Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet derElektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts-und -organisationsgesetz - ElWOG)Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet derElektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts-und -organisationsgesetz - ElWOG), das Bundesverfassungsgesetz, mitdem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischenElektrizitätswirtschaft geregelt werden, erlassen wird und dasKartellgesetz 1988 und das Preisgesetz 1992 geändert werden(NR: GP XX RV 1108 AB 1305 S. 133. BR: AB 5732 S. 643.)(CELEX-Nr.: 396L0092, 390L0547)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-08-19
Letzte Aktualisierung 2008-08-09
Status Aufgehoben · 2000-12-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 517
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Teil

```

Grundsätze

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Ziele

§ 4. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 5. Koordination und Kooperation

§ 6. Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 7. Begriffsbestimmungen

```

2.

Teil

```

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz

der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen

§ 8. Rechnungslegung

§ 9. Besondere Bestimmungen für integrierte

Elektrizitätsunternehmen

§ 10. Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 11. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

```

3.

Teil

```

Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

§ 12. Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

§ 13. Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

§ 14. Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

```

4.

Teil

```

Der Betrieb von Netzen

```

1.

Hauptstück

```

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeine Pflichten

§ 15. Gewährung des Netzzuganges

§ 16. Verpflichtung zum Elektrizitätstransit

§ 17. Organisation des Netzzuganges

§ 18. Bedingungen des Netzzuganges

§ 19. Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 20. Verweigerung des Netzzuganges

§ 21. Streitbeilegungsverfahren

```

2.

Abschnitt

```

Übertragungsnetze

§ 22. Feststellungsverfahren

§ 23. Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 24. Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

§ 25. Bestimmung der Systemnutzungstarife (Anm.: durch VfGH mit

```

1.
  1. 2001 aufgehoben)

```

```

3.

Abschnitt

```

Betrieb von Verteilernetzen

§ 26. Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 27. Rechte

§ 28. Ausnahmen vom Recht zur Allgemeinversorgung

§ 29. Pflichten

§ 30. Ausnahmen von der Allgemeinen Anschluß- und

Versorgungspflicht

§ 31. Aufbringung von elektrischer Energie

§ 32. Allgemeine Bedingungen

§ 33. Tarifpreise

§ 34. Bestimmung der Systemnutzungstarife (Anm.: durch VfGH mit

```

1.
  1. 2001 aufgehoben)

```

§ 35. Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen

§ 36. Festlegung besonderer Meldepflichten

```

2.

Hauptstück

```

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

§ 37. Endigungstatbestände und Umgründung

§ 38. Einweisung

```

5.

Teil

```

Erzeuger

§ 39. Unabhängige Erzeuger

§ 40. Pflichten des unabhängigen Erzeugers

§ 41. Eigenerzeuger

```

6.

Teil

```

Konzernunternehmen und eigene Betriebsstätten

§ 42. Netzzugang

§ 43. Versorgung über Direktleitungen

```

7.

Teil

```

Zugelassene Kunden

§ 44. Qualifikation

§ 45. Feststellungsverfahren

```

8.

Teil

```

Behörden

§ 46. Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

§ 47. Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 48. Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch

unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden

```

9.

Teil

```

Besondere organisatorische Bestimmungen

```

1.

Hauptstück

```

Beiräte

§ 49. Elektrizitätsbeirat

§ 50. Verschwiegenheitspflicht

§ 51. Landeselektrizitätsbeirat

```

2.

Hauptstück

```

Verfahren

```

1.

Abschnitt

```

Verfahren in Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares

Bundesrecht geregelt sind

§ 52. Auskunftspflicht

§ 53. Kostenbeitrag

§ 54. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 55. Preisbestimmung

§ 56. Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 57. Kundmachung von Verordnungen

```

2.

Abschnitt

```

Angelegenheiten des Elektrizitätswesens

§ 58. Allgemeine Bestimmungen

§ 59. Auskunftsrechte

§ 60. Automationsunterstützter Datenverkehr

```

3.

Hauptstück

```

Berichtspflicht

§ 61. Berichtspflicht der Landesregierungen

```

10.

Teil

```

Strafbestimmungen

§ 62. Preistreiberei

§ 63. Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 64. Allgemeine Strafbestimmungen

§ 65. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

```

11.

Teil

```

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 66. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 67. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder

§ 68. Übergangsbestimmungen

§ 69. Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte

Betriebsgarantien

§ 70. Schlußbestimmungen

§ 71. Vollziehung

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Teil

```

Grundsätze

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Ziele

§ 4. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 5. Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

§ 6. Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 7. Begriffsbestimmungen

```

2.

Teil

```

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz

der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen

§ 8. Rechnungslegung

§ 9. Besondere Bestimmungen für integrierte

Elektrizitätsunternehmen

§ 10. Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 11. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

```

3.

Teil

```

Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

§ 12. Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

§ 13. Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

§ 14. Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

```

4.

Teil

```

Der Betrieb von Netzen

```

1.

Hauptstück

```

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeine Pflichten

§ 15. Gewährung des Netzzuganges

§ 16. Verpflichtung zum Elektrizitätstransit

§ 17. Organisation des Netzzuganges

§ 18. Bedingungen des Netzzuganges

§ 19. Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 20. Verweigerung des Netzzuganges

§ 21. Streitbeilegungsverfahren

```

2.

Abschnitt

```

Regelzonen

§ 22. Einteilung der Regelzonen

2a. Abschnitt

Übertragungsnetze

§ 23. Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 24. Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

§ 25. Bestimmung der Systemnutzungstarife

```

3.

Abschnitt

```

Betrieb von Verteilernetzen

§ 26. Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 27. Rechte

§ 28. Ausnahmen vom Recht zum Netzanschluss

§ 29. Pflichten

§ 30. Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht

§ 31. Allgemeine Bedingungen

§ 32. Abnahmeverpflichtung von Ökoenergie und KWK-Energie

§ 33. Aufsicht über die Erreichung des Abnahmeziels von Ökoenergie

§ 34. Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 35. entfallen

§ 36. Festlegung besonderer Meldepflichten

```

2.

Hauptstück

```

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

§ 37. Endigungstatbestände und Umgründung

§ 38. Einweisung

```

5.

Teil

```

Erzeuger

§ 39. Erzeuger

§ 40. Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 41. Kleinwasserkraftzertifikate

§ 42. Versorgung über Direktleitungen

```

6.

Teil

```

Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung

§ 43. Netzzugangsberechtigung

§ 44. Netzbenutzer

§ 45. Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

```

7.

Teil

```

Bilanzgruppen

§ 46. Bildung von Bilanzgruppen

§ 47. Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

```

8.

Teil

```

Behörden

§ 48. Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die

durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden

§ 49. Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

```

9.

Teil

```

Besondere organisatorische Bestimmungen

§ 50. entfallen

§ 51. Landeselektrizitätsbeirat

§ 52. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 53. entfallen

§ 54. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 55. Preisbestimmung

§ 56. Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 57. Kundmachung von Verordnungen

§ 58. Allgemeine Bestimmungen

§ 59. Auskunftsrechte

§ 60. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 61. Berichtspflicht der Landesregierungen

§ 61a. Fonds

```

10.

Teil

```

Strafbestimmungen

§ 62. Preistreiberei

§ 63. Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 64. Allgemeine Strafbestimmungen

§ 65. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

```

11.

Teil

```

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 66. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des

Bundes

§ 66a. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des

Bundes

§ 67. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der

Länder

§ 68. Übergangsbestimmungen

§ 69. Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und

erteilte Betriebsgarantien

§ 70. Schlussbestimmungen

§ 71. Vollziehung

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Teil

```

Grundsätze

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Ziele

§ 4. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 5. Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

§ 6. Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 7. Begriffsbestimmungen

```

2.

Teil

```

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz

der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen

§ 8. Rechnungslegung

§ 9. Besondere Bestimmungen für integrierte

Elektrizitätsunternehmen

§ 10. Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 11. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

```

3.

Teil

```

Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

§ 12. Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

§ 13. Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

§ 14. Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

```

4.

Teil

```

Der Betrieb von Netzen

```

1.

Hauptstück

```

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeine Pflichten

§ 15. Gewährung des Netzzuganges

§ 16. Verpflichtung zum Elektrizitätstransit

§ 17. Organisation des Netzzuganges

§ 18. Bedingungen des Netzzuganges

§ 19. Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 20. Verweigerung des Netzzuganges

§ 21. Streitbeilegungsverfahren

```

2.

Abschnitt

```

Regelzonen

§ 22. Einteilung der Regelzonen

2a. Abschnitt

Übertragungsnetze

§ 23. Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 24. Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

§ 25. Bestimmung der Systemnutzungstarife

```

3.

Abschnitt

```

Betrieb von Verteilernetzen

§ 26. Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 27. Rechte

§ 28. Ausnahmen vom Recht zum Netzanschluss

§ 29. Pflichten

§ 30. Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht

§ 31. Allgemeine Bedingungen

§ 32. Abnahmeverpflichtung von Ökoenergie und KWK-Energie

§ 33. Aufsicht über die Erreichung des Abnahmeziels von Ökoenergie

§ 34. Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 35. entfallen

§ 36. Festlegung besonderer Meldepflichten

```

2.

Hauptstück

```

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

§ 37. Endigungstatbestände und Umgründung

§ 38. Einweisung

```

5.

Teil

```

Erzeuger

§ 39. Erzeuger

§ 40. Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 41. Kleinwasserkraftzertifikate

§ 42. Versorgung über Direktleitungen

```

6.

Teil

```

Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung

§ 43. Netzzugangsberechtigung

§ 44. Netzbenutzer

§ 45. Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

```

7.

Teil

```

Bilanzgruppen

§ 46. Bildung von Bilanzgruppen

§ 47. Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

```

8.

Teil

```

Behörden

§ 48. Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die

durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden

§ 49. Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

```

9.

Teil

```

Besondere organisatorische Bestimmungen

§ 50. entfallen

§ 51. Landeselektrizitätsbeirat

§ 52. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 53. entfallen

§ 54. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 55. Preisbestimmung

§ 56. Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 57. Kundmachung von Verordnungen

§ 58. Allgemeine Bestimmungen

§ 59. Auskunftsrechte

§ 60. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 61. Berichtspflicht der Landesregierungen

§ 61a. Fonds

```

10.

Teil

```

Strafbestimmungen

§ 62. Preistreiberei

§ 63. Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 64. Allgemeine Strafbestimmungen

§ 65. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

```

11.

Teil

```

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 66. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des

Bundes

§ 66a. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des

Bundes

§ 67. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der

Länder

§ 68. Übergangsbestimmungen

§ 68a. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 63/2004

§ 69. Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und

erteilte Betriebsgarantien

§ 70. Schlussbestimmungen

§ 71. Vollziehung

Abkürzung

ElWOG

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Gegenstand

```

Artikel 1 : Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

```

- ElWOG

```

Artikel 2 : Bundesverfassungsgesetz, mit dem die

```

Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der

österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden

```

Artikel 3 : Änderung des Kartellgesetzes 1988

```

```

Artikel 4 : Änderung des Preisgesetzes 1992

```

```

Artikel 1

```

Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der

Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts-

und -organisationsgesetz - ElWOG)

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Teil

```

Grundsätze

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Ziele

§ 4. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 5. Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

§ 6. Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 7. Begriffsbestimmungen

```

2.

Teil

```

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz

der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen

§ 8. Rechnungslegung

§ 9. Besondere Bestimmungen für integrierte

Elektrizitätsunternehmen

§ 10. Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 11. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

```

3.

Teil

```

Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

§ 12. Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

§ 13. Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

§ 14. Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

```

4.

Teil

```

Der Betrieb von Netzen

```

1.

Hauptstück

```

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeine Pflichten

§ 15. Gewährung des Netzzuganges

§ 16. Verpflichtung zum Elektrizitätstransit

§ 17. Organisation des Netzzuganges

§ 18. Bedingungen des Netzzuganges

§ 19. Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 20. Verweigerung des Netzzuganges

§ 21. Streitbeilegungsverfahren

```

2.

Abschnitt

```

Regelzonen

§ 22. Einteilung der Regelzonen

2a. Abschnitt

Übertragungsnetze

§ 23. Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 24. Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

§ 25. Bestimmung der Systemnutzungstarife

```

3.

Abschnitt

```

Betrieb von Verteilernetzen

§ 26. Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 27. Rechte

§ 28. Ausnahmen vom Recht zum Netzanschluss

§ 29. Pflichten

§ 30. Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht

§ 31. Allgemeine Bedingungen

§ 32. Abnahmeverpflichtung von Ökoenergie und KWK-Energie

§ 33. Aufsicht über die Erreichung des Abnahmeziels von Ökoenergie

§ 34. Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 35. entfallen

§ 36. Festlegung besonderer Meldepflichten

```

2.

Hauptstück

```

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

§ 37. Endigungstatbestände und Umgründung

§ 38. Einweisung

```

5.

Teil

```

Erzeuger

§ 39. Erzeuger

§ 40. Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 41. Kleinwasserkraftzertifikate

§ 42. Versorgung über Direktleitungen

```

6.

Teil

```

Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung

§ 43. Netzzugangsberechtigung

§ 44. Netzbenutzer

§ 45. Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

```

7.

Teil

```

Bilanzgruppen

§ 46. Bildung von Bilanzgruppen

§ 47. Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

```

8.

Teil

```

Behörden

§ 48. Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die

durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden

§ 49. Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

9.

Teil

Besondere organisatorische Bestimmungen

§ 50. entfallen

§ 51. Landeselektrizitätsbeirat

§ 52. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 53. entfallen

§ 54. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 55. Preisbestimmung

§ 56. Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 57. Kundmachung von Verordnungen

§ 58. Allgemeine Bestimmungen

§ 59. Auskunftsrechte

§ 60. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 61. Berichtspflicht der Landesregierungen

§ 61a. Fonds

```

10.

Teil

```

Strafbestimmungen

§ 62. Preistreiberei

§ 63. Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 64. Allgemeine Strafbestimmungen

§ 65. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

```

11.

Teil

```

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 66. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des

Bundes

§ 66a. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des

Bundes

§ 67. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der

Länder

§ 68. Übergangsbestimmungen

§ 68a. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 63/2004

§ 68b. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 44/2005

§ 69. Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und

erteilte Betriebsgarantien

§ 70. Schlussbestimmungen

§ 71. Vollziehung

Abkürzung

ElWOG

Verfassungsbestimmung

1.

Teil

Grundsätze

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16, 25, 33 bis 36, 38, 47 bis 50, 52 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2 und 4 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Verfassungsbestimmung

1.

Teil

Grundsätze

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16, 25, 34, 36, 38, 48, 54 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 66a Abs. 2 bis 7, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Verfassungsbestimmung

1.

Teil

Grundsätze

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16, 25, 34, 36, 38, 45 und 45a, 48, 54 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 66a Abs. 2 bis 7, 66c Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Verfassungsbestimmung

1.

Teil

Grundsätze

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16 Abs. 2, 25, 36, 38, 45, 45a, 45c, 48, 54 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 66a Abs. 2 bis 7, 66c Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Abkürzung

ElWOG

1.

Teil

Grundsätze

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16 Abs. 2, 25, 36, 38, 45, 45a, 45c, 48, 54 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 66a Abs. 2 bis 7, 66c Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Umsetzung von EU-Recht

§ 1a. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 37, (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) und

2.

die Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, (KWK-Richtlinie)

Geltungsbereich

§ 2. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Dieses Bundesgesetz hat

1.

die Erlassung von grundsatzgesetzlichen Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft;

2.

die Bestimmung von Preisen sowie Vorschriften über die Rechnungslegung durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Geltungsbereich

§ 2. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Dieses Bundesgesetz hat

1.

die Erlassung von grundsatzgesetzlichen Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft;

2.

die Bestimmung von Preisen sowie Vorschriften über die Rechnungslegung durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

ElWOG

Ziele

§ 3. (Grundsatzbestimmung) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

1.

der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;

2.

eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom 30. Jänner 1997; S 20;

Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen;

3.

den hohen Anteil erneuerbarer Energien in der österreichischen Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen;

4.

einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen.

Abkürzung

ElWOG

Ziele

§ 3. (Grundsatzbestimmung) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

1.

der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;

2.

eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 37, (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen;

3.

das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anhang II als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;

4.

einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen.

Abkürzung

ElWOG

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 4. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben - soweit dies mit einem wettbewerbsorientierten Markt vereinbar ist - vorzusehen, daß den Elektrizitätsunternehmen jedenfalls nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt werden:

1.

die Gleichbehandlung aller Kunden eines Systems bei gleicher Abnahmecharakteristik;

2.

die Sicherstellung der Versorgung von Endverbrauchern zu Allgemeinen Bedingungen und Tarifpreisen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht);

3.

die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;

4.

die vorrangige Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, soweit sie der öffentlichen Fernwärmeversorgung dienen;

5.

der Strombezug aus Erzeugungsanlagen, die den in der Europäischen Union geltenden Umweltvorschriften entsprechen;

6.

unbeschadet der sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten ergebenden Verpflichtungen Österreichs, die Verringerung von Energieimporten aus Drittstaaten.

Abkürzung

ElWOG

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 4. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben den Netzbetreibern nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:

1.

die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;

2.

der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);

3.

die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur;

4.

die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;

5.

die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, in denen die erneuerbaren Energieträger eingesetzt werden.

(2) Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

Abkürzung

ElWOG

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 4. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben den Netzbetreibern nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:

1.

die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;

2.

den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);

3.

die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.

(2) Die Ausführungsgesetze haben den Elektrizitätsunternehmen nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:

1.

die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;

2.

die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

Abkürzung

ElWOG

Koordination und Kooperation

§ 5. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Elektrizitätsunternehmen die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben haben. Dazu zählen insbesondere auch die Koordinierung und Kooperation zum Zwecke der Optimierung dieser Verpflichtungen durch den Abschluß langfristiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Elektrizitätsunternehmen untereinander sowie zwischen den Elektrizitätsunternehmen und den sonstigen Marktteilnehmern.

Abkürzung

ElWOG

Koordination und Kooperation

§ 5. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Elektrizitätsunternehmen die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben haben. Dazu zählen insbesondere auch die Koordinierung und Kooperation zum Zwecke der Optimierung dieser Verpflichtungen durch den Abschluß langfristiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Elektrizitätsunternehmen untereinander sowie zwischen den Elektrizitätsunternehmen und den sonstigen Marktteilnehmern.

(2) (Verfassungsbestimmung) Koordinierungs- und Kooperationsverträge unterliegen den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988, BGBl. Nr. 600, Preisabsprachen, Absprachen über Allgemeine Bedingungen sowie Gebietsabsprachen sind im Rahmen von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 letzter Satz jedenfalls unzulässig.

Abkürzung

ElWOG

Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

§ 5. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Elektrizitätsunternehmen die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben haben.

Abkürzung

ElWOG

Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 6. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Elektrizitätsunternehmen als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.

Abkürzung

ElWOG

Begriffsbestimmungen

§ 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

„Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;

2.

„Erzeuger“ eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität erzeugt;

3.

„Eigenerzeuger“ eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität überwiegend für den eigenen Verbrauch erzeugt;

4.

„Unabhängiger Erzeuger“ ein Erzeuger, der weder Elektrizitätsübertragungs- noch -verteilungsfunktionen in dem Gebiet des Netzes ausübt, in dem er eingerichtet ist;

5.

„Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern (Kunden);

6.

„Verteilung“ den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;

7.

„Kunden“ Endverbraucher von Elektrizität und Betreiber von Verteilernetzen;

8.

„zugelassene Kunden“ Kunden, denen bei Vorliegen der gemäß § 44 festgelegten Voraussetzungen Netzzugang zu gewähren ist;

9.

„Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch oder zur Versorgung einer Verbrauchsstätte (Z 26) kauft; Unternehmen, die zum Zwecke der Verteilung von elektrischer Energie errichtet oder betrieben werden, gelten nicht als Endverbraucher im Sinne dieser Bestimmung;

10.

„Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;

11.

„Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

12.

„Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem Transport von Elektrizität zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern dient;

13.

„Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;

14.

„wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;

15.

„Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

16.

„Netzbetreiber“ Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen;

17.

„Systembetreiber“ Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

18.

„Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeist oder daraus versorgt wird;

19.

„Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von Elektrizität an Kunden;

20.

„Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen, das zum Zwecke der Erzeugung, der Übertragung oder der Verteilung von elektrischer Energie betrieben wird;

21.

„integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;

22.

„vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität;

23.

„Erneuerbare Energien“ Wasserkraft, Biomasse, Biogas, geothermische Energie, Wind und Sonne, soweit sie für die Erzeugung elektrischer Energie Verwendung finden;

24.

„Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, an dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt wird;

25.

„Betriebsgelände“ einen geographischen Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben;

26.

„Verbrauchsstätte“ ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende Betriebsgelände (Z 25), für das oder die ein Endverbraucher (Z 9) elektrische Energie bezieht und über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt; eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, sind jedenfalls auch dann Verbrauchsstätten, wenn kein eigenes Netz vorliegt;

27.

„Betriebsanlage“ jede örtlich gebundene Einrichtung, die der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen, auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist;

28.

„Konzernunternehmen“ ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;

29.

„Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind.

Abkürzung

ElWOG

Begriffsbestimmungen

§ 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

“Ausgleichsenergie” die Differenz zwischen dem vereinbartem Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

2.

“Bilanzgruppe” die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

3.

“Bilanzgruppenkoordinator” eine natürliche oder juristische Person, die eine Verrechnungsstelle auf Grund einer Konzession betreibt;

4.

“Bilanzgruppenverantwortlicher” eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

5.

“Direktleitung” eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;

6.

“Drittstaaten” Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

7.

“Einspeiser” einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

8.

“Elektrizitätsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

9.

“Endverbraucher” einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

10.

“Entnehmer” einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz bezieht;

11.

“erneuerbare Energien” Wasserkraft, Biomasse, Biogas, geothermische Energie, Wind und Sonne, soweit sie für die Erzeugung elektrischer Energie Verwendung finden; Müll und Klärschlamm gelten jedenfalls nicht als “erneuerbare Energie”;

12.

“Erzeuger” eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität erzeugt;

13.

“Erzeugung” die Produktion von Elektrizität;

14.

“Fahrplan” jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen wird;

15.

“galvanisch verbundene Netzbereiche” Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;

16.

“Großhändler” einen Stromhändler, der keine Übertragungs- oder Verteilungsfunktion innerhalb oder außerhalb des Netzes wahrnimmt, in dem er eingerichtet ist;

17.

“Hilfsdienste” alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

18.

“integriertes Elektrizitätsunternehmen” ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;

19.

“Konzernunternehmen” ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;

20.

“Kostenwälzung” ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüberliegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;

21.

“Kunden” Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

22.

“Lastprofil” eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

23.

“Lieferant” eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;

24.

“Marktregeln” die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

25.

“Netzanschluss” die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;

26.

“Netzbenutzer” jede natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder entnimmt;

27.

“Netzbereich” jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

28.

“Netzbetreiber” Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;

29.

“Netzebene” ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;

30.

“Netzzugang” die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden oder Erzeuger;

31.

“Netzzugangsberechtigter” Kunde und Erzeuger;

32.

“Netzzugangsvertrag” die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

33.

“Netzzutritt” die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;

34.

“Regelzone” die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben wird;

35.

“Regelzonenführer” derjenige, der für die Leistungs-Frequenzregelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;

36.

“standardisiertes Lastprofil” ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

37.

“Stromhändler” eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft;

38.

“Systembetreiber” einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

39.

“Übertragung” den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern (Kunden);

40.

“Übertragungsnetz” ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

41.

“Verbindungsleitungen” Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;

42.

“Verbundnetz” eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

43.

“Versorgung” die Lieferung oder den Verkauf von Elektrizität an Kunden;

44.

“Verteilung” den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;

45.

“unabhängiger Transportnetzbetreiber” einen Übertragungsnetzbetreiber, der weisungsungebunden und unabhängig von dritten Unternehmen Investitionsentscheidungen trifft;

46.

“vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen” ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt:

a)

Erzeugung und Stromhandel,

b)

Übertragung und

c)

Verteilung

von Elektrizität;

47.

“wirtschaftlicher Vorrang” die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;

48.

“KWK-Anlagen” (“Kraftwärmekopplungsanlagen”) Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient;

49.

“KWK-Energie” elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird.

Abkürzung

ElWOG

Begriffsbestimmungen

§ 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

“Ausgleichsenergie” die Differenz zwischen dem vereinbartem Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

2.

“Bilanzgruppe” die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

3.

“Bilanzgruppenkoordinator” eine natürliche oder juristische Person, die eine Verrechnungsstelle auf Grund einer Konzession betreibt;

4.

“Bilanzgruppenverantwortlicher” eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

5.

“Direktleitung” eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;

6.

“Drittstaaten” Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

7.

“Einspeiser” einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

8.

“Elektrizitätsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

9.

“Endverbraucher” einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

10.

“Entnehmer” einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz bezieht;

11.

“erneuerbare Energien” Wasserkraft, Biomasse, Biogas, geothermische Energie, Wind und Sonne, soweit sie für die Erzeugung elektrischer Energie Verwendung finden; Müll und Klärschlamm gelten jedenfalls nicht als “erneuerbare Energie”;

12.

“Erzeuger” eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität erzeugt;

13.

“Erzeugung” die Produktion von Elektrizität;

14.

“Fahrplan” jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen wird;

15.

“galvanisch verbundene Netzbereiche” Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;

16.

“Großhändler” einen Stromhändler, der keine Übertragungs- oder Verteilungsfunktion innerhalb oder außerhalb des Netzes wahrnimmt, in dem er eingerichtet ist;

17.

“Hilfsdienste” alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

17a. “horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen” ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;

18.

“integriertes Elektrizitätsunternehmen” ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;

19.

“Konzernunternehmen” ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;

20.

“Kostenwälzung” ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüberliegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;

21.

“Kunden” Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

22.

“Lastprofil” eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

23.

“Lieferant” eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;

24.

“Marktregeln” die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

25.

“Netzanschluss” die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;

26.

“Netzbenutzer” jede natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder entnimmt;

27.

“Netzbereich” jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

28.

“Netzbetreiber” Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;

29.

“Netzebene” ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;

30.

“Netzzugang” die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden oder Erzeuger;

31.

“Netzzugangsberechtigter” Kunde und Erzeuger;

32.

“Netzzugangsvertrag” die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

33.

“Netzzutritt” die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;

34.

“Regelzone” die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben wird;

35.

“Regelzonenführer” derjenige, der für die Leistungs-Frequenzregelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;

36.

“standardisiertes Lastprofil” ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

37.

“Stromhändler” eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft;

38.

“Systembetreiber” einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

39.

“Übertragung” den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern (Kunden);

40.

“Übertragungsnetz” ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

40a. “Übertragungsnetzbetreiber” eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist; Übertragungsnetzbetreiber sind die Verbund Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW - Übertragungsnetz AG,

41.

“Verbindungsleitungen” Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;

42.

“Verbundnetz” eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

43.

“Versorgung” den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;

43a. “Verteilernetzbetreiber” eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;

44.

“Verteilung” den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;

45.

“unabhängiger Transportnetzbetreiber” einen Übertragungsnetzbetreiber, der weisungsungebunden und unabhängig von dritten Unternehmen Investitionsentscheidungen trifft;

46.

“vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen” ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch

a)

Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;

b)

Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren,

auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;

47.

“wirtschaftlicher Vorrang” die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;

48.

“KWK-Anlagen” (“Kraftwärmekopplungsanlagen”) Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient;

49.

“KWK-Energie” elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird.

Abkürzung

ElWOG

Begriffsbestimmungen

§ 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

“Ausgleichsenergie” die Differenz zwischen dem vereinbartem Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

2.

“Bilanzgruppe” die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

3.

„Bilanzgruppenkoordinator“ eine in Form einer Aktiengesellschaft errichtete juristische Person, die berechtigt ist, die Bilanzgruppen einer Regelzone bezüglich Ausgleichsenergie in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten;

4.

“Bilanzgruppenverantwortlicher” eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

5.

“Direktleitung” eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;

6.

“Drittstaaten” Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

7.

“Einspeiser” einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

8.

“Elektrizitätsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

9.

“Endverbraucher” einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

10.

“Entnehmer” einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz bezieht;

11.

“erneuerbare Energien” Wasserkraft, Biomasse, Biogas, geothermische Energie, Wind und Sonne, soweit sie für die Erzeugung elektrischer Energie Verwendung finden; Müll und Klärschlamm gelten jedenfalls nicht als “erneuerbare Energie”;

12.

“Erzeuger” eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität erzeugt;

13.

“Erzeugung” die Produktion von Elektrizität;

14.

“Fahrplan” jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen wird;

15.

“galvanisch verbundene Netzbereiche” Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;

16.

“Großhändler” einen Stromhändler, der keine Übertragungs- oder Verteilungsfunktion innerhalb oder außerhalb des Netzes wahrnimmt, in dem er eingerichtet ist;

17.

“Hilfsdienste” alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

17a. “horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen” ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;

18.

“integriertes Elektrizitätsunternehmen” ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;

19.

“Konzernunternehmen” ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;

20.

“Kostenwälzung” ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüberliegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;

21.

“Kunden” Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

22.

“Lastprofil” eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

23.

“Lieferant” eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;

24.

“Marktregeln” die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

25.

“Netzanschluss” die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;

26.

“Netzbenutzer” jede natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder entnimmt;

27.

“Netzbereich” jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

28.

“Netzbetreiber” Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;

29.

“Netzebene” ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;

30.

“Netzzugang” die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden oder Erzeuger;

31.

“Netzzugangsberechtigter” Kunde und Erzeuger;

32.

“Netzzugangsvertrag” die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

33.

“Netzzutritt” die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;

34.

“Regelzone” die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben wird;

35.

“Regelzonenführer” derjenige, der für die Leistungs-Frequenzregelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;

36.

“standardisiertes Lastprofil” ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

37.

“Stromhändler” eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft;

38.

“Systembetreiber” einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

39.

“Übertragung” den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern (Kunden);

40.

“Übertragungsnetz” ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

40a. “Übertragungsnetzbetreiber” eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist; Übertragungsnetzbetreiber sind die Verbund Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW - Übertragungsnetz AG,

41.

“Verbindungsleitungen” Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;

42.

“Verbundnetz” eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

43.

“Versorgung” den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;

43a. “Verteilernetzbetreiber” eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;

44.

“Verteilung” den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;

45.

“unabhängiger Transportnetzbetreiber” einen Übertragungsnetzbetreiber, der weisungsungebunden und unabhängig von dritten Unternehmen Investitionsentscheidungen trifft;

46.

“vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen” ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch

a)

Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;

b)

Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren,

auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;

47.

“wirtschaftlicher Vorrang” die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.