Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Staatsdruckerei (Staatsdruckereigesetz 1996)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Einrichtung der Österreichischen Staatsdruckerei
Aktiengesellschaft
§ 1. (1) Der durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 340/1981, gebildete Wirtschaftskörper „Österreichische Staatsdruckerei'' wird mit 1. Jänner 1997 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält , sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei AG''.
(3) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 1. Jänner 1997 dreihundert Millionen Schilling. Die Aktien sind Inhaberaktien und stehen zunächst im Eigentum des Bundes. Das übrige Eigenkapital der Österreichischen Staatsdruckerei ist wie folgt den Kapitalrücklagen der Gesellschaft zuzuführen:
dreißig Millionen Schilling den gebundenen Kapitalrücklagen,
der Rest den nicht gebundenen Kapitalrücklagen.
(4) Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1998 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung), die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 wahrnimmt. Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Wiener Zeitung GmbH''. Die in diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten beziehen sich nach der Spaltung entsprechend der Aufgabenteilung auf die jeweilige Gesellschaft.
(5) Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt vor der Abspaltung gemäß Abs. 4 dem Bundeskanzler.
(6) Nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Wiener Zeitung GmbH dem Bundeskanzler und an der Österreichischen Staatsdruckerei AG dem Bundesminister für Finanzen.
(7) Zwecks Privatisierung hat der Bundesminister für Finanzen nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 die im Eigentum des Bundes stehenden Aktien der Österreichischen Staatsdruckerei AG der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) entsprechend den hiefür im Bundesgesetz über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 204/1986, besonders vorzusehenden Regelungen zu übertragen.
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Einrichtung der Österreichischen Staatsdruckerei
Aktiengesellschaft
§ 1. (1) Der durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 340/1981, gebildete Wirtschaftskörper „Österreichische Staatsdruckerei'' wird mit 1. Jänner 1997 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält , sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei AG''.
(3) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 1. Jänner 1997 dreihundert Millionen Schilling. Die Aktien sind Inhaberaktien und stehen zunächst im Eigentum des Bundes. Das übrige Eigenkapital der Österreichischen Staatsdruckerei ist wie folgt den Kapitalrücklagen der Gesellschaft zuzuführen:
dreißig Millionen Schilling den gebundenen Kapitalrücklagen,
der Rest den nicht gebundenen Kapitalrücklagen.
(4) Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1998 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung), die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 wahrnimmt. Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Wiener Zeitung GmbH''. Die in diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten beziehen sich nach der Spaltung entsprechend der Aufgabenteilung auf die jeweilige Gesellschaft.
(5) Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt vor der Abspaltung gemäß Abs. 4 dem Bundeskanzler.
(6) Nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Wiener Zeitung GmbH dem Bundeskanzler.
(7) Die Anteilsrechte des Bundes an der Österreichischen Staatsdruckerei AG gehen mit dem Tag der Eintragung der Abspaltung in das Firmenbuch zum Zweck der Privatisierung in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) über. Im übrigen sind die Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 204/1986 in der jeweils geltenden Fassung, über die Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen auf diese Anteilsrechte anzuwenden.
(8) Als Anschaffungskosten der übertragenen Aktien gilt der Nennbetrag des Grundkapitals; in gleicher Höhe ist eine nichtgebundene Kapitalrücklage zu bilden.
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Einrichtung der Österreichischen Staatsdruckerei
Aktiengesellschaft
§ 1. (1) Der durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 340/1981, gebildete Wirtschaftskörper „Österreichische Staatsdruckerei'' wird mit 1. Jänner 1997 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält , sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei AG''.
(3) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 1. Jänner 1997 dreihundert Millionen Schilling. Die Aktien sind Inhaberaktien und stehen zunächst im Eigentum des Bundes. Das übrige Eigenkapital der Österreichischen Staatsdruckerei ist wie folgt den Kapitalrücklagen der Gesellschaft zuzuführen:
dreißig Millionen Schilling den gebundenen Kapitalrücklagen,
der Rest den nicht gebundenen Kapitalrücklagen.
(4) Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1998 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung), die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 wahrnimmt. Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Wiener Zeitung GmbH''. Die in diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten beziehen sich nach der Spaltung entsprechend der Aufgabenteilung auf die jeweilige Gesellschaft.
(5) Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt vor der Abspaltung gemäß Abs. 4 dem Bundeskanzler.
(6) Nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Wiener Zeitung GmbH dem Bundeskanzler.
(7) Die Anteilsrechte des Bundes an der Österreichischen Staatsdruckerei AG gehen mit dem Tag der Eintragung der Abspaltung in das Firmenbuch zum Zweck der Privatisierung in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) über. Im übrigen sind die Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 204/1986 in der jeweils geltenden Fassung, über die Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen auf diese Anteilsrechte anzuwenden.
(8) Als Anschaffungskosten der übertragenen Aktien gilt der Nennbetrag des Grundkapitals; in gleicher Höhe ist eine nichtgebundene Kapitalrücklage zu bilden.
(9) Die Gesellschaft ist ermächtigt, auch für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 Tochtergesellschaften nach den Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zu gründen.
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Einrichtung der Österreichischen Staatsdruckerei
Aktiengesellschaft
§ 1. (1) Der durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 340/1981, gebildete Wirtschaftskörper „Österreichische Staatsdruckerei“ wird mit 1. Jänner 1997 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Print Media Austria AG“.
(3) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 1. Jänner 1997 dreihundert Millionen Schilling. Die Aktien sind Inhaberaktien und stehen zunächst im Eigentum des Bundes. Das übrige Eigenkapital der Österreichischen Staatsdruckerei ist wie folgt den Kapitalrücklagen der Gesellschaft zuzuführen:
dreißig Millionen Schilling den gebundenen Kapitalrücklagen,
der Rest den nicht gebundenen Kapitalrücklagen.
(4) Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1998 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung), die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 wahrnimmt. Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Wiener Zeitung GmbH“. Die in diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten beziehen sich nach der Spaltung entsprechend der Aufgabenteilung auf die jeweilige Gesellschaft.
(5) Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt vor der Abspaltung gemäß Abs. 4 dem Bundeskanzler.
(6) Nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Wiener Zeitung GmbH dem Bundeskanzler.
(7) Die Anteilsrechte des Bundes an der Österreichischen Staatsdruckerei AG gehen mit dem Tag der Eintragung der Abspaltung in das Firmenbuch zum Zweck der Privatisierung in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) über. Im übrigen sind die Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 204/1986 in der jeweils geltenden Fassung, über die Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen auf diese Anteilsrechte anzuwenden.
(8) Als Anschaffungskosten der übertragenen Aktien gilt der Nennbetrag des Grundkapitals; in gleicher Höhe ist eine nichtgebundene Kapitalrücklage zu bilden.
(9) Die Gesellschaft ist ermächtigt, auch für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 Tochtergesellschaften nach den Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zu gründen.
§ 1a. Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1999 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung). Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“; sie hat die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, wahrzunehmen. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.
§ 1a. Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1999 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung). Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.
Unternehmensgegenstand
§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist insbesondere die Herausgabe, die Herstellung, der Verlag und Vertrieb von Medienwerken und die Herstellung von sonstigen Druckprodukten.
(2) Die Gesellschaft hat jedenfalls folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist,
die Drucklegung sowie den Vertrieb des Bundesgesetzblattes und über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Bundesrates die Drucklegung sowie den Vertrieb der stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates,
die Drucklegung und den Vertrieb von amtlichen Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des Bundes und
die Herstellung und den Verlag der Wiener Zeitung.
(3) Mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Produkte haben die Bundesorgane ausschließlich die Gesellschaft zu betrauen, es sei denn, daß die Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen. Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 2 Z 3 gilt diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann nicht, wenn
die Herstellung durch die Hausdruckerei oder durch die Kopierstelle einer Bundesdienststelle wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist oder
die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.
Unternehmensgegenstand
§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist insbesondere die Herausgabe, die Herstellung, der Verlag und Vertrieb von Medienwerken und die Herstellung von sonstigen Druckprodukten.
(2) Die Gesellschaft hat jedenfalls folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist,
die Drucklegung sowie den Vertrieb des Bundesgesetzblattes und über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Bundesrates die Drucklegung sowie den Vertrieb der stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates,
die Drucklegung und den Vertrieb von amtlichen Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des Bundes und
die Herstellung und den Verlag der Wiener Zeitung.
(3) Die Bundesorgane haben mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch jedoch die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH'', und mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Errichtung von Tochtergesellschaften gemäß § 1 Abs. 9 jedoch die betreffende Gesellschaft, zu betrauen, es sei denn, daß die jeweilige Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen. Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 2 Z 3 gilt diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann nicht, wenn
die Herstellung durch die Hausdruckerei oder durch die Kopierstelle einer Bundesdienststelle wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist oder
die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.
Unternehmensgegenstand
§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist insbesondere die Herausgabe, die Herstellung, der Verlag und Vertrieb von Medienwerken und die Herstellung von sonstigen Druckprodukten.
(2) Die Gesellschaft hat jedenfalls folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist,
die Drucklegung sowie den Vertrieb des Bundesgesetzblattes und über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Bundesrates die Drucklegung sowie den Vertrieb der stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates,
die Drucklegung und den Vertrieb von amtlichen Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des Bundes und
die Herstellung und den Verlag der Wiener Zeitung.
(3) Die Bundesorgane haben mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch jedoch die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“, und mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Errichtung von Tochtergesellschaften gemäß § 1 Abs. 9 jedoch die betreffende Gesellschaft, zu betrauen, es sei denn, daß die jeweilige Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen oder das betreffende Produkt dem Bundesorgan bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen vertraglichen Konditionen von einem Dritten preislich günstiger angeboten wird. Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 2 Z 3 gilt diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann nicht, wenn
die Herstellung durch die Hausdruckerei oder durch die Kopierstelle einer Bundesdienststelle wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist oder
die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.
Unternehmensgegenstand
§ 2. Unternehmensgegenstand der Wiener Zeitung GmbH (§ 1 Abs. 4) ist die Herstellung und der Verlag der Wiener Zeitung.
Anmeldung der Umwandlung, Errichtungserklärung
§ 3. (1) Der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Umwandlung beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 anzumelden.
(2) Der Anmeldung ist die vom Bundeskanzler zu erstellende Satzung der Gesellschaft beizufügen. Die Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1997 ist nach deren Vorliegen nachzureichen.
(3) In der Satzung gemäß Abs. 2 sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im § 2 angeführten Aufgaben anzuführen.
(4) § 19 bis § 47 des Aktiengesetzes 1965 finden keine Anwendung.
Eintragung in das Firmenbuch
§ 4. Vom Handelsgericht Wien ist die Umwandlung zum 1. Jänner 1997 in das Firmenbuch einzutragen.
Abschnitt II
Wiener Zeitung
§ 5. (1) Herausgeber der Wiener Zeitung ist der Bund. Eigentümer und Verleger ist die Gesellschaft.
(2) Vor Bestellung und Abberufung des Chefredakteurs ist das Einvernehmen mit dem Herausgeber herzustellen.
Abschnitt III
Überwachung des Sicherheitsdruckes
§ 6. (1) Die die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken betreffenden Geschäfts- und Arbeitsvorgänge unterliegen der Überwachung durch den für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister. Diese Überwachung erstreckt sich insbesondere auch auf die für solche Druckerzeugnisse benötigten besonderen Papiersorten und sonstigen Druckmaterialien.
(2) Die Gesellschaft hat alle zur Vermeidung von Mißbrauch erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken zu treffen und über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister auf dessen Ersuchen zu berichten.
(3) Die Gesellschaft hat dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister in dem für die Überwachung erforderlichen Umfang Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten und Einsicht in die betreffenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.
Abschnitt III
Überwachung des Sicherheitsdruckes
§ 6. (1) Die die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken betreffenden Geschäfts- und Arbeitsvorgänge unterliegen der Überwachung durch den für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister. Diese Überwachung erstreckt sich insbesondere auch auf die für solche Druckerzeugnisse benötigten besonderen Papiersorten und sonstigen Druckmaterialien.
(2) Die Gesellschaft hat alle zur Vermeidung von Mißbrauch erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken zu treffen und über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister auf dessen Ersuchen zu berichten.
(3) Die Gesellschaft hat dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister in dem für die Überwachung erforderlichen Umfang Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten und Einsicht in die betreffenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(4) Die Pflichten gemäß Abs. 2 und 3 sind nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch von der „Österreichischen Staatsdruckerei GmbH“ wahrzunehmen.
Abschnitt IV
Preisbildung
§ 7. (1) Die Preise für die im § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Druckprodukte sind nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.
(2) Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind - sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist - vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.
(3) Erachtet das für die Auftragserteilung zuständige Bundesorgan die von der Gesellschaft für Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 verlangten Preise als nicht angemessen und kommt es diesbezüglich zu keiner Einigung mit der Gesellschaft, so ist die Preisangemessenheit durch einen Sachverständigen zu überprüfen, der vom Bundesorgan und der Gesellschaft einvernehmlich zu bestellen ist. Kommt es innerhalb eines Monats ab dem ersten Bestellungsvorschlag zu keinem Einvernehmen, erfolgt auf Antrag die Bestellung des Sachverständigen durch das Gericht. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für diese Überprüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Feststellung des Sachverständigen ist verbindlich, solange im Zivilrechtsweg keine andere Feststellung getroffen worden ist.
Abschnitt IV
Preisbildung
§ 7. (1) Die Preise für die im § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Druckprodukte sind nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.
(2) Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind - sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist - vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.
(3) Erachtet das für die Auftragserteilung zuständige Bundesorgan die von der Gesellschaft für Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 verlangten Preise als nicht angemessen und kommt es diesbezüglich zu keiner Einigung mit der Gesellschaft, so ist die Preisangemessenheit durch einen Sachverständigen zu überprüfen, der vom Bundesorgan und der Gesellschaft einvernehmlich zu bestellen ist. Kommt es innerhalb eines Monats ab dem ersten Bestellungsvorschlag zu keinem Einvernehmen, erfolgt auf Antrag die Bestellung des Sachverständigen durch das Gericht. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für diese Überprüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Feststellung des Sachverständigen ist verbindlich, solange im Zivilrechtsweg keine andere Feststellung getroffen worden ist.
(4) Die Abs. 1 und 3 gelten bezüglich der in § 2 Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch für die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH''.
Abschnitt IV
Preisbildung
§ 7. (1) Die Preise für die im § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Druckprodukte sind nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.
(2) Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind – sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist – vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2001)
(4) Abs. 1 gilt bezüglich der in § 2 Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch für die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“.
Abschnitt IV
Preisbildung
§ 7. Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind – sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist – vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.
Abschnitt V
Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß
§ 8. (1) Die Eröffnungsbilanz ist auf den 1. Jänner 1997 abzustellen. In ihr sind die Buchwerte zum 31. Dezember 1996 fortzuführen. Das Eigenkapital ist in Stammkapital und in Kapitalrücklagen aufzugliedern.
(2) Die Gesellschaft hat die Bücher in bezug auf die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluß der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
(3) Eine Finanzierung anderer Geschäftsbereiche der Gesellschaft durch Einnahmen aus den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 ist unzulässig.
Abschnitt VI
Abgabenbefreiung, Eintragungen in das Grundbuch
§ 9. (1) Die Vorgänge, Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umwandlung gemäß § 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Bei der Abspaltung gemäß § 1 Abs. 4 gilt die zweijährige Frist gemäß § 38 des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, nicht.
(2) Auf Antrag der Gesellschaft ist im Grundbuch sowie in den sonstigen durch Bundesgesetz eingerichteten öffentlichen Büchern und Registern die Bezeichnung „Österreichische Staatsdruckerei'' durch die Bezeichnung „Österreichische Staatsdruckerei AG'' zu ersetzen. Bei der Änderung im Grundbuch ist § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, anzuwenden.
Abschnitt VI
Abgabenbefreiung, Eintragungen in das Grundbuch
§ 9. (1) Die Vorgänge, Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umwandlung gemäß § 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Bei der Abspaltung gemäß § 1 Abs. 4 gilt die zweijährige Frist gemäß § 38 des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, nicht.
(2) Auf Antrag der Gesellschaft sind im Grundbuch sowie in den sonstigen durch Bundesgesetz eingerichteten öffentlichen Büchern und Registern die Bezeichnungen „Österreichische Staatsdruckerei“ oder „Österreichische Staatsdruckerei AG“ durch die Bezeichnung „Print Media Austria AG“ zu ersetzen. Bei der Änderung im Grundbuch ist § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, anzuwenden.
Abschnitt VII
Führung des Bundeswappens
§ 10. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.
Abschnitt VII
Führung des Bundeswappens
§ 10. Die Wiener Zeitung GmbH ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.
Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Bildung der ersten Organe, gewerberechtliche Geschäftsführer
§ 11. (1) Bis zur Bestellung des ersten Aufsichtsrates übt der Wirtschaftsrat der Österreichischen Staatsdruckerei die Funktion des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus.
(2) Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft hat unverzüglich nach Wirksamwerden der Umwandlung zu erfolgen. § 87 Abs. 4 des Aktiengesetzes 1965 findet keine Anwendung.
(3) Die erste Sitzung des gemäß Abs. 2 bestellten Aufsichtsrates wird durch den Bundeskanzler einberufen.
(4) Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführung vertritt der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei die Gesellschaft nach außen. Der Generaldirektor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, führt die Geschäfte der Gesellschaft im Sinne der für die Österreichische Staatsdruckerei geltenden Geschäftsordnung. Der Generaldirektor ist gewerberechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 9 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und muß für die von der Gesellschaft gemäß § 2 auszuübenden Gewerbe den in den gewerberechtlichen Vorschriften vorgesehenen Nachweis nicht erbringen, wenn er im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Funktion des Generaldirektors der Österreichischen Staatsdruckerei ausgeübt hat. Dies gilt auch für den Generaldirektor-Stellvertreter.
Bedienstete des Amtes der Wiener Zeitung
§ 12. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten, die zum 31. Dezember 1996 beim Amt der Wiener Zeitung beschäftigt sind, fort. Der Bund haftet diesen Bediensteten für Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis zur Gesellschaft ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das diese Bediensteten als Vertragsbedienstete des Bundes Anspruch gehabt hätten. Die zum 31. Dezember 1996 im Amt befindlichen Mitglieder des Dienststellenausschusses beim Amt der Wiener Zeitung sind ab dem 1. Jänner 1997 bis zur erfolgten Abspaltung gemäß § 1 Abs. 4 Mitglieder des Betriebsrates der Gesellschaft.
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Soweit in Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, tritt das Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(3) § 18 Abs. 1 Z 2, § 19, § 24 Abs. 2 und § 29 des Staatsdruckereigesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft, wobei § 19 bis zu diesem Zeitpunkt mit folgenden Änderungen gilt:
Im Abs. 1 wird die Wortfolge „Generaldirektor'' durch die Wortfolge „Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei AG'' ersetzt,
in Abs. 5, 6 und 8 wird das Wort „Staatsdruckerei'' durch die Wortfolge „Österreichische Staatsdruckerei AG
ersetzt.
(4) Der Rechnungsabschluß der Österreichischen Staatsdruckerei zum 31. Dezember 1996 ist nach den Bestimmungen des Staatsdruckereigesetzes zu erstellen, zu prüfen und zu genehmigen.
§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 15 des Staatsdruckereigesetzes gelten für diesen Rechnungsabschluß jedoch mit der Maßgabe, daß hiebei nach Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft der Aufsichtsrat die Rechte und Aufgaben des Wirtschaftsrates der Österreichischen Staatsdruckerei hat.
Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Soweit in Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, tritt das Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(3) § 18 Abs. 1 Z 2, § 19, § 24 Abs. 2 und § 29 des Staatsdruckereigesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft, wobei § 19 bis zu diesem Zeitpunkt mit folgenden Änderungen gilt:
Im Abs. 1 wird die Wortfolge „Generaldirektor'' durch die Wortfolge „Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei AG'' ersetzt,
in Abs. 5, 6 und 8 wird das Wort „Staatsdruckerei'' durch die Wortfolge „Österreichische Staatsdruckerei AG
ersetzt.
(4) Der Rechnungsabschluß der Österreichischen Staatsdruckerei zum 31. Dezember 1996 ist nach den Bestimmungen des Staatsdruckereigesetzes zu erstellen, zu prüfen und zu genehmigen.
§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 15 des Staatsdruckereigesetzes gelten für diesen Rechnungsabschluß jedoch mit der Maßgabe, daß hiebei nach Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft der Aufsichtsrat die Rechte und Aufgaben des Wirtschaftsrates der Österreichischen Staatsdruckerei hat.
(5) Die Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 und deren Tochtergesellschaften haben das Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, nur dann anzuwenden, wenn deren Unternehmensgegenstand Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 umfaßt.
Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Soweit in Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, tritt das Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(3) § 18 Abs. 1 Z 2, § 19, § 24 Abs. 2 und § 29 des Staatsdruckereigesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft, wobei § 19 bis zu diesem Zeitpunkt mit folgenden Änderungen gilt:
Im Abs. 1 wird die Wortfolge „Generaldirektor'' durch die Wortfolge „Generaldirektor der Print Media Austria AG'' ersetzt,
in Abs. 5, 6 und 8 wird das Wort „Staatsdruckerei'' durch die Wortfolge „Print Media Austria AG''
ersetzt.
(4) Der Rechnungsabschluß der Österreichischen Staatsdruckerei zum 31. Dezember 1996 ist nach den Bestimmungen des Staatsdruckereigesetzes zu erstellen, zu prüfen und zu genehmigen.
§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 15 des Staatsdruckereigesetzes gelten für diesen Rechnungsabschluß jedoch mit der Maßgabe, daß hiebei nach Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft der Aufsichtsrat die Rechte und Aufgaben des Wirtschaftsrates der Österreichischen Staatsdruckerei hat.
(5) Die Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 und deren Tochtergesellschaften haben das Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, nur dann anzuwenden, wenn deren Unternehmensgegenstand Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 umfaßt.
Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Soweit in Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, tritt das Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(3) § 18 Abs. 1 Z 2, § 19, § 24 Abs. 2 und § 29 des Staatsdruckereigesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft, wobei § 19 bis zu diesem Zeitpunkt mit folgenden Änderungen gilt:
Im Abs. 1 wird im zweiten Satz der Ausdruck “Generaldirektor” durch die Wortfolge “kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt Statistik Österreich” und im letzten Satz der Ausdruck “Generaldirektor” durch das Wort “Geschäftsführer” ersetzt,
in Abs. 5, 6 und 8 wird der Ausdruck “Staatsdruckerei” durch die Wortfolge “Print Media Austria AG oder deren Rechtsnachfolger, bei dem die Beamten jeweils beschäftigt sind,”
(4) Der Rechnungsabschluß der Österreichischen Staatsdruckerei zum 31. Dezember 1996 ist nach den Bestimmungen des Staatsdruckereigesetzes zu erstellen, zu prüfen und zu genehmigen.
§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 15 des Staatsdruckereigesetzes gelten für diesen Rechnungsabschluß jedoch mit der Maßgabe, daß hiebei nach Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft der Aufsichtsrat die Rechte und Aufgaben des Wirtschaftsrates der Österreichischen Staatsdruckerei hat.
(5) Die Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 und deren Tochtergesellschaften haben das Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, nur dann anzuwenden, wenn deren Unternehmensgegenstand Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 umfaßt.
Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) § 15 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 3 und 4 samt Überschriften, die Abschnitte V und VI, die §§ 11 und 12 samt Überschriften und § 14 Abs. 3 bis 5 sowie das Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, soweit es noch gilt, außer Kraft.
(3) bis (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014)
Vollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Hinsichtlich des § 2 Abs. 3, des § 6 und des § 7 Abs. 3 der jeweils zuständige Bundesminister,
hinsichtlich des § 4, des § 7 Abs. 3 zweiter Satz und des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 11 Abs. 4 dritter und vierter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
hinsichtlich des § 1 Abs. 6 2. Halbsatz, § 1 Abs. 7, § 9 Abs. 1
Satz und § 12 letzter Satz der Bundesminister für Finanzen,
im übrigen der Bundeskanzler.
Vollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Hinsichtlich des § 2 Abs. 3, des § 6 und des § 7 Abs. 3 der jeweils zuständige Bundesminister,
hinsichtlich des § 4, des § 7 Abs. 3 zweiter Satz und des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 11 Abs. 4 dritter und vierter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
hinsichtlich des § 1 Abs. 6, § 5, § 7 Abs. 2 und § 12 der Bundeskanzler,
im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
Vollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und des § 6 der jeweils zuständige Bundesminister,
hinsichtlich des § 1 Abs. 6, des § 5 und des § 7 Abs. 2 der Bundeskanzler,
im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
Vollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 34/2019)
hinsichtlich des § 1 Abs. 6, des § 5 und des § 7 der Bundeskanzler,
im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
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