(Übersetzung)Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-11-24
Letzte Aktualisierung 2018-02-07
Status Aufgehoben · 2017-09-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Albanien III 72/2013 Argentinien III 170/1998 Armenien III 139/2006 Australien III 139/2006 Bahrain III 105/2011 Bangladesch III 39/1998 Belarus III 139/2006 Belgien III 170/1998 Bosnien-Herzegowina III 105/2011 Brasilien III 170/1998 Bulgarien III 39/1998 Chile III 139/2006 China III 39/1998 Dänemark III 139/2006, III 189/2016 Deutschland III 170/1998 Estland III 139/2006 EURATOM III 139/2006 Finnland III 39/1998 Frankreich III 39/1998 Ghana III 72/2013 Griechenland III 170/1998 Indien III 139/2006 Indonesien III 139/2006 Irland III 39/1998 Island III 105/2011 Italien III 170/1998 Japan III 39/1998 Jordanien III 105/2011 Kambodscha III 72/2013 Kanada III 39/1998 Kasachstan III 105/2011 Korea/R III 39/1998 Kroatien III 39/1998 Kuwait III 139/2006 Lettland III 139/2006 Libanon III 39/1998 Libyen III 105/2011 Litauen III 39/1998 Luxemburg III 170/1998 Madagaskar III 49/2017 Mali III 39/1998 Malta III 105/2011 Mazedonien III 139/2006 Mexiko III 39/1998 Moldau III 170/1998 Montenegro III 189/2016 Myanmar III 232/2016 Niederlande III 139/2006 Niger III 232/2016 Nigeria III 105/2011 Norwegen III 39/1998 Oman III 200/2013 Pakistan III 170/1998 Paraguay III 189/2016 Peru III 170/1998 Polen III 39/1998 Portugal III 170/1998 Rumänien III 39/1998 Russische F III 39/1998 Saudi-Arabien III 105/2011 Schweden III 39/1998 Schweiz III 139/2006 Senegal III 105/2011 Singapur III 170/1998 Slowakei III 39/1998 Slowenien III 139/2006 Spanien III 39/1998 Sri Lanka III 139/2006 Südafrika III 139/2006 Tschechische R III 39/1998 Tunesien III 105/2011 Türkei III 39/1998 Ukraine III 170/1998 Ungarn III 39/1998 Uruguay III 139/2006 USA III 139/2006 Vereinigte Arabische Emirate III 105/2011 Vereinigtes Königreich III 39/1998 Vietnam III 105/2011 Zypern III 139/2006

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der authentischen Texte in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. August 1997 beim Generaldirektor der IAEO hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 31 Abs. 2 für Österreich mit 24. November 1997 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Bangladesch, Bulgarien, China, Finnland, Frankreich, Irland, Japan, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Libanon, Litauen, Mali, Mexiko, Norwegen, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und Insel Man).

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Dänemark:

Bis auf weiteres wird das Übereinkommen nicht auf die Färöer Inseln angewendet.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der IAEO zufolge hat Dänemark am 26. September 2016 die Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung in Bezug auf Grönland zurückgezogen.

EURATOM:

Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß den Bestimmungen von Art. 30 Abs. 4 (iii) des Übereinkommens über nukleare Sicherheit:

Folgende Staaten sind derzeit Mitglieder der Europäischen Atomgemeinschaft: das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Gemeinschaft erklärt, dass Art. 1 bis 5, Art. 7 und Art. 14 bis 35 des Übereinkommens anwendbar sind. Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, geteilt mit den genannten Mitgliedstaaten, in den von Art. 7 sowie Art. 14 bis 19 des Übereinkommens abgedeckten Bereichen, wie in dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Art. 2 lit. b sowie Titel II, Kapitel 3 „Gesundheit und Sicherheit“ vorgesehen.

Ukraine:

Vorbehalt:

„1. Die Werchowna Rada der Ukraine hat die verantwortungsvolle Entscheidung getroffen, die Konvention über nukleare Sicherheit zu ratifizieren und so ihren Einsatz für die Prinzipien der nuklearen Sicherheitskultur sowie für die Sicherstellung von deren praktischer Anwendung zu bekräftigen. Sie vertraut dabei darauf, daß die Weltgemeinschaft und die Mitgliedstaaten der IAEO sich der Einzigartigkeit des,Sarkophags‘ bewußt sind, der als Folge der globalen Konsequenzen der Tschernobyl-Katastrophe in der Ukraine verbleibt.

Gegenwärtig existieren weder Technologien, um den,Sarkophag‘ in ein ökologisch sicheres System zu transformieren, noch wurde bisher die Liste der Maßnahmen definiert, die notwendig sind, um den hohen Standard an nuklearer Sicherheit dieser Anlage zu erreichen, der den Anforderungen der Konvention entspricht.

Unter diesen Umständen ist die Ukraine für sich alleine nicht in der Lage, dieses großmaßstäbliche Problem in kürzestmöglicher Zeit zu lösen und zählt auf die Unterstützung der IAEO, internationaler Organisationen und einzelner Staaten bei der Untersuchung der wissenschaftlichen und technischen Fragen, die mit der Gewährleistung der Sicherheit des,Sarkophags‘ verbunden sind, was wiederum dazu beitragen wird, die Ziele der Konvention über nukleare Sicherheit zu erreichen.

2.

Die Bestimmung von Artikel 3 der Konvention soll auf den,Sarkophag‘ nicht anwendbar sein.“

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Vertragsparteien –

i)

im Bewußtsein der Bedeutung, die der Gewährleistung einer sicheren, gut geregelten und umweltverträglichen Nutzung der Kernenergie für die internationale Staatengemeinschaft zukommt;

ii) in erneuter Bekräftigung der Notwendigkeit, weiterhin einen hohen Stand nuklearer Sicherheit weltweit zu fördern;

iii) in erneuter Bekräftigung dessen, daß die Verantwortung für die nukleare Sicherheit bei dem Staat liegt, dem die Hoheitsgewalt über eine Kernanlage zukommt;

iv) in dem Wunsch, eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern;

v)

in dem Bewußtsein, daß Unfälle in Kernanlagen grenzüberschreitende Auswirkungen haben können;

vi) eingedenk des Übereinkommens von 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial 1 ), des Übereinkommens von 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen 2 ) und des Übereinkommens von 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen 3 );

vii) in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit durch bestehende zweiseitige und mehrseitige Mechanismen und die Schaffung dieses wegbereitenden Übereinkommens;

viii) in der Erkenntnis, daß dieses Übereinkommen eine Verpflichtung zur Anwendung von Grundsätzen der Sicherheit für Kernanlagen und nicht so sehr von Sicherheitsanforderungen im einzelnen schafft und daß es international ausgearbeitete Sicherheitsrichtlinien gibt, die von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand gebracht werden und somit richtungweisend sein können, wie mit gegenwärtigen Möglichkeiten ein hoher Sicherheitsstand erreicht werden kann;

ix) in Bekräftigung der Notwendigkeit, sofort mit der Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens über die Sicherheit im Umgang mit radioaktiven Abfällen zu beginnen, sobald der laufende Prozeß der Entwicklung von Sicherheitsgrundlagen für den Umgang mit Abfällen zu breiter internationaler Übereinstimmung geführt hat;

x)

in der Erkenntnis, daß weitere fachliche Arbeit im Zusammenhang mit der Sicherheit anderer Teile des Kernbrennstoffkreislaufs nützlich ist und daß diese Arbeit mit der Zeit die Entwicklung bestehender oder künftiger internationaler Instrumente erleichtern kann -


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Österreich III 135/2017 Albanien III 72/2013 Argentinien III 170/1998 Armenien III 139/2006 Australien III 139/2006 Bahrain III 105/2011 Bangladesch III 39/1998 Belarus III 139/2006 Belgien III 170/1998 Bosnien-Herzegowina III 105/2011 Brasilien III 170/1998 Bulgarien III 39/1998 Chile III 139/2006 China III 39/1998 Dänemark III 139/2006, III 189/2016 Deutschland III 170/1998 Estland III 139/2006 EURATOM III 139/2006 Finnland III 39/1998 Frankreich III 39/1998 Ghana III 72/2013 Griechenland III 170/1998 Indien III 139/2006 Indonesien III 139/2006 Irland III 39/1998 Island III 105/2011 Italien III 170/1998 Japan III 39/1998 Jordanien III 105/2011 Kambodscha III 72/2013 Kanada III 39/1998 Kasachstan III 105/2011 Korea/R III 39/1998 Kroatien III 39/1998 Kuwait III 139/2006 Lettland III 139/2006 Libanon III 39/1998 Libyen III 105/2011 Litauen III 39/1998 Luxemburg III 170/1998 Madagaskar III 49/2017 Mali III 39/1998 Malta III 105/2011 Mazedonien III 139/2006 Mexiko III 39/1998 Moldau III 170/1998 Montenegro III 189/2016 Myanmar III 232/2016 Niederlande III 139/2006 Niger III 232/2016 Nigeria III 105/2011 Norwegen III 39/1998 Oman III 200/2013 Pakistan III 170/1998 Paraguay III 189/2016 Peru III 170/1998 Polen III 39/1998 Portugal III 170/1998 Rumänien III 39/1998 Russische F III 39/1998 Saudi-Arabien III 105/2011 Schweden III 39/1998 Schweiz III 139/2006 Senegal III 105/2011 Singapur III 170/1998 Slowakei III 39/1998 Slowenien III 139/2006 Spanien III 39/1998 Sri Lanka III 139/2006 Südafrika III 139/2006 Tschechische R III 39/1998 Tunesien III 105/2011 Türkei III 39/1998 Ukraine III 170/1998 Ungarn III 39/1998 Uruguay III 139/2006 USA III 139/2006 Vereinigte Arabische Emirate III 105/2011 Vereinigtes Königreich III 39/1998 Vietnam III 105/2011 *Zypern III 139/2006

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der authentischen Texte in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 135/2017)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. August 1997 beim Generaldirektor der IAEO hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 31 Abs. 2 für Österreich mit 24. November 1997 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Bangladesch, Bulgarien, China, Finnland, Frankreich, Irland, Japan, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Libanon, Litauen, Mali, Mexiko, Norwegen, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und Insel Man).

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer Sprache auf der Webseite der International Atomic Energy Agency (IAEA) unter https://www.iaea.org/resources/treaties/treaties-under-IAEA-auspices abrufbar:

Österreich

Österreich:

Österreich hat gegen den Vorbehalt der Ukraine am 9. April 1999 einen Einspruch erhoben.

Dänemark:

Bis auf weiteres wird das Übereinkommen nicht auf die Färöer Inseln angewendet.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der IAEO zufolge hat Dänemark am 26. September 2016 die Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung in Bezug auf Grönland zurückgezogen.

EURATOM:

Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß den Bestimmungen von Art. 30 Abs. 4 (iii) des Übereinkommens über nukleare Sicherheit:

Folgende Staaten sind derzeit Mitglieder der Europäischen Atomgemeinschaft: das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Gemeinschaft erklärt, dass Art. 1 bis 5, Art. 7 und Art. 14 bis 35 des Übereinkommens anwendbar sind. Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, geteilt mit den genannten Mitgliedstaaten, in den von Art. 7 sowie Art. 14 bis 19 des Übereinkommens abgedeckten Bereichen, wie in dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Art. 2 lit. b sowie Titel II, Kapitel 3 „Gesundheit und Sicherheit“ vorgesehen.

Ukraine:

Vorbehalt:

„1. Die Werchowna Rada der Ukraine hat die verantwortungsvolle Entscheidung getroffen, die Konvention über nukleare Sicherheit zu ratifizieren und so ihren Einsatz für die Prinzipien der nuklearen Sicherheitskultur sowie für die Sicherstellung von deren praktischer Anwendung zu bekräftigen. Sie vertraut dabei darauf, daß die Weltgemeinschaft und die Mitgliedstaaten der IAEO sich der Einzigartigkeit des,Sarkophags‘ bewußt sind, der als Folge der globalen Konsequenzen der Tschernobyl-Katastrophe in der Ukraine verbleibt.

Gegenwärtig existieren weder Technologien, um den,Sarkophag‘ in ein ökologisch sicheres System zu transformieren, noch wurde bisher die Liste der Maßnahmen definiert, die notwendig sind, um den hohen Standard an nuklearer Sicherheit dieser Anlage zu erreichen, der den Anforderungen der Konvention entspricht.

Unter diesen Umständen ist die Ukraine für sich alleine nicht in der Lage, dieses großmaßstäbliche Problem in kürzestmöglicher Zeit zu lösen und zählt auf die Unterstützung der IAEO, internationaler Organisationen und einzelner Staaten bei der Untersuchung der wissenschaftlichen und technischen Fragen, die mit der Gewährleistung der Sicherheit des,Sarkophags‘ verbunden sind, was wiederum dazu beitragen wird, die Ziele der Konvention über nukleare Sicherheit zu erreichen.

2.

Die Bestimmung von Artikel 3 der Konvention soll auf den,Sarkophag‘ nicht anwendbar sein.“

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Vertragsparteien –

i)

im Bewußtsein der Bedeutung, die der Gewährleistung einer sicheren, gut geregelten und umweltverträglichen Nutzung der Kernenergie für die internationale Staatengemeinschaft zukommt;

ii) in erneuter Bekräftigung der Notwendigkeit, weiterhin einen hohen Stand nuklearer Sicherheit weltweit zu fördern;

iii) in erneuter Bekräftigung dessen, daß die Verantwortung für die nukleare Sicherheit bei dem Staat liegt, dem die Hoheitsgewalt über eine Kernanlage zukommt;

iv) in dem Wunsch, eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern;

v)

in dem Bewußtsein, daß Unfälle in Kernanlagen grenzüberschreitende Auswirkungen haben können;

vi) eingedenk des Übereinkommens von 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial 1) , des Übereinkommens von 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen 2) und des Übereinkommens von 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen 3) ;

vii) in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit durch bestehende zweiseitige und mehrseitige Mechanismen und die Schaffung dieses wegbereitenden Übereinkommens;

viii) in der Erkenntnis, daß dieses Übereinkommen eine Verpflichtung zur Anwendung von Grundsätzen der Sicherheit für Kernanlagen und nicht so sehr von Sicherheitsanforderungen im einzelnen schafft und daß es international ausgearbeitete Sicherheitsrichtlinien gibt, die von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand gebracht werden und somit richtungweisend sein können, wie mit gegenwärtigen Möglichkeiten ein hoher Sicherheitsstand erreicht werden kann;

ix) in Bekräftigung der Notwendigkeit, sofort mit der Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens über die Sicherheit im Umgang mit radioaktiven Abfällen zu beginnen, sobald der laufende Prozeß der Entwicklung von Sicherheitsgrundlagen für den Umgang mit Abfällen zu breiter internationaler Übereinstimmung geführt hat;

x)

in der Erkenntnis, daß weitere fachliche Arbeit im Zusammenhang mit der Sicherheit anderer Teile des Kernbrennstoffkreislaufs nützlich ist und daß diese Arbeit mit der Zeit die Entwicklung bestehender oder künftiger internationaler Instrumente erleichtern kann -

sind wie folgt übereingekommen:


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Österreich III 135/2017 Ägypten III 186/2023 Albanien III 72/2013 Angola III 155/2020 Argentinien III 170/1998 Armenien III 139/2006 Australien III 139/2006 Bahrain III 105/2011 Bangladesch III 39/1998 Belarus III 139/2006 Belgien III 170/1998 Benin III 180/2019 Bolivien III 180/2019 Bosnien-Herzegowina III 105/2011 Brasilien III 170/1998 Bulgarien III 39/1998 Chile III 139/2006 China III 39/1998 Dänemark III 139/2006, III 189/2016 Deutschland III 170/1998 El Salvador III 61/2024 Estland III 139/2006 EURATOM III 139/2006 Finnland III 39/1998 Frankreich III 39/1998 Ghana III 72/2013 Griechenland III 170/1998 Indien III 139/2006 Indonesien III 139/2006 Irak III 9/2024 Irland III 39/1998 Island III 105/2011 Italien III 170/1998 Japan III 39/1998 Jordanien III 105/2011 Kambodscha III 72/2013 Kanada III 39/1998 Kasachstan III 105/2011 Katar III 5/2021 Kongo III 64/2021 Korea/R III 39/1998 Kroatien III 39/1998 Kuwait III 139/2006 Lettland III 139/2006 Libanon III 39/1998 Liberia III 166/2024 Libyen III 105/2011 Litauen III 39/1998 Luxemburg III 170/1998 Madagaskar III 49/2017 Mali III 39/1998 Malta III 105/2011 Marokko III 94/2019 Mexiko III 39/1998 Moldau III 170/1998 Montenegro III 189/2016 Myanmar III 232/2016 Niederlande III 139/2006 Niger III 232/2016 Nigeria III 105/2011 Nordmazedonien III 139/2006 Norwegen III 39/1998 Oman III 200/2013 Pakistan III 170/1998 Paraguay III 189/2016 Peru III 170/1998 Polen III 39/1998 Portugal III 170/1998 Rumänien III 39/1998 Russische F III 39/1998 Saudi-Arabien III 105/2011 Schweden III 39/1998 Schweiz III 139/2006 Senegal III 105/2011 Serbien III 15/2018 Simbabwe III 186/2023 Singapur III 170/1998 Slowakei III 39/1998 Slowenien III 139/2006 Spanien III 39/1998 Sri Lanka III 139/2006 Südafrika III 139/2006 Syrien III 15/2018 Thailand III 130/2018 Tschechische R III 39/1998 Tunesien III 105/2011 Türkei III 39/1998 Ukraine III 170/1998 Ungarn III 39/1998 Uruguay III 139/2006 USA III 139/2006 Vereinigte Arabische Emirate III 105/2011 Vereinigtes Königreich III 39/1998 Vietnam III 105/2011 *Zypern III 139/2006

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der authentischen Texte in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 15/2018)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. August 1997 beim Generaldirektor der IAEO hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 31 Abs. 2 für Österreich mit 24. November 1997 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Bangladesch, Bulgarien, China, Finnland, Frankreich, Irland, Japan, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Libanon, Litauen, Mali, Mexiko, Norwegen, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und Insel Man).

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer Sprache auf der Webseite der International Atomic Energy Agency (IAEA) unter https://www.iaea.org/resources/treaties/treaties-under-IAEA-auspices abrufbar:

Österreich, Syrien

Österreich:

Österreich hat gegen den Vorbehalt der Ukraine am 9. April 1999 einen Einspruch erhoben.

Dänemark:

Bis auf weiteres wird das Übereinkommen nicht auf die Färöer Inseln angewendet.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der IAEO zufolge hat Dänemark am 26. September 2016 die Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung in Bezug auf Grönland zurückgezogen.

EURATOM:

Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß den Bestimmungen von Art. 30 Abs. 4 (iii) des Übereinkommens über nukleare Sicherheit:

Folgende Staaten sind derzeit Mitglieder der Europäischen Atomgemeinschaft: das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Gemeinschaft erklärt, dass Art. 1 bis 5, Art. 7 und Art. 14 bis 35 des Übereinkommens anwendbar sind. Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, geteilt mit den genannten Mitgliedstaaten, in den von Art. 7 sowie Art. 14 bis 19 des Übereinkommens abgedeckten Bereichen, wie in dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Art. 2 lit. b sowie Titel II, Kapitel 3 „Gesundheit und Sicherheit“ vorgesehen.

Ukraine:

Vorbehalt:

„1. Die Werchowna Rada der Ukraine hat die verantwortungsvolle Entscheidung getroffen, die Konvention über nukleare Sicherheit zu ratifizieren und so ihren Einsatz für die Prinzipien der nuklearen Sicherheitskultur sowie für die Sicherstellung von deren praktischer Anwendung zu bekräftigen. Sie vertraut dabei darauf, daß die Weltgemeinschaft und die Mitgliedstaaten der IAEO sich der Einzigartigkeit des,Sarkophags‘ bewußt sind, der als Folge der globalen Konsequenzen der Tschernobyl-Katastrophe in der Ukraine verbleibt.

Gegenwärtig existieren weder Technologien, um den,Sarkophag‘ in ein ökologisch sicheres System zu transformieren, noch wurde bisher die Liste der Maßnahmen definiert, die notwendig sind, um den hohen Standard an nuklearer Sicherheit dieser Anlage zu erreichen, der den Anforderungen der Konvention entspricht.

Unter diesen Umständen ist die Ukraine für sich alleine nicht in der Lage, dieses großmaßstäbliche Problem in kürzestmöglicher Zeit zu lösen und zählt auf die Unterstützung der IAEO, internationaler Organisationen und einzelner Staaten bei der Untersuchung der wissenschaftlichen und technischen Fragen, die mit der Gewährleistung der Sicherheit des,Sarkophags‘ verbunden sind, was wiederum dazu beitragen wird, die Ziele der Konvention über nukleare Sicherheit zu erreichen.

2.

Die Bestimmung von Artikel 3 der Konvention soll auf den,Sarkophag‘ nicht anwendbar sein.“

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Vertragsparteien –

i)

im Bewußtsein der Bedeutung, die der Gewährleistung einer sicheren, gut geregelten und umweltverträglichen Nutzung der Kernenergie für die internationale Staatengemeinschaft zukommt;

ii) in erneuter Bekräftigung der Notwendigkeit, weiterhin einen hohen Stand nuklearer Sicherheit weltweit zu fördern;

iii) in erneuter Bekräftigung dessen, daß die Verantwortung für die nukleare Sicherheit bei dem Staat liegt, dem die Hoheitsgewalt über eine Kernanlage zukommt;

iv) in dem Wunsch, eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern;

v)

in dem Bewußtsein, daß Unfälle in Kernanlagen grenzüberschreitende Auswirkungen haben können;

vi) eingedenk des Übereinkommens von 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial 1 ), des Übereinkommens von 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen 2 ) und des Übereinkommens von 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen 3 );

vii) in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit durch bestehende zweiseitige und mehrseitige Mechanismen und die Schaffung dieses wegbereitenden Übereinkommens;

viii) in der Erkenntnis, daß dieses Übereinkommen eine Verpflichtung zur Anwendung von Grundsätzen der Sicherheit für Kernanlagen und nicht so sehr von Sicherheitsanforderungen im einzelnen schafft und daß es international ausgearbeitete Sicherheitsrichtlinien gibt, die von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand gebracht werden und somit richtungweisend sein können, wie mit gegenwärtigen Möglichkeiten ein hoher Sicherheitsstand erreicht werden kann;

ix) in Bekräftigung der Notwendigkeit, sofort mit der Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens über die Sicherheit im Umgang mit radioaktiven Abfällen zu beginnen, sobald der laufende Prozeß der Entwicklung von Sicherheitsgrundlagen für den Umgang mit Abfällen zu breiter internationaler Übereinstimmung geführt hat;

x)

in der Erkenntnis, daß weitere fachliche Arbeit im Zusammenhang mit der Sicherheit anderer Teile des Kernbrennstoffkreislaufs nützlich ist und daß diese Arbeit mit der Zeit die Entwicklung bestehender oder künftiger internationaler Instrumente erleichtern kann -

sind wie folgt übereingekommen:


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990

Kapitel 1

Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1

Ziele

Ziele dieses Übereinkommens sind:

i)

Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Standes nuklearer Sicherheit durch Verbesserung innerstaatlicher Maßnahmen und internationaler Zusammenarbeit, gegebenenfalls einschließlich sicherheitsbezogener technischer Zusammenarbeit;

ii) Schaffung und Beibehaltung wirksamer Abwehrvorkehrungen in Kernanlagen gegen mögliche strahlungsbedingte Gefahren, um den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen der von solchen Anlagen ausgehenden ionisierenden Strahlung zu schützen;

iii) Verhütung von Unfällen mit strahlungsbedingten Folgen und Milderung solcher Folgen, falls sie eintreten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

i)

„Kernanlage“ für jede Vertragspartei jedes ortsgebundene zivile Kernkraftwerk unter ihrer Hoheitsgewalt einschließlich solcher Lagerungs-, Handhabungs- und Bearbeitungseinrichtungen für radioaktives Material, die sich auf demselben Gelände befinden und mit dem Betrieb des Kernkraftwerks unmittelbar zusammenhängen. Ein solches Werk gilt nicht mehr als Kernanlage, sobald alle nuklearen Brennelemente endgültig aus dem Reaktorkern entfernt, in Übereinstimmung mit genehmigten Verfahren sicher gelagert worden sind und die staatliche Stelle einem Stillegungsprogramm zugestimmt hat;

ii) „staatliche Stelle“ für jede Vertragspartei eine oder mehrere Stellen, die von dieser Vertragspartei mit der rechtlichen Befugnis ausgestattet sind, Genehmigungen zu erteilen und Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb oder Stillegung von Kernanlagen zu regeln;

iii) „Genehmigung“ jede dem Antragsteller von der staatlichen Stelle erteilte Ermächtigung, die diesem die Verantwortung für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Stillegung einer Kernanlage überträgt.

Artikel 3

Anwendungsbereich

Dieses Übereinkommen findet auf die Sicherheit von Kernanlagen Anwendung.

Kapitel 2

Verpflichtungen

a)

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

Durchführungsmaßnahmen

Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsmaßnahmen und unternimmt sonstige Schritte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erforderlich sind.

Artikel 5

Berichterstattung

Jede Vertragspartei legt vor jeder in Artikel 20 bezeichneten Tagung einen Bericht über die von ihr getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung jeder einzelnen Verpflichtung aus diesem Übereinkommen vor.

Artikel 6

Vorhandene Kernanlagen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Sicherheit der Kernanlagen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für die Vertragspartei in Kraft tritt, vorhanden sind, so bald wie möglich überprüft wird. Sollte es sich im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen als notwendig erweisen, stellt die Vertragspartei sicher, daß alle zumutbaren und praktisch möglichen Verbesserungen dringend vorgenommen werden, um die Sicherheit der Kernanlage zu erhöhen. Kann eine solche Verbesserung nicht erreicht werden, sollen Pläne durchgeführt werden, die Kernanlage so bald wie praktisch möglich abzuschalten. Bei der zeitlichen Festlegung der Abschaltung können der ganze energiewirtschaftliche Zusammenhang und mögliche Alternativen sowie die sozialen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt werden.

b)

Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug

Artikel 7

Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung

(1) Jede Vertragspartei schafft einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung zur Regelung der Sicherheit der Kernanlagen und erhält diesen aufrecht.

(2) Der Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug sieht folgendes vor:

i)

die Schaffung einschlägiger innerstaatlicher Sicherheitsvorschriften und -regelungen;

ii) ein Genehmigungssystem für Kernanlagen und das Verbot des Betriebs einer Kernanlage ohne Genehmigung;

iii) ein System für behördliche Prüfung und Beurteilung von Kernanlagen, um feststellen zu können, ob die einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen eingehalten werden;

iv) die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen, einschließlich Aussetzung, Änderung oder Widerruf.

Artikel 8

Staatliche Stelle

(1) Jede Vertragspartei errichtet oder bestimmt eine staatliche Stelle, die mit der Durchführung des in Artikel 7 bezeichneten Rahmens für Gesetzgebung und Vollziehung betraut und mit entsprechenden Befugnissen, Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausgestattet ist, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine wirksame Trennung der Aufgaben der staatlichen Stelle von denjenigen anderer Stellen oder Organisationen, die mit der Förderung oder Nutzung von Kernenergie befaßt sind, zu gewährleisten.

Artikel 9

Verantwortung des Genehmigungsinhabers

Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Verantwortung für die Sicherheit einer Kernanlage in erster Linie dem jeweiligen Genehmigungsinhaber obliegt; sie trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß jeder Inhaber einer solchen Genehmigung seiner Verantwortung nachkommt.

c)

Allgemeine Sicherheitsüberlegungen

Artikel 10

Vorrang der Sicherheit

Jede Vertagspartei (Anm.: richtig: Vertragspartei) trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Organisationen, die mit Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit Kernanlagen befaßt sind, Leitlinien entwickeln, die der nuklearen Sicherheit den gebotenen Vorrang einräumen.

Artikel 11

Finanzmittel und Personal

(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß angemessene Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Sicherheit jeder Kernanlage während ihrer gesamten Lebensdauer zu unterstützen.

(2) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß während der gesamten Lebensdauer jeder Kernanlage eine ausreichende Anzahl von qualifiziertem Personal mit entsprechender Ausbildung, Schulung und Nachschulung für alle sicherheitsbezogenen Tätigkeiten in jeder oder für jede Kernanlage zur Verfügung steht.

Artikel 12

Menschliche Faktoren

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Fähigkeiten und Grenzen menschlichen Handelns während der gesamten Lebensdauer einer Kernanlage Berücksichtigung finden.

Artikel 13

Qualitätssicherung

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Programme zur Qualitätssicherung aufgestellt und durchgeführt werden, die das Vertrauen vermitteln, daß den besonderen Anforderungen aller für die nukleare Sicherheit bedeutsamen Tätigkeiten während der gesamten Lebensdauer einer Kernanlage Genüge getan wird.

Artikel 14

Bewertung und Nachprüfung der Sicherheit

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i)

daß umfassende und systematische Sicherheitsbewertungen sowohl vor dem Bau und der Inbetriebnahme einer Kernanlage als auch während ihrer gesamten Lebensdauer vorgenommen werden. Solche Bewertungen sind gut zu dokumentieren, in der Folge im Licht betrieblicher Erfahrungen und bedeutender neuer Sicherheitsinformationen auf den neuesten Stand zu bringen und im Auftrag der staatlichen Stelle zu überprüfen;

ii) daß Nachprüfungen durch Analyse, Überwachung, Erprobung und Prüfung vorgenommen werden, um sicherzustellen, daß der physische Zustand und der Betrieb einer Kernanlage seiner Auslegung, den geltenden innerstaatlichen Sicherheitsanforderungen sowie den betrieblichen Grenzwerten und Bedingungen weiterhin entsprechen.

Artikel 15

Strahlenschutz

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die von einer Kernanlage ausgehende Strahlenbelastung für die Beschäftigten und die Öffentlichkeit in sämtlichen Betriebsphasen so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird und daß niemand einer Strahlendosis ausgesetzt wird, welche die innerstaatlich vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet.

Artikel 16

Notfallvorsorge

(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Notfallpläne sowohl innerhalb als auch außerhalb der Kernanlage zur Verfügung stehen, die regelmäßig erprobt werden und die im Notfall zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. Für jede neue Kernanlage sind solche Pläne auszuarbeiten und zu erproben, bevor der Betrieb das von der staatlichen Stelle zugelassene niedrige Leistungsniveau übersteigt.

(2) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ihre eigene Bevölkerung und die zuständigen Behörden der Staaten in der Nachbarschaft einer Kernanlage, soweit sie von einem strahlungsbedingten Notfall betroffen sein könnten, die entsprechenden Informationen für die Notfallplanung und -bekämpfung erhalten.

(3) Vertragsparteien, die in ihrem Gebiet keine Kernanlage haben, jedoch von einem strahlungsbedingten Notfall in einer benachbarten Kernanlage betroffen sein könnten, treffen die geeigneten Maßnahmen zur Vorbereitung und Erprobung von Notfallplänen für ihr Gebiet, welche die in einem solchen Notfall zu ergreifenden Maßnahmen enthalten.

d)

Anlagensicherheit

Artikel 17

Standortwahl

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß geeignete Verfahren geschaffen und angewendet werden,

i)

um die Bewertung aller standortbezogenen einschlägigen Faktoren zu ermöglichen, welche die Sicherheit einer Kernanlage während ihrer vorgesehenen Lebensdauer beeinträchtigen könnten;

ii) um die Bewertung der mutmaßlichen Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit einer vorgesehenen Kernanlage auf den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt zu ermöglichen;

iii) um soweit notwendig die Neubewertung aller einschlägigen Faktoren, auf die unter den Ziffern i und ii Bezug genommen wird, zu ermöglichen, damit die Sicherheitsakzeptanz gewährleistet bleibt;

iv) um Konsultationen mit Vertragsparteien in der Nachbarschaft einer vorgesehenen Kernanlage aufnehmen zu können, soweit sie durch diese Anlage betroffen sein könnten, und um die Übermittlung der notwendigen Informationen an solche Vertragsparteien auf deren Verlangen zu ermöglichen, damit diese die mutmaßlichen Auswirkungen auf die Sicherheit ihres Gebiets selbst beurteilen und eigene Bewertungen vornehmen können.

Artikel 18

Auslegung und Bau

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i)

daß die Auslegung und der Bau einer Kernanlage mehrere zuverlässige Ebenen und Methoden zum Schutz (in die Tiefe gestaffelte Abwehr) gegen die Freisetzung radioaktiven Materials vorsehen, um Unfälle zu verhüten und, falls sie eintreten, ihre strahlungsbedingten Folgen zu mildern;

ii) daß sich die bei der Auslegung und dem Bau einer Kernanlage eingesetzten Techniken durch Erfahrung beziehungsweise durch Erprobung oder Analyse bewährt haben;

iii) daß die Auslegung einer Kernanlage den zuverlässigen, beständigen und leicht zu handhabenden Betrieb ermöglicht, wobei die menschlichen Faktoren und die Schnittstelle Mensch/Maschine besondere Berücksichtigung finden.

Artikel 19

Betrieb

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i)

daß die Erlaubnis für den Betriebsbeginn einer Kernanlage auf einer geeigneten Sicherheitsanalyse und einem Programm zur Inbetriebnahme beruht, aus denen hervorgeht, daß die Anlage, wie sie gebaut wurde, den Auslegungs- und Sicherheitsanforderungen entspricht;

ii) daß die aus der Sicherheitsanalyse, den Erprobungen und der Betriebserfahrung hervorgehenden betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen festgelegt und bei Bedarf überarbeitet werden, um die Grenzen eines sicheren Betriebs festzustellen;

iii) daß Betrieb, Wartung, Inspektion und Erprobung einer Kernanlage in Übereinstimmung mit genehmigten Verfahren erfolgen,

iv) daß Verfahren festgelegt sind, um auf mögliche Betriebsstörungen und Unfälle zu reagieren;

v)

daß die notwendige ingenieurtechnische und technische Unterstützung in allen sicherheitsbezogenen Bereichen während der gesamten Lebensdauer der Kernanlage zur Verfügung steht;

vi) daß für die Sicherheit bedeutsame Ereignisse vom Inhaber der entsprechenden Genehmigung der staatlichen Stelle rechtzeitig gemeldet werden;

vii) daß Programme zur Sammlung und Analyse von Betriebserfahrungen aufgestellt werden, die erzielten Ergebnisse und Schlußfolgerungen als Grundlage des Handelns dienen und daß vorhandene Mechanismen dazu genutzt werden, um wichtige Erfahrungen mit internationalen Gremien, anderen Betreiberorganisationen und staatlichen Stellen auszutauschen;

viii) daß die Erzeugung radioaktiven Abfalls durch den Betrieb einer Kernanlage sowohl hinsichtlich der Aktivität als auch des Volumens auf das für das jeweilige Verfahren mögliche Mindestmaß beschränkt wird und daß bei jeder notwendigen Behandlung und Lagerung von abgebranntem Brennstoff und Abfall, die mit dem Betrieb in unmittelbarem Zusammenhang stehen und auf demselben Gelände der Kernanlage stattfinden, Konditionierung und Beseitigung Berücksichtigung finden.

Kapitel 3

Tagungen der Vertragsparteien

Artikel 20

Überprüfungstagungen

(1) Die Vertragsparteien halten Tagungen (im folgenden als „Überprüfungstagungen“ bezeichnet) ab zur Überprüfung der nach Artikel 5 in Übereinstimmung mit den nach Artikel 22 angenommenen Verfahren vorgelegten Berichte.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 24 können aus Vertretern der Vertragsparteien zusammengesetzte Untergruppen gebildet werden, die während der Überprüfungstagungen tätig werden, sofern dies zum Zweck der Überprüfung in den Berichten enthaltener besonderer Themen als notwendig erachtet wird.

(3) Jede Vertragspartei erhält angemessen Gelegenheit, die von anderen Vertragsparteien vorgelegten Berichte zu erörtern und Klarstellung zu diesen Berichten zu suchen.

Artikel 21

Zeitplan

(1) Eine Vorbereitungstagung der Vertragsparteien findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.

(2) Auf dieser Vorbereitungstagung legen die Vertragsparteien den Zeitpunkt für die erste Überprüfungstagung fest. Diese Überprüfungstagung findet so bald wie möglich statt, spätestens jedoch dreißig Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens.

(3) Auf jeder Überprüfungstagung legen die Vertragsparteien den Zeitpunkt für die nächste Überprüfungstagung fest. Die Zeitspanne zwischen den Überprüfungstagungen darf drei Jahre nicht überschreiten.

Artikel 22

Verfahrensregelungen

(1) Auf der nach Artikel 21 abgehaltenen Vorbereitungstagung arbeiten die Vertragsparteien eine Geschäftsordnung und Finanzregeln aus und nehmen diese durch Konsens an. Die Vertragsparteien legen insbesondere und in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung folgendes fest:

i)

Richtlinien hinsichtlich Form und Gliederung der nach Artikel 5 vorzulegenden Berichte;

ii) den Zeitpunkt für die Vorlage der Berichte;

iii) das Verfahren zur Überprüfung der Berichte.

(2) Auf den Überprüfungstagungen können die Vertragsparteien erforderlichenfalls die unter den Ziffern i bis iii des Absatzes 1 getroffenen Vereinbarungen überprüfen und Änderungen durch Konsens annehmen, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist. Sie können auch die Geschäftsordnung und die Finanzregeln durch Konsens ändern.

Artikel 23

Außerordentliche Tagungen

Eine außerordentliche Tagung der Vertragsparteien

i)

findet statt, wenn dies von der Mehrheit der auf einer Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vereinbart wird, wobei Enthaltungen als abgegebene Stimmen gelten;

ii) findet statt auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten, nachdem dieses Ersuchen den Vertragsparteien übermittelt wurde und bei dem in Artikel 28 bezeichneten Sekretariat die Notifikation eingegangen ist, daß das Ersuchen von der Mehrheit der Vertragsparteien unterstützt wird.

Artikel 24

Teilnahme

(1) Jede Vertragspartei nimmt an den Tagungen der Vertragsparteien teil; sie ist durch einen Delegierten und so viele Vertreter, Sachverständige und Berater vertreten, wie sie für erforderlich hält.

(2) Die Vertragsparteien können durch Konsens jede zwischenstaatliche Organisation, die für die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig ist, zur Teilnahme als Beobachter an jeder Tagung oder an einzelnen Sitzungen einer Tagung einladen. Von den Beobachtern wird verlangt, zuvor die Bestimmungen des Artikels 27 schriftlich anzuerkennen.

Artikel 25

Zusammenfassende Berichte

Die Vertragsparteien nehmen durch Konsens ein Dokument an, das die auf einer Tagung erörterten Fragen und gezogenen Schlußfolgerungen enthält, und machen es der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 26

Sprachen

(1) Die Sprachen auf den Tagungen der Vertragsparteien sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Die nach Artikel 5 vorgelegten Berichte werden in der Landessprache der Vertragspartei abgefaßt, die den Bericht vorlegt, oder in einer einzigen in der Geschäftsordnung zu vereinbarenden bezeichneten Sprache. Sollte der Bericht in einer anderen als der bezeichneten Landessprache vorgelegt werden, stellt die Vertragspartei eine Übersetzung des Berichts in die bezeichnete Sprache zur Verfügung.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 wird das Sekretariat gegen Kostenerstattung die Übersetzung der in einer anderen Tagungssprache vorgelegten Berichte in die bezeichnete Sprache übernehmen.

Artikel 27

Vertraulichkeit

(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren Rechtsvorschriften zum Schutz von Informationen vor einer Preisgabe unberührt. Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „Informationen“ unter anderem i) personenbezogene Daten, ii) durch Rechte des geistigen Eigentums oder durch industrielle oder gewerbliche Geheimhaltung geschützte Informationen und iii) Informationen in bezug auf die nationale Sicherheit oder den physischen Schutz von Kernmaterial oder Kernanlagen.

(2) Stellt eine Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen Informationen zur Verfügung, die sie nach der Beschreibung in Absatz 1 als geschützte Informationen eingestuft hat, so werden diese ausschließlich für die Zwecke verwendet, für die sie zur Verfügung gestellt wurden; die Vertraulichkeit dieser Informationen ist zu wahren.

(3) Der Inhalt der Debatten während der Überprüfung der Berichte durch die Vertragsparteien auf jeder Tagung ist vertraulich.

Artikel 28

Sekretariat

(1) Die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) stellt für die Tagungen der Vertragsparteien das Sekretariat zur Verfügung.

(2) Das Sekretariat

i)

beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein, bereitet sie vor und stellt auf den Tagungen die Dienstleistungen zur Verfügung;

ii) übermittelt den Vertragsparteien die auf Grund dieses Übereinkommens eingelangten oder vorbereiteten Informationen.

(3) Die Vertragsparteien können durch Konsens die Organisation ersuchen, weitere Dienstleistungen zur Unterstützung der Tagungen der Vertragsparteien zu erbringen. Die Organisation kann solche Dienste leisten, falls diese im Rahmen ihres Programms und ihres ordentlichen Haushalts erbracht werden können. Sollte dies nicht möglich sein, kann die Organisation solche Dienstleistungen erbringen, falls freiwillige Finanzmittel aus anderen Quellen zur Verfügung gestellt werden.

Kapitel 4

Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen

Artikel 29

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen einer Tagung der Vertragsparteien zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheit.

Artikel 30

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 20. September 1994 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Organisation in Wien zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

(3) Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt offen.

(4) i) Dieses Übereinkommen steht für regionale Organisationen mit Integrations- oder anderem Charakter zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen, sofern diese von souveränen Staaten gebildet sind und für das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig sind.

ii) Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist, im eigenen Namen.

iii) Wird eine solche Organisation Vertragspartei dieses Übereinkommens, so übermittelt sie dem in Artikel 34 bezeichneten Depositar eine Erklärung, in der sie angibt, welche Staaten Mitglieder der Organisation sind, welche Artikel des Übereinkommens auf sie anwendbar sind und welches der Umfang ihrer Zuständigkeit in dem von diesen Artikeln geregelten Bereich darstellt.

iv) Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.

(5) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Artikel 31

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft, einschließlich der Urkunden von siebzehn Staaten, von denen jeder über mindestens eine Kernanlage verfügt, bei der ein Reaktorkern einen kritischen Zustand erreicht hat.

(2) Für jeden Staat oder jede regionale Organisation mit Integrations- oder anderem Charakter, die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der letzten, zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen notwendigen Urkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Depositar durch diesen Staat oder diese Organisation in Kraft.

Artikel 32

Änderungen des Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden auf einer Überprüfungstagung oder einer außerordentlichen Tagung geprüft.

(2) Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags und die Begründung dafür werden dem Depositar vorgelegt, der den Vertragsparteien den Vorschlag umgehend bis spätestens neunzig Tage vor der Tagung, auf der er geprüft werden soll, übermittelt. Alle zu einem solchen Vorschlag eingelangten Stellungnahmen werden den Vertragsparteien vom Depositar übermittelt.

(3) Die Vertragsparteien beschließen nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderung, ob sie diese durch Konsens annehmen oder, falls ein Konsens nicht zustande kommt, ob sie sie einer Diplomatischen Konferenz vorlegen. Für den Beschluß, eine vorgeschlagene Änderung einer Diplomatischen Konferenz vorzulegen, ist die Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien erforderlich, mit der Maßgabe, daß mindestens die Hälfte der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend ist. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.

(4) Die Diplomatische Konferenz zur Prüfung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens wird vom Depositar einberufen; sie findet spätestens ein Jahr nach dem diesbezüglichen Beschluß in Übereinstimmung mit Absatz 3 statt. Die Diplomatische Konferenz bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, daß Änderungen durch Konsens angenommen werden. Ist dies nicht möglich, werden Änderungen mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien angenommen.

(5) Änderungen dieses Übereinkommens, die nach den Absätzen 3 und 4 angenommen wurden, bedürfen der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Bestätigung durch die Vertragsparteien; sie treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen, genehmigt oder bestätigt haben, am neunzigsten Tag nach Einlangen der entsprechenden Urkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien beim Depositar in Kraft. Für eine Vertragspartei, welche die betreffenden Änderungen später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder bestätigt, treten die Änderungen am neunzigsten Tag, nachdem die Vertragspartei die entsprechende Urkunde hinterlegt hat, in Kraft.

Artikel 33

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim Depositar oder zu einem späteren in der Notifikation festgelegten Zeitpunkt wirksam.

Artikel 34

Depositar

(1) Der Generaldirektor der Organisation ist Depositar dieses Übereinkommens.

(2) Der Depositar unterrichtet die Vertragsparteien

i)

von der Unterzeichnung dieses Übereinkommens und der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 30;

ii) von dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 31;

iii) von den nach Artikel 33 erfolgten Notifikationen der Kündigung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt der Kündigung;

iv) von den von Vertragsparteien vorgelegten Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen und den auf der entsprechenden Diplomatischen Konferenz oder der Tagung der Vertragsparteien angenommenen Änderungen sowie von dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungen nach Artikel 32.

Artikel 35

Authentische Texte

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien am 20. September 1994.

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