Bundesgesetz, mit dem das Hochleistungsstreckengesetz und das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft“ geändert werden und Regelungen über die Einhebung und Festsetzung von Benützungsentgelt für bestimmte Hochleistungsstrecken festgelegt werden
Artikel III
Das Benützungsentgelt für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf solchen Hochleistungsstrecken oder Teilen derselben, die nach Abschluß des vom Bund übertragenen Baues von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG oder der Brenner Eisenbahn GmbH nicht den Österreichischen Bundesbahnen zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben sind, ist von der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-GmbH insoweit und solange festzusetzen und einzuheben, als und bis diese ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung dieser Hochleistungsstrecken oder Teilen derselben nachgekommen ist, soweit nicht in einem Vertrag nach § 3 Z 4 Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz anderes bestimmt ist. § 3 Z 2 Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz bleibt unberührt.
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