Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen (CELEX-Nr.: 394L0067)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-02-01
Letzte Aktualisierung 2002-11-01
Status Aufgehoben · 2005-12-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle, CELEX-Nr. 394L0067 (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994), umgesetzt.

(2) Diese Verordnung gilt, soweit § 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 16 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen in Verbrennungsanlagen (§ 3 Z 1) gefährliche Abfälle (§ 3 Z 2) verbrannt oder mitverbrannt (§ 3 Z 3; Produktionsanlage) werden.

§ 1. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle, CELEX-Nr. 394L0067 (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994), umgesetzt.

(2) Diese Verordnung gilt, soweit § 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 16 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen in Verbrennungsanlagen (§ 3 Z 1) gefährliche Abfälle (§ 3 Z 2) verbrannt oder mitverbrannt (§ 3 Z 3; Produktionsanlage) werden, sofern die Anlagen vor dem 28. Dezember 2002

1.

rechtskräftig genehmigt sind und betrieben werden, oder

2.

in erster Instanz genehmigt sind und die Anlagen spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen werden.

§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für

1.

Anlagen zur Verbrennung von Tierkörpern oder Tierkörperteilen;

2.

Anlagen zur Verbrennung von Altöl (§ 21 des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998);

3.

Anlagen, die dem § 29 AWG unterliegen;

4.

gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 2, wenn und soweit in einer für diese Anlagen erlassenen Verordnung auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1994 die Verbrennung oder Mitverbrennung gefährlicher Abfälle eigens geregelt ist;

5.

Anlagen zur Verbrennung gefährlicher brennbarer flüssiger Abfälle, wenn die bei der Verbrennung unmittelbar entstehenden Abgase keine anderen Emissionen oder keine höheren Emissionskonzentrationen verursachen können als die bei der Verbrennung von Heizöl extra leicht entstehenden Abgase.

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1.

Verbrennungsanlage: unabhängig vom Anteil des Abfalleinsatzes an der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, jede technische Anlage zur thermischen Behandlung von gefährlichen Abfällen durch Oxidation mit oder ohne Wärmerückgewinnung, einschließlich Anlagen mit Ent- oder Vergasungsverfahren, bei denen die dabei entstehenden Stoffe zur Verbrennung bestimmt sind. Die Definition bezieht sich auf den Standort und die gesamte Anlage einschließlich der Einrichtungen zur Übernahme und zur Lagerung der gefährlichen Abfälle, der Vorbehandlung, des Feuerungs- und Kesselbereiches, der Brennstoff- und Luftzuführungssysteme, der Abgasbehandlung, der Abwasserbehandlung, der Einrichtungen zur Behandlung der anfallenden Abfälle, der Anlagen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge und zur ständigen Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;

2.

Gefährliche Abfälle: Abfälle im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (Festsetzungsverordnung 1997), BGBl. II Nr. 227, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 75/1998;

3.1. Mitverbrennungsanlage: sofern die Z 3.2 und Z 3.3 nicht anderes bestimmen, eine Verbrennungsanlage, in der Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden. Bei der Berechnung der 40-vH-Grenze gelten Rest- und Althölzer (Z 4), kommunale Klärschlämme (Z 5) sowie Altreifen und Altreifenschnitzel (Schlüsselnummer 57502 der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog'', ausgegeben am 1. September 1997) nicht als Abfälle, sondern als andere Brennstoffe.

3.2. Eine Verbrennungsanlage, für die eine Positivliste für die Zuordnung von Abfällen durch eine Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erlassen wird, gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Liste als Mitverbrennungsanlage, wenn gefährliche Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden.

3.3. Mit der Umsetzung einer EG-Richtlinie über die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle in Mitverbrennungsanlagen in nationales Recht, spätestens jedoch mit dem Ende der Umsetzungsfrist einer derartigen Richtlinie in nationales Recht, ist eine Mitverbrennungsanlage eine Verbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden.

4.

Rest- und Althölzer: Holzabfälle der Schlüsselnummerngruppe 171 und der Schlüsselnummern 17201 und 17203 der ÖNORM

5.

Kommunale Klärschlämme: Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer der Schlüsselnummerngruppen 943 und 945 der ÖNORM S 2100;

6.

Emissionsgrenzwerte: die Massenkonzentration an Schadstoffen in den Emissionen von Anlagen, die während bestimmter Zeiträume nicht überschritten werden darf; die Volumeneinheit des Abgases ist bezogen auf 0 Grad C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf und auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 10 bzw. 11 vH;

7.

Emissionsfracht: das Produkt aus der Emission (mg/m3) des jeweiligen Schadstoffes und dem trockenen Abgasvolumenstrom (m3/h) bei 0 Grad C, 1013 hPa und 10 bzw. 11 vH Sauerstoff.

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1.

Verbrennungsanlage: unabhängig vom Anteil des Abfalleinsatzes an der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, jede technische Anlage zur thermischen Behandlung von gefährlichen Abfällen durch Oxidation mit oder ohne Wärmerückgewinnung, einschließlich Anlagen mit Ent- oder Vergasungsverfahren, bei denen die dabei entstehenden Stoffe zur Verbrennung bestimmt sind. Die Definition bezieht sich auf den Standort und die gesamte Anlage einschließlich der Einrichtungen zur Übernahme und zur Lagerung der gefährlichen Abfälle, der Vorbehandlung, des Feuerungs- und Kesselbereiches, der Brennstoff- und Luftzuführungssysteme, der Abgasbehandlung, der Abwasserbehandlung, der Einrichtungen zur Behandlung der anfallenden Abfälle, der Anlagen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge und zur ständigen Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;

2.

Gefährliche Abfälle: Abfälle gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 5 AWG. Für die folgenden gefährlichen Abfälle gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften über gefährliche Abfälle mit Ausnahme von § 4 Z 2 lit. b nicht:

a)

brennbare flüssige Abfälle, einschließlich Altöl, mit einem spezifischen Heizwert von mindestens 30 MJ/kg, deren Massegehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, wie insbesondere polychlorierten Biphenylen (PCB) oder Pentachlorphenol (PCP), nicht mehr als 50 ppm erreicht, und die nicht auf Grund anderer Bestandteile eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß § 2 Abs. 5 AWG aufweisen;

b)

brennbare flüssige Abfälle, einschließlich Altöl, wenn die bei der Verbrennung unmittelbar entstehenden Abgase keine anderen Emissionen und keine höheren Emissionskonzentrationen verursachen können, als die bei der Verbrennung von Heizöl extra leicht entstehenden Abgase;

3.1. Mitverbrennungsanlage: sofern die Z 3.2 und Z 3.3 nicht anderes bestimmen, eine Verbrennungsanlage, in der Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden. Bei der Berechnung der 40-vH-Grenze gelten Rest- und Althölzer (Z 4), kommunale Klärschlämme (Z 5) sowie Altreifen und Altreifenschnitzel (Schlüsselnummer 57502 der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog”, ausgegeben am 1. September 1997) nicht als Abfälle, sondern als andere Brennstoffe.

3.2. Eine Verbrennungsanlage, für die eine Positivliste für die Zuordnung von Abfällen durch eine Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erlassen wird, gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Liste als Mitverbrennungsanlage, wenn gefährliche Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in jedem Betriebszeitpunkt zugeführten Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden.

3.3. Mit der Umsetzung einer EG-Richtlinie über die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle in Mitverbrennungsanlagen in nationales Recht, spätestens jedoch mit dem Ende der Umsetzungsfrist einer derartigen Richtlinie in nationales Recht, ist eine Mitverbrennungsanlage eine Verbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in jedem Betriebszeitpunkt zugeführten Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden.

4.

Rest- und Althölzer: Holzabfälle der Schlüsselnummerngruppe 171 und der Schlüsselnummern 17201 und 17203 der ÖNORM

S 2100;

5.

Kommunale Klärschlämme: Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer der Schlüsselnummerngruppen 943 und 945 der ÖNORM S 2100;

6.

Emissionsgrenzwerte: die Massenkonzentration an Schadstoffen in den Emissionen von Anlagen, die während bestimmter Zeiträume nicht überschritten werden darf; die Volumeneinheit des Abgases ist bezogen auf 0 ºC und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf und auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 10 bzw. 11 vH;

7.

Emissionsfracht: das Produkt aus der Emission (mg/m3) des jeweiligen Schadstoffes und dem trockenen Abgasvolumenstrom (m3/h) bei 0 ºC, 1013 hPa und 10 bzw. 11 vH Sauerstoff.

§ 4. Eine Mitverbrennungsanlage darf erst dann in Betrieb gehen, wenn folgende Annahmevoraussetzungen (Z 1) erfüllt und folgende Prüfungsmaßnahmen (Z 2) getroffen sind:

1.

Der Betriebsanlageninhaber darf die Abfälle zur Verbrennung in seiner Verbrennungsanlage nur annehmen, wenn ihm vor Annahme dieser Abfälle eine Beschreibung der Abfälle mit folgenden Angaben vorliegt:

a)

physikalische Beschaffenheit und, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, auch die chemische Zusammensetzung der Abfälle - insbesondere hinsichtlich PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwermetalle und Schwefel - sowie alle erforderlichen Angaben zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess,

b)

gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle; Stoffe, mit denen die Abfälle nicht vermischt werden dürfen; Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen.

2.

Der Betriebsanlageninhaber hat vor Annahme der Abfälle folgende Prüfungsmaßnahmen zu treffen:

a)

Bestimmung der Masse der Abfälle,

b)

Prüfung der Papiere, die in der Richtlinie 91/689/EWG und in der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben sind, und der Papiere gemäß § 19

c)

Entnahme repräsentativer Proben vor dem Abladen (ausgenommen infektiöse Abfälle), sofern dies nicht unangemessen ist, um festzustellen, ob die Abfälle der Beschreibung nach Z 1 entsprechen.

§ 5. (1) Verbrennungsanlagen müssen - erforderlichenfalls unter Anwendung einer Abfallvorbehandlung - in der Weise betrieben werden, dass ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht wird.

(2) Alle Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die bei der Verbrennung der Abfälle entstehenden Gase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft (Nachbrennzone) in kontrollierter und homogener Weise auch unter den voraussichtlich ungünstigsten Bedingungen an oder nahe an der Innenwand des Feuerraums für mindestens zwei Sekunden bei mindestens 6 vH Sauerstoffgehalt auf eine Temperatur von mindestens 850 Grad C gebracht werden; wenn Abfälle mit einem Gehalt von mehr als ein Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, verbrannt werden, muß die Temperatur auf mindestens 1 100 Grad C erhöht werden.

(3) Werden Verbrennungsanlagen nur mit gefährlichen Flüssigabfällen oder einer Mischung aus gasförmigen und staubförmigen Stoffen aus einer thermischen Vorbehandlung der Abfälle unter Sauerstoffmangel beschickt und machen die gasförmigen Anteile mehr als 50 vH der gesamten Feuerungswärmeleistung aus, muss der Sauerstoffgehalt nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft mindestens 3 vH betragen.

(4) Alle Verbrennungsanlagen müssen mit Brennern ausgestattet sein, die automatisch in Gang gesetzt werden, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft unter die im Abs. 2 vorgeschriebene Mindesttemperatur sinkt. Diese Brenner müssen auch in der Anlaufphase und beim Abschalten der Anlage eingesetzt sein, um sicherzustellen, dass die im Abs. 2 vorgeschriebene Mindesttemperatur während der Verweilzeit der gefährlichen Abfälle in der Verbrennungskammer beibehalten wird.

(5) Stützbrenner gemäß Abs. 4 dürfen nur mit Heizöl extra leicht, Erdgas oder Flüssiggas betrieben werden.

§ 6. Ein System zur Verhinderung der Beschickung mit Abfällen sowie dessen Einsatz ist in folgenden Fällen zwingend vorgeschrieben:

1.

in der Anfahrphase, bis die erforderliche Mindestverbrennungstemperatur erreicht ist;

2.

wenn die erforderliche Mindestverbrennungstemperatur unterschritten wird;

3.

wenn die nach § 10 Abs. 1 Z 1 geforderten kontinuierlichen Messungen ergeben, dass ein Emissionsgrenzwert überschritten wird.

§ 7. Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid andere als die im § 5 genannten Anforderungen zuzulassen, wenn die im § 8 angeführten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und die Emissionen an Dioxinen und Furanen geringer als die oder gleich den Emissionen sind, die mit den im § 5 festgelegten Anforderungen erreicht werden.

§ 8. (1) Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas (bezogen auf 11 vH Sauerstoff) nicht überschritten werden:

1.

als Halbstundenmittelwerte:

```

a)

staubförmige Emissionen 10 mg/m3

```

```

b)

gas- und dampfförmige organische Stoffe,

```

angegeben als organisch gebundener

Kohlenstoff (C org.) insgesamt 10 mg/m3

```

c)

Chlorwasserstoff 10 mg/m3

```

```

d)

Fluorwasserstoff 0,7 mg/m3

```

```

e)

Stickstoffoxide, angegeben als NO2 300 mg/m3

```

```

f)

Schwefeldioxid 50 mg/m3

```

```

g)

Kohlenstoffmonoxid 100 mg/m3

```

```

2.

als Tagesmittelwerte:

```

```

a)

Staubteile insgesamt 10 mg/m3

```

```

b)

gas- und dampfförmige organische Stoffe,

```

angegeben als organisch gebundener

Kohlenstoff (C org.) insgesamt 10 mg/m3

```

c)

Chlorwasserstoff 10 mg/m3

```

```

d)

Fluorwasserstoff 0,5 mg/m3

```

```

e)

Schwefeldioxid 50 mg/m3

```

```

f)

Stickstoffoxide, angegeben als NO2 200 mg/m3

```

```

g)

Kohlenstoffmonoxid 50 mg/m3

```

```

3.

als Mittelwert über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

```

```

a)

Cadmium und Thallium und ihre

```

Verbindungen, angegeben als Cd + Tl 0,05 mg/m3

```

b)

Quecksilber und seine Verbindungen 0,05 mg/m3

```

```

c)

die Summe der Elemente Antimon, Arsen,

```

Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan,

Nickel, Vanadium, Zinn und ihre

Verbindungen, angegeben als Summe Sb, As,

Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn 0,5mg/m3

```

4.

als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

```

polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und

Dibenzofurane (PCDD/F), angegeben als

2,3,7,8-TCDD-Äquivalent 0,1 ng/m3

(Dieser Grenzwert ist definiert als die Summe der

Konzentrationen aller einzelnen Dioxine und Furane, die im

Einklang mit dem als Anlage 1 angeschlossenen Anhang I zur

Richtlinie 94/67/EG ermittelt werden.)

(2) Die im Abs. 1 festgelegten Grenzwerte dürfen nur dann und nur insoweit überschritten werden, als dies für Verbrennungsanlagen gemäß § 12 Abs. 1 wegen des hauptsächlich eingesetzten Brennstoffes oder wegen des Produktionsprozesses unter Berücksichtigung des Standes der Technik unabdingbar ist.

(3) Bestehen für eine Betriebsanlage gemäß § 1 Abs. 2, in der Abfälle mitverbrannt werden, keine Regelungen auf Grund einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994, so hat die Behörde im Einzelfall für einzelne Schadstoffe, abweichend von den im § 8 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten, Emissionsrichtwerte gemäß der Anlage 4 zu dieser Verordnung zu bestimmen.

(4) Durch die Mitverbrennung von Abfällen dürfen die für die Produktionsanlage in Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 oder von der Behörde im Genehmigungsbescheid für die Produktionsanlage festgelegten Emissionsgrenzwerte für die jeweiligen Schadstoffe nicht erhöht werden.

§ 8. (1) Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas (bezogen auf 11 vH Sauerstoff) nicht überschritten werden:

1.

als Halbstundenmittelwerte:

```

a)

staubförmige Emissionen 10 mg/m3

```

```

b)

gas- und dampfförmige organische Stoffe,

```

angegeben als organisch gebundener

Kohlenstoff (C org.) insgesamt 10 mg/m3

```

c)

Chlorwasserstoff 10 mg/m3

```

```

d)

Fluorwasserstoff 0,7 mg/m3

```

```

e)

Stickstoffoxide, angegeben als NO2 300 mg/m3

```

```

f)

Schwefeldioxid 50 mg/m3

```

```

g)

Kohlenstoffmonoxid 100 mg/m3

```

```

2.

als Tagesmittelwerte:

```

```

a)

Staubteile insgesamt 10 mg/m3

```

```

b)

gas- und dampfförmige organische Stoffe,

```

angegeben als organisch gebundener

Kohlenstoff (C org.) insgesamt 10 mg/m3

```

c)

Chlorwasserstoff 10 mg/m3

```

```

d)

Fluorwasserstoff 0,5 mg/m3

```

```

e)

Schwefeldioxid 50 mg/m3

```

```

f)

Stickstoffoxide, angegeben als NO2 200 mg/m3

```

```

g)

Kohlenstoffmonoxid 50 mg/m3

```

```

3.

als Mittelwert über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

```

```

a)

Cadmium und Thallium und ihre

```

Verbindungen, angegeben als Cd + Tl 0,05 mg/m3

```

b)

Quecksilber und seine Verbindungen 0,05 mg/m3

```

```

c)

die Summe der Elemente Antimon, Arsen,

```

Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan,

Nickel, Vanadium, Zinn und ihre

Verbindungen, angegeben als Summe Sb, As,

Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn 0,5mg/m3

```

4.

als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

```

polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und

Dibenzofurane (PCDD/F), angegeben als

2,3,7,8-TCDD-Äquivalent 0,1 ng/m3

(Dieser Grenzwert ist definiert als die Summe der

Konzentrationen aller einzelnen Dioxine und Furane, die im

Einklang mit dem als Anlage 1 angeschlossenen Anhang I zur

Richtlinie 94/67/EG ermittelt werden.)

(2) Die im Abs. 1 festgelegten Grenzwerte dürfen nur dann und nur insoweit überschritten werden, als dies für Verbrennungsanlagen gemäß § 12 Abs. 1 wegen des Produktionsprozesses unter Berücksichtigung des Standes der Technik unabdingbar ist.

(3) Bestehen für eine Betriebsanlage gemäß § 1 Abs. 2, in der Abfälle mitverbrannt werden, keine Regelungen auf Grund einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994, so hat die Behörde im Einzelfall für einzelne Schadstoffe, abweichend von den im § 8 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten, Emissionsgrenzwerte gemäß der Anlage 4 zu dieser Verordnung zu bestimmen.

(4) Durch die Mitverbrennung von Abfällen dürfen die für die Produktionsanlage in Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 oder von der Behörde im Genehmigungsbescheid für die Produktionsanlage festgelegten Emissionsgrenzwerte für die jeweiligen Schadstoffe nicht erhöht werden.

§ 9. (1) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungsanlage müssen erforderlichenfalls nach Vorbehandlung der Rückstände unter Anwendung geeigneter Techniken verwertet oder beseitigt werden. Bis zur Verwertung oder Beseitigung müssen Rückstände nach Möglichkeit voneinander getrennt gehalten werden.

(2) Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen in Form von Staub, zB Kesselstaub, und von Trockenrückständen aus der Abgasbehandlung müssen in geschlossenen Behältern erfolgen.

(3) Vor Festlegung der Verfahren für die Verwertung oder Beseitigung der Verbrennungsrückstände müssen die physikalischen und chemischen Eigenschaften und das Verschmutzungspotential der verschiedenen Verbrennungsrückstände durch geeignete Analysen ermittelt werden. Die Analysen müssen insbesondere den löslichen Teil und die Schwermetalle betreffen.

§ 10. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, folgende Emissionsmessungen bzw. die Bestimmung folgender Betriebskenndaten entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung durchzuführen:

1.

kontinuierliche Messung von

a)

Gesamtstaub,

b)

organisch gebundenem Kohlenstoff,

c)

Chlorwasserstoff,

d)

Fluorwasserstoff,

e)

Stickoxiden ab einer Emissionsfracht von mehr als 1,5 kg/h,

f)

Schwefeldioxid,

g)

Kohlenstoffmonoxid;

```

2.

kontinuierliche Bestimmung

```

```

a)

der Temperatur in der Nachbrennzone der Feuerung und

```

```

b)

des Sauerstoffgehaltes, des Druckes, der Temperatur und des

```

Wasserdampfgehaltes des Abgases, sofern die Analysegeräte

keine selbständige Korrektur auf „trocken„ durchführen,

```

3.

Einzelmessungen (mindestens drei voneinander unabhängige

```

Messungen) von

```

a)

Stickoxiden, sofern eine kontinuierliche Messung

```

nicht erforderlich ist, jährlich

```

b)

Schwermetallen und PCDD/F halbjährlich.

```

4.

Bestimmung der Verweilzeit, der Temperatur und des Sauerstoffgehaltes des Abgases in der Nachbrennzone anlässlich der ersten Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage unter den für den Betrieb der Verbrennungsanlage voraussichtlich ungünstigsten Bedingungen.

(2) Die kontinuierliche Emissionsmessung von HF darf entfallen, wenn Behandlungsstufen für HCl angewandt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c nicht überschritten wird. In diesem Fall müssen die HF-Emissionen mindestens zweimal jährlich gemessen werden. Die kontinuierliche Bestimmung des Wasserdampfgehaltes darf entfallen, wenn die Abgasprobe vor der Emissionsanalyse getrocknet wird.

(3) Die kontinuierliche Emissionsmessung von HCl und HF darf auch entfallen, wenn Ergebnisse eines Versuchsbetriebes die Umwandlung dieser Schadstoffe in Alkali- und Erdalkalihalogenide in jenem Ausmaß gewährleisten, dass die verbleibenden Emissionen von HCl und HF in die Luft nicht mehr als 10 vH der jeweiligen Emissionsgrenzwerte betragen.

(4) Die Messungen der im § 8 angeführten Schadstoffe dürfen entfallen, wenn im bestimmungsgemäßen Betrieb (§ 2 Z 2 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991) nur solche Abfälle verbrannt werden, die zu Durchschnittswerten bei diesen Schadstoffen von nicht mehr als 10 vH der Emissionsgrenzwerte nach § 8 führen können.

(5) Die Emissionsgrenzwerte gelten als überschritten, wenn (abzüglich der Fehlergrenze des Messverfahrens entsprechend der Anlage 3 zu dieser Verordnung)

1.

bei Einzelmessungen das aus drei Halbstundenmittelwerten bzw. aus der vorgesehenen Beobachtungsdauer gebildete arithmetische Mittel den Emissionsgrenzwert,

2.

bei kontinuierlichen Messungen innerhalb eines Kalenderjahres

a)

ein Tagesmittelwert (gebildet als arithmetisches Mittel aus allen Halbstundenmittelwerten eines Kalendertages) den Emissionsgrenzwert, oder

b)

mehr als drei vH der Halbstundenmittelwerte den Emissionsgrenzwert um mehr als 20 vH oder

c)

ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes

(6) Die Ergebnisse der Messungen sowie die Betriebsbedingungen während der Messungen sind in einem Messbericht festzuhalten. Der Messbericht ist in der Betriebsanlage mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(7) Die Fehlergrenze des Messverfahrens (Fehlerbandbreite) ist im Rahmen eines Versuchsbetriebes festzulegen:

1.

bei der Messung von organisch gebundenem Kohlenstoff und

2.

bei der Messung von Chlorwasserstoff und Fluorwasserstoff; dabei ist insbesondere eine mögliche Beeinflussung des Messergebnisses durch Feinstäube zu berücksichtigen.

§ 10. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, folgende Emissionsmessungen bzw. die Bestimmung folgender Betriebskenndaten entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung durchzuführen:

1.

kontinuierliche Messung von

a)

Gesamtstaub,

b)

organisch gebundenem Kohlenstoff,

c)

Chlorwasserstoff,

d)

Fluorwasserstoff,

e)

Stickoxiden ab einer Emissionsfracht von mehr als 1,5 kg/h,

f)

Schwefeldioxid,

g)

Kohlenstoffmonoxid;

```

2.

kontinuierliche Bestimmung

```

```

a)

der Temperatur in der Nachbrennzone der Feuerung und

```

```

b)

des Sauerstoffgehaltes, des Druckes, der Temperatur und des

```

Wasserdampfgehaltes des Abgases, sofern die Analysegeräte

keine selbständige Korrektur auf „trocken„ durchführen,

```

3.

Einzelmessungen (mindestens drei voneinander unabhängige

```

Messungen) von

```

a)

Stickoxiden, sofern eine kontinuierliche Messung

```

nicht erforderlich ist, jährlich

```

b)

Schwermetallen und PCDD/F halbjährlich.

```

4.

Bestimmung der Verweilzeit, der Temperatur und des Sauerstoffgehaltes des Abgases in der Nachbrennzone anlässlich der ersten Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage unter den für den Betrieb der Verbrennungsanlage voraussichtlich ungünstigsten Bedingungen.

(2) Die kontinuierliche Emissionsmessung von HF darf entfallen, wenn Behandlungsstufen für HCl angewandt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c nicht überschritten wird. In diesem Fall müssen die HF-Emissionen mindestens zweimal jährlich gemessen werden. Die kontinuierliche Bestimmung des Wasserdampfgehaltes darf entfallen, wenn die Abgasprobe vor der Emissionsanalyse getrocknet wird.

(3) Die kontinuierliche Emissionsmessung von HCl und HF darf auch entfallen, wenn Ergebnisse eines Versuchsbetriebes die Umwandlung dieser Schadstoffe in Alkali- und Erdalkalihalogenide in jenem Ausmaß gewährleisten, dass die verbleibenden Emissionen von HCl und HF in die Luft nicht mehr als 10 vH der jeweiligen Emissionsgrenzwerte betragen.

(4) Die Messungen der im § 8 angeführten Schadstoffe dürfen entfallen, wenn im bestimmungsgemäßen Betrieb (§ 2 Z 2 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991) nur solche Abfälle verbrannt werden, die zu Durchschnittswerten bei diesen Schadstoffen von nicht mehr als 10 vH der Emissionsgrenzwerte nach § 8 führen können.

(5) Die Emissionsgrenzwerte gelten als überschritten, wenn (abzüglich der Fehlergrenze des Messverfahrens entsprechend der Anlage 3 zu dieser Verordnung)

1.

bei Einzelmessungen das aus drei Halbstundenmittelwerten bzw. aus der vorgesehenen Beobachtungsdauer gebildete arithmetische Mittel den Emissionsgrenzwert,

2.

bei kontinuierlichen Messungen (ausgenommen CO) innerhalb eines Kalenderjahres

a)

ein Tagesmittelwert (gebildet als arithmetisches Mittel aus allen Halbstundenmittelwerten eines Kalendertages) den Emissionsgrenzwert, oder

b)

mehr als drei vH der Halbstundenmittelwerte den Emissionsgrenzwert um mehr als 20 vH oder

c)

ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes,

3.

bei kontinuierlichen Messungen gilt der Emissionsgrenzwert für CO als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres

a)

ein Tagesmittelwert (gebildet als arithmetisches Mittel aus allen Halbstundenmittelwerten eines Kalendertages) den Emissionsgrenzwert überschreitet, oder

b)

ein Halbstundenmittelwert den Emissionsgrenzwert

(6) Die Ergebnisse der Messungen sowie die Betriebsbedingungen während der Messungen sind in einem Messbericht festzuhalten. Der Messbericht ist in der Betriebsanlage mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(7) Die Fehlergrenze des Messverfahrens (Fehlerbandbreite) ist im Rahmen eines Versuchsbetriebes festzulegen:

1.

bei der Messung von organisch gebundenem Kohlenstoff und

2.

bei der Messung von Chlorwasserstoff und Fluorwasserstoff; dabei ist insbesondere eine mögliche Beeinflussung des Messergebnisses durch Feinstäube zu berücksichtigen.

§ 11. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, wenn sich aus den Messungen ergibt, dass die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden, unverzüglich die Behörde darüber zu unterrichten. Die Beschickung der Verbrennungsanlage mit Abfällen muss unverzüglich eingestellt werden und darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde Anordnungen getroffen hat und diesen Anordnungen entsprochen wurde. Erlässt die Behörde solche Anordnungen nicht, so darf die Verbrennung wieder aufgenommen werden, wenn durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt ist, dass im fortgesetzten Betrieb die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden.

(2) Bei einem Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen oder von Messeinrichtungen hat der Betriebsanlageninhaber den Betrieb so schnell wie möglich bis zur Wiederherstellung des dieser Verordnung entsprechenden Betriebszustandes zu verringern oder einzustellen. Bei der Mitverbrennung muss die Beschickung mit Abfällen eingestellt werden.

(3) Bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen, Störungen oder Ausfällen der Abgasreinigungsanlage, die zu einer Überschreitung der Emissionsgrenzwerte führen, darf die Verbrennungsanlage in dem von der Behörde im Einzelfall bestimmten erforderlichen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von zwei Stunden je Ereignis (insgesamt aber höchstens 30 Stunden pro Jahr) weiterbetrieben werden, wenn

1.

kein Halbstundenmittelwert der staubförmigen Emissionen den Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 überschreitet und die Emissionsgrenzwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe (C org.) eingehalten werden,

2.

die Emissionswerte der übrigen Schadstoffe nicht das Zweifache des jeweiligen Grenzwertes überschreiten,

3.

die Bestimmungen der §§ 5 und 6 der Verordnung eingehalten werden.

§ 12. (1) Werden in Produktionsanlagen Abfälle mitverbrannt, wobei höchstens 40 vH der in jedem Betriebszeitpunkt abgegebenen Gesamtbrennstoffwärmemenge auf die Verbrennung von Abfällen entfallen darf, dann gelten für diese Verbrennungsanlagen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die §§ 1 bis 4, 5 Abs. 1 sowie §§ 8 bis 16 dieser Verordnung.

(2) Durch die Mitverbrennung von Abfällen gemäß Abs. 1 dürfen die Emissionsgrenzwerte des § 8 Abs. 1 bzw. die sich aus § 8 Abs. 2 ergebenden oder die im § 15 festgelegten Emissionsgrenzen nicht überschritten werden.

(3) Kohlenstoffmonoxid, das nicht unmittelbar aus der Verbrennung entsteht (zB Emission auf Grund der Rohmaterialien oder auf Grund des Produktionsprozesses), ist bei der Beurteilung der Emission nicht zu berücksichtigen.

§ 13. (1) Die dem Ansuchen um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, in der Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden, gemäß § 353 GewO 1994 anzuschließenden Unterlagen müssen

1.

belegen, dass

a)

die Brenner für die Abfälle so eingebaut und die Abfälle so zugeführt werden, dass ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht wird,

b)

die im § 8 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, und

2.

folgende Angaben enthalten:

a)

Art und Menge der zur Mitverbrennung bestimmten Abfälle,

b)

geringste und höchste Massenströme der zur Mitverbrennung bestimmten Abfälle,

c)

geringsten und höchsten Heizwert der zur Mitverbrennung bestimmten Abfälle,

d)

Höchstgehalt an Schadstoffen (insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwermetalle und Schwefel) der zur Mitverbrennung bestimmten Abfälle.

(2) Die unter den ungünstigsten Betriebsbedingungen binnen sechs Monaten nach Inbetriebnahme erzielten Messergebnisse bezüglich der Mitverbrennung von Abfällen müssen zeigen, dass die im § 8 festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten worden sind. Für diesen Zeitraum darf die zuständige Behörde auf Antrag mit Bescheid Überschreitungen des im § 12 Abs. 1 genannten Prozentsatzes zulassen, wenn, soweit und solange diese Überschreitungen aus technischen Gründen erforderlich sind.

§ 14. Die gemäß § 4 Z 2 lit. c genommenen Proben müssen vom Betriebsanlageninhaber nach Verbrennung der Abfälle mindestens einen Monat lang aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 15. (1) Anlagen zur Zementerzeugung, in denen Abfälle mitverbrannt werden, müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass abweichend von den im § 8 festgelegten Emissionsgrenzwerten, folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg/m3 (PCDD/F in ng/m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10 vH Sauerstoff nicht überschritten werden:

Als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:

```

1.

staubförmige Emissionen 34 mg/m3

```

```

2.

gas- und dampfförmige organische Stoffe,

```

angegeben als organisch gebundener

Kohlenstoff insgesamt 50 mg/m3

ab 1. Jänner 2002 10 mg/m3

Eine Überschreitung dieses Grenzwertes,

die nachweislich nicht durch die Verbrennung

gefährlicher Abfälle verursacht wird, ist

zulässig, wobei ein Wert von 50 mg/m3 nicht

überschritten werden darf.

```

3.

Chlorwasserstoff 10 mg/m3

```

```

4.

Fluorwasserstoff 0,7 mg/m3

```

```

5.

Schwefeldioxid 140 mg/m3

```

Eine Überschreitung dieses Grenzwertes,

die nachweislich durch sulfidhältige

Einschlüsse (insbesondere Eisensulfid

in Form von Pyrit oder Markasit) im

Rohmaterial verursacht wird, ist zulässig,

wobei ein Wert von 400 mg/m3 nicht

überschritten werden darf.

```

6.

Stickstoffoxide (NO, NO2), angegeben als NO2

```

für Neuanlagen 500 mg/m3

für Altanlagen nach Maßgabe des § 16 Abs. 3

(2) Organisch gebundener Kohlenstoff, der nachweislich als Emission aus den Rohmaterialien entsteht, ist bei der Beurteilung der Emission nicht zu berücksichtigen.

(3) Wird zur Minderung der Stickstoffoxidemissionen Ammoniak eingesetzt, so hat die Behörde, allenfalls auf Grund der Ergebnisse eines Versuchsbetriebes, einen Grenzwert für die Ammoniakemission vorzuschreiben.

(4) Die Emissionsgrenzwerte gemäß den Abs. 1 und 3 gelten nicht für die An- und Abfahrphasen von Anlagen zur Zementerzeugung, wenn in diesen An- und Abfahrphasen keine Abfälle mitverbrannt werden.

(5) In Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden, dürfen Abfälle nur in der Primärfeuerung mitverbrannt werden.

(6) Der Gesamtgehalt an Chrom der eingesetzten Abfälle darf im Monatsdurchschnitt 100 mg/kg, bezogen auf einen Heizwert (Hu) der Abfälle von 25 MJ/kg, nicht überschreiten.

§ 15. (1) Anlagen zur Zementerzeugung, in denen Abfälle mitverbrannt werden, müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass abweichend von den im § 8 festgelegten Emissionsgrenzwerten, folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg/m3 (PCDD/F in ng/m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10 vH Sauerstoff nicht überschritten werden:

Als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:

```

1.

staubförmige Emissionen 34 mg/m3

```

```

2.

gas- und dampfförmige organische Stoffe,

```

angegeben als organisch gebundener

Kohlenstoff insgesamt 50 mg/m3

ab 1. Jänner 2002 10 mg/m3

Eine Überschreitung dieses Grenzwertes,

die nachweislich nicht durch die Verbrennung

gefährlicher Abfälle verursacht wird, ist

zulässig, wobei ein Wert von 50 mg/m3 nicht

überschritten werden darf.

```

3.

Chlorwasserstoff 10 mg/m3

```

```

4.

Fluorwasserstoff 0,7 mg/m3

```

```

5.

Schwefeldioxid 140 mg/m3

```

Eine Überschreitung dieses Grenzwertes,

die nachweislich durch sulfidhältige

Einschlüsse (insbesondere Eisensulfid

in Form von Pyrit oder Markasit) im

Rohmaterial verursacht wird, ist zulässig,

wobei ein Wert von 400 mg/m3 nicht

überschritten werden darf.

```

6.

Stickstoffoxide (NO, NO2), angegeben als NO2

```

für Neuanlagen 500 mg/m3

für Altanlagen nach Maßgabe des § 16 Abs. 4

Im Übrigen gelten für die nicht im Abs. 1 genannten Schadstoffe die

im § 8 festgelegten Emissionsgrenzwerte.

(2) Organisch gebundener Kohlenstoff, der nachweislich als Emission aus den Rohmaterialien entsteht, ist bei der Beurteilung der Emission nicht zu berücksichtigen.

(3) Wird zur Minderung der Stickstoffoxidemissionen Ammoniak eingesetzt, so hat die Behörde, allenfalls auf Grund der Ergebnisse eines Versuchsbetriebes, einen Grenzwert für die Ammoniakemission vorzuschreiben.

(4) Die Emissionsgrenzwerte gemäß den Abs. 1 und 3 gelten nicht für die An- und Abfahrphasen von Anlagen zur Zementerzeugung, wenn in diesen An- und Abfahrphasen keine Abfälle mitverbrannt werden.

(5) In Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden, dürfen Abfälle nur in der Primärfeuerung mitverbrannt werden.

(6) Der Gesamtgehalt an Chrom der eingesetzten Abfälle darf im Monatsdurchschnitt 100 mg/kg, bezogen auf einen Heizwert (Hu) der Abfälle von 25 MJ/kg, nicht überschreiten.

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Altanlagen) müssen, soweit die Abs. 3, 4 und 5 nicht anderes bestimmen, dieser Verordnung bis spätestens 30. Juni 2000 entsprechen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen (ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung), in denen Abfälle mitverbrannt werden (Altanlagen), müssen dem entsprechend der Anlage 4 festgelegten Emissionsrichtwert für Stickstoffoxide ab 1. Jänner 2002 entsprechen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, in denen Abfälle mitverbrannt werden (Altanlagen), müssen einen Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 800 mg/m3 ab dem 1. Jänner 2002 und einen Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 500 mg/m3 ab dem 1. Jänner 2007 einhalten. Der Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 500 mg/m3 ist durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Einbeziehung der beteiligten Wirtschaftskreise bis spätestens 31. Dezember 2003 nach Maßgabe der technischen Machbarkeit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung des Emissionsgrenzwertes und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 2, wenn der Betriebsanlageninhaber der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilt, dass die bestehende(n) Verbrennungsanlage(n) innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Mitteilung für nicht mehr als 20 000 Stunden im Betrieb sein wird (werden) und dann endgültig stillgelegt wird (werden).

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(1a) Die §§ 1 Abs. 2, 3 Z 2 und 3, 8 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 5 Z 2 und 3, 15 Abs. 1, 16 Abs. 2 bis 4 und die Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 389/2002 mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(1b) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Dezember 2005 außer Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Altanlagen) müssen, soweit die Abs. 3, 4 und 5 nicht anderes bestimmen, dieser Verordnung bis spätestens 30. Juni 2000 entsprechen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen (ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung), in denen Abfälle mitverbrannt werden (Altanlagen), müssen dem entsprechend der Anlage 4 festgelegten Emissionsrichtwert für Stickstoffoxide ab 1. Jänner 2002 entsprechen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, in denen Abfälle mitverbrannt werden (Altanlagen), müssen einen Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 800 mg/m3 ab dem 1. Jänner 2002 und einen Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 500 mg/m3 ab dem 1. Jänner 2007 einhalten. Der Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 500 mg/m3 ist durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Einbeziehung der beteiligten Wirtschaftskreise bis spätestens 31. Dezember 2003 nach Maßgabe der technischen Machbarkeit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung des Emissionsgrenzwertes und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 2, wenn der Betriebsanlageninhaber der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilt, dass die bestehende(n) Verbrennungsanlage(n) innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Mitteilung für nicht mehr als 20 000 Stunden im Betrieb sein wird (werden) und dann endgültig stillgelegt wird (werden).

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(1a) Die §§ 1 Abs. 2, 3 Z 2 und 3, 8 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 5 Z 2 und 3, 15 Abs. 1, 16 Abs. 2 bis 4 und die Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 389/2002 mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(1b) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Dezember 2005 außer Kraft.

(2) Vor dem 31. Dezember 1996 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Altanlagen) müssen, soweit die Abs. 3, 4 und 5 nicht anderes bestimmen, dieser Verordnung spätestens bis 30. Juni 2000 entsprechen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen (ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung), in denen Abfälle mitverbrannt werden (Altanlagen), müssen dem entsprechend der Anlage 4 festgelegten Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide ab 1. Jänner 2002 entsprechen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, in denen Abfälle mitverbrannt werden (Altanlagen), müssen einen Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 800 mg/m3 ab dem 1. Jänner 2002 einhalten.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 2, wenn der Betriebsanlageninhaber der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilt, dass die bestehende(n) Verbrennungsanlage(n) innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Mitteilung für nicht mehr als 20 000 Stunden im Betrieb sein wird (werden) und dann endgültig stillgelegt wird (werden).

Anlage 1

(§ 8)

Anhang I zur RL 94/67/EG

ÄQUIVALENZFAKTOREN FÜR DIOXINE UND DIBENZOFURANE

Zur Bestimmung der kumulierten Werte gemäß Artikel 7 Absatz 2 sind die Massenkonzentrationen folgender Dioxine und Dibenzofurane mit folgenden Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren, bevor sie zusammengezählt werden (unter Verwendung des Konzepts der toxischen Äquivalente):

Toxischer

Äquivalenzfaktor

2,3,7,8 - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) 1

1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) 0,5

1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1

1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1

1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1

1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) 0,01

- Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,001

2,3,7,8 - Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1

2,3,4,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,5

1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,05

1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1

1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1

1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1

2,3,4,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1

1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01

1,2,3,4,7,8,9 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01

- Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,001

Anlage 2

(§ 10)

Messverfahren

1.

Die Messungen sind für folgende Stoffe nach den Regeln der Technik durchzuführen:

```

```

Parameter Regelwerk

```

```

Organisch VDI 3481 Blatt 1 Messung gasförmiger Emissionen;

gebundener Messen der

Kohlenstoff Kohlenwasserstoff-Konzentration;

(Corg) Flammen-Ionisations-Detektor (FID)

ÖN EN 12619 Emissionen aus statischen Quellen,

(Entwurf) Bestimmung der Massenkonzentration

des gesamten gasförmig organisch

gebundenen Kohlenstoffes in

geringer Konzentration

```

```

Kohlenstoff- VDI 2459 Blatt 1 Messung gasförmiger Emissionen;

monoxid (CO) bis 5 Messen der

Kohlenmonoxid-Konzentration;

Infrarot-Absorptionsgeräte

VDI 2459 Blatt 6 Messung gasförmiger Emissionen;

Messen der

Kohlenmonoxid-Konzentration;

Verfahren der nichtdispersiven

Infrarot-Absorption;

Referenzmessverfahren

VDI 2459 Blatt 7 Messung gasförmiger Emissionen;

Messen der

Kohlenmonoxid-Konzentration;

Jod Pentoxid-Verfahren

```

```

2.

Als Regeln der Technik dürfen zB die vom Verein Deutscher Ingenieure herausgegebenen und beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, erhältlichen Richtlinien VDI 2267 (für Kadmium, Thallium, Blei, Chrom, Kupfer, Mangan, Nickel und ihre Verbindungen), VDI 2268 (für Antimon, Arsen, Kobalt, Vanadium und ihre Verbindungen) sowie VDI 2470 (für Fluorwasserstoff) herangezogen werden.

```

```

Parameter Regelwerk

```

```

Chlorwasser- VDI 3480 Blatt 1 Messung gasförmiger Emissionen;

stoff (HCl) Messen von Chlorwasserstoff;

Messen der

Chlorwasserstoff-Konzentration von

Abgas mit geringem Gehalt an

chloridhaltigen Partikeln

(Anmerkung: Die analytische

Bestimmung mittels

Ionenchromatographie ist ebenso

zulässig - ÖNORM M 6283:

Wasseruntersuchung; Bestimmung von

Fluorid, Chlorid, Nitrit,

Orthophosphat, Bromid, Nitrat und

Sulfat in wenig belasteten Wässern

mit der Ionenchromatographie)

VDI 3480 Blatt 2 Messung gasförmiger Emissionen;

und 3 Messen von Chlorwasserstoff;

Kontinuierliches Messen von

Chlorwasserstoff

ÖN EN 1991 Luftbeschaffenheit, Emissionen aus

stationären Quellen, manuelle

Methode zur Bestimmung von HCl

Teil 1 Ansaugen des Probegases unter

definierten Bedingungen

Teil 2 Absorption der gasförmigen

Verbindungen

Teil 3 Analyse der Absorptionslösungen

und Berechnung der Ergebnisse

```

```

Fluorwasser- VDI 2470 Blatt 1 Messung gasförmiger Emissionen;

stoff (HF) Messen gasförmiger

Fluor-Verbindungen;

Absporptions-Verfahren (Anmerkung:

Die analytische Bestimmung mittels

Ionenchromatographie ist ebenso

zulässig - ÖNORM M 6283:

Wasseruntersuchung; Bestimmung von

Fluorid, Chlorid, Nitrit,

Orthoposphat, Bromit, Nitrat und

Sulfat in wenig belasteten Wässern

mit der Ionenchromatographie)

```

```

Schwefeldioxid VDI 2462 Blatt 2 Messen gasförmiger Emissionen;

(SO2) Messen der

Schwefeldioxid-Konzentration;

Wasserstoffperoxid-Verfahren;

Titrimetrische Bestimmungen

(Anmerkung: Die analytische

Bestimmung mittels

Ionenchromatographie ist ebenso

zulässig - ÖNORM M 6283;

Wasseruntersuchung; Bestimmung von

Fluorid, Chlorid, Nitrit,

Orthophosphat, Bromid, Nitrat und

Sulfat in wenig belasteten Wässern

mit Ionenchromatographie)

VDI 2462 Blatt 4 Messen gasförmiger Emissionen;

Messen der

Schwefeldioxid-Konzentration;

Infrarot-Absorptionsgeräte

VDI 2462 Blatt 8 Messen gasförmiger Emissionen;

Messen der

Schwefeldioxid-Konzentration;

H2O2-Thorin-Methode

```

```

Stickstoffoxid VDI 2456 Blatt 3 Messen gasförmiger Emissionen;

(NO + NO2) Messen von Stickstoffmonoxid;

Infrarot-Absorptionsgerät

VDI 2456 Blatt 4 Messen gasförmiger Emissionen;

Messen von

Stickstoffdioxid-Gehalten;

Ultraviolett-Absorptionsgerät

VDI 2456 Blatt 5 Messen gasförmiger Emissionen;

und 7 Messen von

Stickstoffmonoxid-Gehalten;

Chemiluminiszenz-Analysatoren

VDI 2456 Blatt 6 Messen gasförmiger Emissionen;

Messen der Summe von

Stickstoffmonoxid und

Stickstoffdioxid als

Stickstoffmonoxid unter Einsatz

eines Konverters

VDI 2456 Blatt 9 Messen gasförmiger Emissionen;

Messen von

Stickstoffdioxid-Gehalten in

Feuerungsabgasen mit dem

NDUV-Resonanz-Analysator

VDI 2456 Blatt 8 Referenzmessverfahren für

und 10 Kalibrierung nach VDI 3950

```

```

staubförmige ÖNORM Bestimmung des Staubgehaltes

Emissionen M 5861 Teil 1 eines strömenden Gases;

Gravimetrisches Verfahren

ÖNORM Manuelle Bestimmung von

M 5861 Teil 2 Staubkonzentrationen in strömenden

Gasen; Gravimetrisches Verfahren;

Besondere messtechnische

Anforderungen

VDI 2066 Blatt 1 Messen von Partikeln;

Staubmessungen in strömenden

Gasen; Gravimetrische Bestimmungen

der Staubbeladung; Übersicht

VDI 2066 Blatt 2 Messen von Partikeln; Manuelle

Staubmessung in strömenden Gasen,

Gravimetrische Bestimmung der

Staubbeladung; Filterkopfgeräte

(4 m/h, 12 m/h)

VDI 2066 Blatt 3 Messen von Partikeln; Manuelle

Staubmessung in strömenden Gasen;

Gravimetrische Bestimmung geringer

Staubgehalte

VDI 2066 Blatt 4 Messen von Partikeln; Staubmessung

in strömenden Gasen; Bestimmung

der Staubbeladung durch

kontinuierliches Messen der

optischen Transmission

VDI 2066 Blatt 6 Messen von Partikeln; Staubmessung

in strömenden Gasen; Bestimmung

der Staubbeladung durch

kontinuierliches Messen des

Streulichtes mit dem Photometer

KTN

VDI 2066 Blatt 7 Messen von Partikeln; Manuelle

Staubmessung in strömenden Gasen;

Gravimetrische Bestimmung geringer

Staubgehalte; Planfilterkopfgeräte

```

```

Schwermetalle: VDI 2268 Blatt 1 Stoffbestimmung an Partikeln;

Antimon (Sb) Bestimmung der Elemente Ba, Be,Cd,

Arsen (As) Co, Cr, Cu, Ni, Pb, Sr, V, Sn in

Blei (Pb) emittierten Stäuben mittels

Cadmium (Cd) atomspektrometrischer Methoden

Chrom (Cr)

Kobalt (Co) VDI 2268 Blatt 2 Stoffbestimmung an Partikeln;

Kupfer (Cu) Bestimmung der Elemente Arsen,

Mangan (Mn) Antimon und Selen in emittierten

Nickel (Ni) Stäuben mittels

Quecksilber Atomabsorptionsspektrometrie

(Hg) nach Abtrennung über ihre

Thallium (Ti) flüchtigen Hydride

Vanadium (V))

Zinn (Sn) VDI 2268 Blatt 3 Stoffbestimmung an Partikeln;

Bestimmung des Thalliums in

emittierten Stäuben mittels

Atomabsorptionsspektrometrie

VDI 2268 Blatt 4 Stoffbestimmung an Partikeln;

Bestimmung der Elemente Arsen,

Antimon und Selen in emittierten

Stäuben mittels Graphitrohr-Atom-

absorptionsspektrometrie

VDI 3868 Blatt 1 Messen von Metallen, Halbmetallen

und ihren Verbindungen; Manuelle

Messung in strömenden, emittierten

Gasen; Probenahmesystem für

partikelförmige und filtergängige

Stoffe

VDI 3868 Blatt 2 Bestimmung der Gesamtemission von

Metallen und Metalloiden; Messen

von Quecksilber;

Atomabsorptionsspektrometrie mit

Kaltdampftechnik (Anmerkung: Die

analytische Bestimmung von Pb, Cd,

Cr, Co, Cu, Nm, Ni, V und Sn

mittels ICP,

Atomemissionsspektrometrie, ist

ebenso zulässig)

```

```

Polychlorierte VDI 3499 Blatt 1 Messen von Emissionen; Messen

Dibenzo-p-dio- von Reststoffen; Messen

xine und von polychlorierten

Dibenzofurane Dibenzodioxinen und

(PCDD/F) -furanen im Rein- und Rohgas

von Feuerungsanlagen mit der

Verdünnungsmethode; Bestimmung in

Filterstaub, Kesselasche und in

Schlacken

ÖNORM EN 1948-1 Emissionen aus stationären

Quellen; Bestimmung der

Massenkonzentration von

PCDDs/PCDFs; Teil 1 Probenahme

ÖNORM EN 1948-2 Emissionen aus stationären

Quellen; Bestimmung der

Massenkonzentrationen von

PCDDs/PCDFs; Teil 2 Extraktion und

Reinigung

ÖNORM EN 1948-3 Emissionen aus stationären

Quellen; Bestimmung der

Massenkonzentrationen von

PCDDs/PCDFs; Teil 3

Identifizierung und

Quantifizierung

```

```

Anlage 3

(§ 10)

1.

Fehlerbandbreiten bezogen auf die Grenzwerte für Halbstundenmittel der Messmethoden:

```

```

Parameter Fehlerbandbreite in %

```

```

HCl 25

```

```

HF 30

```

```

SO2 15

```

```

NOx 15

```

```

Corg 20

```

```

CO 5

```

```

Staub 20

```

```

2.

Fehlerbandbreiten bezogen auf die Grenzwerte (Mittelwerte über mehrere Stunden) der Messmethoden:

```

```

Parameter Fehlerbandbreite in %

```

```

Schwermetalle 30-40

```

```

PCDD/F 50

```

```

Anlage 4

(§§ 8, 16)

Bestimmung des Emissionsrichtwertes C

für die Mitverbrennung von Abfällen

Der Emissionsrichtwert C für jeden erfassten Schadstoff muss wie folgt berechnet werden:

EAbfall (21-B tief C) EVerfahren (21-B tief C)

C = CAbfall x ------------------- + CVerfahren x --------------------

EGesamt (21-BAbfall) EGesamt (21-BVerfahren)

C Emissionsrichtwert für die entsprechenden Schadstoffe,

der die Emissionsgrenzwerte gemäß § 8 ersetzt. Der

Bezugssauerstoffgehalt BC, auf den sich dieser

Emissionsrichtwert bezieht, ist unter Berücksichtigung

der anteiligen Brennstoffwärmeleistungen zu berechnen.

CAbfall Emissionsgrenzwerte für Anlagen, die ausschließlich zur

Verbrennung von Abfällen bestimmt sind

(Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß § 8);

CVerfahren Emissionsgrenzwerte für die im § 8 angeführten

Schadstoffe, die in Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO

1994 für das jeweilige Produktionsverfahren festgelegt

sind.

Existieren für bestimmte Schadstoffe in Verordnungen

gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 keine Emissionsgrenzwerte,

so sind die bei der Genehmigung der Produktionsanlage

für diese Schadstoffe bescheidmäßig festgelegten

Emissionsgrenzwerte heranzuziehen.

Sind für bestehende Anlagen für einzelne Schadstoffe

bescheidmäßig keine Emissionsgrenzwerte festgelegt, so

ist der jeweilige verfahrensbedingte, gemessene mittlere

Emissionswert heranzuziehen.

EAbfall Maximaler prozentueller Anteil der

Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle

bezogen auf die Gesamtbrennstoffwärmeleistung der

Mitverbrennungsanlage.

Beträgt die anteilige Brennstoffwärmeleistung aus der

Verbrennung der Abfälle weniger als 10 vH der

Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so ist jedenfalls 10 vH

für die Berechnung heranzuziehen;

EVerfahren EGesamt - EAbfall ;

EGesamt 100 vH;

BAbfall Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß

§ 8 (11 vH);

BVerfahren Der in Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 bzw. im

Rahmen der Genehmigung für die Begrenzung der Emission

festgelegte Bezugssauerstoffgehalt in Prozent.

Ist weder in Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994

noch im Genehmigungsbescheid ein Bezugssauerstoffgehalt

festgelegt, so ist der mittlere tatsächliche

Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr

von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zu

Grunde zu legen;

B tief C Bezugssauerstoffgehalt für den Emissionsrichtwert C, der

nach folgender Berechnung zu ermitteln ist:

EAbfall x 11 + EVerfahren x BVerfahren

B tief C = -----------------------------------------

EGesamt

Anlage 4

(§§ 8, 16)

Bestimmung des Emissionsgrenzwertes C

für die Mitverbrennung von Abfällen

Der Emissionsgrenzwert C für jeden erfassten Schadstoff muss wie folgt berechnet werden:

EAbfall (21-B tief C) EVerfahren (21-B tief C)

C = CAbfall x ------------------- + CVerfahren x --------------------

EGesamt (21-BAbfall) EGesamt (21-BVerfahren)

C Emissionsgrenzwert für die entsprechenden Schadstoffe,

der die Emissionsgrenzwerte gemäß § 8 ersetzt. Der

Bezugssauerstoffgehalt BC, auf den sich dieser

Emissinsgrenzwert bezieht, ist unter Berücksichtigung

der anteiligen Brennstoffwärmeleistungen zu berechnen.

CAbfall Emissionsgrenzwerte für Anlagen, die ausschließlich zur

Verbrennung von Abfällen bestimmt sind

(Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß § 8);

CVerfahren Emissionsgrenzwerte für die im § 8 angeführten

Schadstoffe, die in Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO

1994 für das jeweilige Produktionsverfahren festgelegt

sind.

Existieren für bestimmte Schadstoffe in Verordnungen

gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 keine Emissionsgrenzwerte,

so sind die bei der Genehmigung der Produktionsanlage

für diese Schadstoffe bescheidmäßig festgelegten

Emissionsgrenzwerte heranzuziehen.

Sind für bestehende Anlagen für einzelne Schadstoffe

bescheidmäßig keine Emissionsgrenzwerte festgelegt, so

ist der jeweilige verfahrensbedingte, gemessene mittlere

Emissionswert heranzuziehen.

EAbfall Maximaler prozentueller Anteil der

Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle

bezogen auf die Gesamtbrennstoffwärmeleistung der

Mitverbrennungsanlage.

Beträgt die anteilige Brennstoffwärmeleistung aus der

Verbrennung der Abfälle weniger als 10 vH der

Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so ist jedenfalls 10 vH

für die Berechnung heranzuziehen;

EVerfahren EGesamt - EAbfall ;

EGesamt 100 vH;

BAbfall Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß

§ 8 (11 vH);

BVerfahren Der in Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 bzw. im

Rahmen der Genehmigung für die Begrenzung der Emission

festgelegte Bezugssauerstoffgehalt in Prozent.

Ist weder in Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994

noch im Genehmigungsbescheid ein Bezugssauerstoffgehalt

festgelegt, so ist der mittlere tatsächliche

Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr

von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zu

Grunde zu legen;

B tief C Bezugssauerstoffgehalt für den Emissionsgrenzwert C, der

nach folgender Berechnung zu ermitteln ist:

EAbfall x 11 + EVerfahren x BVerfahren

B tief C = -----------------------------------------

EGesamt

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