Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung - RSV) (CELEX-Nr.: 390L0314)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 169 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:
Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.
(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich anzuwenden.
(3) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen:
bei Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Ablehnung eines solchen mangels Vermögens,
bei Eröffnung eines Ausgleichverfahrens oder eines Vorverfahrens,
bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat und
bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:
Pauschalreisen:
Beförderung,
Unterbringung,
andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
Veranstalter:
Vermittler:
Buchender:
Reisender:
Abwickler:
Quartal:
Erstes Quartal = der erste bis dritte Monat,
zweites Quartal = der vierte bis sechste Monat,
drittes Quartal = der siebente bis neunte Monat und
viertes Quartal = der zehnte bis zwölfte Monat des jeweiligen
Wirtschaftsjahres des Veranstalters.
Abschnitt
Abdeckung des Risikos
Allgemeines
§ 3. (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden
erstattet werden:
die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen, Restzahlungen und Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 5), soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden und
die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Veranstalters entstanden sind und
ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.
(2) Sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt.
(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder
durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6.
Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag
Höhe der Versicherungssumme
§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen:
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die
Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 1 Million Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist,
Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 5 Millionen Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist, und
ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch eine Million Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.
(2) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges beweist, von einem Quartalsumsatz von 50 Millionen Schilling aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.
(3) Bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrundezulegen.
(4) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 mindestens 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 9 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen ausgenommen den Fall des Abs. 5 nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden.
(5) Abweichend von Abs. 4 dürfen auch Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden, wenn
damit eine Verringerung des in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters ausgewiesenen Reisepreises verbunden ist (Gewährung eines Frühbucherbonus),
die Gewährung eines Frühbucherbonus einschließlich der damit verbundenen Verringerung des Reisepreises in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ausdrücklich angekündigt ist,
der Veranstalter dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über angebotene Reiseprodukte, die die Annahme von solchen Vorauszahlungen einschließen, nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis bis spätestens 30. November des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gemäß § 9 Abs. 7 Meldung erstattet hat und
die Umsätze aus der geplanten Annahme von Kundengeldern in vollem Umfang versichert sind. Werden in der Folge höhere Beträge akkumuliert, ist die Absicherung unverzüglich anzupassen.
Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag
Höhe der Versicherungssumme
§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen:
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die
Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 1 Million Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist,
Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 5 Millionen Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist, und
ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch eine Million Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.
(1a) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Mindestversicherungssummen von einer Million Schilling verringern sich auf Mindestversicherungssummen von 250 000 Schilling und die im Abs. 1 Z 2 genannte Mindestversicherungssumme von fünf Millionen Schilling verringert sich auf eine Mindestversicherungssumme von einer Million Schilling, jeweils unter der Voraussetzung, daß die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird.
(2) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges beweist, von einem Quartalsumsatz von 50 Millionen Schilling aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.
(3) Bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrundezulegen.
(4) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 mindestens 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 9 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen ausgenommen den Fall des Abs. 5 nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden.
(5) Abweichend von Abs. 4 dürfen auch Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden, wenn
damit eine Verringerung des in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters ausgewiesenen Reisepreises verbunden ist (Gewährung eines Frühbucherbonus),
die Gewährung eines Frühbucherbonus einschließlich der damit verbundenen Verringerung des Reisepreises in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ausdrücklich angekündigt ist,
der Veranstalter dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über angebotene Reiseprodukte, die die Annahme von solchen Vorauszahlungen einschließen, nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis bis spätestens 30. November des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gemäß § 9 Abs. 7 Meldung erstattet hat und
die Umsätze aus der geplanten Annahme von Kundengeldern in vollem Umfang versichert sind. Werden in der Folge höhere Beträge akkumuliert, ist die Absicherung unverzüglich anzupassen.
Inhalt des Versicherungsvertrages
§ 5. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß
auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist,
dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines (Polizze) unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer einzuräumen ist,
der Veranstalter die im § 9 Abs. 6 Z 2 und 3 genannten Meldungen bis spätestens 31. Jänner jedes Kalenderjahres und die im § 9 Abs. 7 erster Satz genannte Meldung bis spätestens 30. November des laufenden Wirtschaftsjahres an den Versicherer zu erstatten und diesem für die Richtigkeit seiner Angaben zu haften hat,
der Veranstalter die im § 9 Abs. 8 Z 1 genannte Meldung unverzüglich an den Versicherer zu erstatten und diesem für die Richtigkeit seiner Angaben zu haften hat,
die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate zu betragen und der Versicherer eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten einzuhalten und die Kündigung unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat,
der Versicherer dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über jede Änderung der Höhe der Versicherungssumme unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage vor deren Wirksamwerden, Meldung zu erstatten hat,
§ 156 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1997, sinngemäß anzuwenden ist und
§ 158c Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sinngemäß anzuwenden ist. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Inhalt des Versicherungsvertrages
§ 5. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß
auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist,
dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines (Polizze) unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer einzuräumen ist,
der Veranstalter die im § 9 Abs. 6 Z 2 und 3 genannten Meldungen bis spätestens 31. Jänner jedes Kalenderjahres und die im § 9 Abs. 7 erster Satz genannte Meldung bis spätestens 30. November des laufenden Wirtschaftsjahres an den Versicherer zu erstatten und diesem für die Richtigkeit seiner Angaben zu haften hat,
der Veranstalter die im § 9 Abs. 8 Z 1 genannte Meldung unverzüglich an den Versicherer zu erstatten und diesem für die Richtigkeit seiner Angaben zu haften hat,
die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate zu betragen und der Versicherer eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten einzuhalten und die Kündigung unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat; hiebei ist vorzusehen, daß sich der Versicherungsschutz unabhängig vom Reisetermin auf alle Buchungen erstreckt, die während der Vertragsdauer getätigt wurden.
der Versicherer dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über jede Änderung der Höhe der Versicherungssumme unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage vor deren Wirksamwerden, Meldung zu erstatten hat,
§ 156 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1997, sinngemäß anzuwenden ist und
§ 158c Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sinngemäß anzuwenden ist. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Abdeckung des Risikos durch Garantie
(Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft
öffentlichen Rechts)
§ 6. Durch die Garantie hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem Reisenden aus einem den §§ 4 und 5 entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die §§ 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Informationspflichten des Veranstalters und des Vermittlers
§ 7. (1) Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:
die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,
die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der Garantie,
die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung oder als Restzahlung gemäß § 4 Abs. 4 und gegebenenfalls von Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 5,
die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des Risikos gemäß § 8,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6 einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer und
den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.
(2) Sofern Angaben gemäß Abs. 1 in die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch in Geltung stehenden oder in Druck befindlichen detaillierten Werbeunterlagen nicht aufgenommen werden können, sind diese in Ergänzungsblätter zu den detaillierten Werbeunterlagen aufzunehmen.
(3) Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 und gemäß § 8 in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
(4) Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu setzen über:
den Sitzstaat des Veranstalters,
das Bestehen eines Sicherheitssystems und die Zugehörigkeit des Veranstalters zu diesem Sicherheitssystem,
das Nichtbestehen eines Sicherheitssystems.
(5) Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
Informationspflichten des Veranstalters und des Vermittlers
§ 7. (1) Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:
die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,
die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der Garantie,
die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung oder als Restzahlung gemäß § 4 Abs. 4 und gegebenenfalls von Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 5,
Den Hinweis auf die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des Risikos gemäß § 8 oder im Fall der Nichtteilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft auf die erhöhte Versicherungssumme gemäß § 8,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6 einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer und
den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.
(2) Sofern Angaben gemäß Abs. 1 in die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch in Geltung stehenden oder in Druck befindlichen detaillierten Werbeunterlagen nicht aufgenommen werden können, sind diese in Ergänzungsblätter zu den detaillierten Werbeunterlagen aufzunehmen.
(3) Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 und gemäß § 8 in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
(4) Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu setzen über:
den Sitzstaat des Veranstalters,
das Bestehen eines Sicherheitssystems und die Zugehörigkeit des Veranstalters zu diesem Sicherheitssystem,
das Nichtbestehen eines Sicherheitssystems.
(5) Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft
§ 8. Der Veranstalter hat das Risiko, daß die gemäß § 4 eingedeckte Versicherungssumme oder die gemäß § 6 abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden dennoch nicht ausreichen, durch Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter, wobei die gemeinsam durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 50 Millionen Schilling zu betragen hat, abzudecken. Im Fall der Nichtteilnahme eines Veranstalters an der Versicherungsgemeinschaft erhöhen sich für diesen die im § 4 genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte.
Abkürzung
RSV
Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft
§ 8. Der Veranstalter hat das Risiko, daß die gemäß § 4 eingedeckte Versicherungssumme oder die gemäß § 6 abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden dennoch nicht ausreichen, durch Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter, wobei die gemeinsam durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 50 Millionen Schilling zu betragen hat, abzudecken. Im Fall der Nichtteilnahme eines Veranstalters an der Versicherungsgemeinschaft erhöhen sich für diesen die im § 4 genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte. In dem Vertrag über die Teilnahme an der Versicherungsgemeinschaft ist vorzusehen, daß der Versicherer das Ausscheiden des Veranstalters aus der Versicherungsgemeinschaft spätestens zwei Monate vor dessen Ausscheiden dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat.
Abschnitt
Veranstalterverzeichnis
§ 9. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Verzeichnis der Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) einzurichten.
(2) Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten:
den Namen des Veranstalters, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,
die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern dieser nicht bereits im Firmenwortlaut enthalten ist,
die Nummer, unter der der Veranstalter in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3,
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,
das Bestehen eines Versicherungsvertrages sowie die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6 und
gegebenenfalls die Meldung der Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5.
(3) (Anm.: tritt mit 1. 4. 1998 in Kraft)
(4) (Anm.: tritt mit 1. 4. 1998 in Kraft)
(5) (Anm.: tritt mit 1. 4. 1998 in Kraft)
(6) (Anm.: tritt mit 1. 4. 1998 in Kraft)
(7) (Anm.: tritt mit 1. 4. 1998 in Kraft)
(8) (Anm.: tritt mit 1. 4. 1998 in Kraft)
(9) (Anm.: tritt mit 1. 4. 1998 in Kraft)
(10) (Anm.: tritt mit 1. 4. 1998 in Kraft)
(11) (Anm.: tritt mit 1. 4. 1998 in Kraft)
Abschnitt
Veranstalterverzeichnis
§ 9. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Verzeichnis der Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) einzurichten.
(2) Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten:
den Namen des Veranstalters, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,
die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern dieser nicht bereits im Firmenwortlaut enthalten ist,
die Nummer, unter der der Veranstalter in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3,
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,
das Bestehen eines Versicherungsvertrages sowie die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6 und
gegebenenfalls die Meldung der Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5.
(3) Gewerbetreibende, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 12 Abs. 1) Pauschalreisen veranstalten, haben innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt den Antrag auf Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzubringen. Gewerbetreibende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine Pauschalreisen veranstalten, haben sich vor Aufnahme der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen.
(4) Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6,
a) den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, auch aufgegliedert nach Quartalen,
bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH, den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, auch aufgegliedert nach Quartalen, und den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr und
a) Informationen über die Zahlungsmodalitäten im Hinblick auf § 4 Abs. 4 im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und im laufenden Wirtschaftsjahr,
im Fall der Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5 eine auf Monatsbasis erstellte Plankalkulation gemäß Abs. 7 über die Umsätze aus diesen Vorauszahlungen,
im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit die beabsichtigte Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung oder als Restzahlung gemäß § 4 Abs. 4 und
den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Veranstalter innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 nicht vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten dies innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.
(6) Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 31. Jänner jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6,
a) den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, auch aufgegliedert nach Quartalen, und
bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH, den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, auch aufgegliedert nach Quartalen, und den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,
Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 4,
die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 und
den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(7) Beabsichtigt der Veranstalter im folgenden Wirtschaftsjahr die Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5, hat er dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bis spätestens 30. November des laufenden Wirtschaftsjahres hierüber Meldung zu erstatten und dieser eine Plankalkulation anzuschließen. Die Plankalkulation ist auf Monatsbasis zu erstellen und hat die voraussichtlichen Umsätze aus diesen Vorauszahlungen sowie die Reduktion der kumulierten Vorauszahlungen durch abgewickelte Reisen zu enthalten. Erhöhungen des Umsatzes aus Vorauszahlungen der Kunden um mehr als 5 vH gegenüber der vorgelegten Plankalkulation sind dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Folge unverzüglich mitzuteilen.
(8) Der Veranstalter hat weiters unverzüglich folgende Meldungen an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten:
jede Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr gegenüber dem entsprechenden Quartal des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um mehr als 5 vH und
jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Z 6.
(9) Ist die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 5 durch Zeitablauf oder Kündigung durch den Versicherer oder Garanten beendet worden, hat der Veranstalter dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten innerhalb eines Monats ab diesem Zeitpunkt nachzuweisen, daß eine neue Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 erfolgt ist.
(10) Ist die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich zu löschen und dies mit Bescheid festzustellen.
(11) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Auskünfte aus dem Veranstalterverzeichnis auf Verlangen jedermann zu erteilen.
Abschnitt
Veranstalterverzeichnis
§ 9. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Verzeichnis der Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) einzurichten.
(2) Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten:
den Namen des Veranstalters, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,
die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern dieser nicht bereits im Firmenwortlaut enthalten ist,
die Nummer, unter der der Veranstalter in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3,
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,
das Bestehen eines Versicherungsvertrages sowie die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6 und
gegebenenfalls die Meldung der Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5.
(3) Gewerbetreibende, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 12 Abs. 1) Pauschalreisen veranstalten, haben innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt den Antrag auf Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzubringen. Gewerbetreibende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine Pauschalreisen veranstalten, haben sich vor Aufnahme der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen.
(4) Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6,
a) den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, auch aufgegliedert nach Quartalen,
bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH, den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, auch aufgegliedert nach Quartalen, und den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr und
a) Informationen über die Zahlungsmodalitäten im Hinblick auf § 4 Abs. 4 im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und im laufenden Wirtschaftsjahr,
im Fall der Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5 eine auf Monatsbasis erstellte Plankalkulation gemäß Abs. 7 über die Umsätze aus diesen Vorauszahlungen,
im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit die beabsichtigte Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung oder als Restzahlung gemäß § 4 Abs. 4 und
den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Veranstalter innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 nicht vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten dies innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.
(6) Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 31. Jänner jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6,
a) den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, auch aufgegliedert nach Quartalen, und
bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH, den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, auch aufgegliedert nach Quartalen, und den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,
Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 4,
die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 und
den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(7) Beabsichtigt der Veranstalter im folgenden Wirtschaftsjahr die Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5, hat er dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bis spätestens 30. November des laufenden Wirtschaftsjahres hierüber Meldung zu erstatten und dieser eine Plankalkulation anzuschließen. Die Plankalkulation ist auf Monatsbasis zu erstellen und hat die voraussichtlichen Umsätze aus diesen Vorauszahlungen sowie die Reduktion der kumulierten Vorauszahlungen durch abgewickelte Reisen zu enthalten. Erhöhungen des Umsatzes aus Vorauszahlungen der Kunden um mehr als 5 vH gegenüber der vorgelegten Plankalkulation sind dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Folge unverzüglich mitzuteilen.
(8) Der Veranstalter hat weiters unverzüglich folgende Meldungen an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten:
jede Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr gegenüber dem entsprechenden Quartal des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um mehr als 5 vH und
jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Z 6.
(9) Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 5 oder die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Veranstalter dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zwei Monate vor Beendigung nachzuweisen, daß eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.
(10) Ist die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich zu löschen und dies mit Bescheid festzustellen.
(11) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Auskünfte aus dem Veranstalterverzeichnis auf Verlangen jedermann zu erteilen.
Abschnitt
Kontrolle der Risikoabdeckung
Beirat
§ 10. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß § 3 Abs. 3 und der Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 obliegt.
(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Überprüfungen vorzunehmen:
die Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 und Z 3 lit. b, gemäß § 9 Abs. 6 Z 2, gemäß § 9 Abs. 7 und gemäß § 9 Abs. 8 Z 1 an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemeldeten Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit und
die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den §§ 4 und 6.
(3) Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Beamter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Reisebüros der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei Mitglieder Veranstalter von Flugpauschalreisen und zwei Mitglieder Vermittler von Pauschalreisen zu sein haben. Das sechste und siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.
(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammenzutreten und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Ergebnis seiner Beratungen zu berichten.
(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlußfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, daß die Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
(7) Der Veranstalter hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.
(8) Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.
(9) Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
Verstöße
§ 11. (1) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind nach den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen.
(2) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann bewirken, daß er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1998 in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.
(2) § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 dieser Verordnung treten mit dem letzten Tag des der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonates in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. März 1998 tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebüro-Sicherungsverordnung - RSV), BGBl. Nr. 881/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 170/1996, außer Kraft.
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