Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend ein Förderungsprogramm zur Sicherung ausreichender Berufsausbildungsmöglichkeiten (Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz) erlassen wird(NR: GP XX RV 1153 AB 1261 S. 128. BR: AB 5703 S. 642.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-07-22
Status Aufgehoben · 2008-06-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
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Ausbildungsprojekte

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/1999 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2 500 Plätzen in Lehrgängen und 1 500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Diese Plätze sind auf die Bundesländer aufzuteilen.

(2) Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz trifft, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entscheidungen über die Anzahl der den einzelnen Bundesländern zugewiesenen Plätze in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen sowie die Aufteilung der gemäß § 6 bereitgestellten Bundesmittel bedürfen darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Wenn ein Bundesland zusätzlich Landesmittel zur Verfügung stellt, so kann die Anzahl der Plätze entsprechend erhöht werden.

Ausbildungsprojekte

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/1999 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2 500 Plätzen in Lehrgängen und 1 500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Diese Plätze sind auf die Bundesländer aufzuteilen.

(2) Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz trifft, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entscheidungen über die Anzahl der den einzelnen Bundesländern zugewiesenen Plätze in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen sowie die Aufteilung der gemäß § 6 bereitgestellten Bundesmittel bedürfen darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Wenn ein Bundesland zusätzlich Landesmittel zur Verfügung stellt, so kann die Anzahl der Plätze entsprechend erhöht werden.

(4) Wenn es im Sinne einer Lösung der Probleme auf dem Jugendarbeitsmarkt im Bundesland sinnvoll und zielführend ist, können durch einvernehmlichen Beschluß der Landesarbeitsgruppe die Ausbildungsmaßnahmen auch auf die Schulentlaßjahrgänge 1997 und früher ausgedehnt werden. Die Unterbringung des jeweiligen Entlaßjahrganges 1998 bzw. 1999 darf dadurch nicht erschwert werden.

Ausbildungsprojekte

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/1999 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2 500 Plätzen in Lehrgängen und 1 500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Für den Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001 Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerten Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Bei der Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der Ausbildungsbedarf für Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie schulischen Ausbildungsmängeln und persönlichen Behinderungen gedeckt werden kann.

(2) Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz trifft, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entscheidungen über die Anzahl der den einzelnen Bundesländern zugewiesenen Plätze in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen sowie die Aufteilung der gemäß § 6 bereitgestellten Bundesmittel bedürfen darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Wenn ein Bundesland zusätzlich Landesmittel zur Verfügung stellt, so kann die Anzahl der Plätze entsprechend erhöht werden.

(4) Wenn es im Sinne einer Lösung der Probleme auf dem Jugendarbeitsmarkt im Bundesland sinnvoll und zielführend ist, können durch einvernehmlichen Beschluß der Landesarbeitsgruppe die Ausbildungsmaßnahmen auch auf die Schulentlaßjahrgänge 1997 und früher ausgedehnt werden. Die Unterbringung des jeweiligen Entlaßjahrganges 1998 bzw. 1999 darf dadurch nicht erschwert werden.

Ausbildungsprojekte

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/1999 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2 500 Plätzen in Lehrgängen und 1 500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Für den Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001 Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerten Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Für den Schulentlassjahrgang 2001 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2001/2002 insbesondere in jenen Bundesländern, in denen auf dem Ausbildungsmarkt ein besonderes Ungleichgewicht herrscht, vom Arbeitsmarktservice unter Mitwirkung und angemessener finanzieller Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerten Maßnahmen mit verstärkter Ausrichtung auf die neuen Technologien bereitzustellen und durchzuführen; Abs. 2 und § 2 Abs. 1 bis 5 sind auf diese Projekte nicht anzuwenden. Bei der Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der Ausbildungsbedarf für Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie schulischen Ausbildungsmängeln und persönlichen Behinderungen gedeckt werden kann.

(2) Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz trifft, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entscheidungen über die Anzahl der den einzelnen Bundesländern zugewiesenen Plätze in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen sowie die Aufteilung der gemäß § 6 bereitgestellten Bundesmittel bedürfen darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Wenn ein Bundesland zusätzlich Landesmittel zur Verfügung stellt, so kann die Anzahl der Plätze entsprechend erhöht werden.

(4) Wenn es im Sinne einer Lösung der Probleme auf dem Jugendarbeitsmarkt im Bundesland sinnvoll und zielführend ist, können durch einvernehmlichen Beschluß der Landesarbeitsgruppe die Ausbildungsmaßnahmen auch auf die Schulentlaßjahrgänge 1997 und früher ausgedehnt werden. Die Unterbringung des jeweiligen Entlaßjahrganges 1998 bzw. 1999 darf dadurch nicht erschwert werden.

Ausbildungsprojekte

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/1999 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2 500 Plätzen in Lehrgängen und 1 500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Für den Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001 Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerten Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Für die Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2003 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 2001/2002 bis 2003/2004 insbesondere in jenen Bundesländern, in denen auf dem Ausbildungsmarkt ein besonderes Ungleichgewicht herrscht, vom Arbeitsmarktservice unter Mitwirkung und angemessener finanzieller Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen, Projekte zur Vorbereitung auf den Beginn einer Berufsausbildung und zur Ausbildung in Lehrgängen mit verstärkter Ausrichtung auf die neuen Technologien bereitzustellen und durchzuführen; Abs. 2 und § 2 Abs. 1 bis 5 sind auf diese Projekte nicht anzuwenden. Bei der Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der Ausbildungsbedarf für Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie schulischen Ausbildungsmängeln und persönlichen Behinderungen gedeckt werden kann.

(2) Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz trifft, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entscheidungen über die Anzahl der den einzelnen Bundesländern zugewiesenen Plätze in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen sowie die Aufteilung der gemäß § 6 bereitgestellten Bundesmittel bedürfen darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Wenn ein Bundesland zusätzlich Landesmittel zur Verfügung stellt, so kann die Anzahl der Plätze entsprechend erhöht werden.

(4) Wenn es im Sinne einer Lösung der Probleme auf dem Jugendarbeitsmarkt im Bundesland sinnvoll und zielführend ist, können durch einvernehmlichen Beschluß der Landesarbeitsgruppe die Ausbildungsmaßnahmen auch auf die Schulentlaßjahrgänge 1997 und früher ausgedehnt werden. Die Unterbringung des jeweiligen Entlaßjahrganges 1998 bzw. 1999 darf dadurch nicht erschwert werden.

(5) Unabhängig von Abs. 1 können in Maßnahmen gemäß § 3 auch behinderte Jugendliche und Jugendliche mit besonderen Vermittlungshemmnissen einbezogen werden, wenn sie die Schulpflicht abgeschlossen haben und die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 erfüllen.

Ausbildungsprojekte

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/1999 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2 500 Plätzen in Lehrgängen und 1 500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Für den Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001 Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerten Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Für die Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2005 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 2001/2002 bis 2005/2006 insbesondere in jenen Bundesländern, in denen auf dem Ausbildungsmarkt ein besonderes Ungleichgewicht herrscht, vom Arbeitsmarktservice unter Mitwirkung und angemessener finanzieller Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen, Projekte zur Vorbereitung auf den Beginn einer Berufsausbildung und zur Ausbildung in Lehrgängen mit verstärkter Ausrichtung auf die neuen Technologien bereitzustellen und durchzuführen; Abs. 2 und § 2 Abs. 1 bis 5 sind auf diese Projekte nicht anzuwenden. Bei der Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der Ausbildungsbedarf für Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie schulischen Ausbildungsmängeln und persönlichen Behinderungen gedeckt werden kann.

(2) Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz trifft, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entscheidungen über die Anzahl der den einzelnen Bundesländern zugewiesenen Plätze in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen sowie die Aufteilung der gemäß § 6 bereitgestellten Bundesmittel bedürfen darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Wenn ein Bundesland zusätzlich Landesmittel zur Verfügung stellt, so kann die Anzahl der Plätze entsprechend erhöht werden.

(4) Wenn es im Sinne einer Lösung der Probleme auf dem Jugendarbeitsmarkt im Bundesland sinnvoll und zielführend ist, können durch einvernehmlichen Beschluß der Landesarbeitsgruppe die Ausbildungsmaßnahmen auch auf die Schulentlaßjahrgänge 1997 und früher ausgedehnt werden. Die Unterbringung des jeweiligen Entlaßjahrganges 1998 bzw. 1999 darf dadurch nicht erschwert werden.

(5) Unabhängig von Abs. 1 können in Maßnahmen gemäß § 3 auch behinderte Jugendliche und Jugendliche mit besonderen Vermittlungshemmnissen einbezogen werden, wenn sie die Schulpflicht abgeschlossen haben und die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 erfüllen.

Ausbildungsprojekte

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/1999 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2 500 Plätzen in Lehrgängen und 1 500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Für den Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001 Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerten Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Für die Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2007 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 2001/2002 bis 2007/2008 insbesondere in jenen Bundesländern, in denen auf dem Ausbildungsmarkt ein besonderes Ungleichgewicht herrscht, vom Arbeitsmarktservice unter Mitwirkung und angemessener finanzieller Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen, Projekte zur Vorbereitung auf den Beginn einer Berufsausbildung und zur Ausbildung in Lehrgängen mit verstärkter Ausrichtung auf die neuen Technologien bereitzustellen und durchzuführen; Abs. 2 und § 2 Abs. 1 bis 5 sind auf diese Projekte nicht anzuwenden. Bei der Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der Ausbildungsbedarf für Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie schulischen Ausbildungsmängeln und persönlichen Behinderungen gedeckt werden kann.

(2) Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz trifft, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entscheidungen über die Anzahl der den einzelnen Bundesländern zugewiesenen Plätze in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen sowie die Aufteilung der gemäß § 6 bereitgestellten Bundesmittel bedürfen darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Wenn ein Bundesland zusätzlich Landesmittel zur Verfügung stellt, so kann die Anzahl der Plätze entsprechend erhöht werden.

(4) Wenn es im Sinne einer Lösung der Probleme auf dem Jugendarbeitsmarkt im Bundesland sinnvoll und zielführend ist, können durch einvernehmlichen Beschluß der Landesarbeitsgruppe die Ausbildungsmaßnahmen auch auf die Schulentlaßjahrgänge 1997 und früher ausgedehnt werden. Die Unterbringung des jeweiligen Entlaßjahrganges 1998 bzw. 1999 darf dadurch nicht erschwert werden.

(5) Unabhängig von Abs. 1 können in Maßnahmen gemäß § 3 auch behinderte Jugendliche und Jugendliche mit besonderen Vermittlungshemmnissen einbezogen werden, wenn sie die Schulpflicht abgeschlossen haben und die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 erfüllen.

Landesprojektgruppen

§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 2 erster Satz genannten Bundesminister können nach diesem Bundesgesetz zu treffende Entscheidungen in jedem Bundesland einer Landesprojektgruppe unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragen. Der Landesprojektgruppe gehören jedenfalls an:

1.

der Landeshauptmann oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender,

2.

ein Vertreter des Landesschulrates,

3.

ein Vertreter der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice,

4.

ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

5.

ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte,

6.

ein Vertreter der Landesorganisation des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

7.

ein Vertreter der Landesgruppe der Vereinigung Österreichischer Industrieller und

8.

der Leiter der Lehrlingsstelle.

(2) Die Landesprojektgruppe kann die Aufnahme von Vertretern weiterer Institutionen mit beratender Stimme, die Bestellung von Stellvertretern sowie die Beiziehung von Experten beschließen.

(3) Die Mitglieder der Landesprojektgruppe (deren Stellvertreter) werden vom Landeshauptmann auf Vorschlag der jeweiligen Organisation bestellt.

(4) In den Aufgabenbereich der Landesprojektgruppe fallen folgende Aufgaben:

1.

Entscheidung über die örtliche und fachliche Verwendung der dem Bundesland getrennt nach Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen zur Verfügung gestellten Anzahl von Ausbildungsplätzen.

2.

Ermittlung der vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen in fachlicher und örtlicher Hinsicht.

3.

Entscheidung über die Träger der Lehrgänge und der Lehrlingsstiftungen und die mit diesen abzuschließenden Vereinbarungen.

(5) Die Landesprojektgruppe kann mit der Vorbereitung ihrer Entscheidungen geeignete Institutionen beauftragen. Sie kann ferner die Landesorganisation des Arbeitsmarktservice beauftragen, in Abwicklung ihrer Entscheidungen im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Trägern eine Fördervereinbarung über Kapazität, Ort, Inhalt und Dauer der Ausbildungsmaßnahme zu schließen. Die Landesprojektgruppe trifft die Entscheidungen einvernehmlich.

(6) Räumliche Kapazitäten in Bundesschulen und sonstigen öffentlichen Pflichtschulen (wie Berufsschulen) können für Ausbildungszwecke nach Maßgabe der schulrechtlichen Regelungen unentgeltlich in Anspruch genommen werden.

(7) Bei der Planung soll auch die besondere Situation der weiblichen Lehrstellensuchenden berücksichtigt werden.

Lehrgänge

§ 3. (1) Lehrgänge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, organisierte, zehnmonatige Veranstaltungen zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines Lehrberufes. Die Lehrgänge haben Mitte November des jeweiligen Kalenderjahres zu beginnen.

(2) Für die Lehrgänge sind Lehrberufe auszuwählen, für die am Arbeitsmarkt des betreffenden Bundeslandes Nachfrage besteht. Die Lehrgänge sind im Hinblick auf eine anschließende betriebliche Lehrausbildung so zu organisieren, daß die Fertigkeiten und Kenntnisse eines Lehrberufes im ersten Lehrjahr vermittelt werden und die praktische Ausbildung mindestens 60 Prozent beträgt. Teil der Inhalte ist auch die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung.

(3) Die TeilnehmerInnen an einem Lehrgang sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht Lehrlingen gleichgestellt.

(4) Nach drei Viertel der Dauer des Lehrganges ist der Landesprojektgruppe vom Träger ein Evaluationsbericht vorzulegen. Im Fall eines positiven Ergebnisses der Evaluation kann auf Grund eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesprojektgruppe der Lehrgang für jene TeilnehmerInnen verlängert werden, für die trotz der eingesetzten Maßnahmen (§ 5 Abs. 4) der Übertritt in ein Lehrverhältnis aus Mangel an Lehrstellen nicht möglich ist.

(5) Die LehrgangsteilnehmerInnen können eine besondere Beihilfe in der Höhe von 2 000 S netto monatlich erhalten. Die LehrgangsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967.

(6) Die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang ist bei im ersten Lehrjahr vollverwandten Lehrberufen auf eine spätere Lehrzeit anzurechnen. In anderen Fällen hat eine aliquote Anrechnung, soweit sachlich vertretbar, zu erfolgen.

Lehrgänge

§ 3. (1) Lehrgänge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, organisierte, zehnmonatige Veranstaltungen zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines Lehrberufes. Die Lehrgänge haben Mitte November des jeweiligen Kalenderjahres zu beginnen.

(2) Für die Lehrgänge sind Lehrberufe auszuwählen, für die am Arbeitsmarkt des betreffenden Bundeslandes Nachfrage besteht. Die Lehrgänge sind im Hinblick auf eine anschließende betriebliche Lehrausbildung so zu organisieren, daß die Fertigkeiten und Kenntnisse eines Lehrberufes im ersten Lehrjahr vermittelt werden und die praktische Ausbildung mindestens 60 Prozent beträgt. Teil der Inhalte ist auch die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung.

(3) Die TeilnehmerInnen an einem Lehrgang sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht Lehrlingen gleichgestellt.

(4) Nach drei Viertel der Dauer des Lehrganges ist der Landesprojektgruppe vom Träger ein Evaluationsbericht vorzulegen. Im Fall eines positiven Ergebnisses der Evaluation kann auf Grund eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesprojektgruppe der Lehrgang für jene TeilnehmerInnen verlängert werden, für die trotz der eingesetzten Maßnahmen (§ 5 Abs. 4) der Übertritt in ein Lehrverhältnis aus Mangel an Lehrstellen nicht möglich ist.

(5) Die LehrgangsteilnehmerInnen können eine besondere Beihilfe in der Höhe von 150 € netto monatlich erhalten. Die LehrgangsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967.

(6) Die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang ist bei im ersten Lehrjahr vollverwandten Lehrberufen auf eine spätere Lehrzeit anzurechnen. In anderen Fällen hat eine aliquote Anrechnung, soweit sachlich vertretbar, zu erfolgen.

Lehrgänge

§ 3. (1) Lehrgänge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, organisierte, zehnmonatige Veranstaltungen zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines Lehrberufes. Die Lehrgänge können im Oktober des jeweiligen Kalenderjahres beginnen.

(2) Für die Lehrgänge sind Lehrberufe auszuwählen, für die am Arbeitsmarkt des betreffenden Bundeslandes Nachfrage besteht. Die Lehrgänge sind im Hinblick auf eine anschließende betriebliche Lehrausbildung so zu organisieren, daß die Fertigkeiten und Kenntnisse eines Lehrberufes im ersten Lehrjahr vermittelt werden und die praktische Ausbildung mindestens 60 Prozent beträgt. Teil der Inhalte ist auch die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung.

(3) Die TeilnehmerInnen an einem Lehrgang sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht Lehrlingen gleichgestellt.

(4) Nach drei Viertel der Dauer des Lehrganges ist der Landesprojektgruppe vom Träger ein Evaluationsbericht vorzulegen. Im Fall eines positiven Ergebnisses der Evaluation kann auf Grund eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesprojektgruppe der Lehrgang für jene TeilnehmerInnen verlängert werden, für die trotz der eingesetzten Maßnahmen (§ 5 Abs. 4) der Übertritt in ein Lehrverhältnis aus Mangel an Lehrstellen nicht möglich ist.

(5) Die LehrgangsteilnehmerInnen können eine besondere Beihilfe in der Höhe von 150 € netto monatlich erhalten. Die LehrgangsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967.

(6) Die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang ist bei im ersten Lehrjahr vollverwandten Lehrberufen auf eine spätere Lehrzeit anzurechnen. In anderen Fällen hat eine aliquote Anrechnung, soweit sachlich vertretbar, zu erfolgen. Ergibt sich auf Grund der Anrechnung die volle Lehrzeit eines Lehrberufs, ist der betreffende Lehrgangsteilnehmer von der Lehrlingsstelle zur entsprechenden Lehrabschlussprüfung zuzulassen.

(7) Zur Sicherung des Maßnahmenerfolgs gemäß Abs. 1 können für Lehrgangsteilnehmer begleitende Unterstützungsmaßnahmen bereitgestellt und gemäß § 6 Abs. 7 und 8 finanziert werden.

(8) Bei Bedarf ist für Jugendliche, die bereits an einem Lehrgang teilgenommen, jedoch trotz intensiver Vermittlungsversuche keinen Ausbildungsplatz angeboten bekommen haben, jeweils ein auf den zuletzt absolvierten Lehrgang aufbauender Lehrgang einzurichten.

Lehrgänge

§ 3. (1) Lehrgänge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, organisierte Veranstaltungen zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines Lehrberufs, die dem jeweiligen Bedarf entsprechend bis zu zwölf Monate dauern können. Die Lehrgänge können im Oktober des jeweiligen Kalenderjahres beginnen.

(2) Für die Lehrgänge sind Lehrberufe auszuwählen, für die am Arbeitsmarkt des betreffenden Bundeslandes Nachfrage besteht. Die Lehrgänge sind im Hinblick auf eine anschließende betriebliche Lehrausbildung so zu organisieren, daß die Fertigkeiten und Kenntnisse eines Lehrberufes im ersten Lehrjahr vermittelt werden und die praktische Ausbildung mindestens 60 Prozent beträgt. Teil der Inhalte ist auch die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung.

(3) Die TeilnehmerInnen an einem Lehrgang sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht Lehrlingen gleichgestellt.

(4) Nach drei Viertel der Dauer des Lehrganges ist der Landesprojektgruppe vom Träger ein Evaluationsbericht vorzulegen. Im Fall eines positiven Ergebnisses der Evaluation kann auf Grund eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesprojektgruppe der Lehrgang für jene TeilnehmerInnen verlängert werden, für die trotz der eingesetzten Maßnahmen (§ 5 Abs. 4) der Übertritt in ein Lehrverhältnis aus Mangel an Lehrstellen nicht möglich ist.

(5) Die LehrgangsteilnehmerInnen können eine besondere Beihilfe in der Höhe von 150 € netto monatlich erhalten. Die LehrgangsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967.

(6) Die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang ist bei im ersten Lehrjahr vollverwandten Lehrberufen auf eine spätere Lehrzeit anzurechnen. In anderen Fällen hat eine aliquote Anrechnung, soweit sachlich vertretbar, zu erfolgen. Ergibt sich auf Grund der Anrechnung die volle Lehrzeit eines Lehrberufs, ist der betreffende Lehrgangsteilnehmer von der Lehrlingsstelle zur entsprechenden Lehrabschlussprüfung zuzulassen.

(7) Zur Sicherung des Maßnahmenerfolgs gemäß Abs. 1 können für Lehrgangsteilnehmer begleitende Unterstützungsmaßnahmen bereitgestellt und gemäß § 6 Abs. 7 und 8 finanziert werden.

(8) Bei Bedarf ist für Jugendliche, die bereits an einem Lehrgang teilgenommen, jedoch trotz intensiver Vermittlungsversuche keinen Ausbildungsplatz angeboten bekommen haben, jeweils ein auf den zuletzt absolvierten Lehrgang aufbauender Lehrgang einzurichten. Darüber hinaus können Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung eingerichtet werden.

Lehrlingsstiftungen

§ 4. (1) Lehrlingsstiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, auf Grundlage des § 30 Abs. 1 BAG organisierte Ausbildungen in aussichtsreichen Lehrberufen. Die Lehrlingsstiftungen haben Mitte November des jeweiligen Kalenderjahres zu beginnen.

(2) Der Praxisanteil der Ausbildung hat mindestens 60% zu betragen.

(3) Teil der Inhalte ist auch die Vermittlung von Kenntnissen zur Bewerbung.

(4) Die TeilnehmerInnen an den Lehrlingsstiftungen können eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (§ 35 AMSG) in der Höhe von höchstens 2 985 S erhalten.

(5) Die bescheidmäßige Anerkennung nach § 30 Abs. 1 BAG durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat bei Vorliegen eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesarbeitsgruppe und des entsprechenden Antrages innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.

Lehrlingsstiftungen

§ 4. (1) Lehrlingsstiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, auf Grundlage des § 30 Abs. 1 BAG organisierte Ausbildungen in aussichtsreichen Lehrberufen. Die Lehrlingsstiftungen haben Mitte November des jeweiligen Kalenderjahres zu beginnen.

(2) Der Praxisanteil der Ausbildung hat mindestens 60% zu betragen.

(3) Teil der Inhalte ist auch die Vermittlung von Kenntnissen zur Bewerbung.

(4) Die StiftungsteilnehmerInnen können eine besondere Ausbildungsbeihilfe in der Höhe von 2 985 S erhalten. Die StiftungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967.

(5) Die bescheidmäßige Anerkennung nach § 30 Abs. 1 BAG durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat bei Vorliegen eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesarbeitsgruppe und des entsprechenden Antrages innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.

Lehrlingsstiftungen

§ 4. (1) Lehrlingsstiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, auf Grundlage des § 30 Abs. 1 BAG organisierte Ausbildungen in aussichtsreichen Lehrberufen. Die Lehrlingsstiftungen haben Mitte November des jeweiligen Kalenderjahres zu beginnen.

(2) Der Praxisanteil der Ausbildung hat mindestens 60% zu betragen.

(3) Teil der Inhalte ist auch die Vermittlung von Kenntnissen zur Bewerbung.

(4) Die StiftungsteilnehmerInnen können eine besondere Ausbildungsbeihilfe in der Höhe von 220 € erhalten. Die StiftungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967.

(5) Die bescheidmäßige Anerkennung nach § 30 Abs. 1 BAG durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat bei Vorliegen eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesarbeitsgruppe und des entsprechenden Antrages innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.

TeilnehmerInnen

§ 5. (1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Platzes in einem Lehrgang ist ein positiver Abschluß der 8. oder 9. Schulstufe, eines Platzes in einer Lehrlingsstiftung, daß die Schulpflicht 1998 bzw. 1999 erfüllt wurde.

(2) In beiden Fällen ist weiters erforderlich, daß der Teilnehmer (die Teilnehmerin)

1.

beim Arbeitsmarktservice als lehrstellensuchend registriert ist und das Arbeitsmarktservice keine Möglichkeit der Unterbringung auf eine zumutbare Lehrstelle (Abs. 5) sieht oder

2.

mindestens fünf eigenständige und erfolglose Bewerbungen nachweist.

(3) Die Zuweisung in die Maßnahme erfolgt durch das Arbeitsmarktservice.

(4) Grundlage der Teilnahme ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Träger der Ausbildung und dem (der) Lehrstellensuchenden bzw. dessen (deren) gesetzlichen Vertreter(in).

(5) Die TeilnehmerInnen sind vom Arbeitsmarktservice laufend in dem Sinn zu betreuen, daß gezielte Bemühungen zur Übernahme in ein betriebliches Lehrverhältnis gesetzt werden. Es ist anzustreben, daß am Ende jedes Lehrjahres zumindest ein Drittel der TeilnehmerInnen einer Lehrlingsstiftung eine Lehre in einem Betrieb aufgenommen hat.

(6) Die Ablehnung einer zumutbaren Lehrstelle zieht den Verlust der Teilnahmeberechtigung nach sich. Zumutbar ist eine Lehrstelle, wenn sie sinngemäß den Zumutbarkeitserfordernissen des § 9 AlVG entspricht, im Rahmen der vom (von der) Jugendlichen bei der Beratung durch das Arbeitsmarktservice geäußerten Berufswünsche liegt und vom Wohnort des (der) Jugendlichen täglich erreichbar ist. Eine entsprechende Klausel ist in die Vereinbarung zwischen dem (der) Lehrstellensuchenden und dem Träger der Ausbildung aufzunehmen.

(7) Für den Fall des Besuches einer internatsmäßig organisierten Berufsschule dürfen den TeilnehmerInnen daraus keine Kosten erwachsen.

Finanzierung

§ 6. (1) Der Aufwand für Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Regelungen aus Bundesmitteln bestritten.

(2) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 800 Millionen Schilling begrenzt.

(3) Der Aufwand für Förderungen für Lehrlingsstiftungen (§ 4) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 1 Milliarde Schilling begrenzt.

(4) Der Verwaltungsaufwand nach diesem Bundesgesetz wird nicht gesondert abgegolten.

Finanzierung

§ 6. (1) Der Aufwand für Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Regelungen aus Bundesmitteln bestritten.

(2) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 800 Millionen Schilling begrenzt.

(3) Der Aufwand für Förderungen für Lehrlingsstiftungen (§ 4) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 1 Milliarde Schilling begrenzt.

(4) Der Verwaltungsaufwand nach diesem Bundesgesetz wird nicht gesondert abgegolten.

(5) Der Aufwand für Projekte zur Ausbildung in Lehrgängen (§ 3) und diesen vorgelagerten Maßnahmen im Jahr 2000 und in den Folgejahren, der Aufwand für die Weiterführung von Lehrlingsstiftungen (§ 4) für Jugendliche, die bereits darin ausgebildet werden und noch nicht in ein Lehrverhältnis übernommen wurden, der Aufwand für Lehrgänge gemäß § 13 Abs. 2 lit. j des Berufsausbildungsgesetzes und diesen vorgelagerten Maßnahmen und der Aufwand für Maßnahmen der Lehrstellenakquisition im Jahre 2000 und in den Folgejahren kann aus den gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellten und noch nicht verbrauchten Bundesmitteln bestritten werden.

Finanzierung

§ 6. (1) Der Aufwand für Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Regelungen aus Bundesmitteln bestritten.

(2) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 800 Millionen Schilling begrenzt.

(3) Der Aufwand für Förderungen für Lehrlingsstiftungen (§ 4) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 1 Milliarde Schilling begrenzt.

(4) Der Verwaltungsaufwand nach diesem Bundesgesetz wird nicht gesondert abgegolten.

(5) Der Aufwand für Projekte zur Ausbildung in Lehrgängen (§ 3) und diesen vorgelagerten Maßnahmen im Jahr 2000 und in den Folgejahren, der Aufwand für die Weiterführung von Lehrlingsstiftungen (§ 4) für Jugendliche, die bereits darin ausgebildet werden und noch nicht in ein Lehrverhältnis übernommen wurden, der Aufwand für Lehrgänge gemäß § 13 Abs. 2 lit. j des Berufsausbildungsgesetzes und diesen vorgelagerten Maßnahmen und der Aufwand für Maßnahmen der Lehrstellenakquisition im Jahre 2000 und in den Folgejahren kann aus den gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellten und noch nicht verbrauchten Bundesmitteln bestritten werden.

(6) Der Aufwand gemäß Abs. 5 ist überdies aus den bis zu 300 Millionen Schilling, die dem Bund für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, übertragen werden, zu bestreiten.

Finanzierung

§ 6. (1) Der Aufwand für Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Regelungen aus Bundesmitteln bestritten.

(2) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 800 Millionen Schilling begrenzt.

(3) Der Aufwand für Förderungen für Lehrlingsstiftungen (§ 4) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 1 Milliarde Schilling begrenzt.

(4) Der Verwaltungsaufwand nach diesem Bundesgesetz wird nicht gesondert abgegolten.

(5) Der Aufwand für Projekte zur Ausbildung in Lehrgängen (§ 3) und diesen vorgelagerten Maßnahmen im Jahr 2000 und in den Folgejahren, der Aufwand für die Weiterführung von Lehrlingsstiftungen (§ 4) für Jugendliche, die bereits darin ausgebildet werden und noch nicht in ein Lehrverhältnis übernommen wurden, der Aufwand für Lehrgänge gemäß § 13 Abs. 2 lit. j des Berufsausbildungsgesetzes und diesen vorgelagerten Maßnahmen und der Aufwand für Maßnahmen der Lehrstellenakquisition im Jahre 2000 und in den Folgejahren kann aus den gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellten und noch nicht verbrauchten Bundesmitteln bestritten werden.

(6) Der Aufwand gemäß Abs. 5 ist überdies aus den bis zu 300 Millionen Schilling, die dem Bund für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, übertragen werden, zu bestreiten.

(7) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) kann nach Erschöpfung der nach den Abs. 5 und 6 zur Verfügung stehenden Mittel in dem Ausmaß bestritten werden, in dem der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bund übertragene Mittel nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bereitstellt.

(8) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) kann nach Erschöpfung der nach Abs. 7 zur Verfügung stehenden Mittel in dem Ausmaß bestritten werden, in dem der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Mittel nach dem Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 bereitstellt.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2.

hinsichtlich des § 3 Abs. 5 zweiter Satz, zweiter Teil, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;

3.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Außerkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2002 erfolgen.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2002 erfolgen.

(2) § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/1999 treten mit 15. November 1998 in Kraft.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2002 erfolgen.

(2) § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/1999 treten mit 15. November 1998 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2004 erfolgen.

(2) § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/1999 treten mit 15. November 1998 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(4) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2004 erfolgen.

(2) § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/1999 treten mit 15. November 1998 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(4) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) (Anm.: Abs. 5 wurde nicht vergeben)

(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2001 tritt mit 15. November 2001 in Kraft.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2004 erfolgen.

(2) § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/1999 treten mit 15. November 1998 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(4) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2001 tritt mit 15. November 2001 in Kraft.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2006 erfolgen.

(2) § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/1999 treten mit 15. November 1998 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(4) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2001 tritt mit 15. November 2001 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 5, § 3 Abs. 1, 7 und 8 sowie § 6 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2010 erfolgen.

(2) § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/1999 treten mit 15. November 1998 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(4) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2001 tritt mit 15. November 2001 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 5, § 3 Abs. 1, 7 und 8 sowie § 6 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Die §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2012 erfolgen.

(2) § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/1999 treten mit 15. November 1998 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(4) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2001 tritt mit 15. November 2001 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 5, § 3 Abs. 1, 7 und 8 sowie § 6 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Die §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft.

(9) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nur für Maßnahmen, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2008 beginnen oder vor diesem Zeitpunkt begonnene Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 8 fortsetzen.

(2) Für nach dem Ablauf des 31. Dezember 2008 noch laufende Maßnahmen gilt, dass sich die Höhe der besonderen Beihilfe für LehrgangsteilnehmerInnen gemäß § 3 Abs. 5 ab 1. September 2008 nach der Höhe der vergleichbaren Teilnehmern während der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen zu gewährenden Ausbildungsbeihilfen richtet.

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