Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Intervention von Butter und Rahm sowie zur Bestimmung der Butterqualität (Interventionsbutter-Verordnung 1998)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-09-01
Letzte Aktualisierung 2007-07-01
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 80
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 11 und 12, 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 11 und 12, 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

1.

hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Butter und der privaten Lagerhaltung von Butter und Rahm im Rahmen des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und der Verordnung (EG) Nr. 454/95 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm und

2.

zur Bestimmung der Butterqualität für Absatzmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

1.

hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Butter und der privaten Lagerhaltung von Butter und Rahm im Rahmen des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 48 und der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm, ABl. Nr. L 333 vom 24. Dezember 1999, S 11 und

2.

zur Bestimmung der Butterqualität für Absatzmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

1.

hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Butter und der privaten Lagerhaltung von Butter und Rahm im Rahmen des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 48 und der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm, ABl. Nr. L 333 vom 24. Dezember 1999, S 11 und

2.

zur Bestimmung der Butterqualität für Absatzmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria” (AMA) zuständig.

2.

Abschnitt

Butterqualität

Zulassung der herstellenden Betriebe

§ 3. (1) Betriebe, die Butter für die öffentliche Lagerhaltung, für die private Lagerhaltung oder für Absatzmaßnahmen herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller (Hersteller) hat dabei in zweifacher Ausfertigung eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.

(2) Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EG) Nr. 454/95 vorgesehenen Bedingungen und die in der Anlage 1 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.

(3) Betriebe, die nicht für die öffentliche oder private Lagerhaltung oder für Absatzmaßnahmen bestimmte Butter, welche als Teebutter bezeichnet werden soll, herstellen, werden auf Antrag durch den Hersteller unter Überwachung durch die AMA gestellt.

(4) Betriebe, die Butter für Absatzmaßnahmen herstellen und die Zulassung gemäß Abs. 1 bis 31. Dezember 1998 beantragen, gelten bis zur Entscheidung der AMA über den Zulassungsantrag, längstens jedoch bis 30. Juni 1999, als zugelassen.

2.

Abschnitt

Butterqualität

Zulassung der herstellenden Betriebe

§ 3. (1) Betriebe, die Butter für die öffentliche Lagerhaltung, für die private Lagerhaltung oder für Absatzmaßnahmen herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller (Hersteller) hat dabei in zweifacher Ausfertigung eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.

(2) Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage 1 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.

(3) Betriebe, die nicht für die öffentliche oder private Lagerhaltung oder für Absatzmaßnahmen bestimmte Butter, welche als Teebutter bezeichnet werden soll, herstellen, werden auf Antrag durch den Hersteller unter Überwachung durch die AMA gestellt.

(4) Betriebe, die Butter für Absatzmaßnahmen herstellen und die Zulassung gemäß Abs. 1 bis 31. Dezember 1998 beantragen, gelten bis zur Entscheidung der AMA über den Zulassungsantrag, längstens jedoch bis 30. Juni 1999, als zugelassen.

2.

Abschnitt

Butterqualität

Zulassung der herstellenden Betriebe

§ 3. (1) Betriebe, die Butter für die öffentliche Lagerhaltung, für die private Lagerhaltung oder für Absatzmaßnahmen herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller (Hersteller) hat dabei in zweifacher Ausfertigung eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.

(2) Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage 1 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.

(3) Betriebe, die nicht für die öffentliche oder private Lagerhaltung oder für Absatzmaßnahmen bestimmte Butter, welche als Teebutter bezeichnet werden soll, herstellen, werden auf Antrag durch den Hersteller unter Überwachung durch die AMA gestellt.

(4) Betriebe, die Butter für Absatzmaßnahmen herstellen und die Zulassung gemäß Abs. 1 bis 31. Dezember 1998 beantragen, gelten bis zur Entscheidung der AMA über den Zulassungsantrag, längstens jedoch bis 30. Juni 1999, als zugelassen.

Butterqualitätsklasse

§ 4. (1) Die Butter darf mit der Qualitätsklasse „Teebutter'' nur bezeichnet werden, wenn sie die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten Eigenschaften aufweist.

(2) Die Überwachung der Qualität von Butter, die im Anwendungsbereich dieser Verordnung mit der Qualitätsklasse „Teebutter'' bezeichnet werden soll, obliegt der AMA.

Butterqualitätsklasse

§ 4. (1) Die Butter darf mit der Qualitätsklasse „Teebutter” nur bezeichnet werden, wenn sie die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten Eigenschaften aufweist.

(2) Die Überwachung der Qualität von Butter, die im Anwendungsbereich dieser Verordnung mit der Qualitätsklasse „Teebutter” bezeichnet werden soll, obliegt der AMA.

Haltbarkeitsanforderung

§ 5. Die für die öffentliche Lagerhaltung bestimmte Butter muß aus Sauerrahm hergestellt sein.

Haltbarkeitsanforderung

§ 5. Die für die öffentliche Lagerhaltung bestimmte Butter muß aus Sauerrahm hergestellt sein.

3.

Abschnitt

Öffentliche Lagerhaltung

Mitteilungsfrist

§ 6. Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist als die in Art. 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 454/95 genannte Frist für die Unterrichtung über die beabsichtigte Erzeugung von Butter für die öffentliche Lagerhaltung genehmigen, wenn die Kontrolle nicht gefährdet ist.

3.

Abschnitt

Öffentliche Lagerhaltung

Mitteilungsfrist

(Anm.: § 6.) Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist als die in Art. 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 genannte Frist für die Unterrichtung über die beabsichtigte Erzeugung von Butter für die öffentliche Lagerhaltung genehmigen, wenn die Kontrolle nicht gefährdet ist.

3.

Abschnitt

Öffentliche Lagerhaltung

Mitteilungsfrist

(Anm.: § 6.) Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist als die in Art. 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 genannte Frist für die Unterrichtung über die beabsichtigte Erzeugung von Butter für die öffentliche Lagerhaltung genehmigen, wenn die Kontrolle nicht gefährdet ist.

Verpackung

§ 7. Die AMA hat dem Anbieter die näheren technischen Anforderungen der Verpackung (Kartons und Innenverpackung) mitzuteilen.

Verpackung

§ 7. Die AMA hat dem Anbieter die näheren technischen Anforderungen der Verpackung (Kartons und Innenverpackung) mitzuteilen.

Kennzeichnung

§ 8. (1) Die Kartons müssen zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführt sind, auf einer Seitenfläche mit folgenden Angaben in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift versehen sein; die Mindestbeschriftungsgröße beträgt 20 mm:

1.

die Qualitätsklasse „Teebutter'', sofern es sich um in Österreich erzeugte Butter handelt;

2.

Kennummer der Betriebsstätte der Herstellung;

3.

die Nummer der Butterung (Partie);

4.

der Tag der Herstellung;

5.

die laufende Nummer der Kartons je Butterung (Partie).

(2) Die Kennummer der Betriebsstätte und die Kennummer des Herstellers werden anläßlich der Zulassung von der AMA zugeteilt.

(3) Die Angabe des Datums der Einlagerung der Butter im Interventionskühlhaus kann unterbleiben, wenn das Interventionskühlhaus ein Register führt, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

(4) Die Herstellungs- und Einlagerungsdaten sind nach Tag, Monat und Jahr offen anzugeben.

(5) Eine Butterung umfaßt die Buttermenge, die beim Butterfertigungsverfahren in einem Fertigungsgang oder beim kontinuierlichen Verfahren einer durchgehenden Produktion einer Butterungsmaschine entspricht.

Kennzeichnung

§ 8. (1) Die Kartons müssen zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführt sind, auf einer Seitenfläche mit folgenden Angaben in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift versehen sein; die Mindestbeschriftungsgröße beträgt 20 mm:

1.

die Qualitätsklasse „Teebutter”, sofern es sich um in Österreich erzeugte Butter handelt;

2.

Kennummer der Betriebsstätte der Herstellung;

3.

die Nummer der Butterung (Partie);

4.

der Tag der Herstellung;

5.

die laufende Nummer der Kartons je Partie, wobei diese Nummer durch eine auf der Palette angebrachte Palettennummer ersetzt werden kann.

(2) Die Kennummer der Betriebsstätte und die Kennummer des Herstellers werden anläßlich der Zulassung von der AMA zugeteilt.

(3) Die Angabe des Datums der Einlagerung der Butter im Interventionskühlhaus kann unterbleiben, wenn das Interventionskühlhaus ein Register führt, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

(4) Die Herstellungs- und Einlagerungsdaten sind nach Tag, Monat und Jahr offen anzugeben.

(5) Eine Butterung umfaßt die Buttermenge, die beim Butterfertigungsverfahren in einem Fertigungsgang oder beim kontinuierlichen Verfahren einer durchgehenden Produktion einer Butterungsmaschine entspricht.

Kennzeichnung

§ 8. (1) Die Kartons müssen zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführt sind, auf einer Seitenfläche mit folgenden Angaben in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift versehen sein; die Mindestbeschriftungsgröße beträgt 20 mm:

1.

die Qualitätsklasse „Teebutter”, sofern es sich um in Österreich erzeugte Butter handelt;

2.

Kennummer der Betriebsstätte der Herstellung;

3.

die Nummer der Butterung (Partie);

4.

der Tag der Herstellung;

5.

die laufende Nummer der Kartons je Partie, wobei diese Nummer durch eine auf der Palette angebrachte Palettennummer ersetzt werden kann.

(2) Die Kennummer der Betriebsstätte und die Kennummer des Herstellers werden anläßlich der Zulassung von der AMA zugeteilt.

(3) Die Angabe des Datums der Einlagerung der Butter im Interventionskühlhaus kann unterbleiben, wenn das Interventionskühlhaus ein Register führt, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

(4) Die Herstellungs- und Einlagerungsdaten sind nach Tag, Monat und Jahr offen anzugeben.

(5) Eine Butterung umfaßt die Buttermenge, die beim Butterfertigungsverfahren in einem Fertigungsgang oder beim kontinuierlichen Verfahren einer durchgehenden Produktion einer Butterungsmaschine entspricht.

Angebote

§ 9. (1) Angebote sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters schriftlich oder mittels Telefax (Telekopie) bei der AMA einzureichen.

(2) Die AMA hat den Empfang der Angebote zu registrieren und zu bestätigen.

(3) Im Zeitpunkt der Einreichung des Angebots muß die Butter hergestellt sein.

Angebote

§ 9. (1) Angebote sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters schriftlich bei der AMA einzureichen.

(2) Die AMA hat den Empfang der Angebote zu registrieren und zu bestätigen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2000).

Angebote

§ 9. (1) Angebote sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters schriftlich bei der AMA einzureichen.

(2) Die AMA hat den Empfang der Angebote zu registrieren und zu bestätigen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2000).

Lieferung

§ 10. (1) Die Butter ist vom Anbieter frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionskühlhauses zu liefern und auf seine Kosten und Gefahr zu entladen.

(2) Bei der Anlieferung der Butter sind dem Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigten neben den Transportpapieren die Anlieferungsscheine, gesondert für jeden Herstellungsbetrieb, zu übergeben. Die Anlieferungsscheine müssen folgende Angaben enthalten:

1.

Datum der Anlieferung,

2.

Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Kennummer der Betriebsstätte,

3.

Anzahl der Kartons je Datum der Herstellung und Nummer der Butterung,

4.

Nettogewicht der angelieferten Butter, mindestens jedoch 25 kg je Stück.

(3) Der Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang der Butter eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer der Butter zu übergeben.

Lieferung

§ 10. (1) Die Butter ist vom Zuschlagsempfänger frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionskühlhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Sofern eine direkte Entladung vom Transportmittel nicht möglich ist, gehen die Kosten für die Entladung auf die Kühlhausrampe zu Lasten des Zuschlagsempfängers.

(2) Bei der Anlieferung der Butter sind dem Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigten neben den Transportpapieren die Anlieferungsscheine, gesondert für jeden Herstellungsbetrieb, zu übergeben. Die Anlieferungsscheine müssen folgende Angaben enthalten:

1.

Datum der Anlieferung,

2.

Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Kennummer der Betriebsstätte,

3.

Anzahl der Kartons je Datum der Herstellung und Nummer der Butterung,

4.

Nettogewicht der angelieferten Butter, mindestens jedoch 25 kg je Stück.

(3) Der Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang der Butter eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer der Butter zu übergeben.

Lieferung

§ 10. (1) Die Butter ist vom Zuschlagsempfänger frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionskühlhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Sofern eine direkte Entladung vom Transportmittel nicht möglich ist, gehen die Kosten für die Entladung auf die Kühlhausrampe zu Lasten des Zuschlagsempfängers.

(2) Bei der Anlieferung der Butter sind dem Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigten neben den Transportpapieren die Anlieferungsscheine, gesondert für jeden Herstellungsbetrieb, zu übergeben. Die Anlieferungsscheine müssen folgende Angaben enthalten:

1.

Datum der Anlieferung,

2.

Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Kennummer der Betriebsstätte,

3.

Anzahl der Kartons je Datum der Herstellung und Nummer der Butterung,

4.

Nettogewicht der angelieferten Butter, mindestens jedoch 25 kg je Stück.

(3) Der Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang der Butter eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer der Butter zu übergeben.

Kühlhäuser

§ 11. Die Kühlhäuser haben den in der Anlage 3 enthaltenen technischen Normen zu entsprechen.

Kühlhäuser

§ 11. Die Kühlhäuser haben den in der Anlage 3 enthaltenen technischen Normen zu entsprechen.

Butterprüfung

§ 12. (1) Vor der Einlagerung ist die Butter durch Organe oder Beauftragte der AMA (im folgenden Prüforgane der AMA genannt) zu prüfen, ob Verpackung und Kennzeichnung der Butter den technischen Anforderungen (§ 7) und den Bestimmungen gemäß § 8 entsprechen.

(2) Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination ist von den Prüforganen der AMA zu kontrollieren, sofern es die in § 1 genannten Rechtsakte festlegen.

Butterprüfung

§ 12. (1) Vor der Einlagerung ist die Butter durch Organe oder Beauftragte der AMA (im folgenden Prüforgane der AMA genannt) zu prüfen, ob Verpackung und Kennzeichnung der Butter den technischen Anforderungen (§ 7) und den Bestimmungen gemäß § 8 entsprechen.

(2) Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination ist von den Prüforganen der AMA zu kontrollieren, sofern es die in § 1 genannten Rechtsakte festlegen.

Probelagerung

§ 13. Nach Ablauf der Probelagerungszeit ist anhand der Probegebinde durch die Prüforgane der AMA zu untersuchen, ob die Butter noch die organoleptische Mindestqualität gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 454/95 aufweist. Ergibt die Prüfung, daß die eingelagerte Butter diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, obwohl sie bei der erforderlichen Höchsttemperatur von -18 Grad C gelagert wurde, wird der Vertrag aufgehoben und hat der Verkäufer nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die mangelhafte Butter binnen zwölf Tagen nach Zugang der Mitteilung auf seine Kosten und Gefahr zurückzunehmen. Der Verkäufer hat zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 454/95 vorgeschriebenen Kosten der AMA die anfallenden Kontrollkosten zu ersetzen.

Probelagerung

§ 13. Nach Ablauf der Probelagerungszeit ist anhand der Probegebinde durch die Prüforgane der AMA zu untersuchen, ob die Butter noch die organoleptische Mindestqualität gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 aufweist. Ergibt die Prüfung, dass die eingelagerte Butter diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, obwohl sie bei der erforderlichen Höchsttemperatur von -18 Grad C gelagert wurde, wird der Vertrag aufgehoben und hat der Verkäufer nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die mangelhafte Butter binnen zwölf Tagen nach Zugang der Mitteilung auf seine Kosten und Gefahr zurückzunehmen. Der Verkäufer hat zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 vorgeschriebenen Kosten der AMA die anfallenden Kontrollkosten zu ersetzen.

Probelagerung

§ 13. Nach Ablauf der Probelagerungszeit ist anhand der Probegebinde durch die Prüforgane der AMA zu untersuchen, ob die Butter noch die organoleptische Mindestqualität gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 aufweist. Ergibt die Prüfung, dass die eingelagerte Butter diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, obwohl sie bei der erforderlichen Höchsttemperatur von -18 Grad C gelagert wurde, wird der Vertrag aufgehoben und hat der Verkäufer nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die mangelhafte Butter binnen zwölf Tagen nach Zugang der Mitteilung auf seine Kosten und Gefahr zurückzunehmen. Der Verkäufer hat zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 vorgeschriebenen Kosten der AMA die anfallenden Kontrollkosten zu ersetzen.

Kaufpreis

§ 14. Der zu zahlende Ankaufspreis erhöht sich um die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen.

Kaufpreis

§ 14. Der zu zahlende Ankaufspreis erhöht sich um die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen.

Zuschlag bei Dauerausschreibung

§ 15. (1) Jeder Anbieter ist von der AMA unverzüglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der jeweiligen Einzelausschreibung zu unterrichten.

(2) Die AMA hat dem Zuschlagsempfänger umgehend eine numerierte Annahmeerklärung/Lieferschein auszustellen.

Zuschlag bei Dauerausschreibung

§ 15. (1) Jeder Anbieter ist von der AMA unverzüglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der jeweiligen Einzelausschreibung zu unterrichten.

(2) Die AMA hat dem Zuschlagsempfänger umgehend eine numerierte Annahmeerklärung/Lieferschein auszustellen.

4.

Abschnitt

Private Lagerhaltung

Form der Verträge

§ 16. Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der AMA aufgelegten Muster zu entsprechen.

4.

Abschnitt

Private Lagerhaltung

Form der Verträge

§ 16. Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der AMA aufgelegten Muster zu entsprechen.

Anträge auf Vertragsabschluß oder Erhöhung der Vertragsmenge

(Beihilfeantrag)

§ 17. Der Abschluß eines Lagervertrags oder die Erhöhung der Vertragsmenge um mindestens 1 000 kg (Beihilfeantrag) ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters zu beantragen. Die AMA hat die Annahme des Antrages auf Vertragsabschluß oder auf Erhöhung der Vertragsmenge zu bestätigen.

Anträge auf Vertragsabschluss oder Erhöhung der Vertragsmenge

§ 17. Der Abschluss eines Lagervertrages oder die Erhöhung der Vertragsmenge um mindestens 1000 kg ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters zu beantragen. Die AMA hat die Annahme des Antrages auf Vertragsabschluss oder auf Erhöhung der Vertragsmenge zu bestätigen.

Anträge auf Vertragsabschluss oder Erhöhung der Vertragsmenge

§ 17. Der Abschluss eines Lagervertrages oder die Erhöhung der Vertragsmenge um mindestens 1000 kg ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters zu beantragen. Die AMA hat die Annahme des Antrages auf Vertragsabschluss oder auf Erhöhung der Vertragsmenge zu bestätigen.

Fettgehalt bei Rahm

§ 18. Der Einlagerer kann sich verpflichten, bei allen Partien aller während des Wirtschaftsjahres abgeschlossenen Verträge während der gesamten Lagerdauer einen im voraus festgesetzten Mindestfettgehalt einzuhalten. Dieser Fettgehalt muß innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 454/95 festgesetzten Grenzen liegen.

Fettgehalt bei Rahm

§ 18. Der Einlagerer kann sich verpflichten, bei allen Partien aller während des Wirtschaftsjahres abgeschlossenen Verträge während der gesamten Lagerdauer einen im voraus festgesetzten Mindestfettgehalt einzuhalten. Dieser Fettgehalt muss innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 festgesetzten Grenzen liegen.

Fettgehalt bei Rahm

§ 18. Der Einlagerer kann sich verpflichten, bei allen Partien aller während des Wirtschaftsjahres abgeschlossenen Verträge während der gesamten Lagerdauer einen im voraus festgesetzten Mindestfettgehalt einzuhalten. Dieser Fettgehalt muss innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 festgesetzten Grenzen liegen.

Qualitätsprüfung

§ 19. (1) Zur Feststellung der Einhaltung der in der Anlage angeführten Qualitätsvorschriften hinsichtlich der eingelagerten Butter ist die AMA berechtigt, vor Abschluß des Lagervertrags Proben zu ziehen. Bei der Butter sind jedenfalls der Wassergehalt und die sensorischen Merkmale zu überprüfen.

(2) Entspricht die Butter nach dem Untersuchungsergebnis nicht den geforderten Qualitätsvorschriften, so wird kein Lagervertrag abgeschlossen.

(3) Zur Feststellung der Einhaltung des Fettgehalts des eingelagerten Rahms ist die AMA berechtigt, vor Einfrieren des Rahms Proben zu ziehen. Dabei ist Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Im Falle des § 18 führt die AMA diese Kontrollen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten durch.

(4) Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination bei Butter und Rahm wird kontrolliert, sofern es die in § 1 genannten Rechtsvorschriften verlangen.

(5) Soll „Teebutter'' in einem anderen Mitgliedstaat gelagert werden, so ist die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Bescheinigung bei der AMA zu beantragen.

Qualitätsprüfung

§ 19. (1) Zur Feststellung der Einhaltung der in der Anlage angeführten Qualitätsvorschriften hinsichtlich der eingelagerten Butter ist die AMA berechtigt, vor Abschluß des Lagervertrags Proben zu ziehen. Bei der Butter sind jedenfalls der Wassergehalt und die sensorischen Merkmale zu überprüfen.

(2) Entspricht die Butter nach dem Untersuchungsergebnis nicht den geforderten Qualitätsvorschriften, so wird kein Lagervertrag abgeschlossen.

(3) Zur Feststellung der Einhaltung des Fettgehalts des eingelagerten Rahms ist die AMA berechtigt, vor Einfrieren des Rahms Proben zu ziehen. Dabei ist Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Im Falle des § 18 führt die AMA diese Kontrollen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten durch.

(4) Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination bei Butter und Rahm wird kontrolliert, sofern es die in § 1 genannten Rechtsvorschriften verlangen.

(5) Soll „Teebutter” in einem anderen Mitgliedstaat gelagert werden, so ist die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Bescheinigung bei der AMA zu beantragen.

Qualitätsminderung

§ 20. Wird nach Ablauf der ersten 60 Tage der Lagerung von Butter und Rahm durch den Lagerhalter eine Qualitätsminderung festgestellt, die größer als normalerweise bei der Lagerung üblich ist, und wird dies von der AMA bestätigt, darf der Lagerhalter mit Zustimmung der AMA einmal je Partie die fehlerhaften Mengen auf seine Kosten durch eine gleiche Menge Butter oder Rahm, die den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte entsprechen müssen, ersetzen.

Qualitätsminderung

§ 20. Wird bei Ablauf der ersten 60 Tage der Lagerung von Butter und Rahm durch den Lagerhalter eine Qualitätsminderung festgestellt, die größer als normalerweise bei der Lagerung üblich ist, und wird dies von der AMA bestätigt, darf der Lagerhalter mit Zustimmung der AMA einmal je Partie die fehlerhaften Mengen auf seine Kosten durch eine gleiche Menge Butter oder Rahm, die den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte entsprechen müssen, ersetzen.

Qualitätsminderung

§ 20. Wird bei Ablauf der ersten 60 Tage der Lagerung von Butter und Rahm durch den Lagerhalter eine Qualitätsminderung festgestellt, die größer als normalerweise bei der Lagerung üblich ist, und wird dies von der AMA bestätigt, darf der Lagerhalter mit Zustimmung der AMA einmal je Partie die fehlerhaften Mengen auf seine Kosten durch eine gleiche Menge Butter oder Rahm, die den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte entsprechen müssen, ersetzen.

Kennzeichnung und Lagerung

§ 21. (1) Das in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Lastenheft hat für Butter vorzusehen, daß die Aufschrift auf der Verpackung zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, die Kennummer der Betriebsstätte zu enthalten hat. Der Tag der Herstellung kann verschlüsselt angegeben werden (Schlüssel: Milchprobe).

(2) Die Verpflichtung zur Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung gilt nicht, wenn der Einlagerer oder der Lagerhalter im Auftrag des Einlagerers sich verpflichtet, ein Register zu führen, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

(3) Der Lagerhalter hat die Einlagerungsware so getrennt von anderen Waren zu lagern, daß eine Kontrolle jederzeit möglich ist.

(4) An jeder Partie Butter und Rahm ist eine Partiekarte anzubringen, auf der die Partienummer, die Menge und der Tag des Eingangs in das Lager zu vermerken sind.

Kennzeichnung und Lagerung

§ 21. (1) Die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben auf der Verpackung der Butter können verschlüsselt angegeben werden (Schlüssel: Milchprobe).

(2) Die Verpflichtung zur Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung gilt nicht, wenn der Einlagerer oder der Lagerhalter im Auftrag des Einlagerers sich verpflichtet, ein Register zu führen, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

(3) Der Lagerhalter hat die Einlagerungsware so getrennt von anderen Waren zu lagern, daß eine Kontrolle jederzeit möglich ist.

(4) An jeder Partie Butter und Rahm ist eine Partiekarte anzubringen, auf der die Partienummer, die Menge und der Tag des Eingangs in das Lager zu vermerken sind.

Kennzeichnung und Lagerung

§ 21. (1) Die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben auf der Verpackung der Butter können verschlüsselt angegeben werden (Schlüssel: Milchprobe).

(2) Die Verpflichtung zur Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung gilt nicht, wenn der Einlagerer oder der Lagerhalter im Auftrag des Einlagerers sich verpflichtet, ein Register zu führen, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

(3) Der Lagerhalter hat die Einlagerungsware so getrennt von anderen Waren zu lagern, daß eine Kontrolle jederzeit möglich ist.

(4) An jeder Partie Butter und Rahm ist eine Partiekarte anzubringen, auf der die Partienummer, die Menge und der Tag des Eingangs in das Lager zu vermerken sind.

Gewährung der Beihilfe

§ 22. (1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der AMA nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen. Die AMA hat den Tag des Antragseingangs zu registrieren.

(2) Auf Antrag kann die AMA in Höhe der beantragten Beihilfe für Butter und Rahm eine Akontierung gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind. Diese Anträge auf Vorschußzahlung sind nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen.

Gewährung der Beihilfe

§ 22. (1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der AMA nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen. Die AMA hat den Tag des Antragseingangs zu registrieren.

(2) Auf Antrag kann die AMA in Höhe der beantragten Beihilfe für Butter und Rahm eine Akontierung gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind. Diese Anträge auf Vorschußzahlung sind nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen.

Auslagerung

§ 23. (1) Die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten auszulagernde Menge hat ganze Partien oder bei Teilmengen von Partien mindestens 1 000 kg zu betragen. Bezieht sich die Auslagerung auf Teilmengen ganzer Partien, ist vor der Auslagerung bei der AMA die Genehmigung zur Auslagerung von Teilmengen zu beantragen.

(2) Die AMA kann für die Abgabe der Meldung der beginnenden Auslagerung auf Antrag eine kürzere Frist als die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen fünf Arbeitstage vor Beginn der Auslagerungsarbeiten genehmigen.

Auslagerung

§ 23. (1) Die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten auszulagernde Menge hat ganze Partien oder bei Teilmengen von Partien mindestens 1 000 kg zu betragen. Bezieht sich die Auslagerung auf Teilmengen ganzer Partien, ist vor der Auslagerung bei der AMA die Genehmigung zur Auslagerung von Teilmengen zu beantragen.

(2) Die AMA kann für die Abgabe der Meldung der beginnenden Auslagerung auf Antrag eine kürzere Frist als die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen fünf Arbeitstage vor Beginn der Auslagerungsarbeiten genehmigen.

Meldepflichten

§ 24. Der Einlagerer hat der AMA Tagesmeldungen über den Ein- und Ausgang der Butter- und Rahmmengen nach dem von der AMA aufgelegten Muster innerhalb einer Woche zu erstatten.

Meldepflichten

§ 24. Der Einlagerer hat der AMA Tagesmeldungen über den Ein- und Ausgang der Butter- und Rahmmengen nach dem von der AMA aufgelegten Muster innerhalb einer Woche zu erstatten.

Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten

§ 25. Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Einlagerer verpflichtet,

1.

ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2.

gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter und Rahm, der Gegenstand eines Lagervertrages ist,

3.

jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,

4.

der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter und Rahm bis zum fünften Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagervertrages ist,

5.

die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen,

6.

der AMA spätestens drei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung von Rahm, der Gegenstand eines Lagervertrages werden soll, den für die Herstellung vorgesehenen Betrieb, Ort und Zeitraum anzuzeigen.

Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten

§ 25. Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Einlagerer verpflichtet,

1.

ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2.

gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter und Rahm, der Gegenstand eines Lagervertrages ist,

3.

jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,

4.

der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter und Rahm bis zum fünften Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagervertrages ist,

5.

die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen,

6.

der AMA spätestens drei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung von Rahm, der Gegenstand eines Lagervertrages werden soll, den für die Herstellung vorgesehenen Betrieb, Ort und Zeitraum anzuzeigen.

5.

Abschnitt

Feststellung der Marktpreise

Notierungskommission

§ 26. (1) Zur Feststellung der Marktpreise im Bundesgebiet ist bei der AMA eine Notierungskommission einzurichten.

(2) Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse obliegt der AMA.

(3) Die Notierungskommission besteht aus

1.

zwei Vertretern der Buttergeschäfte abwickelnden Verkäufer, die auf gemeinsamen Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden sind,

2.

zwei Vertretern der Buttergeschäfte abwickelnden Käufer, die durch die Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden sind, und

3.

dem für den Geschäftsbereich Milch zuständigen Vorstandsmitglied der AMA, das den Vorsitz führt. Der Vorstand kann zwei Stellvertreter aus dem Kreise der Bediensteten der AMA nominieren, die er mit der Vorsitzführung beauftragen kann.

(4) Gleichzeitig mit der Nominierung der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Vertreter sind Ersatzmitglieder in gleicher Zahl zu nominieren. Erfolgt trotz Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft innerhalb von vier Wochen keine Nominierung, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.

(5) Die Geschäftsordnung der Notierungskommission ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.

(6) Die Tätigkeit in der Notierungskommission ist ehrenamtlich und mit keinerlei Bezügen oder Entschädigung verbunden.

(7) Die Funktionsdauer der Mitglieder der Notierungskommission ist unbefristet.

(8) Die Angelobung der Mitglieder der Notierungskommission erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(9) Zu den Sitzungen der Notierungskommission ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu laden, der sich durch Bedienstete seines Ressorts vertreten lassen kann.

5.

Abschnitt

Feststellung der Marktpreise

Notierungskommission

§ 26. (1) Zur Feststellung der Marktpreise im Bundesgebiet ist bei der AMA eine Notierungskommission einzurichten.

(2) Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse obliegt der AMA.

(3) Die Notierungskommission besteht aus

1.

zwei Vertretern der Buttergeschäfte abwickelnden Verkäufer, die auf gemeinsamen Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden sind,

2.

zwei Vertretern der Buttergeschäfte abwickelnden Käufer, die durch die Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden sind, und

3.

dem für den Geschäftsbereich Milch zuständigen Vorstandsmitglied der AMA, das den Vorsitz führt. Der Vorstand kann zwei Stellvertreter aus dem Kreise der Bediensteten der AMA nominieren, die er mit der Vorsitzführung beauftragen kann.

(4) Gleichzeitig mit der Nominierung der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Vertreter sind Ersatzmitglieder in gleicher Zahl zu nominieren. Erfolgt trotz Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft innerhalb von vier Wochen keine Nominierung, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.

(5) Die Geschäftsordnung der Notierungskommission ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.

(6) Die Tätigkeit in der Notierungskommission ist ehrenamtlich und mit keinerlei Bezügen oder Entschädigung verbunden.

(7) Die Funktionsdauer der Mitglieder der Notierungskommission ist unbefristet.

(8) Die Angelobung der Mitglieder der Notierungskommission erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(9) Zu den Sitzungen der Notierungskommission ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu laden, der sich durch Bedienstete seines Ressorts vertreten lassen kann.

Preisfeststellung

§ 27. (1) Die Preisfeststellung erfolgt anhand der Preisberichterstattung der Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Preisfeststellung anhand von Warenumsatzmeldungen erfolgen.

(2) Die AMA kann zur stichprobenweisen Überprüfung die Vorlage von Fakturen verlangen und in die Buchhaltung und sonstige als erforderlich erachtete Unterlagen Einsicht nehmen.

(3) Die AMA hat die festgestellten Marktpreise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben.

Preisfeststellung

§ 27. (1) Die Preisfeststellung erfolgt anhand der Preisberichterstattung der Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Preisfeststellung anhand von Warenumsatzmeldungen erfolgen.

(1a) Stehen für die wöchentliche Ermittlung der Marktpreise im Sinne von Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 weniger als zwei Geschäftsvorgänge zur Verfügung, so werden auch Geschäftsvorgänge mit Butter anderer Qualitäten als der in Art. 7 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 genannten Qualität als Basis für die Ermittlung der Marktpreise herangezogen. Sind auch keine derartigen Geschäftsvorgänge vorhanden, ist der ermittelte Marktpreis der Vorwoche heranzuziehen.

(2) Die AMA kann zur stichprobenweisen Überprüfung die Vorlage von Fakturen verlangen und in die Buchhaltung und sonstige als erforderlich erachtete Unterlagen Einsicht nehmen.

(3) Die AMA hat die festgestellten Marktpreise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben.

Preisfeststellung

§ 27. (1) Die Preisfeststellung erfolgt anhand der Preisberichterstattung der Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Preisfeststellung anhand von Warenumsatzmeldungen erfolgen.

(1a) Stehen für die wöchentliche Ermittlung der Marktpreise im Sinne von Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 weniger als zwei Geschäftsvorgänge zur Verfügung, so werden auch Geschäftsvorgänge mit Butter anderer Qualitäten als der in Art. 7 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 genannten Qualität als Basis für die Ermittlung der Marktpreise herangezogen. Sind auch keine derartigen Geschäftsvorgänge vorhanden, ist der ermittelte Marktpreis der Vorwoche heranzuziehen.

(2) Die AMA kann zur stichprobenweisen Überprüfung die Vorlage von Fakturen verlangen und in die Buchhaltung und sonstige als erforderlich erachtete Unterlagen Einsicht nehmen.

(3) Die AMA hat die festgestellten Marktpreise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben.

6.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 28. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der Agrarmarkt Austria, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Interventionswaren sowie die Entnahme von Proben aus den für die Lagerhaltung vorgesehenen Interventionswaren oder von Butter, die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Falle deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung und automationsunterstützter Bestandsführung sind auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Der Hersteller, der Anbieter und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfaßt sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.

6.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 28. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der Agrarmarkt Austria, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Interventionswaren sowie die Entnahme von Proben aus den für die Lagerhaltung vorgesehenen Interventionswaren oder von Butter, die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Falle deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung und automationsunterstützter Bestandsführung sind auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Der Hersteller, der Anbieter und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfaßt sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.

Datenübermittlung

§ 29. Die Lagerhalter haben auf Verlangen der AMA die in der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zur Verfügung zu stellen.

Datenübermittlung

§ 29. Die Lagerhalter haben auf Verlangen der AMA die in der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zur Verfügung zu stellen.

Sanktionen

§ 30. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

entgegen Art. 2 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder

2.

die gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet oder

3.

der gemäß § 27 Abs. 2 verlangten Vorlage von Fakturen nicht nachkommt oder die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert.

(2) Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG hat der Lagerhalter den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen.

(3) Wird entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 die Monatsinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als fünf Arbeitstagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung erfolgt ist, um 1 vH pro Tag Verspätung, mindestens aber um 150 S.

(4) Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des insgesamt zu gewährenden Lagergelds, vornehmen.

(5) Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.

Sanktionen

§ 30. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

entgegen Art. 2 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder

2.

die gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet oder

3.

der gemäß § 27 Abs. 2 verlangten Vorlage von Fakturen nicht nachkommt oder die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert.

(2) Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG hat der Lagerhalter den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen.

(3) Wird entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 die Monatsinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als fünf Arbeitstagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung erfolgt ist, um 1 vH pro Tag Verspätung, mindestens aber um 12 EUR.

(4) Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des insgesamt zu gewährenden Lagergelds, vornehmen.

(5) Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.

Sanktionen

§ 30. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

entgegen Art. 2 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder

2.

die gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet oder

3.

der gemäß § 27 Abs. 2 verlangten Vorlage von Fakturen nicht nachkommt oder die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert.

(2) Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG hat der Lagerhalter den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen.

(3) Wird entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 die Monatsinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als fünf Arbeitstagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung erfolgt ist, um 1 vH pro Tag Verspätung, mindestens aber um 12 EUR.

(4) Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des insgesamt zu gewährenden Lagergelds, vornehmen.

(5) Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.

Kosten

§ 31. Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat

1.

im Falle der öffentlichen Lagerhaltung der Verkäufer,

2.

im Falle der privaten Lagerhaltung der Einlagerer,

3.

in den sonstigen Fällen der Überprüfung der Butterqualität der Hersteller

Kosten

§ 31. Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat

1.

im Falle der öffentlichen Lagerhaltung der Verkäufer,

2.

im Falle der privaten Lagerhaltung der Einlagerer,

3.

in den sonstigen Fällen der Überprüfung der Butterqualität der Hersteller

Rückforderung und Verzinsung

§ 32. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.

(2) An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.

Rückforderung und Verzinsung

§ 32. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.

(2) An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.

Rückforderung und Verzinsung

§ 32. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.

(2) An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.

Formvorschriften

§ 33. Die von der AMA aufzulegenden Formblätter, Muster und Lagerverträge haben folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen:

1.

Name/Firma und Anschrift des Antragstellers oder der Vertragspartner;

2.

Ort der Herstellung bzw. Lagerung;

3.

Mengenangaben zum Lagervertrag (soweit zutreffend);

4.

Unterschrift.

Formvorschriften

§ 33. Die von der AMA aufzulegenden Formblätter, Muster und Lagerverträge haben folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen:

1.

Name/Firma und Anschrift des Antragstellers oder der Vertragspartner;

2.

Ort der Herstellung bzw. Lagerung;

3.

Mengenangaben zum Lagervertrag (soweit zutreffend);

4.

Unterschrift.

Schlußbestimmungen

§ 34. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1998 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung BGBl. Nr. 1061/1994 und die Verordnung BGBl. Nr. 81/1995 außer Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 34. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1998 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung BGBl. Nr. 1061/1994 und die Verordnung BGBl. Nr. 81/1995 außer Kraft.

Anlage 1

zu § 3 Abs. 2

Technische Kriterien für die Zulassung der herstellenden Betriebe

1.

Vorhandensein einer dem Hygienestandard entsprechenden Reinigungsanlage.

2.

Möglichkeit zur Reinigung der für die Butterproduktion erforderlichen Plattenapparate, Tanks und Rohrleitungen von der Reinigung aus.

3.

Konzeption des Rahmpasteurs in der Weise, daß kein Rohrahm in den pasteurisierten Rahm übertreten kann.

4.

Keine offene Lagerung der Butter.

5.

Erhitzung der Milch zur Kulturbereitung im Wege einer der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Milchpasteurlinie.

6.

Keine händische Ausformung und Verpackung der Butter.

7.

Vermeidung von Lufteinschlüssen bei Rahm und Butter.

8.

Ausreichende Kühllagerflächen und Kälteleistung, so daß die Butter beim Versand so gekühlt ist, daß beim Empfänger die Temperatur von +6 Grad C nicht überschritten wurde.

9.

Möglichkeiten zur Feststellung der Herkunft des verarbeiteten Rahms, der Erzeugungsmenge von Butter und des täglichen Butterstands, sofern die erzeugte Butter einer amtlichen Sonderkontrolle unterworfen werden soll.

Anlage 1

zu § 3 Abs. 2

Technische Kriterien für die Zulassung der herstellenden Betriebe

1.

Vorhandensein einer dem Hygienestandard entsprechenden Reinigungsanlage.

2.

Möglichkeit zur Reinigung der für die Butterproduktion erforderlichen Plattenapparate, Tanks und Rohrleitungen von der Reinigung aus.

3.

Konzeption des Rahmpasteurs in der Weise, daß kein Rohrahm in den pasteurisierten Rahm übertreten kann.

4.

Keine offene Lagerung der Butter.

5.

Erhitzung der Milch zur Kulturbereitung im Wege einer der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Milchpasteurlinie.

6.

Keine händische Ausformung und Verpackung der Butter.

7.

Vermeidung von Lufteinschlüssen bei Rahm und Butter.

8.

Ausreichende Kühllagerflächen und Kälteleistung, so daß die Butter beim Versand so gekühlt ist, daß beim Empfänger die Temperatur von +6 Grad C nicht überschritten wurde.

9.

Möglichkeiten zur Feststellung der Herkunft des verarbeiteten Rahms, der Erzeugungsmenge von Butter und des täglichen Butterstands, sofern die erzeugte Butter einer amtlichen Sonderkontrolle unterworfen werden soll.

Anlage 2

zu § 4 Abs. 1

```

1.

Qualitätskriterien

```

```

```

Kriterium Qualitätsanforderungen Methode

```

```

Sensorik Geruch und Geschmack: 4 von FIL-IDF 99 A: 1987

5 Punkten

Aussehen: 4 von

5 Punkten

Konsistenz: 4 von

5 Punkten

Wassergehalt maximal 16% FIL-IDF 80: 1977

Fettgehalt mindestens 82% FIL-IDF 80: 1977

Feste

Nichtfette maximal 2% FIL-IDF 80: 1977

Freie

Fettsäuren maximal 1,2 mmol/100 g Fett FIL-IDF 6B: 1989

Peroxidgehalt maximal 0,3 mval

Sauerstoff/1 000 g Fett FIL-IDF 74 A: 1991

Wasserfein-

verteilung mindestens 4 Punkte FIL-IDF 112 A: 1989

Phosphatase-

Aktivität negativ FIL-IDF 82 A: 1987

pH-wert maximal 6,8 ÖNORM DIN 10349

(Anm.: Sauerrahmbutter: maximal 5,1

richtig:

pH-Wert)

(Serum)

Hefen/

Schimmel maximal 10 g FIL-IDF 94 B: 1990

Coliforme

Keime in 1 g nicht nachweisbar FIL-IDF 73 A: 1985

Fremdfett negativ VO (EG) 454/95

Anhang III

Sterol-Kenn-

zeichnungs-

stoffe negativ VO (EG) 86/94

Andere Kenn- negativ FIL-IDF 99 A: 1987

zeichnungs- VO (EG) 72/77

stoffe

2.

Untersuchungshäufigkeit:

Die Untersuchung hinsichtlich Fremdfett und Kennzeichnungsstoffe hat mindestens zweimal jährlich, hinsichtlich der sonstigen Kriterien mindestens sechsmal jährlich bei den herstellenden Betrieben zu erfolgen.

Anlage 2

zu § 4 Abs. 1

```

1.

Qualitätskriterien

```

```

```

Kriterium Qualitätsanforderungen Methode

```

```

Sensorik Geruch und Geschmack: 4 von FIL-IDF 99 A: 1987

5 Punkten

Aussehen: 4 von

5 Punkten

Konsistenz: 4 von

5 Punkten

Wassergehalt maximal 16% FIL-IDF 80: 1977

Fettgehalt mindestens 82% FIL-IDF 80: 1977

Feste

Nichtfette maximal 2% FIL-IDF 80: 1977

Freie

Fettsäuren maximal 1,2 mmol/100 g Fett FIL-IDF 6B: 1989

Peroxidgehalt maximal 0,3 mval

Sauerstoff/1 000 g Fett FIL-IDF 74 A: 1991

Wasserfein-

verteilung mindestens 4 Punkte FIL-IDF 112 A: 1989

Phosphatase-

Aktivität negativ FIL-IDF 82 A: 1987

pH-wert maximal 6,8 ÖNORM DIN 10349

(Anm.: Sauerrahmbutter: maximal 5,1

richtig:

pH-Wert)

(Serum)

Hefen/

Schimmel maximal 10 g FIL-IDF 94 B: 1990

Coliforme

Keime in 1 g nicht nachweisbar FIL-IDF 73 A: 1985

Fremdfett negativ VO (EG) 454/95

Anhang III

Sterol-Kenn-

zeichnungs-

stoffe negativ VO (EG) 86/94

Andere Kenn- negativ FIL-IDF 99 A: 1987

zeichnungs- VO (EG) 72/77

stoffe

2.

Untersuchungshäufigkeit:

Die Untersuchung hinsichtlich Fremdfett und Kennzeichnungsstoffe hat mindestens zweimal jährlich, hinsichtlich der sonstigen Kriterien mindestens sechsmal jährlich bei den herstellenden Betrieben zu erfolgen.

Anlage 3

zu § 11

Beschaffenheit und Zustand von Kühlhäusern

1.

Das Kühlhaus muß eine Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr haben.

2.

Das Kühlhaus muß über eine Veterinärkontrollnummer verfügen.

3.

Die in Anhang B, Kapitel I Z 3 und 4 der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Bedingungen für die Lageräume und den Transport der Ware müssen erfüllt werden.

Anlage 3

zu § 11

Beschaffenheit und Zustand von Kühlhäusern

1.

Das Kühlhaus muß eine Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr haben.

2.

Das Kühlhaus muß über eine Veterinärkontrollnummer verfügen.

3.

Die in Anhang B, Kapitel I Z 3 und 4 der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Bedingungen für die Lageräume und den Transport der Ware müssen erfüllt werden.

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