Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 1995 (Außenhandelsverordnung - AußHV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-07-11
Letzte Aktualisierung 2005-10-01
Status Aufgehoben · 2005-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API
31.

Zivilluftfahrtbehörden (civil aviation authorities):

Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich oder Vereinigte Staaten von Amerika.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr.

50/2005.

Anlage 2

Begriffsbestimmungen

I. Allgemeines über Software und Technologie:

1.

Software:

a)

frei erhältlich ist und

1.

im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

a)

Barverkauf;

b)

Versandverkauf;

c)

Telefonverkauf und

2.

dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder

b)

allgemein zugänglich ist.

2.

Technologie:

Die Erfassung von Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in der Waffenliste erfaßten Güter unverzichtbar ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben in den Listenpositionen.

Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von erfaßten Gütern unverzichtbar ist, bleibt auch dann erfaßt, wenn sie für nicht erfaßte Güter einsetzbar ist.

Nicht erfaßt ist Technologie, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfaßt sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von Technologie gelten nicht für allgemein zugängliche Informationen, wissenschaftliche Grundlagenforschung oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.

II. Spezifische Begriffsbestimmungen:

1.

Additive (additives):

Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.

2.

Antiidiotypische Antikörper (anti-idiotypic antibodies):

Antikörper, die spezifisch an die Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden.

3.

Biokatalysatoren (biocatalysts):

Enzyme oder andere biologische Verbindungen, die spezifische chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.

Anmerkung:

Enzyme (enzymes):

Biokatalysatoren für spezifische chemische oder biochemische

Reaktionen.

4.

Biopolymere (biopolymers):

a)

Enzyme,

b)

monoklonale, polyklonale oder antiidiotypische Antikörper,

c)

besonders entwickelte oder besonders verarbeitete Rezeptoren.

zu a) Enzyme (enzymes):

Biokatalysatoren für spezifische chemische oder biochemische

Reaktionen.

zu b) 1. Monoklonale Antikörper (monoclonal antibodies):

Proteine, die spezifisch an eine Antigen-Bindungsstelle binden

und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.

2.

Polyklonale Antikörper (polyclonal antibodies):

3.

Antiidiotypische Antikörper (anti-idiotypic antibodies):

5.

Chemischer Laser (chemical laser):

6.

Entwicklung (development):

7.

Expressions-Vektoren (expression vectors):

Träger (zB Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.

8.

Für den Kriegsgebrauch (adapted for use in war):

9.

Gütegeschalteter Laser (Q-switched laser):

10.

Herstellung (production):

11.

Laser (laser):

12.

Luftfahrzeug (aircraft):

13.

Militärische Pyrotechnika (military pyrotechnics):

Mischungen aus festen oder flüssigen Treibstoffen mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den militärischen Pyrophoren zählt auch die Untergruppe der Pyrotechnika, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.

14.

Militärische Sprengstoffe (military high explosives):

15.

Militärische Treibstoffe (military propellants):

16.

Reizstoffe (riot control argents):

Stoffe, die vorübergehende Reizungen oder körperliche Behinderungen hervorrufen, die innerhalb weniger Minuten nach Beendigung der Einwirkung verschwinden. Es besteht keine bedeutsame Gefahr einer bleibenden Verletzung und medizinische Behandlung ist selten nötig.

17.

Roboter (robot):

a)

multifunktional,

b)

fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,

c)

mit zwei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und

d)

mit anwenderzugänglicher Programmierbarkeit durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, dh. ohne mechanischen Eingriff.

a)

ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme;

b)

Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden;

c)

mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (zB durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt;

d)

nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten, elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen;

e)

Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, daß sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.

18.

Software:

Eine Sammlung eines oder mehrerer Programme oder Mikroprogramme, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks)Medium fixiert sind.

Anmerkung:

Mikroprogramm (microprogramme)

eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.

19.

Stabilisatoren (stabilisers):

Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Lagerfähigkeit zu verbessern.

20.

Super-High Power Laser (SHPL):

Ein Laser, der eine Ausgangsleistung von mehr als 1 kJ über 50 ms oder eine mittlere oder eine Dauerstrich-Ausgangsleistung von mehr als 20 kW abgeben kann.

21.

Supraleitend (superconductive):

Materialien (dh. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, dh. sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen.

Anmerkung:

Der supraleitende Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine kritische Temperatur, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.

22.

Technologie:

23.

Technische Unterlagen (technical data):

24.

Technische Unterstützung (technical assistance):

25.

Tränengase (tear gases):

Gase, die vorübergehende Reizungen oder Behinderungen hervorrufen, die innerhalb weniger Minuten nach Beendigung der Einwirkung verschwinden.

26.

Transfer-Laser (transfer laser):

27.

Verwendung (use):

Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.

28.

Vorprodukte (precursors):

29.

Weltraumgeeignet (space qualified):

Produkte, die so konstruiert, gefertigt und geprüft wurden, daß sie die besonderen elektrischen, mechanischen oder umgebungsbedingten Anforderungen für die Verwendung beim Start und Einsatz von Satelliten oder Höhen-Flugsystemen, die in Höhen von 100 km und mehr operieren, erfüllen.

30.

Zivile Luftfahrzeuge (civil aircraft):

31.

Zivilluftfahrtbehörden (civil aviation authorities):

Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich oder Vereinigte Staaten von Amerika.

Anlage 3

Begriffsbestimmungen

I. Allgemeines über Software und Technologie:

1.

Software:

a)

frei erhältlich ist und

1.

im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

a)

Barverkauf;

b)

Versandverkauf;

c)

Telefonverkauf und

2.

dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder

b)

allgemein zugänglich ist.

2.

Technologie:

Die Erfassung von Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in der Waffenliste erfaßten Güter unverzichtbar ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben in den Listenpositionen.

Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von erfaßten Gütern unverzichtbar ist, bleibt auch dann erfaßt, wenn sie für nicht erfaßte Güter einsetzbar ist.

Nicht erfaßt ist Technologie, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfaßt sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von Technologie gelten nicht für allgemein zugängliche Informationen, wissenschaftliche Grundlagenforschung oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.

II. Spezifische Begriffsbestimmungen:

1.

Additive (additives):

Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.

2.

Antiidiotypische Antikörper (anti-idiotypic antibodies):

Antikörper, die spezifisch an die Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden.

3.

Biokatalysatoren (biocatalysts):

Enzyme oder andere biologische Verbindungen, die spezifische chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.

Anmerkung:

Enzyme (enzymes):

Biokatalysatoren für spezifische chemische oder biochemische

Reaktionen.

4.

Biopolymere (biopolymers):

a)

Enzyme,

b)

monoklonale, polyklonale oder antiidiotypische Antikörper,

c)

besonders entwickelte oder besonders verarbeitete Rezeptoren.

zu a) Enzyme (enzymes):

Biokatalysatoren für spezifische chemische oder biochemische

Reaktionen.

zu b) 1. Monoklonale Antikörper (monoclonal antibodies):

Proteine, die spezifisch an eine Antigen-Bindungsstelle binden

und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.

2.

Polyklonale Antikörper (polyclonal antibodies):

3.

Antiidiotypische Antikörper (anti-idiotypic antibodies):

5.

Chemischer Laser (chemical laser):

6.

Entwicklung (development):

7.

Expressions-Vektoren (expression vectors):

Träger (zB Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.

8.

Für den Kriegsgebrauch (adapted for use in war):

9.

Gütegeschalteter Laser (Q-switched laser):

10.

Herstellung (production):

11.

Laser (laser):

12.

Luftfahrzeug (aircraft):

13.

Militärische Pyrotechnika (military pyrotechnics):

Mischungen aus festen oder flüssigen Treibstoffen mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den militärischen Pyrophoren zählt auch die Untergruppe der Pyrotechnika, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.

14.

Militärische Sprengstoffe (military high explosives):

15.

Militärische Treibstoffe (military propellants):

16.

Reizstoffe (riot control argents):

Stoffe, die vorübergehende Reizungen oder körperliche Behinderungen hervorrufen, die innerhalb weniger Minuten nach Beendigung der Einwirkung verschwinden. Es besteht keine bedeutsame Gefahr einer bleibenden Verletzung und medizinische Behandlung ist selten nötig.

17.

Roboter (robot):

a)

multifunktional,

b)

fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,

c)

mit zwei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und

d)

mit anwenderzugänglicher Programmierbarkeit durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, dh. ohne mechanischen Eingriff.

a)

ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme;

b)

Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden;

c)

mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (zB durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt;

d)

nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten, elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen;

e)

Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, daß sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.

18.

Software:

Eine Sammlung eines oder mehrerer Programme oder Mikroprogramme, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks)Medium fixiert sind.

Anmerkung:

Mikroprogramm (microprogramme)

eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.

19.

Stabilisatoren (stabilisers):

Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Lagerfähigkeit zu verbessern.

20.

Super-High Power Laser (SHPL):

Ein Laser, der eine Ausgangsleistung von mehr als 1 kJ über 50 ms oder eine mittlere oder eine Dauerstrich-Ausgangsleistung von mehr als 20 kW abgeben kann.

21.

Supraleitend (superconductive):

Materialien (dh. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, dh. sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen.

Anmerkung:

Der supraleitende Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine kritische Temperatur, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.

22.

Technologie:

23.

Technische Unterlagen (technical data):

24.

Technische Unterstützung (technical assistance):

25.

Tränengase (tear gases):

Gase, die vorübergehende Reizungen oder Behinderungen hervorrufen, die innerhalb weniger Minuten nach Beendigung der Einwirkung verschwinden.

26.

Transfer-Laser (transfer laser):

27.

Verwendung (use):

Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.

28.

Vorprodukte (precursors):

29.

Weltraumgeeignet (space qualified):

Produkte, die so konstruiert, gefertigt und geprüft wurden, daß sie die besonderen elektrischen, mechanischen oder umgebungsbedingten Anforderungen für die Verwendung beim Start und Einsatz von Satelliten oder Höhen-Flugsystemen, die in Höhen von 100 km und mehr operieren, erfüllen.

30.

Zivile Luftfahrzeuge (civil aircraft):

31.

Zivilluftfahrtbehörden (civil aviation authorities):

Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich oder Vereinigte Staaten von Amerika.

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