Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-08-21
Letzte Aktualisierung 2024-07-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 123
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zielsetzung

§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterstützen.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.

Zielsetzung

§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterstützen.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.

Zielsetzung

§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterstützen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID19Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen – unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters – wieder zu ermöglichen.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen. Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen dienen der Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebotes, insbesondere im von der COVID-19-Krisensituation besonders betroffenen urbanen Bereich.

Zielsetzung

§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterstützen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID19Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen – unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters – wieder zu ermöglichen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, das bei der Absicherung der Ansprüche von Reisenden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1, im Falle der Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten im zweiten Halbjahr 2020 eingetretene Marktversagen zeitlich befristet auszugleichen.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen. Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen dienen der Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebotes, insbesondere im von der COVID-19-Krisensituation besonders betroffenen urbanen Bereich. Die Maßnahmen zugunsten der Reiseleistungsausübungsberechtigten haben das Ziel, die Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der Pauschalreiseverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2018 (PRV), unabhängig von der Unternehmensgröße der Reiseleistungsausübungsberechtigten zu ermöglichen.

Zielsetzung

§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterstützen.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.

Zielsetzung

§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu unterstützen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID19Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen – unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters – wieder zu ermöglichen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, das bei der Absicherung der Ansprüche von Reisenden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1, im Falle der Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten im zweiten Halbjahr 2020 eingetretene Marktversagen zeitlich befristet auszugleichen.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen. Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen dienen der Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebotes, insbesondere im von der COVID-19-Krisensituation besonders betroffenen urbanen Bereich. Die Maßnahmen zugunsten der Reiseleistungsausübungsberechtigten haben das Ziel, die Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der Pauschalreiseverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2018 (PRV), unabhängig von der Unternehmensgröße der Reiseleistungsausübungsberechtigten zu ermöglichen.

Zielsetzung

§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterstützen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID19Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen – unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters – wieder zu ermöglichen.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen. Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen dienen der Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebotes, insbesondere im von der COVID-19-Krisensituation besonders betroffenen urbanen Bereich.

Zielsetzung

§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu unterstützen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID19Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen – unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters – wieder zu ermöglichen.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen. Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen dienen der Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebotes, insbesondere im von der COVID-19-Krisensituation besonders betroffenen urbanen Bereich.

Zielsetzung

§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterstützen.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.

Zielsetzung

§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu unterstützen.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.

Förderungsarten

§ 2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:

1.

Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;

2.

sonstige Geldzuwendungen;

3.

sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.

(2) Als weitere Förderungsmaßnahme steht die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende „BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', im folgenden kurz BÜRGES genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.

(3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.

(4) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.

Förderungsarten

§ 2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:

1.

Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;

2.

sonstige Geldzuwendungen;

3.

sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.

(2) Als weitere Förderungsmaßnahme steht die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende „BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', im folgenden kurz BÜRGES genannt, und durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m. b. H., im folgenden kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.

(3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.

(4) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.

Förderungsarten

§ 2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:

1.

Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;

2.

sonstige Geldzuwendungen;

3.

sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.

(2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden kurz BÜRGES genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H., im Folgenden kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.

(3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.

(4) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.

Förderungsarten

§ 2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:

1.

Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;

2.

sonstige Geldzuwendungen;

3.

sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.

(2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden AWS genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H., im Folgenden kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.

(3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.

(4) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.

Förderungsarten

§ 2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:

1.

Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;

2.

sonstige Geldzuwendungen;

3.

sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.

(2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden AWS genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H., im Folgenden kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.

(2a) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen Kredite der ÖHT, die diese mittels Kreditoperationen bei der Europäischen Investitionsbank oder anderen supranationalen Banken des Euroraums finanziert, für Investitionen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zur Verfügung. Diese Kredite dürfen nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen und nur im Rahmen der gemäß § 4 erlassenen Richtlinien vergeben werden.

(3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.

(4) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.

Förderungsarten

§ 2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:

1.

Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;

2.

sonstige Geldzuwendungen;

3.

sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.

(2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden AWS genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.

(2a) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen Kredite der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle, die diese mittels Kreditoperationen bei der Europäischen Investitionsbank oder anderen supranationalen Banken des Euroraums finanziert, für Investitionen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zur Verfügung. Diese Kredite dürfen nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen und nur im Rahmen der gemäß § 4 erlassenen Richtlinien vergeben werden.

(3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.

(4) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.

Förderungsarten

§ 2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:

1.

Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;

2.

sonstige Geldzuwendungen;

3.

sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.

(2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden AWS genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.

(2a) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen Kredite der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung, die diese mittels Kreditoperationen bei der Europäischen Investitionsbank oder anderen supranationalen Banken des Euroraums finanziert, für Investitionen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zur Verfügung. Diese Kredite dürfen nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen und nur im Rahmen der gemäß § 4 erlassenen Richtlinien vergeben werden.

(3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.

(4) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.

Abwicklung

§ 3. (1) Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten.

(2) Ein solcher Vertrag hat jedenfalls zu regeln:

1.

die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den gemäß § 4 zu erlassenden Richtlinien durchzuführen;

2.

die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, ihr zur Verfügung gestellte Förderungsmittel gesondert zu verwalten;

3.

die Einfluß- und Aufsichtsrechte des Auftraggebers;

4.

das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit;

5.

den wesentlichen Inhalt der Förderungsverträge mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsverträge;

6.

die Voraussetzungen für die Rückforderung der gewährten Förderungsmittel;

7.

die Vertragsauflösungsgründe;

8.

den Gerichtsstand.

(3) Die Abwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.

(4) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Abwicklung

§ 3. (1) Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich die jeweils zuständige Bundesministerin die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten.

(2) Ein solcher Vertrag hat jedenfalls zu regeln:

1.

die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den gemäß § 4 zu erlassenden Richtlinien durchzuführen;

2.

die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, ihr zur Verfügung gestellte Förderungsmittel gesondert zu verwalten;

3.

die Einfluß- und Aufsichtsrechte des Auftraggebers;

4.

das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit;

5.

den wesentlichen Inhalt der Förderungsverträge mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsverträge;

6.

die Voraussetzungen für die Rückforderung der gewährten Förderungsmittel;

7.

die Vertragsauflösungsgründe;

8.

den Gerichtsstand.

(3) Die Abwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.

(4) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Abwicklung

§ 3. (1) Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten.

(2) Ein solcher Vertrag hat jedenfalls zu regeln:

1.

die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den gemäß § 4 zu erlassenden Richtlinien durchzuführen;

2.

die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, ihr zur Verfügung gestellte Förderungsmittel gesondert zu verwalten;

3.

die Einfluß- und Aufsichtsrechte des Auftraggebers;

4.

das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit;

5.

den wesentlichen Inhalt der Förderungsverträge mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsverträge;

6.

die Voraussetzungen für die Rückforderung der gewährten Förderungsmittel;

7.

die Vertragsauflösungsgründe;

8.

den Gerichtsstand.

(3) Die Abwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.

(4) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Abwicklung

§ 3. (1) Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten.

(2) Ein solcher Vertrag hat jedenfalls zu regeln:

1.

die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den gemäß § 4 zu erlassenden Richtlinien durchzuführen;

2.

die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, ihr zur Verfügung gestellte Förderungsmittel gesondert zu verwalten;

3.

die Einfluß- und Aufsichtsrechte des Auftraggebers;

4.

das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit;

5.

den wesentlichen Inhalt der Förderungsverträge mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsverträge;

6.

die Voraussetzungen für die Rückforderung der gewährten Förderungsmittel;

7.

die Vertragsauflösungsgründe;

8.

den Gerichtsstand.

(3) Die Abwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.

(4) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(5) Als Abwicklungsstelle gelten jeweils die AWS und jede sonstige von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemäß § 3 Abs. 1 beauftragte Abwicklungsstelle.

Abwicklung

§ 3. (1) Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten.

(2) Ein solcher Vertrag hat jedenfalls zu regeln:

1.

die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den gemäß § 4 zu erlassenden Richtlinien durchzuführen;

2.

die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, ihr zur Verfügung gestellte Förderungsmittel gesondert zu verwalten;

3.

die Einfluß- und Aufsichtsrechte des Auftraggebers;

4.

das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit;

5.

den wesentlichen Inhalt der Förderungsverträge mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsverträge;

6.

die Voraussetzungen für die Rückforderung der gewährten Förderungsmittel;

7.

die Vertragsauflösungsgründe;

8.

den Gerichtsstand.

(3) Die Abwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.

(4) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(5) Als Abwicklungsstelle gelten jeweils die AWS und jede sonstige vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 3 Abs. 1 beauftragte Abwicklungsstelle.

Richtlinien

§ 4. (1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.

(2) Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

1.

den Gegenstand der Förderung;

2.

die förderbaren Kosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;

4.

Art und Ausmaß der Förderung;

5.

die Höhe eines allfälligen Haftungsentgeltes;

6.

das Verfahren

a)

Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)

b)

Entscheidung über ein Förderungsansuchen

c)

Auszahlungsmodus

d)

Kontrollrechte

e)

Einstellung und Rückforderung der Förderung;

7.

den Gerichtsstand.

(3) Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.

Richtlinien

§ 4. (1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.

(2) Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

1.

den Gegenstand der Förderung;

2.

die förderbaren Kosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;

4.

Art und Ausmaß der Förderung;

5.

die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);

6.

das Verfahren

a)

Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)

b)

Entscheidung über ein Förderungsansuchen

c)

Auszahlungsmodus

d)

Kontrollrechte

e)

Einstellung und Rückforderung der Förderung;

7.

den Gerichtsstand.

(3) Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.

Richtlinien

§ 4. (1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.

(2) Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

1.

den Gegenstand der Förderung;

2.

die förderbaren Kosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;

4.

Art und Ausmaß der Förderung;

5.

die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);

6.

das Verfahren

a)

Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)

b)

Entscheidung über ein Förderungsansuchen

c)

Auszahlungsmodus

d)

Kontrollrechte

e)

Einstellung und Rückforderung der Förderung;

7.

den Gerichtsstand.

(2a) Die Richtlinien für die Maßnahmen zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erlassen.

(3) Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.

Richtlinien

§ 4. (1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.

(2) Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

1.

den Gegenstand der Förderung;

2.

die förderbaren Kosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;

4.

Art und Ausmaß der Förderung;

5.

die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);

6.

das Verfahren

a)

Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)

b)

Entscheidung über ein Förderungsansuchen

c)

Auszahlungsmodus

d)

Kontrollrechte

e)

Einstellung und Rückforderung der Förderung;

7.

den Gerichtsstand.

(2a) Die Richtlinien für die Maßnahmen zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erlassen.

(3) Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind. Die Abwicklungsstelle hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

Richtlinien

§ 4. (1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.

(2) Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

1.

den Gegenstand der Förderung;

2.

die förderbaren Kosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;

4.

Art und Ausmaß der Förderung;

5.

die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);

6.

das Verfahren

a)

Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)

b)

Entscheidung über ein Förderungsansuchen

c)

Auszahlungsmodus

d)

Kontrollrechte

e)

Einstellung und Rückforderung der Förderung;

7.

den Gerichtsstand.

(Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(3) Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.

Richtlinien

§ 4. (1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.

(2) Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

1.

den Gegenstand der Förderung;

2.

die förderbaren Kosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;

4.

Art und Ausmaß der Förderung;

5.

die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);

6.

das Verfahren

a)

Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)

b)

Entscheidung über ein Förderungsansuchen

c)

Auszahlungsmodus

d)

Kontrollrechte

e)

Einstellung und Rückforderung der Förderung;

7.

den Gerichtsstand.

(2a) Die Richtlinien für die Maßnahmen zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV sind vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erlassen.

(3) Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind. Die Abwicklungsstelle hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

Richtlinien

§ 4. (1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.

(2) Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

1.

den Gegenstand der Förderung;

2.

die förderbaren Kosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;

4.

Art und Ausmaß der Förderung;

5.

die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);

6.

das Verfahren

a)

Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)

b)

Entscheidung über ein Förderungsansuchen

c)

Auszahlungsmodus

d)

Kontrollrechte

e)

Einstellung und Rückforderung der Förderung;

7.

den Gerichtsstand.

(Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(3) Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind. Die Abwicklungsstelle hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

Richtlinien

§ 4. (1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.

(2) Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

1.

den Gegenstand der Förderung;

2.

die förderbaren Kosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;

4.

Art und Ausmaß der Förderung;

5.

die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);

6.

das Verfahren

a)

Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)

b)

Entscheidung über ein Förderungsansuchen

c)

Auszahlungsmodus

d)

Kontrollrechte

e)

Einstellung und Rückforderung der Förderung;

7.

den Gerichtsstand.

(Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(3) Diese Richtlinien sind in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind. Die Abwicklungsstelle hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

Förderungsentscheidung

§ 5. (1) Die Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu, der diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder im Beauftragungsfall von der Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die BÜRGES eine Haftungsübernahme an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme angestrebten Erfolges sind die erforderlichen Auflagen und Bedingungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.

Förderungsentscheidung

§ 5. (1) Die Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu, der diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die BÜRGES oder die ÖHT eine Haftungsübernahme an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme angestrebten Erfolges sind die erforderlichen Auflagen und Bedingungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.

Förderungsentscheidung

§ 5. (1) Die Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu, der diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die BÜRGES eine Haftungsübernahme oder die ÖHT eine Haftungsübernahme und/oder eine Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme angestrebten Erfolges sind die erforderlichen Auflagen und Bedingungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.

Förderungsentscheidung

§ 5. (1) Die Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu, der diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die AWS eine Haftungsübernahme oder die ÖHT eine Haftungsübernahme und/oder eine Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme angestrebten Erfolges sind die erforderlichen Auflagen und Bedingungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.

Förderungsentscheidung

§ 5. (1) Die Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu, der diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die AWS eine Haftungsübernahme oder die ÖHT eine Haftungsübernahme und/oder eine Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme angestrebten Erfolges sind die erforderlichen Auflagen und Bedingungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.

Förderungsentscheidung

§ 5. (1) Die Entscheidungsbefugnis steht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – zu, die diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die AWS eine Haftungsübernahme oder die ÖHT eine Haftungsübernahme und/oder eine Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme angestrebten Erfolges sind die erforderlichen Auflagen und Bedingungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.

Förderungsentscheidung

§ 5. (1) Die Entscheidungsbefugnis steht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – zu, die diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die AWS eine Haftungsübernahme oder die ÖHT eine Haftungsübernahme und/oder eine Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme angestrebten Erfolges sind die erforderlichen Auflagen und Bedingungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.

Förderungsentscheidung

§ 5. (1) Die Entscheidungsbefugnis steht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – zu, die diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die AWS eine Haftungsübernahme oder die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle eine Haftungsübernahme und/oder eine Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme angestrebten Erfolges sind die erforderlichen Auflagen und Bedingungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.

Förderungsentscheidung

§ 5. (1) Die Entscheidungsbefugnis steht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – zu, die diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die AWS eine Haftungsübernahme oder die ÖHT eine Haftungsübernahme und/oder eine Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme angestrebten Erfolges sind die erforderlichen Auflagen und Bedingungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.

Förderungsentscheidung

§ 5. (1) Die Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu, der diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die AWS eine Haftungsübernahme oder die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung eine Haftungsübernahme und/oder eine Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme angestrebten Erfolges sind die erforderlichen Auflagen und Bedingungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.

Förderungsentscheidung

§ 5. (1) Die Entscheidungsbefugnis steht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – zu, die diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die AWS eine Haftungsübernahme oder die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle eine Haftungsübernahme und/oder eine Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme angestrebten Erfolges sind die erforderlichen Auflagen und Bedingungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.

Förderungsentscheidung

§ 5. (1) Die Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu, der diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die AWS eine Haftungsübernahme oder die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung eine Haftungsübernahme und/oder eine Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme angestrebten Erfolges sind die erforderlichen Auflagen und Bedingungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.

Förderungsmittel

§ 6. Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung aufgebracht.

Förderungsmittel

§ 6. (1) Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung aufgebracht.

(2) Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 für Veranstaltungen und Kongresse dürfen einen Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro nicht übersteigen

Förderungsmittel

§ 6. (1) Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung aufgebracht.

(2) Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 für Veranstaltungen und Kongresse dürfen einen Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro nicht übersteigen.

Förderungsmittel

§ 6. (1) Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung aufgebracht.

(2) Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 für Veranstaltungen und Kongresse dürfen einen kumulierten Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro nicht übersteigen.

Förderungsmittel

§ 6. (1) Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung aufgebracht.

(2) Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 für Veranstaltungen und Kongresse dürfen einen kumulierten Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro nicht übersteigen und dürfen pro Veranstalter maximal 10 Millionen Euro betragen. Die Förderungen dürfen nur für Veranstaltungen und Kongresse gewährt werden, deren Planung eine Durchführung bis spätestens 30. Juni 2023 vorsieht.

Förderungsmittel

§ 6. Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung aufgebracht.

Haftungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die BÜRGES schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Zahlungen zu leisten hat, soweit diese Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der BÜRGES für Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In diesem Vertrag ist jedenfalls auf die Absätze 2 bis 5 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo von 7 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 10 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß Abs. 1 bis 3 zu prüfen. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters). Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die BÜRGES binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Gleiches gilt, wenn der Beauftragte (Stellvertreter) nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Förderungsfalles entscheidet. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder verweigert der Bundesminister für Finanzen die Zustimmung oder bestätigt er die Verweigerung der Zustimmung, so darf die BÜRGES eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der BÜRGES eine Entscheidung trifft.

(5) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der BÜRGES Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 4 erforderlich ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(6) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 66 Abs. 2 BHG nicht anzuwenden.

Haftungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die BÜRGES und die ÖHT schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Zahlungen zu leisten haben, soweit diese Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der BÜRGES und der ÖHT für Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Absätze 2 bis 5 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo von 10,5 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die BÜRGES und von 3,5 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die ÖHT übernehmen.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 10 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten im Falle der BÜRGES sowie von 25 Millionen Schilling an Kapitel zuzüglich Zinsen und Kosten im Falle der ÖHT und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß Abs. 1 bis 3 zu prüfen. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters). Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die BÜRGES oder die ÖHT binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Gleiches gilt, wenn der Beauftragte (Stellvertreter) nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Förderungsfalles entscheidet. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder verweigert der Bundesminister für Finanzen die Zustimmung oder bestätigt er die Verweigerung der Zustimmung, so darf die BÜRGES oder die ÖHT eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der BÜRGES oder der ÖHT eine Entscheidung trifft.

(5) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der BÜRGES und der ÖHT Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 4 erforderlich ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(6) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 66 Abs. 2 BHG nicht anzuwenden.

Haftungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die BÜRGES und die ÖHT schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der BÜRGES und der ÖHT für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Absätze 2 bis 5 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem Gesamtobligo von 10,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 750 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die BÜRGES und 3,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 250 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die ÖHT übernehmen.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 25 Millionen Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß Abs. 1 bis 3 zu prüfen. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters). Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die BÜRGES oder die ÖHT binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Gleiches gilt, wenn der Beauftragte (Stellvertreter) nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Förderungsfalles entscheidet. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder verweigert der Bundesminister für Finanzen die Zustimmung oder bestätigt er die Verweigerung der Zustimmung, so darf die BÜRGES oder die ÖHT eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der BÜRGES oder der ÖHT eine Entscheidung trifft.

(5) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der BÜRGES und der ÖHT Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 4 erforderlich ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(6) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 66 Abs. 2 BHG nicht anzuwenden.

Haftungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die AWS und die ÖHT schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS und der ÖHT für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Abs. 2 bis 7 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle (in der AWS sind dies die Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes) zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem Gesamtobligo von 10,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 750 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 3,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 250 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die ÖHT übernehmen.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 25 Millionen Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 Garantiegesetz 1977 jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(5) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(6) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Plausibilität der Angaben der Gesellschaft zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Abwicklungsstelle binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Abwicklungsstelle eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(7) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 5 und 6 erforderlich ist.

(6) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 66 Abs. 2 BHG nicht anzuwenden.

Haftungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die AWS und die ÖHT schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS und der ÖHT für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Abs. 2 bis 7 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle (in der AWS sind dies die Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes) zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo von 10,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 1,5 Milliarden Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 3,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 250 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die ÖHT übernehmen.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 25 Millionen Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 Garantiegesetz 1977 jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(5) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(6) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Plausibilität der Angaben der Gesellschaft zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Abwicklungsstelle binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Abwicklungsstelle eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(7) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 5 und 6 erforderlich ist.

(6) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 66 Abs. 2 BHG nicht anzuwenden.

Haftungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die AWS und die ÖHT schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS und der ÖHT für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Abs. 2 bis 7 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle (in der AWS sind dies die Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes) zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo von 10,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 1,5 Milliarden Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 3,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 500 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die ÖHT übernehmen.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 25 Millionen Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(3a) Bis zum 31. Dezember 2010 darf der Bundesminister für Finanzen für die ÖHT Verpflichtungen im Einzelfall bis zu einem Obligo von 4 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 Garantiegesetz 1977 jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(5) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(6) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Plausibilität der Angaben der Gesellschaft zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Abwicklungsstelle binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Abwicklungsstelle eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(7) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 5 und 6 erforderlich ist.

(6) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 66 Abs. 2 BHG nicht anzuwenden.

Haftungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die AWS und die ÖHT schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS und der ÖHT für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Abs. 2 bis 7 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle (in der AWS sind dies die Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes) zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo von 10,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 750 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 3,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 500 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die ÖHT übernehmen.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen für die AWS Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 25 Millionen Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(3a) Der Bundesminister für Finanzen darf für die ÖHT Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall bis zu einem Obligo von 4 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 Garantiegesetz 1977 jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(5) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(6) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Plausibilität der Angaben der Gesellschaft zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Abwicklungsstelle binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Abwicklungsstelle eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(7) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 5 und 6 erforderlich ist.

(6) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 66 Abs. 2 BHG nicht anzuwenden.

Haftungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die AWS und die ÖHT schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS und der ÖHT für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Abs. 2 bis 7 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle (in der AWS sind dies die Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes, BGBl. I Nr. 130/2002,) zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo von 10,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 750 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 3,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 500 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die ÖHT übernehmen.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen für die AWS Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(3a) Der Bundesminister für Finanzen darf für die ÖHT Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall bis zu einem Obligo von 4 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977, jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(5) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(6) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Plausibilität der Angaben der Gesellschaft zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Abwicklungsstelle binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Abwicklungsstelle eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(7) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 5 und 6 erforderlich ist.

(8) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 82 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, nicht anzuwenden.

Haftungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die AWS und die ÖHT schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS und der ÖHT für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Abs. 2 bis 7 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle (in der AWS sind dies die Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes, BGBl. I Nr. 130/2002,) zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo von 750 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 250 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die ÖHT übernehmen.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen für die AWS Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(3a) Der Bundesminister für Finanzen darf für die ÖHT Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall bis zu einem Obligo von 4 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977, jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(5) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(6) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Plausibilität der Angaben der Gesellschaft zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Abwicklungsstelle binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Abwicklungsstelle eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(7) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 5 und 6 erforderlich ist.

(8) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 82 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, nicht anzuwenden.

Haftungen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.