Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Übertragung der Aufgaben des technischen Prüfdienstes der Zahlstelle Wein

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-10-12
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2000-11-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 96 Abs. 2 und des § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 96 Abs. 2 und des § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen zur Durchführung von Punkt 4 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 1663/95, ABl. Nr. L 158, S 6.

§ 2. (1) Die Aufgaben des technischen Prüfdienstes der beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Zahlstelle Wein (Überprüfungen der Tatbestände, auf die sich die Zahlungen gemeinschaftlicher Mittel im Weinbereich stützen) werden, unbeschadet der Regelung des § 3, der Bundeskellereiinspektion und den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.

§ 2. (1) Die Aufgaben des technischen Prüfdienstes der beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichteten Zahlstelle BMLFUW (Überprüfungen der Tatbestände, auf die sich die Zahlungen gemeinschaftlicher Mittel im Weinbereich stützen) werden, unbeschadet der Regelung des § 3, der Bundeskellereiinspektion und den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.

§ 3. Die Aufgaben des technischen Prüfdienstes der Zahlstelle Wein betreffend die Kontrolle des Alkohols im Rahmen der gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen werden auf die gemäß Alkohol - Steuer und Monopolgesetz 1995 zuständigen Zollämter übertragen.

§ 3. Die Aufgaben des technischen Prüfdienstes der Zahlstelle BMLFUW betreffend die Kontrolle des Alkohols im Rahmen der gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen werden auf die gemäß Alkohol - Steuer und Monopolgesetz 1995 zuständigen Zollämter übertragen.

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