Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 - MGV 1999)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-04-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 162
Änderungshistorie JSON API

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006,

V 28/06-11 und V 29-31/06-15, dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugestellt am

27.

Oktober 2006, die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 in ihrer

Stammfassung BGBl. II Nr. 28/1999 sowie in den Fassungen BGBl. II

Nr. 188/2003 und BGBl. II Nr. 390/2003 als gesetzwidrig aufgehoben

(vgl. BGBl. II Nr. 416/2006).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 101, 105, 108, 113 und 117 Abs. 1 Z 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse über die Referenzmengen im Rahmen der nationalen Gesamtmengen für Milch und Milcherzeugnisse, die

1.

an Abnehmer geliefert werden oder

2.

ohne Einschaltung eines behandelnden oder verarbeitenden Unternehmens an Verbraucher abgegeben werden (Direktverkauf),

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

1.

der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123,

2.

der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor,

3.

der Art. 95 bis 97 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 und

4.

der Kapitel 1 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2003.

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

1.

der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123,

2.

der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor,

3.

der Art. 95 bis 97 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 und

4.

der Kapitel 1 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2003 sowie ab dem Kalenderjahr 2005 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Soweit im folgenden Absatz nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

(2) Die Anträge auf Direktzahlung gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

Abschnitt II

Lieferung an Abnehmer

Abgabenerhebung

§ 3. Im Fall des § 1 Z 1 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen (Milchmengen) erhoben, die von ihm an Abnehmer geliefert werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge überschreiten.

Abschnitt II

Lieferung an Abnehmer

Abgabenerhebung

§ 3. Im Fall der Lieferung von Milch an Abnehmer wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm an Abnehmer geliefert werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge überschreiten.

Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 4. Die Anlieferungs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge(n) I sowie der auf Antrag durch die AMA zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II.

Änderung des Verfügungsrechts über einen Betrieb

§ 5. (1) Die Referenzmenge eines Betriebs steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über diesen Betrieb (Betriebsinhaber) zu.

(2) Ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 besteht aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung dienen.

(3) Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens gehen die Referenzmengen des Betriebs auf den neuen Betriebsstandort über. Die Verlegung des Betriebsstandortes ist dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Der Abnehmer hat dies der AMA zu melden.

(4) Bei Änderung des Verfügungsrechts über den milcherzeugenden Betrieb während des laufenden Zwölfmonatszeitraums steht die Referenzmenge in diesem Zwölfmonatszeitraum dem neuen Verfügungsberechtigten nur im Ausmaß der noch nicht angelieferten Menge zu.

Aufteilung eines Betriebs

§ 6. (1) Wird ein Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt, erhält jeder dieser eigenständigen milcherzeugenden Betriebe die Referenzmenge, die ihm mitgeteilt worden ist oder die - soweit dafür entsprechende Nachweise vorgelegt werden können - der vor der gemeinsamen Bewirtschaftung bestehenden Menge entspricht.

(2) Ist eine Aufteilung gemäß Abs. 1 nicht möglich, sind die Referenzmengen entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung der Verfügungsberechtigten aufzuteilen. Diese Vereinbarung ist binnen drei Monaten nach der Aufteilung des Betriebs abzuschließen.

(3) Kommt auch eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nicht zustande, so ist die Referenzmenge auf die milcherzeugenden Betriebe in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des bisherigen Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar Referenzmengen auf den neuen milcherzeugenden Betrieb übergehen können. Die Aufteilung hat nach der Wertigkeit der einzelnen Flächen zu erfolgen. Dabei sind Almen, soweit sie nicht unter § 14 Abs. 1 fallen, und Bergmähder zu einem Viertel, Hutweiden zu einem Drittel, einschnittige Dauerwiesen zur Hälfte, Dauerwiesen mit zwei oder mehreren Schnitten, Kulturweiden, Wechselgrünland und die sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Ausmaß anzurechnen.

(4) Die Aufteilung der Referenzmenge ist dem für den bisherigen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen, der die AMA sowie allenfalls den für den neuen Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die AMA kann auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebs durch Übereignung einer Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen genehmigen, daß keine Aufteilung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums, der dem Wirksamwerden des Vertrags folgt, zu stellen.

(6) Erfolgt die Aufteilung gemäß Abs. 1 bis 3 während des laufenden Zwölfmonatszeitraums, sind die im Zwölfmonatszeitraum angelieferten Mengen den einzelnen Betrieben anteilig den Referenzmengen anzurechnen.

Aufteilung eines Betriebs

§ 6. (1) Wird ein Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt, erhält jeder dieser eigenständigen milcherzeugenden Betriebe die Referenzmenge, die ihm mitgeteilt worden ist oder die - soweit dafür entsprechende Nachweise vorgelegt werden können - der vor der gemeinsamen Bewirtschaftung bestehenden Menge entspricht.

(2) Ist eine Aufteilung gemäß Abs. 1 nicht möglich, sind die Referenzmengen entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung der Verfügungsberechtigten aufzuteilen. Diese Vereinbarung ist binnen drei Monaten nach der Aufteilung des Betriebs abzuschließen.

(3) Kommt auch eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nicht zustande, so ist die Referenzmenge auf die milcherzeugenden Betriebe in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des bisherigen Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar Referenzmengen auf den neuen milcherzeugenden Betrieb übergehen können. Die Aufteilung hat nach der Wertigkeit der einzelnen Flächen zu erfolgen. Dabei sind Almen, soweit sie nicht unter § 14 Abs. 1 fallen, und Bergmähder zu einem Viertel, Hutweiden zu einem Drittel, einschnittige Dauerwiesen zur Hälfte, Dauerwiesen mit zwei oder mehreren Schnitten, Kulturweiden, Wechselgrünland und die sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Ausmaß anzurechnen.

(4) Die Aufteilung der Referenzmenge ist dem für den bisherigen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen, der die AMA sowie allenfalls den für den neuen Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die AMA kann auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebes durch Übereignung einer Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen genehmigen, dass keine Aufteilung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums, der dem Wirksamwerden des Vertrags folgt, zu stellen. In gleicher Weise kann die AMA auf Antrag eines Betriebsinhabers genehmigen, dass im Falle einer späteren Wiederaufteilung des Betriebs keine Wiederaufteilung der Referenzmenge erfolgt. Dieser Antrag bedarf der Zustimmung aller Betriebseigentümer. Wird ein Eigentümer übergangen, ist die Genehmigung zu widerrufen, sofern innerhalb von drei Monaten, nachdem der übergangene Eigentümer vom Antrag auf Nichtwiederaufteilung Kenntnis erlangt hat, keine Einigung der Betriebseigentümer über eine Nichtwiederaufteilung erfolgt.

(6) Erfolgt die Aufteilung gemäß Abs. 1 bis 3 während des laufenden Zwölfmonatszeitraums, sind die im Zwölfmonatszeitraum angelieferten Mengen den einzelnen Betrieben anteilig den Referenzmengen anzurechnen.

Aufteilung eines Betriebs

§ 6. (1) Wird ein Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt, erhält jeder dieser eigenständigen milcherzeugenden Betriebe die Referenzmenge, die ihm mitgeteilt worden ist oder die - soweit dafür entsprechende Nachweise vorgelegt werden können - der vor der gemeinsamen Bewirtschaftung bestehenden Menge entspricht.

(2) Ist eine Aufteilung gemäß Abs. 1 nicht möglich, sind die Referenzmengen entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung der Verfügungsberechtigten aufzuteilen. Diese Vereinbarung ist binnen drei Monaten nach der Aufteilung des Betriebs abzuschließen.

(3) Kommt auch eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nicht zustande, so ist die Referenzmenge auf die milcherzeugenden Betriebe in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des bisherigen Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar Referenzmengen auf den neuen milcherzeugenden Betrieb übergehen können. Die Aufteilung hat nach der Wertigkeit der einzelnen Flächen zu erfolgen. Dabei sind Almen, soweit sie nicht unter § 14 Abs. 1 fallen, und Bergmähder zu einem Viertel, Hutweiden zu einem Drittel, einschnittige Dauerwiesen zur Hälfte, Dauerwiesen mit zwei oder mehreren Schnitten, Kulturweiden, Wechselgrünland und die sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Ausmaß anzurechnen.

(4) Die Aufteilung der Referenzmenge ist dem für den bisherigen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen, der die AMA sowie allenfalls den für den neuen Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die AMA hat auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebes durch Verfügungsrechtsänderung über eine Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen zu genehmigen, dass keine Aufteilung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes, der dem Wirksamwerden der Verfügungsrechtsänderung folgt, zu stellen. In gleicher Weise kann die Agrarmarkt Austria auf Antrag eines Betriebsinhabers genehmigen, dass im Falle einer späteren Wiederaufteilung des Betriebs keine Wiederaufteilung der Referenzmenge erfolgt. Diese Anträge bedürfen der Zustimmung aller Betriebseigentümer. Wird ein Eigentümer übergangen, ist die Genehmigung zu widerrufen, sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach Änderung des Verfügungsrechts über den Betrieb bzw., nachdem der übergangene Eigentümer vom Antrag auf Nichtwiederaufteilung Kenntnis erlangt hat, eine Einigung der Betriebseigentümer über eine Nichtaufteilung bzw. Nichtwiederaufteilung erfolgt.

(6) Erfolgt die Aufteilung gemäß Abs. 1 bis 3 während des laufenden Zwölfmonatszeitraums, sind die im Zwölfmonatszeitraum angelieferten Mengen den einzelnen Betrieben anteilig den Referenzmengen anzurechnen.

Aufteilung eines Betriebs

§ 6. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(5) Die AMA hat auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebes durch Verfügungsrechtsänderung über eine Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen zu genehmigen, dass keine Aufteilung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes, der dem Wirksamwerden der Verfügungsrechtsänderung folgt, zu stellen. In gleicher Weise kann die Agrarmarkt Austria auf Antrag eines Betriebsinhabers genehmigen, dass im Falle einer späteren Wiederaufteilung des Betriebs keine Wiederaufteilung der Referenzmenge erfolgt. Diese Anträge bedürfen der Zustimmung aller Betriebseigentümer. Wird ein Eigentümer übergangen, ist die Genehmigung zu widerrufen, sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach Änderung des Verfügungsrechts über den Betrieb bzw., nachdem der übergangene Eigentümer vom Antrag auf Nichtwiederaufteilung Kenntnis erlangt hat, eine Einigung der Betriebseigentümer über eine Nichtaufteilung bzw. Nichtwiederaufteilung erfolgt.

(6) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

Verpachtung eines Betriebs an mehrere

§ 7. (1) Wenn ein Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb alle zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen an andere Betriebsinhaber verpachtet, kann die Referenzmenge dieses Betriebs für die Dauer der Pachtverhältnisse auf die Betriebe der Pächter übertragen werden, wenn

1.

der Verpächter die Verpachtung dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzeigt und

2.

die Pächter alle zum Grundbestand des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen gepachtet haben, wobei Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten hat, ausgenommen werden können und

3.

die Aufteilung der Referenzmenge entsprechend den gepachteten Flächen erfolgt und

4.

Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern über die Meldungen der Pachtungen vorgelegt werden, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen.

(2) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist.

(3) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Referenzmengen sowie der jeweils gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.

(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen unter Anschluß der Bestätigungen gemäß Abs. 1 Z 4 der AMA zu melden.

(5) Wird ein Pachtverhältnis vor Beendigung der übrigen Pachtverhältnisse aufgelöst und tritt nicht ein anderer als Pächter in das aufgelöste Pachtverhältnis ein, so fällt die gesamte Referenzmenge, die im Rahmen der Pachtverhältnisse übertragen wurde, mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums an den Verpächter zurück.

Verpachtung eines Betriebs an mehrere

§ 7. (1) Wenn ein Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb alle zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen an andere Betriebsinhaber verpachtet, kann die Referenzmenge dieses Betriebs für die Dauer der Pachtverhältnisse auf die Betriebe der Pächter übertragen werden, wenn

1.

der Verpächter die Verpachtung dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzeigt und

2.

die Pächter alle zum Grundbestand des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen gepachtet haben, wobei Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten hat, ausgenommen werden können und

3.

die Aufteilung der Referenzmenge entsprechend den gepachteten Flächen erfolgt und

4.

Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern über die Meldungen der Pachtungen vorgelegt werden, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen.

(2) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Referenzmenge nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.

(3) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Referenzmengen sowie der jeweils gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.

(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen unter Anschluß der Bestätigungen gemäß Abs. 1 Z 4 der AMA zu melden.

(5) Wird ein Pachtverhältnis vor Beendigung der übrigen Pachtverhältnisse aufgelöst und tritt nicht ein anderer als Pächter in das aufgelöste Pachtverhältnis ein, so fällt die gesamte Referenzmenge, die im Rahmen der Pachtverhältnisse übertragen wurde, mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums an den Verpächter zurück.

Verpachtung eines Betriebs an mehrere

§ 7. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(2) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Referenzmenge nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(5) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)

§ 8. (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen:

1.

die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts. Übertragungen von Referenzmengen für den jeweils laufenden Zwölfmonatszeitraum sind spätestens bis Ende Februar anzuzeigen;

2.

ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen;

3.

jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer;

4.

bei Abgabe der gesamten Referenzmenge eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, daß er die Anlieferung von Milch aufgeben will;

5.

bei Abgabe von mehr als 50% der Referenzmenge eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, daß er diesen Anteil der Referenzmenge nicht für die Anlieferung für seinen Betrieb benötigt;

6.

der Erwerber hat darzulegen, daß er diese zusätzliche Referenzmenge zur Verbesserung der Struktur seines milcherzeugenden Betriebes benötigt, insbesondere weil er

a)

innerhalb der letzten fünf Jahre den Betrieb übernommen hat oder

b)

Investitionen in die Milcherzeugung für seinen Betrieb getätigt hat oder

c)

die zum Erwerb vorgesehene Referenzmenge für die Ausnutzung der Produktionskapazitäten seines Betriebs benötigt;

7.

soweit der Erwerber über keine Referenzmenge verfügt, hat er neben den Voraussetzungen gemäß Z 6 gleichzeitig mit der Anzeige eine Unterlage vorzulegen, aus der hervorgeht, daß der Erwerb der Referenzmenge für eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung erforderlich ist.

(2) Referenzmengen, die gemäß § 7, § 9 oder § 11 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden.

(3) Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Abs. 1 Z 1 zuständigen Abnehmer folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, sofern nicht in der Anzeige der laufende Zwölfmonatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.

(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(5) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)

§ 8. (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen:

1.

die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts. Übertragungen von Referenzmengen für den jeweils laufenden Zwölfmonatszeitraum sind spätestens bis Ende Februar anzuzeigen;

2.

ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen;

3.

jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer;

4.

bei Abgabe der gesamten Referenzmenge eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, daß er die Anlieferung von Milch aufgeben will;

5.

bei Abgabe von mehr als 50% der Referenzmenge eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, daß er diesen Anteil der Referenzmenge nicht für die Anlieferung für seinen Betrieb benötigt;

6.

der Erwerber hat darzulegen, daß er diese zusätzliche Referenzmenge zur Verbesserung der Struktur seines milcherzeugenden Betriebes benötigt, insbesondere weil er

a)

innerhalb der letzten fünf Jahre den Betrieb übernommen hat oder

b)

Investitionen in die Milcherzeugung für seinen Betrieb getätigt hat oder

c)

die zum Erwerb vorgesehene Referenzmenge für die Ausnutzung der Produktionskapazitäten seines Betriebs benötigt;

7.

soweit der Erwerber über keine Referenzmenge verfügt, hat er neben den Voraussetzungen gemäß Z 6 gleichzeitig mit der Anzeige eine Unterlage vorzulegen, aus der hervorgeht, daß der Erwerb der Referenzmenge für eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung erforderlich ist.

(2) Referenzmengen, die gemäß § 9 oder § 11 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden. Für die Übertragung einer gemäß § 7 vorübergehend übertragenen Referenzmenge ist die Zustimmung des Verpächters im Sinne des Abs. 1 Z 2 erforderlich.

(3) Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Abs. 1 Z 1 zuständigen Abnehmer folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, sofern nicht in der Anzeige der laufende Zwölfmonatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.

(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(5) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden (vgl.

§ 44 Abs. 1g).

Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)

§ 8. (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen:

1.

die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts. Übertragungen von Referenzmengen für den jeweils laufenden Zwölfmonatszeitraum sind spätestens bis 31. Dezember anzuzeigen;

2.

ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen;

3.

jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer;

4.

bei Abgabe der gesamten Referenzmenge eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, daß er die Anlieferung von Milch aufgeben will;

5.

bei Abgabe von mehr als 50% der Referenzmenge eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, daß er diesen Anteil der Referenzmenge nicht für die Anlieferung für seinen Betrieb benötigt;

6.

der Erwerber hat darzulegen, daß er diese zusätzliche Referenzmenge zur Verbesserung der Struktur seines milcherzeugenden Betriebes benötigt, insbesondere weil er

a)

innerhalb der letzten fünf Jahre den Betrieb übernommen hat oder

b)

Investitionen in die Milcherzeugung für seinen Betrieb getätigt hat oder

c)

die zum Erwerb vorgesehene Referenzmenge für die Ausnutzung der Produktionskapazitäten seines Betriebs benötigt;

7.

soweit der Erwerber über keine Referenzmenge verfügt, hat er neben den Voraussetzungen gemäß Z 6 gleichzeitig mit der Anzeige eine Unterlage vorzulegen, aus der hervorgeht, daß der Erwerb der Referenzmenge für eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung erforderlich ist.

(2) Referenzmengen, die gemäß § 9 oder § 11 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden. Für die Übertragung einer gemäß § 7 vorübergehend übertragenen Referenzmenge ist die Zustimmung des Verpächters im Sinne des Abs. 1 Z 2 erforderlich.

(3) Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Abs. 1 Z 1 zuständigen Abnehmer folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, sofern nicht in der Anzeige der laufende Zwölfmonatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.

(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(5) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)

§ 8. (1) ... (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr.

416/2006)...

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1.

... spätestens bis 31. Dezember ...

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(2) Referenzmengen, die gemäß § 9 oder § 11 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden. Für die Übertragung einer gemäß § 7 vorübergehend übertragenen Referenzmenge ist die Zustimmung des Verpächters im Sinne des Abs. 1 Z 2 erforderlich.

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(5) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge (Leasing)

§ 9. (1) Der Betriebsinhaber kann die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen:

1.

Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, daß die Verständigung gemäß Abs. 3 noch möglich ist.

2.

Ist der übertragende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident und soll die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge übertragen werden, so ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmenge erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, so bleibt die Übertragung dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

3.

Die Übertragung hat sich auf die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge (Gesamtleasing) oder auf einen Teil, der höchstens 50% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beträgt (Teilleasing), zu beziehen. Das Verleasen eines Teiles der Anlieferungs-Referenzmenge von mehr als 50% ist hinsichtlich der Teilmenge, die die 50% übersteigt, unwirksam.

4.

Beim Teilleasing hat der übertragende Betriebsinhaber darzulegen, daß er im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum mindestens 50% seiner Anlieferungs-Referenzmenge oder im laufenden Zwölfmonatszeitraum mindestens 25% seiner im Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge angeliefert hat bzw. auf Grund außergewöhnlicher persönlicher oder betrieblicher Umstände eine geringere Anlieferung vorliegt.

5.

Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer oder es handelt sich um eine Übertragung auf gemeinschaftlich genutzte Almen mit lediglich einer Anlieferungs-Referenzmenge.

(2) Ein Gesamtleasing darf höchstens für einen Zwölfmonatszeitraum erfolgen. Eine unmittelbar anschließende neuerliche Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig. Im Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 ist ein Gesamtleasing nur dann möglich, wenn im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum kein Gesamtleasing erfolgt ist.

(3) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat den für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des übernehmenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(4) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge (Leasing)

§ 9. (1) Der Betriebsinhaber kann die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen:

1.

Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, daß die Verständigung gemäß Abs. 3 noch möglich ist.

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2001)

3.

Die Übertragung hat sich auf die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge (Gesamtleasing) oder auf einen Teil, der höchstens 50% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beträgt (Teilleasing), zu beziehen. Das Verleasen eines Teiles der Anlieferungs-Referenzmenge von mehr als 50% ist hinsichtlich der Teilmenge, die die 50% übersteigt, unwirksam.

4.

Beim Teilleasing hat der übertragende Betriebsinhaber darzulegen, daß er im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum mindestens 50% seiner Anlieferungs-Referenzmenge oder im laufenden Zwölfmonatszeitraum mindestens 25% seiner im Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge angeliefert hat bzw. auf Grund außergewöhnlicher persönlicher oder betrieblicher Umstände eine geringere Anlieferung vorliegt.

5.

Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer oder es handelt sich um eine Übertragung auf gemeinschaftlich genutzte Almen mit lediglich einer Anlieferungs-Referenzmenge.

(2) Ein Gesamtleasing darf höchstens für einen Zwölfmonatszeitraum erfolgen. Eine unmittelbar anschließende neuerliche Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig. Im Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 ist ein Gesamtleasing nur dann möglich, wenn im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum kein Gesamtleasing erfolgt ist.

(3) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat den für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des übernehmenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(4) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge (Leasing)

§ 9. (1) Der Betriebsinhaber kann einen Teil der ihm zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen:

1.

Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, dass die Verständigung gemäß Abs. 2 noch möglich ist.

2.

Die Übertragung hat sich auf einen Teil, der höchstens 50% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beträgt (Teilleasing), zu beziehen. Das Verleasen eines Teiles der Anlieferungs-Referenzmenge von mehr als 50% ist hinsichtlich der Teilmenge, die die 50% übersteigt, unwirksam.

3.

Die Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge (Gesamtleasing) ist - mit Ausnahme von § 11 - unzulässig.

4.

Der übertragende Betriebsinhaber hat darzulegen, dass er im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum mindestens 50% seiner Anlieferungs-Referenzmenge oder im laufenden Zwölfmonatszeitraum mindestens 25% seiner im Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge angeliefert hat bzw. aufgrund außergewöhnlicher persönlicher oder betrieblicher Umstände eine geringere Anlieferung vorliegt.

5.

Jede Übertragungsvereinbarung muss eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg umfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer oder es handelt sich um eine Übertragung auf gemeinschaftlich genutzte Almen mit lediglich einer Anlieferungs-Referenzmenge.

(2) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat den für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des übernehmenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(3) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden (vgl.

§ 44 Abs. 1g).

Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge (Leasing)

§ 9. (1) Der Betriebsinhaber kann einen Teil der ihm zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen:

1.

Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, dass die Verständigung gemäß Abs. 2 noch möglich ist.

2.

Die Übertragung hat sich auf einen Teil, der höchstens 50% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beträgt (Teilleasing), zu beziehen. Wird das Teilleasing im unmittelbar darauf folgenden Zwölfmonatszeitraum wiederholt, so hat sich die Übertragung auf einen Teil, der höchstens 30% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beträgt, zu beziehen. Das Verleasen eines Teiles der Anlieferungs-Referenzmenge von mehr als 50% bzw. 30% ist hinsichtlich der Teilmenge, die den genannten Prozentsatz übersteigt, unwirksam. Wird das Teilleasing in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträumen durchgeführt, kann ein neuerliches Teilleasing – ausgenommen in Fällen gemäß § 11 – frühestens nach Ablauf von zwei weiteren Zwölfmonatszeiträumen durchgeführt werden.

3.

Die Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge (Gesamtleasing) ist - mit Ausnahme von § 11 - unzulässig.

4.

Der übertragende Betriebsinhaber hat darzulegen, dass er im laufenden Zwölfmonatszeitraum zumindest einen Teil seiner zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge angeliefert hat.

5.

Jede Übertragungsvereinbarung muss eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg umfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer oder es handelt sich um eine Übertragung auf gemeinschaftlich genutzte Almen mit lediglich einer Anlieferungs-Referenzmenge.

(2) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat den für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des übernehmenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(3) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Verfügung über Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses

§ 10. (1) Hat der Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des Pachtverhältnisses für den Pachtbetrieb

1.

Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen gemäß § 75b Abs. 1 Z 1 bis 3 MOG erlangt bzw. erworben und stimmt im Falle des § 75 b Abs. 1 Z 3 MOG der Verpächter der Übertragung der Referenzmenge vom Pachtbetrieb auf einen anderen Betrieb zu, oder

2.

Referenzmengen gemäß § 8 erworben,

(2) Anstelle einer Übertragung gemäß Abs. 1 kann der Pächter die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mengen gemäß § 8 übertragen.

(3) Die Übertragung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums, der dem Ablauf des Pachtvertrags folgt, dem für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Dieser Abnehmer hat die weiteren davon berührten Abnehmer und die AMA von der Übertragung zu benachrichtigen.

(4) Der über den zuvor verpachteten Betrieb Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß Referenzmengen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 übertragen werden, innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 Verfügungen nur insoweit treffen, als die Ansprüche des bisherigen Pächters gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist.

Verfügung über Referenzmenge bei vorübergehender Unbenutzbarkeit

des Betriebs

§ 11. (1) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine oder durch Stallneubau oder Stallumbau am gleichen Ort vorübergehend unmöglich (unbenützbarer Betrieb), so kann die Referenzmenge für eine vorübergehende Dauer von höchstens 36 Monaten auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen werden, sofern

1.

der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer anzeigt, und

2.

der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs anlässlich der Anzeige gemäß Z 1 Nachweise über das Eintreten des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses sowie die Unmöglichkeit der Haltung von Kühen vorlegt.

Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Referenzmenge in diesem Zwölfmonatszeitraum nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.

(2) Der Abnehmer gemäß Abs. 1 Z 1 hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.

(3) Erfolgt die Rückübertragung während des laufenden Zwölfmonatszeitraums, sind die vom übernehmenden Betrieb erfolgten Anlieferungen anteilig der vorübergehend übertragenen Referenzmenge anzurechnen.

(4) Der für den unbenützbaren Betrieb zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen sowie die Beendigung der Übertragungen der AMA zu melden.

Verfügung über Referenzmenge bei vorübergehender Unbenutzbarkeit

des Betriebs

§ 11. (1) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine oder durch Stallneubau oder Stallumbau am gleichen Ort vorübergehend unmöglich (unbenützbarer Betrieb), so kann die Referenzmenge für eine vorübergehende Dauer von höchstens 36 Monaten auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen werden, sofern

1.

der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer anzeigt, und

2.

der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs anlässlich der Anzeige gemäß Z 1 Nachweise über das Eintreten des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses sowie die Unmöglichkeit der Haltung von Kühen vorlegt.

Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Referenzmenge in diesem Zwölfmonatszeitraum nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.

(2) Der Abnehmer gemäß Abs. 1 Z 1 hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.

(3) Erfolgt die Rückübertragung während eines Zwölfmonatszeitraums, so ist eine schriftliche Vereinbarung über das Ausmaß der durch den Übernehmer nicht genutzten Referenzmenge abzuschließen. Liegt eine derartige Vereinbarung zum Zeitpunkt der Rückübertragung nicht vor, wird die nicht genutzte Referenzmenge auf Basis der eigenen Referenzmenge des Übernehmers, der übertragenen Referenzmenge und des Zeitraums der Übertragung durch die AMA festgesetzt.

(4) Der für den unbenützbaren Betrieb zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen sowie die Beendigung der Übertragungen der AMA zu melden.

Leasing bei vorübergehender Beeinträchtigung durch höhere Gewalt

§ 11. (1) Wird aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Falls, der sich auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirkt, die Produktion vorübergehend unmöglich (abgebender Betrieb), so kann die Referenzmenge ganz oder zum Teil auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen werden. Der Betriebsinhaber des abgebenden Betriebs hat die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer anzuzeigen und Nachweise für das Vorliegen eines Falls gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vorzulegen. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Referenzmenge nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.

(2) Der Abnehmer gemäß Abs. 1 hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.

(3) Bei Fortdauer des Falls höherer Gewalt über den Zwölfmonatszeitraum hinaus kann der abgebende Betrieb die Übertragung für jeweils einen weiteren Zwölfmonatszeitraum erneuern. Erfolgt die Rückübertragung während eines Zwölfmonatszeitraums, so ist eine schriftliche Vereinbarung über das Ausmaß der durch den übernehmenden Betrieb nicht genutzten Referenzmenge abzuschließen. Liegt eine derartige Vereinbarung zum Zeitpunkt der Rückübertragung nicht vor, wird die nicht genutzte Referenzmenge auf Basis der eigenen Referenzmenge des übernehmenden Betriebs, der übertragenen Referenzmenge und des Zeitraums der Übertragung durch die AMA festgesetzt.

(4) Der für den abgebenden Betrieb zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen sowie die Beendigung der Übertragungen der AMA zu melden.

Fettgehalt bei Übertragung von Referenzmengen

§ 12. (1) Referenzmengen werden mit dem Fettgehalt übertragen, der als repräsentativer Fettgehalt mitgeteilt wurde oder auf Grund dauerhafter Übertragungen neu berechnet wurde.

(2) Bei Beendigung von vorübergehenden Referenzmengenübertragungen ist der Fettgehalt maßgeblich, der mit dieser Referenzmenge übertragen wurde. Dies gilt auch bei Änderungen des Verfügungsrechts über einen Betrieb.

Kürzung bei erheblicher Nichtausschöpfung der Referenzmenge

§ 12a. (1) Wenn ein Milcherzeuger in einem Zwölfmonatszeitraum seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraums zur Verfügung stehende Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 55% durch eigene Vermarktung nutzt, so wird der nicht genutzte Teil der Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Milcherzeuger bis 31. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraums der AMA nachweist, dass ein Fall höherer Gewalt oder ein hinreichend begründeter Fall, der sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt hat, vorliegt.

Kürzung bei erheblicher Nichtausschöpfung der Referenzmenge

§ 12a. (1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, in einem Zwölfmonatszeitraum seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 50% durch eigene Vermarktung nutzt, so wird der nicht genutzte Teil der Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung,

1.

soweit es sich um Referenzmengen für Almen gemäß §§ 14 und 15 handelt,

2.

soweit es sich um Referenzmengen, die gemäß §§ 9 oder 11 befristet übertragen wurden, handelt oder

3.

wenn der Milcherzeuger bis 31. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA nachweist, dass ein Fall höherer Gewalt oder ein hinreichend begründeter Fall, der sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt hat, vorliegt.

Kürzung bei erheblicher Nichtausschöpfung der Referenzmenge

§ 12a. (1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, in einem Zwölfmonatszeitraum seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 50% durch eigene Vermarktung nutzt, so wird der nicht genutzte Teil der Referenzmenge zum 1. April des laufenden Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung,

1.

soweit es sich um Referenzmengen für Almen gemäß §§ 14 und 15 handelt,

2.

soweit es sich um Referenzmengen, die gemäß §§ 9 oder 11 befristet übertragen wurden, handelt oder

3.

wenn der Milcherzeuger bis 31. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA nachweist, dass ein Fall höherer Gewalt oder ein hinreichend begründeter Fall, der sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt hat, vorliegt.

Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden (vgl.

§ 44 Abs. 1g).

Kürzung bei erheblicher Nichtausschöpfung der Referenzmenge

§ 12a. (1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 70% durch eigene Vermarktung nutzt, so wird, wenn er im unmittelbar folgenden Zwölfmonatszeitraum nicht mindestens 70% der zur Verfügung stehenden Referenzmenge durch eigene Vermarktung nutzt, der im zuletzt genannten Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Teil der Referenzmenge zum 1. April des laufenden Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung,

1.

soweit es sich um Referenzmengen für Almen gemäß §§ 14 und 15 handelt,

2.

soweit es sich um Referenzmengen, die gemäß §§ 9 oder 11 befristet übertragen wurden, handelt oder

3.

wenn der Milcherzeuger bis 31. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA nachweist, dass ein Fall höherer Gewalt oder ein hinreichend begründeter Fall, der sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt hat, vorliegt.

Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden (vgl.

§ 44 Abs. 1g).

Kürzung bei erheblicher Nichtausschöpfung der Referenzmenge

§ 12a. (1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 70% durch eigene Vermarktung nutzt, so wird, wenn er im unmittelbar folgenden Zwölfmonatszeitraum nicht mindestens 70% der zur Verfügung stehenden Referenzmenge durch eigene Vermarktung nutzt, der im zuletzt genannten Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Teil der Referenzmenge zum 1. April des laufenden Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

Wiederzuteilung einer Referenzmenge

§ 13. (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölfmonatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Betriebsinhaber wieder zuzuteilen, wenn dieser

1.

spätestens im zweiten Zwölfmonatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung wieder aufnimmt und im Ausmaß von mindestens 15% der Referenzmenge vermarktet und

2.

spätestens bis 31. Dezember des zweiten Zwölfmonatszeitraums einen schriftlichen Antrag bei der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.

(2) Für den Fall, daß die Nichtvermarktung auf außergewöhnliche persönliche oder betriebliche Umstände oder höhere Gewalt zurückzuführen ist und der Betriebsinhaber dies entsprechend darlegen kann, verlängern sich die in Abs. 1 genannten Termine auf den vierten Zwölfmonatszeitraum.

Wiederzuteilung einer Referenzmenge

§ 13. (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölfmonatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Betriebsinhaber wieder zuzuteilen, wenn dieser

1.

spätestens im zweiten Zwölfmonatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung wieder aufnimmt und im Ausmaß von mindestens 15% der Referenzmenge vermarktet und

2.

spätestens bis 31. Dezember des zweiten Zwölfmonatszeitraums einen schriftlichen Antrag bei der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.

(2) Für den Fall, daß die Nichtvermarktung auf außergewöhnliche persönliche oder betriebliche Umstände oder höhere Gewalt zurückzuführen ist und der Betriebsinhaber dies entsprechend darlegen kann, verlängern sich die in Abs. 1 genannten Termine auf den vierten Zwölfmonatszeitraum.

(3) Im Falle einer Kürzung der Referenzmenge gemäß § 12a findet Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass mindestens 15% des der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagenen Teils der Referenzmenge durch eigene Vermarktung genutzt werden müssen.

Wiederzuteilung einer Referenzmenge

§ 13. (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölfmonatszeitraums zum 1. April des darauf folgenden Zwölfmonatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Betriebsinhaber wieder zuzuteilen, wenn dieser

1.

spätestens im zweiten Zwölfmonatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung wieder aufnimmt und im Ausmaß von mindestens 15% der Referenzmenge vermarktet und

2.

spätestens bis 31. Dezember des zweiten Zwölfmonatszeitraums einen schriftlichen Antrag bei der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.

(2) Für den Fall, dass die Nichtvermarktung auf höhere Gewalt oder ordnungsgemäß begründete Fälle, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken und von der zuständigen Behörde als solche anerkannt werden, zurückzuführen ist und der Betriebsinhaber dies entsprechend darlegen kann, sind die Fristen gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Im Falle einer Kürzung der Referenzmenge gemäß § 12a findet Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass mindestens 15% des der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagenen Teils der Referenzmenge durch eigene Vermarktung genutzt werden müssen.

Sonderbestimmungen für Almen

§ 14. (1) Almen sind Grünlandflächen, die infolge ihrer Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse und der Vegetation nur zeitweilig und in Bezug auf die Milcherzeugung getrennt von den Heimgütern bewirtschaftet werden, wobei die Milch grundsätzlich auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereignisses - erzeugt werden muß und die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Abnehmer oder in Form des Direktverkaufs erfolgt.

(2) Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer nach einem von der AMA aufgelegten Muster den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat jeweils binnen zwei Wochen zu erfolgen. Abweichend vom ersten Satz kann mit Zustimmung des Abnehmers die Meldung des Tages des Beginns des Almauftriebs und die Zahl der aufgetriebenen Kühe durch die Abgabe der Almauftriebsliste im Rahmen der Maßnahmen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und Verordnung (EG) Nr. 950/97 ersetzt werden.

(3) Der Abnehmer hat die Meldungen gemäß Abs. 2 bereitzuhalten und diese Daten der AMA auf Verlangen bekanntzugeben.

Sonderbestimmungen für Almen

§ 14. (1) Almen sind Grünlandflächen, die infolge ihrer Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse und der Vegetation nur zeitweilig und in Bezug auf die Milcherzeugung getrennt von den Heimgütern bewirtschaftet werden, wobei die Milch grundsätzlich auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereignisses - erzeugt werden muß und die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Abnehmer oder in Form des Direktverkaufs erfolgt.

(2) Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat jeweils binnen zwei Wochen zu erfolgen. Abweichend vom ersten Satz kann mit Zustimmung des Abnehmers die Meldung des Tages des Beginns des Almauftriebs und die Zahl der aufgetriebenen Kühe ersetzt werden durch die Abgabe der Almauftriebsliste im Rahmen der Maßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 80, und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften.

(3) Der Abnehmer hat die Meldungen gemäß Abs. 2 bereitzuhalten und diese Daten der AMA auf Verlangen bekanntzugeben.

Sonderbestimmungen für Almen

§ 14. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(2) Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat jeweils binnen zwei Wochen zu erfolgen. Abweichend vom ersten Satz kann mit Zustimmung des Abnehmers die Meldung des Tages des Beginns des Almauftriebs und die Zahl der aufgetriebenen Kühe ersetzt werden durch die Abgabe der Almauftriebsliste im Rahmen der Maßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 80, und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften.

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

Lieferungen von Almen

§ 15. (1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des § 14 Abs. 1 eingehalten werden. Werden die Bedingungen gemäß § 14 Abs. 1 nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.

(2) Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung sowie gemäß § 19 den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.

(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.

(4) Die Anzeige der Pachtung gemäß Abs. 3 hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen.

(6) Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen.

Lieferungen von Almen

§ 15. (1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen können - ausgenommen im Fall der Anwendung des § 11 - nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des § 14 Abs. 1 eingehalten werden. Werden die Bedingungen des § 14 Abs. 1 nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.

(2) Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung sowie gemäß § 19 den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.

(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.

(4) Die Anzeige der Pachtung gemäß Abs. 3 hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen.

(6) Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen.

Lieferungen von Almen

§ 15. (1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen können - ausgenommen im Fall der Anwendung von § 11 - nur genutzt werden, wenn die Erzeugung von Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des § 14 eingehalten werden. Werden die Bedingungen des § 14 nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.

(2) Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung oder gemäß § 19 den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.

(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.

(4) Die Anzeige der Pachtung gemäß Abs. 3 hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen.

(6) Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen.

Lieferungen von Almen

§ 15. (1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen können - ausgenommen im Fall der Anwendung von § 11 - nur genutzt werden, wenn die Erzeugung von Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des § 14 eingehalten werden. Werden die Bedingungen des § 14 nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.

(2) Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung oder gemäß § 19 den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.

(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.

(4) Die Anzeige der Pachtung gemäß Abs. 3 hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen oder den Abnehmer gleichzeitig mit der Meldung gemäß § 14 Abs. 2 schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.

(6) Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen oder den Abnehmer gleichzeitig mit der Meldung gemäß § 14 Abs. 2 schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.

Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden (vgl.

§ 44 Abs. 1g).

Lieferungen von Almen

§ 15. (1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen können - ausgenommen im Fall der Anwendung von § 11 - nur genutzt werden, wenn die Erzeugung von Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des § 14 eingehalten werden. Werden die Bedingungen des § 14 nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.

(2) Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung oder gemäß § 19 den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.

(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.

(4) Die Anzeige der Pachtung gemäß Abs. 3 hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

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