Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG)
Abkürzung
WKG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
WKG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
WKG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1 | Zweck |
| § 2 | Mitgliedschaft |
| § 3 | Wirtschaftskammerorganisation |
| § 4 | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| § 5 | Sitz |
| § 6 | Räumlicher Wirkungsbereich |
| § 7 | Eigener und übertragener Wirkungsbereich |
| § 8 | Bezeichnung – Wappenführung |
| § 9 | Führung der Bezeichnung Kammer |
| § 10 | Begutachtungsrecht |
| § 11 | entfällt |
| § 12 | entfällt |
| § 13 | Fachliche Gliederung – Spartenordnung |
| § 14 | Fachorganisationen |
| § 15 | Fachorganisationsordnung |
| § 16 | Arbeitsgemeinschaften |
| § 17 | Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten |
| § 18 | Gemeinsame Angelegenheiten |
| § 19 | Eigener Wirkungsbereich |
| § 20 | Übertragener Wirkungsbereich |
| § 21 | Organe |
| § 22 | Präsident |
| § 23 | Präsidium |
| § 24 | Erweitertes Präsidium |
| § 25 | Wirtschaftsparlament |
| § 26 | Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz |
| § 27 | Regionalstellen (Bezirksstellen) |
| § 28 | Kammerdirektion |
| § 29 | Direktor |
| § 30 | entfällt |
| § 31 | Eigener Wirkungsbereich |
| § 32 | Übertragener Wirkungsbereich |
| § 33 | Organe |
| § 34 | Präsident |
| § 35 | Präsidium |
| § 36 | Erweitertes Präsidium |
| § 37 | Wirtschaftsparlament |
| § 38 | Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz |
| § 39 | Generalsekretariat |
| § 40 | Generalsekretär |
| § 41 | entfällt |
| § 42 | entfällt |
| § 43 | Errichtung, Aufgaben und Mitglieder |
| § 44 | Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen |
| § 45 | Organe |
| § 46 | Berufsgruppenausschüsse |
| § 47 | Errichtung, Aufgaben und Mitglieder |
| § 48 | Organe |
| § 49 | Berufsgruppenausschüsse |
| § 50 | Rechte und Pflichten |
| § 51 | Dauer der Funktion |
| § 52 | Suspendierung |
| § 53 | Abberufung |
| § 54 | Misstrauensvotum |
| § 55 | Allgemeine Bestimmungen |
| § 56 | Betriebsrat |
| § 57 | Pensionsfonds |
| § 58 | Geschäftsordnung |
| § 59 | Interessenausgleich |
| § 60 | Sitzungen |
| § 61 | Beschlusserfordernisse |
| § 62 | Stellvertretung |
| § 63 | Kooptierung |
| § 64 | Dringlichkeitskompetenz |
| § 65 | Delegierung |
| § 65a | Übertragung von Aufgaben der Einzelorgane |
| § 65b | Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft |
| § 66 | Beharrungsbeschlüsse |
| § 67 | Übergang der Zuständigkeit |
| § 68 | Verhältnis zu Behörden und Körperschaften |
| § 69 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 70 | Auskunftspflicht |
| § 71 | Statistik |
| § 72 | Datenschutz |
| § 73 | Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit |
| § 74 | Wahlordnung |
| § 75 | Wahlkataloge |
| § 76 | Anordnung der Wahlen |
| § 77 | Wahlkosten |
| § 78 | Hauptwahlkommission |
| § 79 | Wahlkommissionen |
| § 80 | Zweigwahlkommissionen |
| § 81 | Angelobung, Einberufung, Beschlussfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden |
| § 82 | Funktionsdauer |
| § 83 | Zustellungsbevollmächtigter |
| § 84 | Wahlkundmachung |
| § 85 | Aktives und passives Wahlrecht |
| § 86 | Wählerlisten |
| § 87 | Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten |
| § 88 | Wahlvorschläge |
| § 89 | Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge |
| § 90 | Wahlkarten |
| § 91 | Stimmzettel |
| § 92 | Abstimmungsverfahren |
| § 93 | Stimmabgabe |
| § 94 | Gültige Stimmen |
| § 95 | Vorzugsstimme |
| § 96 | Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung |
| § 97 | Mandatsermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses |
| § 98 | Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis |
| § 99 | Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der Fachvertreter |
| § 100 | Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode |
| § 101 | Besetzung der Spartenvertretungen |
| § 102 | Besetzung der Spartenkonferenz |
| § 103 | Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter |
| Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer | |
| § 104 | Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes |
| § 105 | Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten |
| § 106 | Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums |
| § 107 | Besetzung der Fachverbandsausschüsse |
| § 108 | Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner Stellvertreter |
| § 109 | Besetzung der Spartenvertretungen |
| § 110 | Besetzung der Spartenkonferenz der Bundeskammer |
| § 111 | Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter |
| § 112 | Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer |
| § 113 | Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer |
| § 114 | Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer |
| § 115 | Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode |
| § 116 | Wahl der Berufsgruppenausschüsse |
| § 117 | Bestellung des Kontrollausschusses und Wahl des Obmannes |
| § 118 | Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und Wahl des Regionalstellenobmannes |
| § 119 | Verlautbarung von Wahlangelegenheiten |
| § 120 | Wahlschutz |
| § 121 | Finanzierung |
| § 122 | Kammerumlagen |
| § 123 | Grundumlagen |
| § 124 | entfallen |
| § 125 | Gebühren für Sonderleistungen - Gebührenordnung |
| § 126 | Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen |
| § 127 | Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage, der Sondergrundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen |
| § 128 | Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen |
| § 129 | Umlagenordnung |
| § 130 | entfällt |
| § 131 | Gebarungsgrundsätze |
| § 132 | Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss |
| § 133 | Haushaltsordnung |
| § 134 | entfällt |
| § 135 | Gebarungskontrolle |
| § 136 | Aufsichtsbehörde |
| § 137 | Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung |
| § 138 | Parteistellung |
| § 139 | Schiedsgerichtsbarkeit |
| § 140 | Paritätische Ausschüsse |
| § 141 | Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen |
| § 142 | Anpassung betraglicher Regelungen |
| § 143 | Sprachliche Gleichbehandlung |
| § 144 | Generelle Verweisungsbestimmung |
| § 145 | Zustellung, Fristen |
| § 146 | Stempel- und Rechtsgebühren |
| § 147 | Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft |
| § 148 | Sitz der Kammer Niederösterreich (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 78/2006) |
| § 149 | Weitergeltung von Rechtsvorschriften |
| § 150 | In-Kraft-Treten |
| § 151 | Vollziehung |
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WKG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32018L2001, 32022L2041
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Der Nationalrat hat beschlossen:
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Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32018L2001, 32022L2041
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Hauptstück
Wirtschaftskammern und Fachorganisationen
Zweck
§ 1. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sind Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.
(2) Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammer) vertreten die Interessen ihrer Mitglieder.
(3) Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen fördern die gewerbliche Wirtschaft und einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen.
(4) Die Tätigkeit der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen kann sich auch auf mögliche künftige Mitglieder, ehemalige Mitglieder und auf die Angehörigen der Mitglieder erstrecken.
Mitgliedschaft zu den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, der Nachrichtenübermittlung, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft berechtigt sind.
(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.
(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.
(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
Mitgliedschaft
§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.
(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.
(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient.
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft - Körperschaften
öffentlichen Rechts
§ 3. (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:
die Landeskammern,
die Bundeskammer,
die Fachgruppen und
die Fachverbände.
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.
Wirtschaftskammerorganisation
§ 3. (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:
die Landeskammern,
die Bundeskammer,
die Fachgruppen und
die Fachverbände.
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Leistungen gegen Entgelt auszuführen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.
Abkürzung
WKG
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4. (1) Den Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu:
das aktive und passive Wahlrecht,
die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,
der Zugang zu den Leistungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft,
die Einsichtnahme in die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und
das Recht auf Auskunftserteilung.
(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:
die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß § 68 Abs. 2 vorgesehen ist,
die Entrichtung von Umlagen,
die Erteilung von Auskünften und
die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.
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WKG
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4. (1) Den Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu:
das aktive und passive Wahlrecht,
die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,
der Zugang zu den Leistungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft,
die Einsichtnahme in die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und
das Recht auf Zugang zu Informationen.
(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:
die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß § 68 Abs. 2 vorgesehen ist,
die Entrichtung von Umlagen,
die Erteilung von Auskünften und
die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.
Sitz
§ 5. (1) Der Sitz jeder Landeskammer hat innerhalb des betreffenden Bundeslandes zu liegen und wird durch die Landeskammer bestimmt. Die Bundeskammer hat ihren Sitz in Wien.
(2) Der Sitz der Fachgruppen und Fachverbände hat sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung zu richten.
Räumlicher Wirkungsbereich
§ 6. (1) Der räumliche Wirkungsbereich jeder Landeskammer und jeder Fachgruppe erstreckt sich auf das betreffende Bundesland.
(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer und jedes Fachverbandes erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind berechtigt, im Einvernehmen mit der Bundeskammer auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzuführen.
Räumlicher Wirkungsbereich
§ 6. (1) Der räumliche Wirkungsbereich jeder Landeskammer und jeder Fachgruppe erstreckt sich auf das betreffende Bundesland.
(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer und jedes Fachverbandes erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 sind die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft berechtigt, auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzuführen. Die Bundeskammer ist über Kooperationsvereinbarungen, an denen sie nicht beteiligt ist, zu informieren.
Eigener und übertragener Wirkungsbereich
§ 7. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.
(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs sind Weisungen staatlicher Organe ausgeschlossen. Ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ist nicht zulässig.
(3) In den übertragenen Wirkungsbereich der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft fallen jene Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die ihnen durch gesetzliche Vorschriften zur Besorgung übertragen werden.
Bezeichnung Wappenführung
§ 8. (1) Jede Landeskammer hat sich als „Wirtschaftskammer“ unter Beifügung eines ihren räumlichen Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatzes, die Bundeskammer als „Wirtschaftskammer Österreich“ zu bezeichnen.
(2) Die Bezeichnung der Fachgruppen und Fachverbände richtet sich nach den Bestimmungen der Fachorganisationsordnung.
(3) Die Landeskammern, die Bundeskammer und die Fachverbände sind zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
Führung der Bezeichnung Kammer
§ 9. (1) Die Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz durch andere Rechtsträger ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig.
(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn der Genehmigungswerber eine Tätigkeit von größerer wirtschaftlicher Bedeutung erwarten läßt und Verwechslungen mit den nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ausgeschlossen werden können. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Bundeskammer zu hören.
(3) Die unbefugte Führung der Bezeichnung Kammer ist als Verwaltungsübertretung zu verfolgen. Außerdem kann von den Kammern ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden.
(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen,
bei mißbräuchlicher Führung oder
wenn nicht mehr alle Voraussetzungen, die zur Genehmigung geführt haben, gegeben sind.
Führung der Bezeichnung Kammer
§ 9. (1) Die Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz durch andere Rechtsträger ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zulässig.
(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn der Genehmigungswerber eine Tätigkeit von größerer wirtschaftlicher Bedeutung erwarten läßt und Verwechslungen mit den nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ausgeschlossen werden können. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Bundeskammer zu hören.
(3) Die unbefugte Führung der Bezeichnung Kammer ist als Verwaltungsübertretung zu verfolgen. Außerdem kann von den Kammern ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden.
(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen,
bei mißbräuchlicher Führung oder
wenn nicht mehr alle Voraussetzungen, die zur Genehmigung geführt haben, gegeben sind.
(5) Gegen Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
Begutachtungsrecht
§ 10. (1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, sind den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt auch für Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.
(2) Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.
(3) Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Abs. 1 und 2 nur der Bundeskammer zugehen, hat sie diese zur Durchführung der weiteren kammerinternen Begutachtung den Landeskammern und Bundessektionen zuzuleiten.
(4) Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß §§ 31 und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.
(5) Die näheren Bestimmungen der kammerinternen Begutachtung hat die Geschäftsordnung zu treffen.
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WKG
Begutachtungsrecht
§ 10. (1) Gesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt sinngemäß für Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.
(2) Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.
(3) Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Abs. 1 und 2 nur der Bundeskammer zugehen, hat sie die weitere kammerinterne Begutachtung durch die Landeskammern und Bundessparten zu ermöglichen.
(4) Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß §§ 31 und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.
(5) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Stellungnahmen unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind darüber zu informieren.
Abkürzung
WKG
Begutachtungsrecht
§ 10. (1) Gesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Dieses Begutachtungsrecht erstreckt sich auch auf Entwürfe für andere generelle Rechtsakte wie insbesondere Verordnungen einschließlich solcher aus dem Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, sowie auf Staatsverträge und auf Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.
(2) Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.
(3) Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Abs. 1 und 2 nur der Bundeskammer zugehen, hat sie die weitere kammerinterne Begutachtung durch die Landeskammern und Bundessparten zu ermöglichen.
(4) Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß §§ 31 und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.
(5) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Stellungnahmen unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind darüber zu informieren.
Wahlen
§ 11. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen.
(2) Die näheren Bestimmungen trifft das 3. Hauptstück.
Finanzierung
§ 12. (1) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist.
(2) Die Gebarung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(3) Die näheren Bestimmungen trifft das 4. Hauptstück.
Hauptstück
Organisation
Abschnitt
Allgemeines
Fachliche Gliederung - Sektionsordnung
§ 13. (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in Sektionen. Die Sektionsgliederung der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.
(2) Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sektionen werden unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der erfaßten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer Sektionsordnung festgelegt. Die Sektionsordnung ist vom Kammertag zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Beschluß des Kammertages betreffend die Sektionsordnung kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.
(4) Ein Beschluß des Kammertages über eine Änderung der Sektionsgliederung darf nur jeweils zu Beginn einer neuen Funktionsperiode in Kraft treten.
(5) Für die Besorgung der Geschäfte der Sektionen sind im Generalsekretariat und in der Kammerdirektion Geschäftsstellen einzurichten.
(6) Die Sektionsordnung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
Hauptstück
Organisation
Abschnitt
Fachliche Gliederung Spartenordnung
§ 13. (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in Sparten. Die Spartengliederungen der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.
(2) Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sparten werden unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der erfassten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer Spartenordnung festgelegt. Die Spartenordnung ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu beschließen.
(3) Ein Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer über eine Änderung der Spartengliederung darf nur jeweils zu Beginn einer neuen Funktionsperiode in Kraft treten.
Fachorganisationen
§ 14. (1) Im Bereich jeder Sektion sind Fachorganisationen zur Wahrung und Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu errichten:
Fachgruppen im Bereich der Landeskammern und
Fachverbände im Bereich der Bundeskammer.
(2) Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat. Diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie sie im § 45 Abs. 5 für den Fachgruppenausschuß festgelegt sind. Die Mitglieder des Fachverbandes in einem Bundesland, für die in diesem Bundesland keine Fachgruppe errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Für die Fachvertretung gilt § 1 Abs. 2; ihr kommt jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Zahl der Fachvertreter ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.
Fachorganisationen
§ 14. (1) Im Bereich jeder Sparte sind Fachorganisationen zur Wahrung und Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu errichten:
Fachgruppen im Bereich der Landeskammern und
Fachverbände im Bereich der Bundeskammer.
(2) Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat. Diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie sie im § 45 Abs. 3 für den Fachgruppenausschuss festgelegt sind. Die Mitglieder des Fachverbandes in einem Bundesland, für die in diesem Bundesland keine Fachgruppe errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Für die Fachvertretung gilt § 1 Abs. 2; ihr kommt jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Zahl der Fachvertreter ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.
Fachorganisationsordnung
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