Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-08-21
Letzte Aktualisierung 2024-07-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 123
Änderungshistorie JSON API

(2d) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die AWS oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig abgedeckt haben und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die AWS oder die ÖHT übergegangen sind, sind von der Gesellschaft, auf welche die Forderung übergegangen ist, auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, oder zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die COFAG unentgeltlich zu übertragen. Vor Übertragung einer Forderung muss die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme der betreffenden Garantie von der übertragenden Gesellschaft überprüft worden sein. Der Bundesminister für Finanzen hat gegenüber der AWS und der ÖHT die in § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 genannten Rechte. Zu diesem Zweck haben die AWS und die ÖHT sicherzustellen, dass ihnen auch nach Übertragung der Forderung auf die COFAG sämtliche Informationen zu diesen in Anspruch genommenen und ausgezahlten Garantien vorliegen. Die AWS und die ÖHT müssen Informationen, die ihnen nach Abschluss der Prüfung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme einer Garantie und nach Übertragung der diesbezüglichen Forderung an die COFAG bekannt werden, und die für die Restrukturierung oder Betreibung der Forderung durch die COFAG relevant sein können, unverzüglich an die COFAG übermitteln. Die durch die unentgeltliche Übertragung der Forderungen entstehende Verminderung der Rückflüsse in die jeweilige Rücklage für Schadensfälle ist vom Bund im Rahmen seiner Schadloshaltungsverpflichtungen gemäß Abs. 1 auszugleichen.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen für die AWS Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(3a) Der Bundesminister für Finanzen darf für die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle Verpflichtungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a im Einzelfall bis zu einem Obligo von 4 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977, jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(5) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(6) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Plausibilität der Angaben der Gesellschaft zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Abwicklungsstelle binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Abwicklungsstelle eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(7) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 5 und 6 erforderlich ist.

(8) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 82 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, nicht anzuwenden.

(9) Die Abwicklungsstelle kann im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens für Überbrückungsgarantien den Vertrag über ihre Haftung (Garantieerklärung) dem Förderungsnehmer auch elektronisch übermitteln. Die Unterzeichnung dieser Garantieerklärung durch die Abwicklungsstelle kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.

Haftungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die AWS und die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS und der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Abs. 2 bis 7 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle (in der AWS sind dies die Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes, BGBl. I Nr. 130/2002,) zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo von 1 Milliarde Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle übernehmen.

(2a) Als Maßnahme im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation wird der Bundesminister für Finanzen in Abweichung von § 7 Abs. 2 bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ermächtigt durch Verordnung das Gesamtobligo anzupassen. Dies hat im Falle der AWS im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Wirtschaft und Digitalisierung und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und zu erfolgen; im Falle der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erfolgen. Die Verlängerung von Verpflichtungen gemäß Abs. 1, die auf einen der Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Ve rlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den jeweiligen Haftungsrahmen gemäß Abs. 2 anzurechnen.

(2b) Der Bundesminister für Finanzen darf bis zum 30. Juni 2022 für die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle Verpflichtungen gemäß Abs. 1 zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV bis zu einem ausstehenden Gesamtobligo von 300 Millionen Euro und im Einzelfall bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 20 Millionen Euro sowie nur für Verträge mit einer maximalen Laufzeit von zwölf Monaten übernehmen. Unbeschadet des Abs. 4 erster Satz hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hierfür zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes nach Anhörung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen weiteren Beauftragten und einen Stellvertreter dieses Beauftragten zu bestellen. Abs. 4 letzter Satz sowie die Abs. 5, 6 und 7 sind anzuwenden. Die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus den gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen eine eigene Rücklage zu bilden. Diese Rücklage darf nur für Zahlungen aufgrund dieser Haftungen verwendet werden. Diese Rücklage ist getrennt von den sonstigen Rücklagen gemäß Abs. 1 zu führen und im Jahresabschluss der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle auszuweisen. Die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Haftungszahlungen, Rückflüsse aus der Betreibung von auf die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle übergegangenen Forderungen und Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten in diese Rücklage einzustellen.

(2c) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die AWS oder die ÖHT das Kreditrisiko vollständig abgedeckt haben und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die AWS oder die ÖHT übergegangen sind, sind bis 30. Juni 2022 gestundet. Für die gestundeten Forderungen sind bis 30. Juni 2022 keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu entrichten. Die Stundung endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.

(2d) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die AWS oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig abgedeckt haben und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die AWS oder die ÖHT übergegangen sind, sind von der Gesellschaft, auf welche die Forderung übergegangen ist, auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, oder zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die COFAG unentgeltlich zu übertragen. Vor Übertragung einer Forderung muss die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme der betreffenden Garantie von der übertragenden Gesellschaft überprüft worden sein. Der Bundesminister für Finanzen hat gegenüber der AWS und der ÖHT die in § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 genannten Rechte. Zu diesem Zweck haben die AWS und die ÖHT sicherzustellen, dass ihnen auch nach Übertragung der Forderung auf die COFAG sämtliche Informationen zu diesen in Anspruch genommenen und ausgezahlten Garantien vorliegen. Die AWS und die ÖHT müssen Informationen, die ihnen nach Abschluss der Prüfung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme einer Garantie und nach Übertragung der diesbezüglichen Forderung an die COFAG bekannt werden, und die für die Restrukturierung oder Betreibung der Forderung durch die COFAG relevant sein können, unverzüglich an die COFAG übermitteln. Die durch die unentgeltliche Übertragung der Forderungen entstehende Verminderung der Rückflüsse in die jeweilige Rücklage für Schadensfälle ist vom Bund im Rahmen seiner Schadloshaltungsverpflichtungen gemäß Abs. 1 auszugleichen.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen für die AWS Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(3a) Der Bundesminister für Finanzen darf für die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle Verpflichtungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a im Einzelfall bis zu einem Obligo von 4 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 Abs. 1 des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977, jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(5) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(6) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Plausibilität der Angaben der Gesellschaft zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Abwicklungsstelle binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Abwicklungsstelle eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(7) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 5 und 6 erforderlich ist.

(8) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 82 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, nicht anzuwenden.

(9) Die Abwicklungsstelle kann im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens für Überbrückungsgarantien den Vertrag über ihre Haftung (Garantieerklärung) dem Förderungsnehmer auch elektronisch übermitteln. Die Unterzeichnung dieser Garantieerklärung durch die Abwicklungsstelle kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.

Haftungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die AWS und die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS und der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Abs. 2 bis 7 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle (in der AWS sind dies die Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes, BGBl. I Nr. 130/2002,) zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo von 1 Milliarde Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung übernehmen.

(2a) Als Maßnahme im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation wird der Bundesminister für Finanzen in Abweichung von § 7 Abs. 2 bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ermächtigt durch Verordnung das Gesamtobligo anzupassen. Dies hat im Falle der AWS im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen; im Falle der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erfolgen. Die Verlängerung von Verpflichtungen gemäß Abs. 1, die auf einen der Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Ve rlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den jeweiligen Haftungsrahmen gemäß Abs. 2 anzurechnen.

(2b) Der Bundesminister für Finanzen darf bis zum 30. Juni 2022 für die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung Verpflichtungen gemäß Abs. 1 zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV bis zu einem ausstehenden Gesamtobligo von 300 Millionen Euro und im Einzelfall bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 20 Millionen Euro sowie nur für Verträge mit einer maximalen Laufzeit von zwölf Monaten übernehmen. Unbeschadet des Abs. 4 erster Satz hat der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hiefür zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen weiteren Beauftragten und einen Stellvertreter dieses Beauftragten zu bestellen. Abs. 4 letzter Satz sowie die Abs. 5, 6 und 7 sind anzuwenden. Die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus den gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen eine eigene Rücklage zu bilden. Diese Rücklage darf nur für Zahlungen aufgrund dieser Haftungen verwendet werden. Diese Rücklage ist getrennt von den sonstigen Rücklagen gemäß Abs. 1 zu führen und im Jahresabschluss der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung auszuweisen. Die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Haftungszahlungen, Rückflüsse aus der Betreibung von auf die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung übergegangenen Forderungen und Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten in diese Rücklage einzustellen.

(2c) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die AWS oder die ÖHT das Kreditrisiko vollständig abgedeckt haben und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die AWS oder die ÖHT übergegangen sind, sind bis 30. Juni 2022 gestundet. Für die gestundeten Forderungen sind bis 30. Juni 2022 keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu entrichten. Die Stundung endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.

(2d) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die AWS oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig abgedeckt haben und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die AWS oder die ÖHT übergegangen sind, sind von der Gesellschaft, auf welche die Forderung übergegangen ist, auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, oder zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die COFAG unentgeltlich zu übertragen. Vor Übertragung einer Forderung muss die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme der betreffenden Garantie von der übertragenden Gesellschaft überprüft worden sein. Der Bundesminister für Finanzen hat gegenüber der AWS und der ÖHT die in § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 genannten Rechte. Zu diesem Zweck haben die AWS und die ÖHT sicherzustellen, dass ihnen auch nach Übertragung der Forderung auf die COFAG sämtliche Informationen zu diesen in Anspruch genommenen und ausgezahlten Garantien vorliegen. Die AWS und die ÖHT müssen Informationen, die ihnen nach Abschluss der Prüfung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme einer Garantie und nach Übertragung der diesbezüglichen Forderung an die COFAG bekannt werden, und die für die Restrukturierung oder Betreibung der Forderung durch die COFAG relevant sein können, unverzüglich an die COFAG übermitteln. Die durch die unentgeltliche Übertragung der Forderungen entstehende Verminderung der Rückflüsse in die jeweilige Rücklage für Schadensfälle ist vom Bund im Rahmen seiner Schadloshaltungsverpflichtungen gemäß Abs. 1 auszugleichen.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen für die AWS Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(3a) Der Bundesminister für Finanzen darf für die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall bis zu einem Obligo von 4 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 Abs. 1 des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977, jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(5) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(6) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Plausibilität der Angaben der Gesellschaft zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Abwicklungsstelle binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Abwicklungsstelle eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(7) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 5 und 6 erforderlich ist.

(8) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 82 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, nicht anzuwenden.

(9) Die Abwicklungsstelle kann im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens für Überbrückungsgarantien den Vertrag über ihre Haftung (Garantieerklärung) dem Förderungsnehmer auch elektronisch übermitteln. Die Unterzeichnung dieser Garantieerklärung durch die Abwicklungsstelle kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.

Haftungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die AWS und die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS und der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Abs. 2 bis 7 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle (in der AWS sind dies die Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes, BGBl. I Nr. 130/2002,) zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo von 750 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle übernehmen.

(2a) Als Maßnahme im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation wird der Bundesminister für Finanzen in Abweichung von § 7 Abs. 2 bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ermächtigt durch Verordnung das Gesamtobligo anzupassen. Dies hat im Falle der AWS im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Wirtschaft und Digitalisierung und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und zu erfolgen; im Falle der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erfolgen. Die Verlängerung von Verpflichtungen gemäß Abs. 1, die auf einen der Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Ve rlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den jeweiligen Haftungsrahmen gemäß Abs. 2 anzurechnen.

(Anm.: Abs. 2b mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(2c) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die AWS oder die ÖHT das Kreditrisiko vollständig abgedeckt haben und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die AWS oder die ÖHT übergegangen sind, sind bis 30. Juni 2022 gestundet. Für die gestundeten Forderungen sind bis 30. Juni 2022 keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu entrichten. Die Stundung endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.

(2d) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die AWS oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig abgedeckt haben und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die AWS oder die ÖHT übergegangen sind, sind von der Gesellschaft, auf welche die Forderung übergegangen ist, auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, oder zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die COFAG unentgeltlich zu übertragen. Vor Übertragung einer Forderung muss die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme der betreffenden Garantie von der übertragenden Gesellschaft überprüft worden sein. Der Bundesminister für Finanzen hat gegenüber der AWS und der ÖHT die in § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 genannten Rechte. Zu diesem Zweck haben die AWS und die ÖHT sicherzustellen, dass ihnen auch nach Übertragung der Forderung auf die COFAG sämtliche Informationen zu diesen in Anspruch genommenen und ausgezahlten Garantien vorliegen. Die AWS und die ÖHT müssen Informationen, die ihnen nach Abschluss der Prüfung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme einer Garantie und nach Übertragung der diesbezüglichen Forderung an die COFAG bekannt werden, und die für die Restrukturierung oder Betreibung der Forderung durch die COFAG relevant sein können, unverzüglich an die COFAG übermitteln. Die durch die unentgeltliche Übertragung der Forderungen entstehende Verminderung der Rückflüsse in die jeweilige Rücklage für Schadensfälle ist vom Bund im Rahmen seiner Schadloshaltungsverpflichtungen gemäß Abs. 1 auszugleichen.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen für die AWS Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(3a) Der Bundesminister für Finanzen darf für die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle Verpflichtungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a im Einzelfall bis zu einem Obligo von 4 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 Abs. 1 des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977, jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(5) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(6) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Plausibilität der Angaben der Gesellschaft zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Abwicklungsstelle binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Abwicklungsstelle eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(7) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 5 und 6 erforderlich ist.

(8) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 82 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, nicht anzuwenden.

(9) Die Abwicklungsstelle kann im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens für Überbrückungsgarantien den Vertrag über ihre Haftung (Garantieerklärung) dem Förderungsnehmer auch elektronisch übermitteln. Die Unterzeichnung dieser Garantieerklärung durch die Abwicklungsstelle kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.

Haftungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die AWS und die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS und der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Abs. 2 bis 7 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle (in der AWS sind dies die Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes, BGBl. I Nr. 130/2002,) zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo von 1 Milliarde Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle übernehmen.

(2a) Als Maßnahme im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation wird der Bundesminister für Finanzen in Abweichung von § 7 Abs. 2 bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ermächtigt durch Verordnung das Gesamtobligo anzupassen. Dies hat im Falle der AWS im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Wirtschaft und Digitalisierung und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und zu erfolgen; im Falle der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erfolgen. Die Verlängerung von Verpflichtungen gemäß Abs. 1, die auf einen der Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Ve rlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den jeweiligen Haftungsrahmen gemäß Abs. 2 anzurechnen.

(Anm.: Abs. 2b mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(2c) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die AWS oder die ÖHT das Kreditrisiko vollständig abgedeckt haben und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die AWS oder die ÖHT übergegangen sind, sind bis 30. Juni 2022 gestundet. Für die gestundeten Forderungen sind bis 30. Juni 2022 keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu entrichten. Die Stundung endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.

(2d) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die AWS oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig abgedeckt haben und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die AWS oder die ÖHT übergegangen sind, sind von der Gesellschaft, auf welche die Forderung übergegangen ist, auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, oder zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die COFAG unentgeltlich zu übertragen. Vor Übertragung einer Forderung muss die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme der betreffenden Garantie von der übertragenden Gesellschaft überprüft worden sein. Der Bundesminister für Finanzen hat gegenüber der AWS und der ÖHT die in § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 genannten Rechte. Zu diesem Zweck haben die AWS und die ÖHT sicherzustellen, dass ihnen auch nach Übertragung der Forderung auf die COFAG sämtliche Informationen zu diesen in Anspruch genommenen und ausgezahlten Garantien vorliegen. Die AWS und die ÖHT müssen Informationen, die ihnen nach Abschluss der Prüfung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme einer Garantie und nach Übertragung der diesbezüglichen Forderung an die COFAG bekannt werden, und die für die Restrukturierung oder Betreibung der Forderung durch die COFAG relevant sein können, unverzüglich an die COFAG übermitteln. Die durch die unentgeltliche Übertragung der Forderungen entstehende Verminderung der Rückflüsse in die jeweilige Rücklage für Schadensfälle ist vom Bund im Rahmen seiner Schadloshaltungsverpflichtungen gemäß Abs. 1 auszugleichen.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen für die AWS Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(3a) Der Bundesminister für Finanzen darf für die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle Verpflichtungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a im Einzelfall bis zu einem Obligo von 4 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 Abs. 1 des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977, jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(5) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(6) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Plausibilität der Angaben der Gesellschaft zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Abwicklungsstelle binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Abwicklungsstelle eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(7) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 5 und 6 erforderlich ist.

(8) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 82 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, nicht anzuwenden.

(9) Die Abwicklungsstelle kann im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens für Überbrückungsgarantien den Vertrag über ihre Haftung (Garantieerklärung) dem Förderungsnehmer auch elektronisch übermitteln. Die Unterzeichnung dieser Garantieerklärung durch die Abwicklungsstelle kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.

Haftungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die AWS und die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS und der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Abs. 2 bis 7 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle (in der AWS sind dies die Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes, BGBl. I Nr. 130/2002,) zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo von 1 Milliarde Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung übernehmen.

(2a) Als Maßnahme im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation wird der Bundesminister für Finanzen in Abweichung von § 7 Abs. 2 bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ermächtigt durch Verordnung das Gesamtobligo anzupassen. Dies hat im Falle der AWS im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen; im Falle der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erfolgen. Die Verlängerung von Verpflichtungen gemäß Abs. 1, die auf einen der Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Ve rlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den jeweiligen Haftungsrahmen gemäß Abs. 2 anzurechnen.

(Anm.: Abs. 2b mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(2c) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die AWS oder die ÖHT das Kreditrisiko vollständig abgedeckt haben und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die AWS oder die ÖHT übergegangen sind, sind bis 30. Juni 2022 gestundet. Für die gestundeten Forderungen sind bis 30. Juni 2022 keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu entrichten. Die Stundung endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.

(2d) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die AWS oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig abgedeckt haben und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die AWS oder die ÖHT übergegangen sind, sind von der Gesellschaft, auf welche die Forderung übergegangen ist, auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, oder zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die COFAG unentgeltlich zu übertragen. Vor Übertragung einer Forderung muss die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme der betreffenden Garantie von der übertragenden Gesellschaft überprüft worden sein. Der Bundesminister für Finanzen hat gegenüber der AWS und der ÖHT die in § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 genannten Rechte. Zu diesem Zweck haben die AWS und die ÖHT sicherzustellen, dass ihnen auch nach Übertragung der Forderung auf die COFAG sämtliche Informationen zu diesen in Anspruch genommenen und ausgezahlten Garantien vorliegen. Die AWS und die ÖHT müssen Informationen, die ihnen nach Abschluss der Prüfung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme einer Garantie und nach Übertragung der diesbezüglichen Forderung an die COFAG bekannt werden, und die für die Restrukturierung oder Betreibung der Forderung durch die COFAG relevant sein können, unverzüglich an die COFAG übermitteln. Die durch die unentgeltliche Übertragung der Forderungen entstehende Verminderung der Rückflüsse in die jeweilige Rücklage für Schadensfälle ist vom Bund im Rahmen seiner Schadloshaltungsverpflichtungen gemäß Abs. 1 auszugleichen.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen für die AWS Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(3a) Der Bundesminister für Finanzen darf für die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall bis zu einem Obligo von 4 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 Abs. 1 des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977, jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(5) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(6) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Plausibilität der Angaben der Gesellschaft zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Abwicklungsstelle binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Abwicklungsstelle eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(7) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 5 und 6 erforderlich ist.

(8) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 82 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, nicht anzuwenden.

(9) Die Abwicklungsstelle kann im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens für Überbrückungsgarantien den Vertrag über ihre Haftung (Garantieerklärung) dem Förderungsnehmer auch elektronisch übermitteln. Die Unterzeichnung dieser Garantieerklärung durch die Abwicklungsstelle kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.

§ 7a. Der Bundesminister für Finanzen darf nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 BVG vorgesehenen Ermächtigung für Kreditoperationen der ÖHT gemäß § 2 Abs. 2a namens des Bundes Haftungen gemäß § 82 BHG 2013 übernehmen. Der Bundesminister für Finanzen darf von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) dieser Haftungen 250 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

§ 8. (1) Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der von der BÜRGES verbürgten oder garantierten Finanzierungen sind von den Gerichtsgebühren befreit.

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

§ 8. (1) Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der von der BÜRGES oder ÖHT verbürgten oder garantierten Finanzierungen sind von den Gerichtsgebühren befreit.

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

§ 8. (1) Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der ÖHT sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2002)

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

§ 8. Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der ÖHT sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

§ 8. Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

§ 8. (1) Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Die Übertragung von Forderungen gemäß § 7 Abs. 2d ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

§ 8. (1) Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Die Übertragung von Forderungen gemäß § 7 Abs. 2d ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

§ 8. Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

Übergangsbestimmung

§ 9. Die Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß § 7 Abs. 1 gilt im Rahmen des in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Gesamtobligos für Haftungen, die die BÜRGES vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernommen hat, kraft Gesetzes als übernommen.

Übergangsbestimmung

§ 9. Die Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß § 7 Abs. 1 gilt im Rahmen des in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Gesamtobligos für Haftungen, die die AWS vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernommen hat, kraft Gesetzes als übernommen.

Übergangsbestimmung

§ 9. (1) Die Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß § 7 Abs. 1 gilt im Rahmen des in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Gesamtobligos für Haftungen, die die AWS vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernommen hat, kraft Gesetzes als übernommen.

(2) Bis zur neuerlichen Beauftragung einer Abwicklungsstelle durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemäß § 3 Abs. 1 bleibt die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. die Abwicklungsstelle der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Die neuerliche Beauftragung einer Abwicklungsstelle durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist unverzüglich auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kundzumachen.

Übergangsbestimmung

§ 9. (1) Die Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß § 7 Abs. 1 gilt im Rahmen des in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Gesamtobligos für Haftungen, die die AWS vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernommen hat, kraft Gesetzes als übernommen.

(2) Bis zur neuerlichen Beauftragung einer Abwicklungsstelle durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemäß § 3 Abs. 1 bleibt die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. die Abwicklungsstelle der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Die neuerliche Beauftragung einer Abwicklungsstelle durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist unverzüglich auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kundzumachen.

(3) Bei allen bis zum 31. Dezember 2021 gemäß diesem Bundesgesetz sowie gemäß Garantiegesetz 1977 ausgestellten Garantien der AWS und der ÖHT erstreckt sich die Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes auch auf die von der AWS und der ÖHT garantierten anteiligen Zinsen und Kosten. Bei bereits schlagend gewordenen Garantien der AWS und der ÖHT, bei denen sich die Schadloshaltungsverpflichtung nicht ausdrücklich auf Zinsen und Kosten erstreckt hat, ist der Aufwand der AWS und der ÖHT, sofern dies nicht aus der Rücklage für Schadensfälle oder im Rahmen der Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes abgedeckt wurde, gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 dieses Bundesgesetzes sowie gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz abzudecken.

Übergangsbestimmung

§ 9. (1) Die Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß § 7 Abs. 1 gilt im Rahmen des in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Gesamtobligos für Haftungen, die die AWS vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernommen hat, kraft Gesetzes als übernommen.

(2) Bis zur neuerlichen Beauftragung einer Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 3 Abs. 1 bleibt die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. die Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft. Die neuerliche Beauftragung einer Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist unverzüglich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft kundzumachen.

(3) Bei allen bis zum 31. Dezember 2021 gemäß diesem Bundesgesetz sowie gemäß Garantiegesetz 1977 ausgestellten Garantien der AWS und der ÖHT erstreckt sich die Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes auch auf die von der AWS und der ÖHT garantierten anteiligen Zinsen und Kosten. Bei bereits schlagend gewordenen Garantien der AWS und der ÖHT, bei denen sich die Schadloshaltungsverpflichtung nicht ausdrücklich auf Zinsen und Kosten erstreckt hat, ist der Aufwand der AWS und der ÖHT, sofern dies nicht aus der Rücklage für Schadensfälle oder im Rahmen der Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes abgedeckt wurde, gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 dieses Bundesgesetzes sowie gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz abzudecken.

Übergangsbestimmung

§ 9. (1) Die Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß § 7 Abs. 1 gilt im Rahmen des in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Gesamtobligos für Haftungen, die die AWS vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernommen hat, kraft Gesetzes als übernommen.

(2) Bei allen bis zum 31. Dezember 2021 gemäß diesem Bundesgesetz sowie gemäß Garantiegesetz 1977 ausgestellten Garantien der AWS und der ÖHT erstreckt sich die Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes auch auf die von der AWS und der ÖHT garantierten anteiligen Zinsen und Kosten. Bei bereits schlagend gewordenen Garantien der AWS und der ÖHT, bei denen sich die Schadloshaltungsverpflichtung nicht ausdrücklich auf Zinsen und Kosten erstreckt hat, ist der Aufwand der AWS und der ÖHT, sofern dies nicht aus der Rücklage für Schadensfälle oder im Rahmen der Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes abgedeckt wurde, gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 dieses Bundesgesetzes sowie gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz abzudecken.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, § 9 dieses Bundesgesetzes jedoch mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, § 9 dieses Bundesgesetzes jedoch mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, § 9 dieses Bundesgesetzes jedoch mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, § 9 dieses Bundesgesetzes jedoch mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 4 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, § 9 dieses Bundesgesetzes jedoch mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 4 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(7) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2008 tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, § 9 dieses Bundesgesetzes jedoch mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 4 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(7) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2008 tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(8) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 und § 7 Abs. 3a treten am 1. Juli 2009 in Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, § 9 dieses Bundesgesetzes jedoch mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 4 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(7) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2008 tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(8) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 und § 7 Abs. 3a treten am 1. Juli 2009 in Kraft.

(9) § 7 Abs. 2, Abs 3 und Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, § 9 dieses Bundesgesetzes jedoch mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 4 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(7) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(8) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 und § 7 Abs. 3a treten am 1. Juli 2009 in Kraft.

(9) § 7 Abs. 2, Abs 3 und Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(10) § 2 Abs. 2a und Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 7a und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, § 7a, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, § 9 dieses Bundesgesetzes jedoch mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 3 in der Fa ssung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 4 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(7) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(8) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 und § 7 Abs. 3a treten am 1. Juli 2009 in Kraft.

(9) § 7 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(10) § 2 Abs. 2a und Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 7a und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, § 7a, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, § 9 dieses Bundesgesetzes jedoch mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 3 in der Fa ssung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 4 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(7) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(8) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 und § 7 Abs. 3a treten am 1. Juli 2009 in Kraft.

(9) § 7 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(10) § 2 Abs. 2a und Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 7a und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(11) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2017 tritt mit 15. Juli 2017 in Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus –, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, § 9 dieses Bundesgesetzes jedoch mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 3 in der Fa ssung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 4 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(7) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(8) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 und § 7 Abs. 3a treten am 1. Juli 2009 in Kraft.

(9) § 7 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(10) § 2 Abs. 2a und Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 7a und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(11) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2017 tritt mit 15. Juli 2017 in Kraft.

(12) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2a und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7a tritt mit dem Ablauf des Tags der Kundmachung außer Kraft. Bestehende aufgrund des § 7a übernommene Bundeshaftungen bleiben unberührt.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus –, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(1a) Die Erlassung von Richtlinien (§ 4) zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz und § 1 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 116/2020 bedarf darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, § 9 dieses Bundesgesetzes jedoch mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 3 in der Fa ssung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 4 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(7) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(8) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 und § 7 Abs. 3a treten am 1. Juli 2009 in Kraft.

(9) § 7 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(10) § 2 Abs. 2a und Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 7a und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(11) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2017 tritt mit 15. Juli 2017 in Kraft.

(12) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2a und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7a tritt mit dem Ablauf des Tags der Kundmachung außer Kraft. Bestehende aufgrund des § 7a übernommene Bundeshaftungen bleiben unberührt.

(13) § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und am 31. Dezember 2021 (Anm. 1) außer Kraft.

(______

Anm. 1: gemeint ist vermutlich mit Ablauf des 31. Dezember 2021)

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus –, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(1a) Die Erlassung von Richtlinien (§ 4) zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz und § 1 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 116/2020 bedarf darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, § 9 dieses Bundesgesetzes jedoch mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 3 in der Fa ssung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 4 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(7) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(8) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 und § 7 Abs. 3a treten am 1. Juli 2009 in Kraft.

(9) § 7 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(10) § 2 Abs. 2a und Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 7a und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(11) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2017 tritt mit 15. Juli 2017 in Kraft.

(12) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2a und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7a tritt mit dem Ablauf des Tags der Kundmachung außer Kraft. Bestehende aufgrund des § 7a übernommene Bundeshaftungen bleiben unberührt.

(13) § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und am 31. Dezember 2021 (Anm. 1) außer Kraft.

(14) § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. 127/2020 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 127/2020) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(______

Anm. 1: gemeint ist vermutlich mit Ablauf des 31. Dezember 2021)

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, der Veranstaltungen und Kongresse sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus –, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(1a) Die Erlassung von Richtlinien (§ 4) zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz und § 1 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 116/2020 bedarf darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, ausgenommen des Abs. 2b, 2. und 3. Satz, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2b, 2. und 3. Satz, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, § 9 dieses Bundesgesetzes jedoch mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 3 in der Fa ssung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 4 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(7) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(8) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 und § 7 Abs. 3a treten am 1. Juli 2009 in Kraft.

(9) § 7 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(10) § 2 Abs. 2a und Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 7a und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(11) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2017 tritt mit 15. Juli 2017 in Kraft.

(12) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2a und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7a tritt mit dem Ablauf des Tags der Kundmachung außer Kraft. Bestehende aufgrund des § 7a übernommene Bundeshaftungen bleiben unberührt.

(13) § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz, in § 5 Abs. 1 die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“, in § 6 Abs. 1 die Absatzbezeichnung (1) und der Abs. 2, in § 10 Abs. 1 die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“ und § 10 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(14) § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. 127/2020 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 127/2020) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(15) § 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz, § 4 Abs. 2a, § 7 Abs. 2b und die Wortfolge „der Veranstaltungen und Kongresse sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV“ in § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2021 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2b übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, der Veranstaltungen und Kongresse sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus –, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(1a) Die Erlassung von Richtlinien (§ 4) zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz und § 1 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 116/2020 bedarf darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, ausgenommen des Abs. 2b, 2. und 3. Satz, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2b, 2. und 3. Satz, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, § 9 dieses Bundesgesetzes jedoch mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 3 in der Fa ssung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 4 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(7) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(8) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 und § 7 Abs. 3a treten am 1. Juli 2009 in Kraft.

(9) § 7 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(10) § 2 Abs. 2a und Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 7a und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(11) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2017 tritt mit 15. Juli 2017 in Kraft.

(12) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2a und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7a tritt mit dem Ablauf des Tags der Kundmachung außer Kraft. Bestehende aufgrund des § 7a übernommene Bundeshaftungen bleiben unberührt.

(13) § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz, in § 5 Abs. 1 die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“, in § 6 Abs. 1 die Absatzbezeichnung (1) und der Abs. 2, in § 10 Abs. 1 die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“ und § 10 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2a für Veranstaltungen und Kongresse übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.

(14) § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. 127/2020 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 127/2020) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(15) § 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz, § 4 Abs. 2a, § 7 Abs. 2b und die Wortfolge „der Veranstaltungen und Kongresse sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV“ in § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2021 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2b übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.

(16) § 7 Abs. 3a zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2021 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Schlußbestimmungen

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