Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Kündigung des Handelsabkommens zwischen Österreich und Chile
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Das am 24. Februar 1955 unterzeichnete Handelsabkommen zwischen Österreich und Chile wurde gemäß der vereinbarten Regelung durch Österreich mit Schreiben vom 5. Juni 1996 mit Wirkung zum 1. Dezember 1996 gekündigt.
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