit dies für die Bewertung des Sportbootes, unvollständigen Bootes oder Sicherheitsbauteiles relevant ist, muß die technische Dokumentation folgendes enthalten:

1.

eine allgemeine Beschreibung,

2.

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;

3.

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise erforderlich sind;

4.

eine Liste der in Anhang 13 angeführten harmonisierten Europäischen Normen, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit diese Normen nicht angewendet worden sind;

5.

gegebenenfalls eine Liste der in Anhang 14 angeführten ganz oder teilweise angewandten ÖNORMEN;

6.

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

7.

Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über die Stabilität gemäß Anhang 1 Punkt 3.2 und über die Auftriebscharakteristik (Freibord und Schwimmfähigkeit) gemäß Anhang 1 Punkt 3.3.

Konformitätsbewertung

Boote der Auslegungskategorie A und B

§ 8. Vor dem Inverkehrbringen von Sportbooten oder unvollständigen Booten der Auslegungskategorie A und B sind folgende Prüfungen durchzuführen:

1.

bei Booten mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m die Interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen entsprechend Anhang 6 (Modul Aa),

2.

bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m

a)

die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 7 (Modul B), gefolgt von der Konformität mit der Bauart entsprechend Anhang 8 (Modul C) oder

b)

die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 7 (Modul B) und die Qualitätssicherung entsprechend Anhang 9 (Modul D) oder

c)

die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 7 (Modul B) und die Prüfung der Produkte entsprechend Anhang 10 (Modul F) oder

d)

die Einzelprüfung entsprechend Anhang 11 (Modul G) oder

e)

die Umfassende Qualitätssicherung entsprechend Anhang 12 (Modul H).

Boote der Auslegungskategorie C

§ 9. Vor dem Inverkehrbringen von Sportbooten oder unvollständigen Booten der Auslegungskategorie C sind folgende Prüfungen durchzuführen:

1.

bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 12 m

a)

bei Einhaltung der harmonisierten Europäischen Normen (Anhang 13) zu den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1), Punkt 3.2 - „Stabilität und Festigkeit'' und Punkt 3.3

b)

bei Nichteinhaltung der harmonisierten Europäischen Normen (Anhang 13) zu den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) Punkt 3.2 - „Stabilität und Festigkeit'' und Punkt 3.3 (Auftrieb und Schwimmfähigkeit) die Interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen entsprechend Anhang 6 (Modul Aa).

2.

bei Sportbooten oder unvollständigen Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m

a)

die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 7 (Modul B), gefolgt von der Konformität mit der Bauart entsprechend Anhang 8 (Modul C) oder

b)

die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 7 (Modul B) und die Qualitätssicherung entsprechend Anhang 9 (Modul D) oder

c)

die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 7 (Modul B) und die Prüfung der Produkte entsprechend Anhang 10 (Modul F) oder

d)

die Einzelprüfung entsprechend Anhang 11 (Modul G) oder

e)

die Umfassende Qualitätssicherung entsprechend Anhang 12 (Modul H).

Boote der Auslegungskategorie D

§ 10. Vor dem Inverkehrbringen von Sportbooten oder unvollständigen Booten der Auslegungskategorie D ist bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m die Interne Fertigungskontrolle entsprechend Anhang 5 (Modul A) durchzuführen.

Sicherheitsbauteile

§ 11. Vor dem Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteiles sind folgende Prüfungen durchzuführen:

1.

die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 7 (Modul B), gefolgt von der Konformität mit der Bauart entsprechend Anhang 8 (Modul C) oder

2.

die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 7 (Modul B) und die Qualitätssicherung entsprechend Anhang 9 (Modul D) oder

3.

die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 7 (Modul B) und die Prüfung der Produkte entsprechend Anhang 10 (Modul F) oder

4.

die Einzelprüfung entsprechend Anhang 11 (Modul G) oder

5.

die Umfassende Qualitätssicherung entsprechend Anhang 12 (Modul H).

Übereinstimmungserklärung

§ 12. (1) Die Übereinstimmungserklärung ist für Sportboote (Muster im Anhang 2A) und für Sicherheitsbauteile (Muster im Anhang 2B) schriftlich auszufertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers;

2.

Beschreibung des Sportbootes bzw. Sicherheitsbauteiles;

3.

Bezugnahme auf die angewandten harmonisierten Europäischen Normen (Anhang 13), auf die angewandten ÖNORMEN (Anhang 14) und/oder auf die angewandten Spezifizierungen;

4.

gegebenenfalls Bezugnahme auf die von einer zugelassenen Prüfstelle ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung;

5.

gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Prüfstelle;

6.

Identifikation des Unterzeichners, der zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung befugt ist.

(2) Die Übereinstimmungserklärung für Sportboote ist dem Handbuch für den Eigner (Anhang 1 Punkt 2.5) anzuschließen, die Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile ist dem entsprechenden Sicherheitsbauteil anzuschließen.

Erklärung für unvollständige Boote und für Sicherheitsbauteile

§ 13. (1) Die Erklärung für unvollständige Boote gemäß § 5 Abs. 2 (Muster im Anhang 3A) muß folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers;

2.

Beschreibung des unvollständigen Bootes;

3.

Erklärung, daß das Boot durch andere fertiggestellt wird und daß es in dieser Baustufe die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) erfüllt.

(2) Die Erklärung für Sicherheitsbauteile gemäß § 5 Abs. 3 (Muster im Anhang 3B) muß folgende Angaben enhalten: (Anm.: richtig: enthalten:)

1.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers;

2.

Beschreibung des Sicherheitsbauteiles;

3.

Erklärung, daß der Sicherheitsbauteil die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) erfüllt.

CE-Kennzeichnung

§ 14. (1) Mit der CE-Kennzeichnung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer die Übereinstimmung des Sportbootes bzw. des Sicherheitsbauteiles mit den zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1), zu bescheinigen. Die CE-Kennzeichnung muß dem Muster im Anhang 4 (Anm.: Muster nicht darstellbar) entsprechen.

(2) Die CE-Kennzeichnung muß in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unauslöschbarer Form auf Sportbooten sowie auf den Sicherheitsbauteilen und/oder auf deren Verpackung angebracht sein.

(3) Auf die CE-Kennzeichnung muß die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die für die Durchführung der Überwachungsverfahren gemäß den Anhängen 6 und 9 bis 12 (Modul Aa, D, F, G, H) verantwortlich ist, folgen.

(4) Es ist verboten, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(5) Falls auf die Sportboote oder auf die Sicherheitsbauteile auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die andere Aspekte behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt, daß die Übereinstimmung des Sportbootes oder des Sicherheitsbauteiles auch mit den zutreffenden Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften vorliegt.

(6) Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller des Sportbootes oder des Sicherheitsbauteiles angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Falle müssen die dem Sportboot oder dem Sicherheitsbauteil beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten EWR/EG-Richtlinien, die durch die Rechtsvorschriften umgesetzt werden, tragen. Die Nummer der EWR-Richtlinie für die Sicherheit von Sportbooten ergibt sich aus § 1 Abs. 4.

Mindestkriterien für zugelassene Prüfstellen für Sportboote

§ 15. (1) Die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Monteur der zu prüfenden Sportboote, unvollständigen Boote oder Sicherheitsbauteile identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Entwicklung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Produkte beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Information zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Prüfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Die zugelassene Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfungen mit größter Zuverlässigkeit und Fachkunde durchführen und frei von jeder Einflußnahme, vor allem finanzieller Art, auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme durch Personen oder Personengruppen, die an den Prüfergebnissen interessiert sind.

(3) Die zugelassene Prüfstelle muß über das Personal und die Einrichtungen verfügen, um die administrativen und technischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Sie muß außerdem Zugang zu den für besondere Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

(4) Die Prüfer müssen über folgende Voraussetzungen verfügen:

1.

eine gute fachliche und berufliche Ausbildung,

2.

eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende Erfahrung mit solchen Prüfungen und

3.

die Eignung zur Abfassung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten über die durchgeführten Prüfungen.

(5) Die Unparteilichkeit der Prüfer muß gewährleistet sein. Die Höhe der Entlohnung darf sich weder nach der Zahl noch nach Ergebnissen der Prüfungen richten.

(6) Das Personal der zugelassenen Prüfstelle ist - außer gegenüber zuständigen Behörden - durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.

(7) Die zugelassene Prüfstelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften durchgeführt.

§ 16. (1) Die für die Prüfung der Sicherheit von Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen in Österreich zugelassenen Prüfstellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraumes notifizierten Stellen der anderen Mitgliedstaaten, die für die Prüfung der Sicherheit von Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen zugelassen sind, sowie die diesen Stellen übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 15 angeführt. Änderungen des Anhanges 15, wie die Einfügung weiterer zugelassener Stellen, die Streichung zugelassener Stellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.

(2) Vor Aufnahme in den Anhang 15 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Prüfungen gemäß den Anhängen 6 (Modul Aa), 7 (Modul B), 9 (Modul D), 10 (Modul F), 11 (Modul G) und 12 (Modul H), vornehmen und keine diesbezüglichen Bestätigungen ausstellen. Gleiches gilt nachdem sie aus Anhang 15 gestrichen worden sind.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. Juni 1996 in Kraft.

(2) Bis zum 16. Juni 1998 können Sportboote, unvollständige Boote und Sicherheitsbauteile auch dann in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn sie den auf sie am 15. Juni 1994 zutreffenden Rechtsvorschriften entsprechen.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. Juni 1996 in Kraft.

(2) Bis zum 16. Juni 1998 können Sportboote, unvollständige Boote und Sicherheitsbauteile auch dann in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn sie den auf sie am 15. Juni 1994 zutreffenden Rechtsvorschriften entsprechen. Als Nachweis des Inverkehrbringens gelten insbesondere Kaufverträge, Mietverträge, Leasingverträge oder Schenkungsverträge sowie Zollbestätigungen, nationale Zulassungen, behördliche Seebriefe oder Yachtzertifikate eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums.

(3) Alle vor dem 16. Juni 1998 fertiggestellten Sportboote, die sich spätestens zu diesem Zeitpunkt in Österreich beim Erzeuger, beim Importeur oder beim Händler auf Lager befinden, können auch nach dem 16. Juni 1998 ohne CE-Kennzeichnung erstmalig in Österreich in Verkehr gebracht werden.

§ 18. (1) Änderungen des Anhanges 13 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt auf der Grundlage der Mitteilungen der Kommission der Europäischen Union über die harmonisierten Europäischen Normen für den Bereich Sicherheit von Sportbooten im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2) Änderungen des Anhanges 14 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt auf der Grundlage der Mitteilungen des Österreichischen Normungsinstitutes oder des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik.

(3) Änderungen des Anhanges 15 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.

§ 18. (1) Änderungen des Anhanges 13 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt auf der Grundlage der Mitteilungen der Kommission der Europäischen Union über die harmonisierten Europäischen Normen für den Bereich Sicherheit von Sportbooten im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2) Änderungen des Anhanges 14 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt auf der Grundlage der Mitteilungen des Österreichischen Normungsinstitutes oder des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik.

(3) Änderungen des Anhanges 15 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.

(4) Änderungen des Anhangs 16 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Anhang 1

```

```

zu § 6

GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN DIE AUSLEGUNG UND DEN BAU

VON SPORTBOOTEN

```

1.

Auslegungskategorie für Sportboote

```

```

```

Auslegungskategorie Windstärke Signifikante Wellenhöhe

(Beaufort-Skala) (H 1/3, Meter)

```

```

A - „Hochsee'' über 8 über 4

B - „Außerhalb von

Küstengewässern'' bis einschließlich 8 bis einschließlich 4

C - „Küstennahe

Gewässer'' bis einschließlich 6 bis einschließlich 2

D - „Geschützte

Gewässer'' bis einschließlich 4 bis einschließlich 0,5

```

```

Begriffsbestimmungen:

A. HOCHSEE: Ausgelegt für ausgedehnte Fahrten, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke über 8 Beaufort und signifikante Wellenhöhen über 4 m auftreten können, denen diese Boote weitgehend aus eigener Kraft widerstehen können.

B. AUSSERHALB VON KÜSTENGEWÄSSERN: Ausgelegt für Fahrten außerhalb von Küstengewässern, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 8 Beaufort und Wellenhöhen bis einschließlich 4 m auftreten können.

C. KÜSTENNAHE GEWÄSSER: Ausgelegt für Fahrten in küstennahen Gewässern, großen Buchten, Flußmündungen, Seen und Flüssen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 6 Beaufort und Wellenhöhen bis einschließlich 2 m auftreten können.

D. GESCHÜTZTE GEWÄSSER: Ausgelegt für Fahrten auf kleinen Seen, schmalen Flüssen und Kanälen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 4 Beaufort und signifikante Wellenhöhen bis einschließlich 0,5 m auftreten können.

Boote der jeweiligen Kategorie müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie der Beanspruchung nach diesen Parametern hinsichtlich Stabilität, Auftrieb und anderen einschlägigen grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang 1 standhalten und daß sie eine gute Manövrierfähigkeit haben.

2.

Allgemeine Anforderungen

2.1. Kennzeichnung des Bootskörpers

Jeder Bootskörper muß mit einer Kennzeichnung versehen sein, die folgende Angaben enthält:

1.

Code des Herstellers,

2.

Herstellungsland,

3.

bootstypische Seriennummer,

5.

Modelljahr.

2.2. Herstellerplakette

Jedes Sportboot muß eine dauerhafte und getrennt vom Kennzeichen gemäß 2.1 angebrachte Plakette mit folgenden Angaben aufweisen:

1.

Name des Herstellers;

2.

CE-Kennzeichnung (Anhang 4);

3.

Auslegungskategorie (Punkt 1);

4.

vom Hersteller empfohlene Höchstlast gemäß Punkt 3.6;

5.

Zahl der nach der Empfehlung des Herstellers während der Fahrt an Bord zulässigen Personen.

2.3. Schutz vor dem Überbordfallen und Wiedereinstiegsmittel Je nach Auslegungskategorie müssen die Boote so beschaffen sein, daß das Risiko, über Bord zu fallen, soweit wie möglich verringert und ein Wiedereinsteigen erleichtert wird.

2.4. Sicht vom Hauptsteuerstand

Bei Motorbooten muß der Rudergänger vom Hauptsteuerstand bei normalen Einsatzbedingungen (Geschwindigkeit und Belastung) eine gute Rundumsicht haben.

2.5. Handbuch für den Eigner

Alle Boote sind bei Lieferung mit einem Handbuch für den Eigner in deutscher Sprache auszustatten. Dieses Handbuch sollte besonders auf Brand- und Überflutungsrisiken aufmerksam machen und muß die unter den Punkten 2.2 (Herstellerplakette),

3.6 (vom Hersteller empfohlene Höchstlast) und 4 (Bedienungseigenschaften) aufgeführten Angaben sowie die Angabe des Leergewichts in Kilogramm enthalten.

3.

Festigkeit und Dichtigkeit, Bauliche Anforderungen

3.1. Bauweise

Wahl und Kombination der Werkstoffe und die Konstruktion müssen gewährleisten, daß das Boot in jeder Hinsicht eine ausreichende Festigkeit aufweist. Besonders zu berücksichtigen sind die Auslegungskategorie gemäß Punkt 1 und die vom Hersteller empfohlene Höchstlast gemäß Punkt 3.6.

3.2. Stabilität und Freibord

Stabilität und Freibord des Bootes müssen unter Berücksichtigung der Auslegungskategorie gemäß Punkt 1 und der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Punkt 3.6 ausreichend sein.

3.3. Auftrieb und Schwimmfähigkeit

Beim Bau des Bootskörpers ist sicherzustellen, daß das Boot über eine Auftriebscharakteristik verfügt, die seiner Auslegungskategorie gemäß Punkt 1 und der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Punkt 3.6 entspricht. Bewohnbare Mehrrumpfboote müssen über ausreichenden Auftrieb verfügen, damit sie auch dann schwimmfähig bleiben, wenn sie kieloben liegen.

Boote mit weniger als 6 m Länge, die vollschlagen können, müssen über einen ausreichenden Restauftrieb verfügen, der es ihnen ermöglicht, in überflutetem Zustand schwimmfähig zu bleiben, wenn sie entsprechend ihrer Auslegungskategorie verwendet werden.

3.4. Öffnungen im Bootskörper, im Deck und in den Aufbauten Öffnungen im Bootskörper, im Deck (in den Decks) und in den Aufbauten dürfen weder den Festigkeitsverband noch - in geschlossenem Zustand - die Wetterdichtigkeit des Bootes beeinträchtigen.

Fenster, Bullaugen, Türen und Lukenabdeckungen müssen dem Wasserdruck, dem sie ausgesetzt sein können, sowie Punktbelastungen durch Personen, die sich an Deck bewegen, standhalten.

Zum Ein- und Austritt von Wasser dienende Außenbord-Durchbrüche, die unterhalb der Wasserlinie entsprechend der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Punkt 3.6 liegen, sind mit leicht zugänglichen Verschlüssen zu versehen.

3.5. Überflutung

Alle Boote sind so auszulegen, daß das Risiko des Sinkens so gering wie möglich gehalten wird.

Besondere Beachtung hat folgendes zu finden:

3.5.1. Cockpits und Plichten; diese sind selbstlenzend oder mit anderen Vorrichtungen ausgerüstet, die das Eindringen von Wasser in das Bootsinnere verhindern;

3.5.2. Ventilationsöffnungen;

3.5.3. Entfernung von Wasser durch Pumpen oder sonstige Vorrichtungen.

3.6. Vom Hersteller empfohlene Höchstlast

Die auf der Herstellerplakette angegebene, vom Hersteller empfohlene Höchstlast (Kraftstoff, Wasser, Proviant, verschiedene Ausrüstungsgegenstände und Personen) in Kilogramm, für die das Boot konzipiert wurde, wird gemäß der Auslegungskategorie (Punkt 1), der Stabilität und dem Freibord (Punkt 3.2) sowie dem Auftrieb und der Schwimmfähigkeit (Punkt 3.3) bestimmt.

3.7. Stauplatz für Rettungsmittel

Alle Boote der Auslegungskategorien A und B sowie Boote der Auslegungskategorien C und D mit einer Länge von mehr als 6 m müssen einen oder mehrere Stauplätze für ein oder mehrere Rettungsmittel aufweisen, die groß genug sind, um die vom Hersteller empfohlene Zahl von Personen aufzunehmen, für die das Boot ausgelegt ist. Die Stauplätze müssen jederzeit leicht zugänglich sein.

3.8. Notausstieg

Alle bewohnbaren Mehrrumpfboote mit einer Länge über 12 m müssen so gebaut sein, daß beim Kielobenliegen ein Notausstieg möglich ist. Alle bewohnbaren Mehrrumpfboote müssen so gebaut sein, daß bei Brand ein Notausstieg möglich ist.

3.9. Ankern, Vertäuen und Schleppen

Alle Boote müssen unter Berücksichtigung ihrer Auslegungskategorie und ihrer Merkmale mit einer oder mehreren Halterungen oder anderen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Ankern, Vertäuen und Schleppen ermöglichen und der entsprechenden Belastung sicher standhalten.

4.

Bedienungseigenschaften

5.

Einbauvorschriften

5.1. Motoren und Motorräume

5.1.1. Innenbordmotoren

Alle Innenbordmotoren müssen sich in einem von den Wohnräumen getrennten geschlossenen Raum befinden und so eingebaut sein, daß die Gefahr von Bränden bzw. einer Brandausbreitung sowie die Gefährdung durch toxische Dämpfe, Hitze, Lärm oder Vibrationen in den Wohnräumen so gering wie möglich gehalten wird.

Häufig zu überprüfende und/oder zu wartende Teile des Motors und Zusatzeinrichtungen müssen leicht zugänglich sein. Das Isoliermaterial im Inneren des Motorraums muß unbrennbar sein.

5.1.2. Lüftung

Der Motorraum muß belüftet sein. Durch die Lüftungsöffnungen darf kein Wasser in den Maschinenraum eindringen können.

5.1.3. Freiliegende Teile

Freiliegende sich bewegende oder heiße Teile des Antriebsystems, die Verletzungen verursachen könnten, sind wirksam zu schützen.

5.1.4. Starten von Außenbordmotoren

Alle Boote mit Außenbordmotoren sind mit einer Vorrichtung auszurüsten, die das Starten des Motors bei eingelegtem Gang verhindert, außer

a)

wenn der Motor einen statischen Schub von weniger als 500 N erzeugt;

b)

wenn der Motor mit einer Drosselvorrichtung versehen ist, die beim Starten des Motors den Schub auf 500 N begrenzt.

5.2. Kraftstoffsystem

5.2.1. Allgemeines

Einfüll-, Lager- und Belüftungsvorrichtungen für den Kraftstoff sowie die Kraftstoffzufuhrvorrichtungen sind so auszulegen und einzubauen, daß die Brand- und Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird.

5.2.2. Kraftstoffbehälter

Kraftstoffbehälter, -leitungen und -schläuche sind fest anzubringen und von allen größeren Hitzequellen getrennt einzubauen oder abzuschirmen. Werkstoff und Bauweise der Behälter müssen dem Fassungsvermögen und der Kraftstoffart entsprechen. Sämtliche Kraftstoffräume müssen belüftet werden. Flüssiger Kraftstoff mit einem Flammpunkt unter 55 Grad C ist in Behältern aufzubewahren, die nicht Teil des Rumpfes und

a)

vom Motorraum und von jeder anderen Entflammungsquelle isoliert sind;

b)

von den Wohnräumen isoliert sind.

5.3. Elektrisches System

Elektrische Systeme müssen so ausgelegt und eingebaut sein, daß unter normalen Einsatzbedingungen ein einwandfreier Betrieb des Bootes gewährleistet ist und die Brandgefahr und das Risiko elektrischer Schläge so gering wie möglich gehalten werden.

Es ist auf den Einbau von Überlastungs- und Kurzschlußsicherungen für alle Stromkreise zu achten; ausgenommen hiervon sind die aus Batterien gespeisten Anlasserstromkreise für den Motor.

Um die Ansammlung von Gasen, die aus den Batterien austreten können, zu verhindern, ist für Belüftung zu sorgen. Die Batterien müssen gut befestigt und vor eindringendem Wasser geschützt sein.

5.4. Steuerungssystem

5.4.1. Allgemeines

Steuerungssysteme sind so auszulegen, zu konstruieren und einzubauen, daß sie die Übertragung von Steuerungskräften unter vorhersehbaren Betriebsbedingungen ermöglichen.

5.4.2. Notvorrichtungen

Segelboote und Boote mit einem Innenbordmotor als einzigem Motor und Fernsteueranlage sind mit Notvorrichtungen auszurüsten, die das Boot bei verringerter Geschwindigkeit steuern können.

5.5. Gassystem

Gassysteme für Haushaltszwecke müssen über ein Druckminderungssystem verfügen und so ausgelegt und eingebaut sein, daß ein Gasaustritt und die Gefahr einer Explosion vermieden werden und daß sie auf undichte Stellen hin untersucht werden können. Werkstoffe und Bauteile müssen für das jeweils verwendete Gas geeignet und so beschaffen sein, daß sie der Auslegungskategorie entsprechenden Belastungen standhalten.

Jede Vorrichtung ist mit einem Flammenwächter, der auf alle Brenner wirkt, auszurüsten. Jede gasbetriebene Vorrichtung muß über eine gesonderte Zuleitung versorgt werden, und jede Vorrichtung muß eine gesonderte Absperrvorrichtung aufweisen. Durch geeignete Belüftung muß eine Gefährdung durch Gasaustritt und Verbrennungsprodukte vermieden werden. Alle Boote mit einem fest eingebauten Gassystem müssen einen Raum zur Unterbringung aller Gasflaschen aufweisen. Dieser Raum muß von den Wohnräumen isoliert sein; er darf nur von außen zugänglich sein, und er muß außenbelüftet sein, damit austretendes Gas außenbords abziehen kann. Fest eingebaute Gassysteme sind nach dem Einbau zu testen.

5.6. Brandbekämpfung

5.6.1. Allgemeines

Bei der Art der eingebauten Ausrüstung und der Auslegung des Bootes sind die Brandgefahr und die Ausbreitung von Bränden zu berücksichtigen. Besonders zu achten ist auf die Umgebung von Geräten, die mit offener Flamme arbeiten, auf heiße Flächen oder Maschinen und Hilfsmaschinen, ausgelaufenes Öl und ausgelaufenen Kraftstoff, nicht abgedeckte Öl- und Kraftstoffleitungen; ferner ist darauf zu achten, daß sich über heißen Maschinenteilen keine Elektroleitungen befinden.

5.6.2. Löschvorrichtungen

Die Boote sind mit der Brandgefahr entsprechenden Löschvorrichtungen auszurüsten. Die Motorräume von Benzinmotoren sind durch ein Feuerlöschsystem zu schützen, das eine Öffnung des Gehäuses im Brandfall unnötig macht. Tragbare Feuerlöscher sind so anzubringen, daß sie leicht zugänglich sind; einer der Feuerlöscher ist so anzuordnen, daß er vom Hauptsteuerstand des Bootes aus leicht zu erreichen ist.

5.7. Navigationslichter

Sind Navigationslichter angebracht, so müssen sie den Bestimmungen entsprechen, die das Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen (BGBl. Nr. 529/1977), umsetzen (Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, und Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990).

5.8. Schutz gegen Gewässerverschmutzung

Die Boote sind so zu bauen, daß ein unbeabsichtigter Abfluß von verunreinigenden Stoffen (Öl, Kraftstoff usw.) verhindert wird.

Mit Toiletten ausgestattete Boote müssen

a)

entweder über Auffangbehälter

b)

oder über Einrichtungen, in denen in Bereichen oder bei Verwendungen, in denen bzw. bei denen die Einleitung von Fäkalien beschränkt ist, die Auffangbehälter vorübergehend untergebracht werden können, verfügen.

Anhang 1

```

```

zu § 6

GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN DIE AUSLEGUNG UND DEN BAU

VON SPORTBOOTEN

```

1.

Auslegungskategorie für Sportboote

```

```

```

Auslegungskategorie Windstärke Signifikante Wellenhöhe

(Beaufort-Skala) (H 1/3, Meter)

```

```

A - „Hochsee'' über 8 über 4

B - „Außerhalb von

Küstengewässern'' bis einschließlich 8 bis einschließlich 4

C - „Küstennahe

Gewässer'' bis einschließlich 6 bis einschließlich 2

D - „Geschützte

Gewässer'' bis einschließlich 4 bis einschließlich 0,5

```

```

Begriffsbestimmungen:

A. HOCHSEE: Ausgelegt für ausgedehnte Fahrten, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke über 8 Beaufort und signifikante Wellenhöhen über 4 m auftreten können, denen diese Boote weitgehend aus eigener Kraft widerstehen können.

B. AUSSERHALB VON KÜSTENGEWÄSSERN: Ausgelegt für Fahrten außerhalb von Küstengewässern, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 8 Beaufort und Wellenhöhen bis einschließlich 4 m auftreten können.

C. KÜSTENNAHE GEWÄSSER: Ausgelegt für Fahrten in küstennahen Gewässern, großen Buchten, Flußmündungen, Seen und Flüssen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 6 Beaufort und Wellenhöhen bis einschließlich 2 m auftreten können.

D. GESCHÜTZTE GEWÄSSER: Ausgelegt für Fahrten auf kleinen Seen, schmalen Flüssen und Kanälen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 4 Beaufort und signifikante Wellenhöhen bis einschließlich 0,5 m auftreten können.

Boote der jeweiligen Kategorie müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie der Beanspruchung nach diesen Parametern hinsichtlich Stabilität, Auftrieb und anderen einschlägigen grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang 1 standhalten und daß sie eine gute Manövrierfähigkeit haben.

2.

Allgemeine Anforderungen

2.1. Kennzeichnung des Bootskörpers

Jeder Bootskörper muß mit einer Kennzeichnung versehen sein, die folgende Angaben enthält:

1.

Code des Herstellers,

2.

Herstellungsland,

3.

bootstypische Seriennummer,

5.

Modelljahr.

2.2. Herstellerplakette

Jedes Sportboot muß eine dauerhafte und getrennt vom Kennzeichen gemäß 2.1 angebrachte Plakette mit folgenden Angaben aufweisen:

1.

Name des Herstellers;

2.

CE-Kennzeichnung (Anhang 4);

3.

Auslegungskategorie (Punkt 1);

4.

vom Hersteller empfohlene Höchstlast gemäß Punkt 3.6;

5.

Zahl der nach der Empfehlung des Herstellers während der Fahrt an Bord zulässigen Personen.

2.3. Schutz vor dem Überbordfallen und Wiedereinstiegsmittel Je nach Auslegungskategorie müssen die Boote so beschaffen sein, daß das Risiko, über Bord zu fallen, soweit wie möglich verringert und ein Wiedereinsteigen erleichtert wird.

2.4. Sicht vom Hauptsteuerstand

Bei Motorbooten muß der Rudergänger vom Hauptsteuerstand bei normalen Einsatzbedingungen (Geschwindigkeit und Belastung) eine gute Rundumsicht haben.

2.5. Handbuch für den Eigner

Alle Boote sind bei Lieferung mit einem Handbuch für den Eigner in deutscher Sprache auszustatten. Dieses Handbuch sollte besonders auf Brand- und Überflutungsrisiken aufmerksam machen und muß die unter den Punkten 2.2 (Herstellerplakette),

3.6 (vom Hersteller empfohlene Höchstlast) und 4 (Bedienungseigenschaften) aufgeführten Angaben sowie die Angabe des Leergewichts in Kilogramm enthalten.

3.

Festigkeit und Dichtigkeit, Bauliche Anforderungen

3.1. Bauweise

Wahl und Kombination der Werkstoffe und die Konstruktion müssen gewährleisten, daß das Boot in jeder Hinsicht eine ausreichende Festigkeit aufweist. Besonders zu berücksichtigen sind die Auslegungskategorie gemäß Punkt 1 und die vom Hersteller empfohlene Höchstlast gemäß Punkt 3.6.

3.2. Stabilität und Freibord

Stabilität und Freibord des Bootes müssen unter Berücksichtigung der Auslegungskategorie gemäß Punkt 1 und der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Punkt 3.6 ausreichend sein.

3.3. Auftrieb und Schwimmfähigkeit

Beim Bau des Bootskörpers ist sicherzustellen, daß das Boot über eine Auftriebscharakteristik verfügt, die seiner Auslegungskategorie gemäß Punkt 1 und der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Punkt 3.6 entspricht. Bewohnbare Mehrrumpfboote müssen über ausreichenden Auftrieb verfügen, damit sie auch dann schwimmfähig bleiben, wenn sie kieloben liegen.

Boote mit weniger als 6 m Länge, die vollschlagen können, müssen über einen ausreichenden Restauftrieb verfügen, der es ihnen ermöglicht, in überflutetem Zustand schwimmfähig zu bleiben, wenn sie entsprechend ihrer Auslegungskategorie verwendet werden.

3.4. Öffnungen im Bootskörper, im Deck und in den Aufbauten Öffnungen im Bootskörper, im Deck (in den Decks) und in den Aufbauten dürfen weder den Festigkeitsverband noch - in geschlossenem Zustand - die Wetterdichtigkeit des Bootes beeinträchtigen.

Fenster, Bullaugen, Türen und Lukenabdeckungen müssen dem Wasserdruck, dem sie ausgesetzt sein können, sowie Punktbelastungen durch Personen, die sich an Deck bewegen, standhalten.

Zum Ein- und Austritt von Wasser dienende Außenbord-Durchbrüche, die unterhalb der Wasserlinie entsprechend der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Punkt 3.6 liegen, sind mit leicht zugänglichen Verschlüssen zu versehen.

3.5. Überflutung

Alle Boote sind so auszulegen, daß das Risiko des Sinkens so gering wie möglich gehalten wird.

Besondere Beachtung hat folgendes zu finden:

3.5.1. Cockpits und Plichten; diese sind selbstlenzend oder mit anderen Vorrichtungen ausgerüstet, die das Eindringen von Wasser in das Bootsinnere verhindern;

3.5.2. Ventilationsöffnungen;

3.5.3. Entfernung von Wasser durch Pumpen oder sonstige Vorrichtungen.

3.6. Vom Hersteller empfohlene Höchstlast

Die auf der Herstellerplakette angegebene, vom Hersteller empfohlene Höchstlast (Kraftstoff, Wasser, Proviant, verschiedene Ausrüstungsgegenstände und Personen) in Kilogramm, für die das Boot konzipiert wurde, wird gemäß der Auslegungskategorie (Punkt 1), der Stabilität und dem Freibord (Punkt 3.2) sowie dem Auftrieb und der Schwimmfähigkeit (Punkt 3.3) bestimmt.

3.7. Stauplatz für Rettungsinseln

Alle Boote der Auslegungskategorien A und B sowie Boote der Auslegungskategorien C und D mit einer Länge von mehr als 6 m müssen einen oder mehrere Stauplätze für eine oder mehrere Rettungsinseln aufweisen, die groß genug sind, um die vom Hersteller empfohlene Zahl von Personen aufzunehmen, für die das Boot ausgelegt ist. Die Stauplätze müssen jederzeit leicht zugänglich sein.

3.8. Notausstieg

Alle bewohnbaren Mehrrumpfboote mit einer Länge über 12 m müssen so gebaut sein, daß beim Kielobenliegen ein Notausstieg möglich ist. Alle bewohnbaren Boote müssen so gebaut sein, daß bei Brand ein Notausstieg möglich ist.

3.9. Ankern, Vertäuen und Schleppen

Alle Boote müssen unter Berücksichtigung ihrer Auslegungskategorie und ihrer Merkmale mit einer oder mehreren Halterungen oder anderen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Ankern, Vertäuen und Schleppen ermöglichen und der entsprechenden Belastung sicher standhalten.

4.

Bedienungseigenschaften

5.

Einbauvorschriften

5.1. Motoren und Motorräume

5.1.1. Innenbordmotoren

Alle Innenbordmotoren müssen sich in einem von den Wohnräumen getrennten geschlossenen Raum befinden und so eingebaut sein, daß die Gefahr von Bränden bzw. einer Brandausbreitung sowie die Gefährdung durch toxische Dämpfe, Hitze, Lärm oder Vibrationen in den Wohnräumen so gering wie möglich gehalten wird.

Häufig zu überprüfende und/oder zu wartende Teile des Motors und Zusatzeinrichtungen müssen leicht zugänglich sein. Das Isoliermaterial im Inneren des Motorraums muß unbrennbar sein.

5.1.2. Lüftung

Der Motorraum muß belüftet sein. Durch die Lüftungsöffnungen darf kein Wasser in den Maschinenraum eindringen können.

5.1.3. Freiliegende Teile

Freiliegende sich bewegende oder heiße Teile des Antriebsystems, die Verletzungen verursachen könnten, sind wirksam zu schützen.

5.1.4. Starten von Außenbordmotoren

Alle Boote mit Außenbordmotoren sind mit einer Vorrichtung auszurüsten, die das Starten des Motors bei eingelegtem Gang verhindert, außer

a)

wenn der Motor einen statischen Schub von weniger als 500 N erzeugt;

b)

wenn der Motor mit einer Drosselvorrichtung versehen ist, die beim Starten des Motors den Schub auf 500 N begrenzt.

5.2. Kraftstoffsystem

5.2.1. Allgemeines

Einfüll-, Lager- und Belüftungsvorrichtungen für den Kraftstoff sowie die Kraftstoffzufuhrvorrichtungen sind so auszulegen und einzubauen, daß die Brand- und Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird.

5.2.2. Kraftstoffbehälter

Kraftstoffbehälter, -leitungen und -schläuche sind fest anzubringen und von allen größeren Hitzequellen getrennt einzubauen oder abzuschirmen. Werkstoff und Bauweise der Behälter müssen dem Fassungsvermögen und der Kraftstoffart entsprechen. Sämtliche Kraftstoffräume müssen belüftet werden. Flüssiger Kraftstoff mit einem Flammpunkt unter 55 Grad C ist in Behältern aufzubewahren, die nicht Teil des Rumpfes und

a)

vom Motorraum und von jeder anderen Entflammungsquelle isoliert sind;

b)

von den Wohnräumen isoliert sind.

5.3. Elektrisches System

Elektrische Systeme müssen so ausgelegt und eingebaut sein, daß unter normalen Einsatzbedingungen ein einwandfreier Betrieb des Bootes gewährleistet ist und die Brandgefahr und das Risiko elektrischer Schläge so gering wie möglich gehalten werden.

Es ist auf den Einbau von Überlastungs- und Kurzschlußsicherungen für alle Stromkreise zu achten; ausgenommen hiervon sind die aus Batterien gespeisten Anlasserstromkreise für den Motor.

Um die Ansammlung von Gasen, die aus den Batterien austreten können, zu verhindern, ist für Belüftung zu sorgen. Die Batterien müssen gut befestigt und vor eindringendem Wasser geschützt sein.

5.4. Steuerungssystem

5.4.1. Allgemeines

Steuerungssysteme sind so auszulegen, zu konstruieren und einzubauen, daß sie die Übertragung von Steuerungskräften unter vorhersehbaren Betriebsbedingungen ermöglichen.

5.4.2. Notvorrichtungen

Segelboote und Boote mit einem Innenbordmotor als einzigem Motor und Fernsteueranlage sind mit Notvorrichtungen auszurüsten, die das Boot bei verringerter Geschwindigkeit steuern können.

5.5. Gassystem

Gassysteme für Haushaltszwecke müssen über ein Druckminderungssystem verfügen und so ausgelegt und eingebaut sein, daß ein Gasaustritt und die Gefahr einer Explosion vermieden werden und daß sie auf undichte Stellen hin untersucht werden können. Werkstoffe und Bauteile müssen für das jeweils verwendete Gas geeignet und so beschaffen sein, daß sie der Auslegungskategorie entsprechenden Belastungen standhalten.

Jede Vorrichtung ist mit einem Flammenwächter, der auf alle Brenner wirkt, auszurüsten. Jede gasbetriebene Vorrichtung muß über eine gesonderte Zuleitung versorgt werden, und jede Vorrichtung muß eine gesonderte Absperrvorrichtung aufweisen. Durch geeignete Belüftung muß eine Gefährdung durch Gasaustritt und Verbrennungsprodukte vermieden werden. Alle Boote mit einem fest eingebauten Gassystem müssen einen Raum zur Unterbringung aller Gasflaschen aufweisen. Dieser Raum muß von den Wohnräumen isoliert sein; er darf nur von außen zugänglich sein, und er muß außenbelüftet sein, damit austretendes Gas außenbords abziehen kann. Fest eingebaute Gassysteme sind nach dem Einbau zu testen.

5.6. Brandbekämpfung

5.6.1. Allgemeines

Bei der Art der eingebauten Ausrüstung und der Auslegung des Bootes sind die Brandgefahr und die Ausbreitung von Bränden zu berücksichtigen. Besonders zu achten ist auf die Umgebung von Geräten, die mit offener Flamme arbeiten, auf heiße Flächen oder Maschinen und Hilfsmaschinen, ausgelaufenes Öl und ausgelaufenen Kraftstoff, nicht abgedeckte Öl- und Kraftstoffleitungen; ferner ist darauf zu achten, daß sich über heißen Maschinenteilen keine Elektroleitungen befinden.

5.6.2. Löschvorrichtungen

Die Boote sind mit der Brandgefahr entsprechenden Löschvorrichtungen auszurüsten. Die Motorräume von Benzinmotoren sind durch ein Feuerlöschsystem zu schützen, das eine Öffnung des Gehäuses im Brandfall unnötig macht. Tragbare Feuerlöscher sind so anzubringen, daß sie leicht zugänglich sind; einer der Feuerlöscher ist so anzuordnen, daß er vom Hauptsteuerstand des Bootes aus leicht zu erreichen ist.

5.7. Navigationslichter

Sind Navigationslichter angebracht, so müssen sie den Bestimmungen entsprechen, die das Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen (BGBl. Nr. 529/1977), umsetzen (Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, und Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990).

5.8. Schutz gegen Gewässerverschmutzung

Die Boote sind so zu bauen, daß ein unbeabsichtigter Abfluß von verunreinigenden Stoffen (Öl, Kraftstoff usw.) verhindert wird.

Mit Toiletten ausgestattete Boote müssen

a)

entweder über Auffangbehälter

b)

oder über Einrichtungen, in denen in Bereichen oder bei Verwendungen, in denen bzw. bei denen die Einleitung von Fäkalien beschränkt ist, die Auffangbehälter vorübergehend untergebracht werden können, verfügen.

Anhang 2A

```

```

zu § 12

ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG FÜR SPORTBOOTE

(Muster)

(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar)

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder der für das

Inverkehrbringen Verantwortliche *1): ...............................

....................................................................

....................................................................

erklärt hiemit, daß das nachstehend beschriebene Sportboot *2): .....

....................................................................

....................................................................

....................................................................

übereinstimmt mit den Bestimmungen der

Sportboote-Sicherheitsverordnung (SpSV), BGBl. Nr. 19/1996,

und damit der durch sie umgesetzten Sportbooterichtlinie

94/25/EG, und zwar mit den folgenden grundlegenden

Sicherheitsanforderungen: ...........................................

....................................................................

....................................................................

identisch ist mit dem Modell des Sportbootes *4),

```

1.

das der Hersteller der Internen Fertigungskontrolle (Modul A)

```

unterzogen hat

```

2.

das im Rahmen der Internen Fertigungskontrolle mit Prüfungen

```

(Modul Aa) von der zugelassenen Prüfstelle für Sportboote

..................................................................

in ...............................................................

............................................. *3) überprüft wurde.

```

3.

das von der zugelassenen Prüfstelle für Sportboote ...............

```

..................................................................

in ...............................................................

..................................................................

... *3) der Baumusterprüfung (Baumusterprüfbescheinigung Nr. .....

.......... vom ..................................................)

unterzogen worden ist (Modul B und Modul C).

```

4.

das vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten im Rahmen der

```

Qualitätssicherung (Modul D), welches von der zugelassenen

Prüfstelle für Sportboote ........................................

in ...............................................................

.............................................................. *3)

bewertet und überwacht wurde, unterzogen worden ist.

```

5.

das im Rahmen der Prüfung der Produkte (Modul F) von der

```

zugelassenen Prüfstelle für Sportboote ...........................

..................................................................

in .......................................... *3) überprüft wurde.

```

6.

das im Rahmen einer Einzelprüfung von der zugelassenen Prüfstelle

```

für Sportboote ...................................................

..................................................................

in ...............................................................

.............................................................. *3)

überprüft wurde (Modul G).

```

7.

das vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten im Rahmen der

```

Umfassenden Qualitätssicherung, welches von der zugelassenen

Prüfstelle für Sportboote ........................................

in ...............................................................

..................................................................

bewertet und überwacht wurde, unterzogen worden ist (Modul H).

Bei der Auslegung und dem Bau des Sportbootes wurden folgende weitere

Richtlinien angewendet: .............................................

....................................................................

....................................................................

Bei der Auslegung und dem Bau des Sportbootes wurden folgende

harmonisierte Europäische Normen angewendet: EN .....................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

Bei der Auslegung und dem Bau des Sportbootes wurden folgende ÖNORMEN

und technischen Spezifikationen angewendet: .........................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

Andere Normen .......................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

...................................., den ..........................

(Ort) (Datum)

..................................

Unterschrift *5)

```

```

*1) Name (Firma), vollständige Anschrift; bei Bevollmächtigten ebenfalls Angabe des Namens (der Firma) und der Anschrift des Herstellers

2) Beschreibung des Sportbootes (Fabrikat, Typ, Seriennummer usw.) 3) Name und Anschrift der zugelassenen Prüfstelle *4) Nichtzutreffendes streichen

*5) Name und Funktion des Unterzeichners, der bevollmächtigt ist, die Erklärung rechtsverbindlich zu unterzeichnen

Anhang 2B

```

```

zu § 12

ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG FÜR SICHERHEITSBAUTEILE

(Muster)

(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar)

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder der für das

Inverkehrbringen Verantwortliche *1): ...............................

....................................................................

....................................................................

erklärt hiemit, daß der nachstehend beschriebene

Sicherheitsbauteil *2) ..............................................

....................................................................

....................................................................

übereinstimmt mit den Bestimmungen der

Sportboote-Sicherheitsverordnung - SpSV, BGBl. Nr. 19/1996, und damit

der durch sie umgesetzten Sportbooterichtlinie 94/25/EG, und zwar mit

den folgenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen ................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

identisch ist mit dem Modell des Sicherheitsbauteiles *4)

```

1.

das von der zugelassenen Prüfstelle für Sportboote ...............

```

..................................................................

in ...............................................................

.............................................................. *3)

der Baumusterprüfung

(Baumusterprüfbescheinigung Nr. ...... vom ......................)

unterzogen worden ist (Modul B und Modul C).

```

2.

das vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten im Rahmen der

```

Qualitätssicherung (Modul D), welches von der zugelassenen

Prüfstelle für Sportboote ........................................

in ...............................................................

..................................................................

.............................................................. *3)

bewertet und überwacht wurde, unterzogen worden ist.

```

3.

das im Rahmen der Prüfung der Produkte (Modul F) von der

```

zugelassenen Prüfstelle für Sportboote ...........................

..................................................................

in ...............................................................

..................................................................

.............................................................. *3)

überprüft wurde.

```

4.

das im Rahmen einer Einzelprüfung von der zugelassenen

```

Prüfstelle für Sportboote

..................................................................

..................................................................

in ...............................................................

..................................................................

.............................................................. *3)

überprüft wurde (Modul G).

```

5.

das vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten im Rahmen der

```

Umfassenden Qualitätssicherung, welches von der zugelassenen

Prüfstelle für Sportboote ........................................

in ...............................................................

..................................................................

.............................................................. *3)

bewertet und überwacht wurde, unterzogen worden ist (Modul H).

Bei der Auslegung und dem Bau des Sicherheitsbauteiles wurden

folgende weitere Richtlinien angewendet:

....................................................................

....................................................................

....................................................................

Bei der Auslegung und dem Bau des Sicherheitsbauteiles wurden

folgende harmonisierte Europäische Normen angewendet:

EN ..................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

Bei der Auslegung und dem Bau des Sicherheitsbauteiles wurden

folgende ÖNORMEN und technischen Spezifikationen angewendet:

ÖNORM

....................................................................

....................................................................

....................................................................

Andere Normen .......................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

............................., den .................................

(Ort) (Datum)

..................................

Unterschrift *5)

```

```

*1) Name (Firma), vollständige Anschrift; bei Bevollmächtigten ebenfalls Angabe des Namens (der Firma) und der Anschrift des Herstellers

*2) Beschreibung des Sicherheitsbauteiles (Fabrikat, Typ, Seriennummer usw.)

3) Name und Anschrift der zugelassenen Prüfstelle 4) Nichtzutreffendes streichen

*5) Name und Funktion des Unterzeichners, der bevollmächtigt ist, die Erklärung rechtsverbindlich zu unterzeichnen

Anhang 3A

```

```

zu § 13 Abs. 1

ERKLÄRUNG FÜR UNVOLLSTÄNDIGE BOOTE

(Muster)

(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar)

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder der für das

Inverkehrbringen Verantwortliche *1): ...............................

....................................................................

....................................................................

erklärt hiemit, daß das nachstehend beschriebene unvollständige

Boot *2) ............................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

```

1.

durch andere fertiggestellt werden soll und ......................

```

```

2.

in dieser Baustufe folgende grundlegende

```

Sicherheitsanforderungen erfüllt: ................................

..................................................................

..................................................................

..................................................................

..................................................................

..................................................................

..................................................................

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