Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Kündigung des Handelsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Costa Rica
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Das am 29. März 1960 unterzeichnete Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Costa Rica wurde gemäß der vereinbarten Regelung durch Österreich mit Schreiben vom 25. Juni 1996 mit Wirkung zum 1. Oktober 1996 gekündigt.
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