Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-03-08
Letzte Aktualisierung 2025-07-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 136
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(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2006, aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf Tätigkeiten der Pächter sind die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 geltenden Vorschriften der GewO 1994 weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.

(4) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2006 gilt als Neuregelung im Sinne des § 375 Abs. 4 der GewO 1994.

(5) § 10 Abs. 6 ist sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2006 anzuwenden.

Abkürzung

GelverkG

ABSCHNITT VI

Übergangsbestimmungen

Bestehende Berechtigungen

§ 19. (1) Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen im Umfang des § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, und der Gewerbeordnung 1994.

(2) Bestehende sachlich eingeschränkte Mietwagengewerbeberechtigungen für Omnibusse gelten, mit Ausnahme der Anzahl der Kraftfahrzeuge, als uneingeschränkte Berechtigungen weiter.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2006, aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf Tätigkeiten der Pächter sind die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 geltenden Vorschriften der GewO 1994 weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.

(4) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2006 gilt als Neuregelung im Sinne des § 375 Abs. 4 der GewO 1994.

(5) § 10 Abs. 6 ist sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2006 anzuwenden.

(6) Natürliche Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. …/2013, von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Verkehrsleiter benannt haben, müssen innerhalb eines Monats einen Verkehrsleiter benennen.

Abkürzung

GelverkG

ABSCHNITT VI

Übergangsbestimmungen

Bestehende Berechtigungen

§ 19. (1) Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen im Umfang des § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, und der Gewerbeordnung 1994.

(2) Bestehende sachlich eingeschränkte Mietwagengewerbeberechtigungen für Omnibusse gelten, mit Ausnahme der Anzahl der Kraftfahrzeuge, als uneingeschränkte Berechtigungen weiter.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2006, aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf Tätigkeiten der Pächter sind die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 geltenden Vorschriften der GewO 1994 weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.

(4) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2006 gilt als Neuregelung im Sinne des § 375 Abs. 4 der GewO 1994.

(5) § 10 Abs. 6 ist sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2006 anzuwenden.

(6) Natürliche Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. …/2013, von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Verkehrsleiter benannt haben, müssen innerhalb eines Monats einen Verkehrsleiter benennen.

(7) Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2019 dürfen Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe nicht mehr erteilt werden.

Abkürzung

GelverkG

ABSCHNITT VI

Übergangsbestimmungen

Bestehende Berechtigungen

§ 19. (1) Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen im Umfang des § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, und der Gewerbeordnung 1994.

(2) Bestehende sachlich eingeschränkte Mietwagengewerbeberechtigungen für Omnibusse gelten, mit Ausnahme der Anzahl der Kraftfahrzeuge, als uneingeschränkte Berechtigungen weiter.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2006, aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf Tätigkeiten der Pächter sind die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 geltenden Vorschriften der GewO 1994 weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.

(4) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2006 gilt als Neuregelung im Sinne des § 375 Abs. 4 der GewO 1994.

(5) § 10 Abs. 6 ist sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2006 anzuwenden.

(6) Natürliche Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. …/2013, von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Verkehrsleiter benannt haben, müssen innerhalb eines Monats einen Verkehrsleiter benennen.

(7) Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2019 dürfen Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe nicht mehr erteilt werden.

(8) Bestehende Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe und für das Taxi-Gewerbe gelten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2019 als Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw. Bestehende Konzessionen, bei deren Erteilung der Antragsteller von den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2019 befreit wurde, bleiben aufrecht.

(9) Die Konzessionsvoraussetzungen sind im Sinne des § 5 Abs. 2b erstmals nachzuweisen:

1.

für Konzessionen, die 2015 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2020;

2.

für Konzessionen, die 2016 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2021;

3.

für Konzessionen, die 2017 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2022;

4.

für Konzessionen, die 2018 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2023;

5.

für Konzessionen, die 2019 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2024.

Abkürzung

GelverkG

ABSCHNITT VI

Übergangsbestimmungen

Bestehende Berechtigungen

§ 19. (1) Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen im Umfang des § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, und der Gewerbeordnung 1994.

(2) Bestehende sachlich eingeschränkte Mietwagengewerbeberechtigungen für Omnibusse gelten, mit Ausnahme der Anzahl der Kraftfahrzeuge, als uneingeschränkte Berechtigungen weiter.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2006, aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf Tätigkeiten der Pächter sind die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 geltenden Vorschriften der GewO 1994 weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.

(4) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2006 gilt als Neuregelung im Sinne des § 375 Abs. 4 der GewO 1994.

(5) § 10 Abs. 6 ist sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2006 anzuwenden.

(6) Natürliche Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. …/2013, von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Verkehrsleiter benannt haben, müssen innerhalb eines Monats einen Verkehrsleiter benennen.

(7) Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2019 dürfen Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe nicht mehr erteilt werden.

(8) Bestehende Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe und für das Taxi-Gewerbe gelten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2019 als Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw. Bestehende Konzessionen, bei deren Erteilung der Antragsteller von den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2019 befreit wurde, bleiben aufrecht.

(9) Die Konzessionsvoraussetzungen sind im Sinne des § 5 Abs. 2b erstmals nachzuweisen:

1.

für Konzessionen, die 2015 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 30.4.2021;

2.

für Konzessionen, die 2016 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2021;

3.

für Konzessionen, die 2017 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2022;

4.

für Konzessionen, die 2018 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2023;

5.

für Konzessionen, die 2019 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2024.

Anhängige Verfahren

§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz ist auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften; im übrigen sind noch nicht abgeschlossene Verfahren nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und nach den gemäß diesem Bundesgesetz anzuwendenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 129/1993 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

Abkürzung

GelverkG

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 21. (1) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.

Abkürzung

GelverkG

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 21. (1) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.

(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Abkürzung

GelverkG

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 21. (1) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.

(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Abkürzung

GelverkG

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 21. (1) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.

(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 4 und § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

Abkürzung

GelverkG

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 21. (1) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.

(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 4 und § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(5) Der Entfall des § 16 Abs. 6 und §16 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abkürzung

GelverkG

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 21. (1) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.

(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 4 und § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(5) Der Entfall des § 16 Abs. 6 und §16 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.

Abkürzung

GelverkG

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 21. (1) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.

(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 4 und § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(5) Der Entfall des § 16 Abs. 6 und §16 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.

(7) § 18a Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

GelverkG

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 21. (1) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.

(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 4 und § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(5) Der Entfall des § 16 Abs. 6 und §16 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.

(7) § 18a Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(8) Die §§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3, 5 Abs. 2b, 2c, 4, 5a, 7 und 8 Z 1, 5 und 7, 6 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 4 und 6, 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 4, 16 Abs. 2 und 19 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2019 treten mit 1. September 2020 in Kraft. §§ 14 Abs. 1a und 1b treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. 19 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

GelverkG

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 21. (1) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.

(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 4 und § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(5) Der Entfall des § 16 Abs. 6 und §16 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.

(7) § 18a Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(8) Die §§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3, 5 Abs. 2b, 2c, 4, 5a, 7 und 8 Z 1, 5 und 7, 6 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 4 und 6, 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 4, 16 Abs. 2 und 19 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. §§ 14 Abs. 1a und 1b treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. 19 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

GelverkG

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 21. (1) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.

(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 4 und § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(5) Der Entfall des § 16 Abs. 6 und §16 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.

(7) § 18a Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(8) Die §§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3, 5 Abs. 2b, 2c, 4, 5a, 7 und 8 Z 1, 5 und 7, 6 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 4 und 6, 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 4, 16 Abs. 2 und 19 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. §§ 14 Abs. 1a und 1b treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. 19 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(9) § 14 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft, § 14 Abs. 1c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.

Abkürzung

GelverkG

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 21. (1) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.

(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 4 und § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(5) Der Entfall des § 16 Abs. 6 und §16 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.

(7) § 18a Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(8) Die §§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3, 5 Abs. 2b, 2c, 4, 5a, 7 und 8 Z 1, 5 und 7, 6 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 4 und 6, 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 4, 16 Abs. 2 und 19 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. §§ 14 Abs. 1a und 1b treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. 19 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(9) § 14 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft, § 14 Abs. 1c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.

(10) Die §§ 14a Abs. 1, 3 und 4, 14b Abs. 1, 15 Abs. 10, 18 Abs. 7 und 22 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. § 14e tritt mit 1. April 2022 in Kraft.

Abkürzung

GelverkG

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 21. (1) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.

(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 4 und § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(5) Der Entfall des § 16 Abs. 6 und §16 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.

(7) § 18a Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(8) Die §§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3, 5 Abs. 2b, 2c, 4, 5a, 7 und 8 Z 1, 5 und 7, 6 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 4 und 6, 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 4, 16 Abs. 2 und 19 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. §§ 14 Abs. 1a und 1b treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. 19 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(9) § 14 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft, § 14 Abs. 1c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.

(10) Die §§ 14a Abs. 1, 3 und 4, 14b Abs. 1, 15 Abs. 10, 18 Abs. 7 und 22 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. § 14e tritt mit 1. April 2022 in Kraft.

(11) § 5 Abs. 2a, § 10a samt Überschrift, § 11a Abs. 2, § 14a Abs. 2 und 4, § 14b Abs. 3, § 14c Abs. 1, § 14e Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 4, § 18a Abs. 3 Z 6, 7, 8 und 9, Abs. 3a und 3b und § 22 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. § 15a tritt drei Monate nach dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 22. Durch dieses Bundesgesetz wurde die Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.4.1996, ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S 1, geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1.10.1998, ABl. Nr. L 277 vom 14.10.1998, S 17, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S 33, sowie die Richtlinie 2004/66/EG vom 26. April 2004, ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004, S. 35, umgesetzt.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 22. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.04.1996, ABl. Nr. L 124 vom 23.05.96, S. 1, geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 01.10.1998, ABl. Nr. L 277 vom 14.10.1998, S. 17, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003, S. 33, sowie die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35;

2.

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35.

Abkürzung

GelverkG

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 22. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 2002/15/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002, S. 35;

2.

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35.

Abkürzung

GelverkG

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 22. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 2002/15/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002, S. 35;

2.

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35.

3.

Richtlinie 2018/645/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018 S. 29.

Abkürzung

GelverkG

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 22. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 2002/15/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002, S. 35;

2.

Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, ABl. Nr. L 330 vom 23.12.2022 S. 46;

3.

Richtlinie 2018/645/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018 S. 29.

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