Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft (Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz – SCHIG)
Abkürzung
SCHIG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 94
Unternehmenszweck
§ 1. Für Zwecke der Finanzierung der Investitionen der Schieneninfrastruktur der Hauptbahnen und Nebenbahnen (Regionalbahnen) ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 10 Millionen Schilling mit Sitz in Wien zu errichten, welche die Bezeichnung „Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH“, im folgenden Gesellschaft genannt, führt, deren Anteile zumindest zu 51% dem Bund vorbehalten sind.
Artikel 94
Unternehmenszweck
§ 1. Für Zwecke der Finanzierung der Investitionen der Schieneninfrastruktur, der Hauptbahnen und Nebenbahnen (Regionalbahnen) ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschänkter (Anm.: richtig: beschränkter) Haftung mit einem Stammkapital von mindestens 10 Millionen Schilling mit Sitz in Wien zu errichten, welche die Bezeichnung „Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH“, im folgenden Gesellschaft genannt, führt, deren Anteile zumindest zu 51% dem Bund vorbehalten sind.
Artikel 94
Unternehmenszweck
§ 1. Für Zwecke der Finanzierung der Investitionen der Schieneninfrastruktur der Hauptbahnen und Nebenbahnen (Regionalbahnen) ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschänkter (Anm.: richtig: beschränkter) Haftung mit einem Stammkapital von mindestens 10 Millionen Schilling mit Sitz in Wien zu errichten, welche die Bezeichnung „Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH“, im folgenden Gesellschaft genannt, führt, deren Anteile zumindest zu 51% dem Bund vorbehalten sind.
Artikel 94
Unternehmenszweck
§ 1. Für Zwecke der Finanzierung der Investitionen in die Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngesetz 1957) der Hauptbahnen und Nebenbahnen (Regionalbahnen) ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von mindestens 10 Millionen Schilling mit Sitz in Wien zu errichten, welche die Bezeichnung „Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH“, im folgenden Gesellschaft genannt, führt, deren Anteile zumindest zu 51% dem Bund vorbehalten sind.
Artikel 94
Unternehmenszweck
§ 1. Für Zwecke der Finanzierung der Investitionen in die Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngesetz 1957) der Hauptbahnen und Nebenbahnen (Regionalbahnen) ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von mindestens 726 728 Euro mit Sitz in Wien zu errichten, welche die Bezeichnung „Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH”, im folgenden Gesellschaft genannt, führt, deren Anteile zumindest zu 51% dem Bund vorbehalten sind.
Schieneninfrastruktur
§ 2. Schieneninfrastruktur im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 definierten Umfang.
Gründung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
§ 2. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 wird die auf Grund der gesetzlichen Anordnung des § 1 in der Stammfassung errichtete Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften durch Abspaltung der den Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 zuzuordnenden Vermögensgegenständen und Schulden gespalten und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von zwei Millionen Euro mit dem Sitz in Wien und mit der Firma „Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ gegründet (Abspaltung zur Neugründung), wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.
Aufgaben
§ 3. Der Gesellschaft obliegt
die Finanzierung von Schieneninfrastrukturinvestitionen,
die Benützungsentgeltfestsetzung und -einhebung
- ab 1. Jänner 1998 für alle Strecken der Österreichischen Bundesbahnen, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung von Infrastrukturvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist,
- entsprechend der vertraglichen Regelungen für Strecken gemäß Z 4 unter Berücksichtigung der auf gesetzlicher Grundlage vorgegebenen allgemeinen Kriterien, und zwar für jeden Streckenbenutzer,
die Vermittlung von freien Zugtrassen (Fahrplantrassen),
der Abschluß von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung und die Verwertung von deren Strecken bzw. Streckenteilen, wobei im Falle, daß Zahlungsverpflichtungen durch die Gesellschaft eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, und wobei eine vertragliche Mitfinanzierung Trägern einer eisenbahngesetzlichen Konzession gegenüber davon abhängig gemacht werden kann, daß diese den Betrieb der Schieneninfrastruktur zumindest rechnerisch getrennt von der Erbringung von Verkehrsleistungen organisieren,
im Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit auch die Besorgung aller damit zusammenhängenden Geschäfte und aller Tätigkeiten, die das Ergebnis der Gesellschaft verbessern helfen.
Aufgaben
§ 3. Der Gesellschaft obliegt
die Finanzierung von Schieneninfrastrukturinvestitionen,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 166/1999)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 166/1999)
die Mitwirkung an und der Abschluß von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung bzw. Verwertung von Schieneninfrastruktur, wobei im Falle, daß Zahlungsverpflichtungen durch die Gesellschaft eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist,
die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der Gesellschaft verbessern helfen.
Aufgaben
§ 3. (1) Der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH obliegt insbesondere:
der Abschluss von PPP-Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung einschließlich der Verwertung von Schieneninfrastruktur (Public-Private-Partnership-Modell) sowie die Abwicklung von damit verbundenen Projekten, wobei im Falle, dass Zahlungsverpflichtungen durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist;
die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz und der sechsjährigen Rahmenplanung gemäß § 43 Bundesbahngesetz, insbesondere bei der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der Finanzierung der Schieneninfrastruktur sowie die Überwachung vertraglicher Verpflichtungen gemäß § 45 Bundesbahngesetz und § 4 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer “Brenner Eisenbahn GmbH”;
die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verbessern helfen sowie die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen für den Schienenbereich;
nach Übertragung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Aufgabe einer Zuweisungsstelle gemäß dem 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957;
die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957.
(2) Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen sind von den betreffenden Gesellschaften zeitgerecht, projektsbezogen und vollständig an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu übermitteln.
Aufgaben
§ 3. (1) Der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH obliegt insbesondere:
der Abschluss von PPP-Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung einschließlich der Verwertung von Schieneninfrastruktur (Public-Private-Partnership-Modell) sowie die Abwicklung von damit verbundenen Projekten, wobei im Falle, dass Zahlungsverpflichtungen durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist;
die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz und der sechsjährigen Rahmenplanung gemäß § 43 Bundesbahngesetz, insbesondere bei der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der Finanzierung der Schieneninfrastruktur sowie die Überwachung vertraglicher Verpflichtungen gemäß § 45 Bundesbahngesetz und § 4 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer “Brenner Eisenbahn GmbH”;
die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verbessern helfen sowie die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen für den Schienenbereich;
Die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten einer akkreditierten Prüfstelle (benannten Stelle) auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens;
nach Übertragung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Aufgabe einer Zuweisungsstelle gemäß dem 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957;
die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957.
(2) Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen sind von den betreffenden Gesellschaften zeitgerecht, projektsbezogen und vollständig an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu übermitteln.
Aufgaben
§ 3. (1) Der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH obliegt insbesondere:
der Abschluss von PPP-Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung einschließlich der Verwertung von Schieneninfrastruktur (Public-Private-Partnership-Modell) sowie die Abwicklung von damit verbundenen Projekten, wobei im Falle, dass Zahlungsverpflichtungen durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist;
die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz und der sechsjährigen Rahmenplanung gemäß § 43 Bundesbahngesetz, insbesondere bei der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der Finanzierung der Schieneninfrastruktur sowie die Überwachung vertraglicher Verpflichtungen gemäß § 45 Bundesbahngesetz und § 4 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer “Brenner Eisenbahn GmbH”;
die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verbessern helfen sowie die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen für den Schienenbereich;
Die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten einer akkreditierten Prüfstelle (benannten Stelle) auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens;
nach Übertragung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Aufgabe einer Zuweisungsstelle gemäß dem 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957;
die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957;
die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß § 130 des Eisenbahngesetzes 1957;
die Wahrnehmung der Aufgaben zur Errichtung und Verwaltung von Registern, wie sie der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 oder in einer in Durchführung des Eisenbahngesetzes 1957 ergehenden Verordnung übertragen sind.
(2) Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen sind von den betreffenden Gesellschaften zeitgerecht, projektsbezogen und vollständig an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu übermitteln.
Abkürzung
SCHIG
Aufgaben
§ 3. (1) Der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH obliegt insbesondere:
der Abschluss von PPP-Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung einschließlich der Verwertung von Schieneninfrastruktur (Public-Private-Partnership-Modell) sowie die Abwicklung von damit verbundenen Projekten, wobei im Falle, dass Zahlungsverpflichtungen durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist;
die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz und der sechsjährigen Rahmenplanung gemäß § 43 Bundesbahngesetz, insbesondere bei der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der Finanzierung der Schieneninfrastruktur sowie die Überwachung vertraglicher Verpflichtungen gemäß § 45 Bundesbahngesetz und § 4 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“;
die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verbessern helfen sowie die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen für den Schienenbereich;
Die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten einer akkreditierten Prüfstelle (benannten Stelle) auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens;
nach Übertragung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Aufgabe einer Zuweisungsstelle gemäß dem 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957;
die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957;
die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß § 130 des Eisenbahngesetzes 1957;
die Wahrnehmung der Aufgaben zur Errichtung und Verwaltung von Registern, wie sie der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 oder in einer in Durchführung des Eisenbahngesetzes 1957 ergehenden Verordnung übertragen sind;
nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Abschluss von Verträgen über die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß § 48 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, in der jeweils geltenden Fassung und § 3 des Privatbahngesetzes 2004, BGBl. I Nr. 39, in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit § 7 des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 204, in der jeweils geltenden Fassung und deren Abwicklung.
(2) Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen sind von den betreffenden Gesellschaften zeitgerecht, projektsbezogen und vollständig an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu übermitteln.
Abkürzung
SCHIG
Aufgaben
§ 3. (1) Der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH obliegt insbesondere:
die Vergabe von Aufträgen und der Abschluss von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung einschließlich der Verwertung von Schieneninfrastruktur, beispielsweise in Form eines Public-Private-Partnership-Modell, sowie die Abwicklung von damit verbundenen Projekten, wobei im Falle, dass Zahlungsverpflichtungen durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist;
die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Zuschussverträgen und der sechsjährigen Rahmenplanung gemäß § 42 des Bundesbahngesetzes, insbesondere bei der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der Finanzierung der Schieneninfrastruktur, die Überwachung vertraglicher Verpflichtungen gemäß § 45 des Bundesbahngesetzes und § 4 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ sowie die Überprüfung von Finanzierungsbeiträgen an Privatbahnen gemäß § 4 des Privatbahngesetzes 2004, BGBl. I Nr. 39/2004, in der jeweils geltenden Fassung;
die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen und der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verbessern helfen sowie die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen für den Schienenbereich;
die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten einer akkreditierten Prüfstelle (benannten Stelle) auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens;
nach Übertragung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Aufgabe einer Zuweisungsstelle oder entgelterhebenden Stelle gemäß dem 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957;
die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957;
die Wahrnehmung der Aufgaben zur Errichtung und Verwaltung von Registern, wie sie der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 oder in einer in Durchführung des Eisenbahngesetzes 1957 ergehenden Verordnung übertragen sind;
nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Abschluss von Verträgen über die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß § 48 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, in der jeweils geltenden Fassung und § 3 des Privatbahngesetzes 2004, BGBl. I Nr. 39/2004, in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit § 7 des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 204/1999, in der jeweils geltenden Fassung und deren Abwicklung.
nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Abschluss von Verträgen über die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im überregionalen oder Bundesländergrenzen überschreitenden Kraftfahrlinienverkehr und deren Abwicklung. Kraftfahrlinienverkehre im Sinne dieser Bestimmung sind Verkehre, die nicht oder nur unzureichend an das bestehende Netz im öffentlichen Verkehr, insbesondere an den Schienenpersonenverkehr, angebunden sind und nur gemeinwirtschaftlich bzw. nicht-kommerziell geführt werden können. Die Bestellung und Finanzierung solcher Verkehre ist dabei jedenfalls vorab zwischen Bund und den betreffenden Bundesländern abzustimmen.
nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Vergabe und der Abschluss von Verträgen über die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Güterverkehrs auf Güterverkehrsverbindungen der Rollenden Landstraße sowie deren Abwicklung.
(2) Die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen und Daten sind von den betreffenden Unternehmen zeitgerecht, projektsbezogen, vollständig und unentgeltlich an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu übermitteln. Davon umfasst sind jedenfalls sämtliche Informationen und Daten von Verkehrsinfrastrukturunternehmen und Verkehrsunternehmen, die die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Soweit zweckmäßig, stellt die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hiefür eine Schnittstelle zur Verfügung, über die die Unternehmen die Daten zu übermitteln haben. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist berechtigt Form und Umfang der Meldungen festzulegen, sofern sich diese Anforderungen nicht aus unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen oder sonstigen bundesrechtlichen Rechtsvorschriften ergeben.
§ 3a. (1) Die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft hat unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5 und 6 die Finanzierung der Planung und des Baues von Eisenbahnen gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, bis zu einem Kostenbetrag in Höhe bis zu 23 000 Millionen Schilling zu übernehmen.
(2) Die bis zur Kundmachung des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft eingegangenen Verpflichtungen aus Kreditoperationen und Währungstauschverträgen in der gesetzlichen Definition des § 65 BHG 1986 in der jeweils geltenden Fassung aus Kreditoperationen zur Finanzierung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken gemäß Artikel VII des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982, BGBl. Nr. 591/1982 in der geltenden Fassung, mit der eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, gehen mit Inkrafttreten des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, auf die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft über. Hiezu werden die in der Anlage zum Jahresabschluß der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 1996 im Verrechnungskreis ,Eisenbahn-Hochleistungsstrecken' ausgewiesenen Forderungen an den Bund der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zugeordnet. Diese Forderungen zuzüglich der ab 1. Jänner 1997 neu begründeten Forderungen an den Bund und andere Vertragspartner und abzüglich der ab 1. Jänner 1997 geleisteten Bundeszuschüsse, jeweils soweit sie dem Verrechnungskreis ,Eisenbahnhochleistungsstrecken' zuzuzählen sind, gehen auf die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft von Gesetzes wegen mit Inkrafttreten des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, über. Soweit der Bund für diese Verpflichtungen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft bereits Haftungen übernommen hat, bleiben diese im bisherigen Ausmaß bestehen und sind auf den in Abs. 4 festgesetzten Haftungsrahmen anzurechnen.
(3) Für die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen Kreditoperationen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft und Haftungsübernahmen des Bundes gelten die Bestimmungen des Artikels II §§ 5 und 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1992, BGBl. Nr. 591/1982 in der geltenden Fassung, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, sinngemäß.
(4) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen gemäß Abs. 1 darf 23 000 Millionen Schilling an Kapital und 23 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigen.
(5) Für die Übernahme der Haftung durch den Bund ist kein Haftungsentgelt zu entrichten.
(6) Die Gesellschaft ist kein Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3a. (1) Die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft hat unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5 und 6 die Finanzierung der Planung und des Baues von Eisenbahnen gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, bis zu einem Kostenbetrag in Höhe bis zu 1 671 475 185 Euro zu übernehmen.
(2) Die bis zur Kundmachung des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft eingegangenen Verpflichtungen aus Kreditoperationen und Währungstauschverträgen in der gesetzlichen Definition des § 65 BHG 1986 in der jeweils geltenden Fassung aus Kreditoperationen zur Finanzierung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken gemäß Artikel VII des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982, BGBl. Nr. 591/1982 in der geltenden Fassung, mit der eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, gehen mit Inkrafttreten des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, auf die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft über. Hiezu werden die in der Anlage zum Jahresabschluß der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 1996 im Verrechnungskreis ,Eisenbahn-Hochleistungsstreckenausgewiesenen Forderungen an den Bund der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zugeordnet. Diese Forderungen zuzüglich der ab 1. Jänner 1997 neu begründeten Forderungen an den Bund und andere Vertragspartner und abzüglich der ab 1. Jänner 1997 geleisteten Bundeszuschüsse, jeweils soweit sie dem Verrechnungskreis ,Eisenbahnhochleistungsstrecken zuzuzählen sind, gehen auf die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft von Gesetzes wegen mit Inkrafttreten des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, über. Soweit der Bund für diese Verpflichtungen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft bereits Haftungen übernommen hat, bleiben diese im bisherigen Ausmaß bestehen und sind auf den in Abs. 4 festgesetzten Haftungsrahmen anzurechnen.
(3) Für die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen Kreditoperationen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft und Haftungsübernahmen des Bundes gelten die Bestimmungen des Artikels II §§ 5 und 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1992, BGBl. Nr. 591/1982 in der geltenden Fassung, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, sinngemäß.
(4) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen gemäß Abs. 1 darf 1 671 475 185 Euro an Kapital und 1 671 475 185 Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigen.
(5) Für die Übernahme der Haftung durch den Bund ist kein Haftungsentgelt zu entrichten.
(6) Die Gesellschaft ist kein Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3a. (1) Die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft hat unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5 und 6 die Finanzierung der Planung und des Baues von Eisenbahnen gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, bis zu einem Kostenbetrag in Höhe bis zu 1 671 475 185 Euro zu übernehmen.
(2) Die bis zur Kundmachung des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft eingegangenen Verpflichtungen aus Kreditoperationen und Währungstauschverträgen in der gesetzlichen Definition des § 65 BHG 1986 in der jeweils geltenden Fassung aus Kreditoperationen zur Finanzierung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken gemäß Artikel VII des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982, BGBl. Nr. 591/1982 in der geltenden Fassung, mit der eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, gehen mit Inkrafttreten des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, auf die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft über. Hiezu werden die in der Anlage zum Jahresabschluß der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 1996 im Verrechnungskreis ,Eisenbahn-Hochleistungsstreckenausgewiesenen Forderungen an den Bund der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zugeordnet. Diese Forderungen zuzüglich der ab 1. Jänner 1997 neu begründeten Forderungen an den Bund und andere Vertragspartner und abzüglich der ab 1. Jänner 1997 geleisteten Bundeszuschüsse, jeweils soweit sie dem Verrechnungskreis ,Eisenbahnhochleistungsstrecken zuzuzählen sind, gehen auf die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft von Gesetzes wegen mit Inkrafttreten des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, über. Soweit der Bund für diese Verpflichtungen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft bereits Haftungen übernommen hat, bleiben diese im bisherigen Ausmaß bestehen und sind auf den in Abs. 4 festgesetzten Haftungsrahmen anzurechnen.
(3) Für die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen Kreditoperationen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft und Haftungsübernahmen des Bundes gelten die Bestimmungen des Artikels II §§ 5 und 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1992, BGBl. Nr. 591/1982 in der geltenden Fassung, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, sinngemäß.
(4) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen gemäß Abs. 1 darf 1 671 475 185 Euro an Kapital und 1 671 475 185 Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(6) Die Gesellschaft ist kein Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3b. (1) Die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft hat der mit Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, eingerichteten Gesellschaft, soweit diese mit Planung und Bau von Hochleistungsstrecken betraut ist, gemäß § 3a die notwendigen Mittel auf Grund der mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Bauzeit- und Kostenpläne bzw. Finanzierungspläne nach Bedarf zuzuweisen.
(2) Die in Abs. 1 bezeichnete Gesellschaft hat im Wege der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bezüglich jener Hochleistungsstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut ist, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne zur Genehmigung vorzulegen. Die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.
(3) Die Verwendung der Gelder ist gegenüber der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft nachzuweisen.
Eigentümervertreter
§ 4. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dieser ist berechtigt, der Gesellschaft allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.
Abkürzung
SCHIG
Verwaltung der Anteilsrechte
§ 4. Die Verwaltung der Anteilsrechte an der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist berechtigt, der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.
Abkürzung
SCHIG
Verwaltung der Anteilsrechte
§ 4. Die Verwaltung der Anteilsrechte an der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH namens des Bundes obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur. Diese bzw. dieser ist berechtigt, der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.
Finanzierungsbestimmungen
§ 5. (1) Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht:
durch Benützungsentgelte für die Benützung der Schieneninfrastruktur gemäß § 3 (für die Infrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen ab dem 1. Jänner 1998);
durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstige Kreditoperationen;
durch Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4;
durch Zahlungen von im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für Zwecke dieser Gesellschaft veranschlagten Mitteln;
durch Rückflüsse aus gewährten Darlehen und sonstigen Krediten einschließlich Zinsen und durch Erträgnisse veranlagter Gesellschaftsmittel;
durch Beiträge Dritter, wie zum Beispiel aus Mitteln der EU oder regionaler Gebietskörperschaften;
durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.
(2) Die Gesellschaft hat für den sich aus der Besorgung ihrer Geschäfte ergebenden Personal- und Sachaufwand aus den Einnahmen gemäß Abs. 1 selbst aufzukommen.
Finanzierungsbestimmungen
§ 5. (1) Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht:
durch Benützungsentgelte für die Benützung der Schieneninfrastruktur gemäß § 3 (für die Infrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen ab dem 1. Jänner 1998);
durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstigen Kreditoperationen in in- und ausländischer Währung einschließlich Währungstauschverträgen.
durch Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4;
durch Zahlungen von im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für Zwecke dieser Gesellschaft veranschlagten Mitteln;
durch Rückflüsse aus gewährten Darlehen und sonstigen Krediten einschließlich Zinsen und durch Erträgnisse veranlagter Gesellschaftsmittel;
durch Beiträge Dritter, wie zum Beispiel aus Mitteln der EU oder regionaler Gebietskörperschaften;
durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.
(2) Die Gesellschaft hat für den sich aus der Besorgung ihrer Geschäfte ergebenden Personal- und Sachaufwand aus den Einnahmen gemäß Abs. 1 selbst aufzukommen.
Finanzierungsbestimmungen
§ 5. (1) Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht:
durch den jährlichen Pauschalbetrag gemäß § 2 Abs. 7 Bundesbahngesetz 1992;
durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstigen Kreditoperationen in in- und ausländischer Währung einschließlich Währungstauschverträgen.
durch Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4;
durch Zahlungen von im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für Zwecke dieser Gesellschaft veranschlagten Mitteln;
durch Rückflüsse aus gewährten Darlehen und sonstigen Krediten einschließlich Zinsen und durch Erträgnisse veranlagter Gesellschaftsmittel;
durch Beiträge Dritter, wie zum Beispiel aus Mitteln der EU oder regionaler Gebietskörperschaften;
durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.
(2) Die Gesellschaft hat für den sich aus der Besorgung ihrer Geschäfte ergebenden Personal- und Sachaufwand aus den Einnahmen gemäß Abs. 1 selbst aufzukommen.
Finanzierungsbestimmungen
§ 5. (1) Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht:
durch den jährlich gemäß § 2 Abs. 7 Bundesbahngesetz 1992 zu leistenden Teil der Benützungsentgelte;
durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstigen Kreditoperationen in in- und ausländischer Währung einschließlich Währungstauschverträgen.
durch Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4;
durch Zahlungen von im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für Zwecke dieser Gesellschaft veranschlagten Mitteln;
durch Rückflüsse aus gewährten Darlehen und sonstigen Krediten einschließlich Zinsen und durch Erträgnisse veranlagter Gesellschaftsmittel;
durch Beiträge Dritter, wie zum Beispiel aus Mitteln der EU oder regionaler Gebietskörperschaften;
durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.
(2) Die Gesellschaft hat für den sich aus der Besorgung ihrer Geschäfte ergebenden Personal- und Sachaufwand aus den Einnahmen gemäß Abs. 1 selbst aufzukommen.
Finanzierungs- und Abrechnungsbestimmungen
§ 5. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH finanziert vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.
(2) Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 betroffenen Vertragspartner der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH haben die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Durchführung im Einzelfall ist vertraglich zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Namen des Bundes zur Finanzierung von Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986 zu übernehmen.
Abkürzung
SCHIG
Finanzierungs- und Abrechnungsbestimmungen
§ 5. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH finanziert vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.
(2) Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 betroffenen Vertragspartner der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH haben die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Durchführung im Einzelfall ist vertraglich zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Namen des Bundes zur Finanzierung von Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986 zu übernehmen.
(4) Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals erforderlichen Mittel im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stehen.
Abkürzung
SCHIG
Finanzierungs- und Abrechnungsbestimmungen
§ 5. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH finanziert vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.
(2) Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 betroffenen Vertragspartner der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH haben die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Durchführung im Einzelfall ist vertraglich zu regeln.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Namen des Bundes zur Finanzierung von Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß § 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen.
(4) Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 8, 9 und 10 und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals erforderlichen Mittel im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stehen.
§ 6. (1) Für Investitionen in die Schieneninfrastruktur gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 wird als Ausgabenrahmen dieser Gesellschaft ein Betrag von 12 Milliarden Schilling pro Jahr (auf Preisbasis 1995) festgelegt. Ein nicht ausgenutzter Rahmen ist auf die Folgejahre übertragbar.
(2) 60 vH der ab 1. Jänner 1996 und 85 vH der bis 31. Dezember 1997 für Schieneninfrastrukturinvestitionen getätigten Finanzierungen, zusammen aber höchstens 60 Milliarden Schilling, und die Finanzierung der Kosten von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 können von der Gesellschaft als Forderungen an den Bund ausgewiesen werden. Die Kosten dieser Finanzierungen trägt der Bund. Die Bundesregierung ist ermächtigt, den im ersten Satz genannten Betrag von 60 Milliarden Schilling auf Antrag des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bei Bedarf für jene Projekte, die von der Bundesregierung übertragen sind, jeweils aufzustocken. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat Beschlüsse der Bundesregierung über Aufstockungen, welche 10 Milliarden Schilling übersteigen, jeweils dem Parlament zu berichten.
(3) Ein Zuschuß des Bundes zu vereinbarten Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4 ist jeweils von der Gesellschaft mit dem Bundesminister für Finanzen vor Vertragsabschluß zu vereinbaren.
§ 6. (1) Für Investitionen in die Schieneninfrastruktur gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 wird als Ausgabenrahmen dieser Gesellschaft ein Betrag von 12 Milliarden Schilling pro Jahr (auf Preisbasis 1995) festgelegt. Ein nicht ausgenutzter Rahmen ist auf die Folgejahre übertragbar.
(2) 100 vH der gemäß § 3a getätigten Schieneninfrastrukturfinanzierungen, 85 vH der von der Gesellschaft bis 31. Dezember 1997 und 60 vH der von der Gesellschaft ab 1998 getätigten Finanzierungen, zusammen aber höchstens 83 000 Millionen Schilling, und die Finanzierung der Kosten von Kreditoperationen gemäß §§ 3a und 5 Abs. 1 Z 2 können von der Gesellschaft als Forderung an den Bund ausgewiesen werden. Die Kosten dieser Finanzierung trägt der Bund. Die Bundesregierung ist ermächtigt, den im ersten Satz genannten Betrag von 83 000 Millionen Schilling auf Antrag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr bei Bedarf für jene Projekte, die per Verordnung zur Planung und/oder zum Bau zu übertragen sind, jeweils aufzustocken. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Beschlüsse der Bundesregierung über Aufstockungen, welche 10 000 Millionen Schilling übersteigen, jeweils dem Parlament zu berichten.
(3) Ein Zuschuß des Bundes zu vereinbarten Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4 ist jeweils von der Gesellschaft mit dem Bundesminister für Finanzen vor Vertragsabschluß zu vereinbaren.
Abkürzung
SCHIG
§ 6. (1) Für Investitionen in die Schieneninfrastruktur gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 wird als Ausgabenrahmen dieser Gesellschaft ein Betrag von 872 074 010 Euro pro Jahr (auf Preisbasis 1995) festgelegt. Ein nicht ausgenutzter Rahmen ist auf die Folgejahre übertragbar.
(2) 100 vH der gemäß § 3a getätigten Schieneninfrastrukturfinanzierungen, 85 vH der von der Gesellschaft bis 31. Dezember 1997 und 60 vH der von der Gesellschaft ab 1998 getätigten Finanzierungen, zusammen aber höchstens
6 031 845 235 Euro, und die Finanzierung der Kosten von Kreditoperationen gemäß §§ 3a und 5 Abs. 1 Z 2 können von der Gesellschaft als Forderung an den Bund ausgewiesen werden. Die Kosten dieser Finanzierung trägt der Bund. Die Bundesregierung ist ermächtigt, den im ersten Satz genannten Betrag von 6 031 845 235 Euro auf Antrag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr bei Bedarf für jene Projekte, die per Verordnung zur Planung und/oder zum Bau zu übertragen sind, jeweils aufzustocken. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Beschlüsse der Bundesregierung über Aufstockungen, welche 726 728 341 Euro übersteigen, jeweils dem Parlament zu berichten.
(3) Ein Zuschuß des Bundes zu vereinbarten Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4 ist jeweils von der Gesellschaft mit dem Bundesminister für Finanzen vor Vertragsabschluß zu vereinbaren.
Abkürzung
SCHIG
Aufwand der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
§ 6. Die Geschäftsführung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu erfolgen. Der Bund hat die Kosten des Personal- und Sachaufwandes der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu tragen, soweit sich diese Kosten aus der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ergeben und nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat hiefür einen jährlichen Finanzplan zu erstellen und hiefür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
Abkürzung
SCHIG
Aufwand der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
§ 6. Die Geschäftsführung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu erfolgen. Der Bund hat die Kosten des Personal- und Sachaufwandes der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu tragen, soweit sich diese Kosten aus der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ergeben und nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat hiefür einen jährlichen Finanzplan zu erstellen und hiefür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur herzustellen.
§ 7. Für aufgenommene Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 haftet die Republik Österreich, wenn für deren Aufnahme die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde.
Abkürzung
SCHIG
Befreiung von Abgaben
§ 7. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.
(2) Die Befreiung gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.
Mittelverwendung
§ 8. (1) Die Gesellschaft finanziert
Investitionen der Österreichischen Bundesbahnen, die gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992 in der Fassung dieses Bundesgesetzes den Österreichischen Bundesbahnen übertragen wurden,
Investitionen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG, die gemäß § 8 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragen wurden,
Investitionen der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft, die dieser gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft übertragen wurden,
vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß § 3 Z 4.
(2) Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen.
(3) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 finanzierten Unternehmen sind verpflichtet, bis spätestens 30. Juni des Folgejahres die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen und der Gesellschaft Rechnung zu legen. In allen übrigen Fällen sind dieser Nachweis und die Rechnungslegung vertraglich zu regeln.
(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, über die Verwendung der Mittel eine Kontrolle auszuüben. Dazu ist der Gesellschaft seitens der Österreichischen Bundesbahnen, der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG und der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft in die mit der Mittelverwendung zusammenhängenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen Einsicht zu gewähren. In allen übrigen Fällen ist diese Einsichtnahme vertraglich zu regeln. Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jährlich über die Ergebnisse der Kontrolle zu berichten.
Abkürzung
SCHIG
Übergangsbestimmungen
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Forderungen inklusive der dazugehörigen Währungstauschverträge gegen die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in Höhe von bis zu 3,2 Milliarden Euro zu verzichten.
(1a) Der bis zum 31. Dezember 2004 im Jahresabschluss der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ausgewiesene Anspruch auf Infrastrukturentgelt wird zu einer Forderung an den Bund.
(2) Mit 1. Jänner 2005 tritt die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft in die Rechtstellung des Bundes für seine zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ein.
(3) Mit der Übernahme dieser Verpflichtung (Abs. 2) hat die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft die in ihrer Bilanz ausgewiesenen Kostenbeiträge von Dritten entsprechend zu reduzieren.
Ergänzende Bestimmungen
§ 9. Das jeweilige Guthaben der Gesellschaft ist nutzbringend anzulegen.
Abkürzung
SCHIG
Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und des § 7 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 und des § 6 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 bis 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.
§ 10. Die Gesellschaft ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben der Gesellschaft ergeben. Diese Befreiung bezieht sich auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluß von Verträgen gemäß § 3 Z 4 und § 5 Abs. 1 Z 2 resultieren.
Abkürzung
SCHIG
Befreiung von Abgaben
§ 10. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.
(2) Die Befreiung gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.
Abkürzung
SCHIG
Bericht an den Nationalrat
§ 10. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat in dem gemäß § 49 des Bundesbahngesetzes alljährlich dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen auch über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 9 und 10 zu berichten.
§ 11. Das Stammkapital für die Gründung der Gesellschaft ist beim bundesfinanzgesetzlichen Ansatz 1/65133 im Jahr 1996 zu budgetieren.
Abkürzung
SCHIG
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Forderungen inklusive der dazugehörigen Währungstauschverträge gegen die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in Höhe von bis zu 3,2 Milliarden Euro zu verzichten.
(1a) Der bis zum 31. Dezember 2004 im Jahresabschluss der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ausgewiesene Anspruch auf Infrastrukturentgelt wird zu einer Forderung an den Bund.
(2) Mit 1. Jänner 2005 tritt die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft in die Rechtstellung des Bundes für seine zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ein.
(3) Mit der Übernahme dieser Verpflichtung (Abs. 2) hat die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft die in ihrer Bilanz ausgewiesenen Kostenbeiträge von Dritten entsprechend zu reduzieren.
Abkürzung
SCHIG
Inkrafttreten
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Die mit dem Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 bewirkten Änderungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 1, § 3 Z 4 und 5 sowie § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 166/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft; § 2 samt Überschrift und § 3 Z 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) §1, § 3a Abs. 1 und 4 und § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 2 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die §§ 1, 3a, 3b, 7, 8 samt Überschrift und 9 samt Überschrift außer Kraft.
(4) § 3 samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 3 und 4, § 6, die Paragraphenbezeichnungen der §§ 7 bis 11, § 9 samt Überschrift sowie § 10 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
SCHIG
Vollziehung
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 3 Z 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 6 Abs. 3 sowie §§ 7, 10 und 11 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
Abkürzung
SCHIG
Vollziehung
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 3 Z 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 3a und b, § 6 Abs. 3 sowie §§ 7, 10 und 11 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
Abkürzung
SCHIG
Vollziehung
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und § 10 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 und des § 6 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 11 Abs. 1 bis 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
Inkrafttreten
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Die mit dem Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 bewirkten Änderungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Die mit dem Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 bewirkten Änderungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 1, § 3 Z 4 und 5 sowie § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 166/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft; § 2 samt Überschrift und § 3 Z 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Die mit dem Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 bewirkten Änderungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 1, § 3 Z 4 und 5 sowie § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 166/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft; § 2 samt Überschrift und § 3 Z 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
§ 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Die mit dem Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 bewirkten Änderungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 1, § 3 Z 4 und 5 sowie § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 166/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft; § 2 samt Überschrift und § 3 Z 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) §1, § 3a Abs. 1 und 4 und § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Abkürzung
SCHIG
Inkrafttreten
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Die mit dem Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 bewirkten Änderungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 1, § 3 Z 4 und 5 sowie § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 166/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft; § 2 samt Überschrift und § 3 Z 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) §1, § 3a Abs. 1 und 4 und § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 2 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die §§ 1, 3a, 3b, 7, 8 samt Überschrift und 9 samt Überschrift außer Kraft.
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