Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Kündigung des Handelsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Uruguay
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Das am 26. Februar 1953 unterzeichnete Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Uruguay wurde gemäß der vereinbarten Regelung durch Österreich mit Schreiben vom 25. Juni 1996 mit Wirkung zum 15. Dezember 1996 gekündigt.
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