Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 - MGV 1999)
bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,
die der Abrechnung zugrunde gelegte Referenzmenge,
den der Abrechnung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,
die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
die Anlieferungsmenge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,
die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,
die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und
die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,
die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
die Summe aller beim Abnehmer im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen,
die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und
auf Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen hin erfolgt sind,
den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
den durchschnittlichen repräsentativen Fettgehalt der Referenzmengen,
die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,
die Überlieferungen,
die Summe der gemäß §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 übertragenen Referenzmengen,
die Summe der gemäß § 13 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 16 befristet zugeteilten Referenzmengen,
die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,
die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
die den einzelnen Milcherzeugern für den Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen sowie
die im Wege von Nutzungserklärungen übertragenen Referenzmengen.
(2) Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung. Diese besteht aus einem Deckblatt mit Angaben über die Zahl der Erzeuger sowie der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen und der Erzeuger, denen nach § 22 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen, die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen, die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe und die aus den einzelbetrieblichen Angaben gemäß Z 3, 5 und 7 bis 10 ermittelten Summen bzw. gemäß Z 4 und 6 ermittelten Durchschnittswerte. Weiters sind für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthalten:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,
die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenzmenge,
den der Abgabeanmeldung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,
die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
die Anlieferungsmenge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,
die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,
die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und
die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,
die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
die nach § 13 wieder zugeteilten Referenzmengen,
die zu entrichtende Zusatzabgabe,
die Summe der befristeten Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen sowie
die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen.
(3) Der Abnehmer hat Änderungen zu den Meldungen gemäß Abs. 2 jeweils bis zum 1. November, 1. Februar, 1. Juni und 1. August der AMA zu übersenden.
(4) Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.
(5) Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Angaben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in der von der AMA festgelegten Form vorzulegen.
(6) Der Abnehmer hat die Nutzungserklärungen gemäß § 15 Abs. 5 und 6 bis 10. April des folgenden Zwölfmonatszeitraums der AMA zu übermitteln.
Meldepflichten des Abnehmers
§ 30. (1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,
die der Abrechnung zugrunde gelegte Referenzmenge,
den der Abrechnung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,
die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
die Anlieferungsmenge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,
die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,
die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und
die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,
die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
die Summe aller beim Abnehmer im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen,
die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und
auf Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen hin erfolgt sind,
den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
den durchschnittlichen repräsentativen Fettgehalt der Referenzmengen,
die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,
die Überlieferungen,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2003)
die Summe der gemäß § 13 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 16 befristet zugeteilten Referenzmengen,
die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,
die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
die den einzelnen Milcherzeugern für den Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen sowie
die im Wege von Nutzungserklärungen übertragenen Referenzmengen.
(2) Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung. Diese besteht aus einem Deckblatt mit Angaben über die Zahl der Erzeuger sowie der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen und der Erzeuger, denen nach § 22 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen, die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen, die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe und die aus den einzelbetrieblichen Angaben gemäß Z 3, 5 und 7 bis 10 ermittelten Summen bzw. gemäß Z 4 und 6 ermittelten Durchschnittswerte. Weiters sind für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthalten:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,
die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenzmenge,
den der Abgabeanmeldung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,
die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
die Anlieferungsmenge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,
die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,
die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und
die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,
die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
die nach § 13 wieder zugeteilten Referenzmengen,
die zu entrichtende Zusatzabgabe,
die Summe der befristeten Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen sowie
die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen.
(3) Der Abnehmer hat Änderungen zu den Meldungen gemäß Abs. 2 jeweils bis zum 1. November, 1. Februar, 1. Juni und 1. August der AMA zu übersenden.
(4) Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.
(5) Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Angaben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in der von der AMA festgelegten Form vorzulegen.
(6) Der Abnehmer hat die Nutzungserklärungen gemäß § 15 Abs. 5 und 6 bis 10. April des folgenden Zwölfmonatszeitraums der AMA zu übermitteln.
Meldepflichten des Abnehmers
§ 30. (1) Der Abnehmer übersendet der AMA vor dem 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über
Name und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
die der Abrechnung zugrunde gelegte Referenzmenge,
den der Abrechnung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,
die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes, getrennt nach Monaten sowie in Summe,
die angelieferten Fetteinheiten, getrennt nach Monaten sowie in Summe,
die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
die Anlieferungsmenge und deren Fetteinheiten, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,
die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,
die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und
die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,
die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
die Summe aller beim Abnehmer im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen,
die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und
auf Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen hin erfolgt sind,
den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
den durchschnittlichen repräsentativen Fettgehalt der Referenzmengen,
die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,
die Überlieferungen,
die Summe der gemäß § 13 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 16 befristet zugeteilten Referenzmengen,
die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,
die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
die den einzelnen Milcherzeugern für den Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen sowie
die im Wege von Nutzungserklärungen übertragenen Referenzmengen.
(2) Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung. Diese besteht aus einem Deckblatt mit Angaben über die Zahl der Erzeuger sowie der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen und der Erzeuger, denen nach § 22 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen, die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen, die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe und die aus den einzelbetrieblichen Angaben gemäß Z 2, 4 und 6 bis 9 ermittelten Summen bzw. gemäß Z 3 und 5 ermittelten Durchschnittswerte. Weiters sind für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthalten:
Name und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenzmenge,
den der Abgabeanmeldung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,
die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes, getrennt nach Monaten sowie in Summe,
die angelieferten Fetteinheiten, getrennt nach Monaten sowie in Summe,
die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
die Anlieferungsmenge und deren Fetteinheiten, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,
die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,
die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und
die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,
die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
die nach § 13 wieder zugeteilten Referenzmengen,
die zu entrichtende Zusatzabgabe,
die Summe der befristeten Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen sowie
die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen.
(3) Der Abnehmer hat Änderungen zu den Meldungen gemäß Abs. 2 jeweils bis zum 1. November, 1. Februar, 1. Juni und 1. August der AMA zu übersenden.
(4) Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.
(5) Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Angaben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in der von der AMA festgelegten Form vorzulegen.
(6) Der Abnehmer hat die Nutzungserklärungen gemäß § 15 Abs. 5 und 6 bis 10. April des folgenden Zwölfmonatszeitraums der AMA zu übermitteln.
Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden (vgl.
§ 44 Abs. 1g).
Meldepflichten des Abnehmers
§ 30. (1) Der Abnehmer übersendet der AMA vor dem 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über
Name und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
die der Abrechnung zugrunde gelegte Referenzmenge,
den der Abrechnung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,
die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes, getrennt nach Monaten sowie in Summe,
die angelieferten Fetteinheiten, getrennt nach Monaten sowie in Summe,
die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
die Anlieferungsmenge und deren Fetteinheiten, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,
die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,
die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und
die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,
die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
die Summe aller beim Abnehmer im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen,
die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und
auf Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen hin erfolgt sind,
den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
den durchschnittlichen repräsentativen Fettgehalt der Referenzmengen,
die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,
die Überlieferungen,
die Summe der gemäß § 13 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 16 befristet zugeteilten Referenzmengen,
die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,
die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
die den einzelnen Milcherzeugern für den Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen sowie
die im Wege von Nutzungserklärungen übertragenen Referenzmengen.
(2) Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung. Diese besteht aus einem Deckblatt mit Angaben über die Zahl der Erzeuger sowie der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen und der Erzeuger, denen nach § 22 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen, die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen, die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe und die aus den einzelbetrieblichen Angaben gemäß Z 2, 4 und 6 bis 9 ermittelten Summen bzw. gemäß Z 3 und 5 ermittelten Durchschnittswerte. Weiters sind für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthalten:
Name und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenzmenge,
den der Abgabeanmeldung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,
die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes, getrennt nach Monaten sowie in Summe,
die angelieferten Fetteinheiten, getrennt nach Monaten sowie in Summe,
die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
die Anlieferungsmenge und deren Fetteinheiten, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,
die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,
die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und
die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,
die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
die nach § 13 wieder zugeteilten Referenzmengen,
die zu entrichtende Zusatzabgabe,
die Summe der befristeten Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen sowie
die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen.
(2a) Nach Ablauf jedes Kalendermonats haben die Abnehmer bis zum Ende des Folgemonats nachstehende Daten je Milcherzeuger an die AMA zu übermitteln:
Betriebsnummer,
wenn vorhanden, die Liefernummer,
die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
die angelieferten Fetteinheiten sowie
wenn vorhanden, die Bezeichnung der Anfuhrtour.
(3) Der Abnehmer hat Änderungen zu den Meldungen gemäß Abs. 2 jeweils bis zum 1. November, 1. Februar, 1. Juni und 1. August der AMA zu übersenden.
(4) Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.
(5) Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Angaben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in der von der AMA festgelegten Form vorzulegen.
(6) Der Abnehmer hat die Nutzungserklärungen gemäß § 15 Abs. 5 und 6 bis 31. Jänner des laufenden Zwölfmonatszeitraums der AMA zu übermitteln.
Mehrere Abnehmer
§ 31. (1) Liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeugnisse gleichzeitig an mehrere Abnehmer, hat er den Abnehmer zu bestimmen, der die dem Abnehmer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnehmen soll. Der Milcherzeuger hat alle Abnehmer von der Bestimmung des zuständigen Abnehmers unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(2) Die Abnehmer haben sich gegenseitig zu informieren. Bis zur Bestimmung des zuständigen Abnehmers durch den Milcherzeuger ist jeder Abnehmer berechtigt, Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe einzubehalten. § 29 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 und 3 sind dabei anzuwenden.
(3) Die Abnehmer sind verpflichtet, dem als zuständig bestimmten Abnehmer unverzüglich nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraumes, die zu diesem Zeitraum an andere Abnehmer gelieferten Milchmengen und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Gegebenenfalls hat der Milcherzeuger auf Verlangen diese Angaben nachzuweisen.
Abschnitt III
Direktverkauf
Grundsatz
§ 32. Im Falle des § 1 Z 2 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte an Verbraucher abgegeben werden und die seine Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten.
Abschnitt III
Direktverkauf
Grundsatz
§ 32. Im Fall des Direktverkaufs im Sinne von Art. 5 lit. g) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte abgegeben werden und die seine Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten.
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 33. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.
(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.
(3) Stellt sich im Zuge einer Vorortkontrolle heraus, daß insbesondere anhand der vorhandenen Aufzeichnungen und Produktionsgrundlagen die als direkt abgegeben gemeldete Menge nicht plausibel ist, erfolgt eine endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge im nachgewiesenen tatsächlichen Ausmaß des Direktverkaufs mit Wirkung ab dem laufenden Zwölfmonatszeitraum.
(4) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen
gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 13, 26 und 28 entsprechend,
ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustandegekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,
sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile), die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch gemäß § 9 auf andere Betriebe übertragen werden können.
Soweit der Milcherzeuger über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt, hat die Berechnung der Direktverkaufs-Referenzmenge auf Antrag durch die AMA zu erfolgen.
(5) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 15 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.
(7) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung des Art. 4 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 13 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 33. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.
(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.
(3) Stellt sich im Zuge einer Vorortkontrolle heraus, daß insbesondere anhand der vorhandenen Aufzeichnungen und Produktionsgrundlagen die als direkt abgegeben gemeldete Menge nicht plausibel ist, erfolgt eine endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge im nachgewiesenen tatsächlichen Ausmaß des Direktverkaufs mit Wirkung ab dem laufenden Zwölfmonatszeitraum.
(4) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen
gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 13, 26 und 28 entsprechend,
ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustandegekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,
sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile), die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch gemäß § 9 auf andere Betriebe übertragen werden können,
ist § 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat.
(5) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 15 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.
(7) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung des Art. 4 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 13 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 33. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.
(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2001)
(4) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen
gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 13, 26 und 28 entsprechend,
ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustandegekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,
sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile), die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch gemäß § 9 auf andere Betriebe übertragen werden können,
ist § 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat.
(5) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 15 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.
(7) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung des Art. 4 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 13 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 33. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.
(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2001)
(4) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen
gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 13, 26 und 28 entsprechend,
ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustandegekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,
sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile), die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch gemäß § 9 auf andere Betriebe übertragen werden können,
ist § 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat.
(5) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 15 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Im Falle des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe des Erwerbers samt Adresse bzw. gegebenenfalls des Abgabeorts sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, hat der Direktverkäufer für die gesamte in einen anderen Mitgliedstaat verbrachte Menge die Zusatzabgabe zu entrichten.
(7) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 13 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 33. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.
(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2001)
(4) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen
gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 12a, 13 und 26 entsprechend,
ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustandegekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,
sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile), die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch gemäß § 9 auf andere Betriebe übertragen werden können,
ist § 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat.
(5) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 15 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.
(7) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung des Art. 4 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 13 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 33. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.
(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.
(3) Stellt sich im Zuge einer Vorortkontrolle heraus, daß insbesondere anhand der vorhandenen Aufzeichnungen und Produktionsgrundlagen die als direkt abgegeben gemeldete Menge nicht plausibel ist, erfolgt eine endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge im nachgewiesenen tatsächlichen Ausmaß des Direktverkaufs mit Wirkung ab dem laufenden Zwölfmonatszeitraum.
(4) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen
gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 12a, 13 und 26 entsprechend,
ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustandegekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,
sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile), die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch gemäß § 9 auf andere Betriebe übertragen werden können,
ist § 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat.
(5) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 15 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.
(7) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung des Art. 4 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 13 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 33. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.
(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2001)
(4) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen
gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 12a, 13 und 26 entsprechend,
ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustandegekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,
sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile), die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch gemäß § 9 auf andere Betriebe übertragen werden können,
ist § 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat.
(5) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 15 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Im Falle des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe des Erwerbers samt Adresse bzw. gegebenenfalls des Abgabeorts sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, hat der Direktverkäufer für die gesamte in einen anderen Mitgliedstaat verbrachte Menge die Zusatzabgabe zu entrichten.
(7) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 13 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 33. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.
(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2001)
(4) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen
gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 12a, 13 und 26 entsprechend,
ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustandegekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,
sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile), die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch gemäß § 9 auf andere Betriebe übertragen werden können,
ist § 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat.
(5) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge, sofern es sich nicht um eine gemäß § 39 Abs. 2a umgewandelte Menge handelt, auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 15 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Im Falle des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe des Erwerbers samt Adresse bzw. gegebenenfalls des Abgabeorts sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, hat der Direktverkäufer für die gesamte in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland verbrachte Menge die Zusatzabgabe zu entrichten.
(7) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 13 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 33. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)
(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2001)
(4) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen
gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 12a, 13 und 26 entsprechend,
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)
ist § 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat.
(5) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge, sofern es sich nicht um eine gemäß § 39 Abs. 2a umgewandelte Menge handelt, auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 15 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Im Falle des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe des Erwerbers samt Adresse bzw. gegebenenfalls des Abgabeorts sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, hat der Direktverkäufer für die gesamte in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland verbrachte Menge die Zusatzabgabe zu entrichten.
(7) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 13 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.
Kürzung bei überwiegender Nichtausschöpfung der
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 33a. (1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, in einem der Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Direktverkaufs-Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 45% durch Direktvermarktung nutzt, so wird der nicht genutzte Teil der Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Direktverkaufs-Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Milcherzeuger bis 1. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA nachweist, dass außergewöhnliche persönliche oder betriebliche Umstände oder höhere Gewalt vorliegen, die sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt haben.
Kürzung bei überwiegender Nichtausschöpfung der
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 33a. (1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, in einem der Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Direktverkaufs-Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 45% durch Direktvermarktung nutzt, so wird der nicht genutzte Teil der Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Direktverkaufs-Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Milcherzeuger bis 1. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA nachweist, dass außergewöhnliche persönliche oder betriebliche Umstände oder höhere Gewalt vorliegen, die sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt haben.
(3) Im Falle einer Kürzung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 findet § 13 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass mindestens 15% des der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagenen Teils der Referenzmenge durch eigene Vermarktung genutzt werden müssen.
Verzicht auf die Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 34. (1) Verzichtet ein Milcherzeuger im Zuge eines Antrages auf Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge (§ 39) auf eine
vorläufig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge, so fällt die
vorläufig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge
im Falle der Nichtvermarktung mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums,
im Falle eines bestehenden Direktverkaufs mit Beginn des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraums
(2) Verzichtet ein Milcherzeuger auf einen Teil der endgültig zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge, so fällt dieser Teil mit Beginn des auf das Einlangen des schriftlichen Verzichts bei der AMA folgenden Zwölfmonatszeitraums in die einzelstaatliche Reserve. Ein Verzicht ist nur hinsichtlich des nicht ausgenützten Teils der Direktverkaufs-Referenzmenge möglich.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 35. Der Direktverkäufer hat
Aufzeichnungen über die täglich direkt abgegebenen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen, gegliedert nach Produkten und
direkt zum menschlichen Verbrauch abgegebenen Mengen (Abgabe an Letztverbraucher) und
an andere wie Großhändler, Einzelhändler, Großverbraucher sowie an andere Landwirte zum Zwecke der Verfütterung abgegebenen Mengen, wobei die Mengen für jeden Kunden mit Angabe des Namens (der Firma) und der Adresse aufzugliedern sind und
die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des dritten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Kalenderjahres sicher und geordnet aufzubewahren.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 35. Der Direktverkäufer hat
Aufzeichnungen über die täglich direkt abgegebenen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen, gegliedert nach Produkten und
direkt zum menschlichen Verbrauch abgegebene Mengen (Abgabe an Letztverbraucher) und
an andere wie Großhändler, Einzelhändler, Großverbraucher und Letztverbraucher, die mindestens 10 l/Tag beziehen, sowie an andere Landwirte zum Zwecke der Verfütterung abgegebene Mengen, wobei die Mengen für jeden Kunden mit Angabe des Namens (der Firma) und der Adresse aufzugliedern sind, und
die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des dritten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Zwölfmonatszeitraumes sicher und geordnet aufzubewahren.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 35. Der Direktverkäufer hat
Aufzeichnungen über die täglich direkt abgegebenen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen, gegliedert nach Produkten und
direkt zum menschlichen Verbrauch abgegebene Mengen (Abgabe an Letztverbraucher) und
an andere wie Großhändler, Einzelhändler, Großverbraucher, Betreiber von Käsereifungs- und Käseverpackungseinrichtungen und Letztverbraucher, die mindestens 10 l/Tag beziehen, sowie an andere Landwirte zum Zwecke der Verfütterung abgegebenen Mengen, wobei die Mengen für jeden Kunden mit Angabe des Namens (der Firma) und der Adresse aufzugliedern sind, und
die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des dritten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Zwölfmonatszeitraumes sicher und geordnet aufzubewahren.
Erhebung der Zusatzabgabe
§ 36. (1) Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist nach dem von der AMA herausgegebenen Formblatt auszufüllen und bis 10. Mai der AMA zu übermitteln. Im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 22 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag muß bis 31. August dem Konto der AMA gutgeschrieben sein.
(2) Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, mindestens jedoch 20 Euro.
(3) Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß § 33 Abs. 7 werden für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung zugewiesen.
Erhebung der Zusatzabgabe
§ 36. (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist bis 10. Mai des folgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA zu übermitteln. Abweichend vom ersten Satz ist eine Meldung nicht erforderlich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum keine Milch mehr erzeugt wurde und kein Direktverkauf stattgefunden hat. Im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 22 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag muss bis 31. August des folgenden Zwölfmonatszeitraumes dem Konto der AMA gutgeschrieben sein.
(2) Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 zu berechnen.
(3) Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß § 33 Abs. 7 werden für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung zugewiesen.
Erhebung der Zusatzabgabe
§ 36. (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist bis 10. Mai des folgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA zu übermitteln. Abweichend vom ersten Satz ist eine Meldung nicht erforderlich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum keine Milch mehr erzeugt wurde und kein Direktverkauf stattgefunden hat. Im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 22 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag muss bis 31. August des folgenden Zwölfmonatszeitraumes dem Konto der AMA gutgeschrieben sein.
(1a) Bei einer unvollständigen oder widersprüchlichen Abgabenanmeldung gemäß Abs. 1 hat die AMA eine Verbesserungsaufforderung zu erteilen. Die AMA kann gleichzeitig mit der Verbesserungsaufforderung den Verfall der Referenzmenge in die einzelstaatliche Reserve androhen mit der Folge, dass bei erfolglosem Ablauf der Verbesserungsaufforderung die Meldung als nicht gelegt gilt und die Referenzmenge gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen ist.
(2) Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 zu berechnen.
(3) Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß § 33 Abs. 7 werden für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung zugewiesen.
Erhebung der Zusatzabgabe
§ 36. (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist vor dem 15. Mai des folgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA zu übermitteln. Abweichend vom ersten Satz ist eine Meldung nicht erforderlich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum keine Milch mehr erzeugt wurde und kein Direktverkauf stattgefunden hat. Im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 22 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag muss bis 31. August des folgenden Zwölfmonatszeitraumes dem Konto der AMA gutgeschrieben sein.
(1a) Bei einer unvollständigen oder widersprüchlichen Abgabenanmeldung gemäß Abs. 1 hat die AMA eine Verbesserungsaufforderung zu erteilen. Die AMA kann gleichzeitig mit der Verbesserungsaufforderung den Verfall der Referenzmenge in die einzelstaatliche Reserve androhen mit der Folge, dass bei erfolglosem Ablauf der Verbesserungsaufforderung die Meldung als nicht gelegt gilt und die Referenzmenge gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen ist.
(2) Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 zu berechnen.
(3) Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß § 33 Abs. 7 werden für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung zugewiesen.
Erhebung der Zusatzabgabe
§ 36. (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist vor dem 15. Mai des folgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA zu übermitteln. Abweichend vom ersten Satz ist eine Meldung nicht erforderlich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum keine Milch mehr erzeugt wurde und kein Direktverkauf stattgefunden hat. Im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 22 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag muss bis 31. August des folgenden Zwölfmonatszeitraumes dem Konto der AMA gutgeschrieben sein.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)
(2) Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 zu berechnen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)
Äquivalenzmenge für Milcherzeugnisse
§ 37. Die Äquivalenzmengen je Kilogramm Milcherzeugnis werden wie folgt festgesetzt:
Hartkäse ........................................ 13 kg Milch
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