ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Unterzeichnungsdatum
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.
Sprachen
Bulgarisch, Deutsch, Englisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 20. bzw. 29. August 1997 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. November 1997 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK BULGARIEN, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu entwickeln,
IN DEM BEMÜHEN, auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu fördern und zu schaffen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die gegenseitige Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen im Sinne dieses Abkommens Initiativen in diesem Bereich stimuliert,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gilt:
Der Begriff „Investition“ umfaßt jede Art von Vermögenswert, der von einem Investor der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investiert wird, und zwar insbesondere:
bewegliche und unbewegliche Sachen sowie sonstige dingliche Rechte;
Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Wertpapieren, die Beteiligungen an Unternehmen bescheinigen;
Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
Urheberrechte, gewerbliche und geistige Schutzrechte wie Erfinderpatente, Lizenzen, Modelle, Handelsmarken und Markennamen, technische Verfahren, Know-how und Goodwill;
öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung und den Abbau von Naturschätzen.
Keine spätere Änderung der Form, in der die Investitionen vorgenommen wurden, berührt deren Charakter als Investitionen, vorausgesetzt, daß diese Änderung den Gesetzen der Vertragspartei entspricht, auf deren Gebiet die Investitionen vorgenommen wurden.
Der Begriff „Erträge“ bedeutet Gewinne, Dividenden, Zinsen, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Einkommen, die eine Investition rechtmäßig erbringt.
Der Begriff „Investor“ bedeutet:
eine natürliche Person, die Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren Gesetzen ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investiert;
jedes Unternehmen, jede Organisation, Personengesellschaft oder sonstige Vereinigung, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien gegründet oder geschaffen wurde, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat, unabhängig davon, ob es sich um eine juristische Person handelt oder nicht;
jede juristische Person, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer der Vertragsparteien geschaffen wurde, ihren Sitz außerhalb desselben hat und von einem Investor der anderen Vertragspartei kontrolliert wird.
Der Begriff „ohne ungebührliche Verzögerung“ bedeutet den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf höchstens ein Monat betragen.
Der Begriff „Hoheitsgebiet“ bedeutet das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien einerseits und das Hoheitsgebiet der Republik Österreich andererseits, einschließlich der Hoheitsgewässer sowie des Kontinentalsockels und der auschließlichen (Anm.: richtig: ausschließlich) Wirtschaftszone, über die der jeweilige Staat souveräne Rechte oder eine Zuständigkeit nach dem Völkerrecht ausübt.
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ARTIKEL 2
Förderung und Schutz der Investitionen
Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften zu und gewährt ihnen gerechte und billige Behandlung und den vollen Schutz dieses Abkommens.
Erträge und im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge genießen diese Wiederveranlagungen und deren Erträge die gleiche Behandlung und gleichen Schutz wie die ursprünglichen Investitionen.
In Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften prüft jede der Vertragsparteien Fragen betreffend Einreise, Aufenthalt, Berufstätigkeit und Ortswechsel auf ihrem Hoheitsgebiet von leitendem Management- und technischem Personal, das für das Managment (Anm.: richtig: Management) und den Betrieb der betreffenden Investition erforderlich ist, wohlwollend.
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ARTIKEL 3
Behandlung von Investitionen
Investitionen, die von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorgenommen werden, genießen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die Investitionen der eigenen Investoren oder von Investoren eines dritten Staates gewährt wird, je nachdem, welche die günstigere ist.
Investoren jeder der Vertragsparteien genießen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hinsichtlich Ausweitung, Management, Betrieb, Instandhaltung, Nutzung und Verfügung über ihre Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die den eigenen Investoren oder Investoren eines dritten Staates gewährt wird, je nachdem, welche die günstigere ist.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht dahin gehend auszulegen, daß sie die eine Vertragspartei verpflichten, dem Investor der anderen Vertragspartei die gegenwärtigen oder künftigen Vorteile einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, die von der erstgenannten Vertragspartei auf Grund
einer bestehenden oder künftigen Zollunion oder Freihandelszone, von Wirtschaftsgemeinschaften oder ähnlichen internationalen Institutionen oder
eines internationalen oder bilateralen Abkommens auf der Grundlage der Reziprozität betreffend Besteuerung oder
Investitionen betreffender Regelungen, die in bilateralen Abkommen zur Erleichterung des Grenzverkehrs enthalten sind,
gewährt werden.
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, in Übereinstimmung mit ihren jeweils geltenden Gesetzen Ausnahmen von der Inländergleichbehandlung, die auf Grund der Absätze 1 und 2 dieses Artikels gewährt wird, zu machen oder aufrechtzuerhalten. Jede neue Ausnahme wird jedoch nur auf Investitionen angewandt, die nach dem Inkrafttreten einer solchen Ausnahme vorgenommen werden.
Enthalten die nationalen Gesetze der Vertragsparteien oder gegenwärtige oder künftige internationale Abkommen, die zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien zur Anwendung kommen, oder andere internationale Abkommen, deren Vertragsparteien sie sind, Regelungen, gleichgültig ob allgemeine oder spezifische, die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu einer günstigeren Behandlung, als sie in diesem Abkommen vorgesehen ist, berechtigen, dann gehen solche Regelungen diesem Abkommen vor, soweit sie günstiger sind.
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ARTIKEL 4
Entschädigung für Schaden oder Verlust
Wenn Investitionen, die von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei vorgenommen wurden, durch Krieg oder andere bewaffnete Konflikte, nationalen Notstand, Revolten, Unruhen, Aufstand, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse im Gebiet der anderen Vertragspartei beschädigt werden oder verlorengehen, erfahren sie hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelungen seitens der letzteren Vertragspartei keine weniger günstige Behandlung, als diese eigenen Investoren oder Investoren aus Drittstaaten gewährt, je nachdem, welche die günstigere ist. Daraus resultierende Zahlungen erfolgen in konvertierbarer Währung und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.
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ARTIKEL 5
Enteignung
Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine Verstaatlichung oder Enteignung unterworfen werden, außer auf Grund eines rechtsstaatlichen Verfahrens, im öffentlichen Interesse, auf Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen vorherige und angemessene Entschädigung.
Eine solche Entschädigung hat dem tatsächlichen Wert der enteigneten Investition zu entsprechen und wird in Übereinstimmung mit international anerkannten Bewertungsgrundsätzen auf Grund des angemessenen Marktwertes der enteigneten Investition zu dem Zeitpunkt unmittelbar, bevor die Enteignungsverfügung getroffen wurde oder die bevorstehende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welcher früher liegt (in der Folge als „Bewertungszeitpunkt“ bezeichnet), bestimmt und berechnet. Eine solche Entschädigung ist in einer frei konvertierbaren Währung nach Wahl des Investors auf Grund des zum Bewertungszeitpunkt geltenden Wechselkurses für diese Währung zu berechnen und umfaßt Zinsen zum vorherrschenden handelsüblichen Zinssatz, jedoch in keinem Fall zu einem niedrigeren als dem vorherrschenden LIBOR oder einem vergleichbaren Zinssatz, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung.
Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte eines Unternehmens, das nach Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als ein Unternehmen dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an dem ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, dann gelten die Bestimmungen von Absatz 1 so, daß eine entsprechende Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 6
Transfer
Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
der Erträge der Investition;
des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt sind;
der Rückzahlung von Darlehen;
einer gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens zu zahlenden Entschädigung.
Die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels sind nicht so auszulegen, daß sie eine Steuerhinterziehung erlauben.
Jede Vertragspartei gewährleistet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften den freien Transfer von Entgelt, das Staatsangehörige der anderen Vertragspartei für Arbeit oder Dienstleistungen erhalten haben, die im Zusammenhang mit Investitionen, die auf ihrem Hoheitsgebiet erfolgten, erbracht wurden.
Die in diesem Artikel erwähnten Zahlungen erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.
Die Wechselkurse werden entsprechend den Börsennotierungen oder in Ermangelung solcher nach den Zentralbanknotierungen im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei festgelegt.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 7
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihren eigenen Investoren Zahlungen auf Grund einer Garantie, die sie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei übernommen hat, so anerkennt diese andere Vertragspartei:
die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche des betreffenden Investors, sei es auf Grund eines Gesetzes oder infolge eines Rechtsgeschäftes in diesem Land, an die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr ermächtigte Institution sowie
die Berechtigung der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr ermächtigten Institution, auf Grund des Eintrittes die Rechte dieses Investors auszuüben und seine Ansprüche durchzusetzen, und die Übernahme der die Investition betreffenden Verpflichtungen durch sie.
Die übertragenen Rechte oder Ansprüche gehen über die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche des Investors nicht hinaus. Jede Vertragspartei anerkennt auch den Eintritt der anderen Vertragspartei in alle Ansprüche und Rechte, die sie in gleicher Weise berechtigt ist auszuüben wie ihr Vorgänger im Rechtstitel.
Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung gelten Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 8
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind möglichst durch freundschaftliche Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beizulegen.
Kann eine Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien auf diese Weise innerhalb von sechs Monaten nach dem Beginn der Verhandlungen nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
Ein solches Schiedsgericht wird für jeden einzelnen Fall wie folgt gebildet:
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrages auf ein Schiedsverfahren ernennt jede Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichtes. Diese beiden Mitglieder wählen dann einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, der nach Genehmigung durch die Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes ernannt wird. Der Vorsitzende ist innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernennung der anderen zwei Mitglieder zu ernennen.
Erfolgen die notwendigen Ernennungen nicht innerhalb der in Absatz 3 festgelegten Fristen, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so wird der Vizepräsident ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, die erwähnte Funktion auszuüben, wird das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Grundsätze und Regeln des Völkerrechts. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Ein solcher Schiedsspruch ist endgültig und bindend für beide Vertragsparteien. Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensregeln selbst.
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds des Schiedsgerichtes und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
Streitigkeiten zwischen einem Investor einer der Vertragsparteien und der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Investition im Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei sind möglichst freundschaftlich zwischen den Streitparteien beizulegen.
Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei (3) Monaten ab dem Zeitpunkt beigelegt werden, zu dem eine der Streitparteien eine freundschaftliche Regelung verlangt hat, so kann der Investor die Streitigkeit dem zuständigen Gericht der Vertragspartei oder wahlweise dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (IZBI) unterbreiten, das auf Grund des „Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten“ 1), unterzeichnet in Washington am 18. März 1965, eingerichtet wurde, vorausgesetzt beide Vertragsparteien sind Mitglieder der Konvention und unter Berücksichtigung allenfalls notifizierter Vorbehalte.
Investitionsstreitigkeiten können auch einem Ad-hoc-Schiedsgericht zur Beilegung unterbreitet werden, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) einzurichten ist. Die Zustimmung, solche Streitigkeiten einem Schiedsverfahren zu unterbreiten, beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sein müssen.
Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Streitparteien bindend und wird nach dem innerstaatlichen Recht der betroffenen Vertragspartei vollstreckt.
In keinem Stadium des Schieds- und Vergleichsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruchs darf eine an der Streitigkeit beteiligte Verragspartei (Anm.: richtig: Vertragspartei) den Einwand erheben, daß der Investor der anderen Vertragspartei auf Grund eines Versicherungsvertrages eine Gesamt- oder Teilentschädigung für seinen Schaden erhalten habe, oder im Falle eines Eintrittes im Sinne von Artikel 7 den Einwand, daß der Investor nicht weiter berechtigt ist, seine ursprünglichen Rechte und Ansprüche zu verfolgen.
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 10
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei vorschlagen, in Konsultationen über alle Fragen betreffend die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens einzutreten. Die andere Vertragspartei hat die notwendigen Vorkehrungen für die Abhaltung dieser Konsultationen zu treffen.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 11
Anwendung dieses Abkommens
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Investitionen, die von Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach dem 1. Jänner 1965 vorgenommen wurden.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 12
Inkrafttreten und Dauer
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Vertragsparteien einander die Erfüllung der verfassungsmäßigen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten notifiziert haben.
Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren geschlossen und bleibt automatisch für weitere Zeiträume von fünf (5) Jahren in Kraft, es sei denn, eine der beiden Vertragsparteien notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich mindestens zwölf (12) Monate vor dessen Außerkrafttreten ihren Entschluß, das Abkommen zu kündigen.
Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren ab diesem Datum.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, gehörig bevollmächtigt durch ihre jeweiligen Regierungen, dieses Abkommen unterfertigt.
GESCHEHEN zu Sofia, am 22. Jänner 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher, bulgarischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung gilt der englische Text.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.
PROTOKOLL
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die Unterzeichneten, gehörig bevollmächtigt durch ihre jeweiligen Regierungen, zusätzlich folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integralen Teil des genannten Abkommens darstellen:
Zu Artikel 1 Absatz 3 lit. c:
Eine Vertragspartei kann juristische Personen der in Artikel 1, Absatz 3 lit. c genannten Art auffordern, Nachweise betreffend eine solche Verfügungsgewalt vorzulegen, wenn sie die Begünstigungen in Anspruch nehmen wollen, die die Bestimmungen dieses Abkommens enthalten. Beispielsweise kann folgendes als zulässiger Nachweis angesehen werden:
daß die juristische Person eine Tochterfirma einer juristischen Person ist, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat;
daß die juristische Person einer juristischen Person, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, wirtschaftlich untergeordnet ist;
daß die den natürlichen oder juristischen Personen der anderen Vertragspartei direkt oder indirekt zustehenden Stimmrechte oder der von ihnen gehaltene Prozentsatz am Kapital es ihnen ermöglicht, die Verfügungsgewalt auszuüben.
Zu Artikel 3 Absatz 3 lit. c:
Artikel 3 Absatz 3 lit. c ist auf das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen Österreich und Italien betreffend Tirol, Vorarlberg, Trentino-Südtirol/Alto Adige <sup>2</sup>) vom 12. Mai 1949 anwendbar.
Zu Artikel 9:
Für die Zwecke des Artikels 9 wird eine Investitionsstreitigkeit als Streitigkeit definiert, die betrifft:
die Auslegung oder Anwendung einer Investitionsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei;
eine behauptete Verletzung irgendeines auf Grund dieses Abkommens gewährten oder geschaffenen Rechts in bezug auf eine Investition; oder
die Auslegung oder Anwendung einer Investitionsgenehmigung, die von der für ausländische Investitionen zuständigen Behörde einer Partei dem betreffenden Investor erteilt wurde, mit der Maßgabe, daß die Ablehnung einer Investitionsgenehmigung an sich noch keine Investitionsstreitigkeit darstellt, außer eine solche Ablehnung beinhaltet eine behauptete Verletzung irgendeines Rechtes, das durch dieses Abkommen gewährt oder geschaffen wird.
GESCHEHEN zu Sofia, am 22. Jänner 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher, bulgarischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung gilt der englische Text.
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 125/1957
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
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