Verordnung des Justizministers vom 18. Juli 1897, betreffend das Personal der Gerichtskanzlei (Kanzleipersonal-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 des Gesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, wird hinsichtlich der Erfordernisse zur Anstellung als Beamter der Gerichtskanzlei, als Kanzleigehilfe, Gerichtsdiener, Aushilfsdiener und Zustellbote, hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes der Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärter), sowie hinsichtlich der Kanzlei- und Grundbuchsführerprüfungen Nachfolgendes verordnet:
I. Besetzung der Gerichtskanzlei und Anstellungserfordernisse
§ 1. (Anm.: gegenstandslos)
§ 2. (Anm.: gegenstandslos)
§ 3. (Anm.: gegenstandslos)
§ 4. (Anm.: gegenstandslos)
Erfordernisse für die Ernennung der Kanzleibeamten
§ 5. (Anm.: gegenstandslos)
§ 6. Zur Erlangung der Stelle eines Kanzlisten oder Kanzleioffizials wird erfordert, daß der Bewerber den Besitz der für sämtliche Zweige des Kanzleidienstes erforderlichen Kenntnisse und praktischen Gewandtheit durch eine mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung (erste Kanzleiprüfung) nachweise (§ 50 des Gesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217).
Zur Erlangung der Stelle eines Kanzleidirektors, Kanzleivorstehers, eines Vollstreckungsbeamten oder eines Kanzleiassistenten wird erfordert, daß der Bewerber
die Mittelschulstudien zurückgelegt hat, und
den Besitz der für seine amtliche Tätigkeit erforderlichen besonderen Kenntnisse durch eine mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung (zweite Kanzleiprüfung) nachweist (§ 18 des Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111).
Um die Stelle eines Grundbuchsvizedirektors, Grundbuchsführers oder eines Kanzleibeamten, der die Befähigung zur Grundbuchsführung besitzen muß, zu erlangen, wird der Nachweis der Ablegung der ersten Kanzlei- und der Grundbuchsführerprüfung, zur Erlangung der Stelle eines Grundbuchsdirektors außerdem der Nachweis der Zurücklegung der Mittelschulstudien gefordert.
§ 6. Zur Erlangung der Stelle eines Kanzleidirektors, Kanzleivorstehers, eines Vollstreckungsbeamten oder eines Kanzleiassistenten wird erfordert, daß der Bewerber
die Mittelschulstudien zurückgelegt hat, und
den Besitz der für seine amtliche Tätigkeit erforderlichen besonderen Kenntnisse durch eine mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung (zweite Kanzleiprüfung) nachweist (§ 18 des Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111).
Nachsicht des Erfordernisses der Kanzlei- und Grundbuchsführerprüfung
§ 7. Von dem Nachweise der Ablegung der ersten Kanzleiprüfung sind bei Bewerbung um die Stelle eines Kanzlisten, Kanzleioffizials oder Grundbuchsführers befreit:
Auscultanten und Rechtspraktikanten, welche seit mindestens einem Jahre im gerichtlichen Dienste stehen,
(Anm.: gegenstandslos)
wer mit Erfolg die zweite Kanzleiprüfung abgelegt hat.
§ 8. Bei Bewerbung um Kanzleibeamtenstellen, für welche gemäß § 6 die Ablegung der zweiten Kanzleiprüfung gefordert wird, sind diejenigen Personen von dem Nachweise dieser Prüfung befreit, welche die Richteramtsprüfung mit Erfolg abgelegt haben.
§ 9. Der Nachweis der abgelegten Prüfung über die Grundbuchsführung wird den Bewerbern um eine der im § 6 letzter Absatz bezeichneten Stellen erlassen, sofern sie eine der praktischen Justizprüfungen mit Erfolg bestanden haben.
§ 10. (Anm.: gegenstandslos)
§ 11. (Anm.: gegenstandslos)
§ 12. (Anm.: gegenstandslos)
§ 13. (Anm.: gegenstandslos)
§ 14. (Anm.: gegenstandslos)
§ 15. (Anm.: gegenstandslos)
§ 16. (Anm.: gegenstandslos)
§ 17. (Anm.: gegenstandslos)
§ 18. (Anm.: gegenstandslos)
II. Vorbereitungsdienst für die Kanzleiprüfung
Vorbereitungsdienst
§ 19. Jeder Kanzleiprüfung hat ein Vorbereitungsdienst vorauszugehen.
Der Vorbereitungsdienst für die erste Kanzleiprüfung hat sechs Monate, für die zweite Kanzleiprüfung ein Jahr zu dauern. Bei Personen, welche die erste Kanzleiprüfung mit Erfolg bestanden haben, wird der Vorbereitungsdienst für die zweite Kanzleiprüfung auf sechs Monate herabgesetzt.
Die Zeit, während welcher jemand infolge von Urlaub, Krankheit oder Einrückung zum Militärdienste dem Vorbereitungsdienste entzogen ist, wird in die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht eingerechnet.
II. Vorbereitungsdienst für die Kanzleiprüfung
Vorbereitungsdienst
§ 19. Jeder Kanzleiprüfung hat ein Vorbereitungsdienst vorauszugehen.
Der Vorbereitungsdienst hat für die zweite Kanzleiprüfung ein Jahr zu dauern. Bei Personen, welche die erste Kanzleiprüfung mit Erfolg bestanden haben, wird der Vorbereitungsdienst für die zweite Kanzleiprüfung auf sechs Monate herabgesetzt.
Die Zeit, während welcher jemand infolge von Urlaub, Krankheit oder Einrückung zum Militärdienste dem Vorbereitungsdienste entzogen ist, wird in die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht eingerechnet.
§ 20. Von dem Erfordernisse des Vorbereitungsdienstes für die erste Kanzleiprüfung kann der Oberlandesgerichtspräsident denjenigen Prüfungswerbern die Nachsicht erteilen, welche seit mindestens einem Jahre in der Kanzlei eines Gerichtshofes oder eines Bezirksgerichtes in Verwendung stehen und nach dem Zeugnisse des Gerichtsvorstandes für die Prüfung hinreichend vorbereitet anzusehen sind.
Von der Leistung des Vorbereitungsdienstes für die zweite Kanzleiprüfung sind befreit:
Auscultanten und Rechtspraktikanten, welche seit zwei Jahren im gerichtlichen Dienste stehen, und
Kanzleibeamte, welche nach Ablegung der ersten Kanzleiprüfung seit mindestens zwei Jahren in der Gerichtskanzlei angestellt und nach dem Zeugnisse des Gerichtsvorstehers mit dem Vollstreckungsdienste vollkommen vertraut sind.
§ 20. Von der Leistung des Vorbereitungsdienstes für die zweite Kanzleiprüfung sind befreit:
Auscultanten und Rechtspraktikanten, welche seit zwei Jahren im gerichtlichen Dienste stehen, und
Kanzleibeamte, welche nach Ablegung der ersten Kanzleiprüfung seit mindestens zwei Jahren in der Gerichtskanzlei angestellt und nach dem Zeugnisse des Gerichtsvorstehers mit dem Vollstreckungsdienste vollkommen vertraut sind.
§ 21. (Anm.: gegenstandslos)
Zulassung zum Vorbereitungsdienste
§ 22. Der Präsident des Oberlandesgerichtes bewilligt die Zulassung zum Vorbereitungsdienste und bestimmt das Gericht, bei welchem der Bewerber den Vorbereitungsdienst zu leisten hat.
Die Gesuche um Zulassung zum Vorbereitungsdienste sind von dem Bewerber eigenhändig zu schreiben und haben eine kurz gefaßte Darstellung des Lebenslaufes zu enthalten; dem Gesuche sind die Belege über die Erfordernisse zur Ernennung als Kanzleibeamter und, falls der Bewerber mit einem Zertifikate für Beamtenstellen beteilt ist, auch dieses im Originale oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen.
In aktiver Dienstleistung stehende Militärpersonen haben das Gesuch im Wege des vorgesetzten Kommandos (Behörde, Anstalt) einzubringen; das Kommando (Behörde, Anstalt) wird das Gesuch mit einer Abschrift des Grundbuchsblattes und der Conduiteliste, dann dem Strafprotokollauszuge versehen und dem Oberlandesgerichtspräsidium übermitteln.
Personen, welche mit einem Zertifikate für Beamtenstellen beteilt sind, sowie im letzten Jahre ihrer zwölfjährigen Militärdienstzeit stehende Unteroffiziere, welche nach der vom Reichs-Kriegsministerium, beziehungsweise Ministerium für Landesverteidigung erhaltenen Bewilligung sich zum Vorbereitungsdienste melden, dürfen nicht zurückgewiesen werden. Bei anderen Personen steht dem Oberlandesgerichtspräsidenten die Entscheidung zu.
Gegen die Verweigerung der Zulassung kann binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Justizminister angebracht werden.
Antritt des Vorbereitungsdienstes
§ 23. Vor Antritt des Vorbereitungsdienstes ist der Bewerber eidlich zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten.
Personen, welche nicht zu den wegen Ablegung des Vorbereitungsdienstes (Probepraxis) beurlaubten Militärbewerbern (Kanzleianwärtern) gehören, führen von Antritt des Vorbereitungsdienstes an den Titel “Kanzleipraktikant”.
Leitung und Einrichtung des Vorbereitungsdienstes
§ 24. Dem Vorsteher des Bezirksgerichtes und bei Gerichtshöfen dem Kanzleidirektor oder dem Kanzleiinspektor liegt die allgemeine, dem Kanzleibeamten und dem leitenden Beamten der Gerichtskanzlei oder dem Vollstreckungsbeamten, dem der Kanzleipraktikant (Kanzleianwärter) zur Ausbildung zugewiesen ist, die besondere Leitung des Vorbereitungsdienstes ob.
§ 25. Der Vorbereitungsdienst für die erste Kanzleiprüfung ist durch drei Monate in der Kanzlei eines Bezirksgerichtes und durch drei Monate in der Kanzlei eines Gerichtshofes zu leisten.
Der Vorbereitungsdienst für die zweite Kanzleiprüfung ist durch drei Monate in der Kanzlei eines Bezirksgerichtes, durch fünf Monate in der Kanzlei eines Gerichtshofes und durch vier Monate im Vollstreckungsdienste zu leisten. Insofern der Vorbereitungsdienst für die zweite Kanzleiprüfung nur sechs Monate zu dauern hat, ist er durch zwei Monate in der Kanzlei eines Gerichtshofes und durch vier Monate im Vollstreckungsdienste zu leisten.
Während des Vorbereitungsdienstes ist dem Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärter) Gelegenheit zu geben, alle Zweige des Kanzleidienstes und alle Dienstesverrichtungen der Kanzleibeamten kennen zu lernen.
Dem Kandidaten für die zweite Kanzleiprüfung ist insbesondere zu ermöglichen, daß er sich die genaue Kenntnis der gesamten Dienstesverrichtungen der Vorsteher und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei verschaffe.
Während der Zuteilung zu einem Vollstreckungsbeamten oder zu einem anderen mit Exekutionsgeschäften betrauten Kanzleibeamten hat der Kanzleipraktikant (Kanzleianwärter) denselben insbesondere bei seinen auswärtigen Amtshandlungen zu begleiten und sich auf diese Weise mit dem Vollstreckungsdienste bekannt zu machen.
§ 25. Der Vorbereitungsdienst für die zweite Kanzleiprüfung ist durch drei Monate in der Kanzlei eines Bezirksgerichtes, durch fünf Monate in der Kanzlei eines Gerichtshofes und durch vier Monate im Vollstreckungsdienste zu leisten. Insofern der Vorbereitungsdienst für die zweite Kanzleiprüfung nur sechs Monate zu dauern hat, ist er durch zwei Monate in der Kanzlei eines Gerichtshofes und durch vier Monate im Vollstreckungsdienste zu leisten.
Während des Vorbereitungsdienstes ist dem Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärter) Gelegenheit zu geben, alle Zweige des Kanzleidienstes und alle Dienstesverrichtungen der Kanzleibeamten kennen zu lernen.
Dem Kandidaten für die zweite Kanzleiprüfung ist insbesondere zu ermöglichen, daß er sich die genaue Kenntnis der gesamten Dienstesverrichtungen der Vorsteher und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei verschaffe.
Während der Zuteilung zu einem Vollstreckungsbeamten oder zu einem anderen mit Exekutionsgeschäften betrauten Kanzleibeamten hat der Kanzleipraktikant (Kanzleianwärter) denselben insbesondere bei seinen auswärtigen Amtshandlungen zu begleiten und sich auf diese Weise mit dem Vollstreckungsdienste bekannt zu machen.
Zeugnis über den Vorbereitungsdienst
§ 26. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes und bei Gerichtshöfen der Kanzleidirektor oder Kanzleiinspektor haben nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes nach Rücksprache mit den Kanzleibeamten, welchen der Kanzleipraktikant (Kanzleianwärter) zur Ausbildung zugewiesen war, über den Erfolg des bei diesem Gerichte zurückgelegten Vorbereitungsdienstes ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muß zugleich ein Gutachten über die Fähigkeiten und Eignung des Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärters), über den von ihm betätigten Fleiß und über sein amtliches und außeramtliches Verhalten enthalten. Diese Zeugnisse sind vom Gerichtshofspräsidium durch Heften und Siegelung zu einer Urkunde zu verbinden und dem Oberlandesgerichtspräsidium vorzulegen.
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes
§ 27. Kanzleipraktikanten, die den Vorbereitungsdienst vollendet haben, kann bei zufriedenstellender Verwendung und tadellosem Verhalten auf ihr Ansuchen die weitere Verwendung als Kanzleipraktikant vom Oberlandesgerichtspräsidenten bewilligt werden.
§ 28. (Anm.: gegenstandslos)
§ 29. (Anm.: gegenstandslos)
§ 30. (Anm.: gegenstandslos)
§ 31. (Anm.: gegenstandslos)
§ 32. (Anm.: gegenstandslos)
III. Kanzleiprüfung
Zeit der Ablegung der Kanzleiprüfung
§ 33. Die Kanzleiprüfung muß innerhalb eines halben Jahres nach Beendigung des für sie vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgelegt werden. Diese Frist kann auf Ansuchen auf ein weiteres halbes Jahr verlängert werden.
Wenn der Kanzleipraktikant die Verzögerung der Ablegung der Kanzleiprüfung nicht mit Krankheit oder anderen triftigen Gründen zu rechtfertigen vermag, ist durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten seine weitere Verwendung als Kanzleipraktikant einzustellen. Diese Verfügung steht seiner Aufnahme und Verwendung als Kanzleigehilfe nicht entgegen.
Gegen die Verfügung kann binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Justizminister angebracht werden.
§ 34. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist im Wege des Gerichtsvorstehers beim Oberlandesgerichtspräsidium einzubringen. Mit dem Gesuche sind auch die Zeugnisse über die Leistung des Vorbereitungsdienstes dem Oberlandesgerichtspräsidium vorzulegen.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Oberlandesgerichtspräsidium; die Prüfungstermine bestimmt das Präsidium des Gerichtshofes, bei dem die Prüfung vorgenommen wird. Die Zulassung darf nur erfolgen, wenn der Kanzleipraktikant (Kanzleianwärter) zur Ablegung der Prüfung genügend vorbereitet zu erachten ist.
Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Justizminister angebracht werden.
Den Kanzleianwärtern müssen die Prüfungstermine so bestimmt werden, daß sie vor Ablauf des ihnen gewährten Urlaubes rechtzeitig zu ihrem Truppenkörper einrücken können.
Vornahme der Prüfung
§ 35. Die Prüfung ist bei dem Oberlandesgerichte abzulegen, in dessen Sprengel der Vorbereitungsdienst oder der Kanzleidienst (§ 20) geleistet wurde. Ist der Vorbereitungsdienst oder der Kanzleidienst (§ 20) in Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, ..., Vorarlberg ... vollstreckt worden, so kann die Prüfung auch bei dem Landesgerichte des Kronlandes oder, wenn ein solches nicht besteht, bei dem Kreisgerichte im Lande abgelegt werden (§ 50 Abs. 1 GOG).
Die Vorsitzenden und die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Oberlandesgerichtspräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Vor Ablauf dieser Zeit sind nur die erforderlichen Veränderungen und Ergänzungen in der Zusammensetzung der Kommission vorzunehmen. ... (Anm.: letzter Satz gegenstandslos).
Den Vorsitz in der Prüfungskommission des Oberlandesgerichtes hat ein Rat dieses Gerichtshofes, in der Prüfungskommission des Landes- oder Kreisgerichtes der Präsident des Gerichtshofes oder sein Stellvertreter zu führen. Als Prüfungskommissäre sind zu den einzelnen Prüfungen zwei Räte des Gerichtshofes erster Instanz beizuziehen; an Stelle des zweiten Rates kann auch ein hiezu befähigter Kanzleidirektor, Kanzleivorsteher oder Vollstreckungsbeamter beigezogen werden.
Jedes Kommissionsmitglied hat sich an der mündlichen Prüfung durch Fragestellung zu beteiligen. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende der Kommission.
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
§ 36. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich. Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen vorauszugehen.
Die schriftliche Prüfung besteht in der Aufnahme von zwei Nebenprotokollen und in der Verfassung einer Klausurarbeit.
Zunächst hat der Kandidat in einer einfachen bezirksgerichtlichen Streitverhandlung über eine bürgerliche Rechtssache und in einer Verhandlung in Übertretungssachen neben dem Schriftführer ein zweites Protokoll (Nebenprotokoll) zu führen, welches mit den Bemerkungen des Einzelrichters versehen der Prüfungskommission vorgelegt wird.
Der Einzelrichter hat insbesondere anzumerken, welche Stellen des Protokolles wörtlich diktiert wurden und ob das Protokoll vollständig und sachgemäß ist.
Das Gericht, bei welchem das Nebenprotokoll zu führen ist, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Zur Verfassung der Klausurarbeit ist die Zeit von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr abends zur Verfügung zu stellen.
Die Prüfungsaufgabe stellt der Vorsitzende oder der von diesem bestimmte Prüfungskommissär.
Zur schriftlichen Prüfung sind dem Kandidaten folgende Aufgaben vorzulegen:
drei bis sechs verschiedene Akten zur Entwerfung von Beschlußausfertigungen im Sinne des § 56 Abs.4 des Gesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, nach einem kurzen Bewilligungsvermerke auf der Eingabe oder dem Protokolle;
die Entwerfung von drei Protokollen über Klagen, Gesuche oder bei Gericht abzugebende Erklärungen, im Sinne der §§ 319 bis 321 der Geschäftsordnung (JMV vom 5. Mai 1897, RGBl. Nr. 112);
die Eintragung einer Legalisierung in das Legalisierungsregister und die Beisetzung der Beglaubigungsklausel auf der Urkunde.
§ 37. Bei der Zweiten Kanzleiprüfung sind dem Kandidaten außerdem noch folgende Aufgaben zu stellen:
die Verfassung eines Pfändungsprotokolles nach einer Information;
die Beurkundung der Übergabe einer Liegenschaft an den Verwalter;
eine Aufgabe im Sinne der §§ 384 und 386 der Geschäftsordnung.
Wenn der Kandidat die schriftlichen Aufgaben der ersten kanzleiprüfung bereits mit gutem Erfolge gelöst hat, hat sich die schriftliche Arbeit der zweiten Kanzleiprüfung auf die zuletzt erwähnten Aufgaben zu beschränken.
§ 38. Die mündliche Prüfung kann mit mehreren Kandidaten gleichzeitig vorgenommen werden, jedoch nie mit mehr als drei Kandidaten.
Sie hat für jeden Kandidaten mindestens eine Stunde zu dauern.
Wenn drei Kandidaten gleichzeitig geprüft werden, kann die Prüfung im ganzen auf zwei Stunden abgekürzt werden.
§ 39. Bei der ersten Kanzleiprüfung hat sich die Prüfungskommission die Überzeugung zu verschaffen, daß der Kandidat die für sämtliche Zweige des Kanzleidienstes erforderlichen Kenntnisse und praktische Gewandtheit besitzt.
Insbesondere hat sich die Prüfung auf folgende Gegenstände zu erstrecken: Führung der Register, Vormerkungen und statistischen Aufzeichnungen; Gebarung mit Geld- und Wertsendungen und mit den Verlägen; Kenntnis derjenigen Teile der Geschäftsordnung, welche sich auf die Tätigkeit der Gerichtskanzlei beziehen, und der wichtigsten Bestimmungen aus der Instruktion für die Vollstreckungsorgane. Ferner ist durch die Prüfung festzustellen, ob der Kandidat mit den vorgeschriebenen Formularien und ihrer richtigen Ausfüllung vertraut ist und die für den Kanzleidienst erforderliche Kenntnis der Verordnungen über die Entwertung der Stempel besitzt.
§ 40. Bei der zweiten Kanzleiprüfung hat sich die Prüfungskommission die Überzeugung zu verschaffen, daß der Kandidat die für den Dienst als Vorsteher oder leitender Beamter der Gerichtskanzlei oder als Vollstreckungsbeamter unumgänglich erforderlichen Rechtskenntnisse besitze.
Die mündliche Prüfung hat sich nebst den Gegenständen der ersten Kanzleiprüfung noch auf folgende Gegenstände zu erstrecken:
Organisation und Zuständigkeit der Gerichte in Zivil- und Strafsachen in den allgemeinen Grundzügen; innere Einrichtung und Geschäftsbehandlung bei den Gerichten; Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters; Führung des Waisenbuches und der dazu gehörigen Verzeichnisse und die Grundzüge der Einrichtung der öffentlichen Bücher.
Prüfungsergebnisse
§ 41. Erachtet die Prüfungskommission die schriftliche Arbeit einhellig für mißlungen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, und es ist der Kandidat ohne mündliche Prüfung mit dem Kalkül ungenügend zurückzuweisen.
Sonst wird am Schlusse der mündlichen Prüfung das Ergebnis unter gleichmäßiger Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Prüfung festgestellt.
Das Ergebnis der Prüfung wird mit dem Kalkül
ausgezeichnet,
sehr gut,
gut,
oder, wenn die Prüfung als nicht bestanden erachtet wird, mit dem Kalkül
ungenügend
bezeichnet.
Jedem Kommissionsmitgliede steht eine Stimme zu.
Wird die zweite Kanzleiprüfung als nicht bestanden erachtet, so hat die Kommission, insoferne der Kandidat nicht schon früher die erste Kanzleiprüfung bestanden hat, zugleich darüber zu entscheiden, ob derselbe die für das Bestehen der ersten Kanzleiprüfung erforderlichen Kenntnisse besitzt. Wird diese Frage von der Kommission bejaht, so ist festzustellen, daß der Kandidat mit der abgelegten Prüfung die erste Kanzleiprüfung bestanden habe. Wenn die Prüfung nicht beim Oberlandesgerichte vorgenommen wird, ist über deren Ergebnis an das Oberlandesgerichtspräsidium zu berichten.
Prüfungsergebnisse
§ 41. Erachtet die Prüfungskommission die schriftliche Arbeit einhellig für mißlungen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, und es ist der Kandidat ohne mündliche Prüfung mit dem Kalkül ungenügend zurückzuweisen.
Sonst wird am Schlusse der mündlichen Prüfung das Ergebnis unter gleichmäßiger Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Prüfung festgestellt.
Das Ergebnis der Prüfung wird mit dem Kalkül
ausgezeichnet,
sehr gut,
gut,
oder, wenn die Prüfung als nicht bestanden erachtet wird, mit dem Kalkül
ungenügend
bezeichnet.
Jedem Kommissionsmitgliede steht eine Stimme zu.
Wenn die Prüfung nicht beim Oberlandesgerichte vorgenommen wird, ist über deren Ergebnis an das Oberlandesgerichtspräsidium zu berichten.
Prüfungsprotokoll
§ 42. Über die Prüfung ist ein Protokollbuch nach dem angeschlossenen Muster zu führen. Die einzelnen von den Prüfungskommissären gestellten Fragen sind nicht zu verzeichnen. Ein Schriftführer ist der Prüfung nicht beizuziehen.
Wenn mehrere Prüfungskommissionen gleichzeitig tätig sind, kann das Protokollbuch in mehreren Exemplaren geführt werden. Wenn es für mehrere Jahre angelegt wird, hat die fortlaufende Zählung in den Spalten 1 bis 5 in jedem Jahre von neuem zu beginnen.
Wird der Bewerber infolge Mißlingens der schriftlichen Prüfung zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, so ist dies mit einer entsprechenden Bemerkung in das Protokollbuch einzutragen.
In dem im § 41 letzter Absatz bezeichneten Falle ist das Ergebnis der Prüfung in zwei aufeinanderfolgenden Querspalten für die zweite und die erste Kanzleiprüfung besonders zu beurkunden.
Prüfungsprotokoll
§ 42. Über die Prüfung ist ein Protokollbuch nach dem angeschlossenen Muster zu führen. Die einzelnen von den Prüfungskommissären gestellten Fragen sind nicht zu verzeichnen. Ein Schriftführer ist der Prüfung nicht beizuziehen.
Wenn mehrere Prüfungskommissionen gleichzeitig tätig sind, kann das Protokollbuch in mehreren Exemplaren geführt werden. Wenn es für mehrere Jahre angelegt wird, hat die fortlaufende Zählung in den Spalten 1 bis 5 in jedem Jahre von neuem zu beginnen.
Wird der Bewerber infolge Mißlingens der schriftlichen Prüfung zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, so ist dies mit einer entsprechenden Bemerkung in das Protokollbuch einzutragen.
Wiederholung der Prüfung
§ 43. Wenn die Prüfungskommission sich für den Kalkül “ungenügend” entscheidet, hat sie zugleich zu bestimmen, ob der Kandidat zu einer neuerlichen Prüfung zugelassen werden soll und durch welche Zeit er sich einem neuerlichen Vorbereitungsdienste zu unterziehen hat.
Die Prüfung darf nur einmal wiederholt werden; die Wiederholung darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
Die Zurückweisung des Kandidaten bei der wiederholten Prüfung und der Ausschluß des Kandidaten von der Wiederholung der Prüfung sind allen anderen Oberlandesgerichtspräsidien mitzuteilen.
Prüfungszeugnis
§ 44. Das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Kanzleiprüfung wird dem Kandidaten von dem Oberlandesgerichtspräsidium nach dem Beschlusse der Prüfungskommission unter Beifügung des Amtssiegels des Oberlandesgerichtspräsidiums ausgefertigt.
Dieses Zeugnis hat auch eine Beurteilung der Sprachkenntnisse, des Erfolges des Vorbereitungsdienstes und des während desselben betätigten amtlichen und außeramtlichen Verhaltens des Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärters) zu enthalten.
IV. Grundbuchsführerprüfung
Zulassung zu Prüfung
§ 45. Die Grundbuchsführerprüfung ist bei dem Oberlandesgerichte abzulegen.
In Ansehung des Gesuches um Zulassung zur Prüfung, der Entscheidung über die Zulassung und der Beschwerdeführung wegen Verweigerung der Zulassung haben die Bestimmungen des § 34 zu gelten.
Der Kandidat hat dem von ihm eigenhändig geschriebenen Gesuche um Zulassung zur Prüfung die Belege über den Besitz der erforderlichen allgemeinen Fähigkeiten, über die von ihm erworbenen praktischen Kenntnisse im Grundbuchsfache und über seine Kenntnisse im Mappenzeichnen anzuschließen.
Der Oberlandesgerichtspräsident kann bei Abgang glaubwürdiger Belege oder bei Unvollständigkeit der beigebrachten Belege die nötigen Ermittlungen im Dienstwege und insbesondere bei den Gerichtsbehörden einholen, bei denen der Kandidat sich verwendet hat.
Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Justizminister angebracht werden.
§ 46. Für die Bestellung der Prüfungskommission gelten die Vorschriften des § 35 Abs. 2.
Den Vorsitz in der Prüfungskommission hat ein Rat des Oberlandesgerichtes zu führen. Als Prüfungskommissäre sind zu den einzelnen Prüfungen zwei Räte des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes beizuziehen. Wenn bei diesem Gerichtshofe ein besonderes Grundbuchsamt besteht, kann an Stelle des zweiten Rates der Vorsteher des Grundbuchsamtes der Prüfung beigezogen werden.
Jedes Kommissionsmitglied hat sich an der mündlichen Prüfung durch Fragestellung zu beteiligen. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende der Kommission.
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
§ 47. Die Grundbuchsführerprüfung ist schriftlich und mündlich. Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen vorauszugehen.
Die schriftliche Prüfung besteht in der Verfassung einer Klausurarbeit. Zur Verfassung dieser Arbeit, welche in einem Grundbuchsamte am Sitze des Oberlandesgerichtes auszuführen ist, ist die Zeit von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr abends zur Verfügung zu stellen.
Die Prüfungsaufgabe stellt der Vorsitzende oder der von diesem bestimmte Prüfungskommissär.
Zur schriftlichen Prüfung sind dem Kandidaten mindestens folgende Aufgaben zu stellen:
die Ausfertigung eines komplizierten Grundbuchsauszuges über eine Grundbuchseinlage, welche auch als Nebeneinlage fungiert;
die vollständige Abwicklung der dem Grundbuchsführer in Ansehung eines erledigten Tabulargesuches obliegenden Geschäfte;
die Erstattung von Lustrierungsberichten im Sinne des § 3 der Verordnung des Justizministeriums vom 12. Jänner 1872, RGBl. Nr. 5, und § 43 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83;
eine Aufgabe, betreffend die Manipulation mit der Mappe.
§ 48. Für die mündliche Prüfung gelten die Vorschriften des § 38.
Die mündliche Prüfung hat sich auf den Zweck und die Einrichtung der öffentlichen Bücher, auf die Gesetze und Verordnungen über die Führung dieser Bücher, auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Erwerbung, Übertragung und Aufhebung dinglicher Rechte an unbeweglichen Gütern, sowie auf die gesetzlichen Vorschriften über die Anlegung neuer Grundbücher und über die Herstellung der Übereinstimmung von Grundbuch und Kataster zu erstrecken.
Prüfungsergebnisse, Prüfungsprotokoll, Wiederholung der Prüfung und Prüfungszeugnis
§ 49. Hinsichtlich der Prüfungsergebnisse, des Prüfungsprotokolles, der Wiederholung der Grundbuchsführerprüfung und des Prüfungszeugnisses haben die Vorschriften der §§ 41 bis 44 dieser Verordnung zur Anwendung zu kommen.
Die Verordnung der Minister des Innern und der Justiz vom 10. Juni 1855, RGBl. Nr. 101, tritt mit dem Beginne der Wirksamkeit dieser Verordnung außer Kraft.
Verbindung der Grundbuchsführerprüfung mit der ersten Kanzleiprüfung
§ 50. Die Grundbuchsführerprüfung kann mit der ersten Kanzleiprüfung in der Weise verbunden werden, daß diese Prüfungen nacheinander entweder an demselben Tage oder an zwei unmittelbar folgenden Tagen abgelegt werden.
V. Unterrichtskurse
§ 51. Um den Kanzleianwärtern und denjenigen Kanzleipraktikanten, die sich hiezu melden, zu ermöglichen, daß sie nach Beendigung eines sechsmonatlichen Vorbereitungsdienstes sowohl die erste Kanzleiprüfung als auch die Grundbuchsführerprüfung ablegen können, sind für die genannten Personen halbjährige Unterrichtskurse abzuhalten.
Der Oberlandesgerichtspräsident bestimmt zur Abhaltung der Unterrichtskurse die Gerichtshöfe, deren Kanzlei- und Grundbuchspersonale die erforderliche Eignung zur Erteilung des Unterrichtes besitzt, er bestimmt ferner den jeweiligen Beginn der Unterrichtskurse, betraut einen richterlichen Beamten mit der Leitung derselben und bezeichnet jene Kanzlei- und Grundbuchsbeamten, welchen die Erteilung des Unterrichtes obliegt.
Den Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärtern), welche an diesen Unterrichtskursen teilnehmen, kann auf ihr Ansuchen die Einschränkung des Vorbereitungsdienstes in der Gerichtskanzlei bis auf drei Monate unter der Bedingung gestattet werden, daß sie sich während der übrigen Zeit im Grundbuchsamte verwenden lassen.
Demgemäß sind auch die Unterrichtskurse in der Weise einzurichten, daß in den ersten drei Monaten die den Gegenstand der ersten Kanzleiprüfung und in den letzten drei Monaten die den Gegenstand der Grundbuchsführerprüfung bildenden Gesetze, Verordnungen und Dienstvorschriften zum Inhalte des Unterrichtes gemacht werden.
In dem Zeugnisse über die Leistung des Vorbereitungsdienstes ist ersichtlich zu machen, ob und mit welchem Erfolge die Unterrichtskurse vom Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärter) besucht worden sind.
Der Oberlandesgerichtspräsident bestimmt, ob der nach Abs. 3 auf drei Monate herabgesetzte Vorbereitungsdienst bei einem Bezirksgerichte oder bei einem Gerichtshofe, oder zum Teile bei dem einen, zum Teile bei dem anderen Gerichte zu leisten ist.
VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 52. (Anm.: gegenstandslos)
§ 53. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1898 ... in Wirksamkeit ... (Anm.: der übrige Teil dieses Abs. und der folgende Abs. sind gegenstandslos).
Anlage
(Anm.: Vom Abdruck des Musters des Prüfungsprotokollbuches wird abgesehen, da es wegen seiner Formatgestaltung aus technischen Gründen hier nicht darstellbar ist.)
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